auch mit Wirkung für den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch die Zulässigkeit von Garagen in diesen Gebieten auf den "durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf" beschränkt wird, ist nicht grundstücksbezogen, sondern in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) stets gebietsbezogen zu interpretieren und lässt von daher in dem Rahmen auch eine Überlassung der Garage an Dritte zu. Die räumliche Umgrenzung des im jeweiligen Fall für die Beurteilung maßgeblichen "Gebiets" ist eine Frage des Einzelfalls. (Rn.16)
in Allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig seien. Nach der Betriebsbeschreibung diene die Garage ausschließlich dem auf dem Anwesen L. Weg Nr. 29 stehenden Gebäude. Für eine Fremdvermietung der Garagen gebe es keine Anhaltspunkte. Soweit die geplante Auffahrt über eine Fläche außerhalb des Baufensters führe, ergebe sich daraus keine Verletzung von Rechten des Antragstellers. Es sei davon auszugehen, dass die vorliegende Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen nicht nachbarschützend sei, da sich im konkreten Fall der notwendige dahingehende Regelungswille der plangebenden Gemeinde nicht feststellen lasse. Außerdem liege auch keine Verletzung der entsprechenden Festsetzung vor. Die Garage einschließlich ihrer Zufahrt sei innerhalb des festgesetzten Baufensters genehmigt worden. Dass die Garage nur erreicht werden könnte, indem von der Straße aus eine Fläche überfahren wird, die nicht innerhalb des Baufensters liege, widerspreche nicht dem Bebauungsplan. Im Bebauungsplan seien keine Flächen festgesetzt, die nicht überfahren werden dürften. Die Baugenehmigung führe ferner nicht zu einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben für den Antragsteller schlechthin unzumutbare Auswirkungen habe. Zwar befinde sich die Zufahrt zu seinem Grundstück hin. Die Garage diene aber ausschließlich dem auf dem Anwesen L. Weg Nr. 29 stehenden Gebäude, weshalb eine wohngebietsunverträgliche Nutzung fernliegend erscheine. Beeinträchtigungen aufgrund des Zu- und Abgangsverkehrs, der durch eine in Wohngebieten zulässige Nutzung ausgelöst werde, seien von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Daher komme eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht in Betracht. Dieser habe auch keinen Anspruch auf eine Baueinstellung im Hinblick auf eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften. Dies gelte insbesondere mit Blick auf § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO,
die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürften. Nach derzeitigen Erkenntnissen sei nicht festzustellen, dass die Ausführung des Vorhabens des Beigeladenen maßgebliche Auswirkungen auf die Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers haben werde. Der Beigeladene sei verpflichtet, die Bauarbeiten nach den Regeln der Baukunst ausführen zu lassen. Dazu gehöre es, die Abgrabungsarbeiten so durchzuführen, dass es nicht zu einer Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers komme. Auch bei mehrmaligen Kontrollen der Antragsgegnerin sei nicht festzustellen gewesen, dass die durchgeführten Erdarbeiten einen Einfluss auf die Standsicherheit der Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers gehabt hätten. Hinsichtlich der Standsicherheit der auf dem Grundstück des Beigeladenen durch die Abgrabung von Erdreich entstandenen Böschung sei schon nicht ersichtlich, inwieweit sich ein mögliches Abrutschen auf das Grundstück des Antragstellers auswirken könnte. Zudem sei die Böschung von Mitarbeitern der Antragsgegnerin in Augenschein genommen und dem Beigeladenen aufgegeben worden, diese mit Folien abzudecken, damit es nicht auf Grund von Regenfällen zu Rutschungen kommen könne. Dem ist der Beigeladene nachgekommen. Da auch ansonsten keine Gründe dafür vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden seien, habe auch der Antrag auf Baueinstellung keinen Erfolg. Randnummer 9 Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers. II. Randnummer 10 Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.11.2018 – 