1 niedergelegten Ziele zu beachten seien. Randnummer 28 Der Antragsgegner hat die Prüfung der Erlaubnisanträge bis nach Ergehen der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgestellt, so dass zunächst eine höchstrichterliche Klärung etwaiger Zweifelsfragen erfolgen konnte. Damit ist jegliche Gefahr von Günstlingswirtschaft und Willkür ausgeschlossen. Zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht ergänzend daraufhin gewiesen, dass für den Fall, dass das behördliche Auswahlverfahren den genannten Rahmen nicht beachte oder sonst individuellen Rechtspositionen der Spielhallenbetreiber nicht zureichend Rechnung trage, verwaltungsgerichtlicher und ggf. auch verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet sei. 12 BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnr. 186 BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnr. 186 Randnummer 29 Die seitens der Antragstellerin weiter thematisierte Frage, ob die von der Fachaufsicht unter dem 26.10.2017 erlassenen Anwendungshinweise zu den §§ 2, 3 und 12 SSpielhG dem europarechtlichen Transparenzerfordernis zum Ausschluss willkürlicher Entscheidungen genügen, stellt sich nicht. Randnummer 30 Die in diesen Anwendungshinweisen aufgeführten Kriterien unterliegen – wie noch aufzuzeigen sein wird – in weitem Umfang rechtlichen Bedenken. Andererseits bedurfte es ihres Erlasses nicht, da die entscheidungsrelevanten Kriterien ausgehend von den in den Anwendungshinweisen vom 7.6.2016 formulierten Anforderungen an die Erlaubnisanträge und mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 hinreichend präzisiert waren. Die mangelnde Beachtlichkeit der Anwendungshinweise vom 26.10.2017 kann gerichtlicherseits festgestellt werden und vermag das Auswahlverfahren als solches nicht zu infizieren. Randnummer 31 Die behauptete bundesweit uneinheitliche Anwendung der Härtefallregelung führt nicht zur Unionsrechtwidrigkeit des Erlaubnisvorbehalts. Die diesbezügliche Argumentation der Antragstellerin blendet aus, dass das in den einzelnen bundesdeutschen Bundesländern geltende Landesrecht zulässigerweise durchaus unterschiedlich ausgestaltet ist, weswegen die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 13 EuGH, Urteil vom 10.3.2009 – C-169/07 –, juris EuGH, Urteil vom 10.3.2009 – C-169/07 –, juris zur unterschiedlichen Handhabung inhaltsgleicher Vorschriften in verschiedenen Bundesländern Österreichs nicht einschlägig ist. Fallbezogen fehlt es – auf der Basis der § 29 Abs. 4 Satz 5 und § 28 GlüStV – an einer gleichen rechtlichen Ausgangslage für die seitens der Antragstellerin miteinander verglichene Befreiungspraxis in verschiedenen Bundesländern. Randnummer 32 2.2 Die Antragstellerin argumentiert weiter, unter der Prämisse der Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts seien jedenfalls das Verbundverbot und die Mindestabstandsregelung unionsrechtswidrig und damit unanwendbar. Damit sei, da andere Versagungsgründe weder dargetan noch ersichtlich seien, die materielle Erlaubnisfähigkeit ihrer Spielhalle offensichtlich. Verbundverbot und Abstandsgebot bewirkten eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die durch die angeführten Ziele des Gesetzes nicht gerechtfertigt sei. Dass das Bundesverfassungsgericht dies anders gesehen habe, gehe darauf zurück, dass es sich auf die als nicht offensichtlich fehlerhaft qualifizierte Einschätzung des Gesetzgebers, mithin auf eine reine Willkürkontrolle, zurückgezogen habe. Eine solch eingeschränkte Prüfung werde dem Unionsrecht offenkundig nicht gerecht. Das Unionsrecht verlange, dass die zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bemühten Gefahren tatsächlich anhand von genauen, objektiv nachprüfbaren, statistischen oder sonstigen belastbaren Angaben belegt seien. Randnummer 33 Die insoweit seitens der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sind nicht einschlägig. Randnummer 34 Das Urteil vom 19.10.2016 14 EuGH, Urteil vom 19.10.2016 - C 148/15 -, juris EuGH, Urteil vom 19.10.2016 - C 148/15 -, juris betrifft Art. 34 AEUV und befasst sich mit der Frage, ob die Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel mit dem freien Warenverkehr vereinbar ist. Der Gerichtshof hat dies verneint, da die Eignung einheitlicher Apothekenabgabepreise zur Erreichung der als Rechtfertigung benannten Ziele nicht hinreichend belegt sei. Die dort an den Nachweis der Eignung gestellten und von der Antragstellerin zitierten Anforderungen sind indes fallbezogen nicht anwendbar. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der besondere Charakter des Bereichs der Glückspiele im Unterschied zu dem traditionellen Markt anerkannt. Die Regelung der Glücksspiele gehöre zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestünden. Es sei Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Demgemäß verfügten die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und es sei – sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt seien – Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den vom ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen. 15 EuGH, Urteil vom 12.6.2014 - C - 156/13 -, juris Rdnrn. 24, 31 und 32, und vom 22.6.2017 - C - 49/16 -, juris Rdnrn. 36 f. EuGH, Urteil vom 12.6.2014 - C - 156/13 -, juris Rdnrn. 24, 31 und 32, und vom 22.6.2017 - C - 49/16 -, juris Rdnrn. 36 f. In Bezug auf das Saarländische Spielhallengesetz ist innerstaatlich spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 geklärt, dass mit dem Abstandsgebot und dem Verbundverbot die Ziele des Spielerschutzes und der Suchtbekämpfung verfolgt werden und dass diese Mittel unter Berücksichtigung des angestrebten Schutzniveaus zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet sind. 16 BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, Rdnrn. 