5 LVVO „außerhalb der Hochschule“: Beschluss vom 1.7.2011, a.a.O., Rdnr. 100 und im Wintersemester 2010/
5 LVVO „außerhalb der Hochschule“: Beschluss vom 1.7.2011, a.a.O., Rdnr. 100 der Fall war -, so hält die Deputatsreduzierung der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. 7 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011, a.a.O., Rdnr. 97 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011, a.a.O., Rdnr. 97 Die streitgegenständlichen Ermäßigungen zugunsten der Professoren Dr. B, Dr. R, Dr. Z und Dr. K - und damit die ihnen zugrundeliegenden die Belange der Studienbewerber in die Abwägung einbeziehenden Ermessensentscheidungen - haben seit geraumer Zeit 8 zum Teil nach Beanstandungen bezüglich der Wintersemester 2009/2010 und 2010/2011 zum Teil nach Beanstandungen bezüglich der Wintersemester 2009/2010 und 2010/2011 die Billigung des Gerichts gefunden. Randnummer 20 Ohne sich mit den entsprechenden Ermessensentscheidungen und den jeweiligen Erwägungen des Gerichts inhaltlich auseinander zu setzen, rügt die Klägerin pauschal, die Anzahl der Ermäßigungen nehme zu und habe ein Ausmaß erreicht, das ein nicht mehr zu rechtfertigendes Ungleichgewicht zum Nachteil der Studienbewerber bedinge, zumal die Ermäßigungen zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch die Professoren erfolgten, die der Forschungstätigkeit anderer Hochschulen zugute kämen und auch von nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. von drittmittelfinanzierten wissenschaftlichen Mitarbeitern ausgeübt werden könnten. Diese Argumentation, die der Sache nach am ehesten der Frage, ob die einschlägigen Regelungen der Lehrverpflichtungsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, zuzuordnen ist, rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 21 Zunächst unterliegt bereits die Prämisse dieser Argumentation, die Anzahl an Deputatsreduktionen steige an und führe in ihrer Gesamtheit zu einer nicht mehr hinnehmbaren Kapazitätsvernichtung, Zweifeln an ihrer Berechtigung. Nachdem die Ermäßigungen sich mehrere Jahre lang unverändert auf insgesamt 10,5 SWS beliefen, erfolgte zwar zum Wintersemester 2015/2016 eine Erhöhung um 2 SWS (Prof. Dr. K), die zum streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 fortbestand, allerdings ist zum Wintersemester 2017/2018 eine rückläufige Entwicklung eingetreten, indem sich die Höhe der Deputatsermäßigungen um 4 SWS auf 8,5 SWS vermindert hat (Wegfall der Ermäßigungen für Prof. Dr. B und Prof. Dr. Z). Zum aktuellen Wintersemester 2018/2019 belaufen sich die Deputatsreduktionen ebenfalls auf 8,5 SWS. Randnummer 22 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Deputatsermäßigungen (abgesehen von dem Sondervortrag in Bezug auf Prof. Dr. K, hierzu nachfolgend) werden nicht einzelfallbezogen, sondern pauschal dahingehend vorgetragen, dass die Wahrnehmung der jeweiligen Tätigkeiten auch organisiert werden könne, indem die Professoren die inbegriffenen Verwaltungsanteile auf wissenschaftliche bzw. nichtwissenschaftliche Mitarbeiter delegieren, wozu sie nach Dafürhalten der Klägerin mit Blick auf die kollidierenden Interessen der Studienbewerber verpflichtet seien, mit der Folge, dass die Professoren einer ihre Lehrverpflichtung reduzierenden Deputatsermäßigung nicht bedürften. Randnummer 23 Die Beklagte ist dieser Argumentation mittels der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme ihres Dezernats „Forschungsmanagement und Transfer“ vom 1.8.2018 entgegengetreten und hat detailliert zu den Tätigkeiten und den Anforderungen an die Kompetenzen eines Sprechers in Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs, Forschergruppen bzw. eines Koordinators in Schwerpunktprogrammen vorgetragen. Gemessen hieran sei - so die Beklagte - eine Aufgabenwahrnehmung durch wissenschaftliches oder gar nichtwissenschaftliches Personal ausgeschlossen. Der drittmittelgeförderten Forschung komme für das Prestige der Hochschulen ein großer Stellenwert zu und es sei - inzwischen - gesetzlich in § 75 SHSG geregelt, dass in der Forschung tätige Hochschulmitglieder berechtigt seien, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert würden. Forschungsverbünde lägen in der Verantwortung der jeweiligen