← Deutschland

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 L 1204/18, 5 L 1212/18 Beschluss Einstweiliger Rechtsschutz bei Halteverbot für Tiere aller Art § 2 Tier

Einstweiliger Rechtsschutz bei Halteverbot für Tiere aller Art Orientierungssatz 1. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung

§ 2aTier

SchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt habe, und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt habe, das Halten oder Betreuen von Tieren untersagen könne, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde. Randnummer 30 Einer artgerechten Haltung i.S.d. § 2 TierSchG sowie der Anordnungen des Antragsgegners aus dem Jahr 2011 sei ohne vernünftigen Grund grob zuwider gehandelt worden, insbesondere dadurch, dass den Tieren wiederholt keine hinreichende Ernährung und Pflege gewährt worden sei. Sowohl der sehr schlechte und insoweit unerträgliche Ernährungszustand der Schimmelponystute wie auch der sehr schlechte Zustand der in hohem Maße vernachlässigten Hufe aller Equiden bewiesen, dass hier nicht nur einmalig, sondern wiederholt bzw. über einen längeren bis langen Zeitraum mangelhaft gefüttert und gepflegt worden sei. Dadurch seien den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen und Leiden im Falle von Huferkrankungen teils auch erhebliche Schäden zugefügt worden. Aufgrund der festgestellten Haltungsdefizite sei davon auszugehen, dass weiterhin Zuwiderhandlungen begangen würden, weil die Antragsteller bei Bewertung ihrer bisherigen Haltung und der festgestellten Haltungsdefizite und ihrem Verhalten bis dato und bei der Wegnahme nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung der betroffenen Tiere verfügten. Weiter sei auch eklatant gegen das verhängte und vom Gericht bestätigte Verbot einer gewerblichen Hundezucht verstoßen worden. Bei der Kontrolle am 04.09.2018 sei eine Hündin mit sechs Welpen vorgefunden worden. Außerdem sei festgestellt worden, dass mindestens drei weitere Hündinnen trächtig seien. Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere seien einerseits aufgrund der erheblichen Vernachlässigung der Haltungsbedingungen hinsichtlich Ernährung/Pflege/Bewegung erfolgt, die sich im Rahmen der das Haltungsverbot begründeten amtstierärztlichen Feststellungen ergeben hätten. Sie seien daneben und in Vorbereitung der Veräußerung als tierschutzrechtliche Maßnahme nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 5 Abs. 2 VetALG und den §§ 21 ff. SPolG im Rahmen der Umsetzung des Haltungs- und Betreuungsverbotes erfolgt, welches eine dauerhafte anderweitige artgerechte Haltung der Tiere impliziere. Die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Alternativunterbringung in Drittpflege folge aus § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Randnummer 31 Gegen die Bescheide vom 06.09.2018 haben die Antragsteller am 07.09.2018 Widerspruch erhoben. Randnummer 32 Mit selben Datum haben die Antragsteller bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 07.09.2018 beantragt. Zur Begründung ihres Antrags machen sie geltend, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dringend angezeigt sei, da sie im Bescheid zur Duldung der Veräußerung der Tiere verpflichtet worden seien. Einige Tiere stünden im Eigentum dritter Personen, die noch nicht abschließend bekannt seien. Insofern sei auch die Frist des Antragsgegners, bis 10.09.2018, 12:00 Uhr die Namen und Adressen etwaiger Eigentümer zu benennen zu kurz bemessen. Die Kurzbegründung leide bereits an erkennbaren Fehlern. Korrekt sei, dass es im Jahr 2010 Kontrollen und Auflagen gegeben habe, die erfüllt worden seien und das Verfahren somit erledigt worden sei. In den Jahren 2012 und 2017 hätten keine Kontrollen stattgefunden. Aus dem Beschluss des AG Merzig ergebe sich, dass in den Jahren 2013-2018 sechs Anzeigen eingegangen seien, von denen jedoch keiner einzigen ernsthaft nachgegangen worden sei oder sie hierzu angehört worden seien. In dem angegriffenen Bescheid fehlten sichergestellte Tiere vollständig, z.B. vier Vögel und ein Känguru, deren Verbleib und Zustand völlig unklar seien. Die Maßnahme kranke auch daran, dass auch Tiere, bzgl. derer keine Haltungsmängel o.ä. behauptet worden seien, beschlagnahmt und die Haltung untersagt worden seien (so z.B. der Enten). Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass man seitens des Antragsgegners über Jahre hinweg überhaupt nicht tätig geworden sei, nur um dann mit einem „Überfallkommando“ alle Tiere wegzunehmen. Sie hätten in der jüngeren Vergangenheit auch den Tierarzt ... auf ihrem Gelände gehabt. Von diesem habe es keine Hinweise oder Ratschläge an sie gegeben. Die Antragstellerin zu 1) bestreite auch, angegeben zu haben, dass die Pferde keinen Weidegang gehabt hätten. Es werde darauf hingewiesen, dass nach den eigenen Angaben des Antragsgegners nicht alle Tiere von Tierhaltemängel betroffen gewesen seien und Mangelerscheinungen aufgewiesen hätten. Es werde auch keine exakte Aufzählung vorgenommen. Insbesondere werde nicht berücksichtigt, dass der Haushalt ausreichend Futtermittel vorgehalten habe. Randnummer 33 Am 20.09.2018 erfolgte eine Nachtragsbegründung zu den Kurzbescheiden vom 06.09.2018, in der zunächst die einzelnen Haltungsdefizite der Hunde-, Equiden- Meerschweinchen-, Kaninchen-, Lama-, Papageien- und Sittichhaltung aufgelistet wurden. Weiter wurde allgemein zur Tierhaltung ausgeführt, dass am Tag der Kontrolle an die 140 Tiere unterschiedlichster Arten aufgefunden worden seien. Bereits im Jahr 2011 sei eine Bestandsreduzierung im Bereich der Hundehaltung angeordnet worden. Nach anfänglicher Umsetzung der Anordnung und zwischenzeitlicher Reduzierung des Gesamttierbestandes auf 90 Tiere sei der Tierbestand erneut angewachsen. Hinzu komme, dass entgegen der