Bescheidung paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen; gegenseitige Beeinträchtigung zweier Windparks; Auferlegung von Abschaltverpflichtungen; Anlagenaustausch nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Antragsbefugnis im Eilverfahren bei teilweisem Betreiberwechsel Leitsatz 1. Bei der Bewältigung des Konflikts durch den Betrieb unverträglich naher Windenergieanlagen ist von der Behörde im Genehmigungsverfahren eine fehlerfreie Ermessensentscheidung darüber gefordert, in welcher Reihenfolge sie die Anträge entscheidet. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen dabei eine sachgerechte Auswahl bzw. Reihung unter den Genehmigungsanträgen. (Rn.206) 2. Der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge erweist sich auch bei der Konfliktbewältigung durch den Betrieb unverträglich naher Windenergieanlagen grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium. (Rn.206) 3. Zu den Auswirkungen eines Anlagenaustauschs nach Abschluss des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. (Rn.254) 4. Zur Standsicherheitsgefährdung durch benachbarte Windenergieanlagen. (Rn.240) 5. Zur Antragsbefugnis im Rahmen eines Eilverfahrens bei teilweisem Betreiberwechsels. (Rn.185) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 5. Juni 2019, 2 B 326/18, Beschluss Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragstellerin zu 1) zu 1/4 und die Antragstellerin zu 2) zu 3/4. Der Streitwert wird auf 90.000,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Genehmigung des Antragsgegners zu 1) vom 27.12.2016, mit der der Beigeladenen die Erweiterung des bestehenden Windparks „...“ in ..., Gemeinde ..., mit drei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-101 genehmigt wurde, sowie gegen die Genehmigung des Antragsgegners zu 2) vom 10.11.2017, mit der der Beigeladenen die Änderung des WEA-Anlagentyps ENERCON E-101 (Windpark „...“) in 3 Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-115 gemäß § 73 LBO genehmigt wurde. I. Randnummer 2 Die Antragstellerinnen und die Beigeladene planen bzw. betreiben unmittelbar aneinander grenzende Windparks, für welche die Antragsgegner Genehmigungen erteilt haben. Randnummer 3 Zwischen den beiden Vorhabenträgern besteht Streit darüber, zu Lasten welcher Anlagen Abschaltverpflichtungen bei entsprechenden Windverhältnissen festzusetzen seien. Randnummer 4 Mit Genehmigungsbescheid vom 27.12.2016 (...) erteilte der Antragsgegner zu 1) der Beigeladenen gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 BImSchG die Genehmigung zur Erweiterung des bestehenden Windparks „...“ in ..., Gemeinde ..., mit drei Windenergieanlagen durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-101 mit einer Nennleistung von 3,05 MW. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wurde der Sofortvollzug der Genehmigung angeordnet. Randnummer 5 Am 28.12.2016 zeigte die Beigeladene dem Antragsgegner zu 1) nach § 15 Abs. 1 BImSchG die beabsichtigte Änderung des genehmigten Anlagentyps ENERCON E-101 (Rotordurchmesser 101
- m)in den Anlagentyp ENERCON E-115 (Rotordurchmesser 115
- m)bei gleichem Standort und Nabenhöhe, jedoch mit verminderter Nennleistung von je 3,0 MW an. Die genehmigte Windenergieanlage 1.4 sollte zudem um 3 m in südwestliche Richtung verschoben werden (Anlage 10, Bl. 188 d. A). Randnummer 6 Mit Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 (...) erteilte der Antragsgegner zu 1) der Antragstellerin zu 1) gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. §§ 1 und 2 und Nr. 1.6.2 des Anhangs 2 der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen in ..., Windpark .... Der Antragsgegner zu 1) setzte im Genehmigungsbescheid der Antragstellerin zu 1) vom 30.12.2016 unter Anlage 3, 8. 14 f., Auflage
- d)9) für alle Windenergieanlagen sektorielle Betriebsbeschränkungen als Auflage fest: Randnummer 7 „Entstehende Turbulenzen, ausgehend vom Windpark ..., dürfen auf die Standsicherheit der Windenergieanlagen ... keinen signifikanten Einfluss haben. Somit werden, wie im Turbulenzgutachten der Firma ... ermittelt, nachfolgend aufgeführte Betriebsbeschränkungen festgesetzt:“ Randnummer 8 Bezüglich der einzelnen sektoriellen Betriebsbeschränkungen wird auf die Festsetzungen in dem Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 Bezug genommen (Bl. 131-133 d.A.). Randnummer 9 Die Antragstellerin zu 1) hat den Windpark „...“ projektiert, das Genehmigungsverfahren durchgeführt und bis zur Errichtung des Windparks betreut. Von den vier genehmigten Anlagen wurden zwischenzeitlich drei Anlagen errichtet (WEA 1, WEA 3 und WEA 5). Für den Betrieb dieser Anlagen hat die Antragstellerin zu 1) die Antragstellerin zu 2) gegründet und alle Rechte und Pflichten bezüglich dieser Anlagen, insbesondere solche aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Wirkung zum 11.12.2017 auf die Antragstellerin zu 2) übertragen. Die Rechte bezüglich der noch nicht errichteten WEA 2 sind bei der Antragstellerin zu 1) verblieben. Der Betreiberwechsel wurde dem Antragsgegner zu 1) mit Schreiben vom 05.01.2018 sowie dem Antragsgegner zu 2) mit Schreiben vom 18.01.2018 angezeigt. Randnummer 10 Die genehmigten Windenergieanlagen der Antragstellerinnen befinden sich westlich der genehmigten Windenergieanlagen der Beigeladenen. Randnummer 11 Durch die räumliche Nähe der Windenergieanlagen führen Nachlaufturbulenzen zu einer wechselseitigen Beeinträchtigung der einzelnen Windenergieanlagen. Die Beeinträchtigungen sind im Wesentlichen abhängig von der Windstärke und der Windrichtung. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 24.01.2017 legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung ein und begründete diesen Widerspruch mit Schreiben vom 26.04.2017. Randnummer 13 Weiterhin erhob die Antragstellerin zu 1) Widerspruch gegen verschiedene Auflagen ihres Genehmigungsbescheides vom 30.12.2016, darunter auch die Auflage
- d)9) über die Festsetzung der sektoriellen Betriebsbeschränkungen, und begründete diesen mit Schreiben vom 26.04.2017. Randnummer 14 Der Antragsgegner zu 1) half den Widersprüchen nicht ab und legte die Verfahren der Widerspruchsbehörde vor. Über die Widersprüche wurde bisher nicht entschieden. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 31.01.2017 an den Antragsgegner zu 1) wies die Antragstellerin zu 1) auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen hin, wonach der Austausch des Anlagentyps ENERCON E-101 in ENERCON E-115 keine Änderung, sondern eine Neuerrichtung darstelle und der Antrag deswegen wie ein Antrag auf Neuerrichtung zu behandeln sei. Randnummer 16 Daraufhin teilte der Antragsgegner zu 1) der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 31.01.2017 mit, dass die angezeigte Änderung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG von der Genehmigungspflicht des § 16 Abs. 1 BImSchG freigestellt worden sei. Randnummer 17 Am 01.02.2017 reichte die Beigeladene einen Bauantrag „Änderung des Windenergieanlagentyps ENERCON E-101 (Windpark „...“)“ beim Antragsgegner zu 2) ein. Als Bauvorlagen wurden u.a. ein Lageplan und ein Baugrundgutachten eingereicht, zudem war eine gutachterliche Stellungnahme der Firma ... vom 23.11.2016 bzgl. der Standorteignung nach DIBt 2012 für den Windpark ... beigefügt. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 05.05.2017 beantragte die Antragstellerin zu 1) beim Antragsgegner zu 1), die Vollziehung der Auflage
- d)9) auszusetzen, bis die Windenergieanlagen der Beigeladenen tatsächlich errichtet worden seien. Randnummer 19 Mit Bescheid vom 04.07.2017 setzte der Antragsgegner zu 1) die Vollziehung der Auflage
- d)9) unter der auflösenden Bedingung aus, dass der Turmbau der Windenergieanlagen der Beigeladenen abgeschlossen sei. Randnummer 20 Der Antragsgegner zu 2) erteilte am 10.11.2017 der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung. Randnummer 21 Hiergegen erhob die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 22.12.2017 Widerspruch und begründete diesen (ergänzend) mit Schreiben vom 16.01.2018. Randnummer 22 Ebenso beantragten die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 16.01.2018 die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung des Antragsgegners zu 2). Dieser Antrag wurde vom Antragsgegner zu 2) mit Bescheid vom 31.01.2018 zurückgewiesen: Der neue Anlagentyp verursache keine höhere Turbulenzbelastung als der bisher genehmigte Anlagentyp, so dass diesbezüglich die Auflagen des Antragsgegners zu 1) als ausreichend zu erachten seien, die Standsicherheit beider Windparks zu gewährleisten. Randnummer 23 Zusammen mit der Anzeige des Betreiberwechsels erhob die Antragstellerin zu 2) mit Schreiben vom 18.01.2018 beim Antragsgegner zu 2) Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. Randnummer 24 Mit Schreiben vom 02.03.2018 legten die Antragstellerinnen gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 2) vom 31.01.2018 Widerspruch ein. Randnummer 25 Am 12.03.2018 übersandte der Antragsgegner zu 2) einen im Namen der Beigeladenen abgegebenen Anwaltsschriftsatz, wonach die Einholung eines Gutachtens beabsichtigt sei und die gutachterliche Prüfung ca. sechs Wochen in Anspruch nehme. Der Antragsgegner zu 2) teilte mit, dass er es für sachdienlich halte, zunächst das erwähnte Gutachten abzuwarten. Randnummer 26 Am 28.03.2018 haben die Antragstellerinnen einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 27.12.2016 des Antragsgegners zu 1) und der der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 10.11.2017 des Antragsgegners zu 2) beim Verwaltungsgericht gestellt. Randnummer 27 Die Antragstellerinnen tragen mit der Antragsbegründung vom 27.03.2018 vor, dass sie einen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Genehmigungen der Beigeladenen hätten. Randnummer 28 Die vom Antragsgegner zu 2) erteilte Baugenehmigung vom 10.11.2017 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren subjektiven Rechten: Die Baugenehmigung über die Änderung des Anlagentyps hätte nur erteilt werden dürfen, wenn dadurch keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerinnen verletzt würden. Der Antragsgegner zu 2) habe allerdings nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht in dem gebotenen Maß beachtet. Die Änderung des Anlagentyps bedürfe nach § 60 Abs. 1, § 65 LBO einer Baugenehmigung. Die Genehmigungsfreistellung durch den Antragsgegner zu 1) habe lediglich zur Folge, dass das geänderte Vorhaben formell-immissionsschutzrechtlich legal sei. Dabei beschränke sich die formell-immissionsschutzrechtliche Legalität auf die nach § 16 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 BImSchG zu prüfenden Belange bzw. Umwelteinwirkungen. Im Übrigen bedürfe es für die materiell-rechtliche Legalität einer rechtlichen Prüfung im dafür vorgesehenen Genehmigungsverfahren. Dies habe zur Folge, dass die Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens entfalle und die Bauaufsichtsbehörde die materiell-rechtliche Zulässigkeit der Änderung in dem dafür nach der Landesbauordnung vorgesehenen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen habe. 1 BVerwG, Urteil vom 07.08.2012, 7 C 7/11, BayVBI 2013, 311 ff., juris Rn. 19; VG Cottbus, Beschluss vom 13.09.2016, 4 L 638/15, juris Rn. 10 f. BVerwG, Urteil vom 07.08.2012, 7 C 7/11, BayVBI 2013, 311 ff., juris Rn. 19; VG Cottbus, Beschluss vom 13.09.2016, 4 L 638/15, juris Rn. 10 f. Im Rahmen dieses Baugenehmigungsverfahrens sei somit die materiell-rechtliche Zulässigkeit der Änderung umfassend, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des Bauordnungsrechtes, zu prüfen. Randnummer 29 Die fehlende Berücksichtigung der Windenergieanlagen der Antragstellerinnen und der wechselseitigen Auswirkungen der Nachlaufturbulenzen führten dazu, dass - je nach Windrichtung - die Windenergieanlagen beider Windparks nicht über die erforderliche Standsicherheit verfügten: Randnummer 30 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO müsse jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich alleine standsicher sein; die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen dürfe nicht gefährdet sein. Nach § 14 LBO müssten bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass u.a. durch Einflüsse der Witterung oder andere physikalische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstünden. Erschütterungen oder Schwingungen, zu denen auch Turbulenzen bzw. ihre Auswirkungen auf bauliche Anlagen zählten, seien so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstünden, § 16 Abs. 3 LBO. Die Einhaltungen dieser Voraussetzungen habe der Bauherr nach § 67 Abs. 1 LBO i.V.m. § 8 Abs. 1, § 9 BauVorlVO durch die vorgeschriebenen bzw. geeigneten bautechnischen Nachweise zu belegen. Die erforderlichen Nachweise habe die Beigeladene nicht erbracht. Die Beigeladene habe – bewusst – einen fehlerhaften bzw. unvollständigen bautechnischen Nachweis vorgelegt und den Antragsgegner zu 2) damit über die fehlende Gewährleistung der Standsicherheit, die durch physikalische Einflüsse entstehenden Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen und die dadurch für die Antragstellerinnen entstehenden Nachteile getäuscht. Das ergebe sich offenkundig aus dem vollständigen Verschweigen der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung bereits genehmigten und in der Errichtung befindlichen Windenergieanlagen der Antragstellerinnen. Schon aus diesem Grunde sei die Baugenehmigung rechtswidrig, weil jederzeit die Gefahr bestehe, dass sich bei der Errichtung der (geänderten) Windenergieanlagen der Beigeladenen nachteilige (zusätzliche) Auswirkungen auf die Windenergieanlagen der Antragstellerinnen ergeben könnten, was eine Gefährdung der durch § 3 Abs. 1 LBO geschützten Rechtsgüter darstelle. Die Änderung des Anlagentyps von ENERCON E-101 zu ENERCON E-115 führe tatsächlich und nachweisbar zu unzumutbaren Belästigungen und insbesondere zur Gefährdung der Standsicherheit der Windenergieanlagen beider Windparks. Durch die gutachterlichen Stellungnahmen zu den effektiven Turbulenzintensitäten, die je nach Windrichtung auf die Anlagen beider Windparks wirkten (Anlagen 22 und 23) sei die Entstehung zusätzlicher Belastungen beim Anlagentyp ENERCON E-115 nachgewiesen. Randnummer 31 Die beiden Untersuchungen basierten – bis auf den geänderten Anlagentyp auf Seiten der Beigeladenen – auf den gleichen Eingangsdaten. Die Ergebnisse in Tabelle 5.2 zeigten jeweils, dass sich die absolute Belastung insbesondere bei der WEA 1 der Antragstellerin zu 2) und der WEA 1.2 der Beigeladenen durch den Wechsel des Anlagentyps deutlich erhöhe. Außerdem zeige der Vergleich der vom Gutachter für erforderlich gehaltenen sektoriellen Betriebsbeschränkungen, dass die Abschaltszenarien im Falle der Errichtung der geänderten Anlage ENERCON E-115 bereits mit einer um 1 m/s tieferen Windgeschwindigkeit beginnen müssten, wie im Fall der ursprünglich genehmigten Anlage ENERCON E-101. Die gutachterlichen Feststellungen der Firma … GmbH & Co.KG seien über alle Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit erhaben. Randnummer 32 Aus diesem Sachverhalt ergebe sich zwingend die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung und im Hinblick auf die gebotene bauaufsichtsrechtliche Gefahrenabwehr die Notwendigkeit der Aussetzung der Vollziehung. Die derzeitige Genehmigungssituation führe dazu, dass durch den Anlagenwechsel weitere sektorielle Betriebsbeschränkungen erforderlich geworden seien, die keiner der beiden Vorhabenträger auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigungsauflage einzuhalten habe. Die Baugenehmigung der Beigeladenen schaffe erstmals eine Genehmigungslage, deren Umsetzung kein unbedeutenderes Rechtsgut wie Standsicherheit der Windenergieanlagen der beiden Windparks gefährde. In diesem Zusammenhang spiele es auch keine Rolle, welcher Vorhabenträger bei der Zuordnung der sektoriellen Betriebsbeschränkung Priorität besitze bzw., ob der Wechsel des Anlagentyps zu einer vollständigen Umkehr der Priorität führe. Randnummer 33 Die nachträgliche Änderung des Anlagentyps verursache bereits für sich genommen zusätzliche Turbulenzbelastungen und mache weitere sektorielle Betriebsbeschränkungen erforderlich. Es gebe weder eine Rechtsgrundlage, wonach die Antragstellerinnen diese (nachträglich) hinnehmen müssten, noch besäße der Antragsgegner zu 2) - mangels sachlicher und örtlicher Zuständigkeit – die behördlichen Befugnisse, um derartiges anordnen zu können. Der Antragsgegner zu 2) hätte deswegen schlichtweg diese Baugenehmigung nicht erteilen dürfen. Randnummer 34 Die Baugenehmigung des Antragsgegners zu 2) sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Wechsel des Anlagentyps die vermeintliche Priorität entfallen lasse und die Beigeladene bei Betrieb der geänderten (größeren) Windenergieanlage die sektoriellen Betriebsbeschränkungen zur Gewährleistung der beiderseitigen Standsicherheit hinnehmen müsse: Im Zuge der Auflösung der ursprünglichen Konkurrenzsituation zwischen den beiden Vorhaben habe der Antragsgegner zu 1) den Prioritätsgrundsatz angewandt und dem Vorhaben den Vorrang eingeräumt, bei dem der Genehmigungsantrag – nach seiner Auffassung – zuerst vollständig und prüffähig gewesen sei. Der Vorrang der Beigeladenen sei jedenfalls aufgrund der nachträglichen Änderung des Anlagentyps entfallen. Dies habe zur Folge, dass die Beigeladene mit ihren nachträglich geänderten Anlagen die bereits genehmigten Windenergieanlagen der Antragstellerinnen als Vorbelastung habe berücksichtigen und ihrerseits die gesamten sektoriellen Betriebsbeschränkungen habe hinnehmen müssen. Nur unter diesen Voraussetzungen, d.h. mit entsprechenden Nebenbestimmungen hätte der Antragsgegner zu 2) die Baugenehmigung erteilen dürfen. Randnummer 35 Bei dem Austausch des Anlagentyps handele es sich ohne weiteres um eine wesentliche Planänderung. 2 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 – 8 A 10377/16 -, juris. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 – 8 A 10377/16 -, juris. Hervorzuheben sei, dass das OVG Rheinland-Pfalz eine wesentliche Änderung eines Vorhabens insbesondere daraus hergeleitet habe, dass die zu erwartenden Turbulenzeffekte einer erneuten Prüfung zu unterziehen seien. Die Auswirkungen der genehmigten Änderung auf die Turbulenzen müssten deswegen auch das entscheidende Kriterium für die Umkehr der Priorität sein. Randnummer 36 Der Antragsgegner zu 2) und die Beigeladenen hätten im Widerspruchsverfahren bzw. im behördlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung die Auffassung vertreten, bei der Änderung des Anlagentyps handele es sich nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 BImSchG. Diese Auffassung sei offenkundig falsch. Zunächst komme es für die Frage einer wesentlichen nachträglichen Änderung nicht darauf an, ob sie auch als solche im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG anzusehen sei. Diese Vorschrift befasse sich lediglich damit, ob durch die Änderung die Erfüllung wesentlicher immissionsschutzrechtlicher Pflichten, nämlich diejenigen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 BImSchG, in Frage gestellt werde. Insoweit sei es umstritten und werde in der Verwaltungspraxis der Länder unterschiedlich gesehen, welche bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Standsicherheit im Zusammenhang mit Turbulenzen, noch zum Prüfprogramm gehörten. Selbst wenn man diese Frage verneine, liege in Ansehung der Konkurrenzsituation und der gebotenen Umkehr der Priorität dennoch eine wesentliche Änderung vor. Ursache für die Gefährdung der Standsicherheit und die Erforderlichkeit sektorieller Betriebsbeschränkungen seien die Nachlaufturbulenzen der Windenergieanlagen. Randnummer 37 Für die Beurteilung der Wesentlichkeit komme es deswegen mitunter darauf an, ob die in Rede stehende Änderung sich auf die Turbulenzbelastung und die Turbulenzintensität auswirke. Dass solche Auswirkungen vorlägen, ergebe sich bereits aus der nicht unerheblichen Vergrößerung der Rotorfläche der geänderten Windenergieanlagen und dem dadurch veränderten Eingriff in das Luftströmungsverhalten. Weiterhin ergäben sich solche Auswirkungen nachweislich aus den beiden vorgelegten Stellungnahmen der Firma .... Zudem räume die Beigeladene selbst in ihrem Schreiben an den Antragsgegner zu 2) ein, dass die Änderung des Anlagentyps eine erneute gutachterliche Prüfung erforderlich gemacht habe. Das Erfordernis einer erneuten gutachterlichen Prüfung führe dazu, dass eine Änderung als wesentlich anzusehen sei. Dafür genüge es bereits, wenn die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen bestehe und deshalb die Durchführung eines erneuten Genehmigungsverfahrens erforderlich werde. Für das vorliegende Verfahren stehe nach der zitierten Rechtsprechung somit fest, dass eine wesentliche Änderung in Bezug auf Nachlaufturbulenzen und die Standsicherheit erfolgt sei. Dabei stehe nicht nur die ernsthafte Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen im Raum, es komme tatsächlich zu einer so wesentlichen Veränderung des Luftströmungsverhaltens, so dass zusätzliche bzw. geänderte sektorielle Beschränkungen erforderlich würden. Der Antragsgegner zu 2) sei im Baugenehmigungsverfahren verpflichtet gewesen, die Wesentlichkeit der Änderung vollwertig materiell-rechtlich zu prüfen - jedenfalls soweit die Zuordnung der sektoriellen Beschränkung von Bedeutung sei. Der Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin zu 1) entfalte keine materiell-rechtliche Bindungswirkung zur Wesentlichkeit der angezeigten Änderung. Mit der Freistellungserklärung werde lediglich bindend geregelt, dass die angezeigte Änderung vom Erfordernis einer Änderungsgenehmigung freigestellt werde. Regelungsinhalt der Freistellungserklärung sei allein die Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens. Die von ihr erzeugte verbindliche Rechtswirkung nach außen bestehe und erschöpfe sich darin, dass die Änderung ohne weiteres formell rechtmäßig sei. Die materiell-rechtliche Prüfung im Anzeigeverfahren des § 15 Abs. 1 BImSchG sei nur eingeschränkt und nehme an dem Bindungswirkung vermittelnden Regelungsinhalt der Freistellungserklärung nicht teil. 3 BVerwG, Urteil vom 07.08.2012, 7 C 7/11, BayVBI 2013, 311 ff., juris Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, 7 C 2/10, NVwZ 2011, 120 ff., juris Rn. 19 f., 21, 22 und 25 f. BVerwG, Urteil vom 07.08.2012, 7 C 7/11, BayVBI 2013, 311 ff., juris Rn. 13 f.; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, 7 C 2/10, NVwZ 2011, 120 ff., juris Rn. 19 f., 21, 22 und 25 f. Mangels materiell-rechtlicher Bindungswirkung sei auch in diesem Verfahren zu prüfen, ob von einer wesentlichen Änderung auszugehen sei. Auch das OVG Nordrhein-Westfalen habe im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung anerkannt, dass die Änderung des Anlagentyps bei der geplanten Errichtung einer Windenergieanlage nicht als unwesentliche Änderung, sondern als Neuerrichtung anzusehen sei. 4 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015, 8 A 959/10, BauR 2015, 1138 ff., juris: Rn. 112 ff. m.w.N. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015, 8 A 959/10, BauR 2015, 1138 ff., juris: Rn. 112 ff. m.w.N. Die Beigeladene habe sich im behördlichen Verfahren auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.08.2016 – 22 Cs 16.1052 – berufen, wonach der geänderte Anlagentyp keine wesentliche Änderung darstelle, wenn dargelegt sei, dass keine von der Typänderung ausgehenden nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Diese Entscheidung sei für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Zum einen unterscheide sich der Sachverhalt maßgeblich dadurch, dass lediglich ein Wechsel des Anlagenherstellers bei gleicher Anlagengröße vollzogen worden sei, während die Beigeladene einen größeren Anlagentyp des gleichen Herstellers mit einer deutlich größeren Rotorfläche plane. Inhaltlich gehe aus der Entscheidung nur hervor, dass ein Verfahren genehmigungsfrei gestellt werden könne, wenn im konkreten Einzelfall keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien, was in dem entschiedenen Fall auch tatsächlich verneint worden sei. In dem entschiedenen Fall sei es auch nicht um Nachlaufturbulenzen und ihre Auswirkungen auf die Standsicherheit benachbarter Windparks gegangen. Zudem sei es höchst zweifelhaft, ob ein Austausch des Anlagentyps überhaupt als unwesentliche Änderung angesehen werden dürfe, da ein Austausch in der Regel weitreichende Folgen nicht nur auf die zu erwartenden Turbulenzeffekte, sondern auch auf weitere wesentliche Belange des Immissionsschutzrechtes habe. Daher stelle die Änderung des Anlagentyps im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dar, die der Überprüfung der Schutzgüter nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 5 Abs. 1 BImSchG bedürfe. Wenn nicht bereits die erheblichen Auswirkungen bei den Turbulenzeffekten zur Wesentlichkeit der Änderung führten, gelte dies zumindest in einer Gesamtbetrachtung dieser Belange. Die Änderung sei damit so erheblich, dass sie eine weitere präventive Überprüfung durch die Genehmigungsbehörden erforderlich mache. Randnummer 38 Ferner sei auch der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners zu 1) vom 27.12.2016 rechtswidrig und verletze die Antragstellerinnen in ihren subjektiven Rechten. Der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners zu 1) verstoße ebenso gegen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Standsicherheit nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO. Diese Anforderungen seien verletzt, weil die genehmigten Anlagen der Beigeladenen entgegen diesen Vorschriften Nachlaufturbulenzen und damit verbundene Auswirkungen auf die Windenergieanlagen der Antragstellerinnen verursachten und diese Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen – etwa eine Auflage über sektorielle Betriebsbeschränkungen – unterbunden würden. Im Zuge der konkurrierenden Genehmigungsanträge der Antragstellerin zu 1) und der Beigeladenen hätte die Beigeladene die geplanten Anlagen der Antragstellerinnen als Vorbelastung hinnehmen müssen. Zur Frage, wem die Lasten der Konfliktbewältigung – durch Verzicht auf einen Anlagenstandort oder durch Abschaltverpflichtungen und die damit einhergehenden Ertragseinbußen – aufzuerlegen seien, enthielten weder das Immissionsschutzrecht noch das Baurecht Regelungen. Anforderungen an die Ermessenssteuerung könnten daher nur aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet werden. Für den Fall der Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge und der Annahme, dass sich auf den gewählten Standorten nur eine der Anlagen realisieren lasse, seien in der obergerichtlichen Rechtsprechung folgende Grundsätze anerkannt: Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangten eine willkürfreie und sachgerechte Auswahl bzw. Reihung unter den sich ausschließenden Genehmigungsanträgen. Dabei erweise sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anlagen grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls ein Abweichen rechtfertigten. 5 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 – 8 A 10377/16 -, und Beschluss vom 21.03.2014 - 8 B 10139/14 -, jeweils juris. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 – 8 A 10377/16 -, und Beschluss vom 21.03.2014 - 8 B 10139/14 -, jeweils juris. Entscheidend sei daher, dass die Genehmigungsunterlagen vollständig und prüffähig seien. 6 Sittig, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kap. 2 Rn. 217 ff., jeweils m.w.N.; Blessing, Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, 2016, Rn. 766; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.08.2012, 12 LB 170/11, BauR 2013, 936 ff., juris Rn 46. Sittig, in: Maslaton, Windenergieanlagen, Kap. 2 Rn. 217 ff., jeweils m.w.N.; Blessing, Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, 2016, Rn. 766; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.08.2012, 12 LB 170/11, BauR 2013, 936 ff., juris Rn 46. Randnummer 39 Der Genehmigungsbescheid sei bereits formell rechtwidrig, weil weder in diesem noch in der Genehmigung der Antragstellerinnen eine Begründung der Ermessensentscheidung über die Auflösung der Konkurrenzsituation enthalten sei. Bis heute habe sich der Antragsgegner zu 1) in keiner Weise dazu geäußert, warum bzw. anhand welcher Kriterien er dem Vorhaben der Beigeladenen Priorität eingeräumt habe. Lediglich aufgrund einer mündlichen Äußerung sei ihnen bekannt, dass der Antragsgegner zu 1) den Prioritätsgrundsatz angewandt habe. Es sei auch nicht dargelegt, mit welcher konkret eingereichten Unterlage die jeweiligen Anträge Prüffähigkeit erreicht hätten. Randnummer 40 Da keiner der Bescheide eine Begründung enthalte, liege jeweils ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG vor. Zudem führe der Begründungsmangel der Ermessensentscheidung zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes. Ohne die erforderliche Begründung und die ordnungsgemäße Ermessensausübung müssten die Antragstellerinnen die Genehmigung der Beigeladenen und die von ihr ausgehenden nachteiligen Auswirkungen nicht hinnehmen. Randnummer 41 Der Genehmigungsbescheid sei auch materiell rechtswidrig, denn ausgehend von der Vollständigkeit und Prüffähigkeit der Anträge wäre dem Antrag der Antragstellerin zu 1) der Vorrang einzuräumen gewesen. Dieser Antrag sei am 27.09.2016 vollständig, prüffähig und genehmigungsfähig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag der Beigeladenen allerdings weder prüf- noch genehmigungsfähig gewesen. Wesentliche Prüfungsunterlagen zu den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes seien von der Beigeladenen erstmals nach diesem Zeitpunkt eingereicht worden. Dies gelte für die spezifische artenschutzrechtliche Prüfung vom 14.11.2016, mit der die Einhaltung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG als zwingende Genehmigungsvoraussetzung des Naturschutzrechts nachzuweisen seien, sowie für die zugrundeliegende fachliche Stellungnahme zu den einzelnen Arten, insbesondere das Fledermausgutachten vom 26.10.2016. Darüber hinaus sei der ursprünglich von der Beigeladenen eingereichte landschaftspflegerische Begleitplan unvollständig, mangelhaft und nicht prüffähig gewesen. Insbesondere seien die zugrundeliegenden fachlichen Stellungnahmen zum Natur- und