gehend um mehr als 5 % unter der Entwicklung der Tarifergebnisse. (Rn.130)
die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1811 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 (Amtsblatt I, S. 188 ff) sind die Bezüge der Besoldungsgruppe R 2 ab dem 01.09.2013 um 2,3 % und ab dem 01.09.2014 um 1,8 % erhöht worden. Die maßgeblichen Grundgehaltssätze ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 4 bzw. aus Anlage 6 Nr. 4 zu vorgenanntem Gesetz. Randnummer 5
1, 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1866 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Amtsblatt I, S. 720 ff) wurden die Bezüge der Besoldungsgruppe R 2 ab dem 01.09.2015 um 1,9 % und ab dem 01.11.2016 um 2,1 % angehoben. Die maßgeblichen Grundgehaltssätze sind in Anlage 1 Nr. 4 bzw. Anlage 6 Nr. 4 zu vorgenanntem Gesetz ausgewiesen. Randnummer 6
die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09 u.a.) und vom 17.11.2015 (2 BvL 19/09) weiter geklärt. Danach gelte, dass anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden müsse, ob die Bezüge nicht mehr amtsangemessen seien. Im Rahmen der Gesamtschau sei geboten, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen
Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. Das BVerfG konkretisiere dies im Hinblick auf geeignete Parameter, die in seiner Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip angelegt seien und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des geschuldeten Alimentationsniveaus zukomme: Deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder. Sobald die Mehrheit dieser Parameter erfüllt sei (das BVerfG betrachte dies als erste Prüfungsstufe), bestehe dann (als zweite Prüfungsstufe) eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, die
Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden könne. Ergebe dann diese Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen sei, bedürfe es der weiteren Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein könne, wobei Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen sei, wonach der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantien der Norm sei. Soweit der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen kollidiere, sei er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen - was das BVerfG als dritte Prüfungsstufe beschreibe. Dabei sei beachtlich, dass auch jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation der Beamte einen relativen Normbestandsschutz habe, wonach der Gesetzgeber Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge nur dann vornehmen dürfe, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. Bei der Festlegung der Besoldungshöhe habe der Gesetzgeber schließlich prozedurale Anforderungen zu erfüllen, insbesondere treffe ihn eine Begründungspflicht. Gemessen daran sei die dem Verfahren zugrundeliegende Situation des Klägers als rechtswidrig einzustufen. Seine Besoldung erreiche nicht mal das Niveau der Amtsangemessenheit. Der Kläger hat angeregt, das beklagte Land aufzufordern, entsprechende Unterlagen vorzulegen und zwar insbesondere jene, die für die erste vom BVerfG beschriebene Prüfungsstufe erheblich seien. Tatsachen für die zweite oder dritte Stufe bzw. die Bewertung über die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation hinaus seien vermutlich erst im Nachgang zu präzisieren. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 festzustellen, dass seine Alimentation in der Besoldungsgruppe R 2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung in den Jahren 2013 bis 2016 nicht genügt. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er hält die Feststellungsklage für zulässig, aber unbegründet. Bei verständiger Würdigung des Klageantrags sei davon auszugehen, dass sich das Feststellungsbegehren des Klägers auf das Kalenderjahr 2013 beziehe, denn (nur) insofern liege eine fristgerechte Beantragung mit Schreiben vom 18.03.2013 vor. Bezogen auf das Jahr 2012 bliebe der Feststellungsantrag demgegenüber bereits wegen nicht fristgerechter Antragstellung ohne Erfolg, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien behauptete Ansprüche, die über das gesetzlich gewährte Maß hinausgingen, zeitnah, d.h. innerhalb des jeweils laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen. Die dem Kläger auf Grund der geltenden Besoldungsgesetze gewährte Alimentation im Jahr 2013 genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG. Aufgrund einer detaillierten Überprüfung, die anhand des vom BVerfG im Urteil vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09) entwickelten Prüfschemas vorgenommen worden sei, sei bereits auf der ersten Prüfungsstufe die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der R 2-Besoldung im Jahr 2013 zu verneinen: Randnummer 19 1. Besoldungsentwicklung: Randnummer 20 Den Ausgangspunkt der Überprüfung bilde die Entwicklung der R 2-Besoldung in einem Zeitraum von 15 Jahren bis zu dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt. Die Entwicklung der Grundgehaltssätze zuzüglich der Sonderzahlungen in der Besoldungsgruppe R 2 im Saarland stelle sich für den hier zu betrachtenden Zeitraum der Jahre 1999 bis 2013 wie folgt dar: Bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform I im Jahr 2006 seien die Grundgehaltssätze
den Bundesgesetzgeber zum 01.01.1998 um 1,5 %, zum 01.06.1999 um 2,9 %, zum 01.01.2001 um 1,8 %, zum 01.01.2002 um 2,2 %, zum 01.07.2003 um 2,4 %, zum 01.04.2004 um 1,0 % und zum 01.08.2004 um 1,0 % erhöht worden. Nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I seien die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung R
den saarländischen Gesetzgeber wie folgt erhöht worden: Zum 01.04.2008 um 2,9 %, zum 01.03.2009 um 40,- € und um 3,0 %, zum 01.03.2010 um 1,2 %, zum 01.07.2012 um 1,9 %, zum 01.09.2013 um 2,3 % und zum 01.09.2014 um 1,8 %. Die Sonderzahlung habe sich in den zu betrachtenden Zeiträumen wie folgt entwickelt: Bis zum Jahr 2003 hätten die saarländischen Richter eine Sonderzahlung auf bundesgesetzlicher Grundlage erhalten. Diese habe sich auf folgende Vomhundertsätze der jeweils im Dezember zustehenden Dienstbezüge belaufen: 1998: 92,39 %, 1999: 89,79%, 2000: 89,79 %, 2001: 88,21 %, 2002: 86,31 %, 2003: 84,29 %. Ab dem Jahr 2004 sei im Saarland eine jährliche Sonderzahlung auf landesgesetzlicher Grundlage gewährt worden. Für die Jahre 2004 und 2005 habe das Saarländische Sonderzahlungsgesetz für Richter der Besoldungsordnung R eine Sonderzahlung in Höhe von 58 % des Dezemberdienstbezuges vorgesehen, höchstens jedoch 3.200,- €. Mit dem Gesetz zur Änderung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 374) sei die jährliche Sonderzahlung auf einen Festbetrag abgeschmolzen worden, der für die Richter der Besoldungsordnung R 800,- € betragen habe. Der Festbetrag sei in den Jahren 2006 bis 2008 gewährt worden; bezogen auf das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 habe er sich auf folgende Vomhundertsätze belaufen: 2006: 14,54 %, 2007: 14,54 %, 2008: 14,13 %.
