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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 629/17 Urteil Normenkontrolle: großflächiges Einzelhandelsprojekt; interkommunales Abstimmungsgebot

Normenkontrolle: großflächiges Einzelhandelsprojekt; interkommunales Abstimmungsgebot; raumordnerische Beurteilung Leitsatz 1. Die raumordnerische Beurteilung der Landesplanungsbehörde hat lediglich g

§ 16Abs. 2 Bau

NVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung darstellt (städtebaulich unerwünschtes Windhundrennen“) vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 – 4 CN 3.07 –, BauR 2008, 1273, wonach die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage in der BauNVO nicht zulässig ist, weil sie weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig ist, weil

§ 16Abs. 2 Bau

NVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung darstellt (städtebaulich unerwünschtes Windhundrennen“) Für letzteres fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, weil eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd ist. Konkret vorhabenbezogen darf die Gemeinde in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp jedoch durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen. Das ist hier – vorhabenbezogen – mit Blick auf das als Einheit geplante Einkaufszentrum auf dem „Enklerplatz“ geschehen. Nach der Formulierung im Textteil des Bebauungsplans (zu Nr. 1.3) ist in dem festgesetzten Sondergebiet „ein Einkaufszentrum“ zulässig. Der § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO ließe in diesen Fällen sogar ausnahmsweise eine baugebietsbezogen formulierte Festsetzung der Verkaufsflächenobergrenze zu. 30 vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO,

  1. Auflage 2019, § 11 Rn 11.1, Seite 1033, unter anderem mit Verweis auf die Identität der Festsetzung in diesen Fällen und BVerwG, Beschluss vom 9.2.2011 – 4 BN 43.10 –, BauR 2011, 1118 vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO,
  2. Auflage 2019, § 11 Rn 11.1, Seite 1033, unter anderem mit Verweis auf die Identität der Festsetzung in diesen Fällen und BVerwG, Beschluss vom 9.2.2011 – 4 BN 43.10 –, BauR 2011, 1118 Randnummer 42 c. Die Festsetzungen zur Flächenbeschränkung für einzelne Sortimente und Sortimentgruppen begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Festsetzung ist durch „besondere“ städtebauliche Gründe gerechtfertigt, wobei hier dahinstehen kann, ob dieses städtebauliche Legitimationsbedürfnis aus der Gliederungsbefugnis des § 1 Abs. 9 BauNVO oder aus dem § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO herzuleiten ist. 31 vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO,
  3. Auflage 2019, § 11 Rn 11.22, BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 – 4 C 77/84 –, BVerwGE 77, 317; juris vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO,
  4. Auflage 2019, § 11 Rn 11.22, BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 – 4 C 77/84 –, BVerwGE 77, 317; juris Die Sortimentsbeschränkung ist vorliegend sogar Bedingung für die interkommunale Abstimmung und die Verträglichkeit für innerstädtische Versorgungsbereiche, 32 vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 25.8.2005, EVWZ-RR 2006, 450 und vom 18.5.2010, 10 D 92/08.NE -; juris vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 25.8.2005, EVWZ-RR 2006, 450 und vom 18.5.2010, 10 D 92/08.NE -; juris denn der Sortimentskatalog und die Beschränkung ist in der raumordnerischen Beurteilung 33 vgl. Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 6.1.2014 vgl. Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 6.1.2014 vorgegeben. Den Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans zufolge gewährleistet die Sortimentsbeschränkung die bestmögliche Steuerung einer verträglichen Einzelhandelsnutzung am Standort. Die städtebauliche Verträglichkeit ist daher abhängig von der verfügten Sortimentsbeschränkung, sodass besondere städtebauliche Gründe für die reglementierende Festsetzung anzunehmen sind. Ob derart weitgehende, in der Literatur bisweilen mit einer „sozialistischen Planwirtschaft“ verglichenen Detailausschärfungen bei der Gestaltung des Einkaufszentrums dann von potentiellen Investoren „angenommen“ werden oder nicht, ist eine Frage, die sich gerade auch vor dem Hintergrund sich in den letzten Jahren rasant ändernder Marktbedingungen in diesem Bereich (Stichwort: Internethandel) nach wirtschaftlichen Kriterien beantwortet, hier aber keine Relevanz erlangt und in Einzelfällen auch die Problematik der Funktionslosigkeit des Planes aufwerfen kann. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da sich hier in der Vergangenheit zumindest zwei potentielle Investoren für das Projekt interessiert haben und sich der letzte der beiden – nach Presseberichten – nicht wegen der Sortimentierung, sondern aus anderen Gründen von dem Projekt „zurückgezogen“ hat. Randnummer 43 d. Die Antragsgegnerin war des Weiteren ungeachtet des Umstandes, dass hier die planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit eines konkreten Einzelhandelsvorhabens geschaffen werden sollte, wegen ihrer weitreichenden planerischen Gestaltungsfreiheit nicht verpflichtet, auf das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) zurückzugreifen. 34 vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris (Gesundheitszentrum Rotenbühl) vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris (Gesundheitszentrum Rotenbühl) Der südliche Teil des Plangebiets wird im Übrigen vom Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Nördlich der Talstraße“ von 1963 erfasst, der durch den Bebauungsplan „Enklerplatz“ ersetzt werden sollte. Der rechtskräftige Bebauungsplan „Nördlich der Talstraße“ setzte für den Enklerplatz ein Kerngebiet (MK) fest, das nach dem § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO im Übrigen ebenfalls als Gebietskategorie die Realisierung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen zulässt. Die kerngebietstypische Einzelhandelskonzeption der städtebaulichen Rahmenplanung der Antragsgegnerin wird von daher mit dem Bebauungsplan „Enklerplatz“ aufgegriffen und stadtplanerisch fortgeführt und an veränderte städtebauliche Gegebenheiten angepasst. Dabei wurden entsprechend der Maßgaben in der raumordnerischen Beurteilung im Bescheid vom 6.1.2014 die zulässige Verkaufsfläche des