Artenschutz bemängelt worden. Gravierende Mängel dieser Unterlagen hätten sich bei der Untersuchung des Mopsfledermausaufkommens, bei der Bewertung des Landschaftsbildes und bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ergeben. Daraufhin habe die Beigeladene einen völlig neuen Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 04.11.2016 (Eingang beim Antragsgegner zu 1) laut Eingangsstempel am 15.11.2016) eingereicht. Eine Auswertung des zunächst eingereichten Landschaftspflegerischen Begleitplans und der vor dem 27.09.2016 vorliegenden fachlichen Stellungnahme durch die Antragstellerin zu 1) habe die erheblichen fachlichen Mängel bestätigt. Dies ergebe sich auch aus dem Vergleich mit dem neuen Landschaftspflegerischen Begleitplan. Es komme hinzu, dass selbst die nachgereichten Unterlagen nicht den Anforderungen aus dem Leitfaden des Antragsgegners zu 1) entsprächen und deswegen bis zuletzt der Prüf- und Genehmigungsfähigkeit des Antrags der Beigeladenen hätten entgegenstehen müssen. So fehlten die notwendigen Darstellungen zur Kompensation des Waldverlusts und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Zudem bilde die nachgereichte spezifische artenschutzrechtliche Prüfung nicht den nach dem Leitfaden des Antragsgegners zu 1) erforderlichen Prüfungsumfang ab, da wesentliche Arten nicht untersucht worden seien, die vor Ort durchgeführten Untersuchungen unzulänglich seien usw. Randnummer 42 Auf diese Gesichtspunkte habe die Antragstellerin zu 1) den Antragsgegner zu 1) bereits vor Erteilung der Genehmigung mit Schreiben vom 20.12.2016 hingewiesen. Dem Schreiben sei auch eine tabellarische Aufstellung der Unzulänglichkeiten und Mängel der ursprünglichen, d.h. vor November 2016 eingereichten naturschutzfachlichen Gutachten beigefügt gewesen. Die Antragstellerin zu 1) habe diese Aufstellung ihrerseits von einem Fachgutachter für Naturschutzfragen erstellen lassen. Randnummer 43 Im Hinblick auf die behördliche Ermessensausübung und die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin zu 1) bereits im Vorfeld ihres Genehmigungsantrages vom 08.08.2016 alle wesentlichen Untersuchungen zum Natur- und Landschaftsschutz durchgeführt und die erforderlichen Nachweise vorgelegt habe. Dieser Umstand müsse – soweit im Rahmen der Ermessensausübung nicht dem zuerst prüffähigen Antrag Vorrang eingeräumt werde – zugunsten der Antragstellerinnen berücksichtigt werden. Hintergrund sei, dass die für die Genehmigung von Windenergieanlagen erforderlichen Untersuchungen zum Natur- und Artenschutz einen Vorlauf von mindestens einem Jahr benötigten, damit jahreszeitabhängige Einflüsse und insbesondere das wechselnde Verhalten der geschützten Arten (insbesondere Vögel und Fledermäuse) über einen entsprechenden Zeitraum zu beobachten seien. Die Antragstellerin zu 1) habe aufgrund der bereits vorab durchgeführten Abstimmung und Untersuchung letztlich einen zeitlichen Vorsprung von einem Jahr gehabt, wohingegen die Beigeladene erst im November 2016 das Ergebnis ihrer Untersuchungen in das Genehmigungsverfahren eingeführt habe. Dies müsse zwingend aus Gründen des Chancengleichheit und Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zugunsten der Antragstellerinnen berücksichtigt werden. Randnummer 44 Schließlich gebe es in Bezug auf die Genehmigung der Beigeladenen Anhaltspunkte dafür, dass der Genehmigungsantrag selbst zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht vollständig bzw. prüffähig gewesen sei. Das folge aus dem oben bereits erwähnten Bescheid im Rahmen eines Antrags auf Akteneinsicht nach dem Saarländischen Umweltinformationsgesetz, in dem eine Erweiterung des vorgelegten Schallgutachtens und eine entsprechende Nachmessung erwähnt würden. Die näheren Umstände ergäben sich aus diesem Schreiben nicht. Es sei deswegen unklar, ob sich das weitere Schallgutachten „nur“ auf den Änderungsantrag im Zusammenhang mit dem Anlagenwechsel oder bereits auf den ursprünglichen Genehmigungsbescheid beziehe. Randnummer 45 Mit Schriftsatz vom 07.05.2018 tragen die Antragstellerinnen weiter vor, dass sie ein Rechtschutzinteresse hätten, da auch der zugrunde liegende Widerspruch zulässig sei. Ansonsten würde der Genehmigungsbescheid ihnen gegenüber in Bestandskraft erwachsen und im Hinblick auf die Zuordnung der sektoriellen Beschränkung Bindungswirkung entfalten. Zudem sei entgegen der Ansicht des Antragsgegners zu 1) keine Änderung des Landschaftspflegerischen Begleitplans am bzw. nach dem 13.12.2016 eingetreten. Der Antragsgegner zu 1) habe die Genehmigung der Antragstellerin zu 1) auf Grundlage des unverändert vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans vom 15.08.2016 erteilt, den die Antragstellerin zu 1) am 17.08.2016 eingereicht habe. Dies könne unproblematisch anhand der Verfahrensakten nachvollzogen werden. Wie aus der E-Mail vom 13.12.2016 ersichtlich, habe der Mitarbeiter ... Herrn ... Anmerkungen zu zwei verschiedenen Landschaftspflegerischen Begleitplänen übersandt, nämlich demjenigen für den Genehmigungsantrag zum Windpark und demjenigen für den gesonderten und rein naturschutzrechtlich zu betrachtenden Genehmigungsantrag für die Zuwegung. Dabei handele es sich um zwei voneinander unabhängige und getrennte Verwaltungsverfahren. Randnummer 46 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 1) sei der Genehmigungsantrag der Antragstellerin zu 1) nicht erst mit der Vorlage der notariell beglaubigten Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers ... am 19.12.2016 vollständig und genehmigungsfähig gewesen. Die dingliche Sicherung der naturschutzrechtlichen Maßnahmen sei keine Voraussetzung für die Vollständigkeit und Prüffähigkeit des Genehmigungsantrages. Selbst wenn man den Nachweis als Voraussetzung ansehen würde, müsste die Behörde bei konkurrierenden Anträgen die gleichen Anforderungen an die Antragstellerinnen stellen und insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Der Antragsgegner zu 1) habe jedoch von der Beigeladenen den Nachweis der dinglichen Sicherung ihrer Erstaufforstung nicht verlangt. Die Beigeladene habe nicht einmal konkrete Flächen für die Durchführung der Erstaufforstung, geschweige denn eine dingliche Sicherung nachweisen müssen. Trotzdem habe der Antragsgegner zu 1) den Genehmigungsantrag der Beigeladenen positiv bescheiden können. Randnummer 47 Des Weiteren sei auch der Antrag der Beigeladenen am 19.12.2016 nicht vollständig gewesen. Am 20.12.2016 habe die Beigeladene eine Kostenaufstellung Kompensationsmaßnahme sowie am 22.12.2016 einen Nachtrag zur Tabelle Nr. 26 (Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung) nachgereicht. Dabei handele es sich um wesentliche Unterlagen, um die naturschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit beurteilen zu können. Insbesondere die Tabelle Nr. 26 (Ursprungsfassung aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan als Anlage 38) beinhalte die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und enthalte damit die Kernaussage des Landschaftspflegerischen Begleitplanes und beantworte die genehmigungsrelevante Frage, ob Eingriffe in Natur und Landschaft in einer den Anforderungen des § 15 Abs. 2 BNatSchG entsprechenden Weise ausgeglichen oder ersetzt werden können. Ohne ausreichende gutachterliche Darlegung dieser Anforderungen sei ein Genehmigungsantrag schlechterdings nicht prüffähig. Randnummer 48 Im Übrigen deute die Antragserwiderung des Antragsgegners zu 2) darauf hin, dass die Frage der Wesentlichkeit der Änderung und der Umkehr der Priorität gar nicht geprüft worden sei, sondern das Ergebnis aus dem Bescheid des Antragsgegners zu 1) über die Genehmigungsfreistellung (Anlage 12) übernommen worden sei. Dieser Bescheid entfalte – wie bereits dargelegt – keine materiell-rechtliche Bindungswirkung. Randnummer 49 Mit Schriftsatz vom 11.06.2018 tragen die Antragstellerinnen weiter vor, dass auch entgegen der Rüge der Beigeladenen keine ernstlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Anträge bestünden, da sie den zeitlichen Ablauf verkenne. Der Widerspruch der Antragstellerin zu 1) gegen die Genehmigung vom 27.12.2016 sei am 24.01.2017 erfolgt und damit vor dem Betreiberwechsel am 11.12.2017. Die Antragstellerin zu 2) sei durch den (teilweisen) Betreiberwechsel in das laufende Rechtsbehelfsverfahren eingetreten. Bezüglich der Genehmigung vom 10.11.2017 hätten beide Antragstellerinnen nach dem Betreiberwechsel form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt. Randnummer 50 Unabhängig von der Frage der Priorität sei der Genehmigungsbescheid vom 10.11.2017 rechtswidrig, da der Genehmigungsbescheid dem veränderten Turbulenzgutachten durch den Wechsel des Anlagentyps nicht Rechnung trage. Dadurch werde den Anforderungen an die Standsicherheit nicht entsprochen, weil bei keinem der beiden Windparks die für das konkrete Turbulenzverhalten des nunmehr genehmigten Anlagentyps erforderlichen Betriebsbeschränkungen festgesetzt worden seien. Sie könnten ihren eigenen Windpark auch bei Einhaltung der bereits geltenden Betriebsbeschränkungen nicht ohne Gefährdung der Standsicherheit ihrer Windenergieanlagen betreiben. Aus den beiden Turbulenzgutachten der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren und im Verfahren über die Änderungsanzeige lasse sich nicht entnehmen, dass die Anlage des Typs ENERCON E-115 geringere Nachlaufturbulenzen aufweise. Die vorgelegten Turbulenzgutachten seien nicht vergleichbar, weil es durch den Wechsel des Gutachters auch zur Anwendung unterschiedlicher Berechnungsmodelle gekommen sei und somit eine Vergleichbarkeit zwischen den beiden gutachterlichen Stellungnahmen nicht gegeben sei. Unterdessen fehle dem im Änderungsverfahren vorgelegten Turbulenzgutachten eine Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen auf die Windenergieanlagen der Antragstellerinnen. Es sei – insoweit unwidersprochen – dargelegt worden, dass das Turbulenzgutachten zu den Anlagen ENERCON E-115 ihre Windenergieanlagen ausblende bzw. deren Existenz gegenüber dem Antragsgegner zu 2) absichtlich verschwiegen worden sei. Randnummer 51 Demgegenüber hätten sie - die Antragstellerinnen - den Nachweis einer größeren Turbulenzbelastung durch die Gegenüberstellung der beiden gutachterlichen Stellungnahmen des Büros ... (Anlagen A22 und A23) geführt. In diesem Zusammenhang sei es auch völlig unerheblich, welcher Vorhabenträger gegebenenfalls die zusätzlichen Betriebsbeschränkungen hinnehmen müsse. Selbst wenn der Windpark der Antragstellerinnen damit zu belasten gewesen wäre, hätte der Genehmigungsbescheid des Antragsgegners zu 2) im Hinblick auf die §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 und 16 LBO nicht ergehen dürfen, bevor nicht eine dahingehende Auflage bestandskräftig oder zumindest in vollziehbarer Weise verfügt worden wäre. Die Beigeladene habe die Windenergieanlagen der Antragstellerinnen im Verfahren der Änderungsanzeige bzw. im Baugenehmigungsverfahren beim Antragsgegner zu 2) verschwiegen. Die Anforderungen der §§ 67 Abs. 1, 13 Abs. 1 LBO seien daher nicht eingehalten. Randnummer 52 Entgegen der Ansicht der Beigeladenen liege auch eine wesentliche Änderung und damit eine Umkehr der Priorität vor: Die Beigeladene habe selbst mit ihrer Änderungsanzeige bzw. im Baugenehmigungsverfahren beim Antragsgegner zu 2) geänderte bautechnische Nachweise und insbesondere ein geändertes Turbulenzgutachten vorgelegt. Damit habe sie die Frage der Standsicherheit einer erneuten genehmigungsbehördlichen Überprüfung – und zwar bei beiden Antragsgegnern – zugeführt und insbesondere ein erneutes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 LBO durchgeführt. Ferner sei der geänderte Anlagentyp E-115 gegenüber den genehmigten Anlagen erheblich größer, so dass sich die maßgeblichen Parameter für die Prüfung schädlicher Umwelteinwirkungen, Nachteile und Belästigungen erheblich änderten. Die Vergrößerung des Rotordurchmessers von 101 m auf 115,7 m führe dazu, dass die Rotorfläche um 31,2% größer sei. Randnummer 53 Selbst wenn man unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht von einer wesentlichen Änderung ausginge, würde sich die Änderung im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung bei der Zuordnung der sektoriellen Betriebsbeschränkungen als so bedeutsam erweisen, dass die vom OVG Rheinland-Pfalz aufgestellten Grundsätze zur Neueinreihung der Genehmigungsanträge anzuwenden seien. Insoweit ergebe sich zumindest beim Antragsgegner zu 2) die Notwendigkeit, ein weiteres Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Randnummer 54 Aus dem geänderten Anlagentyp ergebe sich im Hinblick auf die geänderten Parameter zumindest die Möglichkeit von zusätzlichen bzw. anderen Beeinträchtigungen: Bezüglich der Lärmimmissionen bedürfe es einer umfassenden gutachterlichen Prüfung des geänderten Anlagentyps, die soweit ersichtlich nicht stattgefunden habe. Die Herstellererklärung könne die gebotene Prüfung nicht ersetzen. Es fehlten jedwede Angaben, bei welchen Windgeschwindigkeiten welche Lärmimmissionen entstünden und in welche Richtung sie ggf. mit welcher Intensität wirkten. Die Herstellererklärung gebe offensichtlich nur den maximalen Schallleistungspegel an, der aber erst bei Windgeschwindigkeiten ab ca. 8 m/s erreicht werde. Bei geringeren Windgeschwindigkeiten liege der Schallleistungspegel der E-115 jedoch höher als der der E-101. Dies ergebe sich aus einem Diagramm (Anlage A40), welches auf den Datenblättern des Herstellers ENERCON beruhe. Auch die Ausführungen zum Schattenwurf seien verfehlt. Anhand der Anlage A28 habe belegt werden können, dass die längeren Rotorblätter dazu führten, dass in ganz anderen, viel weiter gefassten räumlichen Bereichen Schattenwurf wahrgenommen werden könne. Das habe nichts damit zu tun, dass die Anlagen über entsprechende Abschaltmechanismen verfügten. Schließlich seien auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu berücksichtigen. Die Beurteilung und die Kompensation von Landschaftsbildbeeinträchtigungen seien als Teil der zu untersuchenden schädlichen Umwelteinwirkungen zwingend Gegenstand der Genehmigungsverfahren von Windparks und werde im landschaftspflegerischen Begleitplan abgehandelt. Randnummer 55 Die gebotene Umkehr der Priorität habe zur Folge, dass sich das geänderte Vorhaben vollständig neu einreihen müsse. Die Beigeladene könne sich daher auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Randnummer 56 Ferner sei auch die Genehmigung vom 27.12.2016 rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Dem Vorbescheid der Beigeladenen könne schon keine Bedeutung zukommen, weil mit ihm lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit festgestellt worden sei, wohingegen sich die Frage der Priorität auf die Zuordnung der Betriebsbeschränkungen wegen der Standsicherheit und damit auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit beziehe. Der Vorbescheid erweise sich nicht als sachgerechtes Kriterium, um die Konkurrenzsituation paralleler Genehmigungsanträge unter Anwendung des Prioritätsgrundsatzes aufzulösen. Randnummer 57 Zudem habe die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 30.03.2016 Widerspruch gegen den Vorbescheid eingelegt und diesen mit Schreiben vom 05.04.2016 begründet. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer finde § 212a BauGB nicht auf Vorbescheide Anwendung, sodass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfalte. Randnummer 58 Mit Schriftsatz vom 19.06.2018 erwidern die Antragstellerinnen auf den Schriftsatz des Antragsgegners zu 1) vom 29.05.2018: Der Schriftsatz stelle den nachträglichen Versuch dar, die ermessensfehlerhafte Entscheidung über die Priorität bei der Zuordnung der sektoriellen Beschränkungen nachträglich zu rechtfertigen. Die nachgeschobenen Gründe seien insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass Unwesentliches als notwendige Genehmigungsgrundlage deklariert werde und dabei zu Lasten der Antragstellerinnen unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe angelegt würden. Randnummer 59 Nach den Angaben des Antragsgegners zu 1) und der Beigeladenen sei der Antrag der Beigeladenen nicht vor dem 19.12.2016 prüf- und genehmigungsfähig gewesen. Der Antrag der Antragstellerinnen sei zu diesem Zeitpunkt längst prüf- und genehmigungsfähig gewesen. Der Antragsgegner zu 1) habe die beantragte Genehmigung auch ohne Berücksichtigung der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Herren ... und ... bzw. der angekündigten Stellungnahme erteilen können und habe dies auch tatsächlich getan. Randnummer 60 Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner zu 1) im Genehmigungsbescheid der Beigeladenen unter Auflage d.) 22) auch der Beigeladenen gestattet habe, bis zum Baubeginn eine Ausführungsplanung vorzulegen, in der auch eine Liste der ausgewählten standortgerechten Laubgehölze sowie Pflanzschema vorzulegen seien. Randnummer 61 Es könne auch dahinstehen, ob die dingliche Sicherung von Erstaufforstungsflächen bereits im Genehmigungsverfahren nachzuweisen sei, da sie diesen Nachweis am 19.12.2016 geführt hätten. Randnummer 62 Dahingegen sei der Antrag der Beigeladenen erst - wie bereits vorgetragen - am 22.12.2016 prüf- und genehmigungsfähig gewesen. Der Nachtrag zur Tabelle 26 enthalte entgegen des Vortrags des Antragsgegners zu 1) nicht nur erläuternde bzw. redaktionelle Aspekte. Dies folge bereits daraus, dass sich Änderungen am rechnerischen Ergebnis gegenüber der ursprünglichen Tabelle 26 (Anlage A38) ergeben hätten. Diese ursprüngliche Tabelle sei auch so fehlerhaft gewesen, dass sie nicht prüffähig und mithin der Antrag der Beigeladenen nicht genehmigungsfähig gewesen sei. In der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung seien jeweils der ökologische Wert des Ist-Zustands und des Planzustands darzustellen, wobei jedem dargestellten Eingriff die jeweilige Kompensation gegenüberzustellen und anhand des ökologischen Wertes (ÖW) zu bewerten sei. Diese Überprüfung sei anhand der Tabelle 26 nicht möglich. Beispielsweise sei bei der Maßnahme in Anlage A9 nicht nachvollziehbar, wie der ökologische Wert des Planzustandes ermittelt werde. Das gleiche gelte für die Maßnahmen in den Anlagen A4 bis A8. Bei diesen Maßnahmen komme erschwerend hinzu, dass eine konkrete Betrachtung vom Ist-Zustand und Planzustand fehle und die Beigeladene – entgegen dem Leitfaden – pauschal den Bestandswert mit 10 Punkten angesetzt und den Planwert mit 17 Punkten bewertet habe. Dieses Vorgehen sei unzulässig, weil nach Ziffer 4.1 des Leitfadens der Planungswert nicht anhand der Bewertungsblöcke A und B. (d.h. anhand des Ist-Wertes nach Ziffer 3 des Leitfadens) erfolgen dürfe und darüber hinaus bei Wiederherstellung einer Erfassungseinheit nicht höher sein könne, als der ermittelte Wert des Ausgangszustandes. Da jede konkrete Darstellung der geplanten Maßnahmen fehle, sei die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht prüffähig. Randnummer 63 Der dargestellte Fehler werde auch im zugrunde liegenden Landschaftspflegerischen Begleitplan (in der zuletzt vorliegenden Fassung vom 04.11.2016) begangen. Die Ausgleichsmaßnahmen würden beispielsweise ab Seite 127 nach den Bewertungsblöcken A. und B. bewertet, die nur für die Ermittlung des Ist-Zustandes Anwendung finden dürften. Randnummer 64 Die Prüffähigkeit des Landschaftspflegerischen Begleitplans fehle zudem, weil die gefährdeten Tierarten nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Nach Ziffer 3.3.1.4 des Leitfadens müsse für den Fall, dass gefährdete Tierarten vorgefunden werden, für die betreffende Erfassungseinheit eine Bewertung mit 1,0 festgesetzt werden. Bei den Fledermäusen sei diese Vorgabe bei der Ist-Bewertung nicht berücksichtigt worden: Z.B. seien von der auf der Roten Liste stehenden Mopsfledermaus Jagdgebiete an den Windparkstandorten nachgewiesen worden (S. 57 - zusammenfassende Betrachtung spezifische artenschutzrechtliche Prüfung - saP - vom 14.11.16). Dies sei aber bei der Ist-Bewertung nicht berücksichtigt worden (siehe Seite 24 des aktualisierten Landschaftspflegerischen Begleitplans): Die Rote Liste-Arten seien bei der Bewertung im Bewertungsblock A nicht berücksichtigt worden, da die Funktion auch nach Errichtung der WEA wieder/weiterhin vorliegen würde. Hier sei die Mopsfledermaus an den WEA-Standorten gar nicht eingeflossen. Randnummer 65 Teilweise sei die Bewertung weiterer Faktoren auch entgegen des Leitfadens erfolgt: Laut Anhang E des Leitfadens, Seite 29 erhielten „mesophile Buchenwälder" sowie „Eichenhainbuchenwälder" einen Maturitätswert von 5, was laut Anhang B Seite 23 des Leitfadens der Bewertungsstufe „1" entspreche. Bei der Ist-Bewertung im LBP seien diesen Vegetationseinheiten aber lediglich die Werte 0,2 bzw. 0,6 zugewiesen worden (siehe laufende Nr. 10, 12, und 16 Seite 123/124 bei der Ist-Bewertung A und B des „zusammenfassenden Landschaftspflegerischen Begleitplans" vom 04.11.2016). Vor dem Hintergrund dieser schwerwiegenden, die Prüffähigkeit betreffenden Mängel sei der Antrag der Beigeladenen keinesfalls vor dem Nachtrag vom 22.12.2016 prüffähig gewesen. Diese Sichtweise habe offenkundig auch der Fachbereich Naturschutz des Antragsgegners zu 1) gehabt, sonst hätte der Antragsgegner zu 1) keinen Nachtrag gefordert, sondern im Falle kleinerer redaktioneller Änderungen lediglich Grüneinträge vorgenommen. Dass es dem Antragsgegner zu 1) offensichtlich auf diesen Nachtrag angekommen sei, werde auch daran deutlich, dass der Fachbereich Naturschutz des Antragsgegners zu 1) - als Untere Naturschutzbehörde - ausgerechnet am Tag nach Eingang dieses Nachtrages, nämlich am 23.12.2016 das naturschutzrechtliche Benehmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG hergestellt habe (siehe Ziffer 5.3 der Genehmigung vom 27.12.2016, Anlage 1, S. 48). Randnummer 66 Schließlich ergebe sich eine spätere Prüf- und Genehmigungsfähigkeit daraus, dass die Beigeladene noch am 20.12.2016 per E-Mail Vorschläge zur Minimierung des Gefährdungspotenzials durch die in einem Wasserschutzgebiet liegende WEA 1.1 beim Antragsgegner zu 1) eingereicht habe. Die WEA 1.1 sei zwar später nicht genehmigt worden, weil die wasserschutzrechtlichen Bedenken nicht hätten ausgeräumt werden können. Dennoch handele es sich um einen einheitlichen Genehmigungsantrag, d.h. um ein Verwaltungsverfahren, so dass auch eine einheitliche Betrachtung in Ansehung der Priorität zu erfolgen habe. Dabei sei es für die Prüfung des Genehmigungsantrages ausdrücklich auch auf die mit der E-Mail vom 20.12.2016 eingereichten Vorschläge angekommen. Randnummer 67 Die Antragstellerinnen tragen mit Schriftsätzen vom 22.08.2018, 23.08.2018 und 18.09.2018 weiter vor, dass es hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin zu 1) bezüglich der Genehmigung vom 27.12.2016 nicht darauf ankomme, ob sie die verbliebene Windenergieanlage WEA 2 bereits errichtet habe. Die geschützte Rechtsposition ergebe sich aus der Genehmigung dieser Windenergieanlage im Bescheid vom 30.12.2016. Diese Genehmigung sei weiterhin wirksam und erlösche nach der Nebenbestimmung in Kapitel III.8 erst, wenn nicht nach Rechtskraft des Bescheides (die noch nicht eingetreten sei) innerhalb von zwei Jahren mit dem Bau oder nach drei Jahren mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden sei. Auch die Antragstellerin zu 2) habe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie bezüglich der durch Betreiberwechsel übergegangenen Anlagen 1, 3 und 4 in das Widerspruchsverfahren der Antragstellerin zu 1) eingetreten sei. Das Verwaltungsverfahren enthalte keine ausdrücklichen Regelungen zur Rechtsnachfolge im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren. Es komme deswegen auf die Regelungen des jeweiligen Fachrechts an. Vorliegend handele es sich um objektsbezogene Rechte, die an die durch den Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 vermittelte Rechtsposition anknüpfe. Dies gelte auch dann, soweit aus dieser Rechtsposition heraus Einwendungen gegen einen drittbegünstigenden Verwaltungsakt erhoben worden seien. Es entspreche der Verfahrensökonomie und dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Erwerber des eine Klagebefugnis vermittelnden Gegenstandes auch in die darauf bezogene Verfahrensposition des bisherigen Rechtsinhabers eintrete, es sei denn, die maßgebliche Verfahrensordnung enthalte Regelungen, die es dem Veräußerer erlaubten, das auf den Gegenstand bezogene Verfahren fortzusetzen. 7 BVerwG, Beschluss vom 12.06.2006, 3B 181/05, NVwZ 2006, 1072 f., juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 09.05.2012, 6 C 4/11, juris Rn. 15; Thür. OVG, Beschluss vom 22.02.2006, 1 EO 708/05, ThürVGRspr 2007, 33 ff., juris Rn. 58. BVerwG, Beschluss vom 12.06.2006, 3B 181/05, NVwZ 2006, 1072 f., juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 09.05.2012, 6 C 4/11, juris Rn. 15; Thür. OVG, Beschluss vom 22.02.2006, 1 EO 708/05, ThürVGRspr 2007, 33 ff., juris Rn. 58. Vorsorglich habe die Antragstellerin zu 2) dem Antragsgegner zu 1) mit Schreiben vom 22.08.2018 mitgeteilt, dass sie in das Widerspruchsverfahren eintrete und habe zugleich im eigenen Namen Widerspruch erhoben. Randnummer 68 Bei der Genehmigung vom 10.11.2017 stehe das Rechtsschutzinteresse außer Frage, denn beide Antragstellerinnen hätten in Ansehung ihrer jeweiligen Windenergieanlagen Widerspruch eingelegt. Randnummer 69 Die Baugenehmigung vom 10.11.2017 sei rechtswidrig, weil die Standsicherheit der Windenergieanlagen beider Windparks nicht gewährleistet sei. Das als Anlage A46 vorgelegte Gutachten der ... vom 16.08.2018 bestätige, dass in beträchtlichen Umfang zusätzliche Turbulenzbelastungen entstünden: Bei der Ermittlung kritischer Turbulenzen werde nach dem zugrunde liegenden technischen Regelwerk zwischen der effektiven Turbulenzintensität und der extremen Turbulenzintensität unterschieden. Die effektive Turbulenzintensität bilde die mittlere Turbulenzintensität ab, die über die Lebensdauer einer Windenergieanlage dieselbe Materialermüdung verursache, wie die im Übrigen am Standort vorherrschenden verschiedenen Turbulenzen. Dieser Wert betreffe somit die zusätzliche Materialermüdung, der die benachbarten Windenergieanlagen ausgesetzt würden. Die effektive Turbulenzintensität habe damit unmittelbar Einfluss auf die Aufrechterhaltung der Standsicherheit. Die extreme Turbulenzintensität bilde die Turbulenzbelastung bei der sog. 50-Jahresgeschwindigkeit, d.h. bei extremen Windverhältnissen ab. Bei diesem Wert gehe es nicht nur um die Gefährdung der Standsicherheit durch Materialermüdung im laufenden Betrieb, sondern um eine akute Gefährdung beim Auftreten eines Starkwindereignisses. Die Standsicherheit sei damit nur gewährleistet, wenn die jeweiligen Auslegungswerte bei anfallenden Lasten im regulären Betrieb und bei anfallenden Extremlasten eingehalten würden. Aus dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass sich die effektive Turbulenzintensität bei Windgeschwindigkeiten zwischen 3 m/s und 10 m/s, d.h. in dem Bereich, in dem die Anlagen überwiegend betrieben würden, an allen vier Anlagen der Antragstellerinnen durch den Wechsel des Anlagentyps erhöhe. Das gelte umgekehrt auch für sämtliche Anlagen der Beigeladenen. Im Ergebnis würden die Windenergieanlagen beider Windparks unzulässigen Belastungen ausgesetzt, die im laufenden Betrieb zu einer beschleunigten Materialermüdung führten und dadurch die Standsicherheit gefährdeten. Weiter ergebe sich aus dem Gutachten, dass sich die extreme Turbulenzintensität an zwei Windenergieanlagen der Antragstellerinnen (WEA 1 und WEA 2) erhöhten. Aus der Erhöhung der extremen Turbulenzintensität ergebe sich für diese beiden Anlagen eine akute Gefährdung der Standsicherheit bei einem Starkwindereignis. Randnummer 70 Durch die erteilte Baugenehmigung sei eine Genehmigungslage entstanden, bei der keiner der Anlagenbetreiber die notwendigen sektoriellen Betriebsbeschränkungen wegen der zusätzlichen Turbulenzen beachten müsse. Schon deswegen müsse die Vollziehung der Baugenehmigung ausgesetzt werden. Die Beigeladene könne sich auch nicht darauf berufen, dass die zusätzlichen Turbulenzbelastungen wegen der vermeintlichen Priorität ihres Vorhabens nicht hätten berücksichtigt werden müssen. Randnummer 71 Die Überschreitung der zulässigen Auslegungswerte werde durch die erforderlichen Betriebsbeschränkungen nicht kompensiert. Hinzu komme, dass bei der Ermittlung der notwendigen sektoriellen Betriebsbeschränkungen immer eine Gesamtbetrachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse und insbesondere des konkreten Anlagentyps und der ermittelten Turbulenzbelastungen erforderlich sei. Randnummer 72 Richtig sei alleine, dass sich aus dem Gutachten der ... nicht entnehmen lasse, welche sektoriellen Betriebsbeschränkungen ggf. im Einzelfall erforderlich wären. Diese Frage bedürfe aber weder einer Beantwortung in diesem Verfahren, noch sei es Sache der Antragstellerinnen, die rechnerische Grundlage zu ermitteln, mit der die Beigeladene ggf. eine rechtmäßige Genehmigung ihrer Windenergieanlagen erreichen könnte. Randnummer 73 Dabei werde noch einmal daran erinnert, dass die Beigeladene bewusst ein unvollständiges Turbulenzgutachten vorgelegt habe, in dem die bereits genehmigten Windenergieanlagen der Antragstellerinnen verschwiegen worden seien. Dadurch habe sie den Antragsgegner zu 2) getäuscht und sich auf einer falschen Tatsachengrundlage die Baugenehmigung erschlichen. Randnummer 74 Entgegen dem Vortrag der Beigeladenen seien die verwendeten Winddaten von den Antragstellerinnen korrekt ermittelt worden. Die Notwendigkeit der Einbeziehung des Windmastes … ergebe sich aus den Anforderungen der Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 6, Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen, Revision 9, vom 22.09.2014, herausgegeben von der Fördergesellschaft Windenergie und andere erneuerbare Energien (kurz: TR 6 Rev. 9). Unter Ziffer 2.2.2 seien die Anforderungen an Vergleichs-WEA geregelt. Die Vergleichs-WEA sowie deren Standorte müssten grundsätzlich repräsentativ für die anschließend zu betrachtende WEA sein. Das setze voraus, dass sie hinsichtlich der Nabenhöhe, des WEA-Typs und des Regelungsprinzips vergleichbar seien. Weiterhin ergebe sich aus Ziffer 2.2.2 Nr. 6, dass die Entfernung zwischen den geplanten WEA und den Vergleichs-WEA desto geringer sein solle, je komplexer die geplante Windparkfläche und deren Umgebung seien. An nicht komplexen Onshore-Standorten seien im Allgemeinen Vergleichs-WEA in einer Entfernung von bis zu 10 km als repräsentativ anzusehen, an komplexen Standorten in einer Entfernung von bis zu 2 km. Sämtliche von ... herangezogenen Vergleichs-WEA befänden sich innerhalb einer Entfernung von 10 km. Sofern die Behauptung der Beigeladenen als richtig unterstellt und von einer komplexen Geländestruktur ausgegangen werde, dürften nur Windenergieanlagen innerhalb einer geringeren Entfernung herangezogen werden. Auch diese Anforderungen würden erfüllt, weil die Firma … die innerhalb dieses Radius befindlichen Bestandsanlagen des Windparks ... als Vergleichs-WEA herangezogen habe. Schon deswegen gehe die Behauptung der Beigeladenen ins Leere. Problematisch erweise sich an diesen Vergleichs-WEA allerdings, dass ihre Nabenhöhe entgegen Ziffer 2.2.2 Nr. 5 TR 6 Rev. 9 nicht mindestens 2/3 der Nabenhöhe der zu betrachtenden (geplanten) WEA erreichten. Es handele sich dabei zwar nur um eine Soll-Vorschrift. Um dennoch sich daraus eventuell ergebende Erkenntnisdefizite auszugleichen, hätten die Antragstellerinnen mit Abstimmung der ... die Windmessdaten des Windmessmastes in ... erworben und zur Verfügung gestellt. Diese Daten seien dann ebenfalls in die Windfeldsimulation aufgenommen worden. Falls sich tatsächlich die Heranziehung von Vergleichs-WEA innerhalb des 2 km-Radius als erforderlich erweisen und die Daten tatsächlich wegen der Nabenhöhe von weniger als 2/3 unzureichend sein sollten, wären diese Defizite durch die zusätzlich herangezogenen Messdaten des Windmastes ... ausgeglichen worden. Diese Herangehensweise entspreche auch dem Regelwerk der TR 6 Re. 9, Ziffer 2.2.2 Nr. 7, darin heiße es: „Sofern verschiedene Windmessungen und/oder Vergleichs-WEA zum Einsatz kommen und gegeneinander nachvollziehbar validiert werden, können die Anforderungen des Punktes 6 gelockert werden. Insgesamt müssen die Daten aber als repräsentativ einzustufen sein.