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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 1639/17 Gerichtsbescheid Ausbildungsförderung trotz mehrerer Fachrichtungswechsel; Förderungsschädlich

Ausbildungsförderung trotz mehrerer Fachrichtungswechsel; Förderungsschädlichkeit eines Fachrichtungswechsels Leitsatz Zur Frage der Förderungsschädlichkeit von mehreren Fachrichtungswechseln. (Rn.45) Orientierungssatz

  1. Ein zweiter Fachrichtungswechsel wird dadurch, dass der erste Fachrichtungswechsel förderungsrechtlich unbeachtlich ist, nicht automatisch zu einem ersten Fachrichtungswechsel. (Rn.46)
  2. Die Tatsache, dass ein Student ohne Inanspruchnahme der Förderungsleistungen auf staatliche Transferleitungen angewiesen wäre, ist für die Entscheidung über die Förderungsschädlichkeit des zweiten Fachrichtungswechsels ohne Belang. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln des Studenten ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. (Rn.47) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Zum Wintersemester 2013/2014 begann die Klägerin an der Freien Universität A-Stadt ein Studium der Prähistorischen Archäologie mit Studienziel Bachelor. Nach zwei Semestern wechselte sie zum Wintersemester 2014/2015 an die Technische Universität A-Stadt zum Studiengang Elektrotechnik ebenfalls mit dem Studienziel Bachelor. Dort exmatrikulierte sie sich zum März 2016 nach 3 Semestern. Randnummer 2 Seit Januar 2017 studiert sie Fitnessökonomie mit dem Studienziel Bachelor an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHPG). Für dieses Studium beantragte sie mit Antrag vom 06.02.2017 Ausbildungsförderung bei der Beklagten. Randnummer 3 Mit Blick auf den gleichzeitig mit dem Hochschulwechsel vollzogenen Fachrichtungswechsel beantragte sie zudem mit Antrag 02.05.2017 die Genehmigung dieses Wechsels nach § 7 Abs. 3 BAföG aus wichtigem Grund. Zur Begründung führte sie mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen am 02.05.2017, im Wesentlichen Folgendes aus: Schon immer habe ihr vorrangiger Wunsch darin bestanden, Sportwissenschaften zu studieren. Die Einschreibung in den Studiengang Prähistorische Archäologie sei aufgrund familiärer Beeinflussung erfolgt. Während einer verletzungsbedingten Pause sei ihr aber klar geworden, dass sie sich nicht vorstellen könne, ihr ganzes Berufsleben in diesem Fachbereich zu verbringen. Ebenfalls infolge familiärer Einflüsse habe sie sich daraufhin für den Studiengang Elektrotechnik entschieden. Nach drei Semestern in diesem Studiengang habe sie jedoch erkannt, dass dieser nicht ihren Fähigkeiten entspricht und auch diesen abgebrochen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 05.07.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung für das an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement betriebene Studium Fitnessökonomie/Bachelor dem Grunde nach ab. Zur Begründung wird im Bescheid unter anderem ausgeführt, aufgrund des o.g. Studienverlaufs sei im Fall der Klägerin von zwei Fachrichtungswechseln auszugehen. Für die zuletzt genannte Ausbildung könne daher Ausbildungsförderung nur bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG für diesen Fachrichtungswechsel vorliege. Außerdem sei zu prüfen, ob der Fachrichtungswechsel unverzüglich erfolgt sei. Randnummer 5 Nach § 7 Abs. 3 BAföG werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund die Fachrichtung wechsle bzw. die bisherige Ausbildung abgebrochen habe. Weiterhin sei beachtlich, dass in diesem Fall der Abbruch bzw. Fachrichtungswechsel bis spätestens zu Beginn des
  3. Fachsemesters erfolge. Wichtige Gründe, die den Abbruch oder Wechsel eines Faches rechtfertigen, seien z.B. die mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung; ferner ein Neigungswandel von so schwerwiegender grundsätzlicher Art, dass die Fortsetzung der Ausbildung dem Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden könne. Bei einem zweiten Fachrichtungswechsel sei an die Anerkennung eines wichtigen Grundes höhere Anforderungen zu stellen. Randnummer 6 Ausweislich der vorliegenden Notenbescheinigung der TU A-Stadt habe sie im Fach Elektrotechnik lediglich im ersten Semester an einer einzigen Modulprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden. Darüber hinaus habe sie keine Prüfungen versucht und keinerlei Leistungen erbracht. Das Studium im Fach Elektrotechnik sei erst nach Ablauf des dritten Fachsemesters abgebrochen worden. Randnummer 7 Eine Tatsache könne nur dann als wichtiger Grund beachtlich sein, wenn sie dem Auszubildenden vor Aufnahme der zuvor betriebenen Ausbildung nicht bekannt gewesen sei oder in Ihrer Bedeutung nicht habe bewusst sein können. Randnummer 8 Dies sei hier nicht der Fall. Sie habe von