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Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer 6 K 291/17 Urteil Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts § 2 Abs 1 FreizügG/EU, § 4a Abs 1 Fr

Obsah (6)§ 5§ 2§ 6§ 4a§ 3§ 4

Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts Leitsatz Zum Daueraufenthaltsrecht

dem Freizügigkeitsgesetz (Rn.23) Orientierungssatz 1. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts kann festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts innerhalb von fünf Jahren

Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese nicht vorliegen. (Rn.23) 2. Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU. (Rn.28) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 2 Die 1958 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie reiste im März 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und gab in ihrer gegenüber der Landeshauptstadt A-Stadt abgegebenen Aufenthaltsanzeige vom selben Tag an, nicht erwerbstätig zu sein, aber über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel zu verfügen. Am 25.06.2009 wurde der Klägerin daraufhin von dem Beklagten eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrecht

§ 5Abs. 1 Freizüg

G/EU ausgestellt. Randnummer 3 Am 02.07.2009 schloss die Klägerin die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen, von dem sie zwischenzeitlich wieder geschieden ist. Randnummer 4 Unter dem 10.11.2010 stellte der Beklagte der Klägerin erneut eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrecht

§ 5Abs. 1 Freizüg

G/EU aus. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 16.02.2011 teilte der deutsche Ehemann der Klägerin dem Beklagten mit, dass er die Scheidung von der Klägerin beantragt habe; die Ehe mit ihm sei von der Klägerin offenbar allein mit dem Ziel geschlossen worden, eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Randnummer 6 Auf eine entsprechende Anfrage des Sozialgerichts für das Saarland teilte der Beklagte dem Gericht mit Schreiben vom 09.03.2015 mit, dass sich das derzeitige Aufenthaltsrecht der Klägerin aus dem Freizügigkeitsrecht ableite; die Klägerin sei polnische Staatsangehörige und somit freizügigkeitsberechtigt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 16.02.2016 teilte der Regionalverband A-Stadt dem Beklagten mit, dass die Klägerin bis zum 31.08.2015 in langjährigem Bezug von Leistungen

dem SGB II gestanden habe, von denen das Jobcenter nunmehr die Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.02.2015 zurückfordere. Eine künftige Eingliederung der Klägerin in das Erwerbsleben sei

dem bisherigen langjährigen Bezug von Leistungen

dem SGB II nicht abzusehen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 22.02.2016 wies der Beklagte die Klägerin auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

§ 2Abs. 1 Freizüg

G/EU und die Möglichkeit zur Verlustfeststellung

§ 5Abs. 4 Freizüg

G/EU hin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 16.03.2016 stellte der Beklagte gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland fest und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung

Polen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats

Bekanntgabe der Verfügung auf. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass

§ 5Abs. 4 Freizüg

G/EU der Verlust des Rechts

§ 2Abs. 1 Freizüg

G/EU festgestellt werden könne, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts

Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen seien. Die Vorschrift finde auch Anwendung, wenn die Freizügigkeitsberechtigung von vorneherein nicht bestanden habe. Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt seien

§ 2Abs. 2 Nr. 1 Freizüg

G/EU Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollten. Die Klägerin sei als Arbeitnehmerin allerdings nicht freizügigkeitsberechtigt. Sie sei gar nicht erst eingereist, um als Arbeitnehmerin tätig zu werden. Da bei der Klägerin auch die Aufnahme einer legalen selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht in Betracht komme, sei sie auch nicht freizügigkeitsberechtigt

§ 2Abs. 2 Nr. 2 Freizüg

G/EU. Eine Freizügigkeitsberechtigung folge für die Klägerin ferner nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU, wonach nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht

§ 2Abs. 1 Freizüg

G/EU hätten, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügten. Die Klägerin habe weder Einkommen aus legaler Erwerbstätigkeit noch Einkünfte aus Polen

weisen können. Zudem habe sie auch keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz

gewiesen. Aufgrund der Beantragung von Leistungen

dem SGB II sei vielmehr davon auszugehen, dass sie die notwendigen Existenzmittel nicht besitze. Die Klägerin sei außerdem weder Empfängerin noch Erbringerin einer Dienstleistung im Sinne des Art. 57 AEUV, so dass sie auch insoweit keine Freizügigkeit genieße. In Ausübung des in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU eingeräumten Ermessens werde daher der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt. Das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer Verlustfeststellung überwiege das persönliche Interesse der Klägerin an einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Klägerin halte sich noch keine fünf Jahre unionsrechtskonform im Bundesgebiet auf und sei wirtschaftlich nicht integriert. Da sie keiner ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit

gehe, nicht ausreichend krankenversichert sei und auch nicht die für ihren Aufenthalt erforderlichen Existenzmittel besitze, müsse sie von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Zudem sei sie geschieden und habe keine Kinder. Rechtliche oder tatsächliche Gründe im Sinne des § 60a AufenthG, die einer Verlustfeststellung entgegenstehen würden, lägen nicht vor. Im Fall der Klägerin sei auch keine besondere Härte festzustellen. Die der Klägerin gesetzte Ausreisefrist sei ausreichend und angemessen, da ihr Aufenthalt nicht verfestigt sei und ihre Ausreise keiner größeren Vorbereitung bedürfe. Gründe, die einer Rückkehr

Polen entgegenstünden, seien nicht dargetan. Randnummer 10 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie mit ergänzendem Schreiben vom 13.04.2016 auf einen am 31.03.2016 mit der Firma ... GmbH befristet für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Reinigungskraft verwies. Randnummer 11 Unter dem 06.01.2017 legte die Klägerin einen Bescheid des Jobcenters im Regionalverband A-Stadt vom 12.12.2016 vor, ausweislich dessen ihr sowie dem mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden geschiedenen Ehemann für die Zeit vom 01.12.2016 bis 31.05.2017 Leistungen

dem SGB II gewährt wurden. Zudem reichte sie ein Schreiben der Firma ... GmbH vom 26.04.2016 zu den Akten,

dessen Inhalt das bestehende Arbeitsverhältnis zum 12.05.2016 gekündigt wurde. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2017, der Klägerin am 20.01.2017 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen unter Wiederholung der Ausführungen in dem Bescheid vom 16.03.2016 zurück. Randnummer 13 Am 20.02.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich darauf beruft, dass die von dem Beklagten getroffene Verlustfeststellung ausschließlich auf ihren Sozialleistungsbezug gestützt worden sei. Das Freizügigkeitsrecht dürfe

§ 6Abs. 6 Freizüg

G/EU aber nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen beschränkt werden. Nicht geprüft worden sei von dem Beklagten, ob sie ein Daueraufenthaltsrecht

§ 4aAbs. 2 Satz 2 Freizüg

G/EU erworben habe. Sie sei drei Jahre lang mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Auch sei sie über lange Zeit immer wieder arbeitsunfähig gewesen. In den Zeiten, in denen sie gesundheitlich in der Lage gewesen sei, zu arbeiten, sei sie als arbeitssuchend gemeldet gewesen und habe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden.

wie vor bemühe sie sich um Arbeit. Ihre Arbeit als Reinigungskraft habe sie aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben müssen. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie voll erwerbsgemindert sei. Da sie zahlreiche medizinische Leistungen in Anspruch genommen habe, könnte sich ein Freizügigkeitsrecht auch aus Art. 57 AEUV ergeben. Ferner habe der Beklagte Art. 28 EG-Freizügigkeitsrichtlinie nicht berücksichtigt. Sie sei 58 Jahre alt und befinde sich in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung. Zwar sei sie von ihrem früheren Ehemann geschieden, sie lebe aber

wie vor mit diesem in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Auch ihre Tochter und ihr Enkel lebten in Deutschland. Ihr minderjähriger Enkel sei von ihr betreut worden, als ihre Tochter noch in Polen gelebt und gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe sie die elterliche Sorge ausgeübt. Da ihr Enkel ebenfalls polnischer Staatsangehöriger sei, komme außerdem ein Aufenthaltsrecht