5 L 1920/18 –, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der durch § 212a Abs. 1 BauGB entfallenen aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.7.2017 für die „Errichtung einer Garage mit vier Stellplätzen“ auf der Parzelle Nr. 642/58 in Flur 8 der Gemarkung S sowie auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten zurückgewiesen wurde, muss ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anträgen auch unter Berücksichtigung des den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwervorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht nicht entsprochen. A. Randnummer 11 Mit dieser Maßgabe ist auch für das Rechtsmittelverfahren davon auszugehen, dass der Aussetzungsantrag des Antragstellers nicht begründet ist. Randnummer 12 Die allgemein für derartige Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend dargelegt. Danach setzt der Erfolg eines solchen Aussetzungsbegehrens über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang einzuräumen, hinaus das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.). Im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung ferner nur aus der Nichtbeachtung materiell-rechtlicher Bestimmungen – generell nicht aus Verfahrensvorschriften – ergeben, die nach dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt insoweit nur in Betracht, wenn die notwendig „überschlägige“ Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt. 2 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.1.2018 – 2 B 820/17 –, SKZ 2018, 138, Leitsatz Nr. 30, ständige Rechtsprechung vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.1.2018 – 2 B 820/17 –, SKZ 2018, 138, Leitsatz Nr. 30, ständige Rechtsprechung Dass dies hier nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 21.12.2018 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dabei wird von der Zulässigkeit des erst etwa ein Jahr nach der Erteilung der Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs des Antragstellers ausgegangen. Randnummer 13 1. Im genannten Sinne gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des hier genehmigten Vorhabens ergeben sich zunächst nicht im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans „W...“ aus dem Jahre 1968 über die überbaubaren Grundstücksflächen. Der Antragsteller wendet insoweit ein, das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass diese nicht nachbarschützend seien. Sein Gebäude auf der Parzelle Nr. 640/56 (Nr. 25) sei bereits 1963 errichtet und damals bereits vorhanden gewesen, weswegen der Satzungsgeber seinerzeit durch die von der gemeinsamen Grenze abgerückte linke Baugrenze auf der Parzelle Nr. 642/58 einen Abstand zu seinem Gebäude habe gewahrt sehen wollen. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Randnummer 14 Da die Festsetzungen auch hinsichtlich der seitlichen Baugrenze ausweislich des genehmigten Ergänzungsplans mit dem Garagengebäude selbst unschwer erkennbar eingehalten werden und die Zufahrt zu den Garagen im Bereich der Grenze zum Grundstück des Antragstellers weder ein Gebäude noch ein Gebäudeteil (der Garage) im Sinne des nach § 23 Abs. 3 BauNVO
NVO aus der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auszulegen ist, die Festsetzung von Baugrenzen die von der Gemeinde gewünschte "offene Bauweise" unterstreichen soll und dieses Ziel unterlaufen würde, wenn eine bauliche Anlage, welche bauplanerisch weder "Gebäude" noch "Nebenanlage" ist, als Hauptnutzung "vor der Baugrenze" ohne weiteres zulässig wäre; und vom 21.3.2013 – 4 C 14.11 –, BauR 2013, 1236, BRS 81 Nr. 101, zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 23 Abs. 5 BauNVO; vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteile vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 –, BRS 64 Nr. 79, BauR 2001, 1698,