Einkaufscenters auf 16.500 qm beschränkt und sortimentsspezifische Obergrenzen festsetzt. Die Grenze der Unzumutbarkeit von Auswirkungen ist dabei nicht von der Schranke des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie aus dem raumordnungsrechtlichen Nichtbeeinträchtigungsgebot herzuleiten, 35 vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, BRS 76 Nr. 31 vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, BRS 76 Nr. 31 und damit letztlich eine Frage ordnungsgemäßer Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Randnummer 44 e. Die Festsetzungen sind auch ansonsten mit den gesetzlichen Vorgaben der Baunutzungsverordnung vereinbar. Dies betrifft insbesondere das festgesetzte zulässige Maß der baulichen Nutzung. Nach dem § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO in einem Sondergebiet eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 nicht überschritten werden. Die hier vorgenommene Festsetzung einer GRZ von 1,0 im Sondergebiet „Einkaufzentrum“ ist indes mit Blick auf die Ausnahmevorschrift in dem § 17 Abs. 2 BauNVO nicht zu beanstanden. Danach können die im § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn diese Überschreitung durch Umstände oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Begründung des Bebauungsplans (vgl. Nr. 4.2.1 „Sondergebiet“) rechtfertigt indessen die Überschreitung der Obergrenze. Dort ist festgehalten, dass die Festsetzung einer GRZ von 1,0 der im Umfeld, speziell in der Eisenbahnstraße, an die ein Teil des Sondergebietes unmittelbar angrenzt, vorhandenen verdichteten Situation entspricht, mit der das geplante Sondergebiet städtebaulich eng verflochten ist. Nicht nur aus der Funktionalität des Standortes und seines Umfeldes, sondern auch aus den städtebaulichen Strukturen der Umgebung lasse sich der Grad der festgesetzten baulichen Verdichtung herleiten. Mit der Festsetzung der GRZ von 1,0 werde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Neunutzung der Brachfläche Enklerplatz mit dem Ziel der Entwicklung und Stärkung des Zentrums am Standort eine größtmögliche bauliche Dichte erfordere. Für ein solches Vorhaben seien in der zentralen Innenstadt an anderer Stelle keine Flächenalternativen in auch nur annähernd vergleichbarer Größe vorhanden. Eine Reduzierung der zulässigen Verkaufsfläche würde ein derartiges Vorhaben am Standort in Frage stellen, da eine gewisse Mindestgröße für das Funktionieren Voraussetzung sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass am Standort auch die Stellplätze vollständig untergebracht werden müssten. Die Festsetzung einer GRZ von 1,0 im Sondergebiet sei erforderlich, da für die Nutzung eine höchstmögliche Ausnutzung der Fläche ermöglicht werden müsse. Randnummer 45 f. Der Bebauungsplan „Enklerplatz“ verstößt nicht gegen das Gebot, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die im Rahmen des Entwicklungsgebots beachtlichen Vorgaben müssen sich unmittelbar aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ergeben. Diesem Erfordernis wurde entsprochen, denn gleichzeitig mit dem Beschluss des Bebauungsplans „Enklerplatz“ hat der Stadtrat der Antragsgegnerin eine Teiländerung des Flächennutzungsplans beschlossen. 36 vgl. das Protokoll der Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 14.7.2016 vgl. das Protokoll der Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 14.7.2016 Der Flächennutzungsplan (FNP) der Antragsgegnerin stellt für den Bereich des Plangebiets eine gemischte Baufläche dar. Aufgrund der Sortimentierung sowie der Bestimmung der Obergrenzen für die zulässigen Verkaufsflächen und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Festsetzung eines Sondergebiets war die Teiländerung des Flächennutzungsplans von einer gemischten Baufläche in ein Sonderbaugebiet erforderlich. Im Bereich der festgesetzten Misch- und Kerngebiete konnte der Bebauungsplan dagegen aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans entwickelt werden. Daher war für diese Flächen eine Änderung nicht erforderlich. Randnummer 46 g. Der Bebauungsplan „Enklerplatz“ entspricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch dem Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind die Bauleitpläne den Zielen der überörtlichen Raumordnung anzupassen. Nach Zielfestlegung 51 des im Saarland nach § 3 Abs. 1 SLPG einschlägigen Landesentwicklungsplans (LEP), Teilabschnitt „Siedlung“ 37 vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Nr. 29, Seiten 963 ff. vgl. Amtsblatt des Saarlandes vom 14.7.2006, Nr. 29, Seiten 963 ff. ist für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen über 5.000 qm Verkaufsfläche die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich. Das ist vorliegend, wie erwähnt, geschehen. Die Anwendung der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren unterliegt im konkreten Fall mit Blick auf den § 7 Abs. 1 SLPG in Verbindung mit der Ziffer 18 der Anlage 1 zum UVPG keinen Bedenken. Diese Regelung schreibt eine Umweltverträglichkeitsprüfung in dem Zusammenhang nur bei einer Überplanung bisheriger Außenbereichsflächen vor. Darum geht es hier nicht. Randnummer 47 Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens wurden die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche benachbarter zentraler Orte sowie hinsichtlich verkehrlicher und umweltrelevanter Aspekte untersucht. Die raumordnerische Überprüfung wurde auf Basis der gutachterlichen Auswirkungsanalyse der D & Partner, Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung mbH