Anordnung aus dem Jahr 2011 Hündinnen und Rüden des Bestandes nicht kastriert worden seien. In der Gesamtschau könne daher von einer Tiersammelsucht gesprochen werden. Tierhortung sei das krankhafte Sammeln und Halten von Tieren. Als Tierhorter würden Personen bezeichnet, die eine Vielzahl von Tieren auf engem Raum hielten, ohne die Mindestanforderungen an Nahrung, Hygiene oder tierärztliche Versorgung zu gewährleisten. Betroffene Personen seien finanziell, organisatorisch und persönlich nicht mehr in der Lage, auf die Haltungsmängel und die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere, der eigenen Person oder der Haushaltsmitglieder zu reagieren. Randnummer 34 Auch die laut § 2 Nr. 3 TierSchG für das Halten und Betreuen von Tieren notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten über deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung hätten die Antragsteller durch ihr Halteverhalten sowie durch ihre Äußerungen nicht erkennen lassen. Den Antragstellern fehlten die notwendigen Grundkenntnisse zu einer Tierhaltung. Diese werde u.a. dadurch bewiesen, dass sie den Ernährungszustand der Tiere nicht hätten beurteilen können und sie nicht in der Lage gewesen seien, Schäden an den Tieren zu bemerken sowie die zur Tierhaltung notwendigen Mindestmaßnahmen zur Aufrechterhaltung und Prophylaxe der Gesundheit wie Entwurmungen und Impfungen nicht durchgesetzt bzw. umgesetzt hätten. Die Antragsteller seien daher entweder nicht in der Lage oder nicht willens, angeordnete Maßnahmen vollumfänglich umzusetzen, weswegen auch von mangelnder Zuverlässigkeit auszugehen sei: Die Versorgung aller Tiere mit Futter sei nicht ausreichend sichergestellt. Bei fast allen Tieren seien mehr oder weniger die Rippen zu sehen gewesen. Die Fütterung der Pferde, Kaninchen und Vögel sei unsachgemäß durchgeführt worden, da das Futter vom stark verkoteten Boden oder aus verkoteten Futterschalen gefüttert worden sei. Es lägen nicht für alle Equiden die Equidenpässe vor. Die Schweinehaltung sei nicht gemeldet und das Schwein sei nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet worden. Mit der Anordnung aus dem Jahre 2011 sei die gewerbsmäßige Hundezucht untersagt worden. Dies sollte in Form einer Abgabe oder durch Kastration erfolgen. Alle am 04.09.2018 im Bestand gehaltenen Rüden seien indes nicht kastriert gewesen und es hätten sich zudem 17 fortpflanzungsfähige Hündinnen im Bestand gefunden. Randnummer 35 In der Gesamtschau könnten die vorliegenden Verstöße wegen der Dauer und der eingetreten Folgen als grob beurteilt werden. Wiederholt sei § 2 TierSchG sowie den Anordnungen aus dem Jahr 2011 zuwider gehandelt und den Tieren seien dadurch länger anhaltende und zum Teil erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden. Die beschriebenen Missstände erfüllten die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot. Die begrenzte Haltung einzelner Tiere sei im Hinblick auf die zuvor festgestellte Unzuverlässigkeit tierschutzrechtlich nicht zu vertreten, da eine tierschutzkonforme Haltung auch einzelner Tiere im Hinblick auf den geschilderten Fallverlauf nicht dauerhaft sichergestellt erscheine. Die dauerhafte Untersagung einer Haltung sei daher erforderlich und angemessen. Aufgrund der festgestellten Haltungsdefizite sei davon auszugehen, dass auch weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begangen würden. Randnummer 36 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 37 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07.09.2018 gegen den Bescheid vom 06.09.2018 anzuordnen. Randnummer 38 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 39 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 40 Er hält die Anordnungen aus folgenden Gründen für rechtmäßig: Randnummer 41 Nach der Kontrolle im Jahr 2011 seien im Nachgang mehrere amtstierärztliche Kontrollen in den Jahren 2013 und 2017 erfolgt. Die Antragsteller hätten bis 2013 die Anzahl der Tiere wie gefordert reduziert und mehrere Hunde kastrieren lassen. In der Folgezeit seien wieder mehrere Tierschutzanzeigen erstattet worden, deren Inhalt aber im Hinblick auf die Mängelschilderung und die vorhandenen behördlichen Ressourcen für eine „Inhouse-Kontrolle“ nicht ausreichend erschienen hätten, insbesondere auch unter Beachtung, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass ungeachtet eines behördlichen Betretungsrechtes nach § 17 TierSchG nur mit einem gerichtlichen Betretungs- und Durchsuchungsbeschluss und mit hinreichendem Polizeiaufgebot Einlass habe erlangt werden können. Im Jahre 2017 sei dann eine neue Anzeige des Inhalts eingegangen, dass ein stark untergewichtiger und verhaltensgestört-ängstlicher Welpe bei den Antragstellern erworben worden sei. Anlass der am 04.09.2018 erfolgten Kontrolle sei eine Tierschutzanzeige gewesen, nach der ein Pferd in einer Blechgarage ohne Weidegang stünde und ca. 20 Hunde mit unzähligen Ratten zusammen leben müssten. Der Zustand des Esels sei unklar. Insgesamt herrschten „schreckliche Zustände“. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller sei daher keineswegs von einer unsubstantiierten Anzeige zu sprechen. Angesichts der gravierenden Missstände könne nicht von einer behördlichen überzogenen Maßnahme ausgegangen werden. Randnummer 42 Die Voraussetzungen eines Haltungsverbotes nach § 16a TierSchG seien im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnungen am 06.09.2018 erfüllt gewesen. Um der Vielzahl der artgerecht unterzubringenden Tiere nach Wegnahme „Herr zu werden“ sei zunächst am 06.09.2018 ein Kurzbescheid ergangen, der sich auf vor Ort erkennbare und bewertbare Mängel bezogen habe und dem nach eingehender Untersuchung der einzelnen Tiere mit Schreiben vom 20.09.2018 eine ausführliche amtstierärztliche Bewertung des Zustands der Tiere gefolgt sei. Einer artgerechten Haltung i.S.d. § 2 TierSchG sowie früheren Anordnungen der Tierschutzbehörde aus dem Jahr 2011 sei in Ansehung vorgenannter Feststellungen der Amtstierärztin grob zuwider gehandelt worden, insbesondere dadurch, dass den Tieren keine hinreichende Pflege und Ernährung geboten worden sei: Sowohl der schlechte Ernährungszustand der Schimmelponystute, der mäßige Ernährungszustand der anderen Equiden wie auch der sehr schlechte Zustand der in hohem Maße vernachlässigten Hufe aller Equiden bewiesen, dass hier nicht nur einmalig, sondern über einen längeren Zeitraum und insoweit auch unter täglicher Wiederholung bzw. mangelhaft gefüttert und gepflegt worden sei. Durch die Vernachlässigung der Hufpflege bei den Equiden in Verbindung mit der mangelhaften Stallhygiene und fehlendem Einstreu litten diese teils unter massiven Huferkrankungen, die einen hohen Leidensgrad darstellten. Die Hufe des braunen Hengstes, des Esels und des Ponywallaches „Billy“ seien über Monate hinweg nicht gepflegt worden und hätten sich wegen mangelnder Bewegung nicht abnutzen können, so dass die stark verlängerten Hufe begonnen hätten, sich zu Schnabelhufen umzubilden. Die Zehen-achsen der Gliedmaßen seien deutlich gebrochen gewesen und es hätten sich erhebliche Fehlstellungen entwickelt. Die unphysiologischen Stellungen verursachten durch eine starke Überbelastung von Bändern, Sehnen und Gelenken einen erheblichen Schaden und seien mit länger anhaltenden Schmerzen verbunden. Die Hufe des braunen Hengstes seien durch die grobe Vernachlässigung der Hufpflege in Verbindung mit der mangelnden Stallhygiene und fehlendem Einstreu stark deformiert gewesen. Der Hengst habe unter schmerzhafter Strahlfäule gelitten, die sich innerhalb eines längeren Zeitraums entwickelt habe. Die Equiden hätten allesamt keine Maßnahmen wie Aufhalftern, Führen o.ä. gekannt. Der Shetlandpony-Hengst und der braune Hengst hätten hochgradig panisch reagiert. Randnummer 43 Den Hunden seien durch die mangelnde Pflege und Hygiene verschiedene Erkrankungen zugeführt worden, vor allem massiver Flohbefall und Ohrenentzündungen, mit der Folge heftigen Juckreizes bis zu massiven Schmerzen. Die zwischenzeitliche amtstierärztliche Untersuchung habe ergeben, dass Ernährungsmängel auch in beachtlichen Umfang bei den Hunden vorgelegen hätten. Ein schlechter Ernährungszustand entstehe nicht durch eine einmalige, nicht bedarfsgerechte, sondern nur durch wiederholt nicht bedarfsgerechte Fütterung über einen längeren Zeitraum. Nahezu alle Hunde litten mittel- bis hochgradig an Zahnstein. Zunehmender Zahnstein führe zu üblem Maulgeruch, Zahnfleischentzündungen und Blutungen des Zahnfleisches, ggf. zu Fressunlust. Langfristig käme es zu Parodontose. Der mäßig bis schlechte Pflegezustand der gehaltenen Hunde weise auf eine grobe Vernachlässigung durch mangelnde Pflege über einen längeren Zeitraum hin. In mindestens einem Fall seien im Fell des Tieres kompakte Filzplatten entstanden, die durch das Reiben der Verfilzungen auf der Haut zu länger anhaltenden Schmerzen führen könnten. Die Hunde seien ausgesprochen ängstlich und eine normale Handhabung sei bei einzelnen Tieren aufgrund von Bissigkeit und übersteigerter Ängstlichkeit kaum möglich. Die Hunde seien offensichtlich nicht ausgeführt worden und hätten über das Hinstellen von Wasser und Futter hinaus keine Zuwendung erhalten. Randnummer 44 Weiter sei der Lamahengst entgegen der Anordnung vom 12.10.2011 alleine und in einem zu kleinen Gehege gehalten worden. Kleinkamelidenhaltung sei jedoch nur in kleinen Gruppen von mindestens drei Tieren zulässig. Randnummer 45 Die Haltung von Meerschweinchen und Kaninchen sei in zu kleinen und zu niedrigen Käfigen erfolgt, die auch nicht regelmäßig gereinigt worden seien. Randnummer 46 Insbesondere bei den Hunden und den Equiden seien Verhaltensstörungen festgestellt worden. Verhaltensstörungen bei Tieren seien Ausdruck einer Überforderung des Anpassungsvermögens des Tieres und damit Beweis für erhebliche Leiden. Dies gelte insbesondere dann, wenn sie als Folge fehlenden Bewegungsraums oder fehlender, das Normalverhalten auslösender Umweltreize aufträten. Verhaltensstörungen gingen immer mit erheblichem Leiden einher. Randnummer 47 Aufgrund der festgestellten Haltungsdefizite werde zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller auch weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen würden, weil sie bei Bewertung ihrer bisherigen Haltung und der festgestellten Haltungsdefizite sowie dem völlig unkooperativen Verhalten bis dato und bei der Wegnahme nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung der betroffenen Tiere verfügten. Trotz behördlicher Anordnung sei die Versorgung der Tiere nicht tierartspezifisch und nachhaltig festgestellt worden. Dies verwundere hinsichtlich der Anzahl der Tiere wenig. Nicht tragbar sei der Umstand, dass die Antragsteller die Tieranzahl nicht begrenzen könnten bzw. wollten, obwohl dieser Punkt bereits im letzten Verfahren thematisiert worden sei. Sei man damals von 90 Tieren ausgegangen, handele es sich jetzt um 140. Die Antragsteller seien sich offensichtlich ihrer Überforderung angesichts dieser Anzahl von Tieren nicht bewusst. Aufgrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit sei auf längere Sicht höchstwahrscheinlich mit ähnlichen Zuwiderhandlungen zu rechnen. Die Einsicht von Haltungsfehlern verbunden mit der Bereitschaft zur Handlungsumkehr ergebe sich nicht innerhalb kürzester Zeit, sondern bedürfe eines Läuterungsprozesses. Randnummer 48 Erschwerend trete hinzu, dass sie gegen das 2011 verhängte und vom Gericht bestätigte Verbot einer ungenehmigten gewerblichen Hundezucht verstoßen hätten, welche ab Haltung von drei fortpflanzungsfähigen Hündinnen bestehe. Bei