§ 3Freizüg

G/EU in Betracht. In Polen selbst habe sie keine Angehörigen mehr. Sie lebe seit mittlerweile acht Jahren in Deutschland. In seine Ermessensentscheidung

§ 5Abs. 4 Freizüg

G/EU hätte der Beklagte nicht nur die Dauer eines rechtmäßigen Aufenthaltes, sondern den tatsächlichen Aufenthalt mit einstellen müssen. Eine rückwirkende Verlustfeststellung sei ausgeschlossen. Überdies habe der Beklagte ihr sowohl am 25.06.2009 als auch am 10.11.2010 eine Bescheinigung über das bestehende Freizügigkeitsrecht ausgestellt. Der Beklagte habe noch mit Schreiben vom 09.03.2015 gegenüber dem Sozialgericht des Saarlandes bestätigt, dass sich ihr Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsrecht ergebe. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 den Bescheid des Beklagten vom 16.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2017 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte weist darauf hin, dass Anlass für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts der Klägerin eine Mitteilung des Regionalverbands A-Stadt gewesen sei, wonach die Klägerin langjährig Sozialleistungen bezogen habe. Bei der Verlustfeststellung

§ 5Abs. 4 Freizüg

G/EU selbst komme es allerdings nicht darauf an, ob ein EU-Bürger Sozialleistungen beziehe. Grund für die Verlustfeststellung sei allein die Tatsache, dass der EU-Bürger die von der Richtlinie 2004/38/EG geforderten Kriterien nicht erfülle bzw. nicht erfüllt habe. Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG sei im Fall einer Verlustfeststellung

§ 5Abs. 4 Freizüg

G/EU nicht einschlägig. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts sei bei der Klägerin nicht auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt worden. Da die Klägerin und ihr Enkelkind nicht erwerbstätig seien und beide auch keine Mittel hätten, mit denen sich der Lebensunterhalt hätte bestreiten lassen können, scheide auch eine Freizügigkeitsberechtigung der Klägerin

§ 4Freizüg/EU wegen der Betreuung ihres Enkelkindes aus.

Dass ihr Enkelkind der Klägerin Unterhalt gewähre, sei nicht anzunehmen. Zudem halte sich die Mutter ihres Enkelkindes mittlerweile ebenfalls im Bundesgebiet auf, so dass das Enkelkind der Klägerin nicht mehr auf deren Beistand und Unterstützung angewiesen sei. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem früheren Ehemann stehe nicht unter dem Schutz von Art. 6 GG. Qualifizierte ärztliche Atteste, wonach die Klägerin erkrankt sei, habe diese nicht vorgelegt. Der Umstand, dass die Klägerin während ihres bisherigen Aufenthalts beim Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei, lasse nicht den Schluss zu, dass sie auch ihre Freizügigkeitsberechtigung ausgeübt habe.

weise darüber, dass sie während dieser Zeit ernsthaft eine wirtschaftlich nicht unbedeutende Beschäftigung angestrebt habe, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Eine rückwirkende Verlustfeststellung sei nicht möglich und auch nicht erfolgt. Da sich die Klägerin nicht fünf Jahre lang unionrechtskonform im Bundesgebiet aufgehalten habe, habe sie auch kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Dass die Klägerin mit ihrem geschiedenen Ehemann zusammen gelebt habe, spiele für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts keine Rolle. Randnummer 19 Mit Beschluss vom 17.07.2018, 6 K 291/17, hat die erkennende Kammer den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Randnummer 22 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.01.2017, mit dem der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt und die Klägerin unter Androhung der Abschiebung

Polen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert wird, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Die Verlustfeststellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Danach kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts

§ 2Abs. 1 Freizüg

G/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts

§ 2Abs. 1 Freizüg

G/EU innerhalb von fünf Jahren

Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese nicht vorliegen. Randnummer 24 Zunächst scheitert die Verlustfeststellung nicht daran, dass die Klägerin sich seit März 2009, mithin schon wesentlich länger als fünf Jahre, in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Die in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU genannte Fünfjahresfrist bezieht sich darauf, dass

Ablauf eines rechtmäßigen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben wird. Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erlischt daher mit dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts.

