G begründen. Randnummer 23 Vgl. zum Vorliegen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses bei Identitätstäuschung BVerwG, Urteil vom 12.7.2018, 1 C 16/17, juris Randnummer 24 Indem der Antragsteller seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2013 unter den Personalien ..., geboren am ...1996 in Oudja (Marokko) im Rechtsverkehr aufgetreten ist, hat er ein
G verwirklicht. Das in dieser Vorschrift normierte schwer wiegende Ausweisungsinteresse wegen Falschangaben zur Verhinderung einer Abschiebung (Erlangung einer Duldung) dient typischerweise generalpräventiven Zwecken, da Falschangaben -wie hier in Gestalt der Identitätstäuschung nach Entdeckung in aller Regel nicht mehr die Gefahr der Wiederholung durch den betreffenden Ausländer bergen. Dieses Ausweisungsinteresse zielt vielmehr maßgeblich darauf ab, verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken, indem ihnen die aufenthaltsrechtlichen Nachteile im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens aufgezeigt werden. Randnummer 25 Dadurch, dass der Antragsteller über mehr als vier Jahre über seine Herkunft und sein Alter getäuscht und damit strafbewehrt nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG entgegen § 49 Abs. 2 AufenthG falsche Angaben gemacht hat, womit letztlich auch eine Strafbarkeit gemäß §§ 271, 276, 276a StGB in Betracht zu ziehen ist, steht auch ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG im Raum. Danach wiegt das
Absatz 1 schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Randnummer 26 Hinzu kommt, dass der Antragsteller, dem zuvor bereits in einem Verfahren wegen besonders schweren Diebstahls oder Hehlerei (...) aufgrund seiner falschen Altersangabe und der daraus folgenden Anwendung des Jugendstrafrechts am 17.1.2017 eine Einstellung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG durch das Amtsgericht A-Stadt zu Gute kam, mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.5.2018 (rechtskräftig geworden am gleichen Tage) wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Datum der letzten Tat: 16.11.2017) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung (Bewährungszeit: 5 Jahre) ausgesetzt wurde. Aufgrund dieser abgeurteilten Straftaten liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Insoweit ist eine zur Bewährung ausgesetzte Verurteilung ausreichend. Randnummer 27 Vgl. BT.-Drs. 18/7535, Seite 7, im Übrigen zur Gesetzessystematik des § 54 AufenthG Kluth in Kluth/Hund/Maaßen, Handbuch Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. Seite 453 Rn 95 Randnummer 28 Der seitens des Antragstellers angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2016 (2 BvR 1943/16) zur Ausweisung bei Vorliegen einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ist nicht geeignet, vorliegend eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung herbeizuführen. Der Antragsteller ist ersichtlich nicht als faktischer Inländer anzusehen, da er erst im Januar 2013 24jährig in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Unabhängig davon, liegt auch keine Strafaussetzungsentscheidung einer Strafvollstreckungskammer nach § 36 BtMG vor. Randnummer 29 Darüber wiegt das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG schwer, da der Antragsteller für mehr als ein Jahr rechtskräftig verurteilt wurde (Nr. 1), die Verurteilung wegen der Verwirklichung des Grundtatbestandes § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Gestalt des Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 und der Qualifikation nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfolgt war (Nr. 3). Randnummer 30 Es handelt sich um schwerwiegende Betäubungsmittelstraftaten, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt grundsätzlich für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in besonders schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Randnummer 31 Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 31.7.2013, 10 K 868/12, Beschluss vom 2.2.2018, 6 L 62/18; BVerwG, Urteil vom 14.5.2013, 1 C 13/12, jeweils zitiert nach juris Randnummer 32 Soweit gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen werden kann, ist unabhängig von einer insoweit vom Antragsgegner noch zu treffenden Ermessensentscheidung und der Tatsache, dass der Antragsteller nicht über einen gültigen Reisepass verfügt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) zu sehen, dass er ohne das für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist ist. Randnummer 33 Der Antragsteller ist nicht berechtigt, die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach Maßgabe der auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden Bestimmung des § 39 AufenthV nach der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen. Die in § 39 AufenthV normierten Voraussetzungen, nach denen über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern kann, liegen nicht vor. Insbesondere sind im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen der Regelung in § 39 Nr. 3 AufenthV nicht erfüllt. Danach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Der Antragsteller ist indes kein Staatsangehöriger eines in Anhang II der vorbezeichneten Verordnung aufgeführten Staates. Algerien, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, ist nicht in Anhang II der besagten Verordnung aufgeführt. Randnummer 34 Auch ein Absehen von dem Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach Satz 2 dieser Vorschrift scheidet offensichtlich aus. Danach kann von der Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Randnummer 35 Dabei ist unter einem Anspruch im Sinne der Alternative 1 der Vorschrift grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen; ein solcher liegt nur dann vor, wenn auch alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind und der Behörde kein Ermessen zusteht. Randnummer 36 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 21/09, und vom 16.12.2008, 1 C 37/07, jeweils zitiert nach juris, m.w.N.; VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.3.2015, 6 L 83/15, juris, und vom 9.2.2015, 6 L 1884/14, m.w.N. Randnummer 37 Indes steht dem Antragsteller, wie dargelegt, weder ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu, noch kann es für ihn -auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK- als unzumutbar angesehen werden, das Visumverfahren nachzuholen. Randnummer 38 Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei insbesondere die Grundrechte als höherrangiges Recht zu berücksichtigen sind. Allerdings ist es sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK, der dem Antragsteller einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt, grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und den weiteren Aufenthalt begehrt, in der Regel hinzunehmen. Die Durchführung des Visumverfahrens verhindert ein Zusammenleben im Bundesgebiet nämlich regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum. Randnummer 39 Vgl. dazu BVerfG, u. a. Beschlüsse vom 10.5.2008, 2 BvR 588/08, InfAuslR 2008, 347, und vom 4.12.2007, 2 BvR 2341/06, InfAuslR 2008, 2239; ferner BVerwG, Urteile vom 11.1.2011, 1 C 23.09, a.a.O., und vom 16.11.2010, 1 C 17.09, a.a.O. Randnummer 40 Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann geboten, wenn sich aufgrund besonderer Umstände ein Ehegatte in einer Situation befindet, die auch nur eine vorübergehende Trennung als nicht mehr hinnehmbar erscheinen ließe. Solchermaßen besondere Umstände sind vorliegend indes nicht feststellbar. Vielmehr ist die Nachholung des Visumverfahrens für den Antragsteller auch mit Blick auf seine durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange hinnehmbar, zumal vorliegend Anhaltspunkte für eine unzumutbare Dauer eines derartigen Verfahrens nicht dargetan oder sonst ersichtlich sind. Randnummer 41 Der Antrag ist damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 42 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes zu bestimmen ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.