“ Die Anforderungen seien nach Auffassung der ... erfüllt gewesen, weil neben dem Windmessmast Vergleichs-WEA mehrerer verschiedener Windparks herangezogen worden seien. Sollte die Kammer trotz dieser Ausführungen Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen haben, müsste gleichwohl antragsgemäß entschieden werden. Mit Blick auf die Gefährdung der Standsicherheit und die sich daraus ergebenden kurz- und mittelfristigen Gefahren nicht nur für ihr Eigentum, sondern im schlimmsten Fall auch für Leben und Gesundheit, dürften die Windenergieanlagen der Beigeladenen – jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – nicht betrieben werden. Insofern überwiege bei einer Folgenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen. Randnummer 75 Die Beigeladene könne den Nachweis der Gefährdung der Standsicherheit auch nicht mit den vorgelegten Unterlagen (Anlage B10) erschüttern. Randnummer 76 Das Gutachten werde weder vollständig vorgelegt, noch würden daraus rechnerische Rückschlüsse auf die konkreten Turbulenzbelastungen an den jeweiligen Windenergieanlagen herangezogen. Schon im Ausgangspunkt sei erstaunlich, dass die Beigeladene ein indikatives Ergebnis heranziehe, um nachzuweisen, dass die vermeintlich marginalen Überschreitungen der zulässigen Auslegungswerte keine Gefährdung der Standsicherheit nach sich zögen. Randnummer 77 Der Antragsgegner zu 2) sei auch dann nicht berechtigt gewesen, die Baugenehmigung der Beigeladenen zu erteilen, wenn die Antragstellerinnen die Abschaltzeiten zu tragen hätten. Denn der Antragsgegner zu 2) sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für etwaige Auflagen und Abschaltzeiten der Antragstellerinnen zuständig gewesen. Die sachliche Zuständigkeit für die Antragstellerinnen liege wegen der für ihre Anlagen fortbestehenden Konzentrationswirkung weiterhin bei dem Antragsgegner zu 1). Die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde für die jenseits der Kreisgrenzen liegenden Anlagen der Antragstellerinnen sei die Landrätin des Landkreises …. Der Antragsgegner zu 2) hätte deswegen entweder entsprechende Auflagen zu Lasten der Beigeladenen verfügen oder – begrenzt durch seine Zuständigkeit – den Bauantrag ablehnen müssen. Randnummer 78 Bezüglich der Genehmigung vom 27.12.2016 sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsantrag der Antragstellerin zu 1) nicht erst mit Bewilligung der Dienstbarkeit des Grundstückseigentümers ... vollständig gewesen sei. Diese Grundstücksflächen seien tatsächlich für die durchzuführende Erstaufforstung verwendet worden. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem LBP. Es sei jedoch dargelegt und insoweit nicht von der Beigeladenen bestritten worden, dass sie ihre eigenen Erstaufforstungsflächen sogar nach Genehmigungserteilung habe benennen können. Erst recht sei ihr deswegen nachgelassen worden, auch die dingliche Sicherung erst nachträglich nachzuweisen. Damit habe der Antragsgegner zu 1) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und habe bei der Antragstellerin zu 1) einen sachwidrig strengeren Maßstab angelegt. Randnummer 79 Der Genehmigungsantrag der Beigeladenen sei auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt prüffähig gewesen. Die Auffassung der Beigeladenen, es sei zwischen Prüffähigkeit und Genehmigungsfähigkeit zu unterscheiden, sei – jedenfalls in Ansehung der Festlegung der Priorität konkurrierender Vorhaben – abzulehnen. Es könne aus Gründen des rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotenen Prinzips der Chancengleichheit nur darauf ankommen, dass sämtliche Genehmigungsunterlagen vorliegen, die inhaltlich eine abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erlaubten. Diese Voraussetzungen hätten beim Genehmigungsantrag der Beigeladenen offensichtlich nicht vorgelegen, sonst hätte sie nicht noch im November 2016 sowie am 20.12.2016 und am 22.12.2016 die erwähnten Unterlagen nachreichen müssen. Außerdem sei es abwegig und zu bestreiten, dass der Genehmigungsantrag der Antragstellerin zu 1) erst aufgrund nachgereichter Untersuchungen der Beigeladenen prüffähig gewesen sein solle. Der gesamte Vortrag des Antragsgegners zu 1) sei letztlich dadurch ad absurdum geführt, dass er in einem seiner Schriftsätze selbst auf die Fassung des LBP der Beigeladenen vom 04.11.2016 Bezug nehme und offensichtlich die für die Prüffähigkeit des Antrages erforderliche Darstellung erst durch dieses Dokument ermöglicht worden sei. Es sei völlig unplausibel, dass der Antragsgegner zu 1) einen vollständig neu gefassten LBP und eine vollständig neue spezifische artenrechtliche Prüfung verlange bzw. die Beigeladene diese Unterlagen am 14.11.2016 eingereicht habe, wenn es darauf für die Prüffähigkeit bzw. Genehmigungsfähigkeit nicht ankomme. Es sei deswegen zu bestreiten, dass in diesen Dokumenten „nur redaktionelle Ergänzungen“ enthalten gewesen seien, die für die Prüffähigkeit ohne Bedeutung gewesen sein sollen. Randnummer 80 Entgegen zu treten sei auch der Auffassung des Antragsgegners zu 1), er habe die Beigeladene und die Antragstellerin zu 1) bei den notwendigen Nachweisen der dinglichen Sicherung gleichbehandelt. Es sei eben nicht so, dass die Antragstellerin zu 1) am 19.12.2016 bzw. postalisch am 21.12.2016 erst die notwendigen Nachweise der dinglichen Sicherung im Rahmen von § 17 Abs. 5 BNatSchG nachgewiesen habe. Randnummer 81 Mit Schreiben vom 22.08.2018 an den Antragsgegner zu 1) erklärte die Antragstellerin zu 2) ausdrücklich ihren Eintritt in das Widerspruchverfahren und erhob vorsorglich Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 27.12.2016. Randnummer 82 Die Antragstellerinnen haben ursprünglich beantragt, Randnummer 83 1. die Vollziehung des Genehmigungsbescheides des Antragsgegners zu 1) vom 27.12.2016 über die Erweiterung des bestehenden Windparks „..." in ..., Gemeinde ..., mit drei Windenergieanlagen durch die Errichtung und dem Betrieb von WEA des Typs ENERCON E-101 (Genehmigungsregister-Nummer: ..., Anlage 1) auszusetzen; Randnummer 84 2. die Vollziehung der Baugenehmigung des Antragsgegners zu 2) vom 10.11.2017 über die Änderung des WEA-Anlagentyps ENERCON E-101 in ENERCON E-115 (WEA 1.2, 1.3 und 1.4) im Windpark „..." (Aktenzeichen: ..., Anlage 2) auszusetzen und den Antragsgegner zu 2) zur Sicherung der Rechte der Antragsteller nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO zu verpflichten, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen; Randnummer 85 hilfsweise, Randnummer 86 3. die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der Windenergieanlagen des Windparks „..." insoweit zu untersagen, dass die Antragstellerinnen die genehmigten Windenergieanlagen des Windparks ... gemäß Genehmigungsbescheid des Antragsgegners zu 1) vom 30.12.2016 (Genehmigungsregister-Nummer: ..., Anlage 3) ohne Betriebsbeschränkungen (insbesondere gemäß Auflage d.) 9. des Bescheides) und ohne Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Windenergieanlagen betreiben können. Randnummer 87 Nachdem die Beigeladene ihre Windenergieanlagen inzwischen äußerlich erkennbar vollständig errichtet hat, beantragen die Antragstellerinnen nunmehr, Randnummer 88 1. die Vollziehung des Genehmigungsbescheides des Antragsgegners zu 1) vom 27.12.2016 über die Erweiterung des bestehenden Windparks „..." in ..., Gemeinde ..., mit drei Windenergieanlagen durch die Errichtung und dem Betrieb von WEA des Typs ENERCON E-101 (Genehmigungsregister-Nummer: ..., Anlage 1) auszusetzen; Randnummer 89 2. die Vollziehung der Baugenehmigung des Antragsgegners zu 2) vom 10.11.2017 über die Änderung des WEA-Anlagentyps ENERCON E-101 in ENERCON E-115 (WEA 1.1, 1.3, 1.4) im Windpark „...“ (Az. ..., Anlage 2) auszusetzen und den Antragsgegner zu 2) zur Sicherung der Rechte der Antragstellerinnen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 2 LBO zu verpflichten, die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen und die Nutzung zu untersagen; Randnummer 90 hilfsweise, Randnummer 91 3. die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb der Windenergieanlagen des Windparks „..." insoweit zu untersagen, dass die Antragstellerinnen die genehmigten Windenergieanlagen des Windparks ... gemäß Genehmigungsbescheid des Antragsgegners zu 1) vom 30.12.2016 (Genehmigungsregister-Nummer: ..., Anlage 3) ohne Betriebsbeschränkungen (insbesondere gemäß Auflage d.) 9. des Bescheides) und ohne Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Windenergieanlagen betreiben können. Randnummer 92 Der Antragsgegner zu 1) beantragt, Randnummer 93 die Anträge abzulehnen, soweit sie ihn betreffen. Randnummer 94 Mit Schriftsatz vom 19.04.2018 trägt der Antragsgegner zu 1) vor, dass die Anträge bereits unzulässig seien, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Grund hierfür sei die Unzulässigkeit des bei ihm erhobenen Widerspruchs gegen die angegriffene BImSchG-Genehmigung. Diesem Widerspruch fehle es an dem erforderlichen Widerspruchsinteresse, welches dem Rechtsschutzbedürfnis im gerichtlichen Verfahren entspreche. Das Widerspruchsinteresse sei folglich dann zu verneinen, wenn die Widerspruchsführerin ihr Ziel auf einfachere Art und Weise erreichen könne als mit der Erhebung eines Widerspruchs. Dies sei vorliegend der Fall. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei die Forderung der Antragstellerin zu 1), Betriebsbeschränkungen zu Lasten der Beigeladenen durch den Antragsgegner zu 1) festsetzen zu lassen, da die Beigeladene solche Beschränkungen ihrer Meinung nach hinzunehmen habe und nicht die Antragstellerin zu 1). Die Antragstellerin zu 1) habe es jedoch vor Erhebung ihres Verpflichtungswiderspruches unterlassen, einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden Auflage beim Antragsgegner zu 1) zu stellen. Erst gegen eine hierauf ergangene Ablehnungsentscheidung sei der Verpflichtungswiderspruch möglich. Auch § 68 Abs. 2 VwGO enthalte explizit die Vorgabe, dass zunächst ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt werden müsse. Randnummer 95 Darüber hinaus sei auch die Begründetheit der Anträge zu verneinen. Der Genehmigungsbescheid vom 27.12.2016 sei formell rechtmäßig und verletze die Antragstellerinnen nicht in ihren Rechten. Soweit die Antragstellerinnen die nach ihrer Meinung nicht vorhandene Begründung der Ermessensentscheidung zur Auflösung der Konkurrenzsituation monierten, sei zunächst festzuhalten, dass eine entsprechende Begründung im angegriffenen Genehmigungsbescheid nicht vonnöten sei. Da die Konkurrenzsituation zulasten der Antragstellerinnen aufgelöst worden sei, müsste - sofern man ein entsprechendes Begründungserfordernis annehme - eine Begründung lediglich im Genehmigungsbescheid der Antragstellerinnen vorliegen, nicht jedoch im angegriffenen Bescheid, da insoweit keine zulasten der Beigeladenen eingreifende Auflage in deren Genehmigungsbescheid vorhanden sei. Im Übrigen finde sich eine Begründung im Bescheid der Beigeladenen. Auf Seite 73 des Bescheides heiße es: Randnummer 96 „Dieser Antrag steht aufgrund der geringen Entfernung zu dem hier in Rede stehenden WEA-Erweiterungsvorhaben in einem echten Konkurrenzverhältnis derart, dass wegen der geringen Entfernung der Vorhabenstandorte und im Hinblick auf die Turbulenzen der WEA es zu sektoriellen Abschaltungen aufgrund von Turbulenzen für den Konkurrenz-Windpark kommt.“ Randnummer 97 Darüber hinaus sei selbst ein unterstellter Begründungsfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG heilbar. Zugleich lasse § 114 Satz 2 VwGO das Ergänzen von Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu. Randnummer 98 Der Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin zu 1) sei auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladenen sei zu Recht der Vorrang gegenüber dem konkurrierenden Windpark-Vorhaben eingeräumt worden. Nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung sei bei kollidierenden Genehmigungsanträgen, die eine sog. echte Konkurrenzsituation hervorriefen, die Anwendung des Prioritätsprinzips zulässig. Dabei werde dem zuerst gestellten Antrag nur dann ein Vorrang zuerkannt, wenn ihm vollständige und prüffähige Unterlagen beigefügt seien. 8 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 – 8 A 10377/16 -, und Beschluss vom 21.03.2014 – 8 B 10139/14 . jeweils juris. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 – 8 A 10377/16 -, und Beschluss vom 21.03.2014 – 8 B 10139/14 . jeweils juris. Diese Grundsätze könnten nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz auch bei der Frage nach der Lastenverteilung bei der Konfliktbewältigung durch Abschaltverpflichtungen angewendet werden. 9 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 – 8 A 10377/16 -, juris. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2016 – 8 A 10377/16 -, juris. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorrangs in der vorliegenden Konkurrenzsituation sei demnach, bei welchem Antrag in tatsächlicher Hinsicht zuerst vollständige und prüffähige Unterlagen vorgelegen hätten. Die Vollständigkeit der Unterlagen der Antragstellerin zu 1) habe nach deren Angaben mit der Vorlage ergänzender Unterlagen zum Lärmschutz am 27.09.2016 vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antrag der Beigeladenen nach Ansicht der Antragstellerin zu 1) noch nicht vollständig gewesen, da wesentliche Prüfungsunterlagen zu den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes erst später und zum Teil erst im November 2016 eingereicht worden seien. Das gelte für das Fledermausgutachten vom 26.10.2016 sowie den Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 04.11.2016 und die spezifische artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom 14.11.2016. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass diese Unterlagen mit Ausnahme der saP bereits in den ursprünglichen Unterlagen enthalten gewesen seien. Soweit die saP erst am 14.11.2016 eingereicht worden sei und diese zu den nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV erforderlichen Unterlagen gehöre, seien die Antragsunterlagen der Beigeladenen erst am 14.11.2016 vollständig gewesen. Randnummer 99 Es sei jedoch nicht zutreffend, dass die Antragstellerin zu 1) bereits im Vorfeld ihres Genehmigungsantrages vom 08.08.2016 alle wesentlichen Untersuchungen zum Natur- und Landschaftsschutz durchgeführt und die erforderlichen Nachweise zur Abstimmung mit dem Antragsgegner zu 1) vorgelegt habe. Mit E-Mail vom 13.12.2016 habe der Mitarbeiter der Antragstellerin zu 1), ..., Herrn ... mitgeteilt, dass ein fachlicher Nachtrag bei den im LBP zum geplanten Windpark ... ausgewiesenen Erstaufforstungsflächen vorgenommen worden sei (Bl. 741 der Beiakte Naturschutz zum Windpark ...). Im aktuellen Genehmigungsantrag zur Erstaufforstung, dessen Inhalt sich auf die fachlichen Beiträge des LBP für den Bau des Windparks beziehe, seien Änderungen vorgenommen worden. Zuletzt habe ... angefragt, ob die Änderungen in Ordnung und der Hinweis in formaler Sicht ausreichend seien. Sofern eine gutachterliche Stellungnahme benötigt werde, solle Herr ... dies kurzfristig mitteilen. Daraufhin habe Herr ... noch am selben Tag eine kurze gutachterliche Aussage (naturschutzfachliche Bewertung) zu den angedachten Änderungen angefordert. Am 19.12.2016 sei seitens der Beigeladenen noch der Nachweis der dinglichen Sicherung eingegangen. Damit habe die Beigeladene aus naturschutzfachlicher Sicht alles geliefert, während bei der Antragstellerin zu 1) noch die erwähnte gutachterliche Kurz-Stellungnahme zum Nachtrag ausgestanden habe. Der Antrag der Beigeladenen sei daher am 19.12.2016 vollständig und prüffähig gewesen, nicht jedoch der Antrag der Antragstellerin zu 1). Randnummer 100 Darüber hinaus sei Folgendes von Relevanz: Wie sich aus der Stellungnahme des Fachbereichs 3.1 vom 01.09.2017 ergebe (Bl. 110 der Widerspruchsakte der Antragstellerin zu 1) betreffend die Genehmigung zum WP …), sei von der Antragstellerin zu 1) zum Zeitpunkt des 21.12.2016 noch eine beurkundete Eintragungsbewilligung zur Inanspruchnahme von Flächen im Eigentum von Herrn ... mit dem Ziel der Schaffung von Ausgleichs- und Ersatzflächen eingereicht worden. Die Nachlieferung durch die Antragstellerin zu 1) sei mithin aus naturschutzrechtlicher Sicht noch erforderlich gewesen. Erst mit dem Nachweis der dinglichen Sicherung sei die rechtliche und tatsächliche Verfügbarkeit für das Ausgleichskonzept im Sinne des § 17 Abs. 4 BNatSchG nachgewiesen worden. Randnummer 101 Die Ausführungen der Beigeladenen im Rahmen des Antrages auf Akteneinsicht änderten nichts daran, dass die Beigeladene zuerst vollständige und prüffähige Unterlagen vorgelegt habe. Randnummer 102 Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen führe der von ihnen behauptete Vorsprung von einem Jahr auch nicht dazu aus Gründen der Chancengleichheit und Gleichbehandlung ein anderes Ergebnis anzunehmen. Entscheidendes Kriterium sei, welcher Antragsteller zuerst vollständige und prüffähige Unterlagen eingereicht habe. Randnummer 103 Zum besseren Verständnis werde auf die Chroniken des Windparks ... und ... verwiesen, die in der Anlage übersandt werden. Randnummer 104 Mit Schriftsatz vom 29.05.2018 trägt der Antragsgegner zu 1) weiter vor, dass aus der E-Mail des Herrn ... vom 13.12.2016 eindeutig hervorgehe, dass es nicht nur um einen Flächenaustausch für den Ausgleich des mit der Zuwegung verbundenen Eingriffs gehe. Insofern könne nicht mit Verweis auf das separate naturschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die Zuwegung ein fehlender Bezug dieser, im Übrigen bis heute nicht vorgelegten Stellungnahme zum hier relevanten Sachverhalt konstruiert werden. Randnummer 105 Die weiteren Einlassungen, dass die in der E-Mail erläuterten Sachverhalte naturschutzrechtlich nicht erforderlich seien bzw. Gegenstand des Landschaftspflegerischen Begleitplans sein müssten, berührten eine fachliche Wertung, die unstreitig der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der (Naturschutz-)Behörde unterfiele und daher - jenseits ihrer konkreten Bedeutung für den vorliegenden Sachverhalt - nicht als für die Sachverhaltsprüfung irrelevant deklariert werden könne. Zu dem mehrfach hervorgehobenen Aspekt einer Übernahme dieser ergänzenden Sachverhalte/Planungsnachträge in den LBP sei ausgeführt, dass auch ergänzende/erläuternde Angaben seitens der Beigeladenen nicht bzw. nicht vollumfänglich in den LBP, z.B. in Form von Austauschseiten, übernommen worden seien. Randnummer 106 Allerdings habe der Antragsgegner zu 1) auch zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, dass auf Grund des Fehlens der o.a. gutachterlichen Stellungnahme zu den Planungsnachträgen beim Ausgleichskonzept bzw. deren Aufnahme in den LBP der Antrag per se noch nicht entscheidungsreif gewesen wäre bzw. eine positive Bescheidung nicht möglich gewesen wäre. Randnummer 107 Insoweit gehe die Einlassung der Antragstellerinnen an der Sache vorbei. Nur ergänzend und erläuternd sei ausgeführt, dass sich der Antragsgegner zu 1) bereits frühzeitig im Rahmen einer umfangreichen Inaugenscheinnahme vor Ort mit der Beigeladenen über deren Kompensationskonzept ausgetauscht habe und dabei im Übrigen auch Arten, Pflanzenzahl, Pflanzschema und ähnliche Aspekte im Detail erörtert habe. Der diesbezügliche Vergleich, dass die Angaben der Beigeladenen im Vergleich sehr viel weniger detailreich seien, was die Angaben zu den Kompensationsmaßnahmen betreffe, gehe insoweit ins Leere. Jenseits all dessen spiele diese E-Mail-Korrespondenz vom 13.12.2016 und die diesbezüglich diskutierten Aspekte für den hier streitigen Sachverhalt überhaupt keine entscheidende Rolle. Randnummer 108 Was die naturschutzfachliche Relevanz der Kostenaufstellung der Kompensationsmaßnahmen vom 20.12.2016 und einen Nachtrag zur Tabelle Nr. 26 betreffe, müsse der Auffassung, dass es sich hierbei um wesentliche Unterlagen handele, um die naturschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens beurteilen zu können, entschieden widersprochen werden. Vielmehr handele es sich dabei um lediglich erläuternde bzw. redaktionelle Aspekte, analog der Einschätzung der Antragstellerinnen bezüglich der o.g. E-Mail-Korrespondenz vom 13.12.2016 zwischen der Antragstellerin zu 1) und dem Antragsgegner zu 1). Randnummer 109 Zudem dürften die Antragstellerinnen - ihrer eigenen Logik folgend - diesen beiden Nachträgen/Erläuterungen auf Grund ihrer Nicht-Aufnahme in den LBP (was von ihnen mehrfach als Kriterium für die Vollständigkeit und Prüffähigkeit der Unterlagen herangezogen werde) ebenfalls lediglich erläuternden Charakter beimessen. Darüber hinaus würden die Antragstellerinnen in ihrer Einlassung bezüglich der - unstreitig per se wesentlichen - Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung verkennen, dass diese nicht etwa mit E-Mail vom 22.12.2016 erstmalig eingereicht, sondern lediglich um redaktionelle Korrekturen ergänzt worden sei, die allerdings in keiner Weise den ausreichenden Umfang der erforderlichen Kompensation berührten. Randnummer 110 Zur naturschutzrechtlichen Würdigung dieser beiden Nachträge gegenüber der Vorlage des Nachweises einer dinglichen Sicherung sei darauf hinzuweisen, dass sich eine dingliche Sicherung auf die Ist-Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG beziehe („[...] einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen"), während es sich bei der von den Antragstellerinnen als ebenfalls wesentlich/relevant unterstellten - mit E-Mail vom 20.12.2016 durch das Planungsbüro der Beigeladenen übersandten - Kostenaufstellung der Kompensationsmaßnahmen um einen nicht obligatorischen Teil im fachrechtlichen Vollzug handele, der auf die Vorschrift des § 17 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG abstelle („Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten"). Der Wortlaut der Vorschrift mache unmissverständlich klar, dass es sich um eine optionale Möglichkeit der Behörde gemäß ihrer fachlichen Einschätzungsprärogative handele. Randnummer 111 Soweit darauf abgestellt werde, dass die dingliche Sicherung eines Teils des Kompensationskonzepts durch die Antragstellerin zu 1) auch mittels Aufnahme einer entsprechenden Bedingung im Genehmigungsbescheid verfahrenstechnisch hätte behandelt werden können, gelte dies dann jedoch umso mehr für die lediglich optional festzusetzende Sicherheitsleistung. Ergänzend sei zu betonen, dass es vorliegend lediglich um die Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung gehe. Eine Kalkulation seitens des Planungsbüros erleichtere insofern die Abschätzung der Kosten für die Maßnahmen, sei aber in keiner Weise Voraussetzung für die Festlegung der entsprechenden Mittel nach der o.g. Vorschrift des § 17 Abs. 5 BNatSchG. Im Übrigen sei der Nachweis der dinglichen Sicherung kraft Gesetzes nach § 17 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BNatSchG zu erbringen. Randnummer 112 Mit Schriftsatz vom 11.09.2018 trägt der Antragsgegner zu 1) darüber hinaus vor, dass auf den Flächen des ... zwar Erstaufforstungen vorgenommen worden seien, dennoch handele es sich um einen Teil der multifunktionalen Flächenkulisse, d.h. die auf diesen Flächen vorgenommene Waldentwicklung diene parallel auch zum Ersatz der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild. Dass auch die Größenordnung dieser Flächen beim erforderlichen Einsatz der eingriffsbedingten Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild nicht unbeachtlich sei, ergebe sich daraus, dass in der Bilanzierung der Kompensationsmaßnahmen ein Überschuss von lediglich 0,1 ha Fläche (Waldfläche) für diese Maßnahme durch die überplante Flächenkulisse erreicht werde, was z.B. aus der Tabelle 22 (Kapitel 10.4.4) des Landschaftspflegerischen Begleitplans der Antragsteller hervorgehe. Alleine die Fläche ..., Gemarkung ..., ... gehe mit 0,49 ha deutlich über diese Größenordnung hinaus. Die weiterhin benötigte Fläche Gemarkung ..., ... umfasse sogar 1,69 ha, so dass bei deren Wegfall die erforderliche Realkompensation des Landschaftsbildes nach § 15 Abs. 2 BNatSchG nicht gegeben wäre. Aus diesem Grund sei auch das Argument, dass es in der Sache auf diese Fläche nicht mehr angekommen wäre, klar widerlegt und die Entscheidungserheblichkeit der entsprechenden Nachweise zur dinglichen Sicherung zweifelsfrei belegt. Zudem müsse noch einmal darauf hingewiesen werden, dass explizit mit E-Mail vom 05.12.2016 mit Blick auf einen zunächst anders lautenden – ausschließlich auf das Thema Erstaufforstung verengten (!) – Text zur notariellen Eintragungsbewilligung (in Ansehung der Tatsache, dass die Flächen eben auch für die nach § 15 Abs. 2 BNatSchG erforderlichen Ersatzmaßnahmen vorgesehen gewesen seien und rein quantitativ auch hätten vorgesehen werden müssen), gebeten worden sei, den Text dahingehend abzuändern, wie er schließlich auch in den am 19. bzw. 21.12.2016 vorgelegten Durchschriften der Eintragungsbewilligungen für die beiden Grundstücke verwendet worden sei (Formulierung: „Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz“). Randnummer 113 Des Weiteren werde aus der entsprechenden E-Mail zitiert: „Zwar können diese Maßnahmen multifunktional auf derselben Fläche realisiert werden, jedoch sollte die dingliche Sicherung sich auf das jeweilige Fachrecht beziehen. Insofern beziehe ich meine Prüfung und Erläuterungen nur auf die dem Landschaftsbildausgleich zugeordneten Parzellen des Herrn ... (...)." Randnummer 114 Die Antragstellerinnen seien dieser Formulierung gefolgt, was verdeutliche, dass auch ihnen klar gewesen sei, dass die Flächen eben nicht ausschließlich für die Verpflichtungen nach dem Landeswaldgesetz verwendet würden, sondern auch für das beim Antragsgegner zu 1) vertretene Fachrecht (BNatSchG). Darüber hinaus habe in der bereits mehrfach thematisierten E-Mail des ... vom 13.12.2016 eine Anfrage an den Fachbereich 3.1 (Natur- und Artenschutz) des Antragsgegners zu 1) stattgefunden, ob denn die vorgenommenen Änderungen (Flurstückstausch bzw. Änderung der Art der Bepflanzung etc.) „in Ordnung“ seien. Würden sich die Antragstellerinnen im Genehmigungsverfahren ausschließlich auf die nach Landeswaldgesetz erforderliche Genehmigung zur Erstaufforstung bei diesen Flächen beziehen, wäre eine Anfrage an die Naturschutzbehörde mit Bezug auf den LBP für den Windpark zumindest formal überhaupt nicht erforderlich. Randnummer 115 Letztendlich gehe aus Kapitel 10.4.2 (S. 159) des LPB hervor, dass die hier zur Rede stehenden Flächen des Herrn ... zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes herangezogen werden sollten. Hinzu komme, dass von den Flächen auch eine bestehende Wiesenbrache betroffen sei, die in überhaupt keinem Zusammenhang mit einer Erstaufforstung bestehe. Zumindest für diese Fläche seien die Einlassungen der Antragstellerinnen sogar komplett ohne Bezug und Belang. Darüber hinaus würden die Antragstellerinnen insoweit den multifunktionalen Charakter eines großen Teils der Kompensationsflächenkulisse bzw. die Tatsache verkennen, dass eine Erstaufforstung eben auch als Landschaftsbild-Ersatz anerkannt werden könne und hier auch worden sei. Randnummer 116 Der Antragsgegner zu 2) beantragt, Randnummer 117 die Anträge zurückzuweisen, soweit sie ihn betreffen. Randnummer 118 Er trägt vor, dass die Anträge unbegründet seien. Zunächst werde auf die Baugenehmigung vom 10.11.2017 (Bl. 87 ff. der Verwaltungsakte) verwiesen. Weiterhin sei vorliegend davon auszugehen, dass durch die Änderung des Anlagentyps die seitens des Antragstellers zu 1) ursprünglich festgelegte Priorität nicht entfallen bzw. umgekehrt sei. Dahingehend sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Vorrang zugunsten der zuerst beantragten bzw. genehmigten Anlage entfalle, sobald dieses erste Vorhaben später wesentlich verändert werde. 