verordnung zur Beseitigung eines rechtlichen Hindernisses für ein Planvorhaben bei partiellen grundstücksbezogenen Zweckbindungen im Falle förmlich ausgewiesener Naturschutzgebiete im Bereich des Fläc
§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw
GO, wonach es darauf dort ankommt, ob die begehrte Entscheidung für den Rechtsbehelfsführer „erkennbar nutzlos“ ist vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194,
§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw
GO, wonach es darauf dort ankommt, ob die begehrte Entscheidung für den Rechtsbehelfsführer „erkennbar nutzlos“ ist bedarf hier keiner Beantwortung. Nach dem an entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben orientierten § 3 Abs. 1 Satz 1 SUIG 3 vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14.2.2003, 26 ff. vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14.2.2003, 26 ff. muss der Kläger im Ergebnis auch für das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung eines sich aus dieser Rechtsquelle möglicherweise ergebenden Informationsanspruchs kein rechtliches Interesse darlegen. Welchen „Sinn“ das im konkreten Fall noch macht, ist eine andere Frage, die nach den erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht gestellt werden darf. 4 vgl. entsprechend zu Einsichtsbegehren von Bürgern nach dem SIFG/IFG OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.2018 – 2 A 452/17 –, SKZ 2018, 132, Leitsatz Nr. 12 vgl. entsprechend zu Einsichtsbegehren von Bürgern nach dem SIFG/IFG OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.2018 – 2 A 452/17 –, SKZ 2018, 132, Leitsatz Nr. 12 Mangels Anhaltspunkten im Sachvortrag der Beteiligten ist auch davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Gutachten trotz des Abschlusses des Überprüfungsvorgangs, wonach diese bei Beklagten auch nicht mehr benötigt werden, bisher noch nicht an die Beigeladene zurückgesandt wurden. Randnummer 18 Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren begründet – des ungeachtet – nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist, seither st. Rspr. vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist, seither st. Rspr. Randnummer 19 Soweit der Kläger einleitend „ernstliche Zweifel“ in diesem Sinne daraus herleiten möchte, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegen die Aarhus-Konvention (AK) verstoße, erschließt sich das nicht. Dieses am 25.6.1998 unterzeichnete, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifizierte und am 30.10.2001 in Kraft getretene Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) betrifft allgemein die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und in dem von dem Kläger angesprochenen Art. 8 AK die „Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung exekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher normativer Instrumente“. Die darin enthaltenen vage formulierten Vorgaben sind in der Zwischenzeit durch die nationale Gesetzgebung und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben konkretisiert und „umgesetzt“ worden. Eine eigenständige anspruchsbegründende Bedeutung kommt ihnen daneben nicht zu. 6 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 – 2 A 3/16 –, NVwZ-RR 2017, 491, dort zu Art. 9 AK beziehungsweise den Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 – 2 A 3/16 –, NVwZ-RR 2017, 491, dort zu Art. 9 AK beziehungsweise den Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) Die von dem Kläger in dem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs 7 vgl. EuGH, Urteil vom 18.7.2013 (nicht „11.7.2013“) – C-204/11 –, ABl EU 2013 C 260, 3 vgl. EuGH, Urteil vom 18.7.2013 (nicht „11.7.2013“) – C-204/11 –, ABl EU 2013 C 260, 3 betraf übrigens die Vergabe der Fernsehübertragungsrechte für eine Fußballeuropameisterschaft durch die UEFA für den Bereich des Vereinigten Königreichs. Ein Bezug lässt sich nicht erkennen; das kann nach dem Gesagten aber dahinstehen. Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht hat ferner entgegen der im Zulassungsantrag geäußerten Ansicht des Klägers weder den „Charakter des Raumordnungsverfahrens“ noch den Umstand verkannt, dass die Antragsunterlagen in diesem Verfahren „ohnehin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen“, weswegen die Beigeladene durch die „Einreichung ihr Einverständnis zur Zugänglichmachung erklärt“ habe und demzufolge die in seinem Antrag unter Ziffern