NVO aus der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auszulegen ist, die Festsetzung von Baugrenzen die von der Gemeinde gewünschte "offene Bauweise" unterstreichen soll und dieses Ziel unterlaufen würde, wenn eine bauliche Anlage, welche bauplanerisch weder "Gebäude" noch "Nebenanlage" ist, als Hauptnutzung "vor der Baugrenze" ohne weiteres zulässig wäre; und vom 21.3.2013 – 4 C 14.11 –, BauR 2013, 1236, BRS 81 Nr. 101, zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 23 Abs. 5 BauNVO; Schon das erscheint sehr fernliegend. Im Übrigen ist die Zufahrt Bestandteil der Genehmigung und wäre damit zugelassen. Randnummer 15 Einer Beantwortung dieser Fragen bedarf es vorliegend nicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die linksseitige Festsetzung der Baugrenze auf dem Baugrundstück konkret zugunsten des Grundstücks des Antragstellers vom Plangeber mit nachbarschützender Wirkung versehen worden ist. Der Antragsteller möchte dies daraus herleiten, dass er selbst sein Haus vor dem Erlass des Planes auf der rechten Nachbargrenze zum Baugrundstück hin errichtet hat. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Festsetzungen nach § 23 BauNVO über die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Ausweisung von Baugrenzen und Baulinien ebenso wie Festsetzungen über das zugelassene Maß baulicher Nutzung in Bebauungsplänen (§§ 16 ff. BauNVO) 4 vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 – 4 B 52.95 –, BRS 57 Nr. 209, wo die Übertragung des Gedankens der „Schicksalsgemeinschaft“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf diese anderen Festsetzungen ausdrücklich abgelehnt wurde vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 – 4 B 52.95 –, BRS 57 Nr. 209, wo die Übertragung des Gedankens der „Schicksalsgemeinschaft“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf diese anderen Festsetzungen ausdrücklich abgelehnt wurde wegen eines insoweit regelmäßig nicht feststellbaren Austauschverhältnisses unter den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet und wegen ihrer regelmäßig allein städtebaulichen Zielrichtung nur ausnahmsweise nachbarschützend sind, wenn sich im konkreten Fall ein dahingehender Regelungswille der plangebenden Gemeinde, hier der Antragsgegnerin, feststellen lässt. Zwar trifft es zu, dass sich ein solcher Wille zur nachbarschützenden Ausgestaltung der jeweiligen Festsetzung im Einzelfall auch aus der Planzeichnung und aus den jeweiligen örtlichen Verhältnissen im Wege einer Interpretation ermitteln lassen kann. 5 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 Dafür spricht hier aber nichts. Aus dem bei den Bauakten befindlichen Auszug aus dem zeichnerischen Teil der Festsetzungen ergibt sich vielmehr, dass das als grenzständiger Bestand ausgewiesene Gebäude des Antragstellers auf der Parzelle Nr. 640/56 selbst nicht den Vorstellungen des Plangebers entsprach. Auch für dieses Grundstück ist dort eine entsprechend seitlich von der Grenze und zudem von der Straße (Baulinie) abgerückte Festsetzung („Baufenster“) dargestellt. Davon ausgehend ließe sich über ein nachbarliches Austauschverhältnis vom Konzept her im Ansatz nachdenken. Da das Haus des Antragstellers aber selbst in mehrfacher Hinsicht den Vorgaben des Plangebers nicht entspricht, würde im Ergebnis zumindest eine Berufungsmöglichkeit des Antragstellers auf die Baugrenzenfestsetzung bezüglich der Parzelle Nr. 642/58 ausscheiden. Spätestens von daher müsste dem Einwand nicht weiter nachgegangen werden. Das legt übrigens nahe, dass sich der Antragsteller, dessen Haus selbst die Festsetzungen nicht einhält, generell nicht mit Erfolg gegen ein entsprechendes „Heranrücken“ auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzen könnte. Randnummer 16 2. Der Antragsteller macht im weiteren geltend, das Vorhaben möge „formal betrachtet“ in ein allgemeines Wohngebiet „passen“, wie es hier im Bebauungsplan „W...