der Kontrolle am 04.09.2018 seien eine Hündin mit sechs Welpen vorgefunden worden sowie mindestens drei trächtige Hündinnen. Vor allem seien diese tierschutzwidrigen Zustände auch auf die bemerkenswert hohe Anzahl von ca. 140 gehaltenen Tieren zurückzuführen, weswegen diese Halter-/Betreuergemeinschaft als „animal hoarding“ anzusehen sei. Das Verwaltungsgericht habe bereits in seinem Beschluss vom 08.02.2012 nahegelegt, ob nicht bei der damaligen Haltung ein Fall von „animal hoarding“ vorliege, dem nur mit einem generellen Haltungsverbot begegnet werden könne. Randnummer 49 Die Umsetzung von Haltungsverboten und hieraus folgend die Abgabe der Tiere in eine artgerechte Haltung an Dritte durch Versuch rascher Veräußerung hätten keinen Aufschub geduldet, da unverhältnismäßige, den Wert der Tiere rasch übersteigende Kosten durch die Drittpflege drohten, welche gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG unmittelbar von den Antragstellern zu tragen seien, zuvor und unmittelbar aber die öffentliche Hand mit dem regelmäßigen Risiko des Liquiditätsausfalls belasteten. Vorliegend sei die Situation durch die hohe Anzahl von Tieren noch dahin verschärft worden, weil täglich ca. 800 € Pflegekosten anfielen, wohingegen der Wert der insgesamt vernachlässigten Tiere diese Kosten nicht lange ausgleichen könne. Vor diesem Hintergrund sei das Halteverbot in zwei Schritten ausgesprochen worden. Unter Hinweis auf die Schwerpunkte der Nachtragsbegründung sei zu konstatieren, dass in vorliegender ungewöhnlich umfangreicher Privattierhaltung mehrfach grob gegen tierschutzrechtliche Vorschriften im Bereich Pflege und Ernährung mit entsprechender Leidensfolge für die Tiere verstoßen worden sei. Randnummer 50 Aus dem Einwand der Antragsteller, dass nach seinen eigenen Angaben nicht alle Tiere von Haltungsmängeln betroffen gewesen seien, ergebe sich keine andere Bewertung nach § 16a TierSchG bzgl. der Wegnahme der Tiere und dem angeordneten Haltungsverbot, da das vollständige Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Maßnahmen nicht bestritten werden könne. Umgekehrt müsse eine Tierschutzbehörde nicht sehenden Auges zuwarten, bis weiteren oder allen Tieren durch Haltungsmängel entsprechende Leiden zugeführt würden. Bemängelten die Antragsteller weiter, dass nicht berücksichtigt werde, dass im Haushalt genügend Futter vorgehalten worden sei, wohingegen die Mangelerscheinungen aufgrund der Tierhaltung nur mit „teilweise“ oder „fast allen“ in Bezug gesetzt worden seien, so werde darauf hingewiesen, dass es ausreiche, wenn aufgrund von Haltungsmängeln auch diese Tiere ohne Wegnahme Gefahr liefen, mangelhaft gehalten zu werden, womit bei negativer Halterprognose insbesondere bzgl. Sachkunde bzw. Zuverlässigkeit wie im vorliegenden Fall gerechnet werden müsse. Zur behaupteten Futtervorhaltung sei zu erwidern, dass durchaus Futtervorräte vorgefunden worden seien, aber unter extrem unhygienischen und ekelerregenden Bedingungen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle um 10:00 Uhr seien die Tiere noch nicht gefüttert gewesen. Daneben sei für den Papageien auch kein geeignetes Futter vorgefunden worden, sondern nur zur Fütterung ungeeignetes Hühnerfutter. Im Übrigen sei aber zu betonen, dass aufgrund der vorgefundenen Futtermengen allein betrachtet nicht auf den Ernährungszustand der Tiere zu schließen sei, da dieses Futter den Tieren auch zeitbezogen jedes Mal in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt werden müsse. Randnummer 51 Soweit vorgetragen worden sei, diverse Tiere stünden im Eigentum Dritter, hätten sich tatsächlich zwei Personen gemeldet. Als allerdings der Nachweis des Eigentums und einer ordnungsgemäßen Haltung gefordert worden seien, hätten diese Personen die Ansprüche zurückgezogen. Randnummer 52 Mit Bescheid vom 05.12.2018 hat der Antragsgegner die Widersprüche der Antragsteller gegen den Bescheid vom 06.09.2018 und die am 20.09.2018 erfolgte Nachtragsbegründung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens zurückgewiesen. Randnummer 53 Die Antragsteller haben gegen den Bescheid vom 06.09.2018 und die am 20.09.2018 erfolgte Nachtragsbegründung sowie gegen den Widerspruchsbescheid vom 05.12.2018 am 04.01.2019 Klage erhoben (5 K 7/19). II. Randnummer 54 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche, gegen die nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) von Gesetz wegen sofort vollziehbaren Anordnungen vom 06.09.2018 und vom 20.09.2018 (Nachtragsbegründung) ist nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2018 nach wie vor der sachgerechte Rechtsbehelf. 1 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.06.2012 - 1 B 128/12 -, juris. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.06.2012 - 1 B 128/12 -, juris. Durch den Erlass des die Widersprüche der Antragsteller zurückweisenden Widerspruchsbescheides hat sich das ursprüngliche Aussetzungsbegehren nämlich nicht erledigt, weil die Antragsteller form- und fristgerecht Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 06.09.2018 und vom 20.