10 Vgl. ThürOVG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 1 EO 69/11 -, ZNER 2011, 649 und juris; für den Fall der Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013, Rn. 495; Sittig, in: Maslaton, Windenergieanlagen. Kap. 2 Rn. 217 ff.; VGH München, Beschluss vom 11. August 2016 - 22 CS 16.1052 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. August 2016 - 8 A10377/16 -, juris. Vgl. ThürOVG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 1 EO 69/11 -, ZNER 2011, 649 und juris; für den Fall der Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013, Rn. 495; Sittig, in: Maslaton, Windenergieanlagen. Kap. 2 Rn. 217 ff.; VGH München, Beschluss vom 11. August 2016 - 22 CS 16.1052 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. August 2016 - 8 A10377/16 -, juris. Entsprechend des Bescheides des Antragsgegners zu 1) vom 31.01.2017 (Genehmigungsregister ...) sei jedoch in der konkreten Fallgestaltung gerade nicht von einer wesentlichen Änderung des Vorhabens auszugehen, so dass der vom Antragsgegner zu 1) ursprünglich festgelegten Priorität weiterhin Bestand zuzumessen sei. Dementsprechend seien keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vom 10.11.2017 ersichtlich. Randnummer 119 Der Antragsgegner zu 2) hat von weiteren Stellungnahmen abgesehen. Randnummer 120 Die Beigeladene beantragt (ebenfalls), Randnummer 121 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 122 Sie trägt vor, dass die Anträge bereits teilweise unzulässig seien. Aufgrund des am 11.12.2017 erfolgten teilweisen Betreiberwechsels sei die Antragstellerin zu 1) nur noch Betreiberin der WEA 2 und die Antragstellerin zu 2) Betreiberin der Windenergieanlagen WEA 1, WEA 3 und WEA 5. Demzufolge könnten die einzelnen Antragstellerinnen auch nur insoweit ihre Rechtsverletzungen geltend machen. Die von der Antragstellerin zu 1) betriebene WEA 2 sei noch nicht errichtet. In der Hauptsache sei durch die Antragstellerin zu 1) sowohl gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27.12.2016 als auch gegen die Baugenehmigung vom 10.11.2017 Widerspruch eingelegt worden. Durch die Antragstellerin zu 2) sei dagegen nur gegen die Baugenehmigung vom 10.11.2017 Widerspruch eingelegt worden. Daher ergebe es sich bereits daraus, dass der Antrag zu Ziffer 1, soweit dieser auch im Namen der Antragstellerin zu 2) gestellt worden sei, bereits unzulässig sei. Dies liege darin, dass es an der Einlegung eines nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs fehle (hier sei durch die Antragstellerin zu 2) kein Rechtsbehelf gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27.12.2016 eingelegt worden), der zur aufschiebenden Wirkung führen solle. Randnummer 123 Die Anträge der Antragstellerin zu 1) seien ebenfalls unzulässig. Da der maßgebliche Vortrag der Antragstellerinnen mit der Befürchtung der Gefährdung der Standsicherheit und der Turbulenzbelastung zu Lasten der Anlagen der Antragstellerinnen begründet werde, fehle es der Antragstellerin zu 1) bereits an einem – für das vorläufige Rechtsschutzverfahren eigenen – Rechtsschutzinteresses, weil ihre Anlage bisher nicht errichtet worden sei und demzufolge auch keine Gefährdung der Standsicherheit bzw. Turbulenzbelastung eintreten könne. Randnummer 124 Auch im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Die zugunsten der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide seien rechtmäßig und verletzten die Antragstellerinnen nicht in ihren Rechten. Relevant seien dabei nur Rechtsverstöße, welche die subjektiven Rechte der Antragstellerinnen verletzten, sog. drittschützende Rechte. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung sei hingegen nicht vorzunehmen. Randnummer 125 Die erteilte Baugenehmigung - soweit diese überhaupt die für die Frage der Standsicherheit relevante Inbetriebnahme bzw. den Betrieb der Windenergieanlage zum Gegenstand haben sollte - sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerinnen nicht in ihren Rechten. Insbesondere verstoße auch das geänderte Vorhaben bzw. die Baugenehmigung für den Anlagentyp ENERCON E-115 offensichtlich nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Standsicherheitsvorschriften zu Lasten der Antragstellerinnen. Randnummer 126 Die Standsicherheit sowohl der von ihr geplanten Windenergieanlagen wie auch der Windenergieanlagen der Antragstellerinnen sei nachweislich gewährleistet. Das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Turbulenzgutachten sei korrekt erstellt worden und berücksichtige insbesondere zutreffend die Vorbelastung. Die Windenergieanlagen der Antragstellerinnen seien im vorgelegten Turbulenzgutachten nicht – wie von den Antragstellerinnen vorgetragen – verschwiegen worden, sondern hätten schlicht als Vorbelastung nicht beachtet werden müssen. Randnummer 127 Durch den geplanten Typ-Wechsel und die damit verbundene Vergrößerung der Rotorfläche bei gleichzeitiger geringer Reduzierung der Nennleistung und genaueren Erhebungen zur Umgebungsturbulenzintensität hätten die bisherigen sektoriellen Betriebsbeschränkungen bezüglich Blattwinkelverstellung der genehmigten Anlagen der Beigeladenen Typ ENERCON E-101 aufgehoben werden können. Lediglich die sektorielle Betriebsbeschränkung der WEA 1.1 bleibe etwas verändert bestehen. Diese Windenergieanlage sei aber mit dem genannten Genehmigungsbescheid bisher abgelehnt worden. Randnummer 128 Dies ergebe sich bei Gegenüberstellung des „Gutachtens zur Standorteignung von WEA am Standort ...“ Referenznummer ..., Revision 4) auf Seite 31. In diesem Gutachten seien noch alle beantragten E-101 berücksichtigt und vom Gutachter eine sektorielle Betriebsbeschränkung zur Gewährleistung der Standorteignung der WEA 1.1 der Beigeladenen hinsichtlich der Auslegungswerte der Turbulenzintensität gefordert worden. Demnach wären die vier E-101 nur mit höheren sektoriellen Betriebsbeschränkungen zu betreiben gewesen. Mit der Änderungsanzeige vom 28.12.2016 sei die „Gutachterliche Stellungnahme zur Standorteignung nach DIBt 2012 für den Windpark ...“ eingereicht worden, die ebenfalls noch alle vier Anlagenstandorte berücksichtigt habe, jedoch mit dem geänderten Typ E-115. Auf Seite 13 werde die Einhaltung der Auslegungswerte zu diesem Typ zur mittleren Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe mit einer Unterschreitung um mindestens 5 % der neu eingereichten Anlagen nachgewiesen, im Gegensatz zur E-101 ohne sektorielle Betriebsbeschränkung untereinander. Aufgrund des geringen Abstands von unter 2 Rotordurchmesser der Bestandsanlage Vensys 62 (im Gutachten als W 7) zur eingereichten WEA 1.1 werde hier eine sektorielle Abschaltung zwischen 286°-326° im gesamten Windgeschwindigkeitsbereich gefordert, da keine Berechnungsalgorithmen zur Standsicherheit existierten. Daraus ergebe sich, dass der geänderte Typ E-115 deutlich geringere Turbulenzen im Betrieb als Nachlaufströmung hinterlasse. Dem stünden auch nicht die als Anlagen A22 und A23 durch die Antragstellerinnen vorgelegten „Indikativen Ergebnisse zur Standorteignung“ entgegen. Zunächst handele es sich dabei um keine Turbulenzgutachten. Für die Berechnung seien auch Winddaten von einem anderen Windpark am Standort ... übernommen worden, der ca. 5,6 km vom Standort der WEA 1 und ca. 6,4 km vom Standort der WEA 5 der Antragstellerin zu 2) entfernt liege. Der Hauptunterschied zum Standort ... liege darin, dass der Standort ... durch den ... abgeschottet werde. Randnummer 129 Auch bei Heranziehen der indikativen Ergebnisse aus den Anlagen A22 und A23 werde dadurch nicht die Gefährdung der Standsicherheit nachgewiesen. Denn auch der Betrieb des geänderten Anlagentyps halte sich im Rahmen des Genehmigten. Daher hätten die Antragstellerinnen die sektoriellen Betriebsbeschränkungen hinzunehmen. Randnummer 130 Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen sei deren Vorhaben nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen gewesen. Denn das Vorhaben der Beigeladenen habe Vorrang und sei gegenüber dem Vorhaben der Antragstellerinnen prioritär. Folge man der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz 11 Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -. Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -. , so habe das Vorhaben der Beigeladenen gerade nicht seine Priorität verloren. Randnummer 131 Allein die Änderung des Anlagentyps stelle mitnichten zwangsläufig eine „wesentliche Änderung“ i.S.d. § 16 BImSchG dar, die eine Änderungsgenehmigungspflicht nach § 16 BImSchG auslöse. 12 Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -. Urteil vom 03.08.2016 - 8 A 10377/16 -. Es komme nach der Rechtsprechung vollkommen zu Recht darauf an, ob die Anlagentypänderung überhaupt zu (mehr als geringfügigen) nachteiligen Umweltauswirkungen führen könne. Der Anlagentyp ENERCON E-115 benötige nicht mehr sektorielle Abschaltungen als der im Genehmigungsbescheid geprüfte und ursprünglich genehmigte Anlagentyp ENERCON E-101. Hinsichtlich der WEA 1.4 liege dies ohnehin offen auf der Hand, da diese zu den nächstgelegenen Anlagen der Antragstellerinnen einen Abstand von 630 m aufweise. Dies sei deutlich über dem fünffachen Rotordurchmesser (578 m), so dass selbst bei Lage in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit nicht zu erwarten seien. Demgegenüber hätten die Antragstellerinnen nicht schlüssig und schon gar nicht substantiiert dargelegt und es sei insoweit auch sonst nicht erkennbar, inwiefern die Änderung des Anlagentyps nachteilige Auswirkungen i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zeigen könne, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Randnummer 132 Allein eine größere Rotorfläche bewirke entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht zwangsläufig einen stärkeren Eingriff in die Luftströme und gar eine Standsicherheitsgefährdung, zumal die Rotorfläche der E-115 nicht erheblich größer sei. Aus dem vorgelegten Turbulenzgutachten ergebe sich, dass durch die Typveränderung keine Turbulenzbelastung hervorgerufen werde, die sich nicht im Rahmen des bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren über die Zulassung des Anlagentyps E-101 (Genehmigungsbescheid vom 27.12.2016) geprüften Umfangs halten würde. Der geänderte Anlagentyp hinterlasse deutlich geringere Turbulenzen im Betrieb als Nachlaufströmung. Randnummer 133 Demzufolge seien die Anlagen der Antragstellerinnen nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen gewesen und weitere Betriebsbeschränkungen seien nicht erforderlich gewesen. Randnummer 134 Auch andere Auswirkungen des geänderten Anlagentyps lägen im Rahmen des Genehmigten, dies betreffe sowohl die Schall- und Schattenauswirkungen als auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Aus der Herstellererklärung zu beiden Anlagentypen lasse sich entnehmen, dass sich die äußeren Abmessungen der beiden Anlagentypen hinsichtlich entscheidender Komponenten (Turmabmessungen, erforderliche Fundamentgründung, Generatoren, Maschinenhäuser und deren Rotornaben) nicht unterschieden. Hinsichtlich der Schallauswirkungen trete sogar eine Verbesserung um 0,5 dB(A) ein. Ferner verfügten die ENERCON-Windenergieanlagen über eine Schattenwurfabschalteinrichtung, deren Installation zur Einhaltung der Schattenrichtwerte im ursprünglichen Genehmigungsbescheid angeordnet worden sei. Die Schattenwurfabschalteinrichtung funktioniere so, dass die Abschaltung der Anlage bereits bei möglichem Schatten (ab Schatten Stunde „Null“) erfolge. Von einer Erhöhung der Schattenauswirkungen könne daher nicht die Rede sein. Randnummer 135 Soweit die Antragstellerinnen vortrügen, dass auch Auswirkungen auf das Landschaftsbild einer Neubewertung bedürften, führe dies ebenfalls nicht zur Annahme einer wesentlichen Änderung. Die Belange, deren Beachtung und Erfüllung § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dienten, spiele für die Frage, ob eine wesentliche Änderung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliege und eine Änderungsgenehmigung erforderlich sei, keine Rolle. Die Bewertung der Auswirkungen des Landschaftsbildes stelle einen naturschutzrechtlichen Belang dar, der unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG falle und mit dem sich die Behörde bei Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit der vorgesehenen Anlagenänderung nicht auseinanderzusetzen habe. Randnummer 136 Sollte das Gericht diesem Vortrag nicht folgen, sei hilfsweise zu berücksichtigen, dass ein Institut der Umkehr der Priorität im Sinne einer vollständigen Zurückstellung des prioritär genehmigten und nur geänderten Vorhabens hinter den konkurrierenden Vorhaben nicht existiere. Eine solche Prioritätsumkehr würde im Ergebnis bedeuten, dass das konkurrierende Vorhaben die ihm aus der vorliegenden Vorbelastung rechtmäßig auferlegten Pflichten nicht zu beachten bräuchte. Dies sei jedoch nicht mit den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts vereinbar. Auch der Vertrauensschutz bzw. Bestandsschutz greife nur insoweit ein, als das konkurrierende Vorhaben genehmigt worden sei. Dies bedeute, dass eine nachträgliche Änderung des vorrangigen Vorhabens nicht dazu führen könne, dass das ursprünglich prioritäre Vorhaben vollständig hinter das konkurrierende trete. Dies könne vielmehr nur in dem Umfang erfolgen, in dem der Vertrauensschutz bzw. Bestandsschutz vorliege und folglich nur soweit der bereits genehmigte Betrieb überschritten werde. Eine solche Überschreitung liege hier jedoch nicht vor. Randnummer 137 Die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 27.12.2016 sei rechtmäßig. Soweit die Antragstellerinnen behaupteten, ihr Genehmigungsantrag sei vor dem Antrag der Beigeladenen vollständig und prüffähig gewesen, werde dies bestritten. Zunächst hätten die Antragstellerinnen verschwiegen, dass der Beigeladenen im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid erteilt worden sei, mit dem über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden worden sei und außerdem die jeweiligen Schallkontingente zugeordnet worden seien. Bereits daraus ergebe sich die prioritäre Stellung des Vorhabens der Beigeladenen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Antragsgegners zu 1) im Schriftsatz vom 19.04.2018 verwiesen. Randnummer 138 Unabhängig von der Frage der Standsicherheit könne die Antragstellerin zu 2) keine Rechtsverletzung durch die Erteilung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27.12.2016 geltend machen, da diese zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsmittel hiergegen eingelegt habe. Soweit sich die Antragstellerin zu 1) auf eine Gefährdung der Standsicherheit berufe, fehle es an einem substantiierten Vortrag, inwieweit die Standsicherheit gerade dieser einzigen Anlagen der Antragstellerin zu 1) betroffen sei. Damit sei auch der Genehmigungsbescheid vom 27.12.2016 rechtmäßig und verletze die Antragstellerin zu 1) nicht in ihren subjektiven Rechten. Hinzu komme, dass die durch die Antragstellerinnen befürchtete Gefährdung der Standsicherheit ihrer Windenergieanlagen frühestens mit der Inbetriebnahme der Anlagen der Beigeladenen entstehen würde, welche keinesfalls in absehbarer Zeit bevorstehe. Randnummer 139 Ungeachtet der Tatsache, dass das Sofortvollzugsinteresse bereits auf Grund der offensichtlichen Erfolglosigkeit des Hauptsachenrechtsbehelfs überwiege, ergebe auch eine weitere Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung bzw. dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einerseits und dem Interesse der Antragstellerinnen an einer vorläufigen Verhinderung des genehmigten Vorhabens andererseits ein eindeutiges Überwiegen des Sofortvollzugsinteresses. Offensichtlich stelle schon die