“, damals unter Rückgriff auf den § 4 BauNVO 1962, festgesetzt wurde. Wenn man dieser Feststellung folgt, schließt dies bereits die Annahme einer subjektiven Rechtverletzung des Antragstellers durch die wegen der „formalen“ Maßgeblichkeit allein des Inhalts der Baugenehmigung für die nachbarrechtliche Beurteilung in Anfechtungsstreit aus. Der weitere Vortrag des Antragstellers, an der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden aus den von ihm erstinstanzlich vorgetragenen Gründen „erhebliche Zweifel“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit es den hierbei angesprochenen Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Aspekt der (festgesetzten) Art der baulichen Nutzung angeht, ist allein eine auf „Nachfassen“ des Antragstellers hin angeblich von einem Mitarbeiter des Standplanungsamts der Antragsgegnerin, auf dessen „ordnungsgemäße“ rein behördeninterne Beteiligung in dem Baugenehmigungsverfahren 6 vgl. – ohne dass es darauf hier ankäme – dazu die bei der UBA am 12.7.2017 eingegangene Antwort des Stadtamtes 61 – Stadtplanungsamt – („Stellungnahme zum Bauplanungsrecht“) vgl. – ohne dass es darauf hier ankäme – dazu die bei der UBA am 12.7.2017 eingegangene Antwort des Stadtamtes 61 – Stadtplanungsamt – („Stellungnahme zum Bauplanungsrecht“) es übrigens für die Beurteilung der Außenrechtsbeziehung zwischen den privaten Beteiligten dieses Verfahrens beziehungsweise von Abwehransprüchen des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 18.7.2017 nicht ankommt, gemachte Äußerung, dass eine „kommerzielle Nutzung oder Vermietung“ nicht zulässig sei, auch hier nicht maßgeblich. Ungeachtet der schon vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage, ob es sich dabei nach dem maßgeblichen Genehmigungsinhalt nicht ohnehin um eine genehmigungsabweichende Nutzung handeln würde, ist die über die entsprechenden Festsetzungen (§ 1 Abs. 3 BauNVO) die Baugebietsvorschriften für Wohngebiete in den §§ 3, 4 BauNVO
auch mit Wirkung für den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch 7 vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110, zu einer Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für 5 Garagen in einem reinen Wohngebiet vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110, zu einer Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für 5 Garagen in einem reinen Wohngebiet die Zulässigkeit von Garagen in diesen Gebieten auf den „durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf“ beschränkt wird, nicht grundstücksbezogen, sondern in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Reichsgaragenordnung (RGaO) 8 vgl. die bis 1986 geltende Verordnung über Garagen und Einstellräume (Reichsgaragenordnung - RGaO -) vom 17.2.1939 (Reichsgesetzblatt I, Seite 219), in der erstmals die Stellplatzpflicht bei Neubauten geregelt worden war vgl. die bis 1986 geltende Verordnung über Garagen und Einstellräume (Reichsgaragenordnung - RGaO -) vom 17.2.1939 (Reichsgesetzblatt I, Seite 219), in der erstmals die Stellplatzpflicht bei Neubauten geregelt worden war stets gebietsbezogen zu interpretieren und ließe von daher in dem Rahmen auch eine Überlassung an Dritte zu. 9 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, Leitsatz in SKZ 1998, 248,
der „Bedarf“ insbesondere nicht notwendig durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze begrenzt wird; vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.6.2017 – 2 A 151/17 –, BauR 2017, 1738, zu Stellplätzen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kindertagesstätte; dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.9.2017 – 1 ME 117/17 –, bei juris vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, Leitsatz in SKZ 1998, 248,
der „Bedarf“ insbesondere nicht notwendig durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze begrenzt wird; vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.6.2017 – 2 A 151/17 –, BauR 2017, 1738, zu Stellplätzen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kindertagesstätte; dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.9.2017 – 1 ME 117/17 –, bei juris Die räumliche Umgrenzung des im jeweiligen Fall für die Beurteilung maßgeblichen „Gebiets“ ist eine Frage des Einzelfalls. 10 vgl. dazu und zu den engen Grenzen einer gegebenenfalls sogar das „festgesetzte“ Gebiet räumlich übergreifenden Bedarfsdeckungsmöglichkeit Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Rn 137; OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.9.1988 – 2 R 136/86 – und vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, sowie die Beschlüsse vom 12.4.1999 – 2 W 1/99 und 2 W 2/99 –, SKZ 1999, 282, Leitsatz Nr. 53; dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 S 20.17 –, bei juris,