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2018 erhoben haben. Insoweit gilt, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.10.1987 2 - 1 C 19.85 -, BVerwGE 78, 192 (208 - 210); zustimmend Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 16, und Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: September 2011 -, § 80 Rdnr. 119 m.w.N.. - 1 C 19.85 -, BVerwGE 78, 192 (208 - 210); zustimmend Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 16, und Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: September 2011 -, § 80 Rdnr. 119 m.w.N.. überzeugend ausgeführt hat, folgendes: Randnummer 55 Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zielt darauf, die Rechtslage in Kraft zu setzen, die bestünde, wenn die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 2 VwGO - hier: § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 3 VetALG - entfiele. Ein Aussetzungsbeschluss löst deshalb die aufschiebende Wirkung grundsätzlich ebenso aus wie nach der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes Widerspruch und Anfechtungsklage. Daher trifft die Ansicht nicht zu, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens enden würde. Dass § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage nebeneinander aufführt, erklärt sich daraus, dass nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in bestimmten Fällen der Klage kein Widerspruchsverfahren vorausgeht. Dies bedenkend und im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels (§ 80b Abs. 1 VwGO) fortwirkt. Dabei bestätigt gerade die letztgenannte Bestimmung, dass der erste statthafte Rechtsbehelf - in der Regel und auch im vorliegenden Fall der Widerspruch - für die gesamte Zeitspanne „Träger“ des Suspensiveffektes ist. Deshalb erledigt sich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides mit der Folge, dass danach ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu stellen wäre. Vielmehr führt der ursprüngliche Antrag weiterhin zu der erstrebten Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Randnummer 56 Danach ist der Antrag zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber im Ergebnis unbegründet. Randnummer 57 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Anordnungen das entgegenstehende private Interesse der Antragsteller, unter Berücksichtigung von § 80b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Anordnung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. 3 Vgl. Kopp, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 152 ff., 158 ff. Vgl. Kopp, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 152 ff., 158 ff. Randnummer 58 Die im Streit stehenden Anordnungen des Antragsgegners vom 06.09.2018 und die Nachtragsbegründung vom 20.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2018 sind zur Überzeugung der Kammer offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt. Randnummer 59 Zunächst ist die Untersagung des Haltens und Betreuens von Wirbeltieren jeder Art (Ziffer I.1. der Bescheide vom 06.09.2018) hinsichtlich aller Antragsteller von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Randnummer 60 Rechtsgrundlage des Haltungsverbotes ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2

§ 2aTier

SchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 61 Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, u.a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Dass die Antragsteller diesen Anforderungen nicht nachgekommen sind, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dadurch haben sie den Tieren länger anhaltende Leiden zugefügt. Randnummer 62 Bei der Beurteilung der von den Antragstellern praktizierten Tierhaltung stützt sich der Antragsgegner in besonderem Maße auf die Stellungnahmen seiner Veterinäre. Dies ist nicht zu beanstanden. Den beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. 4 St. Rspr. des BayVGH, vgl. z.B. Beschluss vom 29.3.2004 - 25 CS 04.60 -; Beschluss vom 14.1.2003 - 25 CS 02.3140 -; Beschluss vom 17.5.2002 – 25 ZB 99.3767; VG München, Urteil vom 30.04.2014 – M 18 K 13.704 -, juris; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz,

  1. Auflage 2007, § 15 TierSchG RdNr. 10a. St. Rspr. des BayVGH, vgl. z.B. Beschluss vom 29.3.2004 - 25 CS 04.60 -; Beschluss vom 14.1.2003 - 25 CS 02.3140 -; Beschluss vom 17.5.2002 – 25 ZB 99.3767; VG München, Urteil vom 30.04.2014 – M 18 K 13.704 -, juris; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz,
  2. Auflage 2007, § 15 TierSchG RdNr. 10a. Die fachlichen Beurteilungen der Veterinäre basieren vorliegend auf deren Teilnahme an der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.09.2018 und den dabei getroffenen Feststellungen, welche jeweils ausführlich schriftlich und fotografisch dokumentiert sind, sowie den danach erfolgten Begutachtungen. Danach wurde eine Vielzahl von groben Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG festgestellt. Randnummer 63 Die Antragsteller sind seit den 1990er Jahren beim Antragsgegner aktenkundig. Bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 12.10.2011 wurden den Antragstellern zu 1) und 2) die gewerbliche Zucht mit Hunden untersagt und umfassende Auflagen zur Haltung von Hunden, Pferden, Lamas, Meerschweinchen und Waschbären aufgrund einer Vielzahl von Haltungsmängeln gemacht. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 26.10.2011 wurden die Antragsteller zu 1) und 2) außerdem zur Duldung jederzeitiger Nachkontrollen verpflichtet. Randnummer 64 Bei der Kontrolle am 04.09.2018, die zur Wegnahme aller vorgefundenen Tiere führte, wurden eine Vielzahl von wiederholten und groben Verstößen gegen die Vorschriften des § 2

§ 2aTier