119 ff. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, Rdnrn. 119 ff. Diese Einschätzung beruht auch nicht auf einer reinen Willkürprüfung, sondern auf einer sorgfältigen Auswertung der unter Randnummer 52 der Entscheidung aufgeführten Stellungnahmen und der in diesen in Bezug genommenen Erkenntnislage. Angesichts des den Mitgliedstaaten im Glücksspielsektor zugebilligten weiten Ermessens bedurfte es keiner weitergehenden statistischen oder ähnlichen Erhebungen. Randnummer 35 Das ebenfalls seitens der Antragstellerin zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.6.2017 betrifft das innerstaatliche Verfahrensrecht. Einleitend bekräftigt der Gerichtshof, dass die Dienstleistungsfreiheit einer nationalen Regelung, die den Betrieb von Glückspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, entgegenstehe, wenn diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolge und nicht tatsächlich dem Anliegen entspreche, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Im Weiteren legt der Gerichtshof dar, dass die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 46 AEUV) einer nationalen Verfahrensregelung, nach der das innerstaatliche Gericht, das über die Vereinbarkeit einer die Grundfreiheiten beschränkenden Regelung mit dem Unionsrecht zu entscheiden hat, die Umstände von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegensteht, sofern die Amtsermittlung nicht zur Folge hat, dass das Gericht anstelle der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die erforderlichen Beweise beizubringen hat. 17 EuGH, Urteil vom 14.6.2017 - C - 685/13 -, juris Rdnrn. 49 und 67 EuGH, Urteil vom 14.6.2017 - C - 685/13 -, juris Rdnrn. 49 und 67 Die dieser Feststellung zugrundeliegenden Erwägungen des Gerichtshofs helfen fallbezogen nicht weiter. Durch das Bundesverfassungsgericht ist bereits geklärt, dass mit dem Abstandsgebot und dem Verbundverbot die Ziele des Spielerschutzes und der Suchtbekämpfung verfolgt werden und durch sie in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringert werden. 18 BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 119 ff.; zuvor bereits ebenso: BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rdnrn. 84 f. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 119 ff.; zuvor bereits ebenso: BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rdnrn. 84 f. Randnummer 36 Die gegenläufige Argumentation der Antragstellerin, Abstandsgebot und Verbundverbot erwiesen sich als inkohärent, verfängt nicht. Kraft des Glückspielstaatsvertrags gilt bundesweit, dass Spielhallen nur erlaubnisfähig sind, wenn sie einen Mindestabstand zu der nächstgelegenen Spielhalle einhalten und nicht im Verbund betrieben werden. Nur befristet und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall können Befreiungen hiervon erteilt werden. Der Sache nach bezieht sich damit die Behauptung mangelnder Kohärenz nicht auf die durch den Glücksspielstaatsvertrag vorgegebenen landesrechtlichen Abstandsgebote beziehungsweise Verbundverbote, sondern auf die die Möglichkeit ausnahmsweiser Befreiungen vorsehenden Überleitungsregelungen. Nur insofern beanstandet die Antragstellerin eine unterschiedliche Anwendungspraxis in den einzelnen Bundesländern. Randnummer 37 Dabei blendet sie zunächst aus, dass das jeweilige Landesrecht betreffend die Voraussetzungen einer Befreiung zulässigerweise unterschiedlich ausgestaltet ist, und verkennt insbesondere, dass die Befreiungsvorschriften ihrer Konzeption nach ohnehin nur ein vorübergehendes Absehen von der Umsetzung des Abstandsgebots und des Verbundverbots ermöglichen können und sollen. Sich aus den unterschiedlichen landesrechtlichen Überleitungsregelungen ergebende etwaige Unterschiede in der praktischen Handhabung, die sich für die Betreiber bei einem bundesweiten Vergleich entweder vorteilhaft oder nachteilig auswirken mögen, sind daher nur vorübergehender Natur und schon vom Ansatz her nicht geeignet, die Abstands- bzw. Verbundregelung als solche inkohärent erscheinen zu lassen. Randnummer 38 In Bezug auf die der Sache nach angesprochene Frage der Vereinbarkeit der Härtefallregelungen mit Unionsrecht erscheint zudem bereits die Prämisse der Argumentation der Antragstellerin, die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit setzte dem innerstaatlichen Recht diesbezüglich Grenzen, fernliegend. Die durch das Abstandsgebot und das Verbundverbot bedingten Beschränkungen werden durch die Möglichkeit, unter Härtegesichtspunkten Befreiungen zu erteilen, nicht intensiviert, sondern in ihren Auswirkungen im Einzelfall entschärft. Die Härtefallregelungen bewirken mithin eine Relativierung der unionsrechtlich zulässigen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und sind von daher nicht geeignet, ihrerseits mit der Dienstleistungsfreiheit zu kollidieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung der Härtefallkriterien bzw. eine unterschiedliche Befreiungspraxis in verschiedenen Bundesländern den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit tangieren könnte. Randnummer 39 Unter der Überschrift, Verbundverbot und Abstandsregelung seien inkohärent, rügt die Antragstellerin, für Gaststätten existierten keine Abstandsvorgaben und im Bereich der Spielbanken werde eine Konzentration von Geldspielgeräten an einem Standort bei gleichzeitiger Verringerung der Zahl der Gesamtstandorte hingenommen, was das Verbundverbot konterkariere. Randnummer 40 Ersteres sei mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10.3.2009 19 EuGH, Urteil vom 10.3.2009 – C-169/07 –, juris EuGH, Urteil vom 10.3.2009 – C-169/07 –, juris unionsrechtlich unzulässig. Randnummer 41 Dies trifft nicht zu. Im entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit in Gestalt einer Erlaubnispflicht nur für eine bestimmte Gruppe von Leistungsanbietern geeignet ist, die Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele zu gewährleisten. Der Gerichtshof hat diese Frage unter den konkreten Gegebenheiten verneint. Beide Kategorien von Leistungsanbietern wiesen vergleichbare Merkmale auf, weswegen die Leistungsempfänger in vielen Fällen keinen Unterschied zwischen den jeweiligen Einrichtungen erkennen würden. Die Leistungserbringer könnten demnach auf dem betreffenden Markt eine ähnliche Bedeutung haben, so dass die Erreichung der von den zuständigen Behörden erfolgten Planungsziele in gleicher Weise berührt sein könne, was eine Inkohärenz der in Rede stehenden Erlaubnispflicht bedinge. 