NVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung darstellt (städtebaulich unerwünschtes Windhundrennen“) vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 – 4 CN 3.07 –, BauR 2008, 1273, wonach die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage in der BauNVO nicht zulässig ist, weil sie weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig ist, weil
NVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung darstellt (städtebaulich unerwünschtes Windhundrennen“) Für letzteres fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, weil eine vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich fremd ist. Konkret vorhabenbezogen darf die Gemeinde in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp jedoch durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen. Das ist hier – vorhabenbezogen – mit Blick auf das als Einheit geplante Einkaufszentrum auf dem „Enklerplatz“ geschehen. Nach der Formulierung im Textteil des Bebauungsplans (zu Nr. 1.3) ist in dem festgesetzten Sondergebiet „ein Einkaufszentrum“ zulässig. Der § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO ließe in diesen Fällen sogar ausnahmsweise eine baugebietsbezogen formulierte Festsetzung der Verkaufsflächenobergrenze zu. 30 vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO,
(2013)sowie der teilweise gutachterlich belegten Stellungnahmen der am vereinfachten Raumordnungsverfahren beteiligten öffentlichen Stellen durchgeführt. Im Rahmen ihrer Beteiligung hat auch die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.11.2013 zu der Vorhabenunverträglichkeit dezidiert Stellung genommen. Mit Entscheid vom 6.1.2014 hat die Landesplanungsbehörde festgestellt, dass das Vorhaben „E-Einkaufszentrum“ unter Berücksichtigung der in Kap. 5 dieser raumordnerischen Beurteilung getroffenen Bestimmungen mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung sowie mit den raumordnerisch relevanten Umweltbelangen in Einklang gebracht werden kann. Die in Kap. 5 getroffenen Maßnahmen und Hinweise seien in den Bauleitplan- bzw. Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen und durch entsprechende Festlegungen, Auflagen oder Bedingungen weiter zu konkretisieren. In Kap. 5 (s. Nr. 5.1.1) ist bestimmt, dass die Gesamtverkaufsfläche des Vorhabens „E-Einkaufzentrum“ auf maximal 16.500 qm begrenzt wird. In Ziffer 5.1.2 ist festgelegt, in welcher Höhe die Verkaufsflächen der jeweiligen Sortimentsgruppen maximal zu beschränken sind. Den Erfordernissen der raumordnerischen Beurteilung hat die Antragsgegnerin entsprochen, denn diese Maßgaben wurden so in den Textteil des Bebauungsplans „Enklerplatz“ im Abschnitt über die Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung (Nr. 1.3, Sondergebiet) übernommen. Randnummer 48 Die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken gegen die in der raumordnerischen Beurteilung erfolgten Feststellungen in Bezug auf das in Ziel 44 festgelegte Kongruenzgebot und das in Ziel 45 festgelegte Beeinträchtigungsverbot greifen nicht. Obwohl die raumordnerische Beurteilung der Landesplanungsbehörde vom 6.1.2014 keine unmittelbar verbindliche Rechtswirkung entfaltet, 38 Bäumler in Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Bd. 1, Kommentar, § 15 Rdnr. 24 (Stand: Dez. 2009) Bäumler in Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Bd. 1, Kommentar, § 15 Rdnr. 24 (Stand: Dez. 2009) stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der angegriffene Bebauungsplan mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Siedlung“, zu vereinbaren ist. 39 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 Eine Entkräftung dieser Indizwirkung setzt gewichtige Gründe voraus, die geeignet sind, die