§ 4aAbs. 1 Freizüg

G/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Der Formulierung in § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU „unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2“ ist zu entnehmen, dass nicht jeder

nationalem Recht rechtmäßige Aufenthalt hierfür ausreicht, sondern das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpft und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch ein späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt wird. Randnummer 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015, 1 C 22.14, NVwZ-RR 2015, 910; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.09.2017, 2 B 517/17, m.w.N. Randnummer 26 Dass ein derartiges Daueraufenthaltsrecht im Fall der Klägerin begründet worden ist, kann indes nicht festgestellt werden. Insbesondere kommt ein freizügigkeitsberechtigender fünfjähriger Aufenthalt der Klägerin auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht in Betracht. Danach sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen. Seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im März 2009 war die Klägerin

weislich nur in der Zeit vom 01.04. bis 12.05.2016, mithin lediglich über einen Zeitraum von etwa anderthalb Monaten erwerbstätig. Ausweislich des von ihr selbst vorgelegten Schreibens der ... GmbH vom 26.04.2016 wurde das von ihr laut Arbeitsvertrag vom 31.03.2016 mit dieser Firma zum 01.04.2016 eingegangene Arbeitsverhältnis als Reinigungskraft im Bereich Gebäudereinigung zum 12.05.2016 bereits wieder gekündigt. Zuvor übte die Klägerin, wie sich aus ihrem von der Bundesagentur für Arbeit erstellten Lebenslauf ergibt, in der Zeit vom 09.09.2010 bis 06.02.2015 keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aus. Randnummer 27 Auch greift die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 FreizügG/EU nicht zugunsten der Klägerin ein. Weder ist eine nur vorübergehende Erwerbsminderung in Folge Krankheit oder Unfall gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU von der Klägerin

gewiesen, noch liegt eine Bestätigung unfreiwilliger Arbeitslosigkeit durch die zuständige Agentur für Arbeit

mehr als einem Jahr Tätigkeit vor. Randnummer 28 Ein Daueraufenthaltsrecht der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass sie über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt gewesen wäre.

dieser Vorschrift sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU.

§ 4Satz 1 Freizüg

G/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht

§ 2Abs. 1 Freizüg

G/EU, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin ausweislich des Schreibens des Regionalverbands A-Stadt vom 16.02.2016 bis zum 31.08.2015 in langjährigem Bezug von Leistungen

dem SGB II stand und ersichtlich auch danach zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf öffentliche Leistungen angewiesen war. Randnummer 29 Vgl. hierzu den Bescheid des Jobcenters im Regionalverband A-Stadt vom 12.12.2016, ausweislich dessen der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2016 bis 31.05.2017 Leistungen

SGB II gewährt wurden Randnummer 30 Des Weiteren sind die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt der Klägerin als Familienangehörige

§ 2Abs. 2 Nr. 6 Freizüg

G/EU nicht gegeben.

dieser Vorschrift sind Familienangehörige von Unionsbürgern unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt.

§ 3Abs. 1 Satz 1 Freizüg

G/EU ist insoweit erforderlich, dass der Unionsbürger, den der Familienangehörige begleitet bzw. zu dem er

zieht,

§ 2Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Freizüg

G/EU freizügigkeitsberechtigt ist.