Beginn an ein Studium in der Fachrichtung Sportwissenschaften betreiben wollen, habe sich aber dennoch in anderen Fachbereichen immatrikuliert und keinerlei Studienleistungen erbracht. Randnummer 9 Ein Fachrichtungswechsel habe außerdem unverzüglich zu erfolgen. So sei es einem Auszubildenden entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten, den Gründen, die einer Fortsetzung der Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung, für das gewählte Fach auftreten, müsse vom Auszubildenden verlangt werden, dass er sich alsbald Gewissheit verschaffe, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung seiner Ausbildung entgegenstehe. Sodann müsse er, damit ein wichtiger Grund bejaht werden könne, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen ziehen. Diese Anforderungen beruhen auf der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Werde ein Auszubildender diesen Anforderungen nicht gerecht, müsse er förderungsrechtlich mit negativen Konsequenzen rechnen. Randnummer 10 Es bleibe festzustellen, der vorliegende zweite Fachrichtungswechsel sei weder aus wichtigem Grund noch unverzüglich erfolgt. Randnummer 11 Gegen den Bescheid vom 05.07.2017 erhob die Klägerin am 17.07.2017 Widerspruch, der im Wesentlichen wie folgt begründet wurde: Randnummer 12 Der Abbruch des ersten Studienganges sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Dass ihr die Fachrichtung ebenfalls nicht zugesagt habe, habe damit nichts zu tun, sie hätte ja aufgrund der Unterbrechung ohnehin von vorne beginnen müssen. Sie habe insofern eine falsche Entscheidung getroffen, als sie mit Elektrotechnik ein recht schwieriges Studienfach, und dabei auch gleich beim ersten Semester Module mit hohen Anforderungen gewählt habe. Erschwerend sei hinzugekommen, dass eine weitere Operation erforderlich gewesen sei. Diese Entscheidung, so die Klägerin weiter, habe aber vor allem darauf basiert, dass sie auch nach der zweiten Operation monatelang keinen Sport habe treiben können. Damals sei sie aber bereits davon überzeugt gewesen, dass eigentlich nur ein Sportstudium in Frage komme. Dies sei angesichts ihres Gesundheitszustands jedoch nicht möglich gewesen. Sie habe aber nicht untätig bleiben wollen, und deshalb - nach dem Vorschlag ihres Onkels - das Studium der Elektrotechnik aufgenommen. Dass sie in diesem Studienfach keine ausreichenden Leistungen erbracht habe, habe daran gelegen, dass sie gemerkt habe, dass sie den Anforderungen nicht gerecht werden könne. Randnummer 13 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 05.09.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig, aber sachlich nicht begründet. Randnummer 14 Die Klägerin begehre die Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach für das von ihr aktuell betriebene Studium in Fitnessökonomie/Bachelor an der DHPG. Mit dem Wechsel von dem Studium Elektrotechnik/Bachelor zu Fitnessökonomie/Bachelor liege ein Fachrichtungswechsel vor. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG. Randnummer 15 Nach § 7 Abs. 3 werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende Randnummer 16
  4. aus wichtigem Grund oder
  5. aus unabweisbarem Grund Randnummer 17 die Ausbildung abbreche oder die Fachrichtung wechsele. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gelte Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters, also spätestens zum Ablauf des dritten Semesters. [...] Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung werde in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt seien. Randnummer 18 Dies sei bei der Klägerin nach dem Abbruch des Studiums Prähistorische Archäologie der Fall gewesen, so dass für diesen Abbruch der Ausbildung ein wichtiger Grund im Sinne der Regelvermutung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG anzunehmen sei. Das heiße, es werde ein wichtiger Grund für den Abbruch angenommen, ohne dass es einer Begründung durch die Klägerin oder einer weiteren Prüfung durch die Beklagte bedürfe. Randnummer 19 Den Anspruch auf die Annahme eines wichtigen Grundes, ohne dass eine nähere Begründung erforderlich sei, habe die Klägerin damit ausgeschöpft. Randnummer 20 Für den zweiten Fachrichtungswechsel von Elektrotechnik/Bachelor an der Technischen Universität A-Stadt zu Fitnessökonomie/Bachelor an der DHPG müsse ein wichtiger oder unabweisbarer Grund dargelegt werden, wenn dieser förderungsunschädlich bleiben solle. Randnummer 21 Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung sei gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden könne (BAföGVwV Tz 7,3,7). Wichtiger Grund sei danach z.B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung (BAföGVwV Tz 7.3.9). Auch ein im Nachhinein erkannter Neigungswandel könne ein