in der raumordnerischen Beurteilung erfolgten Feststellungen zu widerlegen. Insoweit beruft sich die Antragstellerin darauf, dass die Einzelhandelszentralität des Mittelzentrums der Antragsgegnerin durch das Vorhaben überdurchschnittlich erhöht und damit gegen das Beeinträchtigungsverbot (Ziel 45) verstoßen werde. Hierzu ist in der raumordnerischen Beurteilung vom 6.1.2014 ausgeführt, das geplante Vorhaben füge sich hinsichtlich Größenordnung und Warensortiment in die vorgegebene mittelzentrale Versorgungsstruktur ein und der Einzugsbereich des Vorhabens überschreite den mittelzentralen Verflechtungsbereich der Antragsgegnerin nicht wesentlich. Wettbewerbsdruck oder wettbewerbliche Argumente könnten bei der raumordnerischen Beurteilung keine Berücksichtigung finden. Von einer Unvereinbarkeit mit Erfordernissen der Raumordnung und insbesondere mit dem landesplanerischen Beeinträchtigungsverbot sei erst dann auszugehen, wenn wegen der zu erwartenden Wettbewerbsverschärfungen eine Ausdünnung des (zentrenrelevanten) Einzelhandelsangebots und daraus resultierend eine wesentliche oder erhebliche Beeinträchtigung der raumordnerischen Funktionszuweisung oder städtebaulichen Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche befürchtet werden müsse. Diesen Feststellungen ist die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich lediglich in der Wiederholung der bereits im Raumordnungsverfahren geltend gemachten Einwendungen. Dies gilt im Ergebnis auch, soweit sie die der raumordnerischen Beurteilung zugrunde liegende Verträglichkeitsuntersuchung in dem im Auftrag der Antragsgegnerin erstellten Gutachten des Büros D & Partner kritisiert und insbesondere die in diesem Gutachten prognostizierte Flächenproduktivität bezogen auf die jeweiligen Sortimente beanstandet. Danach werden für die Warensortimente Bekleidung/Textilien, Schuhe/Lederwaren sowie Hausrat/persönlicher Bedarf Umsatzumverteilungen von 1,1 Mio. €/4,7 %, 0,2 Mio. €/8,0 % beziehungsweise 0,3 Mio. €/5,5 % erwartet. Die anderen vorhabenrelevanten Sortimentgruppen liegen mit maximal 3,2 % (Sortiment Technik) noch zum Teil deutlich darunter. Nach der Auswirkungsanalyse D & Partner liegen die prognostizierten Umsatzverteilungsquoten alle teilweise deutlich unter der relevanten 10 %-Marke des Orientierungswertes. Der Gutachter bewertet die Innenstadt der Antragstellerin zudem strukturell als „weitestgehend stabil“ und die Vorhabenverträglichkeit für den zentralen Versorgungsbereich insgesamt als „noch städtebaulich verträglich“. Die Gefahr eines „Umkippens“ infolge einer Vorhabenrealisierung in städtebaulich relevante Auswirkungen sei gutachterlich ausgeschlossen. In der raumordnerischen Beurteilung heißt es dazu, im Hinblick auf die gutachterlichen Annahmen zur Flächenproduktivität des Vorhabens seien im Rahmen einer worst-case- Betrachtung plausible Annahmen zur Flächenproduktivität des Vorhabens getroffen worden, die sich an den Marktbedingungen vor Ort in Homburg orientierten, die der Gutachter berücksichtigt habe. Ein vom Gutachter der Antragstellerin vorgenommener Vergleich mit der Gesamtflächenleistung des Vorhabens mit bundesdeutschen Durchschnittswerten anderer Shopping-Center sei jedenfalls bei der vorliegenden Beurteilung nicht hilfreich, da es hierbei auf die Sortiments- und Betriebstypenstruktur des jeweiligen Centers sowie auf die standortsspezifischen Angebotsstrukturen, wie etwa die Größe der Stadt, den Vorhabenstandort, den vorhandenen Einzelhandel und die Ausstattung, ankomme. Vor diesem Hintergrund und gerade auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin selbst angeführte ausgeprägte Wettbewerbssituation in der Region sei davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall unter dem Bundesdurchschnitt für Shopping-Center liegende Flächenleistung für den Vorhabenstandort in Homburg plausibel sei, zumal bis zur Marktwirksamkeit des Vorhabens im Jahr 2015 bundesweit weiter sinkende Flächenleistungswerte prognostiziert worden seien. Sowohl hinsichtlich der überörtlichen Marktausstrahlung des Vorhabens als auch hinsichtlich der prognostizierten sortimentsbezogenen Umsatzverteilungsquoten sei nach raumordnerischen Maßstäben weder von einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs der Antragstellerin noch von einer Beeinträchtigung hinsichtlich ihrer mittelzentralen Funktion auszugehen. Damit liege auch keine Verletzung des Beeinträchtigungsverbotes des Ziels 45 des LEP-Siedlung durch das geplante Vorhaben vor. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar. Randnummer 49 Die Einwände der Antragstellerin hinsichtlich der Validität des der raumordnerischen Beurteilung zugrunde gelegten Gutachtens von D & Partner vom 20.8.2013 überzeugen nicht. Die Antragstellerin kritisiert, die von den Gutachtern prognostizierte Flächenproduktivität von Bekleidung/Textilien von 2.900,- €/qm Verkaufsfläche sei realitätsfern, da diese sich nicht an den Marktführern, sondern allenfalls an Durchschnittswerten des Textilhandels orientiere. Die prognostizierten Flächenproduktivitäten bei den im Gutachten untersuchten Sortimenten seien deutlich zu niedrig und entsprächen nicht der erforderlichen worst-case- Betrachtung. Die Abstellung auf einen Vorhabenumsatz von maximal 57 Mio. € bei einer durchschnittlichen jahresbezogenen Flächenproduktivität von rund 3.500,- €/qm Verkaufsfläche sei demnach nicht nachvollziehbar. Dem ist schon entgegenzuhalten, dass sich die Argumentation der Antragstellerin in diesem Zusammenhang noch mit dem ursprünglichen und jetzt nicht mehr aktuellen Vorhaben des marktführenden, schon 2014 „abgesprungenen“ Investors E auseinandersetzt, und daher nach dessen Rückzug die Annahme von Durchschnittswerten viel naheliegender und plausibel ist. Davon abgesehen werden die von den Gutachtern D & Partner angenommenen Flächenproduktivitäten von den von der Antragsgegnerin zur Aktualisierung der Planungsgrundlagen und auch der Stellungnahme der Gutachter D & Partner vom 20.8.2013 eingeholten Stellungnahmen der G-Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH vom 20.9.2017 und der Gutachter S und B von D & Partner mbH in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.9.2017 40 vgl. die Stellungnahme D & Partner vom 18.9.2017 im Rahmen des Normenkontrollantrags vgl. die Stellungnahme D & Partner vom 18.9.2017 im Rahmen des Normenkontrollantrags zu den Einwänden der Antragstellerin untermauert und mit überzeugenden Argumenten bestätigt. Der Gutachter H weist daraufhin, dass es unter besonderer Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse der Antragsgegnerin und in angrenzenden Teilräumen des Saarlandes keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass für das geprüfte Vorhaben höhere Flächenleistungen zu erzielen seien. Die auch von der seitens der C nicht bestrittene stark angespannte Wettbewerbssituation schlage sich regelmäßig in Rheinland-Pfalz und im Saarland im Vergleich zum Bundesdurchschnitt mit deutlich unterdurchschnittlichen Flächenleistungen nieder. Insoweit wiesen die regionalen Besonderheiten darauf hin, dass es sich bei den angestellten Berechnungen von D & Partner um seinerzeit realitätsnahe worst-case- Betrachtungen handele. 