20 EuGH, Urteil vom 10.3.2009, a.a.O., Rdnrn. 60 und 57 EuGH, Urteil vom 10.3.2009, a.a.O., Rdnrn. 60 und 57 Randnummer 42 Diese Problematik stellt sich fallbezogen nicht. Gaststätten und Spielhallen decken ein unterschiedliches Leistungsspektrum ab und werden von der jeweiligen Kundschaft mit völlig unterschiedlichen Erwartungshaltungen besucht. Mit Blick auf die Ziele des Spielerschutzes und der Bekämpfung der Spielsucht besteht keine Notwendigkeit, den Betrieb von Geldspielautomaten in Gaststätten den für Spielhallen geltenden Regelungen zu unterwerfen. Randnummer 43 Im Ergebnis nichts anderes gilt in Bezug auf Spielhallen. Insbesondere stützt die Behauptung, in Spielbanken sei 2017 ein Wachstum des Automatenspiels um 8,66 % zu verzeichnen gewesen, die Argumentation der Antragstellerin nicht. Denn 2017 wurden die Bestandsspielhallen im Saarland, die ihren Betrieb fortsetzen wollen, geduldet, so dass nichts dafür spricht, dass eine Abwanderung der Kunden zu dem Angebot von Spielbanken – sollte es eine solche Abwanderung gegeben haben – ihre Ursache in einer inkohärenten Ausgestaltung des Glücksspielsektors haben könnte. Im Übrigen kann auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verwiesen werden. 21 BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 141 ff., 172 ff. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnrn. 141 ff., 172 ff. Randnummer 44 Das weitere Vorbringen zur behaupteten Inkohärenz (Casino-Games im Internet, Sportwetten, staatliche Lotterieunternehmen) rechtfertigt keine der Antragstellerin günstigere Sichtweise. Hinsichtlich dieser Glücksspielsektoren wäre ein Abstandsgebot ein ungeeignetes Mittel zur Erreichung des Ziels der Suchtbekämpfung. Dies gilt auch in Bezug auf Sportwetten. Wer auf Sportereignisse wetten will, gerät durch in räumlicher Nähe zueinander befindliche Wettbüros regelmäßig nicht in Versuchung, mehrfach zu wetten, zumal die aus persönlicher Sicht bestehende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Ergebnisses in der Höhe eines einzigen Wetteinsatzes zum Ausdruck gebracht werden kann. Inwiefern der Vereinbarkeit von Abstandsgebot und Verbundverbot mit dem Unionsrecht eine anreizende und ermunternde Werbung der staatlichen Lotterieunternehmen entgegenstehen soll, ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Randnummer 45 Die Ermahnung, die Behörden und Gerichte müssten sich im Lichte der jeweiligen konkreten Anwendungsmodalitäten aufgrund einer dynamischen Prüfung vergewissern, dass eine Beschränkung dringend erforderlich, verhältnismäßig sowie Ausdruck einer systematischen und kohärenten Regulierungs- und Behördenpraxis sei, geht ins Leere. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, welche neuen Erkenntnisse eine neue Einschätzung erforderlich machen sollten. Der Hinweis auf den Zwischenbericht der MECN-GmbH vom Juli 2014, der zur Zeit des Ergehens der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bereits seit geraumer Zeit vorlag, hilft aus aktueller Sicht nicht weiter. Die Überlegung, das Bundesverfassungsgericht könne auf der Grundlage alten Tatsachenstoffs geurteilt haben, ist durch nichts belegt. Randnummer 46 Dass schließlich in der Gesetzesbegründung zum Glücksspielstaatsvertrag zum Ausdruck kommen soll, dass die staatsvertraglichen Beschränkungen im Bereich der Spielhallen primär der unionsrechtlichen Legitimierung der staatlichen Ausschließlichkeitsrechte in Bereich von Lotterien und Sportwetten dienen sollen, entbehrt der Grundlage. Die tragenden Gründe für die zusätzlichen Beschränkungen des Automatenspiels finden sich in der dem seitens der Antragstellerin angeführten Zitat aus der bayerischen Gesetzesbegründung folgenden Passage der Gesetzesbegründung. Dort heißt es, die Evaluierung der 2006 novellierten Spielverordnung habe zwischenzeitlich das erhebliche Gefahrenpotenzial des gewerblichen Automatenspiels deutlich gemacht. Es werde daher wegen seines hohen Suchtpotenzials und der zu verzeichnenden expansiven Entwicklung zusätzlichen Beschränkungen unterworfen. Dieses Spiel solle wieder stärker in Richtung seines Charakters als bloßes Unterhaltungsspiel akzentuiert und es solle einer weiteren Ausweitung des Marktes entgegengewirkt werden. Randnummer 47 Die Angriffe der Antragstellerin (Seite 27 f. der Beschwerdebegründung) gegen die auf die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten in Berlin abstellende Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts 22 BVerwG, Urteil vom 16.12.2016, a.a.O., Rdnr. 85 BVerwG, Urteil vom 16.12.2016, a.a.O., Rdnr. 85 , es gebe auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Beschränkungen für Spielhallen auch bereichsübergreifend keine gegenläufigen landesgesetzlichen Regelungen oder eine sie konterkarierende Politik, für die zu prüfen wäre, ob sie die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Einschränkungen beeinträchtigen könnten, gehen fehl. Sie unterstellen – ohne dies nachvollziehbar zu begründen –, der vorbezeichneten Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine bestimmte Annahme zugrunde, die sie als fehlerhaft