ausschlaggebender Faktor für die Annahme eines wichtigen Grundes sein. Im Rahmen der abwägenden Gegenüberstellung der widerstreitenden Interessen des Auszubildenden und der öffentlichen Belange gebe es allerdings Grenzen. Auf der einen Seite gebiete es der Zweck der Ausbildungsförderung, dass mit der geförderten Ausbildung ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht werde. Andererseits sollen Ausbildungskapazitäten nicht nutzlos in Anspruch genommen werden. Bei der gebotenen Interessenabwägung spiele deshalb eine wesentliche Rolle, ob der Auszubildende selbst die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen, zielstrebigen Durchführung seiner Ausbildung ausreichend erfüllt habe. Randnummer 22 Die Berücksichtigung eines Eignungsmangels bzw. Neigungswandels sei nach diesen Grundsätzen nicht nur davon abhängig, dass der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen sei, das zunächst gewählte Fach entspreche seiner Neigung und Eignung. Darüber hinaus werde dem Auszubildenden zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen, wenn er sich nicht die Chance auf eine Förderung für eine weitere Ausbildung abschneiden wolle. Diese Verpflichtung ergebe sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Damit werde verhindert, dass Studierende nach Erkennen des wichtigen Grundes für den Wechsel sinnlos Studienkapazitäten belegen und dadurch mit öffentlicher Förderung Studienressourcen verschwenden, obwohl sie nicht die Absicht hätten, diese Ausbildung berufsqualifizierend abzuschließen. Randnummer 23 Mit ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren berufe sich die Klägerin sinngemäß auf einen Neigungs- bzw. Eignungsmangel. Randnummer 24 Zwar komme eine ungenügende intellektuelle Eignung bzw. mangelnde Neigung grundsätzlich auch als „wichtiger Grund" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG in Betracht, gemessen an den dargestellten Vorgaben sei der Abbruch des Studiums im konkreten Fall aber nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Randnummer 25 Der Begründung zum Fachrichtungswechsel und zum Widerspruch sei zu entnehmen, dass die Klägerin von Beginn ihres Studiums an im Grunde Sportwissenschaften habe studieren wollen und dass sie keine Leistungen erbracht habe, weil sie gemerkt habe, dass sie den Anforderungen nicht gerecht werden könne. Dass sie trotzdem über einen Zeitraum von zwei weiteren Semestern immatrikuliert geblieben sei, sei bei der Entscheidung über den Fachrichtungswechsel zu beachten. Die Klägerin habe außer an einer einzigen Prüfung am Ende des
  6. Fachsemesters an keiner weiteren Prüfung teilgenommen. Im
  7. und
  8. Fachsemester habe sie an keiner Klausurprüfung teilgenommen. Daraus müsse geschlossen werden, dass der Abschluss des Studiums Elektrotechnik/Bachelor spätestens zum Ende des ersten Semesters nicht mehr ernsthaft angestrebt worden sei. Die Rückmeldung für das
  9. und
  10. Fachsemester sei aufgrund der geschilderten mangelnden intellektuellen Eignung nicht mehr verständlich. Eine Einschreibung bzw. Rückmeldung erfolge nach den Ausführungen der Klägerin zudem ausschließlich zur Zeitüberbrückung, da ihr gesundheitlicher Zustand zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme eines Sportstudiums nicht zugelassen habe. Damit erfülle das Studienverhalten der Klägerin nicht den berechtigten Anspruch des Gesetzgebers an den Empfänger von Förderungsleistungen, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. Es sei der Klägerin offenbar schon zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums der Elektrotechnik mit dem Studienziel Bachelor klar gewesen, dass sie dieses Studium nicht abschließen würde, da das gewählte Fach von Anfang an nicht ihrer Neigung entsprochen habe. Zumindest aber habe sie die notwendige Konsequenz aus ihrer Nichteignung bzw. mangelnden Neigung für diesen Studiengang nicht umgehend gezogen, so dass es schon an der geforderten Unverzüglichkeit ihres Handelns fehle. Soweit sie angebe, über derartige Folgen zum Zeitpunkt ihrer weiteren Studienplanung anders informiert worden zu sein, sei dies zwar bedauerlich, für die Entscheidung im Rahmen des BAföG jedoch unerheblich. Randnummer 26 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin persönlich am 07.09.2017 zugestellt. Randnummer 27 Am 05.10.2017 hat sie Klage erhoben. Randnummer 28 Zur Begründung ergänzt und vertieft sie ihre bisherigen Angaben. So macht sie erneut geltend, sie habe sich vor dem Abbruch des Studiengangs der Elektrotechnik bei der BAföG-Stelle in A-Stadt beraten lassen. Dort habe man ihr versichert, einer weiteren Zahlung von BAföG bei der Aufnahme eines anderen Studiums stehe nichts im Weg. Unter Hinweis auf ihre persönliche Lebenssituation trägt sie vor, sie habe das