S. 1138) sei die bis dahin als Festbetrag gezahlte Sonderzahlung in die Besoldungstabellen implementiert worden, indem die Grundgehaltssätze um ein Zwölftel des in der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlten bisherigen Festbetrages erhöht worden seien. Die Sonderzahlung sei seither Bestandteil des Grundbetrages und nehme mit diesem an Besoldungsanpassungen teil. Sie belaufe sich seit 2009 in der Besoldungsgruppe R 2 auf 13,62 % des um die Sonderzahlung bereinigten Endgrundgrundgehaltes. Damit sei die R 2-Besoldung im Zeitraum 1999 bis 2013 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 89,79 % des Grundbetrages der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 18,49 % gestiegen. Die in diesem Zeitraum erfolgte Streichung des Urlaubsgeldes in Höhe von 255,65 € ab dem Jahr 2004, die Einmalzahlungen des Jahres 1999 in Höhe von 300,- DM, des Jahres 2003 in Höhe von 185,- €, des Jahres 2004 in Höhe von 50,- €, des Jahres 2009 in Höhe von 40,- € und des Jahres 2011 in Höhe von 360,- € könnten entsprechend der o.a. Entscheidung des BVerfG rechnerisch an dieser Stelle vernachlässigt werden, weil sie - bezogen auf den hier zu betrachtenden Zeitraum von 15 Jahren - nur eine minimale und keine strukturelle Auswirkung auf die Besoldungsentwicklung hätten. Randnummer 21
zuführen (sog. Staffelprüfung). Hierdurch solle sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt würden. Die R 2-Besoldung habe sich in den Jahren 1993 bis 1997 im Saarland wie folgt entwickelt: Die Dienstbezüge seien
den Bundesgesetzgeber prozentual zum 01.05.1993 um 3,0 %, zum 01.01.1995 um 2,0 % und zum 01.05.1995 um 3,2 % erhöht worden. Die jährliche Sonderzahlung habe sich in den Jahren 1993 bis 1997 auf folgende Vomhundertsätze der Dienstbezüge des Monats Dezember belaufen: 1993: 100,00 %, 1994: 98,04 %, 1995: 95,00 %, 1996: 95,00 %. Damit sei die R 2-Besoldung im Zeitraum 1994 bis 2008 bei Zugrundelegung einer ursprünglich gewährten Sonderzahlung in Höhe von 98,04 % des Grundbetrages der für den Monat Dezember gewährten Bezüge um 16,49 % gestiegen. Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder seien ausweislich der vom Statistischen Bundesamt in dem o.a. Verfahren vor dem BVerfG vorgelegten Daten in den Jahren 1994 bis 2008 um 25,23 % gestiegen. Der Nominallohnindex im Saarland sei ausweislich der Daten des Statistischen Bundesamtes im selben Zeitraum um 17,59 % gestiegen. Der Verbraucherpreisindex im Saarland sei ausweislich der Daten des Statistischen Amtes des Saarlandes in den Jahren 1994 bis 2008 um 26,27 % gestiegen. Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits stelle sich damit in Relation zur Besoldungsentwicklung für den um fünf Jahre vorgelagerten Überprüfungszeitraum wie folgt dar: Die Entwicklung der Besoldung in R 2 sei - ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 - im Jahr 2009 ( gemeint: 2008 ) um 6,5 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 3,6 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurückgeblieben, wobei der Anstieg des Nominallohnindex um 3,0 % übertroffen worden sei. Randnummer 31
schnittswert des Bundes und der anderen Länder (5. Parameter): Randnummer 38 Eine den vom BVerfG gesetzten Schwellenwert 10 % überschreitende Gehaltsdifferenz im Vergleich zum
schnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern sei hinsichtlich der R 2-Besoldung im Saarland für das Jahr 2013 nicht festzustellen. Diesbezüglich werde auf die als Anlage 2 beigefügte Gegenüberstellung der beim Bund und in den Ländern in der Besoldungsgruppe R 2 gezahlten Bruttojahresgehälter verwiesen. Danach lägen die im Saarland in R 2 gezahlten Bruttojahresgehälter im Jahr 2013 um 2,50 % unter dem
schnittswert des Bundes und der anderen Bundesländer. Die als Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation für den fünften Parameter geforderte Voraussetzung, dass das jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem
schnitt des Bundes und der anderen Länder im gleichen Zeitraum liege, sei somit bei Weitem nicht erfüllt. Dies sei umso bemerkenswerter, als sich das Saarland nach den Feststellungen des Stabilitätsrates in einer „drohenden Haushaltsnotlage" befinde und aufgrund der am 01.12.2011 mit dem Stabilitätsrat getroffenen Vereinbarung zum Sanierungsprogramm zu verstärkten Konsolidierungsanstrengungen verpflichtet sei. Randnummer 39 11. Ergebnis der Überprüfungen: Randnummer 40 Zusammenfassend sei festzustellen, dass im Jahr 2013 die Parameter 2, 4 und 5 nicht erfüllt seien. Nach dem Urteil des BVerfG bestehe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indes erst dann, wenn drei der fünf Parameter erfüllt seien. Randnummer 41 Hierauf erwidert der Kläger, die Ansprüche aus 2012 seien zu Recht Gegenstand des Verfahrens, denn die Sache habe ihren Lauf genommen
einen Bescheid vom 18.01.2013 betreffend Ansprüche aus dem Jahr 2012. Auf den darauf folgenden (Widerspruchs-)Bescheid vom 04.02.2013 beziehe sich das Aufforderungsschreiben vom 18.03.2013, auf das der Beklagte nun Bezug nehme. Die Besoldungsentwicklung der Jahre 1999 bis 2013 sei mit +18,49 % unzutreffend angegeben. Richtigerweise ergebe sich der Wert aus der nachfolgenden - zu den Gerichtsakten gereichten - Berechnung, wobei die Vergütung zum 01.01.1999 mit dem Index 100 beginne. Nach dieser Berechnung, die sowohl die Besoldungserhöhungen als auch die Minderungen der Vergütung
das Abschmelzen der Sonderzahlung berücksichtige, habe die Änderung im fraglichen Zeitraum - ausgehend vom Index 100 - zum Jahresdurchschnitt 2013 109,45 betragen. Mithin liege eine Steigerung der Bezüge um 9,45 % vor. Der etwa doppelt so hohe Wert des Beklagten bleibe unerfindlich. Die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst (28,08 %), der Nominallohnindex (23,90 %) und der Verbraucherpreisindex (24,82 %) entzögen sich der eigenen Nachprüfung. Alle drei Parameter, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgebe, seien sehr deutlich verfehlt: Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst: -18,63%, Nominallohnindex: -14,45 %, Verbraucherpreisindex: -15,37 %. Im Vergleichszeitraum 1994 bis 2008 betrage die Erhöhung der Vergütung nach der - ebenfalls zu den Gerichtsakten gereichten - Berechnung 7,72 %. Mit den unstreitig gestellten Zahlen bei den Vergleichswerten ergebe sich folgendes Ergebnis: Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst: -17,51%, Nominallohnindex: -9,87 %, Verbraucherpreisindex: -18,55 %. In beiden Betrachtungszeiträumen betrage das Abweichen der streitigen Richterbesoldung von den relevanten Vergleichsparametern zum schlechteren hin deutlich mehr als der vom BVerfG aufgestellte Grenzwert von fünf Prozentpunkten. Die Unangemessenheit der Besoldungsentwicklung sei damit indiziert. Randnummer 42 Der Beklagte entgegnet, die seitens des Klägers vorgelegte Berechnung der Besoldungsentwicklung im Zeitraum 1999 bis 2013 entspreche nicht dem vom BVerfG dargelegten Berechnungsverfahren. Als Basisjahr mit dem Index 100 lege das BVerfG bei seinen Berechnungen stets das dem 15-jährigen Betrachtungszeitraum vorangehende Jahr fest. Hiervon ausgehend errechne es die Besoldungsentwicklung im Wege der Multiplikation der in den folgenden 15 Jahren stattgefundenen prozentualen Besoldungserhöhungen. Berücksichtigt werde dabei jeweils der volle Prozentsatz der Besoldungserhöhungen. Diesem „Zwischenergebnis“, das die Besoldungsentwicklung allein auf der Grundlage der prozentualen Besoldungserhöhungen wiedergebe, werde in einem zweiten Schritt der sukzessive Abbau der jährlichen Sonderzahlung gegengerechnet. Als Endergebnis dieses zweistufigen Berechnungsverfahrens ergebe sich die Besoldungsentwicklung, wie sie den Parametern 1 bis 3 gegenüberzustellen sei. Die vom Kläger - entgegen der Vorgabe des BVerfG - berechneten „Mittelwerte“ seien naturgemäß niedriger als die Prozentsätze der Besoldungsanpassung und allenfalls für den Vergleich eines bestimmten Jahreseinkommens mit dem Jahreseinkommen des Vorjahres geeignet; für die Berechnung der Besoldungsentwicklung im Rahmen des vom BVerfG entwickelten Prüfverfahrens zur Amtsangemessenheit der Alimentation könnten solche „Mittelwerte“ jedoch nicht herangezogen werden. Die Berechnungsmethode des Klägers gehe insoweit von einem systematisch falschen Ansatz aus. Auch könnten die Angaben des Klägers zu den monatlichen Kürzungsbeträgen zum Abbau der jährlichen Sonderzahlung mathematisch nicht nachvollzogen werden. Randnummer 43 Der Kläger hält - ungeachtet der Ausführungen des Beklagten - an seiner Berechnungsmethode fest und verweist auf einen Vorlagebeschluss des VG Bremen vom 17.03.2016 (6 K 83/14) und eine korrespondierende Stellungnahme des Deutschen Richterbundes, die u.a. Ausführungen zur konkreten Art und Weise der statistischen Vergleichbarkeit und zum Hintergrund besonderer Sparanstrengungen des jeweiligen Bundeslandes enthielten. Des Weiteren verweist er auf eine weitere Entscheidung des BVerfG vom 23.05.2017 (2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14) betreffend die Verzögerung der Besoldungsanpassung im Land Sachsen. Darin werde u.a. ausgeführt, dass die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einschränken könnten und die verzögerte Übertragung der Tarifergebnisse, die dazu führe, dass der Besoldungsgesetzgeber