41 vgl. Stellungnahme der G, H vom 20.9.2017, Seite 2 vgl. Stellungnahme der G, H vom 20.9.2017, Seite 2 Aktuell würden in Deutschland außerdem nur noch wenige Einkaufscentren realisiert. Neben den langen Zeitläufen, die vor der baulichen Umsetzung notwendig seien, hätten auch verhaltene Umsatzerwartungen dazu beigetragen, dass nicht für jeden Standort „Mieter Schlange stünden“. Nicht erst seit 2013 habe zudem der online- Handel eine führende Marktbedeutung erlangt. Aktuelle Untersuchungen zeigten auf, dass der stationäre Einzelhandel insbesondere bei den hier in Rede stehenden Sortimenten in den zurückliegenden Jahren eine rückläufige Marktbedeutung mit bis zu 10 % Marktanteilsverlust hätte hinnehmen müssen. Bei gleichbleibenden Verkaufsflächen habe sich entsprechend auch die Flächenleistung auf den Bestandsverkaufsflächen verringert. Die Gutachter S und B haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18.9.2017 42 vgl. die Stellungnahme D & Partner vom 18.9.2017 im Rahmen des Normenkontrollantrags vgl. die Stellungnahme D & Partner vom 18.9.2017 im Rahmen des Normenkontrollantrags erläutert, dass die durchschnittliche Flächenproduktivität von 3.500,- €/qm aufgrund einer differenzierten Betrachtung des Flächenprogramms (der Sortimentsgruppen) erfolgt sei, die zu der maximalen durchschnittlichen Flächenproduktivität von 3.500,- €/qm geführt habe. Vor dem Hintergrund dieser sehr plausiblen Ausführungen begegnet die Annahme der von den Gutachtern D & Partner zugrunde gelegten Flächenproduktivitäten keinen durchgreifenden Bedenken, zumal die Antragstellerin bei ihren Annahmen die Marktbedeutung des online- Handels völlig außer Betracht lässt. Soweit die Antragstellerin des Weiteren ausgehend von der von ihr angenommenen Flächenproduktivität von 4.000,- €/qm von einer Umsatzerwartung von 66 Mio. € und dadurch hervorgerufenen gravierenden Funktionsstörungen beziehungsweise Funktionsverlusten in ihren zentralen Versorgungsbereichen ausgeht, steht diese Annahme im Widerspruch zu der gutachterlichen Verträglichkeitsanalyse von D & Partner und auch im Widerspruch zu der im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens eingeholten fachgutachterlichen Einschätzung von Dr. H. und zu den Feststellungen in dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vom 10.7.2015 der I Marktforschung . Dort heißt es unter anderem, einem Umsatz von ca. 61,7 Mio. €, den das Center in die City bringen werde, stünden Umsatzeinbußen der Bestandsgeschäfte in der City von etwa 11,7 Mio. € gegenüber. Per Saldo werde der Einzelhandelsumsatz der City unter den getroffenen Prämissen daher nur um ca. 50 Mio. € steigen. Dies ist noch ein geringerer Betrag als der von D & Partner prognostizierte maximale Bruttoumsatz des Einkaufszentrums von rund 57 Mio. €. Von daher überzeugen die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände in mehrfacher Hinsicht nicht und sind nicht geeignet, die Feststellungen in der raumordnerischen Beurteilung sowie die der Abwägungsentscheidung des Stadtrats der Antragsgegnerin zugrunde liegenden Annahmen begründet in Frage zu stellen. Randnummer 50 Die Gültigkeit der raumordnerischen Beurteilung wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin schließlich auch nicht durchgreifend in Frage gestellt, weil sich die Rahmenbedingungen inzwischen so geändert hätten, dass die der raumordnerischen Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen inzwischen überholt seien. Zwar ist das E-Vorhaben nicht mehr relevant und auch ein weiterer Investor hat in jüngerer Vergangenheit von der Realisierung des Shopping-Centers Abstand genommen, außerdem sind Neueröffnungen eines E-Centers in 2014 und des Möbelhauses IKEA in 2015 jeweils in Kaiserslautern erfolgt. Die potenziellen künftigen Wirkungen von anderen Einzelhandelsvorhaben in der Region, unter anderem auch die damals schon projektierten Vorhaben E und IKEA in Kaiserslautern (vgl. Kap.