bezeichnen, ohne indes die Relevanz ihrer Überlegungen für die Verhältnisse im Saarland aufzuzeigen. Randnummer 48 Ob das unionsrechtliche Kohärenzgebot für das Glücksspiel nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs lediglich im Bereich staatlicher Monopolregelungen Geltung beanspruchen kann, was die Antragstellerin in Abrede stellt, kann nach alldem dahinstehen. Es ist jedenfalls nicht verletzt. Randnummer 49 3. Ausgehend von dem unter 1. dargelegten Prüfungsmaßstab und von den maßgeblichen, aus den unter 2. genannten Gründen unionsrechtlich nicht zu beanstandenden spielhallenrechtlichen Regelungen kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, nicht gefolgt werden (3.1), während ein Anspruch auf Duldung des Weiterbetriebs auch nur einer der beiden Einzelspielhallen unter dem Gesichtspunkt des Bestehens eines Erlaubnisanspruchs unter Härtefallgesichtspunkten zu verneinen ist (3.2). Randnummer 50 3.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass es in Fällen der vorliegenden Art, in denen aufgrund des Abstandsgebots mehrere Spielhallen zueinander in Konkurrenz stehen, eines chancengleich ausgestalteten und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlverfahrens bedarf. Die in den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes vom 26.10.2017 niedergelegten Auswahlparameter und das vom Antragsgegner fallbezogen auf der Grundlage des von ihm als ausschlaggebend angesehenen Auswahlkriteriums vollzogene Auswahlverfahren werden indes den sich aus dem Saarländischen Spielhallengesetz ergebenden Vorgaben unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze nicht gerecht. Randnummer 51 Wie bereits in den in sechs Zulassungsverfahren ergangenen Beschlüssen des Senats vom 8.11.2018 23 u.a. im Verfahren 1 A 202/18, juris u.a. im Verfahren 1 A 202/18, juris dargelegt, entnimmt der Senat den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 7.3.2017 24 BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rdnrn. 182 ff., 184 BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rdnrn. 182 ff., 184 , wonach „zur Konturierung der Auswahlkriterien zunächst (Hervorhebung durch den Senat) auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG zurückgegriffen werden“ kann, sowie der Gesetzesbegründung zu § 12 Abs. 2 SSpielhG, dass die Kriterien, die nach § 12 Abs. 2 SSpielhG für eine Härtefallbefreiung von Relevanz sind, in einem ersten Schritt auch für die Auswahlentscheidung als wesentliche Parameter der Auswahl herangezogen werden können, indem diese Härtefallkriterien von ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich, der Ebene der Konfliktlösung zwischen den Interessen des einzelnen Betreibers im Spannungsverhältnis zu dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Umsetzung der Ziele der gesetzlichen Neuregelung, auf die Ebene der Konfliktlösung im Verhältnis miteinander konkurrierender Betriebe transferiert werden (3.1.1). Auch ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung, dass bei der Auswahlentscheidung die mit
G niedergelegten Ziele zu beachten seien (3.1.2). Hinsichtlich der Frage, von welchem Fixpunkt die Auswahlentscheidung auszugehen hat, verweist das Bundesverfassungsgericht auf die Notwendigkeit eines Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermögliche, und begründet dies mit den grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber (3.1.3). Randnummer 52 3.1.1 In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regeln die Vorgaben des § 12 Abs. 2 SSpielhG, wie der Konflikt zwischen den Interessen eines Inhabers einer Bestandsspielhalle und den strengen Anforderungen des neuen Spielhallenrechts aufzulösen ist. Voraussetzung einer Befreiung und damit eines Vorrangs der Interessen des Spielhallenbetreibers vor einer sofortigen Verwirklichung des neuen Rechts ist hiernach, dass die künftige Erlaubnisfähigkeit der Spielhalle ausschließlich an der Unterschreitung des Mindestabstandsgebots scheitert, also alle weiteren neuen Anforderungen der §§ 2 ff. SSpielhG erfüllt werden (Nr. 1), dass der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen in Abwägung mit öffentlichen Interessen und den Zielen des § 1 Abs. 1 schutzwürdig ist, was zu bejahen ist, wenn das Vertrauen in die ursprüngliche Erlaubnis vor dem Stichtag 28.10.2011 betätigt worden ist und die eingegangenen Verpflichtungen noch fortwirken (Nr. 2), sowie dass die Befreiung zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (Nr. 3). Unbilligkeit in diesem Sinn liegt insbesondere vor, wenn es dem Betreiber nicht möglich war, sich mit Wirkung ab dem 1.7.2017 aus seinen vertraglichen Verpflichtungen zu lösen, und die fortwirkenden Verpflichtungen von ihrem Ausmaß her die weitere Existenz des Unternehmens ernstlich in Frage stellen. Randnummer 53 Transferiert man diese Anforderungen auf die Ebene des durch eine Auswahlentscheidung zu lösenden Interessenkonflikts zwischen mehreren Betreibern von Bestandsspielhallen, die in einer Entfernung von weniger als 500 m zueinander gelegen sind, so gilt in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG wiederum zunächst, dass jede der konkurrierenden Spielhallen bzw. jeder Spielhallenbetreiber - allein abgesehen von der Einhaltung des Abstandsgebots - allen Anforderungen des neuen Rechts genügen muss. Sodann ist in Anwendung der Nr. 2 zu ermitteln, ob der einzelne Spielhallenbetreiber vor dem 28.10.2011 im Vertrauen auf die ursprünglich erteilte Erlaubnis disponiert hat und schließlich, ob er sich der eingegangenen fortwirkenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig entledigen konnte bzw. ob gar der Bestand des Unternehmens im Fall der Versagung der Erlaubnis für den in Rede stehenden Standorts ernstlich gefährdet wäre. Zwecks Ermöglichung einer an § 12 Abs. 2 SSpielhG