SchG sowie gegen die Anordnungen des Antragsgegners im Bescheid vom 12.10.2011 festgestellt, wodurch den von ihnen gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden. Randnummer 65 Dies betrifft nach den Feststellungen der Amtstierärzte zunächst die Hundehaltung der Antragsteller: Randnummer 66 Das Fell der Tiere war teils hochgradig verfilzt, es wurde massiver Flohbefall festgestellt, (fast) alle Tiere litten an Ohrenentzündung, Zahnsteinbefall und zu langen Krallen. Hierbei handelt es sich aufgrund der Dauer sowie auch der eingetretenen Folgen der Halterpflichtverletzungen um grobe Verstöße gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeV, wonach die Betreuungsperson den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit zu tragen hat. Zu einer § 2 TierSchG gemäßen Pflege gehören auch die tierärztlichen Untersuchungen und Behandlungen. Randnummer 67 Die überwiegende Zahl der Hunde war stark verängstigt und wies Verhaltensauffälligkeiten auf. Randnummer 68 Bei einer beachtlichen Anzahl der Hunde war der Ernährungszustand schlecht. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu einer angemessenen Ernährung gehört die Deckung des physiologischen Bedarfs an Nahrungsstoffen. Die bei den Hunden vorliegenden Abweichungen der Merkmale vom Normalbereich in Form eines schlechten Ernährungszustandes sind Zeugnis von der nicht gelungenen Bedarfsdeckung. Ein schlechter Ernährungszustand entsteht nicht durch einmalige, nicht bedarfsgerechte, sondern nur durch wiederholt nicht bedarfsgerechte Fütterung über einen längeren Zeitraum. Randnummer 69 Die Unterbringung der Hunde war verdreckt und nicht artgemäß. Randnummer 70 Zudem muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller entgegen der Verfügung vom 12.10.2011 gegen das Verbot der Hundezucht verstoßen haben. So wurden eine Hündin mit Welpen und drei trächtige Hündinnen vorgefunden. Randnummer 71 Auch im Rahmen der Pferde- bzw. Equidenhaltung wurde nach den amtstierärztlichen Feststellungen wiederholt und grob gegen eine artgerechte Haltung verstoßen: Randnummer 72 Der Ernährungszustand der Tiere war nur mäßig, eine laktierende Stute befand sich in einem extrem abgemagerten Zustand. Es erfolgte damit keine nach § 2 Nr. 1 TierSchG gemäße Ernährung der Tiere. Ein Mangel an Wasser birgt bei Equiden zudem eine erhöhte Kolikgefahr. Randnummer 73 Die Hufpflege wurde bei allen Pferden bis auf eins in höchstem Maße vernachlässigt, aufgrund dessen es bei den Tieren u.a. zu zu langen Hufen und zur Bildung von Schnabelhufen mit der Folge massiver Fehlstellungen und damit einhergehender Schmerzen kam. Bei einem braunen Pony wurde zudem Strahlfäule festgestellt, die auf mangelnde Stallhygiene und fehlendem Einstreu zurückzuführen ist. Zu einer § 2 TierSchG konformen Haltung gehört auch eine angemessene Pflege der Hufe. Bei unbeschlagenen Pferden sind in der Regel alle sechs bis acht Wochen die Stellung und die Abnutzung der Hufe zu kontrollieren und bei Bedarf zu korrigieren. Randnummer 74 Alle Equiden standen im eigenen Kot und es war keine Einstreu vorhanden. Eine art- und bedarfsgerechte Unterbringung nach § 2 TierSchG erfordert für Equiden aber einen trockenen, mit nässebindender Einstreu vorgesehenen Liegebereich. In diesem Bereich müssen in der Regel täglich die anfallenden Exkremente und nassen Einstreubereiche entfernt und durch trockene Einstreu ersetzt werden. Die Einstreu stellt für Pferde einen wesentlichen Faktor für Wohlbefinden und Gesundheit dar. Zudem stellt eine nasse Box einen Nährboden für Fäulnisbakterien dar, die den Pferdehuf angreifen können und Strahlfäule bzw. Mauke verursachen. Randnummer 75 Die Equiden kennen auch keine Maßnahmen wie Aufhalftern oder Führen und weisen massive Verhaltensauffälligkeiten auf. Der Pflegezustand der Pferde war schlecht: Das Fell war verschmutzt und das Langhaar war mittel- bis hochgradig verfilzt. Randnummer 76 Entgegen der Verfügung vom 12.10.2011 wurde der Lamahengst weiterhin alleine gehalten, wobei Kleinkameliden in Gruppen von mindestens drei Tieren zu halten sind. Außerdem war sein Gehege viel zu klein. Randnummer 77 Die Psittaciden wurden in stark verschmutzten Käfigen und Volieren gehalten. Auch hatten sie um 10:00 Uhr morgens noch kein Futter oder frisches Wasser erhalten. Für den gehaltenen Papageien wurde kein artgerechtes Futter vorgehalten. Randnummer 78 Die Kaninchen und Meerschweinchen wurden insgesamt in zu kleinen und zu niedrigen Käfigen gehalten, die darüber hinaus extrem verschmutzt waren. Ein Käfig wies nur eine Höhe von 39 cm statt der erforderlichen 50 cm auf. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 04.09.2018 standen den Tieren außerdem kein Futter, kein oder kein sauberes Wasser und keinerlei Rückzugs- oder Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. Dies entspricht nicht den tierschutzrechtlichen Vorgaben (TVT Merkblätter). Randnummer 79 Bei dem Hängebauchschwein konnte ebenfalls kein Futter oder frisches Wasser festgestellt werden. Darüber hinaus verfügte es über keinen geeigneten Unterstand und war u.a. auch nicht entsprechend mit Ohrmarken gekennzeichnet. Randnummer 80 Hierbei handelt es sich um keine abschließende Auflistung der festgestellten Mängel. Randnummer 81 Indes ist ohne Zweifel ersichtlich, dass über Jahre hinweg äußerst grob gegen die Vorschriften des § 2

§ 2aTier

SchG (u.a. der TierSchHundeV) verstoßen wurde. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Equiden-, Hunde-, Lama,- Meerschweinchen-, Kaninchen- und Psittacidenhaltung wiederholt gegen Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG im Bescheid vom 12.10.2011 verstoßen. Randnummer 82 Die Antragsteller haben ihre Tiere somit weder angemessen ernährt, noch angemessen gepflegt oder verhaltensgerecht untergebracht. Randnummer 83 Des Weiteren haben die Antragsteller durch ihr Halteverhalten auch die nach § 2 Nr. 3 TierSchG für das Halten und Betreuen von Tieren notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten über deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung nicht erkennen lassen. Randnummer 84 Die Gesamtumstände der Tierhaltung lassen nach den Feststellungen des Antragsgegners, denen die Antragsteller nicht substantiiert und nachvollziehbar entgegentreten konnten, nur den Schluss einer groben Zuwiderhandlung gegen die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung nach § 2 TierSchG zu. Randnummer 85 Hierdurch wurden den von ihnen gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt, sodass auch die weiteren Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG erfüllt sind. Randnummer 86 Dies betrifft insbesondere die gehaltenen