§ 3Abs. 2 Nr. 2 Freizüg

G/EU sind unter anderem Verwandte in gerade aufsteigender Linie Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Unionsbürger ihnen Unterhalt gewährt. Davon abgesehen, dass bereits nicht ersichtlich ist, dass ein Familiennachzug der Klägerin zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter bzw. zu ihrem Enkelkind überhaupt in Rede steht, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Tochter der Klägerin bzw. ihr Enkelkind als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger der Klägerin Unterhalt gewähren würden. Randnummer 31 Kann sich die Klägerin danach nicht mit Erfolg auf ein Daueraufenthaltsrecht

§ 4aFreizüg

G/EU berufen, ist die Klägerin auch aktuell nicht als freizügigkeitsberechtigt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU anzusehen. Die Klägerin ist, wie sie in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, derzeit nicht erwerbstätig und sie hat auch keine

weise dafür erbringen können, dass sie sich ernsthaft und objektiv auf Arbeitssuche befinden würde. Randnummer 32 Vgl. aber auch § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU, wonach Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie

weisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind Randnummer 33 Die Ausübung des dem Beklagten in § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU eingeräumten Ermessens unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Der Beklagte hat alle Umstände des Falles umfassend gewürdigt und keine ermessensfehlerhaften Erwägungen angestellt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dass der Beklagte das private Interesse der Klägerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Ergebnis als weniger gewichtig angesehen hat als das öffentliche Interesse daran, dass die Klägerin, deren Aufenthaltszweck entfallen ist, in ihr Heimatland zurückkehrt, ist auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist von ihrem deutschen Ehemann geschieden und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie besonders schutzwürdige Bindungen an ihre ebenfalls in Deutschland aufenthaltsame Tochter und deren Kind hätte, bestehen nicht. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Tochter der Klägerin und ihr Enkelkind auf den Beistand der Klägerin im Bundesgebiet angewiesen wären. Auch soweit die Klägerin geltend macht, es bestünden konkrete Anhaltspunkte für eine volle Erwerbsminderung, hat sie dies nicht ansatzweise zu belegen vermocht. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin erst im Alter von 50 Jahren ins Bundesgebiet eingereist ist und während der ganz überwiegenden Zeit ihres Aufenthaltes auf öffentliche Leistungen angewiesen war und offenbar

wie vor ist, dem öffentlichen Interesse an einer Ausreise ein höheres Gewicht beigemessen hat. Randnummer 34 Der danach gegebenen Möglichkeit zur Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts

§ 5Abs. 4 Freizüg

G/EU stehen letztlich auch nicht die der Klägerin unter dem 25.06.2009 und 10.11.2010 ausgestellten Bescheinigungen über das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrecht

§ 5Abs. 1 Freizüg

G/EU entgegen. Bei diesen Bescheinigungen handelt es sich nicht um das Freizügigkeitsrecht feststellende Verwaltungsakte. Vielmehr begründen diese nur eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen des Freizügigkeitsrechts zum Zeitpunkt der Ausstellung. Dementsprechend können solche Bescheinigungen auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen zukünftigen, dauerhaften Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland begründen und sie daher der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht entgegenstehen. Randnummer 35 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.09.2017, 2 B 517/17; ferner Beschluss der Kammer vom 31.05.2017, 6 L 717/17, m.w.N. Randnummer 36 Entsprechendes gilt, soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, dass der Beklagte gegenüber dem Sozialgericht für das Saarland mit Schreiben vom 09.03.2015 bestätigt habe, dass sich ihr derzeitiges Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsrecht ableite. Randnummer 37 Erweist sich danach die Feststellung des Verlusts des Rechts der Klägerin auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

§ 2Abs. 1 Freizüg

G/EU als rechtmäßig, ist auch die in den angefochtenen Bescheiden weiter ausgesprochene und den gesetzlichen Anforderungen in § 7 Abs. 1 FreizügG/EU entsprechende Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 38 Die Klage ist

alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 40 Beschluss Randnummer 41 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG entsprechend der Rechtsprechung der Kammer in ausländerrechtlichen Streitverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.