orientierten Auswahlentscheidung zwischen mehreren Betreibern ist das so ermittelte Maß der jeweiligen Betroffenheit in der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit jeweils in Relation zur Betroffenheit des/der Konkurrenten zu setzen. Randnummer 54 Dass diese Handhabung mit dem Willen des Gesetzgebers konform geht, wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. Dort heißt es unter Hinweis auf die komplexe Ausgangssituation insbesondere hinsichtlich miteinander konkurrierender Spielhallen, die die gesetzlichen Abstandsvoraussetzungen nicht erfüllen, und die einer weiteren Konkretisierung der Befreiungsvoraussetzungen entgegenstehe, in die Erwägungen könnten je nach Sachlage im Einzelfall der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, Art und Ausmaß getätigter Investitionen, konkrete Abschreibungsfristen, Zahlungsverpflichtungen und Laufzeiten aus Darlehens- oder Mietverträgen sowie konkrete Möglichkeiten anderweitiger Nutzungen etc. eingestellt werden. Diese Ausführungen legen nahe, dass die genannten Kriterien schon im Rahmen der Auswahl zwischen konkurrierenden Betreibern von Relevanz sein können. Die weitere Gesetzesbegründung bestätigt diesen Befund. So heißt es, für die Einzelfälle, in denen die nachträgliche Einhaltung des Abstandsgebots nur möglich wäre, indem bei der Entscheidung über die Spielhalle, die zu schließen wäre - also bei der Auswahlentscheidung (Zusatz des Senats) -, einseitig einem der Spielhallenbetreiber ein gegebenenfalls gleichheitswidriges Sonderopfer auferlegt werden würde, werde eine Dispensmöglichkeit vorgesehen. Alldem ist zu entnehmen, dass wirtschaftlichen Dispositionen und etwaigen fortbestehenden Verpflichtungen im Rahmen der Auflösung von Konkurrenzen zwischen den Betreibern von Bestandsspielhallen, die die gesetzlichen Abstandsvoraussetzungen nicht erfüllen, Relevanz beigemessen werden soll. Diese Vorstellung liegt auch den Anwendungshinweisen der Fachaufsicht vom 7.6.2016 zu Grunde. Wenngleich sich unter Gliederungspunkt 1.4.3 die Formulierung, auf der Ebene der Anträge nach § 12 finde kein vorgelagertes Auswahlverfahren statt, findet, können die weiteren Ausführungen unter Gliederungspunkt 3.3.5, nach denen im Fall, dass jede konkurrierende Spielhalle den Härtefall nachweist, jeweils eine Befreiung erteilt werden soll, nur dahin verstanden werden, dass aus Sicht der Fachaufsicht für die Auflösung von Bewerberkonkurrenzen Härtefallgesichtspunkte geeignet sind. 25 so bereits Beschlüsse des Senats vom 8.11.2018 1 - A 202/18 u.a. -, juris so bereits Beschlüsse des Senats vom 8.11.2018 1 - A 202/18 u.a. -, juris Randnummer 55 Dies kann bedingen, dass dem Betreiber, der bei einem Unterliegen im Auswahlverfahren am härtesten getroffen würde, der Vorzug zu geben ist. Indes stellt sich die entsprechend heranzuziehende Härtefallregelung nicht als das einzige im Rahmen der Bewerberkonkurrenz aussagekräftige Kriterium dar, so dass im jeweiligen Einzelfall je nach den konkreten Gegebenheiten weitere Kriterien in die vergleichende Betrachtung einzubeziehen sind. Randnummer 56 3.1.2 Das Bundesverfassungsgericht stellt im Kontext seiner Ausführungen betreffend den Rückgriff auf die Regelung zur Härtebefreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG fest, aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ergebe sich, dass bei der Auswahlentscheidung die mit
1 niedergelegten Ziele zu beachten seien. Dies versteht der Senat dahin, dass sich die Mitwirkung der einzelnen Spielhallenbetreiber bei der Umsetzung der Ziele des § 1 Abs. 1 im Sinn einer Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten als ein im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen berücksichtigungsfähiges Auswahlkriterium darstellt. Randnummer 57 3.1.2.1 Geht man davon aus, dass den Zielen des § 1 Abs. 1 im Rahmen der Auswahlentscheidung die Bedeutung eines Auswahlkriteriums zukommt, so wirft dies die Frage auf, ob für die Bewerber um eine positive Auswahlentscheidung im Vorfeld der Antragstellung und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorhersehbar war, dass die Frage eines die Neuregelungen beachtenden gesetzeskonformen Verhaltens für den Erfolg ihres Antrags auf Weiterbetrieb ihrer Spielhalle im Auswahlverfahren maßgeblich sein kann. Dies ist angesichts der Regelung der Versagungsgründe in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SSpielhG zu bejahen. Jedem Spielhallenbetreiber muss seit Inkrafttreten der Neuregelungen bewusst sein, dass nach Ablauf der Übergangsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG nicht nur die Versagungsgründe der §§ 33c Abs. 2, 33d Abs. 3 GewO der Erteilung einer Erlaubnis für den Weiterbetrieb der Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus entgegenstehen können, sondern gleichermaßen die Versagungsgründe des § 3 SSpielhG, dass die Erlaubnis mithin insbesondere auch dann zu versagen ist, wenn der (bisherige) Betrieb der Spielhalle den Zielen und Bestimmungen des Saarländischen Spielhallengesetzes zuwiderläuft (Abs. 1 Nr. 1). Das Wissen um den Umstand, dass nicht gesetzeskonformes Verhalten zur Versagung der Erlaubnis führen kann, inkludiert die Vorhersehbarkeit von Rechtsnachteilen infolge nicht gesetzeskonformen Verhaltens im Erlaubnis- bzw. Auswahlverfahren. Randnummer 58 3.1.2.2 Der Annahme, dass nicht gesetzeskonformes Verhalten unter den Gegebenheiten des Einzelfalls ein Unterliegen im Auswahlverfahren bedingen kann, lässt sich nicht bereits im Grundsatz entgegenhalten, dass der Gesichtspunkt der Qualität der Betriebsführung kein sachgerechtes Auswahlkriterium sei. 26 so HessVGH, Beschluss vom 27.9.2018 - 8 B 432/18 -, juris Rdnrn. 38 ff., und OVG Hamburg, Beschluss vom 9.7.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rdnrn. 