(2013)sowie der teilweise gutachterlich belegten Stellungnahmen der am vereinfachten Raumordnungsverfahren beteiligten öffentlichen Stellen durchgeführt. Im Rahmen ihrer Beteiligung hat auch die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.11.2013 zu der Vorhabenunverträglichkeit dezidiert Stellung genommen. Mit Entscheid vom 6.1.2014 hat die Landesplanungsbehörde festgestellt, dass das Vorhaben „E-Einkaufszentrum“ unter Berücksichtigung der in Kap. 5 dieser raumordnerischen Beurteilung getroffenen Bestimmungen mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung sowie mit den raumordnerisch relevanten Umweltbelangen in Einklang gebracht werden kann. Die in Kap. 5 getroffenen Maßnahmen und Hinweise seien in den Bauleitplan- bzw. Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen und durch entsprechende Festlegungen, Auflagen oder Bedingungen weiter zu konkretisieren. In Kap. 5 (s. Nr. 5.1.1) ist bestimmt, dass die Gesamtverkaufsfläche des Vorhabens „E-Einkaufzentrum“ auf maximal 16.500 qm begrenzt wird. In Ziffer 5.1.2 ist festgelegt, in welcher Höhe die Verkaufsflächen der jeweiligen Sortimentsgruppen maximal zu beschränken sind. Den Erfordernissen der raumordnerischen Beurteilung hat die Antragsgegnerin entsprochen, denn diese Maßgaben wurden so in den Textteil des Bebauungsplans „Enklerplatz“ im Abschnitt über die Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung (Nr. 1.3, Sondergebiet) übernommen. Randnummer 48 Die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken gegen die in der raumordnerischen Beurteilung erfolgten Feststellungen in Bezug auf das in Ziel 44 festgelegte Kongruenzgebot und das in Ziel 45 festgelegte Beeinträchtigungsverbot greifen nicht. Obwohl die raumordnerische Beurteilung der Landesplanungsbehörde vom 6.1.2014 keine unmittelbar verbindliche Rechtswirkung entfaltet, 38 Bäumler in Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Bd. 1, Kommentar, § 15 Rdnr. 24 (Stand: Dez. 2009) Bäumler in Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Bd. 1, Kommentar, § 15 Rdnr. 24 (Stand: Dez. 2009) stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der angegriffene Bebauungsplan mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Siedlung“, zu vereinbaren ist. 39 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 Eine Entkräftung dieser Indizwirkung setzt gewichtige Gründe voraus, die geeignet sind, die in der raumordnerischen Beurteilung erfolgten Feststellungen zu widerlegen. Insoweit beruft sich die Antragstellerin darauf, dass die Einzelhandelszentralität des Mittelzentrums der Antragsgegnerin durch das Vorhaben überdurchschnittlich erhöht und damit gegen das Beeinträchtigungsverbot (Ziel 45) verstoßen werde. Hierzu ist in der raumordnerischen Beurteilung vom 6.1.2014 ausgeführt, das geplante Vorhaben füge sich hinsichtlich Größenordnung und Warensortiment in die vorgegebene mittelzentrale Versorgungsstruktur ein und der Einzugsbereich des Vorhabens überschreite den mittelzentralen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin nicht wesentlich. Wettbewerbsdruck oder wettbewerbliche Argumente könnten bei der raumordnerischen Beurteilung keine Berücksichtigung finden. Von einer Unvereinbarkeit mit Erfordernissen der Raumordnung und insbesondere mit dem landesplanerischen Beeinträchtigungsverbot sei erst dann auszugehen, wenn wegen der zu erwartenden Wettbewerbsverschärfungen eine Ausdünnung des (zentrenrelevanten) Einzelhandelsangebots und daraus resultierend eine wesentliche oder erhebliche Beeinträchtigung der raumordnerischen Funktionszuweisung oder städtebaulichen Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche befürchtet werden müsse. Diesen Feststellungen ist die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich lediglich in der Wiederholung der bereits im Raumordnungsverfahren geltend gemachten Einwendungen. Dies gilt im Ergebnis auch, soweit sie die der raumordnerischen Beurteilung zugrunde liegende Verträglichkeitsuntersuchung in dem im Auftrag der Antragsgegnerin erstellten Gutachten des Büros D & Partner kritisiert und insbesondere die in diesem Gutachten prognostizierte Flächenproduktivität bezogen auf die jeweiligen Sortimente beanstandet. Danach werden für die Warensortimente Bekleidung/Textilien, Schuhe/Lederwaren sowie Hausrat/persönlicher Bedarf Umsatzumverteilungen von 1,1 Mio. €/4,7 %, 0,2 Mio. €/8,0 % beziehungsweise 0,3 Mio. €/5,5 % erwartet. Die anderen vorhabenrelevanten Sortimentgruppen liegen mit maximal 3,2 % (Sortiment Technik) noch zum Teil deutlich darunter. Nach der Auswirkungsanalyse D & Partner liegen die prognostizierten Umsatzverteilungsquoten alle teilweise deutlich unter der relevanten 10 %-Marke des Orientierungswertes. Der Gutachter bewertet die Innenstadt der Antragstellerin zudem strukturell als „weitestgehend stabil“ und die Vorhabenverträglichkeit für den zentralen Versorgungsbereich insgesamt als „noch städtebaulich verträglich“. Die Gefahr eines „Umkippens“ infolge einer Vorhabenrealisierung in städtebaulich relevante Auswirkungen sei gutachterlich ausgeschlossen. In der raumordnerischen Beurteilung heißt es dazu, im Hinblick auf die gutachterlichen Annahmen zur Flächenproduktivität des Vorhabens seien im Rahmen einer worst-case- Betrachtung plausible Annahmen zur Flächenproduktivität des Vorhabens getroffen worden, die sich an den Marktbedingungen vor Ort in Homburg orientierten, die der Gutachter berücksichtigt habe. Ein vom Gutachter der Antragstellerin vorgenommener Vergleich mit der Gesamtflächenleistung des Vorhabens mit bundesdeutschen Durchschnittswerten anderer Shopping-Center sei jedenfalls bei der vorliegenden Beurteilung nicht hilfreich, da es hierbei auf die Sortiments- und Betriebstypenstruktur des jeweiligen Centers sowie auf die standortsspezifischen Angebotsstrukturen, wie etwa die Größe der Stadt, den Vorhabenstandort, den vorhandenen Einzelhandel und die Ausstattung, ankomme. Vor diesem Hintergrund und gerade auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin selbst angeführte ausgeprägte Wettbewerbssituation in der Region sei davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall unter dem Bundesdurchschnitt für Shopping-Center liegende Flächenleistung für den Vorhabenstandort in Homburg plausibel sei, zumal bis zur Marktwirksamkeit des Vorhabens im Jahr 2015 bundesweit weiter sinkende Flächenleistungswerte prognostiziert worden seien. Sowohl hinsichtlich der überörtlichen Marktausstrahlung des Vorhabens als auch hinsichtlich der prognostizierten sortimentsbezogenen Umsatzverteilungsquoten sei nach raumordnerischen Maßstäben weder von einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs der Antragstellerin noch von einer Beeinträchtigung hinsichtlich ihrer mittelzentralen Funktion auszugehen. Damit liege auch keine Verletzung des Beeinträchtigungsverbotes des Ziels 45 des LEP-Siedlung durch das geplante Vorhaben vor. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar. Randnummer 49 Die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich der Validität des der raumordnerischen Beurteilung zugrunde gelegten Gutachtens von D & Partner vom 20.8.2013 überzeugen nicht. Die Antragstellerin kritisiert, die von den Gutachtern prognostizierte Flächenproduktivität von Bekleidung/Textilien von 2.900,- €/qm Verkaufsfläche sei realitätsfern, da diese sich nicht an den Marktführern, sondern allenfalls an Durchschnittswerten des Textilhandels orientiere. Die prognostizierten Flächenproduktivitäten bei den im Gutachten untersuchten Sortimenten seien deutlich zu niedrig und entsprächen nicht der erforderlichen worst-case- Betrachtung. Die Abstellung auf einen Vorhabenumsatz von maximal 57 Mio. € bei einer durchschnittlichen jahresbezogenen Flächenproduktivität von rund 3.500,- €/qm Verkaufsfläche sei demnach nicht nachvollziehbar. Dem ist schon entgegenzuhalten, dass sich die Argumentation der Antragstellerin in diesem Zusammenhang noch mit dem ursprünglichen und jetzt nicht mehr aktuellen Vorhaben des marktführenden, schon 2014 „abgesprungenen“ Investors E auseinandersetzt, und daher nach dessen Rückzug die Annahme von Durchschnittswerten viel naheliegender und plausibel ist. Davon abgesehen werden die von den Gutachtern D & Partner angenommenen Flächenproduktivitäten von den von der Antragsgegnerin zur Aktualisierung der Planungsgrundlagen und auch der Stellungnahme der Gutachter D & Partner vom 20.8.2013 eingeholten Stellungnahmen der G-Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH vom 20.9.2017 und der Gutachter S und B von D & Partner mbH in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.9.2017 40 vgl. die Stellungnahme D & Partner vom 18.9.2017 im Rahmen des Normenkontrollantrags vgl. die Stellungnahme D & Partner vom 18.9.2017 im Rahmen des Normenkontrollantrags zu den Einwänden der Antragstellerin untermauert und mit überzeugenden Argumenten bestätigt. Der Gutachter H weist daraufhin, dass es unter besonderer Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse der Antragsgegnerin und in angrenzenden Teilräumen des Saarlandes keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass für das geprüfte Vorhaben höhere Flächenleistungen zu erzielen seien. Die auch von der seitens der C nicht bestrittene stark angespannte Wettbewerbssituation schlage sich regelmäßig in Rheinland-Pfalz und im Saarland im Vergleich zum Bundesdurchschnitt mit deutlich unterdurchschnittlichen Flächenleistungen nieder. Insoweit wiesen die regionalen Besonderheiten darauf hin, dass es sich bei den angestellten Berechnungen von D & Partner um seinerzeit realitätsnahe worst-case- Betrachtungen handele. 41 vgl. Stellungnahme der G, H vom 20.9.2017, Seite 2 vgl. Stellungnahme der G, H vom 20.9.2017, Seite 2 Aktuell würden in Deutschland außerdem nur noch wenige Einkaufscentren realisiert. Neben den langen Zeitläufen, die vor der baulichen Umsetzung notwendig seien, hätten auch verhaltene Umsatzerwartungen dazu beigetragen, dass nicht für jeden Standort „Mieter Schlange stünden“. Nicht erst seit 2013 habe zudem der online- Handel eine führende Marktbedeutung erlangt. Aktuelle Untersuchungen zeigten auf, dass der stationäre Einzelhandel insbesondere bei den hier in Rede stehenden Sortimenten in den zurückliegenden Jahren eine rückläufige Marktbedeutung mit bis zu 10 % Marktanteilsverlust hätte hinnehmen müssen. Bei gleichbleibenden Verkaufsflächen habe sich entsprechend auch die Flächenleistung auf den Bestandsverkaufsflächen verringert. Die Gutachter S und B haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.9.2017 42 vgl. die Stellungnahme D & Partner vom 18.9.2017 im Rahmen des Normenkontrollantrags vgl. die Stellungnahme D & Partner vom 18.9.2017 im Rahmen des Normenkontrollantrags erläutert, dass die durchschnittliche Flächenproduktivität von 3.500,- €/qm aufgrund einer differenzierten Betrachtung des Flächenprogramms (der Sortimentsgruppen) erfolgt sei, die zu der maximalen durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.500,- €/qm geführt habe. Vor dem Hintergrund dieser sehr plausiblen Ausführungen begegnet die Annahme der von den Gutachtern D & Partner zugrunde gelegten Flächenproduktivitäten keinen durchgreifenden Bedenken, zumal die Antragstellerin bei ihren Annahmen die Marktbedeutung des online- Handels völlig außer Betracht lässt. Soweit die Antragstellerin des Weiteren ausgehend von der von ihr angenommenen Flächenproduktivität von 4.000,- €/qm von einer Umsatzerwartung von 66 Mio. € und dadurch hervorgerufenen gravierenden Funktionsstörungen beziehungsweise Funktionsverlusten in ihren zentralen Versorgungsbereichen ausgeht, steht diese Annahme im Widerspruch zu der gutachterlichen Verträglichkeitsanalyse von D & Partner und auch im Widerspruch zu der im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens eingeholten fachgutachterlichen Einschätzung von Dr. H. und zu den Feststellungen in dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vom 10.7.2015 der I Marktforschung . Dort heißt es unter anderem, einem Umsatz von ca. 61,7 Mio. €, den das Center in die City bringen werde, stünden Umsatzeinbußen der Bestandsgeschäfte in der City von etwa 11,7 Mio. € gegenüber. Per Saldo werde der Einzelhandelsumsatz der City unter den getroffenen Prämissen daher nur um ca. 50 Mio. € steigen. Dies ist noch ein geringerer Betrag als der von D & Partner prognostizierte maximale Bruttoumsatz des Einkaufszentrums von rund 57 Mio. €. Von daher überzeugen die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände in mehrfacher Hinsicht nicht und sind nicht geeignet, die Feststellungen in der raumordnerischen Beurteilung sowie die der Abwägungsentscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin zugrunde liegenden Annahmen begründet in Frage zu stellen. Randnummer 50 Die Gültigkeit der raumordnerischen Beurteilung wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin schließlich auch nicht durchgreifend in Frage gestellt, weil sich die Rahmenbedingungen inzwischen so geändert hätten, dass die der raumordnerischen Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen inzwischen überholt seien. Zwar ist das E-Vorhaben nicht mehr relevant und auch ein weiterer Investor hat in jüngerer Vergangenheit von der Realisierung des Shopping-Centers Abstand genommen, außerdem sind Neueröffnungen eines E-Centers in 2014 und des Möbelhauses IKEA in 2015 jeweils in Kaiserslautern erfolgt. Die potenziellen künftigen Wirkungen von anderen Einzelhandelsvorhaben in der Region, unter anderem auch die damals schon projektierten Vorhaben E und IKEA in Kaiserslautern (vgl. Kap.