Einzelausnahmen den Empfängern der ausgewählten Besoldungsgruppen einen weiteren Beitrag zur haushaltsgemäßen Konsolidierung abverlange, verfassungswidrig sei. Im Ergebnis folge hieraus, dass der Beklagte eine falsche Berechnung vorgelegt habe, weil er die tatsächlichen Zeitpunkte der Erhöhungen im Zusammenhang mit der Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt habe. Schließlich verweist der Kläger auf eine Entscheidung des BVerwG vom 22.09.2017 (2 C 56.16 u.a.) betreffend die Richterbesoldung im Land Berlin. Danach sei eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus bereits dann vorzunehmen, wenn zwar nur zwei Parameter erfüllt, diese aber deutlich überschritten worden seien. Randnummer 44 Mit gerichtlicher Verfügung vom 05.02.2018 hat die Kammer den Beklagten gebeten, den in seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 10.05.2016 ausgewiesenen Steigerungsbetrag der R 2-Besoldung im Zeitraum 1999 bis 2013 von 18,49 % hinsichtlich des Rechenwegs näher zu erläutern. Mit weiterer Verfügung vom 14.02.2018 hat sie darauf hingewiesen, dass sich die vom Beklagten vorgelegten Tabellen betreffend den systeminternen Besoldungsabstand auf die Besoldungsgruppe R 1 bezögen und gebeten, entsprechende Tabellen bezogen auf die hier maßgebliche Besoldungsgruppe R 2 vorzulegen. Randnummer 45 Am 27.02.2018 hat der Beklagte die neuen Tabellen vorgelegt und zugleich betont, dass sich die mit der Klageerwiderung übersandten Tabellen zum systeminternen Besoldungsabstand nicht ausdrücklich auf die Besoldungsgruppe R 1 bezögen. Mit den Tabellen habe vielmehr belegt werden sollen, dass die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen „quer
die Besoldungstabellen“ in den jeweiligen 5-jährigen Prüfungszeiträumen keine Annäherung bzw. kein Auseinanderdriften erfahren hätten, die den vom BVerfG gesetzten Grenzwert von 10 % erreichten oder gar überschritten. Nach der von ihm vertretenen Lesart diene der systeminterne Besoldungsvergleich dem Nachweis, dass die Ämterbewertung, die im besoldungsrechtlichen Ämtergefüge ihren Ausdruck finde, insgesamt gewahrt sei und keine gravierenden Veränderungen erfahren habe. Ergebe sich anhand des Vergleichs einer Vielzahl ausgewählter Besoldungsgruppen, dass die Besoldungsabstände im System beibehalten würden, so könne hieraus geschlossen werden, dass die besoldungsrechtliche Bewertung einzelner Besoldungsgruppen keine Veränderung erfahren habe. Aufgrund der Aufforderung des Gerichts seien neue Tabellen entworfen worden, in denen die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B und R explizit zur Besoldungsgruppe R 2 in Relation gesetzt würden. Wie zuvor sei auch diesmal ein Vergleich der in den Tabellen ausgewiesenen Beträge (Endgrundgehälter der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppen R 1 und R 2) und - um Verzerrungen aufgrund des Einbaus der Sonderzahlung in die Besoldungstabellen auszuschließen - ein Vergleich der um die Einbaubeträge der Sonderzahlung bereinigten Tabellenbeträge der Jahre 2009 bis 2015 vorgenommen worden. Zur Erläuterung der Berechnung der Besoldungsentwicklung R 2 im Zeitraum 1999 bis 2013 hat der Beklagte zunächst unter
geführt worden ist. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 29.01.2013, mit dem er die Gewährung einer Beihilfe ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale begehrt hat, bereits die Rüge der insgesamt nicht mehr amtsangemessenen Besoldung erhoben und der Beklagte hierzu im Widerspruchsbescheid vom 04.02.2013 ausgeführt hat, diese Frage könne nur im Wege der Feststellungsklage geklärt werden. Nachdem der Kläger binnen Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheides u.a. die vorliegende Feststellungsklage erhoben hat, kann ihm nach Auffassung der Kammer - ungeachtet dessen, dass ein auf höhere Beihilfe gerichtetes Rechtsschutzbegehren regelmäßig nicht ausreicht, um einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation geltend zu machen - Randnummer 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 -2 C 51.08-, Juris Randnummer 52 nicht entgegengehalten werden, er habe das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig vor allen Klagen
zuführende Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) nicht
geführt. Hiervon geht ersichtlich auch der Beklagte aus, denn er hat gegen die Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage keine Bedenken geäußert. Randnummer 53 Die Klage ist gegen das Saarland zu richten. Denn seit der sog. Föderalismusreform ist es Sache der Landesgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation der Landesbeamten zu beseitigen. Allein der Landesgesetzgeber ist im Stande, ein verfassungskonformes Alimentationsniveau der Landesbeamten aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Fall eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits obliegt es allein dem Landesgesetzgeber, dieses
ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben. Demzufolge war das Passivrubrum von Amts wegen zu ändern. Randnummer 54 Vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 28, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 -2 C 49.07-, Juris, Rdnr. 30 Randnummer 55 Der Kläger hat seinen Anspruch - bezogen auf das Jahr 2013 - auch zeitnah geltend gemacht. Soweit zur Begründung von Besoldungsansprüchen eine generelle verfassungswidrige Unteralimentierung behauptet wird, sind sie von dem Beamten zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend zu machen; eine später eintretende Rechtshängigkeit ist unschädlich, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte. Randnummer 56 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 -2 BvL 1/86-, Juris, Rdnr. 68-69 Randnummer 57 Diesem Erfordernis ist hier Rechnung getragen. Der Kläger hat, nachdem er bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 29.01.2013 eine insgesamt nicht mehr amtsangemessene Besoldung gerügt hat, mit am 18.03.2013 beim Beklagten eingegangenem Schreiben noch einmal ausdrücklich einen Antrag „auf Leistung der angemessenen Alimentierung (also entsprechende Erhöhung) bzw. auf Feststellung der nicht amtsangemessenen zu niedrigen Alimentierung“ gestellt. Damit ist - bezogen auf das Jahr 2013 - in diesem noch laufenden Haushaltsjahr und damit zeitnah im dargelegten Sinne eine verfassungswidrige Alimentation geltend gemacht. Im Weiteren bedurfte es nicht in jedem Jahr einer erneuten schriftlichen Geltendmachung der Unangemessenheit der Alimentation. Das Begehren des Klägers deckte den Zeitraum ab 2013, also auch für die Folgejahre, ab und ist gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf die Zeit von 2013 bis 2016 zu begrenzen. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28.07.2016 noch die Auffassung vertreten hat, sein Feststellungsbegehren erstrecke sich zu Recht auch auf das Jahr 2012, da Ausgangspunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung der Beihilfebescheid des Beklagten vom 18.01.2013 betreffend Ansprüche aus dem Jahr 2012 sei, hält er daran nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung nicht mehr fest. B. Randnummer 58 Im Rahmen der Begründetheit kann eine ablehnende Entscheidung nicht darauf gestützt werden, der Kläger habe nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt, aus welchen Umständen/Entwicklungen er die geltend gemachte verfassungswidrige Unteralimentation herleite. Vielmehr ist es Sache des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten. Das bedeutet, dass dieser sich ständig vergewissern muss, ob die Beamten noch ausreichend alimentiert sind, und dies auch im Streitfall darlegen und belegen muss. Auch für das gerichtliche Verfahren genügt es, wenn der seine Alimentation als verfassungswidrig beanstandende Beamte lediglich die entscheidungserheblichen Tatsachen, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit der Alimentation ergeben soll, ohne konkrete Bezifferung angibt. Im Übrigen obliegt es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes dem Gericht, die für die Prüfung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu bewerten. An die für eine Verfassungsbeschwerde geltenden Anforderungen kann insofern nicht angeknüpft werden, da diese mit Blick auf die §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG eigenen Regeln folgt. Randnummer 59 Vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 30, unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2009 -1 A 1525/08-, Juris, Rdnr. 200, 201 Randnummer 60 Die demnach entscheidungserhebliche Frage, ob die Besoldung der saarländischen Richter in der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 entgegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, ist nach der Überzeugung der Kammer zu bejahen. Randnummer 61 Zu der hieraus folgenden und vom Kläger begehrten Feststellung ist das Verwaltungsgericht indes nicht befugt. Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar
Gesetz geregelt. Einer verfassungskonformen Auslegung sind die in Zahlenwerten formulierten besoldungsrechtlichen Vorgaben nicht zugänglich. Die beantragte Feststellung kann daher nicht getroffen werden, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze zu verneinen. Das Verfahren muss deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG, § 13 Nr. 11 i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt werden, ob die für die Besoldung der Saarländischen Richter der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2016 maßgeblichen Besoldungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Randnummer 62 1. Das
5 GG verfassungsrechtlich verankerte Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Richter und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Richterverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen. Randnummer 63 Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 -2 BvL 17/09 u.a.-, Juris, Rdnr. 93 Randnummer 64 1.
zuführen.
eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Der vierte Parameter hat zunächst einen systeminternen Vergleich der Besoldung der jeweiligen Richter im Verhältnis zur Besoldung anderer Richter- bzw. Beamtengruppen im Saarland zum Gegenstand. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren. Zusätzlich ist für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem zur Beamtenbesoldung ergangenen Beschluss vom 17.11.2015 -2 BvL 19/09 u.a.-, Juris, Rdnr. 93-94, betont hat - in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss, und dies setzt voraus, dass die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen einen Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau aufweist. Zwar gilt dies für die Ämter der Besoldungsgruppe R nur in mittelbarer Weise, weil sie nicht in einem unmittelbaren Besoldungszusammenhang zu den untersten Ämtern der Besoldungsgruppe A stehen. Doch stehen die verschiedenen Besoldungsordnungen (A, B, W und R) ihrerseits und die darin jeweils zusammengefassten Ämter innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamtgefüges in einem Verhältnis zueinander, in dem sich (u.a.) die Zugangs- und Laufbahnvoraussetzungen und weiteren Qualifikationsanforderungen der jeweiligen Ämter widerspiegeln. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Professorenbesoldung eine Vergleichsbetrachtung und Gegenüberstellung von Ämtern der W-Besoldung mit solchen der A-Besoldung angestellt. Da sich die Zuweisung der mit der Rechtsprechungstätigkeit verbundenen Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung hiernach auch bei der Bestimmung der Wertigkeit des Amtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gesamtgefüges niederschlagen muss, ergibt sich auch für die Ämter der Besoldungsgruppe R ein Zusammenhang mit der absoluten Untergrenze der zulässigen Alimentation. Randnummer 67 Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017 -2 C 56.16 u.a.-, Juris, Rdnr. 152, unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteile vom 14.02.2012 -2 BvL 4/10-, BVerwGE 130, 263, 303 ff., und vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 156 Randnummer 68 Der Quervergleich mit der Besoldung der Richter des Bundes und anderer Länder ist schließlich der fünfte Parameter für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation. Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum
schnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund oder in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem
schnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Randnummer 69 Ist die Mehrheit - also mindestens drei - der auf der ersten Prüfungsstufe maßgeblichen Parameter erfüllt, besteht in jedem Fall eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Randnummer 70 Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 97, 116 Randnummer 71 Diese „Drei-Parameter-Regel“ ist aber nach Sinn und Zweck des Prüfrasters keine zwingende Voraussetzung für eine umfassende Prüfung. Vielmehr können sich inhaltliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auch ohne die formale Erfüllung von drei Indiz-Parametern ergeben. Dies liegt etwa nahe, wenn zwar nur zwei Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sind, dies aber in besonders deutlicher Weise. Randnummer 72 Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 44 ff. Randnummer 73 Die Vermutung der verfassungswidrigen Unteralimentation kann auf der zweiten Prüfungsstufe
die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den
schnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung. Randnummer 74 Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 116 Randnummer 75 Ergibt die Gesamtschau, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er - wie dies auch sonst der Fall ist - entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Randnummer 76 Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 125 Randnummer 77 1.3. Jenseits der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation, wie sie sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtabwägung ergibt, genießt die Alimentation des Richters einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können
solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Richterbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient. Randnummer 78 Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 128 Randnummer 79 Die Festlegung der Besoldungshöhe
den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung. Randnummer 80 Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 129-130 Randnummer 81 1.4. Die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Berechnungsweise dürfte nicht bereits formal mit Bindungswirkung ausgestattet sein. Zwar hat diese Entscheidung Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG) und bindet alle Gerichte und Behörden des Bundes und der Länder (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Vom Begriff der Entscheidung ist die vom Bundesverfassungsgericht bei der Ermittlung verwendete Berechnungsmethode indes nicht erfasst. Vorgreifliche Zwischenschritte oder Vorfragen, aus welchen das Gericht die ausgesprochene Rechtsfolge abgeleitet hat, nehmen an der Bindungswirkung der Entscheidung nicht teil. Dies gilt erst recht für bloße Rechenschritte. Der konkreten Berechnungsweise für eine Vorfrage des Entscheidungsausspruchs kommt daher keine formale Bindungswirkung zu. Die vom Bundesverfassungsgericht gewählte pauschalierende Berechnungsweise wird indes - wie das Bundesverwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat -
den Zweck der so ermittelten Daten gerechtfertigt. Die herangezogenen Daten zur Besoldungsentwicklung sind im Prüfschema des Bundesverfassungsgerichts nur für die Parameter der ersten Prüfungsstufe relevant. Bei diesen Zahlen handelt es sich um Orientierungswerte, aus denen sich Indizien für eine Vermutung ergeben können. Dem Zweck der Prüfung auf dieser Stufe kann daher entnommen werden, dass eine präzise "Spitzausrechnung" nicht geboten ist. Etwaige "Verzerrungen" sind vielmehr gegebenenfalls im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Mit einer solchen pauschalierenden Betrachtungsweise kann überdies der praktische Aufwand für die Datenermittlung der ersten Prüfungsstufe handhabbar gehalten werden. Da die ausschlaggebende Gesamtabwägung erst auf der zweiten Prüfungsstufe erfolgt, erscheint ein dergestalt vergröbernder Zugriff im ersten Filter auch vertretbar. Randnummer 82 Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 41 ff. Randnummer 83
G 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, S. 2198),
G 2000 vom 19.04.2001 (BGBl. I, S. 618) zum 01.01.2001 um 1,8 % und zum 01.01.2002 um 2,2 % sowie
G 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798) zum 01.07.2003 um 2,4 %, zum 01.04.2004 um 1,0 % und zum 01.08.2004 um 1,0 % erhöht. In den Genuss der
G 2008/2009 vom 29.07.2008 (BGBl. I, S. 1582) ab dem 01.01.2008 vorgenommenen Besoldungsanpassung kamen die saarländischen Richter nicht, da zugleich in Abs. 5 vorgenannter Regelung bestimmt wurde, dass für die Beamten und Richter der Länder das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung fortgalt (siehe hierzu auch Art. 1 Nr. 1 a)
1 des Gesetzes Nr. 1633 vom 21.11.2007 (Amtsblatt I, S. 2503) zum 01.04.2008 um 2,9 %,
die §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1683 vom 06.05.2009 (Amtsblatt I, S. 834) zum 01.03.2009 um 40,- € und um 3 % sowie zum 01.03.2010 um 1,2 %,
1 des Gesetzes Nr. 1775 vom 20.06.2012 (Amtsblatt I, S. 195) zum 01.07.2012 um 1,9 % und
die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1811 vom 26.06.2013 (Amtsblatt I, S. 188) zum 01.09.2013 um 2,3 % sowie zum 01.09.2014 um 1,8 % erhöht. Im Weiteren wurden die Grundgehaltssätze
1, § 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1866 vom 23.09.2015 (Amtsblatt I, S. 720) zum 01.09.2015 um 1,9 % und zum 01.11.2016 um 2,1 % angepasst. Randnummer 89 Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung war in den Jahren von 1975 bis 2003 bundesrechtlich
G in Verbindung mit dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vom23.05.1975 (BGBl. I, S. 1173)in der jeweils geltenden Fassung geregelt, das gemäß Art. 18 Abs. 1 Nr. 1, Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798) mit Wirkung vom 16.09.2003 aufgehoben wurde, gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG allerdings bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden war. Gemäß § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlungbestimmte sich die Höhe der Sonderzuwendung nach einem Bemessungsfaktor, der vom Bundesministerium des Innern festgelegt wurde und sich nach dem Verhältnis der Bezüge im Dezember 1993 zu denjenigen im Dezember des laufenden Jahres errechnete. Danach ergeben sich nach den keinen Richtigkeitszweifeln begegnenden Darlegungen des Beklagten von 1999 bis 2003 folgende Vomhundertsätze der im Monat Dezember zustehenden Dienstbezüge: 1999: 89,79 %, 2000: 89,79 %, 2001: 88,21 %, 2002: 86,31 %, 2003: 84,29 %. Randnummer 90
das mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung im Saarland in der Fassung des Gesetzes Nr. 1543 vom 11.12.2003 (Amtsblatt I, S. 2) wurde Richtern der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2004 und 2005 eine Sonderzahlung in Höhe von 58 % der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt. Aufgrund des Gesetzes Nr. 1586 zur Änderung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes und des Saarländischen Ministergesetzes vom 15.02.2006 (Amtsblatt I, S. 374) wurde die Sonderzahlung in den Jahren 2006 bis 2008 für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe R 2 in Höhe eines Festbetrages von 800,- € geleistet, der sich bezogen auf das jeweilige Endgrundgehalt in diesem Zeitraum auf folgende Vomhundertsätze belief: 2006: 14,54 %, 2007: 14,54 % und 2008: 14,13 %.