Equiden. Alle Tiere wiesen in hohem Maße und über Monate vernachlässigte Hufe auf. Aufgrund der unphysiologischen Stellung wurden eine starke Überbelastung der Bänder, Sehnen und Gelenke mit erheblichen Schäden und vor allem damit einhergehend länger anhaltende Schmerzen verursacht. Ein Pferd litt außerdem an einer schmerzhaften Strahlfäule. Randnummer 87 Weiterhin wurden auch den Hunden aufgrund des massiven Floh- und Zahnsteinbefalls, der unzureichenden Fellpflege und der nicht ausreichenden Versorgung mit Futter erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt. Randnummer 88 Aufgrund mangelnder Pflege und artgerechter Haltung weisen die Equiden und die Hunde massive Verhaltensauffälligkeiten auf, die Ausdruck einer Überforderung des Anpassungsvermögens des Tieres und damit Beweis für ein erhebliches Leiden sind. Randnummer 89 Mängel in der Fütterung und der Haltung konnten auch bei anderen Tierarten festgestellt werden, wodurch bei diesen ebenfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt wurden. Randnummer 90 Für die Anordnung eines – unbefristeten – Haltungs- und Betreuungsverbots gegen die Antragsteller nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG bedarf es folglich unter diesen Umständen keiner gesonderten Feststellung, dass die Gesundheit der Tiere durch die Haltungsbedingungen bereits Schäden genommen hat. 5 VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.4.2004 - 1 S 756/04 -, BeckRS 2004,

  1. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.4.2004 - 1 S 756/04 -, BeckRS 2004,
  2. Randnummer 91 Zudem rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden und somit nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für eine Tierhaltung besitzen, vgl. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Ausgehend von den aktenkundigen und vorstehend rechtlich gewürdigten tierschutzrelevanten Missständen in der Tierhaltung haben die Antragsteller die früheren tierschutzrechtlichen Anordnungen nicht zum Anlass genommen, die tierschutzrelevanten Missstände in ihrer Tierhaltung abzustellen. Randnummer 92 Die Antragsteller haben seit 2011 insbesondere die hygienischen Zustände in den Räumlichkeiten und Haltungseinrichtungen nicht ausreichend verbessert, sowie die Versorgung der Tiere mit ausreichend und qualitativ einwandfreiem Futter, eine artgerechte Unterbringung und die erforderliche tierärztliche Versorgung der Tiere nicht gewährleistet. Die Situation hat sich insgesamt sogar verschlechtert. Entgegen der Anordnungen des Antragsgegners wurde die Anzahl der gehaltenen Tiere nicht dauerhaft und stetig verringert, sondern sogar auf 140 erhöht. Das Verhalten der Antragsteller, welche eine Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner - das betrifft insbesondere auch die Duldung von Kontrollen - verweigern und keinen Anlass sehen, die Bedingungen ihrer Tierhaltung zu verändern, bestätigt diese Gefahrenprognose. Kontrollen auf dem Grundstück konnten nur mit einem Durchsuchungs- und Betretungsbeschluss sowie mit Unterstützung der Ortspolizei durchgeführt werden. Bei der Kontrolle am 04.09.2018 wurde durch die Antragsteller zu 3) und 4) erheblicher Widerstand geleistet, wobei ein Polizist verletzt wurde und ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Auch aus den Äußerungen der Antragsteller im Rahmen des Eilverfahrens ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sie sich mit den Beanstandungen auseinander gesetzt, die massiven Haltungsfehler eingestanden haben und zukünftig willens und in der Lage sind, diese abzustellen. Randnummer 93 Auch wenn die Haltung einzelner Tiere bzw. Tierarten noch keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, erscheint es gerechtfertigt, den Antragstellern auch die Haltung derselben sowie aller sonstigen (Wirbel-)Tiere zu untersagen, da die Erfahrungen der Vergangenheit erwarten lassen, dass es bei den Antragstellern nach Ablauf einer gewissen Zeit aufgrund einer steigenden Zahl der jeweils gehaltenen Tiere im Rahmen jeder Tierhaltung zu ähnlichen Problemen kommt. Randnummer 94 Insgesamt ist davon auszugehen, dass – wie bereits im Beschluss der Kammer vom 08.02.2012 (5 L 48/12) ausgeführt wurde – ein Fall von „animal hoarding“ vorliegt, dem nur mit einem generellen Haltungsverbot begegnet werden kann. Randnummer 95 Nachdem insgesamt die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorliegen, begegnet die konkrete Anordnung des Antragsgegners in den streitgegenständlichen Bescheiden keinen rechtlichen Bedenken. Die Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren aller Art ist aufgrund der in der Vergangenheit festgestellten tierschutzrelevanten Verstöße in der Tierhaltung der Antragsteller rechtmäßig. Aufgrund der durchgehend gezeigten Uneinsichtigkeit der Antragsteller sowie der trotz ergangener Anordnungen eher verschlechterten Situation der Tierhaltung ist die Anordnung eines generellen Tierhalte- und Betreuungsverbots auch verhältnismäßig, da mildere Mittel, z. B. in Form von Auflagen für die fortdauernde Tierhaltung, keinen Erfolg erwarten lassen. Diese führten in der Vergangenheit schon zu keinem Erfolg. In diesem Zusammenhang ist auch die Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren aller Art gegenüber allen Antragstellern geboten und gerechtfertigt, da es sich bei ihnen - insoweit unbestritten - um eine Haltergemeinschaft handelt und der Erfolg der Untersagung nur bei einem Verbot gegenüber allen Personen der Haltergemeinschaft sichergestellt werden kann. Randnummer 96 Rechtlich ohne Bedeutung ist daher der Vortrag der Antragsteller, dass einzelne Tiere im Bescheid vom 06.09.2018 nicht erfasst worden seien und in den letzten Jahren keine Kontrollen vor Ort durchgeführt worden seien. Randnummer 97 Das Gericht ist überzeugt, dass nur durch die ausgesprochene Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren aller Art den Zielen des Tierschutzes, welchen Verfassungsrang (Art. 20a des Grundgesetzes) zukommt, zum Erfolg verholfen werden kann. Randnummer 98 Hierbei ist auch zu bedenken, dass ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art kein unabänderliches Verbot bedeutet. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG sieht ausdrücklich vor, dass das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. 6 Vgl. VG Gießen, Urteil vom 25.9.2006 - 10 E 643/06 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 9.12.2011 - 4 K 2844/11.GI -, juris, so dass auch eine Befristung der Untersagung nicht geboten war. Vgl. VG Gießen, Urteil vom 25.9.2006 - 10 E 643/06 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 9.12.2011 - 4 K 2844/11.GI -, juris, so dass auch eine Befristung der Untersagung nicht geboten war. Randnummer 99 Auch im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Wegnahme sowie Duldung der Veräußerung der Tiere. Randnummer 100 Die Wegnahme sowie die Duldung der Veräußerung der Tiere, für den Fall, dass die Antragsteller dies nicht selbst tun, finden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Randnummer 101 Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die Behörde dem Halter eines Tieres, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller offensichtlich nicht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Aus diesem Grund sind die Antragsteller auch verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Wegnahme, der anderweitigen pfleglichen Unterbringung sowie der Veräußerung anfallenden Kosten zu tragen. Die in der Tierhaltung der Antragsteller bestehenden Mängel wurden auch, wie erforderlich, von einem beamteten Tierarzt festgestellt. Randnummer 102 Nach 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Hierunter fällt auch die Veräußerung von Tieren, die wegen erheblicher Vernachlässigung dem Halter weggenommen wurden. 7 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.06.2012 - 1 B 128/12 -, juris; Beschluss der Kammer vom 28.03.2012 - 5 L 158/12 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.05.2002 - 25 CS 02.834 -, juris. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.06.2012 - 1 B 128/12 -, juris; Beschluss der Kammer vom 28.03.2012 - 5 L 158/12 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.05.2002 - 25 CS 02.834 -, juris. Randnummer 103 Diese Anordnung war notwendig, um eine endgültige tierschutzgerechte Haltung der Tiere sicherzustellen. Die Anordnung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Auch Ermessensfehler der Behörde sind nicht erkennbar. So ist es insbesondere im Hinblick auf die bereits dargelegte mangelnde Einsichtsfähigkeit der Antragsteller und die seit mehr als acht Jahren bestehenden Mängel in der Tierhaltung für das Gericht nicht erkennbar, dass die Antragsteller in Zukunft willens oder in der Lage sein werden, die von ihnen gehaltenen Tiere tiergerecht zu halten. Die Regelung bzgl. der Verwendung des Verkaufserlöses findet seine Ermächtigungsgrundlage in den vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid genannten Regelungen und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 104 Auch hinsichtlich der weiteren Verfügungen bestehen aus den bereits dargelegten Gründen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die von dem Antragsgegner gesetzte Frist zur Vorlage von Eigentumsnachweisen, sofern Tiere im Eigentum Dritter stehen. Randnummer 105 Die Anfechtung der im Bescheid des Antragsgegners vom 06.09.2018 zur Durchsetzung der unter den Ziffern I. Nr. 1) ausgesprochenen Maßnahmen angedrohten und aufschiebend bedingt festgesetzten Zwangsgelder hat voraussichtlich ebenfalls keinen Erfolg, da die der Zwangsgeldbewehrung zugrunde liegenden Verfügungen aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden sind und diese auch ansonsten den rechtlichen Vorgaben des SVwVG entspricht. Randnummer 106 Die im Streit stehenden Anordnungen des Antragsgegners vom 06.09.2018, die Nachtragsbegründung vom 20.09.2018 und damit auch der Widerspruchsbescheid vom 05.12.2018 sind zur Überzeugung der Kammer offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgeht. Randnummer 107 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 108 Der Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG mit dem Auffangwert je Antragsteller (4 x 5.000,- € = 20.000,- €), der bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Fußnoten 1) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.06.2012 - 1 B 128/12 -, juris. 2) - 1 C 19.85 -, BVerwGE 78, 192 (208 - 210); zustimmend Schmidt in Eyermann, VwGO,
  3. Aufl., § 80 Rdnr. 16, und Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO - Stand: September 2011 -, § 80 Rdnr. 119 m.w.N.. 3) Vgl. Kopp, VwGO,
  4. Aufl. 2018, § 80 Rn. 152 ff., 158 ff. 4) St. Rspr. des BayVGH, vgl. z.B. Beschluss vom 29.3.2004 - 25 CS 04.60 -; Beschluss vom 14.1.2003 - 25 CS 02.3140 -; Beschluss vom 17.5.2002 – 25 ZB 99.3767; VG München, Urteil vom 30.04.2014 – M 18 K 13.704 -, juris; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz,
  5. Auflage 2007, § 15 TierSchG RdNr. 10a. 5) VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.4.2004 - 1 S 756/04 -, BeckRS 2004,
  6. 6) Vgl. VG Gießen, Urteil vom 25.9.2006 - 10 E 643/06 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 9.12.2011 - 4 K 2844/11.GI -, juris, so dass auch eine Befristung der Untersagung nicht geboten war. 7) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.06.2012 - 1 B 128/12 -, juris; Beschluss der Kammer vom 28.03.2012 - 5 L 158/12 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.05.2002 - 25 CS 02.834 -, juris.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.