Studium der Elektrotechnik ernsthaft weiterführen und nicht gleich wieder abbrechen wollen. Schließlich habe sie sich eingestehen müssen, dass sie die verlangten Leistungsnachweise nicht rechtzeitig werde erbringen können. Entgegen der Darstellung im Ablehnungsbescheid habe sie sich vom Studium der Elektrotechnik bereits im dritten Semester exmatrikulieren erlassen. Ohne die beantragten Förderungsleistungen müsse sie die Ausbildung und das Studium abbrechen. Die Ablehnung erschließe sich ihr auch vor dem Hintergrund nicht, dass sie die Hälfte der Leistungen sowieso zurückzahlen müsse und, wenn sie diese nicht erhalte, dauerhaft auf laufende Zahlung des Jobcenters angewiesen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Verweigerung im Interesse der Allgemeinheit stehen solle. Randnummer 29 Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 30 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 05.09.2017 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu bewilligen. Randnummer 31 Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide schriftsätzlich beantragt, Randnummer 32 die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wurde durch Beschluss vom 05.09.2018 zurückgewiesen. Randnummer 34 Zur Begründung führt die Kammer aus: Randnummer 35 „Gemäß § 188 VwGO werden u.a. in Verfahren, die Angelegenheiten der Ausbildungsförderung betreffen, Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben. Hiervon ausgehend ist im Verfahren dieser Art nach wohl einhelliger Auffassung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur dann Raum, wenn zugleich die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 121 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfüllt sind. Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird in Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Randnummer 36 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat aber unabhängig davon auch deshalb keinen Erfolg, weil der Klage die gemäß §§ 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO für eine Bewilligung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten fehlen. Randnummer 37 Zur Begründung kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 05.09.2017 verwiesen werden. Die Beklagte hat den ersten Fachrichtungswechsel vom Studium Prähistorische Archäologie zum Studium Elektrotechnik zutreffend als förderungsunschädlich im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG angesehen. Randnummer 38 Entscheidungserheblich ist mithin, ob der zweite Fachrichtungswechsel vom Studium der Elektrotechnik an der TU A-Stadt zum derzeit betriebenen Studium der Fitnessökonomie an der DHPG ebenfalls förderungsunschädlich ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein zweiter Fachrichtungswechsel förderungsunschädlich ist, wurden von der Beklagten unter Zitierung der insoweit einschlägigen Rechtsprechung dargelegt. 1 s. S. 5 und 6 des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2017 s. S. 5 und 6 des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2017 Randnummer 39 Die von ihr vorgenommene Bewertung des konkreten Falls der Klägerin begegnet bezogen auf die derzeitige Aktenlage keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 40 Zwar hat die Klägerin anschaulich und aus ihrer Sicht nachvollziehbar geschildert, aus welchen Gründen sie zum jeweiligen Zeitpunkt die Fachrichtung gewechselt hat. Die Beklagte geht jedoch mit überzeugender Begründung davon aus, dass der zweite Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich im Sinne des Gesetzes erfolgt ist. Hierfür spricht mit Gewicht, dass die Klägerin lediglich im ersten der drei von ihr absolvierten Semester eine Prüfungsleistung erbracht hat. Die Klägerin kann sich insofern auch nicht mit Erfolg darauf berufen, durch die BAföG-Stelle in A-Stadt fehlerhaft beraten worden zu sein. Nach ihren eigenen Angaben erkundigte sie sich vor dem Abbruch des Elektrotechnikstudiums bei der BAföG-Stelle in A-Stadt, ob und welche Probleme es deshalb bei der erneuten Bewilligung von BAföG geben könnte. Dass diese Vorsprache bereits im ersten Semester des Studiums an der TU-A-Stadt erfolgte, ist nicht behauptet worden. Vielmehr ist aufgrund der Angaben der Klägerin naheliegend, dass diese Vorsprache in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abbruch, also erst im dritten Semester erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Fachrichtungswechsel aber schon nicht mehr unverzüglich. Die Angaben der Klägerin zu der Auskunft der BAföG-Stelle in A-Stadt legen überdies nahe, dass dort der erste Fachrichtungswechsel nicht bekannt war, da dann der anstehende Fachrichtungswechsel der erste gewesen wäre und die Klägerin tatsächlich bei einem Wechsel vor dem