- a)bis
- e)genannten Unterlagen hier „keinesfalls“ Geschäftsgeheimnisse darstellen könnten. Hierbei verkennt der Kläger seinerseits grundlegend, dass der im März 2015 – nicht beim Beklagten, sondern bei der Landesplanungsbehörde – eingereichte „Antrag“ nach der eindeutigen Formulierung („Vorverfahren“) und dem nach Aktenlage unschwer erkennbaren damit verfolgten Anliegen gerade keine Einleitung eines förmlichen Raumordnungs- beziehungsweise Zielabweichungverfahrens darstellte. So wird etwa in dem Schreiben der Beigeladenen an das Ministerium für Inneres und Sport vom 15.1.2016 die „ergänzende Vorlage der Antragsunterlagen zum raumordnerischen Vorverfahren zur Ausgliederung der Flächen für das großflächige Einzelhandelsvorhaben Globus SB-Warenhaus ... aus dem Zweckverband Landschaft der Industriekultur Nord“ im Betreff aufgeführt. Soweit der Kläger wiederholt in Verkennung dieses Zusammenhangs auf einen Widerspruch des Vorhabens der Beigeladenen im Bereich der „Betzenhölle“ auf dem Verbandsgebiet zu den in der Satzung des Zweckverbands niedergelegten Zielsetzungen des Landschaftsgroßprojekts hinweist, erschließt sich schon aus dem Gesamtzusammenhang unschwer, dass das allen Beteiligten damals bewusst gewesen ist. Ansonsten hätte ein Antrag auf „Ausgliederung“ der der Fläche aus dem Maßnahmengebiet keinen Sinn gemacht. Das stellt auch keinen irgendwie ungewöhnlichen Vorgang dar. Vielmehr ist selbst bei partiellen grundstücksbezogenen Zweckbindungen im Falle förmlich ausgewiesener Naturschutzgebiete im Bereich des Flächenschutzes nach dem § 23 BNatSchG (§ 16 SNG), etwa wenn diese kommunalen Bauleitplanungen, hier konkret einer erforderliche Sondergebietsausweisung (§ 11 BauNVO) als potentielles Verwirklichungshindernis beziehungsweise Planungsverbot im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB entgegenstehen, regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob eine Entlassung der konkret betroffenen Teilflächen aus dem Schutzregime der entsprechenden Rechtsverordnung zur Beseitigung eines rechtlichen Hindernisses für das Planvorhaben in Betracht kommt. Um nichts anderes ging es erkennbar auch im vorliegenden Zusammenhang und das ganz konkret zusätzlich vor dem Hintergrund der Bedeutung für die vom Bund für das Naturschutzgroßprojekt LIK.Nord in der Bergbaufolgeregion zur Verfügung gestellten Fördergelder. In dem Zusammenhang ist von daher auch nur schwer verständlich, was daran – wie sich dem Vortrag des Klägers im ständigen Grundtenor entnehmen lässt – verwerflich oder gar Bestandteil einer „Verschwörung“ (gewesen) sein sollte. Der von der Beigeladenen bei der Landesplanungsbehörde – nicht beim von dieser wegen des naturschutzfachlichen Bezugs eingebundenen Beklagten – eingeleitete Vorgang hatte für jeden unschwer erkennbar allein das Ziel, vor der Einleitung eines förmlichen Raumordnungsverfahrens einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Ziffer 18.6 in Anlage 1 zum UVPG) mit den vom Kläger angeführten, daran anknüpfenden, Offenlegungs- und Beteiligungserfordernissen auch auf Seiten des Zweckverbands LIK.Nord, dessen Vorsteher der Kläger übrigens damals selbst war, bei dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) beziehungsweise beim – in der damaligen Bezeichnung – zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit abzuklären, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen von dort einer nicht förderungsfeindlichen Ausgliederung der Fläche aus dem Projektgebiet – nicht: Naturschutzgebiet – zugestimmt würde. Das war konkret und für alle erkennbar der Hintergrund der Vorabklärung, unabhängig davon, ob man das nun – begrifflich vielleicht nicht glücklich – als „raumordnerisches Vorverfahren“ bezeichnen möchte oder nicht. Dementsprechend hat auch die saarländische Landesregierung auf entsprechende parlamentarische Anfragen hin im Jahre 2016, ob hier überhaupt ein Raumordnungsverfahren, dessen Einleitung in der Kompetenz der Landesplanungsbehörde liegt, durchgeführt werden könne, geantwortet, dies werde geprüft und in dem Zusammenhang sei zunächst beabsichtigt, bei dem BfN anzufragen, ob „Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Raumordnungsverfahrens bestehen beziehungsweise unter welchen Bedingungen gegebenenfalls bei einer raumordnerisch ermittelten Zulässigkeit des Vorhabens einer Entlassung der betroffenen Fläche aus dem Kerngebiet zugestimmt“ werde. 8 vgl. hierzu die Landtagsdrucksache 15/2003 vom 8.11.2016 betreffend die Antwort der Landesregierung zu der Anfrage des damaligen Abgeordneten im Saarländischen Landtag Hubert Ulrich (B90/Grüne) betreffend „Pläne zur Ansiedlung eine Globus-Marktes auf der LIK.Nord-Fläche Betzenhölle“, insbesondere Seite 3 zu Frage 3 vgl. hierzu die Landtagsdrucksache 15/2003 vom 8.11.2016 betreffend die Antwort der Landesregierung zu der Anfrage des damaligen Abgeordneten im Saarländischen Landtag Hubert Ulrich (B90/Grüne) betreffend „Pläne zur Ansiedlung eine Globus-Marktes auf der LIK.Nord-Fläche Betzenhölle“, insbesondere Seite 3 zu Frage 3 Der entsprechenden Landtagsdrucksache ist im Übrigen – in Beantwortung der Frage des Abgeordneten, welche Unterlagen dem BfN zur Verfügung gestellt würden – zu entnehmen, dass es sich um „dieselben“ Unterlagen handele, die „auch dem Zweckverband zur Verfügung gestellt“ worden seien („wurden“). Dort sind dann im Einzelnen neben dem Einzelhandelskonzept der Kreisstadt Neunkirchen, dem sich in seiner Fortschreibung vom 21.12.2015 vor allem in den Kapiteln 4.3.2 („SB-Warenhaus“) und 5.1 („Einordnung Ansiedlungsvorhaben SB-Warenhaus“) detaillierte Angaben zu den Planungen konkret der Beigeladenen entnehmen lassen, ausdrücklich enumerativ die im vorliegenden Verfahren den Gegenstand des Einsichtsbegehrens des Klägers bildenden Unterlagen, einschließlich des Schreibens der Landesplanungsbehörde vom 14.3.2016 und des Schreibens des Beklagten vom 19.4.2016, angeführt. 9 vgl. hierzu die Landtagsdrucksache 15/2003 vom 8.11.2016 betreffend die Antwort der Landesregierung zu der Anfrage des damaligen Abgeordneten im Saarländischen Landtag Hubert Ulrich (B90/Grüne) betreffend „Pläne zur Ansiedlung eine Globus-Marktes auf der LIK.Nord-Fläche Betzenhölle“, insbesondere Seite 5 zu Frage 9) vgl. hierzu die Landtagsdrucksache 15/2003 vom 8.11.2016 betreffend die Antwort der Landesregierung zu der Anfrage des damaligen Abgeordneten im Saarländischen Landtag Hubert Ulrich (B90/Grüne) betreffend „Pläne zur Ansiedlung eine Globus-Marktes auf der LIK.Nord-Fläche Betzenhölle“, insbesondere Seite 5 zu Frage 9) Dass die Einschaltung der genannten Bundesumweltbehörden nach entsprechenden negativen Rückmeldungen dann dazu geführt hat, dass die Planungen der Beigeladenen aufgegeben wurden, ist bekannt und nicht streitig. Die vom Kläger im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten verwandten Begriffe „Vorfestlegung“ beziehungsweise „Absprache zum Nachteil der Umwelt“ sind vor dem Hintergrund schwer verständlich und treffen den Sachverhalt, nach dem ein Raumordnungsverfahren zur Ausgliederung der Fläche beziehungsweise zur Ansiedlung des SB-Warenhauses im Bereich der Betzenhölle nie eingeleitet wurde, nicht. Es gab also in dem Sinne auch keine konkrete „Planung“, sondern nur einen in Aussicht genommenen „möglichen Standort“, dessen Realisierbarkeit unter den genannten Voraussetzungen und rechtlichen Rahmenbedingungen abgeklärt werden musste und vor Einleitung eines Raumordnungsverfahrens geklärt werden sollte. Dass man dafür den konkreten Standort – gegebenenfalls auch mit Blick auf Alternativen und naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen – zunächst einer Überprüfung zuführen musste, kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Das bestätigt auch das von dem Kläger im Berufungszulassungsverfahren erneut angesprochene Protokoll („Aktionsplan“) über die von dem damaligen wie heutigen Staatssekretär geleitete Besprechung am 6.2.2015 in den Räumen des Beklagten. Dieser hat danach ausdrücklich hervorgehoben, dass sich das Areal innerhalb des Naturschutzgroßprojekts LIK.Nord befinde und dass eine Ausgliederung aus diesem erfolgen müsse. Darüber hätten letztlich das Bundesumweltministerium und der Zweckverband zu entscheiden. Dass eine solche Entscheidung auf einer umfangreich ermittelten Erkenntnislage erfolgen musste, liegt auf der Hand. Dass es dafür fachgutachterlicher Ermittlungen des Sachverhalts bedurfte, ebenfalls. Was die Teilnehmer der zuvor genannten Besprechung insoweit für erforderlich gehalten haben, lässt sich dem Besprechungsprotokoll entnehmen. Randnummer 21 Soweit der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags vom 13.4.2018 – ebenfalls mit Blick auf den § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – auf zwischenzeitlich durchgeführte Besprechungen mit den Bundesnaturschutzbehörden, in denen diese auf Verstöße gegen „umweltschutzrechtliche“ Vorgaben und – vor allem – eine Subventionsschädlichkeit der Durchführung des Vorhabens an dem Standort Betzenhölle verwiesen haben, woraufhin die Beigeladene von ihren Ansiedlungsplanungen „keinen“ Abstand genommen habe, hingewiesen hat, trifft das, wie bereits ausgeführt, nicht einmal (mehr) zu. Hinsichtlich der auch in dem Zusammenhang geäußerten Bewertung, eine der Beigeladenen „in dem Raumordnungsverfahren ... bereits zugesagte Ansiedlung“ verstoße „massiv gegen Umweltinteressen“ und gegen das wirtschaftliche Förderinteresse der LIK.Nord, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zuvor Gesagte Bezug genommen werden. Ein Raumordnungsverfahren wurde nie eingeleitet. Die Vorabklärung einer Verfügbarkeit der für den Markt benötigten Flächen auf Grundstücken des Saarforsts führte zur Aufgabe der Planung. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beigeladene sich auf „verbindliche Zusagen“ berufen hätte. Der Beklagte ist im Übrigen für die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens nicht zuständig. Ob ein solches Ansiedlungsvorhaben von Seiten damit befasster öffentlicher Stellen (wohlgemerkt:) im Rahmen des rechtlich Zulässigen als wünschenswert angesehen wird oder nicht, ist legitim, aber eine ganz andere Frage. Letzteres gilt in gleichem Maße für Besorgnisse des Bürgermeisters einer einen Kaufkraftverlust in ihrem Bereich gewärtigenden Nachbargemeinde der Kreisstadt Neunkirchen. Auch diese politischen Erwägungen hätten für die vorliegende Bewertung keine Bedeutung, wenngleich sie ein gesteigertes Informationsinteresse hätten begründen können. Randnummer 22 Soweit sich der Kläger anschließend umfangreich mit den Wertungen des erstinstanzlichen Urteils zur Frage schutzbedürftiger Belange im Sinne des § 9 SUIG, insbesondere des Urheberrechts in Gestalt des Rechts zur Erstveröffentlichung eines Werkes (§§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SUIG, § 12 Abs. 1 UrhG) befasst, rechtfertigen auch diese Ausführungen nicht die begehrte Rechtsmittelzulassung. Insoweit unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des hier maßgeblichen Sachverhalts zu Recht festgestellt hat, dass in Ansehung der im Klageantrag unter lit.