1691 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 01.07.2009 (Amtsblatt I, S. 1138) wurde die als Festbetrag gezahlte Sonderzahlung in die Besoldungstabellen integriert, indem die Grundgehaltssätze um ein Zwölftel des in der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlten bisherigen Festbetrages - für die Besoldungsgruppe R 2 um 66,67 € - erhöht wurden. Seither ist die Sonderzahlung Bestandteil des Grundgehalts und nimmt mit diesem an den Besoldungsanpassungen teil mit der Folge, dass sie sich seit 2009 in der Besoldungsgruppe R 2 konstant auf 13,62 % des um die Sonderzahlung bereinigten Endgrundgehaltes beläuft. Randnummer 91 Bezüglich der Einmalzahlungen für die Besoldungsgruppe R 2 ist im maßgeblichen Betrachtungszeitraum von Folgendem auszugehen: Im Jahr 1999 erfolgten Einmalzahlungen in Höhe von 300,- DM („für die Monate März bis Mai 1999“)
G 1999 vom 19.11.1999 (BGBl. I, S. 2198), im Jahr 2003 in Höhe von 185,- € sowie im Jahr 2004 in Höhe von 50,- €
G 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798), im Jahr 2009 in Höhe von 40,- € („für die Monate Januar und Februar 2009“)
1 des Gesetzes Nr. 1683 vom 06.05.2009 (Amtsblatt. I, S. 834) sowie im Jahr 2011 in Höhe von 360,- €
des Gesetzes über die Einmalzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Jahre 2011 vom 01.12.2011 (Amtsblatt. I, S. 507). Randnummer 92 Das
G 1992 vom 23.03.1993 (BGBl. I, S. 342) auf 500,- DM/ 255,65 € festgelegte Urlaubsgeld ist
G 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I, S. 1798) mit Wirkung vom 16.09.2003 aufgehoben worden. Randnummer 93 Ausgehend hiervon sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 2 - für sich betrachtet - in den Zeiträumen von 1999 bis 2013 um 25,03 %, von 2000 bis 2014 um 23,72 %, von 2001 bis 2015 um 26,07 % und von 2002 bis 2016 um 26,44 % gestiegen. Randnummer 94 Hinsichtlich der Berücksichtigung der im Laufe der vorstehenden Zeiträume erfolgten Kürzungen der Sonderzahlungen folgt die Kammer der Berechnungsmethode des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht betreffend die Besoldungsgruppe A
zuführen, damit sichergestellt werden kann, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden. Demnach sind zusätzliche Vergleichsberechnungen für die Jahre 1994 bis 2008, 1995 bis 2009, 1996 bis 2010 und 1997 bis 2011
zuführen. Randnummer 116 Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 2 wurden in den Jahren 1994 bis 1998 im Saarland wie folgt linear erhöht: zum 01.01.1995 um 2 %
G 1994 vom 24.08.1994 (BGBl. I, S. 2229), zum 01.05.1995 um 3,2 %
G 1995 vom 18.12.1995 (BGBl. I, S. 1942), zum 01.03.1997 um 1,3 %
G 1996/1997 vom 24.03.1997 (BGBl. I, S. 590) und zum 01.01.1998 um 1,5 %
G 1998 vom 06.08.1998 (BGBl. I, S. 2026). Randnummer 117 Die jährliche Sonderzahlung belief sich in den Jahren 1994 bis 1998 auf folgende Vomhundertsätze der Dienstbezüge des Monats Dezember: im Jahr 1994 auf 98,04 %, in den Jahren 1995 und 1996 jeweils auf 95 %, im Jahr 1997 auf 93,78 % und im Jahr 1998 auf 92,39 %. Randnummer 118 Ausgehend hiervon sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 2 - für sich betrachtet - in den Zeiträumen von 1994 bis 2008 um 24,54 %, von 1995 bis 2009 um 28,28 % und von 1996 bis 2010 sowie von 1997 bis 2011 um jeweils 23,32 % gestiegen. Randnummer 119 Des Weiteren ergeben sich - ausgehend von der im Jahr 2002 gewährten Sonderzahlung von 86,31% und unter getrennter Berücksichtigung der im Jahr 2004 erfolgten Kürzung der Sonderzahlung auf 58 % und der im Jahr 2006 erfolgten weiteren Kürzung der Sonderzahlung auf 14,54 % des jeweiligen Grundbetrags der Dezemberbezüge - fiktive Besoldungskürzungen von jeweils 2,2 % und 3,45 % mit der Folge, dass die R 2-Besoldung im Zeitraum 1994 bis 2008 um 17,60 %, im Zeitraum 1995 bis 2009um 21,13 % und im Zeitraum 1996 bis 2010 sowie 1997 bis 2011 um jeweils 16,45 % anstieg. Randnummer 120 Die Verdienste der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, der Nominallohnindex sowie der Verbraucherpreisindex haben sich gemäß der Darstellung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht betreffend die Besoldungsgruppe A 11, Randnummer 121 vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 65-66 Randnummer 122 der die Kammer auch im Rahmen der Staffelprüfung folgt, in den vorgenannten Zeiträumen - jeweils bezogen auf das Saarland - wie folgt entwickelt: Randnummer 123 Tarifverdienste öffentl. Dienst Nominallohnindex Verbraucherpreisindex 1994 - 2008 25,26% 17,67% 25,72% 1995 - 2009 26,49% 15,12% 22,28% 1996 - 2010 24,04% 17,60% 21,78% 1997 - 2011 25,90% 20,87% 22,96% Randnummer 124 Damit stellt sich im Rahmen der Staffelprüfung die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex einerseits und der Besoldungsentwicklung andererseits wie folgt dar: Randnummer 125 Die Entwicklung der Besoldung blieb ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1993 Randnummer 126 missverständlich auch insoweit die Formulierung im Vorlagebeschluss des OVG des Saarlandes vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 68, die hier von der Basis 100 im Jahr 1994 spricht Randnummer 127 im Jahr 2008 um 6,51 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 0,06 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 6,90 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1994 blieb die Besoldung im Jahr 2009 4,42 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 0,95 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück, lag aber um 4,96 % über dem Anstieg des Nominallohnindex. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1995 blieb die Besoldung im Jahr 2010 um 6,52 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 0,99 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 4,58 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Ausgehend von der Basis 100 im Jahr 1996 blieb die Besoldung im Jahr 2011 um 8,12 % hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 3,80 % hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 5,59 % hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Randnummer 128 2.1.2.4. Hieraus ergibt sich für die streitgegenständlichen Zeiträume und die überlappenden Zeiträume der Staffelprüfung in Bezug auf die Parameter 1 bis 3 folgendes Zwischenergebnis: Randnummer 129 Zeitraum Anstieg Besoldung Anstieg Tarife Differenz Anstieg Nominallohnindex Differenz Anstieg Verbraucherpreisindex Differenz 1999-2013 18,06% 28,15% 8,55% 23,90% 4,95% 24,07% 5,09% 2000-2014 16,83% 28,02% 9,58% 26,36% 8,16% 24,66% 6,70% 2001-2015 19,05% 28,15% 7,64% 28,11% 7,61% 23,48% 3,72% 2002-2016 19,37% 28,02% 7,25% 27,23% 6,58% 22,08% 2,27% 1994-2008 17,60% 25,26% 6,51% 17,67% 0,06% 25,72% 6,90% 1995-2009 21,13% 26,49% 4,42% 15,12% -4,96% 22,28% 0,95% 1996-2010 16,45% 24,04% 6,52% 17,60% 0,99% 21,78% 4,58% 1997-2011 16,45% 25,90% 8,12% 20,87% 3,80% 22,96% 5,59% Randnummer 130 Festzustellen ist somit, dass die Besoldungsentwicklung sowohl in den streitgegenständlichen Zeiträumen der Jahre 2013 bis 2016 als auch in den gleich langen, um fünf Jahre vorgelagerten Zeiträumen der Jahre 2008 bis 2011 nahezu
gehend - mit einer Ausnahme hinsichtlich des Jahres 2009 - um mehr als 5 % unter der Entwicklung der Tarifergebnisse lag. Des Weiteren blieb die Besoldungsentwicklung gegenüber dem Nominallohnanstieg in den hinsichtlich der Jahre 2014 bis 2016 maßgeblichen Zeitabschnitten und gegenüber dem Verbraucherpreisanstieg in den hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 maßgeblichen Zeitabschnitten sowie in den den Jahren 2013 und 2016 vorgelagerten Betrachtungszeiträumen 1994 bis 2008 und 1997 bis 2011 jeweils um mehr als 5 % zurück. Randnummer 131 Dass sich auch dann keine andere Beurteilung ergibt, wenn - wie vom Beklagten als angezeigt erachtet - die im Jahr 2009 erfolgte Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,- Euro mit Blick darauf, dass sie sich wie eine lineare Erhöhung ausgewirkt habe, berücksichtigt wird, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Vorlagebeschluss betreffend die Besoldungsgruppe A 11 überzeugend dargelegt. Randnummer 132 vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 72 Randnummer 133 Unter dieser Prämisse wäre nämlich auch die Streichung des Urlaubsgeldes im Jahr 2003 aufgrund ihrer ebenfalls strukturellen Auswirkungen in die Berechnung einzubeziehen, so dass sich - wie das Oberverwaltungsgericht beispielhaft für den Zeitabschnitt 2014
gerechnet hat - auch bei Zugrundelegung des um diese Faktoren bereinigten Besoldungsanstiegs kein wesentlich anderes Gesamtergebnis ergibt. Eine gesonderte Beispielrechnung für die hier maßgebliche Besoldungsgruppe R 2 hält die Kammer vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich. Randnummer 134 2.1.2.