Gefährdung der Kalkulation der Investitionskosten im Falle der Verzögerung ein überwiegendes Beteiligteninteresse dar, das die Anordnung des Sofortvollzugs begründe. Sollten die Anlagen der Beigeladenen nicht bis spätestens 31.12.2018 in Betrieb gehen, sei es für sie im Hinblick auf die Regelungen des EEG gänzlich unsicher, ob sie eine Förderung dem Grunde und der wirtschaftlich vertretbaren Höhe nach überhaupt erhalte, insbesondere weil die genehmigten Anlagen in einem Ausschreibungsverfahren mit Anlagen aus ganz Deutschland konkurrieren müssten. Das genehmigte Vorhaben sei aber gerade auf der Basis der wesentlich höheren und zudem gesetzlich garantierten Fördersätze nach dem EEG 2017 kalkuliert worden. Zudem habe sie bereits erhebliche Summen in die geplanten Windenergieanlagen investiert. Die geplante Refinanzierung würde erheblich länger dauern, weil gerade mit Blick auf die EEG-Novelle jährlich weniger Erlöse erzielt werden könnten. Randnummer 140 Ferner folge ein besonderes öffentliches Interesse völkerrechtlich aus dem Kyotoprotokoll sowie unionsrechtlich aus den am 09.03.2017 durch den Europäischen Rat der Staats- und Regierungschefs beschlossenen Grundlagen für eine integrierte europäische Klima- und Energiepolitik sowie aus der „Erneuerbare-Energien-Richtlinie" vom 23.04.2009 (RL 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der RL 2001/77/EG und 2003/30/EG). Randnummer 141 Darüber hinaus habe der Klimaschutz nach Maßgabe des Art. 20a GG ein hohes Gewicht und auch die Klimaschutzprogramme auf Bundesebene gingen von der pünktlichen respektive frühzeitigen Installierung CO 2 -einsparender Energien aus, sodass an der Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Randnummer 142 Mit Schriftsatz vom 02.07.2018 tragen die Beigeladenen ergänzend vor: Der weitere Vortrag der Antragstellerinnen helfe nicht darüber hinweg, dass die Antragstellerin zu 1) das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht geltend machen könne, da deren einzige Windenergieanlage WEA 2 bisher nicht errichtet worden sei und folglich auch keine Gefährdung der Standsicherheit bzw. Turbulenzbelastung eintreten könne. Der Vortrag der Antragstellerinnen, die Antragstellerin zu 2) sei durch den Betreiberwechsel als Rechtsnachfolgerin in das laufende Widerspruchsverfahren eingetreten, sei außerdem nicht zutreffend. Vorliegend komme es insbesondere auf die Frage an, ob die neue Betreiberin und nunmehr Inhaberin der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in das laufende Widerspruchsverfahren, in dem die alte Betreiberin Widerspruchsführerin gewesen sei, eintrete oder sich das Widerspruchsverfahren insgesamt durch den Betreiberwechsel erledigt habe. Insoweit sei dieser Sachverhalt von dem Fall des Betreiberwechsels nach Rechtshängigkeit der Klage zu unterscheiden. In diesen Fällen komme über § 173 VwGO entsprechend § 265 ZPO im Verwaltungsrechtsstreit zur Anwendung. Hier sei der Betreiberwechsel jedoch im Widerspruchsverfahren erfolgt, so dass die Regelungen zur gewillkürten Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 ZPO keine Anwendung fänden. 13 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.07.2012 - 1 LC 130/09 -, vgl. zur Möglichkeit der gewillkürten Prozessstandschaft im Klageverfahren: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.07.2012 - 1 LC 130/09 -, vgl. zur Möglichkeit der gewillkürten Prozessstandschaft im Klageverfahren: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -. Randnummer 143 Der VGH München 14 VGH München, Urteil vom 14.01.2010 - 8 B 09.2529 - VGH München, Urteil vom 14.01.2010 - 8 B 09.2529 - verneine die entsprechende Anwendung des § 265 ZPO im Widerspruchsverfahren insbesondere damit, dass es sich bei dem Widerspruchsverfahren gerade nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handele und kein mit dem Klageverfahren vergleichbares Schutzbedürfnis herrsche, das eine entsprechende Anwendung rechtfertigen würde. Gleichzeitig entfalle auch die Sachlegitimation (des Widerspruchsführers zur Sache) im Widerspruchsverfahren, womit eine sofortige Entscheidung in der Sache nach dem herrschenden Sachstand herbeizuführen sei. Demnach dürfe der Rechtsnachfolger das Widerspruchsverfahren auch nicht als Rechtsnachfolger weiterführen, sodass es zur gesamtheitlichen Erledigung des Widerspruchs und mithin (bei Nichtvorliegen eines Drittwiderspruchs) zur Bestandskraft des angegriffenen Verwaltungsaktes, zulasten des Erwerbers, komme. Randnummer 144 Im Übrigen sei - wie bereits vorgetragen - der Rechtsbehelf unbegründet, da vom Betrieb der Anlagen der Beigeladenen keine zusätzlichen Turbulenzen ausgingen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen komme es auf die Vergleichbarkeit der durch die Beigeladene in beiden Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten im Einzelnen nicht an. Beide Gutachten seien unter Berücksichtigung der geltenden wissenschaftlichen Standards schlüssig und nachvollziehbar erstellt worden. Zu den einzelnen Berechnungsmethoden sei durch die Antragstellerinnen nichts vorgetragen worden. Daher sei der Vortrag insoweit nicht nachvollziehbar, als die Antragstellerinnen behaupteten, dass die beiden gutachterlichen Ergebnisse nicht vergleichbar seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass beide Gutachterbüros die Berechnungen nach anerkannten wissenschaftlichen Standards durchgeführt hätten und die jeweiligen Berechnungsergebnisse bereits aus diesem Grund vergleichbar seien. Randnummer 145 Daraus, dass die Windenergieanlagen der Antragstellerinnen in diesem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, folge auch keine Verletzung der Standsicherheitsvorschriften. Randnummer 146 Zunächst sei aus den Gutachten bereits ersichtlich, dass bei Errichtung des geänderten Anlagentyps der Anlagenbetrieb ohne sektorielle Beschränkungen untereinander möglich sei. Dies sei aber unter Berücksichtigung des ursprünglichen Anlagentyps nicht möglich gewesen. Außerdem habe auch keine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Anlagen der Antragstellerinnen bestanden, weil diese die Anlagen der Beigeladenen bereits als Vorbelastung berücksichtigen müssten. Dem sei durch den Antragsgegner zu 1) mit der Regelung von Betriebsbeschränkungen im Genehmigungsbescheid der Antragstellerinnen Rechnung getragen worden. Randnummer 147 Wie bereits vorgetragen, habe die Beigeladene ihre prioritäre Rechtsposition auch nicht durch die bloße Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG verloren. Es sei zwar zutreffend, dass der Rotordurchmesser und damit auch die Rotorfläche größer seien. Dies könne jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern bedürfe eines Vergleichs der beiden Windenergieanlagen insgesamt: Bei den Anlagentypen handele es sich um dasselbe Fabrikat. Beide verfügten nicht nur über vergleichbare, sondern überwiegend über gleiche Komponenten. Dies betreffe den Turm, den Generator, das Maschinenhaus und die Rotornabe. Beide Anlagen seien gleich konzipiert (getriebelos, variable Drehzahl, Einzelblattverstellung) und verfügten über identische Schattenabschalteinrichtungen. Die einzige Unterscheidung liege in der Länge der Rotorblätter. Im prozentualen Vergleich der Gesamthöhen handele es sich um eine Abweichung von nur 3,6 %. Im Hinblick auf die Vorgaben in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG träten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hervor. In Betracht kämen Lärm- und Schattenimmissionen, die nach der Prüfung durch den Antragsgegner zu 1) in seiner Stellungnahme vom 26.01.2017 in dem Verfahren „...“ sich im Rahmen der Ursprungsgenehmigung hielten: Randnummer 148 „Die Lärmimmissionen der ENERCON E-115 sind im Betriebsmodus BM 0s (mit TES versehen, leistungsoptimiert mit optimaler Ertragsausbeute) nur 0,1 dB(A) lauter als die E-101. Die Lärmimmissionen aber sind hingegen ausweislich der beigefügten Gutachtlichen Stellungnahme der ... vom 05.12.2016 (Az.: ..., Rev. A) bedingt durch die Dreifachvermessung und des dabei zu berücksichtigenden geringen Sicherheitszuschlages für die Serienstreuung incl. der nach den LAl-Hinweisen zu betrachtenden oberen Vertrauensgrenze 0,3 dB(A) geringer als für den Anlagentyp E-101. " Randnummer 149 Darauf, dass der geänderte Anlagentyp bei niedrigen Windgeschwindigkeiten nach Vortrag der Antragstellerinnen lauter sei, komme es für die Frage der Wesentlichkeit der Anlagentypänderung nicht an. Für die Prüfung der Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm sei jeweils der maximal mögliche Schallleistungspegel bei Vollbetrieb der Anlage maßgeblich (und zwar nicht der von Hersteller prognostizierte, sondern der vermessene). Genau dieser Schallleistungspegel sei sowohl im Genehmigungsverfahren für den ursprünglichen Anlagentyp als auch im Anzeigeverfahren für den geänderten Anlagentyp berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des Schattenwurfs seien keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten. Randnummer 150 Allein aus den Tatsachen, dass die Beigeladene im Änderungs- bzw. Baugenehmigungsverfahren Turbulenzgutachten vorgelegt sowie ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt habe, folge nicht automatisch, dass es sich bei der Änderung des Anlagentyps um eine wesentliche Änderung handele. Randnummer 151 Durch die Antragstellerinnen sei bisher weder nachgewiesen, dass durch den geänderten Anlagentyp zusätzliche Turbulenzen entstünden, noch dass diese zusätzliche Betriebsbeschränkungen erforderlich machten, noch sei durch die Antragstellerinnen substantiiert vorgetragen worden, welche konkreten Windenergieanlagen durch die vermeintlichen zusätzlichen Turbulenzen welcher einzelnen Anlagen der Beigeladenen im Einzelnen gefährdet sein sollen. Randnummer 152 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 27.12.2016 werde ergänzend vorgetragen, dass sich der Antragsgegner zu 1) in zwei internen Aktenvermerken vom 21. und 22.12.2016 im Detail mit der Frage auseinander gesetzt habe, welchem der beiden konkurrierenden Genehmigungsanträge der Vorrang einzuräumen sei (Verfahrensakte des Antragsgegners zu 1) S. 225 und 227). Dabei seien durch den Antragsgegner zu 1) auch alle in diesem Eilverfahren für die Frage der Vollständigkeit maßgeblichen Aspekte einbezogen und berücksichtigt worden. Im Ergebnis seiner Prüfung durch den Fachbereich Rechtsangelegenheiten und einer gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Besprechung habe der Antragsgegner zu 1) bereits am 22.12.2016 festgestellt, dass die Prüffähigkeit der Antragsunterlagen der Beigeladenen seit dem 14.11.2016 und der Antragsunterlagen der Antragstellerin erst seit dem 13.12.2016 vorliege. Von einem Versuch der nachträglichen Entscheidungsrechtfertigung könne folglich in diesem Verfahren nicht die Rede sein. Randnummer 153 Hinzu komme, dass die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Vollständigkeit bzw. der Prüffähigkeit der Antragsunterlagen einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum habe, der sich aus der Zielrichtung der Norm selbst erkläre, der Behörde die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen. 15 Vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band. FV, § 4 der 9.BImSchV Rn.3. Vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band. FV, § 4 der 9.BImSchV Rn.3. Von diesem Beurteilungsspielraum habe der Antragsgegner zu 1) fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin zu 1) habe sich dabei mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beitrag im LBP auf materieller Ebene eine erneute Prüfung erforderlich mache. Der Antragsgegner zu 1) habe festgestellt, dass durch den Nachtrag andere Erstaufforstungsflächen in Anspruch genommen worden seien als ursprünglich vorgesehen. Durch den Nachtrag seien die durch die untere Naturschutzbehörde zu prüfenden Belange berührt worden, so dass nun geprüft werden müsse, ob die neu angegebenen Flächen geeignet seien. Randnummer 154 Für die Überprüfung einer solchen im Rahmen des Beurteilungsspielraumes der Behörde getroffenen Entscheidungen durch das Gericht komme es allein darauf an, ob das Ergebnis vertretbar sei, denn es handele sich beim Beurteilungsspielraum um eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte und nicht um eine besondere Entscheidungsart der Behörde vergleichbar mit einer Abwägung oder dem Ermessen, was durch die Antragstellerinnen verwechselt werde. Der Antragsgegner zu 1) sei vertretbar davon ausgegangen, dass durch die mit E-Mail vom 13.12.2016 mitgeteilten Änderungen im LBP zusätzlicher Prüfungsaufwand zu erwarten sei und daher der Zeitpunkt der Prüffähigkeit nach hinten verschoben habe. Randnummer 155 Unabhängig davon sei der Genehmigungsantrag der Beigeladenen auch aus dem Grund als prioritär zu behandeln gewesen, dass die Beigeladene die für die Prüfung der Umsetzbarkeit der Kompensationsmaßnahmen erforderlichen dinglichen Sicherungen bereits am 19.12.2016 nachgewiesen habe. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen spiele die dingliche Sicherung von Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen für die Bewertung der Prüffähigkeit eines Genehmigungsantrages gerade bei konkurrierenden Vorhaben eine besondere Rolle. Zwar sei es bei anderen Fallgestaltungen tatsächlich möglich den Nachweis der rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen als Bedingung für den Anfang der Baumaßnahmen zu formulieren. Im Fall von Konkurrenzvorhaben sei es dagegen gerade unter den Gesichtspunkt des sog. Sachbescheidungsinteresses vertretbar, die Vorlage der dinglichen Sicherung bereits im Vorfeld zu verlangen. Dies liege daran, dass bei einer sich erst im Nachhinein ergebenden fehlenden Flächenverfügbarkeit die Ablehnung eines konkurrierenden Vorhabens bzw. die dem anderen Vorhaben auferlegten Vorbelastungen sachwidrig seien. Randnummer 156 Das Sachbescheidungsinteresse fehle nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Zulassungsantrag dann, Randnummer 157 „wenn der Antragsteller aufgrund schlechthin nicht ausräumbarer Umstände, die jenseits des Verfahrensgegenstands liegen, an einer Verwertung des begehrten Vorbescheids gehindert ist und der Vorbescheid deshalb ersichtlich nutzlos wäre." 16 BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 18/87 -; BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 (7 B 92/03) -. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 18/87 -; BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 (7 B 92/03) -. Randnummer 158 Damit sei festzuhalten, dass in vorliegenden konkurrierenden Genehmigungsverfahren es durchaus von dem Antragsgegner zu 1) vertretbar gewesen sei, auf den Zeitpunkt des Nachweises der dinglichen Sicherung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abzustellen. Randnummer 159 Aus der E-Mail des Herrn ... an den Antragsgegner zu 1) vom 05.12.2016 ergebe sich, dass die Parzellen des Herrn ... (... und ...) neben der Umsetzung der Erstaufforstung auch zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich seien. Herr ... habe in seiner E-Mail klargestellt, dass zwar beide Maßnahmen (Erstaufforstung und Kompensationsmaßnahmen) „multifunktional auf derselben Fläche realisiert wer