  1. Seite 126f. „Mögliche kumulative Auswirkungen und Planvorhaben“) sind in der raumordnerischen Beurteilung bereits berücksichtigt worden. Insofern heißt es in der gutachterlichen Auswirkungsanalyse von D & Partner (November 2013), in der Region würden derzeit mehrere Einzelhandelsvorhaben diskutiert und planerisch verfolgt. Neben dem hier zur Rede stehenden Vorhaben würden insbesondere Shopping-Center-Planungen in Kaiserslautern und Pirmasens diskutiert. Darüber hinaus sei in Kaiserslautern die Ansiedlung eines IKEA Einrichtungshauses geplant. Bezogen auf Kaiserslautern werde von einem sehr großen Einzugsgebiet ausgegangen, welches nordöstliche Teile des Einzugsgebiets des Vorhabens der Antragsgegnerin tangiere. In dem Überschneidungsbereich sei die Antragsgegnerin der einzig höherrangige zentrale Ort. Die Shopping-Center-Planvorhaben in Kaiserslautern und Pirmasens führten zu keinen deutlichen Überschneidungen der Einzugsgebiete und damit auch zu keiner spürbaren Kumulation von Auswirkungen zu Lasten zentraler Orte. Die raumordnerische Beurteilung erweist sich daher auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Gewerbeansiedlungen als tragfähige Grundlage für die Beurteilung, ob der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung entspricht. Auch der Rückzug der Investoren für die Realisierung des Shopping-Centers am Enklerplatz hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Beurteilung der Raumverträglichkeit, denn es handelt sich bei dem Bebauungsplan „Enklerplatz“ um einen Angebotsbebauungsplan, der nicht auf einen bestimmten Investor zugeschnitten ist. Die objektiven Rahmenbedingungen des geplanten Vorhabens, wie Standort, Lage und Größe des überplanten Grundstücks, die für die raumordnerische Beurteilung maßgeblich sind, haben sich nicht verändert. Randnummer 51
  2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Insbesondere verstößt er nicht gegen das in § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltene interkommunale Abstimmungsgebot. Da dieses eine besondere, in seinem Satz 2 – wie ausgeführt – auf die spezielle Situation von betroffenen Nachbar- beziehungsweise Umlandgemeinden gerade auch unter dem Aspekt überörtlicher Raumplanungen zugeschnittene Ausprägung des allgemeinen Gebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) gerechter Abwägung darstellt, kann insoweit wie auch hinsichtlich der seit 2004 insoweit formal „verselbständigten“ Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zum für die lokale Bauleitplanung verbindlichen Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB Bezug genommen werden. 43 vgl. hierzu auch Fickert/Fieseler, BauNVO,
  3. Auflage 2019, § 11 Rn 11.22 vgl. hierzu auch Fickert/Fieseler, BauNVO,
  4. Auflage 2019, § 11 Rn 11.22 Darüber hinaus gibt der Fall insoweit Anlass zu den folgenden ergänzenden Ausführungen: Randnummer 52 Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine Gemeinde von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der Nachbargemeinde Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 BauGB verlangt einen Interessenausgleich zwischen den benachbarten Gemeinden und grundsätzlich die Koordination der gemeindlichen Belange. Eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art für die Nachbargemeinde gekennzeichnet ist, verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen § 2 Abs. 2 BauGB. Selbst gewichtige Belange dürfen im Wege der Abwägung überwunden werden, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Dabei unterliegt eine Gemeinde, die ihre eigenen planerischen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen auf die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung. 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01–, BRS 65 Nr. 10; sowie Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09–; Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01–, BRS 65 Nr. 10; sowie Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09–; Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 Randnummer 53 Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO lösen mit Rücksicht auf ihre potenziell erheblichen städtebaulichen Auswirkungen grundsätzlich einen „qualifizierten Abstimmungsbedarf“ aus. 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 – BRS 65 Nr. 10; OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, juris vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 – BRS 65 Nr. 10; OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, juris Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich daher auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen. 46 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE –, juris vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE –, juris Ob sich das Vorhaben unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit ein deutlicher Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen – wenn auch nicht den einzigen – Indikator darstellen. 47 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE –, juris vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE –, juris Dasselbe gilt für eine im vorliegenden Fall in der von der Antragsgegnerin eingeholten Verträglichkeitsanalyse prognostizierte Umsatzumverteilung. Auch dieser Begriff soll die Größenordnung beschreiben, in der der Kundenstrom zu dem neuen Verbrauchermarkt umgelenkt wird. 48 vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar,
  5. Aufl. 2019, § 11 Rn 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 – 1 KN 152/10 –, DVBl. 2012, 851 vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar,
  6. Aufl. 2019, § 11 Rn 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 – 1 KN 152/10 –, DVBl. 2012, 851 Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss in der Nachbargemeinde ist gesetzlich nicht vorgegeben. In der Tendenz kann als Faustformel davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. In der Rechtsprechung werden teilweise für einen städtebaulich relevanten Kaufkraftabfluss Prozentzahlen genannt, die deutlich über den genannten 10 % liegen. 49 vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar,
  7. Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 – 1 KN 152/10 –, juris, jeweils m.w.N. vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar,