  11. Semester von der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG hätte profitieren können. Gerade diese Möglichkeit war aber - wie dargelegt - durch den ersten Fachrichtungswechsel bereits erschöpft.“ Randnummer 41 Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden. Randnummer 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Dieser war Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO als Verpflichtungsklage zulässige Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 44 Die Klägerin hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für ihr Studium der Fitnessökonomie mit dem Studienziel Bachelor an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement (DHPG). Der die begehrte Leistung versagende Bescheid vom 05.07.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 05.09.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 45 Zur Begründung kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 05.09.2017 verwiesen werden. Die Beklagte hat den ersten Fachrichtungswechsel vom Studium Prähistorische Archäologie zum Studium Elektrotechnik zutreffend als förderungsunschädlich im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG angesehen, während der Fachrichtungswechsel vom Studium der Elektrotechnik zum aktuell betriebenen Studiengang als nicht unverzüglich und damit förderungsschädlich bewertet wurde. Ergänzend wird auf die Ausführungen der Kammer im rechtskräftigen Beschluss vom 05.09.2018, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen worden ist, Bezug genommen. Randnummer 46 Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 26.10.2018 gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Der Schriftsatz enthält insbesondere keine Sachverhaltsdarstellungen, die von denjenigen abweichen, die Grundlage der Entscheidungen im Verwaltungsverfahren sowie über den Prozesskostenhilfeantrag waren. Soweit sich die Klägerin der Sache nach darauf beschränkt, ihre bereits im Widerspruchsverfahren sowie im Klageverfahren vorgetragenen rechtlichen Bewertungen des unstreitigen Sachverhalts zu bekräftigen, ändert dies aus den im Widerspruchbescheid und im Prozesskostenhilfebeschluss dargelegten Gründen nichts an der Bewertung durch das Gericht. Insbesondere wird der zweite Fachrichtungswechsel dadurch, dass der erste Fachrichtungswechsel förderungsrechtlich unbeachtlich ist, nicht zum ersten Fachrichtungswechsel. Randnummer 47 Ergänzend sei bemerkt, dass der Umstand, dass die Klägerin auch ohne Inanspruchnahme der Förderungsleistungen der Beklagten auf staatliche Transferleitungen angewiesen wäre, für die Entscheidung über die Förderungsschädlichkeit des zweiten Fachrichtungswechsels ohne Belang ist. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln, der die Klägerin nicht nachgekommen ist, ergibt sich wie bereits ausführlich dargestellt aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen. 2 BVerwG, Urteile vom 6.9.1979 – 5 C 12/78 – und 21.6.1990 – 5 C 45/67 –, juris; std. Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes: vgl. etwa Urteil der Kammer vom 27.09.2013 – 3 K 1873/12 –, juris, bestätigt durch das OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.03.2014 –1 A 444/13 – , juris BVerwG, Urteile vom 6.9.1979 – 5 C 12/78 – und 21.6.1990 – 5 C 45/67 –, juris; std. Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes: vgl. etwa Urteil der Kammer vom 27.09.2013 – 3 K 1873/12 –, juris, bestätigt durch das OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.03.2014 –1 A 444/13 – , juris Nur Auszubildende, die dieser Verpflichtung nachkommen, können staatliche Förderung beanspruchen. Die unverzügliche Beendigung eines Studiengangs, der ohnehin nicht zu Ende gebracht werden soll, liegt wie von der Beklagten im Widerspruchbescheid dargelegt deshalb im öffentlichen Interesse, weil nur durch eine unverzügliche Beendigung eines bereits als aussichtslos erkannten Studiengangs verhindert wird, dass staatliche Förderungen und universitäre Kapazitäten durch Studierende in Anspruch genommen werden, die ihr Studium tatsächlich nicht mehr betreiben und keinen berufsqualifizierenden Abschluss mehr anstreben. Dass ein Teil der gewährten Ausbildungsförderung zurückzuzahlen ist, ist bei dieser Konstellation erst Recht kein Kriterium, das eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) s. S. 5 und 6 des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2017 2) BVerwG, Urteile vom 6.9.1979 – 5 C 12/78 – und 21.6.1990 – 5 C 45/67 –, juris; std. Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes: vgl. etwa Urteil der Kammer vom 27.09.2013 – 3 K 1873/12 –, juris, bestätigt durch das OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.03.2014 –1 A 444/13 – , juris

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