Sprecherhochschule; die vier in Rede stehenden Forschungsverbünde stützten die Weiterentwicklung der gesamtuniversitären Forschungsschwerpunkte maßgeblich. Selbstverständlich bewirtschafte die Beklagte die eingeworbenen Drittmittel im Rahmen der Dienstleistungen der Zentralen Verwaltung, soweit es um die rein administrative Seite gehe, selbst. Nur die Verausgabung der Mittel zu Forschungszwecken sei dem Mittelbewirtschafter vorbehalten. Randnummer 24 Diesen durch Bezugnahme auf DFG-Hinweise, DFG-Merkblätter und andere Quellen unterfütterten Ausführungen ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Ihnen ist aus Sicht des Senats plausibel zu entnehmen, dass es für die Bedeutung einer Hochschule - nicht zuletzt auch im Interesse ihres wissenschaftlichen Nachwuchses - von großer Wichtigkeit ist, in Forschungsverbünden repräsentiert zu sein. Die Hochschullehrer, die Forschungsmittel einwerben und Aufgaben übernehmen, tun dies in Wahrnehmung ihrer ureigenen wissenschaftlichen Zielsetzungen, wobei ihre wissenschaftliche Reputation Anknüpfungspunkt der Aufgabenübertragung ist. Es ist seitens der Beklagten nachvollziehbar dargelegt, dass die verantwortlichen Professoren die zentralen im Rahmen dieser Forschungstätigkeit zu treffenden Entscheidungen, auch soweit diese ihren Schwerpunkt nicht in der Forschung selbst, sondern in der für den Erfolg der Forschung wichtigen Entscheidung über die Verwendung der Forschungsmittel haben, nicht auf wissenschaftliche oder nichtwissenschaftliche Mitarbeiter - unabhängig davon, ob diese aus universitätseigenen Mitteln oder aus Drittmitteln bezahlt werden - delegieren können. Dass die Tätigkeit von Forschungsverbünden nicht nur der Forschung der eigenen Hochschule, sondern naturgemäß gleichzeitig den anderen beteiligten Hochschulen zugute kommt, steht der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 LVVO nicht entgegen. Damit zeigt das Zulassungsvorbringen keine neuen Gesichtspunkte auf, hinsichtlich derer zu überdenken wäre, ob versäumt worden sein könnte, sie in die Entscheidung über die Gewährung einer Deputatsermäßigung einzustellen. Randnummer 25 Insbesondere gibt der Hinweis auf einen enger gefassten Wortlaut des rheinland-pfälzischen Landesrechts keine Veranlassung die Senatsrechtsprechung zu überdenken. Randnummer 26 In Bezug auf Prof. Dr. Z ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass dessen Deputatsermäßigung auf der Grundlage des § 10 Abs. 5 - später Abs. 6 - LVVO erfolgt ist. Diese Vorschrift ermöglicht die Ermäßigung der Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule, die die Ausübung einer Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen. Dass die insoweit geltenden - im Vergleich zu § 10 Abs. 2 LVVO - strengeren Anforderungen hinsichtlich seiner Tätigkeiten als Sprecher der DFG-Forschergruppe 967 und als DFG-Fachgutachter erfüllt sind, hat das erkennende Gericht zum Wintersemester 2011/2012 anerkannt 9 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.7.2012, a.a.O., Rdnr. 130 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.7.2012, a.a.O., Rdnr. 130 und im vergangenen Jahr bestätigt. 10 OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.11.2017, u.a. im Verfahren 1 A 703/17.NC OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.11.2017, u.a. im Verfahren 1 A 703/17.NC Dem werden in der Begründung des Zulassungsantrags keine neuen Argumente entgegengehalten. Randnummer 27 Auf den auf Prof. Dr. K bezogenen Einwand, die ihm gewährte Ermäßigung von 2 SWS „für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgabe“ sei verfassungsrechtlich bedenklich, da eine sozusagen „lebenslängliche“ Ermäßigung der Lehrverpflichtung dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung fremd sei, hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Zeitdauer der in Rede stehenden Aufgabe als Koordinator im Schwerpunktprogramm 1757 durch die vom Fördergeber grundsätzlich vorgegebene maximale Laufzeit von sechs Jahren limitiert sei. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. Randnummer 28 2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Randnummer 29 Dies würde voraussetzen, dass sich ein das normale Maß nicht unerheblich überschreitender Klärungsbedarf abzeichnet, der eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren als erforderlich erscheinen lässt, was nach allem Gesagten nicht der Fall ist. Randnummer 30 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargetan. Randnummer 31 Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine konkrete in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Rechts- bzw. Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 11 OVG des Saarlandes, z.B. Beschluss vom 8.11.2018 - 1 A 202/18 -, juris OVG des Saarlandes, z.B. Beschluss vom 8.11.2018 - 1 A 202/18 -, juris Randnummer 32 Die klägerseits formulierte Frage, ob die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in der DFG ohne Verminderung der Forschungstätigkeit innerhalb der eigenen Hochschule ausschließlich zu Lasten der Ausbildungskapazität gehen könne, stellt sich in dieser Form nicht. Unter welchen Voraussetzungen die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben eine Verminderung der Lehrverpflichtung rechtfertigt bzw. rechtfertigen kann, ist normativ in § 10 LVVO geregelt. Ob die Voraussetzungen der verschiedenen Ermäßigungstatbestände dieser Vorschrift erfüllt sind, setzt jeweils eine einzelfallbezogene Prüfung der zuständigen Stelle bzw. der Gerichte voraus, in deren Rahmen die Interessen der Studienbewerber Berücksichtigung finden müssen. Eine ausschließlich zu Lasten der Ausbildungskapazität gehende Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben ist weder in § 10 LVVO angelegt noch in der streitgegenständlich praktizierten Handhabung der Vorschrift durch die Beklagte festzustellen. Randnummer 33 Die Annahme, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Klärung des „Konkurrenzverhältnis“ zwischen anwachsender Forschungstätigkeit einerseits und hiermit korrespondierender Minderung der Lehrverpflichtung andererseits zu einer Kollision von Grundrechten führe, geht ebenfalls fehl. Das vorbezeichnete Konkurrenzverhältnis in einen die betroffenen Grundrechte berücksichtigenden Ausgleich zu bringen, ist die Aufgabe der normativen Regelung in § 10 LVVO. Insoweit könnte ein Berufungsverfahren keine weiteren Erkenntnisse zu Tage fördern, es sei denn, der Senat hielte diese Regelung für verfassungswidrig, was indes nach allem Gesagten zu verneinen ist, ohne dass es zunächst einer vertieften Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 35 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichts 12 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.Nc u.a. -, juris m.w.N. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.Nc u.a. -, juris m.w.N. , dass die Klage darauf zielt, weitere Studienplätze nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Verteilungsverfahrens zu vergeben. Randnummer 36 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) z.B. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 124 Rdnr. 7 2) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 91 f., 98 f. 3) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.10.1999 - 1 V 9/99 - 4) OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 -, juris Rdnr. 74, vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 93 (Prof. Dr. B), 99 f. (Prof. Dr. L), vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. -, juris Rdnr. 122 ff., vom 25.7.2013 - 2 B 48/13.NC u.a. -, juris Rdnrn. 114 ff., vom 24.7.2014 - 1 B 105/14.NC u.a. bzw. 1 B 117/14.NC u.a. -, juris Rdnrn. 18 ff. bzw. 94 ff. und vom 17.11.2017 - 1 A 703/17.NC -, juris Rdnrn. 29 ff. 5) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 - 2 B 36/10.NC u.a.-, juris Rdnr. 119 6) und im Wintersemester 2010/
5 LVVO „außerhalb der Hochschule“: Beschluss vom 1.7.2011, a.a.O., Rdnr. 100 7) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011, a.a.O., Rdnr. 97 8) zum Teil nach Beanstandungen bezüglich der Wintersemester 2009/2010 und 2010/2011 9) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.7.2012, a.a.O., Rdnr. 130 10) OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.11.2017, u.a. im Verfahren 1 A 703/17.NC 11) OVG des Saarlandes, z.B. Beschluss vom 8.11.2018 - 1 A 202/18 -, juris 12) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.Nc u.a. -, juris m.w.N.
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