schlägt. So verweist das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Mindestabstandsgebots Rechnung zu tragen ist. Dies könne etwa
eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 % der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder
sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebots ergebenden Konsequenzen geschehen. Randnummer 151 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 94 Randnummer 152 Diesen Ausführungen entnimmt der Senat, dass dem Gesetzgeber im Falle eines unzureichenden Mindestabstands als Handlungsmöglichkeit offensteht, die Besoldung vornehmlich der unteren Besoldungsgruppen unter Beachtung der
das Abstandsgebot gezogenen Grenzen so anzupassen, dass das Mindestabstandsgebot gewahrt ist, ohne dass dies - sofern das Abstandsgebot gewahrt bleibt - gleichzeitig Besoldungserhöhungen in den höheren Besoldungsgruppen notwendig machen muss. Für diese Interpretation der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung spricht insbesondere, dass das Bundesverfassungsgericht die Problematik des Mindestabstandsgebots zum Grundsicherungsniveau im Rahmen des vierten Parameters der ersten Prüfungsstufe verortet, was nach der Systematik des Prüfungsschemas nahelegt, dass einem Verstoß „lediglich“ eine Indizwirkung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung in einer höheren Besoldungsgruppe zukommt. Gegen eine eigenständige und selbständig
schlagende Bedeutung eines unzureichenden Abstands zum Grundsicherungsniveau spricht schließlich die abschließende Formulierung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Thematik, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen (es ging um A 10 in Sachsen, um A 9 bzw. A 12 in Nordrhein-Westfalen und um A 9 in Niedersachsen) zur Folge haben müssten. Randnummer 153 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015, wie vor, Rdnr. 95 Randnummer 154 Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg prüft diese Problematik im Rahmen des vierten Parameters. Randnummer 155 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2017 -5 LC 76/17, Juris, Rdnr. 251 ff. Randnummer 156 Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 % zum Grundsicherungsniveau im rechtlichen Gesamtgefüge von zentraler Wichtigkeit ist. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas qualitativ anderes als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes an sozialer Sicherung. Sie findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip oder der Menschenwürde, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG und der Verpflichtung des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Randnummer 157 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 -2 C 56.16 u.a.-, wie vor, Rdnr. 145 Randnummer 158 Damit liegt offen zu Tage, dass eine „Besoldung auf Sozialhilfeniveau“ nicht amtsangemessen sein kann. Eine nur unwesentlich über dem auch für Erwerbslose zur Verfügung stehenden sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau liegende Besoldung ist weder mit der konkret
ein Amt verbundenen Verantwortung noch mit der allgemeinen Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit vereinbar. Randnummer 159 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 -2 C 56.16 u.a.-, wie vor, Rdnr. 147 Randnummer 160 Angesichts des besoldungsintern geltenden Abstandsgebots bedingt dies, dass eine Nichteinhaltung des Mindestabstands von 15 % zwischen den unteren Besoldungsgruppen und dem Grundsicherungsniveau in Bezug auf höhere Besoldungsgruppen ein besonders gewichtiges Indiz ist, das die Vermutung, die Alimentation in den höheren Besoldungsgruppen sei ebenfalls verfassungswidrig, in ganz besonderem Maße stützt. Diesem Parameter kommt im Rahmen der ersten Prüfungsstufe hervorgehobene Bedeutung zu.“ Randnummer 161 Dieser vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vertretenen Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. Randnummer 162 Hinsichtlich der Berechnung des Mindestabstands der Beamtenbesoldung zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 88, zu Recht ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.11.2015 diesbezüglich keine konkreten Vorgaben entwickelt habe, solche indes dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2017 zu entnehmen seien. Randnummer 163 Danach sei Vergleichsobjekt eine auf Grundsicherung angewiesene Familie mit zwei Kindern. Für die auf Grundsicherung angewiesene Familie sei das sozialrechtliche Grundsicherungsniveau zeitabschnittsbezogen aus dem Bedarf für ein Ehepaar nach Regelsatz, dem Bedarf für zwei Kinder nach Regelsatz, dem zweifachen Betrag des Mindestbedarfs für Bildung und Teilhabe von Kindern, den Unterkunftskosten nach der jeweiligen Mietstufe sowie aus dem Höchstbetrag für Heizkosten gemäß dem Heizspiegel für - bezogen auf das Land Berlin - 85 qm zu ermitteln. Randnummer 164 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017,a.a.O., Rdnr. 174 Randnummer 165 Bei der Berechnung der beamtenrechtlichen Besoldung seien das Grundgehalt aus der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe in der ersten Stufe, der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern, eine jährliche Sonderzuwendung, der steuerliche Abzug (bei Steuerklasse III und Krankenversicherungsaufwendungen von 340,- € monatlich), der Abzug für die von der Beihilfe nicht gedeckten Krankenversicherungsaufwendungen (Ansatz in Höhe von 340,- €) sowie das Kindergeld für zwei Kinder zugrunde zu legen. Randnummer 166 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017,a.a.O., Rdnr. 185 Randnummer 167 Für das Saarland sei zu beachten, dass die Angemessenheit der Wohnungsgröße sich in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich nach den Werten richte, die aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) bzw. aufgrund § 5 Abs. 2 Wohnungs-Bindungsgesetz (WoBindG) festgelegt seien. Nach Ziffer 3.4.3 der Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen über Zuwendungen zur Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen), etwa in der Fassung vom 14.04.2007 (Amtsblatt I, S. 961) oder in der Fassung vom 24.01.2017 (Amtsblatt I, S. 238), werde für einen Haushalt mit vier Personen eine maximale Wohnfläche von 90 m² als angemessen angesehen. Randnummer 168 Vgl. Sozialgericht für das Saarland, Urteil vom 12.01.2011 -S 12 AS 480/09-, Juris, Rdnr. 27 Randnummer 169 Im Weiteren seien bei der Ermittlung der beamtenrechtlichen Mindestbesoldung in den hier streitgegenständlichen Zeitabschnitten (in dem dem Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zugrundeliegenden Fall: 2011 bis 2016) keine nach dem Modell des Bundesverwaltungsgerichts einzurechnenden Sonderzahlungen in Ansatz zu bringen, da die Sonderzahlungen im Saarland seit dem Jahr 2009 in das Grundgehalt integriert und demnach bereits in die Grundgehaltssätze einbezogen seien. Randnummer 170 Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Amtszulagen nicht zu berücksichtigen. Dies fände in der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Berechnungsweise keine Grundlage. Nach § 42 Abs. 1 BesG SL 2008 könnten Amtszulagen für herausgehobene Funktionen vorgesehen werden, das heißt die Amtszulage werde nach dieser Vorschrift nicht jedem Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe A 2 zuteil. Daran ändere auch die Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts, die Amtszulagen würden im Saarland an alle Beamten der untersten Besoldungsgruppen gezahlt. Maßgebend sei insoweit nicht eine etwaige Verwaltungspraxis, sondern allein die gesetzliche Regelung, und nach dieser sei die allgemeine Vergabe einer Amtszulage in den unteren Besoldungsgruppen nicht zwingend (vgl. hierzu die in Landesrecht übergeleitete Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz i.d.F. vom 31.08.2006 „Bundesbesoldungsordnung A, A 2“). Eine Berücksichtigungsfähigkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass Amtszulagen nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BesG SL 2008 als Bestandteil des Grundgehalts gälten. Abgesehen davon, dass die „Fiktion“ nur eingreife, wenn für ein konkretes der Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt eine Amtszulage vorgesehen sei, erschöpfe sich die Bedeutung der Vorschrift in derjenigen einer gesetzestechnischen Verweisung zwecks Konkretisierung der Rechtsposition eines Amtszulagenberechtigten, die u.a. bedinge, dass die Amtszulage gemäß § 14 BesG SL 2008 bei jeder Besoldungsanpassung mitangepasst werde. Randnummer 171 Vgl. z.B. Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2018, § 42 BBesG, Rdnr. 19 Randnummer 172 Ausgehend hiervon sei festzustellen, dass der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Schwellenwert von 15 % zwischen dem Grundsicherungsniveau und der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe in allen streitgegenständlichen Zeitabschnitten deutlich verfehlt werde. Randnummer 173 Vgl. zu alldem: OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 89-94 Randnummer 174 Anschließend hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Einzelnen anhand der jeweils ermittelten Zahlenwerte dargelegt, dass sich etwa bezogen auf das Jahr 2013 - die Jahre 2011 und 2012 sind anders als in dem vom OVG zu beurteilenden Fall hier nicht streitgegenständlich und können daher bei der Betrachtung außen vor bleiben - als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 23.202,66 € und eine Alimentation in der niedrigsten vom Dienstherrn ausgewiesenen Besoldungsgruppe A 2 von 25.504,28 € gegenüberstünden; damit liege die Alimentation nur um 9,92 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehle den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich. Bezogen auf das Jahr 2014 stünden sich als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 23.743,- € und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe A 2 von 25.991,68 € gegenüber; damit liege die Alimentation nur um 9,47 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehle den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % ebenfalls deutlich. Des Weiteren stünden sich bezogen auf das Jahr 2015 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 24.191,- € und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe A 2 von 26.523,68 € gegenüber; damit liege die Alimentation nur um 9,64 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehle auch hier den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % deutlich. Schließlich stünden sich bezogen auf das Jahr 2016 als Vergleichsgrößen ein Grundsicherungsniveau von 25.456,33 € und eine Alimentation in der niedrigsten ausgewiesenen Besoldungsgruppe A 2 von 27.158,80 € gegenüber; damit liege die Alimentation nur um 6,69 % über dem Grundsicherungsniveau und verfehle den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schwellenwert von 15 % ebenfalls deutlich. Randnummer 175 Die vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zugrunde gelegten - auch hier maßgeblichen - Zahlenwerte betreffend die Jahre 2013 bis 2016 bzw. die einzelnen Rechenschritte können dem bei Juris veröffentlichten Vorlagebeschluss vom 17.05.2018 entnommen werden; die Kammer folgt diesen Ausführungen und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung ab. Randnummer 176 Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass die Kammer auch der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes folgt, wonach bei der zu vergleichenden Beamtenbesoldung im Saarland das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 2 in der Stufe 1 maßgeblich ist. Hierbei handelt es sich nämlich um die niedrigste vom Dienstherrn ausgewiesene Besoldungsgruppe. Dem steht - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht betont hat - nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Beklagten in der dortigen mündlichen Verhandlung keine Einstellungen in der Besoldungsgruppe A 2 mehr erfolgten, vielmehr seit 01.01.2014 die Besoldungsgruppe A 4 die Eingangsstufe sei, weswegen der Vergleichsberechnung bis 2013 die Besoldungsgruppe A 3 und seit 2014 die Besoldungsgruppe A 4 zugrunde zu legen sei. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens klargestellt, dass entscheidend sein müsse, welche Besoldungsgruppe in den Besoldungsgesetzen als niedrigste vorgesehen sei. Dies überzeugt, da Ermittlungen, welche Besoldungsgruppe landesweit die niedrigste Vergebene ist, den Rahmen des Handhabbaren sprengen und zudem die Gesetzeslage ignorieren würden. Randnummer 177 Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 96 Randnummer 178 2.1.2.6. Fünfter Parameter für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation ist der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und/oder der anderen Bundesländer. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem
schnitt des Bundes und/oder der übrigen Länder im gleichen Zeitraum, was gemessen an der streitgegenständlichen Besoldung regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies jedenfalls ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Randnummer 179 Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O, Rdnr. 115, sowie Beschluss vom 17.11.2015, a.a.O., Rdnr. 98 Randnummer 180 Fallbezogen kann dahinstehen, ob der Quervergleich der Besoldung mit der Besoldung in den anderen Ländern „und“ im Bund oder auch isoliert nur mit der Bundesbesoldung anzustellen ist. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind insoweit nicht ganz eindeutig. Randnummer 181 Vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 117, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 71 Randnummer 182 Die Jahresbruttobesoldung in der Besoldungsgruppe R 2 - bestehend aus Endgrundgehalt, allgemeiner Stellenzulage, Einmalzahlungen und Sonderzahlungen - stellte sich ausweislich der vom Beklagten nochmals mit Schriftsatz vom 31.08.2018 vorgelegten und um das Jahr 2016 ergänzten Übersicht, die nach dessen Aussage auf internen Umfragen des Bund-Länder-Arbeitskreises für Besoldungsfragen basiert, in den streitbefangenen Zeitabschnitten im Bund und in den Ländern wie folgt dar: Randnummer 183 2013 2014 2015 2016 Bund 79.563,09 81.986,68 83.870,46 85.715,64 Baden-Württemberg 76.909,32 78.793,56 81.216,78 82.787,42 Bayern 80.145,34 82.509,63 83.953,52 85.856,96 Berlin 71.174,55 72.882,58 75.049,89 77.219,10 Brandenburg 73.751,76 75.441,66 77.687,38 79.117,80 Bremen 74.220,24 75.733,52 77.611,98 79.320,24 Hamburg 75.908,52 77.996,04 79.230,94 80.868,82 Hessen 78.544,08 81.103,43 81.620,52 82.028,64 Mecklenburg-Vorpommern 76.615,20 79.012,62 80.552,94 81.076,65 Niedersachsen 75.758,64 77.062,32 79.130,95 80.876,08 Nordrhein-Westfalen 76.047,37 77.448,00 79.302,65 80.631,38 Rheinland-Pfalz 75.515,76 76.270,92 77.732,74 79.365,16 Saarland 74.084,56 75.663,20 77.050,68 78.293,60 Sachsen 74.270,68 77.243,34 79.162,28 82.848,28 Sachsen-Anhalt 74.970,72 77.071,38 79.149,52 80.904,79 Schleswig-Holstein 76.174,86 76.174,86 78.966,08 80.321,20 Thüringen 76.222,53 78.503,91 80.254,08 81.833,12
schnittswert des Bundes und der anderen Bundesländer (ohne Saarland) 75.987,04 77.827,15 79.655,79 81.298,21 Randnummer 184 Nach der Berechnungsmethode des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., der die Kammer auch hier folgt, lag die R 2-Besoldung im Saarland demnach im Jahr 2013 um 2,57 %, im Jahr 2014 um 2,86 %, im Jahr 2015 um 3,38 % und im Jahr 2016 um 3,84 % unter der
schnittlichen Besoldung in Bund und Ländern. Damit folgt aus dem föderalen Quervergleich, dass ein für eine verfassungswidrige Unteralimentation sprechender Abstand von 10 Prozent gegenüber den
schnitten deutlich verfehlt wird. Randnummer 185 Der Beklagte wendet auch hier eine andere Berechnungsmethode an, kommt aber trotz geringfügig abweichender Prozentzahlen zum selben Ergebnis, dass der fünfte Parameter nicht erfüllt ist Randnummer 186 Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Vorlagebeschluss die Vergleichbarkeit des dort vom Statistischen Bundesamt vorgelegten Datenmaterials in Frage gestellt hat, da die in der dortigen Tabelle dargestellten Endgrundgehälter im Saarland die - seit dem Jahr 2009 in das Grundgehalt integrierten - Sonderzahlungen enthielten, wohingegen dies in den streitgegenständlichen Zeitabschnitten nicht bei allen Bundesländern der Fall sei, Randnummer 187 Vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 121, unter Hinweis etwa auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2018 -3 A 2282/16-, Juris, wonach eine Sonderzahlung auf Bundesebene seit Mitte 2009, auf nordrhein-westfälischer Landesebene allerdings erst seit Anfang 2017 nicht mehr geleistet werde Randnummer 188 muss dieser Frage - unabhängig davon, ob diese Überlegungen auch hier Platz greifen, da die seitens des Beklagten vorgelegte Tabelle nicht vom Statistischen Bundesamt erstellt wurde, sondern auf internen Umfragen des Bund-Länder-Arbeitskreises für Besoldungsfragen basiert und mit „Jahresbruttobesoldung in der Besoldungsgruppe R 2 (bestehend aus Endgrundgehalt, allg. Stellenzulage, Einmalzahlungen und Sonderzahlungen)“ überschrieben ist - nicht entscheidungserheblich nachgegangen werden, da ausweislich der nachfolgenden Ausführungen die auf der ersten Stufe zu prüfende vermutete Unteralimentation hinsichtlich aller streitgegenständlichen Zeitabschnitte zu bejahen ist. Randnummer 189 Ebenso OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 121 Randnummer 190 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die „bedenkliche Entwicklung“, die das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Vorlagebeschluss hinsichtlich der A 11-Besoldung im Saarland gesehen hat, falls man die Bundesbesoldung zusätzlich als alleinigen Vergleichsmaßstab heranziehe, Randnummer 191 vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 122-123 Randnummer 192 auch hinsichtlich der R 2-Besoldung im Saarland festzustellen ist. Bei einem isolierten Vergleich mit der Bundesbesoldung läge die R 2-Besoldung im Saarland nämlich im Jahr 2013 mit 7,39 %, im Jahr 2014 mit 8,36 %, im Jahr 2015 mit 8,85 % sowie im Jahr 2016 mit 9,48 % unter der Bundesbesoldung. Somit wäre zwar auch insoweit die 10 %-Marke in dem der Prüfung zugrundeliegenden Zeitraum nicht erreicht, allerdings zeichnet sich angesichts der festzustellenden Entwicklung in Bezug auf die Folgejahre ab 2017 ab, dass die 10 %- Grenze überschritten sein bzw. werden könnte. Randnummer 193 2.1.2.7. Als Ergebnis der auf der ersten Stufe vorzunehmenden Prüfung ist somit festzustellen, dass die im Saarland gewährte Alimentation der Besoldungsgruppe R 2 in den Jahren 2013 bis 2016