105 ff. so HessVGH, Beschluss vom 27.9.2018 - 8 B 432/18 -, juris Rdnrn. 38 ff., und OVG Hamburg, Beschluss vom 9.7.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris Rdnrn. 105 ff. Randnummer 59 Diese in Anlehnung an das Vergaberecht 27 HessVGH, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 1276/13.T -, juris Rdnr. 85; BGH, Urteile vom 8.9.1998 - X ZR 109/96 -, und vom 16.10.2001 - X ZR 100/99 -, jew. juris HessVGH, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 1276/13.T -, juris Rdnr. 85; BGH, Urteile vom 8.9.1998 - X ZR 109/96 -, und vom 16.10.2001 - X ZR 100/99 -, jew. juris entwickelte Argumentation des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts verfängt in Bezug auf die Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen nicht. Randnummer 60 Der Zulässigkeit des Gesichtspunkts der Qualität der Betriebsführung als Auswahlkriterium wird entgegengehalten, dieser Gesichtspunkt stelle auf Anforderungen ab, die von den Spielhallenbetreibern bereits zu erfüllen seien, um überhaupt an einem Auswahlverfahren unter konkurrierenden Bestandsspielhallen teilnehmen zu können. So sei etwa die Anzahl der Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen gegen die Vorgaben des Spielhallengesetzes bereits im Rahmen der Eignungsprüfung anhand der Versagungsgründe zu würdigen. Würden hiernach die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, so könne der Spielhallenbetrieb grundsätzlich eine spielhallenrechtliche Erlaubnis erhalten. Denn alle Betriebe, die die vielfältigen persönlichen und sachlichen Anforderungen des Gesetzes erfüllten, seien dem Grunde nach erlaubnisfähig. Auf der Ebene des Auswahlverfahrens seien sie insoweit gleich zu behandeln. Eine Bevorzugung wegen eines „besseren“ oder „umfangreicheren“ Ausfüllens der gesetzlichen Grundvoraussetzungen auf der Auswahlebene im Sinne eines „Mehr an Eignung“ 28 HessVGH, a.a.O., Rdnrn. 42 ff. HessVGH, a.a.O., Rdnrn. 42 ff. bzw. das Auswahlkriterium der „Eliminierung schwarzer Schafe“ 29 OVG Hamburg, a.a.O., Rdnr. 106 OVG Hamburg, a.a.O., Rdnr. 106 sei sachwidrig. Randnummer 61 Zwar trifft es zu, dass in der in Bezug genommenen Rechtsprechung zum Vergaberecht geklärt ist, dass das Vergabeverfahren zweistufig ist. Auf der ersten Stufe sind die Anforderungen an die Eignung eines Bieters, deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am weiteren Verfahren ist, zu prüfen; auf der zweiten Stufe, auf der sich entscheidet, wer den Zuschlag erhält, ist ein „Mehr an Eignung“ 30 BGH, Urteil vom 8.9.1998 – X ZR 109/96 –, juris BGH, Urteil vom 8.9.1998 – X ZR 109/96 –, juris bzw. das Prinzip „bekannt und bewährt“ 31 BGH, Urteil vom 16.10.2001 – X ZR 100/99 –, juris BGH, Urteil vom 16.10.2001 – X ZR 100/99 –, juris kein Kriterium für die Auftragsvergabe. Eignungskriterien sind bereits in der Präqualifikation zu erfüllen und sind einer erneuten auf den Auftrag bezogenen vergleichenden Wertung nicht zugänglich. 32 HessVGH, Urteil vom 15.10.2014, Rdnrn. 79 ff. HessVGH, Urteil vom 15.10.2014, Rdnrn. 79 ff. Kriterien, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (Zuschlagskriterium) dienen, sondern im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen, sind als Zuschlagskriterien ausgeschlossen. 33 EuGH, Urteil vom 24.1.2008 - C-532/06 -, juris Rdnrn. 26 ff. EuGH, Urteil vom 24.1.2008 - C-532/06 -, juris Rdnrn. 26 ff. Diese Argumentation kann auf die Problematik der Auswahl zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen ungeachtet der ebenfalls zweistufigen Ausgestaltung des Verfahrens nicht übertragen werden. Randnummer 62 Die beiden Stufen des Vergabeverfahrens betreffen gänzlich unterschiedliche Prüfprogramme, zum einen die grundsätzliche Eignung des Bieters zur Auftragserfüllung und zum anderen das der Ausschreibung zu entnehmende Zuschlagskriterium, etwa das wirtschaftlich günstigste Angebot. Es liegt auf der Hand, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Günstigkeit eines Angebots durch ein „Mehr eines Bieters an Erfahrung“ im Allgemeinen oder in Bezug auf den ganz konkreten Auftragstyp nicht beeinflusst werden kann und sich diesbezügliche Erwägungen daher als Zuschlagskriterium verbieten. Die vorliegend aufgeworfene Problematik der Zulässigkeit einer Berücksichtigung gesetzeskonformen Verhaltens sowohl im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Erlaubnisfähigkeit als auch als ein Kriterium von mehreren im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen ist anders gelagert. Denn gerade die Zielvorgaben des neuen Spielhallenrechts legitimieren die neue strengere Regulierung in ihrer Gesamtheit. 34 Krüper, Marktbereinigung unter Wesentlichkeitsvorbehalt, GewA 2017, 257, 265 Krüper, Marktbereinigung unter Wesentlichkeitsvorbehalt, GewA 2017, 257, 265 Sie ziehen sich wie ein roter Faden durch die gesetzlichen Vorgaben und es wäre demgemäß sogar systemwidrig, ihnen im Rahmen der Auswahlentscheidung jegliche Bedeutung abzusprechen. Dies gilt umso mehr als den Zielen des Gesetzes auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bedeutung im Auswahlverfahren zukommen soll, was in der praktischen Umsetzung nur bedeuten kann, dass sich die Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten als ein zulässiges Auswahlkriterium darstellt. Randnummer 63 3.1.2.3 Indes darf dies nicht zu der Annahme verleiten, dass jegliche in der Vergangenheit festgestellte Nichtbeachtung einer Vorgabe des neuen Spielhallenrechts geeignet sein kann, in einem Auswahlverfahren zum Tragen zu kommen. Die Vorschriften des Saarländischen Spielhallengesetzes enthalten eine Vielzahl von Anforderungen, denen ein Betreiber gerecht zu werden hat, deren Bedeutung für die angestrebte Erreichung der in § 1 formulierten Ziele aber von durchaus unterschiedlichem Gewicht sein kann. Die Verfehlungen müssen