Stellplatzanlagen in allgemeinen Wohngebieten die Gebietstypik nicht von vorneherein in Frage stellen, sondern im Gegenteil typischerweise gebietsverträglich sind, dies grundsätzlich auch für reine Stellplatz- oder Garagengrundstücke gilt, auf denen wenigstens ein Teil des innergebietlichen Bedarfs gedeckt wird, und hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach § 12 Abs. 2 BauNVO zugelassene Stellplatznutzung verursacht werden, für den Regelfall von einer Vermutung der Nachbarschaftsverträglichkeit auszugehen ist vgl. dazu und zu den engen Grenzen einer gegebenenfalls sogar das „festgesetzte“ Gebiet räumlich übergreifenden Bedarfsdeckungsmöglichkeit Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Rn 137; OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.9.1988 – 2 R 136/86 – und vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, sowie die Beschlüsse vom 12.4.1999 – 2 W 1/99 und 2 W 2/99 –, SKZ 1999, 282, Leitsatz Nr. 53; dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 S 20.17 –, bei juris,
Stellplatzanlagen in allgemeinen Wohngebieten die Gebietstypik nicht von vorneherein in Frage stellen, sondern im Gegenteil typischerweise gebietsverträglich sind, dies grundsätzlich auch für reine Stellplatz- oder Garagengrundstücke gilt, auf denen wenigstens ein Teil des innergebietlichen Bedarfs gedeckt wird, und hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach § 12 Abs. 2 BauNVO zugelassene Stellplatznutzung verursacht werden, für den Regelfall von einer Vermutung der Nachbarschaftsverträglichkeit auszugehen ist Dass die Stellplätze in der streitigen Garage in diesem Sinne nicht „bedarfsorientiert“ sind beziehungsweise damit gebietsfremden Zwecken dienen sollen, macht der Antragsteller nicht geltend. Die von ihm aufgeworfene Frage eines bei Überschreitung der notwendigen Stellplätze (§ 47 Abs. 1 LBO 2015) zu führenden konkreten „Bedarfsnachweises“ 11 so der Antragsteller unter Verweis auf Fickert/Fieseler, BauNVO,
das sowohl für die mit der Stellplatznutzung üblicherweise einhergehende Lärmbelästigung als auch für etwaige Abgas- und Lichtemissionen gilt, die nach der Wertung des Gesetzgebers als sozialadäquat hinzunehmen sind vgl. auch dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 S 20.17 –, bei juris,
das sowohl für die mit der Stellplatznutzung üblicherweise einhergehende Lärmbelästigung als auch für etwaige Abgas- und Lichtemissionen gilt, die nach der Wertung des Gesetzgebers als sozialadäquat hinzunehmen sind Das gilt hier insbesondere deswegen, weil die angefochtene Baugenehmigung nur eine von ihrem Umfang her „überschaubare“ Anzahl von vier Stellplätzen an einer Stelle zulässt. Es geht hier entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um eine „Massierung“ von Stellplätzen und erst Recht nicht um eine solche in einem rückwärtigen „Gartenbereich“. Randnummer 18 Von daher wird der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 18.7.2017 in der Hauptsache nach gegenwärtigem Stand aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht veranlasst. B. Randnummer 19 Da der Beschwerdevortrag sich nicht mit möglicherweise ein bauaufsichtliches Einschreiten gebietenden Nachbarrechtsverstößen außerhalb des Prüfungsprogramms des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2015) beziehungsweise mit den – insoweit ebenfalls überzeugenden – Ausführungen zum Nichtbestehen eines Einschreitensanspruchs des Antragstellers auf der Grundlage des § 81 LBO 2015 (Baueinstellung) unter dem Aspekt von erstinstanzlich noch bezogen auf das eigene Anwesen geltend gemachten Standsicherheitsbedenken (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO 2015) befasst, kann und muss hierauf schon nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch den Senat nicht weiter eingegangen werden. Randnummer 20 Daher war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen. III. Randnummer 21 Der seitens des Antragstellers zweitinstanzlich gestellte Antrag auf Erlass einer vorläufigen Baueinstellung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im Wege einer Zwischenentscheidung auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG ist durch den Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erledigt. IV. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 23 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 24 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bauschein der Antragsgegnerin vom 18.7.2017 – 20170143 – 2) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.1.2018 – 2 B 820/17 –, SKZ 2018, 138, Leitsatz Nr. 30, ständige Rechtsprechung 3) vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteile vom 7.6.2001 – 4 C 1.01 –, BRS 64 Nr. 79, BauR 2001, 1698,
NVO aus der Zielsetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auszulegen ist, die Festsetzung von Baugrenzen die von der Gemeinde gewünschte "offene Bauweise" unterstreichen soll und dieses Ziel unterlaufen würde, wenn eine bauliche Anlage, welche bauplanerisch weder "Gebäude" noch "Nebenanlage" ist, als Hauptnutzung "vor der Baugrenze" ohne weiteres zulässig wäre; und vom 21.3.2013 – 4 C 14.11 –, BauR 2013, 1236, BRS 81 Nr. 101, zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 23 Abs. 5 BauNVO; 4) vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 – 4 B 52.95 –, BRS 57 Nr. 209, wo die Übertragung des Gedankens der „Schicksalsgemeinschaft“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf diese anderen Festsetzungen ausdrücklich abgelehnt wurde 5) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.8.2018 – 2 A 158/18 –, IBR 2018, 706 6) vgl. – ohne dass es darauf hier ankäme – dazu die bei der UBA am 12.7.2017 eingegangene Antwort des Stadtamtes 61 – Stadtplanungsamt – („Stellungnahme zum Bauplanungsrecht“) 7) vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 – 4 C 28.91 –, BRS 55 Nr. 110, zu einer Nachbaranfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung für 5 Garagen in einem reinen Wohngebiet 8) vgl. die bis 1986 geltende Verordnung über Garagen und Einstellräume (Reichsgaragenordnung - RGaO -) vom 17.2.1939 (Reichsgesetzblatt I, Seite 219), in der erstmals die Stellplatzpflicht bei Neubauten geregelt worden war 9) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, Leitsatz in SKZ 1998, 248,
der „Bedarf“ insbesondere nicht notwendig durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze begrenzt wird; vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.6.2017 – 2 A 151/17 –, BauR 2017, 1738, zu Stellplätzen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kindertagesstätte; dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.9.2017 – 1 ME 117/17 –, bei juris 10) vgl. dazu und zu den engen Grenzen einer gegebenenfalls sogar das „festgesetzte“ Gebiet räumlich übergreifenden Bedarfsdeckungsmöglichkeit Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI, Rn 137; OVG des Saarlandes, Urteile vom 27.9.1988 – 2 R 136/86 – und vom 30.8.1994 – 2 R 8/94 –, BRS 56 Nr. 121, sowie die Beschlüsse vom 12.4.1999 – 2 W 1/99 und 2 W 2/99 –, SKZ 1999, 282, Leitsatz Nr. 53; dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 – 2 S 20.17 –, bei juris,
Stellplatzanlagen in allgemeinen Wohngebieten die Gebietstypik nicht von vorneherein in Frage stellen, sondern im Gegenteil typischerweise gebietsverträglich sind, dies grundsätzlich auch für reine Stellplatz- oder Garagengrundstücke gilt, auf denen wenigstens ein Teil des innergebietlichen Bedarfs gedeckt wird, und hinsichtlich der Emissionen, die durch eine nach § 12 Abs. 2 BauNVO zugelassene Stellplatznutzung verursacht werden, für den Regelfall von einer Vermutung der Nachbarschaftsverträglichkeit auszugehen ist 11) so der Antragsteller unter Verweis auf Fickert/Fieseler, BauNVO,
das sowohl für die mit der Stellplatznutzung üblicherweise einhergehende Lärmbelästigung als auch für etwaige Abgas- und Lichtemissionen gilt, die nach der Wertung des Gesetzgebers als sozialadäquat hinzunehmen sind
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.