gängig gegen mindestens drei Parameter und im Jahr 2014 sogar gegen vier Parameter verstößt, da die Besoldungsentwicklung jeweils um mehr als 5 % hinter der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zusätzlich um mehr als 5 % hinter der Entwicklung des Nominallohnindex und in den Jahren 2013 und 2014 zusätzlich um mehr als 5 % hinter der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zurückgeblieben ist, und zudem - was als besonders gewichtiges Indiz zu werten ist - das Besoldungsniveau der niedrigsten Besoldungsgruppe das Niveau der Grundsicherung nicht um mindestens 15 % übersteigt, die Besoldung vielmehr deutlich hinter dieser Marke zurückbleibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist damit die Verfassungswidrigkeit der Alimentation hinsichtlich der zu betrachtenden Jahre 2013 bis 2016 indiziert. Auf die Frage, ob es sich um Verstöße von erheblichem Ausmaß handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits bei der Erfüllung von nur zwei Parametern auf der ersten Prüfungsstufe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation begründen können, Randnummer 194 vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22.09.2017, a.a.O., Rdnr. 44 ff. Randnummer 195 kommt es - anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu beurteilenden Fall, in dem hinsichtlich der dort zu betrachtenden Jahre 2011, 2012 und 2013 auf der ersten Prüfungsstufe jeweils nur ein Verstoß gegen zwei Parameter festzustellen war - Randnummer 196 vgl. OVG des Saarlandes, Vorlagebeschluss vom 17.05.2018, a.a.O., Rdnr. 124-125 Randnummer 197 hier nicht an. Randnummer 198 2.2. Die auf der zweiten Prüfungsstufe vorzunehmende Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien führt dazu, dass sich die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung der saarländischen Richter in der Besoldungsgruppe R 2 erhärtet. Denn die im Saarland gewährte Alimentation in dieser Besoldungsgruppe hält trotz der hohen Anforderungen, die an Qualität und Verantwortung der Inhaber dieses Amtes gestellt werden, einem Vergleich mit den
schnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung nicht stand. Dieser Befund wird
parallele Entwicklungen bei der Beihilfe und Versorgung sowie
zeitlich versetzte Besoldungsanpassungen im Laufe des jeweiligen Jahres weiter verstärkt. Randnummer 199 2.2.1. Die Alimentation muss es Richtern ermöglichen, sich ganz der rechtsprechenden Tätigkeit und dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat - angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Randnummer 200 Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 114 Randnummer 201 Das Amt eines Richters stellt gesteigerte Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation seines Inhabers. Nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der geltenden Fassung erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst von zwei Jahren mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die Studienzeit beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 5 a Abs. 1 Halbsatz 1 DRiG). Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre (§ 5 b Abs. 1 DRiG). Zum Richter auf Lebenszeit kann gemäß § 10 Abs. 1 DRiG ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. Für die Einstellung in den höheren Justizdienst wird seitens der Justizverwaltungen der Länder das Erreichen einer Mindestnote in der ersten Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung erwartet. Die für das Saarland geltenden Einstellungsvoraussetzungen sind im Internet unter www.saarland.de veröffentlicht. Danach werden Bewerbungen für den höheren Justizdienst (Richterverhältnis auf Probe) im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz des Saarlandes angenommen, wenn in beiden juristischen Staatsprüfungen wenigstens eine Prüfungsgesamtnote von je 7,5 Punkten oder im zweiten Staatsexamen von wenigstens 9,0 Punkten erzielt worden ist. Diese Anforderungen werden nach wie vor nur von einer Minderheit der Absolventen erfüllt. So erfüllten im streitgegenständlichen Jahr 2013 im Saarland von insgesamt 81 geprüften Kandidatinnen und Kandidaten nur 19 Kandidatinnen/Kandidaten die Einstellungsvoraussetzungen für den höheren Justizdienst im Saarland (Richterverhältnis auf Probe), was einem prozentualen Anteil von 23,46 % entspricht. Ähnliche Zahlen finden sich auch für die Folgejahre 2014 bis 2016 (2014: 30,88 %, 2015: 30,56 %, 2016: 25,58%), Randnummer 202 vgl. die auf Anforderung der Kammer
das Landesjustizprüfungsamt des Saarlandes erstellte Liste der Absolventinnen und Absolventen der zweiten juristischen Staatsprüfung, die die Einstellungsvoraussetzungen für den höheren Justizdienst im Saarland (Richterverhältnis auf Probe) in den Jahren 2013 - 2016 erfüllt haben Randnummer 203 so dass davon auszugehen ist, dass im
schnitt nur etwa ein Viertel aller Absolventen die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Justizdienst erfüllen. Vor diesem Hintergrund muss die Besoldung so ausgestaltet sein, dass sie in der Regel auch für diese eher kleine Gruppe besonders gut qualifizierter Absolventen hinreichend attraktiv ist. Randnummer 204 Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 150 ff. Randnummer 205 Mit dem Amt des Richters sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden. Das Grundgesetz bestimmt in Art. 92 Halbsatz 1 GG, dass den Richtern die rechtsprechende Gewalt anvertraut ist. Die Rechtsprechung hat im rechtsstaatlichen Gefüge des Grundgesetzes vor allem die Aufgabe, einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und so zur Verwirklichung materieller Gerechtigkeit beizutragen.
die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung eines Streitgegenstandes in einem geregelten Verfahren und die sich daran anschließende verbindliche Entscheidung
eine unparteiische Instanz kann das Recht
gesetzt und Rechtsfrieden hergestellt werden. Das Grundgesetz weist den Gerichten daneben spezielle Aufgaben zu, die die Bedeutung der Judikative im Verfassungsgefüge unterstreichen. Zum einen überträgt eine Vielzahl von Rechtsweggarantien für besondere Fälle ausdrücklich den Gerichten die Gewährung - in der Regel nachträglichen - Rechtsschutzes. Zum anderen sind im Grundgesetz präventive Richtervorbehalte in Art. 13 Abs. 2 bis 5 GG und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG verankert, die zum Zwecke des Grundrechtsschutzes auf eine vorbeugende Kontrolle dieser eingriffsintensiven Maßnahmen
eine unabhängige und neutrale Instanz zielen. Randnummer 206 Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015, a.a.O., Rdnr. 154 Randnummer 207 Zur Erfüllung dieser Rechtsprechungsaufgaben garantiert das Grundgesetz in Art. 97 Abs. 1 und 2 GG den Richtern die sachliche und persönliche Unabhängigkeit; sie gehört zum Wesen richterlicher Tätigkeit. Nach Art. 97 Abs. 1 GG müssen Richter „unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“ sein. Diese sachliche Unabhängigkeit ist gewährleistet, wenn der Richter seine Entscheidungen frei von Weisungen fällen kann. Die sachliche Unabhängigkeit wird
die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert. Diese richterliche Unabhängigkeit muss auch
die Besoldung der Richter gewährleistet werden. Die Art und Weise der Regelung von Besoldung und Versorgung des Richters sind von ganz erheblicher Bedeutung für das innere Verhältnis des Richters zu seinem Amt und für die Unbefangenheit, mit der er sich seine richterliche Unabhängigkeit bewahrt.
die Festlegung der Besoldung in angemessener Höhe wird gewährleistet, dass der Richter unabhängig nach Gesetz und Gewissen entscheiden ka
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.