  8. Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 – 1 KN 152/10 –, juris, jeweils m.w.N. Ohnehin bietet dieses Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden. 50 vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 Dies ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, ob sich die Auswirkungen im konkreten Einzelfall noch im zumutbaren Bereich bewegen oder nicht. Der genannte Grenzwert hat insoweit Indizwirkung. Randnummer 54 Die formelle Abstimmung der Antragsgegnerin mit den Belangen der Antragstellerin ist vorliegend nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine effektive Beteiligung und nicht auf das Ergebnis des Verfahrens an. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihrer Abwägung einstellen zu können. Erfolgt dies nicht, liegt neben einer Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nahe. 51 vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, BauR 2011, 963 vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, BauR 2011, 963 Dieses steht seit der Neufassung des Baugesetzbuchs im Jahre 2004, wonach Ermittlungs- und Gewichtungsfehler nicht mehr als Mängel der Abwägung gelten, 52 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 487/07 –, n.v. vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 487/07 –, n.v. als verfahrensrechtlich begriffener Teilaspekt selbständig neben den inhaltlichen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB. 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 – 4 CN 3.08 –, BRS 76 Nr. 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 – 4 CN 3.08 –, BRS 76 Nr. 7 Die Antragstellerin wurde sowohl während des Bebauungsplanverfahrens 54 vgl. die Aufstellung der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange in der Abwägungsdokumentation vgl. die Aufstellung der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange in der Abwägungsdokumentation als auch schon zuvor bei der raumordnerischen Beurteilung im vereinfachten Raumordnungsverfahren der Landesplanungsbehörde umfassend beteiligt. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin eingewandten Belange ermittelt, berücksichtigt und gewichtet. Ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts hat die Antragstellerin im Übrigen auch nicht vorgetragen. Randnummer 55 Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Abwägungsdokumentation 55 vgl. Bl. 2060 (Ordner IV) der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin vgl. Bl. 2060 (Ordner IV) der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Einkaufscenter Enklerplatz beziehungsweise die insoweit geltend gemachte Belange gegen das Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB, hier ergänzt durch § 2 Abs. 2 BauGB, auch im Ergebnis gerecht abgewogen. 56 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2018 – 2 C 427/17 –, juris vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2018 – 2 C 427/17 –, juris Die Ermächtigung zur eigenverantwortlichen Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 BauGB) durch die Gemeinden umfasst die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit, die sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte erstreckt. Sie unterliegt – wie jede staatliche Planung – nur den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots und ist in diesem Umfang auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Die Gerichte sind allerdings nicht befugt, eigene für „besser“ gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von dem hierzu vom Gesetzgeber ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen. Randnummer 56 Die Antragsgegnerin hat ihre Planungsabsichten bezüglich des Einzelhandels in ihrem Gebiet in einem kommunalen Einzelhandelskonzept festgelegt, das zuletzt im Juli 2015 fortgeschrieben wurde. 57 vgl. Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin Fortschreibung 2015 von I Marktforschung vgl. Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin Fortschreibung 2015 von I Marktforschung Um die Attraktivität der Antragsgegnerin zu steigern, hat sie in ihrem Stadtentwicklungskonzept das Ziel formuliert, die Einzelhandelsfunktion in der City aufzuwerten. Der Umsetzung dieses Ziels dient die Errichtung des Einkaufszentrums auf dem Enklerplatz. Nach dem § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind auch Einzelhandelskonzepte als Belange im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Randnummer 57 Die Antragstellerin macht zu Unrecht einen gerichtlich überprüfbaren Abwägungsmangel geltend, weil sie die Auswirkungsanalyse des Büros D & Partner vom 20.8.2017 als Basis einer Abwägung für ungeeignet hält. Bei der Bestimmung der interkommunalen Verträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben handelt es sich um eine auf eine Vielzahl von Parametern gestützte Prognose des Planungsträgers. Hierbei sind die Umsatzumverteilung, die Verkaufsflächen und deren Produktivität im Sinne von tatsächlicher Raumleistung des Vorhabens sowie Prognosen zum Käuferverhalten und Einzugsgebieten maßgeblich. Hinzu treten qualitative Kriterien wie die Attraktivität und Nachhaltigkeit des Angebots sowie flankierende Maßnahmen wie zum Beispiel Sortimentsbeschränkungen. Derartige Prognosen hat das Gericht daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt der Satzungsentscheidung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Das umfasst die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und die Frage, ob das Ergebnis nachvollziehbar begründet wurde. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. 58 vgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.1998 – 11 A 53.97 –, DVBl 1998, 1088 vgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.1998 – 11 A 53.97 –, DVBl 1998, 1088 Randnummer 58 Gemessen daran begegnet die Auswirkungsanalyse von D & Partner vom 20.8.2013 keinen durchgreifenden Bedenken. Das Gutachten basiert auf Erhebungen über die im zonierten Einzugsgebiet (Marktgebiet) gebundene beziehungsweise die aus ihm abfließende Nachfrage (Kaufkraftpotenzial), differenziert nach den vom Vorhaben vorgesehenen Sortimenten und Umsatzumverteilungsquoten bezogen auf die jeweiligen Sortimentsgruppen. Zur Ermittlung der Auswirkungen durch das Ansiedlungsvorhaben wurde ein adaptiertes Prognoseverfahren auf der Basis eines so genannten Gravitationsmodells verwandt. Sämtliche Erhebungen fanden im März/April 2012 statt. Die Gutachter gehen davon aus, dass das aktuelle Marktgebiet der Antragsgegnerin deutlich größer sei als der von der Landesplanung zentralörtlich definierte mittelzentrale Verflechtungsbereich. Ein weiterer Grund dafür sei neben dem relativ guten Einzelhandelsangebot die sehr hohe Anzahl an Einpendlern. Homburg sei ein wichtiger Arbeitsstandort in der Region, so dass ein hoher Pendlerüberschuss zu verzeichnen sei. Bezogen auf die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin betrage der positive Pendler-Saldo 38 % von diesem Wert. Im Vergleich dazu betrage der positive Pendler-Saldo im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Antragstellerin nur 9 %. Ferner sei festgestellt worden, dass sich das Einkaufsverhalten seit der Festlegung des mittelzentralen Verflechtungsbereichs der Antragsgegnerin im Landesentwicklungsplan
(2006)stark verändert habe. Bereits heute könnten Teile der Städte A-Stadt, Spiesen-Elversberg und der Antragstellerin zum Marktgebiet gezählt werden. Das Ergebnis der Auswertung der Angebotssituation zeige, dass in der gesamten Region mit Ausnahme von Saarbrücken und A-Stadt, den beiden größten Städten im Saarland, insgesamt nur ein sehr geringer Verkaufsflächenbestand in den Innenstädten vorhanden sei. Die Einkaufsorientierung der Bewohner des weiteren Umlands, auch der der Antragstellerin, falle in allen Sortimenten relativ gering aus. Den stärksten Zuwachs hätten die Städte A-Stadt und Zweibrücken wegen des Saarpark-Centers in A-Stadt und des Designer-Outlet-Centers in Zweibrücken