- a)bis
- e)genannten Gutachten nicht von im Sinne des § 6 Abs. 1 UrhG nicht mehr nach § 12 Abs. 1 UrhG schutzbedürftigen, weil bereits vom Berechtigten „der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Werken“ auszugehen ist. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gutachter der Beigeladenen als Auftraggeber mit der entgeltlichen Überlassung ihrer Werke – zeitlich nicht begrenzte – Nutzungsrechte eingeräumt haben (§ 31 Abs. 1 UrhG) und dass in derartigen Fällen zwar bei der Verwendung in einem unter Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführenden Verwaltungsverfahren von einer „Veröffentlichung“ auszugehen ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). Ein solches Verfahren war hier indes – wie gesagt – gerade nicht eingeleitet worden. Entgegen der Auffassung kann in der Benutzung einzelner Gutachten, hier konkret der Auswirkungsanalyse, in einer Sitzung des Gemeinderats von A-Stadt keine Veröffentlichung im Sinne einer Zugänglichmachung für die „Öffentlichkeit“ gesehen werden. Dies gilt erst Recht für eine Verwendung in einer Sitzung einer Fraktion. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Beigeladene, die sich nach dem zuvor Gesagten auch nicht durch die Vorlage des Gutachtens beim Beklagten beziehungsweise bei der Landesplanungsbehörde mit einer Veröffentlichung einverstanden erklärt hat, hat der Weitergabe der Informationen in der Folge auf Anfrage (§ 9 Abs. 1 Satz 3 SUIG) auch ausdrücklich widersprochen. Randnummer 23 Hinsichtlich der weiteren Gutachten, also der Faunistischen Bestandserhebung mit Biotopkartierung (Plan-Consult Umwelt), der Standortalternativenprüfung (FIRU), der Bedarfsermittlung für ein SB-Warenhaus in der Kreisstadt Neunkirchen (Isoplan), und der Gutachterlichen Stellungnahme zu Kompensationsmaßnahmen (Landschaftsagentur plus) gilt dies entsprechend, wobei hier nach dem Vortrag des Klägers eine Veröffentlichung nicht geltend gemacht, beziehungsweise hinsichtlich der „Bedarfsermittlung“ lediglich aus inhaltlichen Überschneidungen mit der Auswirkungsanalyse herzuleiten versucht wird. Vor dem Hintergrund ist insoweit nur ergänzend zu erwähnen, dass auch der vom Verwaltungsgericht zusätzlich angeführte Ausschlussgrund für ein Akteneinsichtsrecht des Klägers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Alt. SUIG erfüllt ist, wonach der Antrag bei – wie hier – fehlender Zustimmung des Betroffenen abzulehnen ist, wenn durch das Bekanntgeben der Akteninhalte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden. Insoweit ist spätestens nach der entsprechenden Verweigerung der Weitergabe durch die Beigeladene nach der Vermutungsregel in dem § 9 Abs. 1 Satz 3 SUIG davon auszugehen, dass der genannte Geheimhaltungsgrund besteht. Die Relevanz liegt auch nahe, wenn man sich vor Augen führt, dass sich bereits im Jahre 2015 nach Bekanntwerden des Vorhabens mehrere Wettbewerber der Beigeladenen bei dem saarländischen Finanzminister um einen Ankauf landeseigener Grundstücke innerhalb des Gebiets der LIK.Nord „beworben“ beziehungsweise unter Verweis auf eine „ungewöhnliche Entwicklungsperspektive“ durch eine Ausgliederung beim Bundesumweltministerium erkundigt haben, ob „in Zukunft weitere Naturschutzflächen handelsspezifischen Nutzungen zugeführt“ werden könnten. Das Gesagte gilt aller Voraussicht nach mit Blick hierauf entgegen der Ansicht des Klägers auch für naturschutzfachliche Gutachten, so dass auch insoweit von einem – neben dem urheberrechtlichen Aspekt – weiteren zweiten Grund für die Ablehnung auszugehen ist. Randnummer 24 Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Senat eine vertiefte inhaltliche Bewertung der vom Beklagten der vorgelegten Verwaltungsakte entnommenen Bestandteile nicht möglich ist. Diesbezüglich hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, über ein Verfahren nach § 99 VwGO vor dem 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in einem so genannten in-camera -Verfahren die Berechtigung der Verweigerung der Vorlage der (vollständigen) Verwaltungsakte durch den Beklagten unter dem Aspekt frühzeitig einer Klärung unter inhaltlicher Würdigung durch diesen speziellen – von der Besetzung her mit dem Senat identischen – Spruchkörper zuzuführen. 10 vgl. in dem Zusammenhang Bader u.a., VwGO, 7. Auflage 2018, § 99 Rn 12, wonach Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter eine Sperrentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können vgl. in dem Zusammenhang Bader u.a., VwGO, 7. Auflage 2018, § 99 Rn 12, wonach Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter eine Sperrentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können Die Einleitung dieses speziellen, für solche Fälle eigens normierten Zwischenverfahrens hätte dem Kläger oblegen, der auf diese Möglichkeit schon erstinstanzlich im Schriftsatz der Beigeladenen vom 2.3.2017 ausdrücklich hingewiesen worden war (vgl. dort Seiten 17 und 18). Das nunmehrige Berufungszulassungsverfahren ist daher nicht der Ort, um eine weitere Klärung der durch die Sperrerklärung des Beklagten beziehungsweise durch die nur eingeschränkte Aktenvorlage (§ 100 Abs. 1 VwGO) ausgelösten Erkenntnisdefizite zum Inhalt der entsprechenden Unterlagen herbeizuführen. Das betrifft insbesondere die beiden vom Kläger unter