ihrem Gegenstand nach geeignet sein, Rückschlüsse auf das Maß der zu erwartenden Rechtstreue der jeweiligen Konkurrenten zu tragen. Sie sollten daher von einem gewissen Gewicht sein. Denn ein auf Unzulänglichkeiten der Vergangenheit gestütztes Unterliegen in der Auswahlentscheidung ist für den Betroffenen wegen des völligen oder teilweisen Verlusts der beruflichen Betätigungsmöglichkeit von erheblichem Gewicht 35 BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnr. 183 BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnr. 183 und kommt in den faktischen Auswirkungen einer Verneinung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit gleich, die, soweit sie auf Fehlverhalten gestützt wird, strengen Anforderungen unterliegt. Randnummer 64 Vor diesem Hintergrund ist Mindestvoraussetzung der Beachtlichkeit einer Verfehlung im Auswahlverfahren, dass sie in § 11 SSpielhG als Ordnungswidrigkeit gelistet und demgemäß bußgeldbewehrt ist. Nicht zwingend erforderlich ist in Fällen, in denen der Sachverhalt geklärt ist, also der Rechtsverstoß als solcher feststeht, dass tatsächlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt und ein Bußgeld verhängt worden ist. Randnummer 65 Zudem muss eine Zuwiderhandlung, um in einem Auswahlverfahren aussagekräftig sein zu können, eine gewisse Aktualität aufweisen. Randnummer 66 In zeitlicher Hinsicht enthält das allgemeine Gewerberecht Vorgaben zur Verwertbarkeit bzw. zur Dauer der Aussagekraft früheren Fehlverhaltens. Die entsprechenden Regelungen der Gewerbeordnung erlauben damit Rückschlüsse darauf, welche Verfehlungen der Vergangenheit hinreichend aktuell sind und daher im Rahmen der Auswahlentscheidung Berücksichtigung finden können. So begründet § 153 Absätze 6 und 7 GewO ein grundsätzlich absolutes Verwertungsverbot für im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit stehende getilgte und tilgungsreife Bußgeldentscheidungen sowie für Bußgeldentscheidungen über Ordnungswidrigkeiten, die wegen Unterschreitung der Eintragungsgrenze von 200 Euro (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO) nicht in das Gewerbezentralregister eingetragen worden sind. 36 Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Bd. 1, § 153 Rdnr. 9 Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, Bd. 1, § 153 Rdnr. 9 Randnummer 67 In Bezug auf Bußgeldentscheidungen, bei denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt, greift gemäß § 153 Abs. 7 GewO nach drei Jahren seit Eintritt der Rechtskraft ein Verwertungsverbot. Die Tilgungsfrist für Bußgeldentscheidungen, mit denen eine Geldbuße von mehr als 200 Euro und nicht mehr als 300 Euro verhängt worden ist, beläuft sich auf drei Jahre (§§ 153 Abs. 1 Nr. 1, 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GewO), bei höheren Geldbußen (§§ 153 Abs. 1 Nr. 2, 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GewO) und bei den in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GewO bezeichneten strafgerichtlichen Verurteilungen (§ 153 Abs. 2 Satz 1 GewO) auf fünf Jahre. Randnummer 68 Transferiert man dies auf die Auswahlentscheidung, so sind in die zwecks der Prognose der künftigen Konformität mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags vorzunehmende vergleichende Betrachtung der bisherigen Gesetzestreue der Betreiber konkurrierender Bestandsspielhallen nur Verfehlungen einzubeziehen, die, sofern sie als Ordnungswidrigkeit mit einer 300 Euro übersteigenden Geldbuße bzw. als Straftat geahndet worden sind, im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als fünf Jahre und im Übrigen nicht mehr als drei Jahre seit Eintritt der Rechtskraft zurückliegen. Bei Rechtsverstößen, die zwar als solche feststehen, aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht zum Anlass eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens genommen wurden, dürfen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit der Begehung des Rechtsverstoßes in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 7 GewO nicht mehr als drei Jahre vergangen sein. In die Richtung der Maßgeblichkeit eines Zeitraums von drei Jahren für nicht geahndete Ordnungswidrigkeiten weist auch die Wertung des (Bundes-)Gesetzgebers, wonach die gewerberechtliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit infolge bestimmter gravierender Strafverurteilungen zwar nach den §§ 34b Abs. 4 Nr. 1, 34c Abs. 2 Nr. 1, 34d Abs. 2 Nr. 1, 34e Abs. 2 i.V.m. 34d Abs. 2 Nr. 1, 34f Abs. 2 Nr. 1 GewO hinsichtlich aller dort aufgeführten Gewerbe fünf Jahre beträgt, während nach den vorliegend sachnäheren §§ 33i Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 33d Abs. 3 Satz 2 und 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO für die Betreiber von Spielhallen und gemäß § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO für die Aufsteller von Geldspielgeräten nur eine Frist von drei Jahren gilt. Diese auf gravierende Straftaten bezogene Wertung legt es im Zusammenspiel mit dem hinsichtlich nicht eintragungspflichtiger Bußgeldentscheidungen nach drei Jahren greifenden Verwertungsverbot des § 153 Abs. 7 GewO nahe, dass nicht geahndete, aber in den Akten dokumentierte Verfehlungen nur in den Blick genommen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Randnummer 69 3.1.2.4 Die Anwendungshinweise der Fachaufsicht vom 26.10.2017 betreffend Auswahlentscheidungen unter dem Aspekt konkurrierender Anträge sind gemessen an Vorgesagtem zumindest unvollständig und lenken das Ermessen der Behörde einseitig in eine bestimmte Richtung, die dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzesverständnis des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht wird. Randnummer 70 Das Verwaltungsgericht hat zur Relevanz der Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG ausgeführt 37 VG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2017 – 1 L 1244/17 –, juris, Rdnrn. 