(2013). Unter Berücksichtigung zusätzlicher Streuumsätze von 10 %, die räumlich nicht genau zuzuordnen seien, werde sich der einzelhandelsrelevante Bruttoumsatz des hier geplanten Einkaufszentrums bei einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von etwa 3.500,- €/qm Verkaufsfläche (pro Jahr) auf insgesamt maximal 57 Mio. € belaufen. Die prognostizierten prozentualen Umverteilungsquoten im Segment Bekleidung (6.000
  1. qm)betrügen für die Innenstadt der Antragstellerin 4,7 %, im Segment Schuhe/Lederwaren 8,0 % und im Segment Sportbedarf (500
  2. qm)2,1 %. Die Umsatzverteilungsquote betrage im Segment Technik bezogen auf die Antragstellerin 3,2 %, beim Segment Hausrat/persönlicher Bedarf (1.500
  3. qm)5,5 % sowie 2,3 % bei dem Segment Möbel/Einrichtungsbedarf/Haus- u. Heimtextilien. Im Ergebnis wurden die Umsatzverteilungswirkungen in allen Sortimenten unterhalb des Abwägungsschwellenwerts von 10 % prognostiziert. Bei der Bewertung der ermittelten Umverteilungswirkungen kommen die Gutachter daher zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin aufgrund ihres relativ hohen Filialisierungsgrads und dem durchgängigen Besatz innerhalb der 1A-Lage (Fußgängerzone), insbesondere der Kaiserstraße, als weitgehend stabil zu bewerten sei. Die auf den ersten Blick hohe Leerstandsfläche sei zu relativieren, da sie im Wesentlichen aus einer Großfläche (SinnLeffers) bestehe. Gleichzeitig hätten einige attraktive Neueröffnungen innerhalb dieser Zeit stattgefunden, die ebenfalls auf intakte Strukturen und die Fähigkeit zur Erneuerung hinwiesen. Daher seien die erwarteten Auswirkungen auch im Sortiment Schuhe und Lederwaren noch als städtebaulich verträglich zu bewerten. Ein Umschwenken in städtebaulich relevante Auswirkungen sei aufgrund der hohen Attraktivität und Stabilität des Zentrums auszuschließen. Darüber hinaus seien die prognostizierten Umsatzrückgänge im – flächenseitig deutlich reduzierten – Sortiment Bekleidung mit unter 5 % nur gering. Bedenken hinsichtlich der Validität dieser Auswirkungsanalyse sind – wie zuvor dargelegt – nicht angezeigt. Im Hinblick auf die Darstellung der Angebotssituation konzediert im Übrigen auch die von der Antragstellerin eingeholte fachgutachterliche Stellungnahme der C, dass in der Gesamtheit die ausgewiesenen Bestandsdaten der Marktuntersuchung des Büros D & Partner bestätigt werden könnten. Randnummer 59 Die Antragstellerin beanstandet, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass mit der Realisierung des geplanten Projekts erhöhte Umsatzeinbußen zu erwarten seien. Im weiteren rügt sie – wie schon zuvor im Rahmen der raumordnerischen Beurteilung –, dass die im Gutachten des Büro L angezeigten Flächenproduktivitäten des Shoppingcenters bei einer Umsatzleistung von 57 Mio. Euro pro Jahr von 3.500,- €/qm Verkaufsfläche deutlich unter dem bundesdurchschnittlichen Wert von 4.000,- €/qm liege. Durch die von ihr beauftragte Stellungnahme der C seien erhebliche Auswirkungen auf das Umland durch das geplante Projekt prognostiziert worden seien. Ausweislich der Abwägungsdokumentation im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Juli 2016 hat die Antragsgegnerin diese Bedenken unter Hinweis auf den in der Auswirkungsanalyse vorgenommenen worst-case- Ansatz nicht geteilt. Sie hat sich in diesem Zusammenhang mit der von der Antragstellerin angenommenen Flächenleistung auseinandergesetzt und ausgeführt, die Annahme einer Flächenleistung für das neue Vorhaben in Höhe von 4.000,- €/qm im Mittel sei unrealistisch hoch und hätte im Ergebnis zu fehlerhaften Prognoseergebnissen geführt. Die in Shoppingcentern auch vorhandenen Großflächen/Fachmärkte, die die durchschnittliche Flächenproduktivität prägten, erwirtschaften signifikant geringere Flächenleistungen. Nach dem HDE sei der Umsatz je qm Verkaufsfläche im Einzelhandel in Deutschland in den Jahren 1970 - 2014 (in €) von 5.200,- auf nunmehr gut 3.300,- €/qm gesunken. Sie hat weiterhin auch berücksichtigt, dass aufgrund des standortspezifischen worst-case- Ansatzes die Umverteilungsquote durchgängig unterhalb der 10 % Schwelle liegt. Die worst-case- Betrachtung, die der Wirkungsanalyse der Fachgutachter der D & Partner Gesellschaft zugrunde lag, ist während des Bebauungsplanverfahrens seitens der Antragsgegnerin nochmals sowohl von dem Fachgutachter, der das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin erstellt und aktualisiert hat, als auch zusätzlich von dem Fachgutachter Dr. H., Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH, überprüft worden. Diese haben den von den Gutachtern von D & Partner angenommenen worst-case- Ansatz bestätigt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass zentrale Aussagen der C-Untersuchung als nicht an den örtlichen Verhältnissen orientiert zu betrachten seien, da das Gutachten auf einer unzutreffenden Prognosebasis beruhe, indem es von der Prämisse ausgehe, dass für ein deutlich kleines Mittelzentrum im Saarland die durchschnittliche Flächenproduktivität, die Einzelhandelsbetriebe in Deutschland durchschnittlich in Mittel- und Oberzentren erzielen, mit 4.000,- €/qm zugrunde zu legen sei. Dem gegenüber bleibt die Antragstellerin Angaben schuldig, dass und inwiefern wesentlichen funktionelle Veränderungen in ihren zentralen Versorgungsbereichen bei rechnerischer Einsetzung eines noch höheren Flächenproduktivitätswertes und einer höheren Umsatzumverteilung eintreten würden. Aussagen darüber, ob und welche Funktionen bei der Antragstellerin negativ betroffen sein könnten und welche Branchen über einen gewissen Umsatzverlust hinaus gefährdet sein könnten, sind auch von dem Gutachter L in seiner Stellungnahme vom November 2013 nicht getroffen worden. Insoweit trägt die Antragstellerin lediglich vor, mit der Realisierung des geplanten Projekts seien „erhöhte Umsatzeinbußen zu erwarten“. Dass die Antragsgegnerin bei diesen Gegebenheiten im Rahmen ihrer Abwägung funktionsbeeinträchtigende negative Auswirkungen zu Lasten der Antragstellerin nicht festzustellen vermochte, begegnet von daher keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 60 Soweit die Antragstellerin entsprechend dem von ihr in Auftrag gegebenen Fachgutachten des L zur städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit des geplanten Shoppingcenters vom November 2013 geltend macht, das Vorhaben der Antragsgegnerin mit einer Gesamtverkaufsfläche von 16.500 qm sei in Relation zur Stadtgröße der Antragsgegnerin und dem landesplanerisch definierten Verflechtungsbereichs des Mittelzentrums der Antragsgegnerin als „überdimensioniert“ einzustufen, hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, 59 vgl. Seite 2065 der Abwägungsdokumentation vgl. Seite 2065 der