- e)und
- f)aufgeführten Schreiben der Landesplanungsbehörde beziehungsweise des Beklagten. In diesem Zwischenverfahren wäre die nun vom Kläger aufgeworfene Frage partieller „Schwärzungen“ zu klären gewesen. In dem Bereich überschneiden sich thematisch einerseits das (potentielle) Einsichtsrecht nach § 3 Abs. 1 SUIG und das Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO in nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Anforderung des Gerichts vorzulegende entscheidungserhebliche Verwaltungsunterlagen. Randnummer 25 Schließlich lässt das von dem Kläger angestrebte Rechtsmittelverfahren keine grundsätzliche Klärung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erwarten. Ungeachtet des Umstands, dass der diesbezügliche Vortrag am Ende der Antragsbegründung vom 13.4.2018 – sollte er denn überhaupt mit Blick auf den dort nicht genannten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in dem Sinne zu verstehen sein – ganz offensichtlich bereits nicht den sich insoweit ergebenden Darlegungserfordernissen (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt, 11 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.5.2018 – 2 A 850/17 –, und vom 12.11.2018 – 2 A 556/17 –, jeweils bei juris vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.5.2018 – 2 A 850/17 –, und vom 12.11.2018 – 2 A 556/17 –, jeweils bei juris zeigt er keine in dem Sinne fallübergreifend im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Fragestellung auf. Der Hinweis des Klägers, das Urteil habe „grundsätzliche Bedeutung, weil vorliegend der Beklagte und die Beigeladene Absprachen getroffen <hätten>, welche Unterlagen vorgelegt werden sollten, um die längst gefasste Behördenentscheidung zu tragen und massiv in die Grundlagen der LIK.Nord einzugreifen“, lässt ganz unschwer erkennen, dass es hierbei in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren allein um Umstände ginge, die den Einzelfall beziehungsweise den ihn kennzeichnenden Sachverhalt beträfen. Das mag zwar dem Kläger und vielleicht nicht nur ihm – „wichtig“ sein, lässt aber eine Grundsätzlichkeit der Sache im prozessualen Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO offensichtlich nicht im Ansatz erkennen. Randnummer 26 Da das Vorbringen des Klägers keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 28 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bescheid des Beklagten vom 2.9.2016 – D/4-1953/16-Er – 2) vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194,
§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw
GO, wonach es darauf dort ankommt, ob die begehrte Entscheidung für den Rechtsbehelfsführer „erkennbar nutzlos“ ist 3) vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, ABl. L 41 vom 14.2.2003, 26 ff. 4) vgl. entsprechend zu Einsichtsbegehren von Bürgern nach dem SIFG/IFG OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.2018 – 2 A 452/17 –, SKZ 2018, 132, Leitsatz Nr. 12 5) vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist, seither st. Rspr. 6) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 – 2 A 3/16 –, NVwZ-RR 2017, 491, dort zu Art. 9 AK beziehungsweise den Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) 7) vgl. EuGH, Urteil vom 18.7.2013 (nicht „11.7.2013“) – C-204/11 –, ABl EU 2013 C 260, 3 8) vgl. hierzu die Landtagsdrucksache 15/2003 vom 8.11.2016 betreffend die Antwort der Landesregierung zu der Anfrage des damaligen Abgeordneten im Saarländischen Landtag Hubert Ulrich (B90/Grüne) betreffend „Pläne zur Ansiedlung eine Globus-Marktes auf der LIK.Nord-Fläche Betzenhölle“, insbesondere Seite 3 zu Frage 3 9) vgl. hierzu die Landtagsdrucksache 15/2003 vom 8.11.2016 betreffend die Antwort der Landesregierung zu der Anfrage des damaligen Abgeordneten im Saarländischen Landtag Hubert Ulrich (B90/Grüne) betreffend „Pläne zur Ansiedlung eine Globus-Marktes auf der LIK.Nord-Fläche Betzenhölle“, insbesondere Seite 5 zu Frage 9) 10) vgl. in dem Zusammenhang Bader u.a., VwGO, 7. Auflage 2018, § 99 Rn 12, wonach Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter eine Sperrentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen können 11) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.5.2018 – 2 A 850/17 –, und vom 12.11.2018 – 2 A 556/17 –, jeweils bei juris