29 f. VG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2017 – 1 L 1244/17 –, juris, Rdnrn. 29 f. , dass den Härtefallkriterien zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchaus erhebliches Gewicht beizumessen sei, dass dies aber nicht bedinge, dass bei Bejahung eines Härtefalls alle anderen Kriterien automatisch zurückzutreten hätten. Gesichtspunkte etwa des Jugend- oder Spielerschutzes, aber auch eine vergleichsweise höhere Zuverlässigkeit eines Betreibers usw. könnten bei einer Auswahlentscheidung im Vergleich zu den in § 12 Abs. 2 SSpielhG genannten Härtefallkriterien im Einzelfall vorzugswürdig sein mit der Folge, dass der vorzugswürdigen Spielhalle ungeachtet von Härtefallkriterien eine Erlaubnis zu erteilen wäre und dem Mitbewerber, der die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 SSpielhG erfüllt, darüber hinaus eine befristete weitere Erlaubnis unter Befreiung von den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 SSpielhG erteilt werden könne. Die Härtefallregelung diene vornehmlich der Wahrung individuellen Vertrauensschutzes und allenfalls mittelbar der Lösung von Interessenkollisionen. Randnummer 71 Diese Argumentation scheint von der Fachaufsicht bei Erlass der Anwendungshinweise vom 26.10.2017 grundsätzlich missverstanden worden zu sein. Randnummer 72 So heißt es in den Anwendungshinweisen, in der Auswahlentscheidung seien die im Spielhallengesetz genannten Rahmenbedingungen und Kriterien maßgeblich zu berücksichtigen. Insbesondere seien folgende im Gesetz ausdrücklich benannten Aspekte heranzuziehen: Kanalisierung des Glücksspielangebotes in legale Spielangebote, Jugend- und Spielerschutz, Kriminalprävention, Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Abwehr einer Gefährdung der Jugend, Abwehr der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs, Schutz vor Geräuschemissionen (BImSchG), Schutz vor unzumutbaren Belästigungen für die Allgemeinheit, die Nachbarn bzw. einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung. Ergänzend seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtsrelevante Vorbelastungen und der Gesichtspunkt der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität heranzuziehen. Randnummer 73 Die vom Bundesverfassungsgericht mit dem Zusatz „zunächst“ angeführte Möglichkeit einer Konturierung der Auswahlkriterien durch Rückgriff auf die Regelung zur Härtefallbefreiung findet in der Aufzählung der für die Auswahl heranzuziehenden Aspekte ebenso wenig Erwähnung wie die in der Gesetzesbegründung genannten Gesichtspunkte, die je nach Sachlage im Einzelfall in die Erwägungen einzustellen seien. Randnummer 74 Dies legt die Annahme nahe, dass Härtefallgesichtspunkten nach (aktuellem) Dafürhalten der Fachaufsicht keine eigenständige Bedeutung (mehr) zukommen soll. Lediglich unter dem Stichwort „grundrechtsrelevante Vorbelastungen“, die „ergänzend“ zu berücksichtigen seien, heißt es, diese seien im Wesentlichen unter dem Aspekt der Härtefallregelungen nach § 12 SSpielhG zu betrachten, wobei grundrechtsrelevante Vorbelastungen auch unterhalb der Schwelle zum Härtefall bestehen könnten. Sodann werden die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dahin interpretiert, dass unter dem Prüfpunkt „grundrechtsrelevante Vorbelastungen“ verschiedene Fragestellungen zu berücksichtigen seien, die wie folgt aufgelistet werden: Handelt es sich um einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb? Dauer der Tätigkeit? (Arg. § 29 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 GlüStV) Gibt es personelle und/oder gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zu anderen Unternehmen im Spielhallenbereich? Wird lediglich eine einzelne Spielhalle betrieben? Ist das Unternehmen im Rahmen seiner ausgeübten Tätigkeit allein auf die vorhandene Spielhalle angewiesen? Abgesehen allenfalls von den letzten beiden Fragen erschließt sich nicht, inwiefern deren Beantwortung Aufschluss über eine Betroffenheit unter den Härtefallgesichtspunkten des § 12 Abs. 2 SSpielhG sollte geben können. Randnummer 75 Damit setzen die Anwendungshinweise vom 26.10.2017 die Gesetzeslage allenfalls in Teilaspekten um und bieten dem Antragsgegner daher keine vollumfänglich belastbare Orientierungshilfe für die von ihm zu treffende Auswahl zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen. Randnummer 76 3.1.3 Schließlich betont das Bundesverfassungsgericht das aus den Grundrechten hergeleitete Gebot der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität. Auch ohne ausdrückliche gesetzgeberische Vorgabe zur Frage, von welchem Fixpunkt die Auswahlentscheidung auszugehen habe, sei die Behörde gehalten, sich eines Verteilmechanismus zu bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermögliche. Randnummer 77 Zur Umsetzung dieser Vorgabe ist in den Anwendungshinweisen vom 26.10.2017 die Bildung sogenannter Cluster vorgesehen, die Aufschluss darüber geben sollen, ob innerhalb eines Radius von 500 m um eine Spielhalle konkurrierende Anträge gestellt werden. Diese Vorgabe und insbesondere ihre praktische Umsetzung in den Auswahlverfahren werden mit der Beschwerde nicht angegriffen. Damit erübrigen sich weitere Erwägungen hierzu. Randnummer 78 3.1.4 Die anhand der vorstehend dargelegten Parameter zu treffende Auswahlentscheidung ist eine (nur) nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Ermessensentscheidung der Behörde. Randnummer 79 Ob einer Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zusteht, muss aus dem anzuwendenden Gesetz durch Auslegung erschlossen werden. Die Formulierung „kann“ ist häufig ein Indiz für einen Ermessensspielraum. 38 Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.