Abwägungsdokumentation dass die Realisierung des großflächigen Einzelhandelsvorhabens der langfristigen Stadtentwicklungsstrategie entspricht. Insofern soll die Innenstadt der Antragsgegnerin als der wichtigste Standortbereich des Mittelzentrums gestärkt und langfristig gesichert werden. Die Antragsgegnerin hat auf ihr Einzelhandelskonzept (I, 2015) verwiesen, worin es heißt, um als attraktiver Einkaufsort gegen den zunehmenden Wettbewerbsdruck bestehen zu können, brauche die Innenstadt jedoch eine gewisse quantitative Mindestausstattung mit Einzelhandelseinrichtungen, der gegenwärtig zum Teil an der Untergrenze der „kritischen Masse“ notwendiger Geschäfte liege. Da es der Gemeinde unbenommen bleibt, ein legitimes Planziel um den Preis kollidierender Belange zu verwirklichen, 60 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2018 – 2 C 427/17 –, SKZ 2018, 141, Leitsatz Nr. 37, NVwZ-RR 2019, 97 (Ls) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2018 – 2 C 427/17 –, SKZ 2018, 141, Leitsatz Nr. 37, NVwZ-RR 2019, 97 (Ls) ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, an der Realisierung des großflächigen Vorhabens festzuhalten, nicht zu beanstanden, zumal die im Bebauungsplan festgesetzte Größe von 16.500 qm Verkaufsfläche im Zusammenhang mit der ebenfalls festgesetzten Sortimentierung als raumverträglich festgestellt worden ist. Insbesondere die in der ergänzenden Stellungnahme (Fortschreibung) vom Juli 2017 (D & Partner) aufgeführten Argumente lassen den Schluss zu, dass schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, heute noch viel mehr, die Rentabilität derartiger „klassischer“ Einkaufszentren wegen der veränderten Markt und Konkurrenzsituation, vor allem mit Blick auf den Internethandel, eher noch deutlich geringer einzustufen ist. Randnummer 61 Die Bedenken der Antragstellerin sind somit in der Abwägung abwägungsfehlerfrei behandelt worden. Von daher kann eine Fehleinschätzung der Belange der Antragstellerin bei der Abwägung nicht festgestellt werden. Randnummer 62 Im Ergebnis ist daher auch das Abwägungsergebnis, zumal sonstige Mängel insoweit nicht vorgetragen oder erkennbar sind, nicht zu beanstanden. Randnummer 63 3. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 64 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 65 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 66 Beschluss Randnummer 67 Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 4.8.2017 – 2 C 629/17 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 60.000,- € festgesetzt. Randnummer 68 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) Amtsblatt des Saarlandes 2006, Nr. 29 Bl. 963ff., dort insoweit insbesondere das „Zentrale-Orte-Konzept“, Abschnitt 2 ab Seite 969 2) vgl. das Gutachten der Fachgutachter S für D, Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunikationsberatung mbH vom 20.8.2013 3) vgl. die Fachgutachterliche Stellungnahme der C vom November 2013 4) vgl. die Raumordnerische Beurteilung des Ministeriums für Inneres und Sport (Landesplanungsbehörde) vom 6.1.2014 – F/2 – 205-94/11 Gr – 5) vgl. den Entwurf Stand Januar 2016, dort Abschnitt 9 („Auswirkungen und Abwägung“) 6) vgl. hierzu den Abschnitt „N71“, Seiten 78 bis 84 im „Abwägungsspiegel“ 7) vgl. das Wochenblatt der Antragsgegnerin, 31. KW vom 3.8.2016 8) vgl. Einzelhandelsgutachten von I, Fortschreibung vom 10.7.2015; fachgutachterliche Stellungnahme von S, D & Partner Gesellschaft für Unternehmens- und Kommunalberatung mbH vom 18.9.2017; schriftliche Stellungnahme H, Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH vom 20.9.2017 9) vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – DVBl 1999, 100, wonach allerdings bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, zur Darlegung nicht ausreichen 10) vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194, m.w.N. 11) vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01–, BRS 65 Nr. 10 12) vgl. das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz - EAGBau) vom 24.6.2004, BGBl I, Seite 1359 13) vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2006 – 1 MN 148/06 –, juris, Schödter, 9. Auflage 2019, § 2 Rn 56, 56a 14) vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01-, BRS 65 Nr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE 15) vgl. zu dieser „Faustregel“ etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 27.8.2008 – 1 KN 138/06 – BRS 73 Nr. 34 16) vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 17) vgl. die Fachgutachterliche Stellungnahme der C vom November 2013 18) vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 11.23 mit Beispielen aus der Rechtsprechung für eine Verneinung der Antragsbefugnis 19) vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 - 1 C 10320/09.OVG –, BRS 76 Nr. 31 (FOC/ICE-Bahnhof Montabaur), wonach die Frage der Rechtmäßigkeit einer Zielabweichungsentscheidung angesichts der von ihr ausgehenden Bindungswirkung beziehungsweise Tatbestandswirkung nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahren gemacht werden kann, insoweit unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.6.2007 – 4 BN 17.07 –, BauR 2007, 1712). 20) vgl. Bäumler in Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Band 1, Kommentar, 5. Aufl., § 15 Rdnr. 25 f. 21) Amtsblatt 2006, Seiten 963 f. 22) vgl. Nr. 3.1.6; Seite 49 des Entscheids der Landesplanung vom 6.1.2014 23) vgl. zuletzt, OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich lediglich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 24) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, BRS 79 Nr. 56 (Schießsportzentrum, Beschlussfassung im Rat), und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06, BRS 71 Nr. 37 (Ausfertigung und Bekanntmachung) 25) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, BauR 2016, 465 26) vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 11 Rn 10.3, unter anderem mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.12.2012 – 4 BN 32.12 –, BauR 2013, 561 („Hofladen mit Rand- und Ergänzungssortimenten“) 27) OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.9.2009 – 10 D 8/08.NE – juris 28) OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, BRS 76 Nr. 31, dort insbesondere auch zur Unzulässigkeit allein baugebietsbezogener, das heißt vorhabenunabhängiger Kontingentierungen in Bebauungsplänen; vgl. auch Bischopink, Städtebauliches Instrumentarium zur Steuerung des Einzelhandels auf kommunaler Ebene, in Praxisrelevante Themenfelder der BauNVO in der städtebaulichen Planung (Hrsg. Spannowsky/Hofmeister), S. 97 ff. 29) vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 – 4 CN 3.07 –, BauR 2008, 1273, wonach die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage in der BauNVO nicht zulässig ist, weil sie weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig ist, weil

§ 16Abs. 2 Bau

NVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noc

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