KV legt insoweit abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, ist, wie sich aus § 556 Abs. 1 BGB ergibt, unwirksam, so dass sie grundsätzlich auch nicht vom Grundsicherungsträger übernommen werden dürfen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R - juris Rn. 16, mwN). Ist wie hier nach dem Klägervortrag in dem Zeitraum vom 01.06. bis 31.12.2016 ein Mietvertrag schon nicht abgeschlossen, so kann das nicht dazu führen, dass der Beklagte nunmehr verpflichtet ist, Nebenkosten zu übernehmen, die er selbst bei Abschluss eines Mietvertrages nicht hätte übernehmen müssen. Ansonsten würde dies zu einer Umgehung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 22 Abs. 1 und 2 SGB II iVm § 556 Abs.
KV führen und würde dem in diesen Vorschriften dokumentierten Gesetzgeberwillen entgegenstehen, wonach lediglich der Eigentümer einer Wohnung entsprechende Kosten für eine Instandhaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift verlangen kann. Entsprechendes gilt für die Verwaltergebühr, da auch diese nicht auf den Mieter umgelegt werden kann (vgl. § 556 Abs.
KV). Randnummer 25 Soweit der Kläger mit seiner Klage darüber hinaus ab Januar 2017 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums im Mai 2017 einen Kaltmietzins i.H.v. 320,-- Euro begehrt, hat das SG gleichfalls zu Recht eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme dieser Kosten abgelehnt. Bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergibt sich, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden und angemessen sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Gerade bei Abschluss von Mietverträgen zwischen Angehörigen ist dabei oft zweifelhaft, ob aufgrund der getroffenen Vereinbarung auch tatsächlich ein Bedarf besteht, Aufwendungen entstehen sollten und tatsächlich entstanden sind, so dass in diesen Fällen stets zu prüfen ist, ob überhaupt eine wirksame mietvertragliche Abrede vorliegt, welchen Inhalt diese hat oder ob es sich nur um ein so genanntes Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB handelt und die vermeintlichen Mietvertragsparteien nur den äußeren Anschein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, ohne dass die mit dem Geschäft verbundene Rechtsfolgen tatsächlich eintreten sollen (vgl. Piepenstock in: jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 64; BGH, Urteil vom 24.01.1980 - III ZR 169/78, mwN). Folge eines solchen Scheingeschäftes ist, dass der Grundsicherungsträger nicht verpflichtet ist, die vermeintlich vereinbarte Grundmiete zu übernehmen (LSG Nordrhein Westfalen, Urteile vom 30.07.2013 - L 2 AS 1021/12 und vom 02.03.2017 - L 19 AS 1458/16, nachfolgend BSG, Beschluss vom 25.07.2017 - B 4 AS 159/17 B, mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 64, mwN). Vorliegend hat das SG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und überzeugend angenommen, dass kein wirksamer Mietvertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter als Inhaberin des Wohnungsrechts im Sinne des § 1093 BGB abgeschlossen worden ist. Den hierfür erforderlichen Rechtsbindungswillen konnte der Kläger insoweit nicht zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei nachweisen, was zu Lasten des Klägers geht. Insoweit wird auf das in der angefochtenen Entscheidung dargestellte Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme verwiesen, die das SG nach Auffassung des Senats nachvollziehbar und überzeugend gewürdigt hat. Auch zur Überzeugung des Senats steht danach nicht fest, dass der Kläger einer ernsthaften mietvertraglich vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung eines Grundmietzinses i.H.v. 320,-- Euro seit Januar 2017 ausgesetzt ist, zumal er bis zu diesem Zeitpunkt und auch danach keine Mietzahlungen leistete, wie sich aus den zu den Akten gereichten Unterlagen zum Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ergibt, ohne dass dies zu mietrechtlichen Konsequenzen geführt hat. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass das Obsiegen des Klägers sehr geringfügig und dementsprechend es nicht gerechtfertigt war, dem Beklagten Kosten aufzuerlegen. Randnummer 27 Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.