- Seite 126f. „Mögliche kumulative Auswirkungen und Planvorhaben“) sind in der raumordnerischen Beurteilung bereits berücksichtigt worden. Insofern heißt es in der gutachterlichen Auswirkungsanalyse von D & Partner (November 2013), in der Region würden derzeit mehrere Einzelhandelsvorhaben diskutiert und planerisch verfolgt. Neben dem hier zur Rede stehenden Vorhaben würden insbesondere Shopping-Center-Planungen in Kaiserslautern und Pirmasens diskutiert. Darüber hinaus sei in Kaiserslautern die Ansiedlung eines IKEA Einrichtungshauses geplant. Bezogen auf Kaiserslautern werde von einem sehr großen Einzugsgebiet ausgegangen, welches nordöstliche Teile des Einzugsgebiets des Vorhabens der Antragsgegnerin tangiere. In dem Überschneidungsbereich sei die Antragsgegnerin der einzig höherrangige zentrale Ort. Die Shopping-Center-Planvorhaben in Kaiserslautern und Pirmasens führten zu keinen deutlichen Überschneidungen der Einzugsgebiete und damit auch zu keiner spürbaren Kumulation von Auswirkungen zu Lasten zentraler Orte. Die raumordnerische Beurteilung erweist sich daher auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Gewerbeansiedlungen als tragfähige Grundlage für die Beurteilung, ob der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung entspricht. Auch der Rückzug der Investoren für die Realisierung des Shopping-Centers am Enklerplatz hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Beurteilung der Raumverträglichkeit, denn es handelt sich bei dem Bebauungsplan „Enklerplatz“ um einen Angebotsbebauungsplan, der nicht auf einen bestimmten Investor zugeschnitten ist. Die objektiven Rahmenbedingungen des geplanten Vorhabens, wie Standort, Lage und Größe des überplanten Grundstücks, die für die raumordnerische Beurteilung maßgeblich sind, haben sich nicht verändert. Randnummer 51
- Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Insbesondere verstößt er nicht gegen das in § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthaltene interkommunale Abstimmungsgebot. Da dieses eine besondere, in seinem Satz 2 – wie ausgeführt – auf die spezielle Situation von betroffenen Nachbar- beziehungsweise Umlandgemeinden gerade auch unter dem Aspekt überörtlicher Raumplanungen zugeschnittene Ausprägung des allgemeinen Gebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) gerechter Abwägung darstellt, kann insoweit wie auch hinsichtlich der seit 2004 insoweit formal „verselbständigten“ Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zum für die lokale Bauleitplanung verbindlichen Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB Bezug genommen werden. 43 vgl. hierzu auch Fickert/Fieseler, BauNVO,
- Auflage 2019, § 11 Rn 11.22 vgl. hierzu auch Fickert/Fieseler, BauNVO,
- Auflage 2019, § 11 Rn 11.22 Darüber hinaus gibt der Fall insoweit Anlass zu den folgenden ergänzenden Ausführungen: Randnummer 52 Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine Gemeinde von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der Nachbargemeinde Gebrauch machen. § 2 Abs. 2 BauGB verlangt einen Interessenausgleich zwischen den benachbarten Gemeinden und grundsätzlich die Koordination der gemeindlichen Belange. Eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art für die Nachbargemeinde gekennzeichnet ist, verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen § 2 Abs. 2 BauGB. Selbst gewichtige Belange dürfen im Wege der Abwägung überwunden werden, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Dabei unterliegt eine Gemeinde, die ihre eigenen planerischen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen auf die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung. 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01–, BRS 65 Nr. 10; sowie Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09–; Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01–, BRS 65 Nr. 10; sowie Beschluss vom 14.4.2010 – 4 B 78.09–; Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 Randnummer 53 Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO lösen mit Rücksicht auf ihre potenziell erheblichen städtebaulichen Auswirkungen grundsätzlich einen „qualifizierten Abstimmungsbedarf“ aus. 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 – BRS 65 Nr. 10; OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, juris vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 – BRS 65 Nr. 10; OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, juris Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich daher auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen. 46 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE –, juris vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE –, juris Ob sich das Vorhaben unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit ein deutlicher Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen – wenn auch nicht den einzigen – Indikator darstellen. 47 vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE –, juris vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 – 7 D 19/13.NE –, juris Dasselbe gilt für eine im vorliegenden Fall in der von der Antragsgegnerin eingeholten Verträglichkeitsanalyse prognostizierte Umsatzumverteilung. Auch dieser Begriff soll die Größenordnung beschreiben, in der der Kundenstrom zu dem neuen Verbrauchermarkt umgelenkt wird. 48 vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar,
- Aufl. 2019, § 11 Rn 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 – 1 KN 152/10 –, DVBl. 2012, 851 vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar,
- Aufl. 2019, § 11 Rn 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 – 1 KN 152/10 –, DVBl. 2012, 851 Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss in der Nachbargemeinde ist gesetzlich nicht vorgegeben. In der Tendenz kann als Faustformel davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. In der Rechtsprechung werden teilweise für einen städtebaulich relevanten Kaufkraftabfluss Prozentzahlen genannt, die deutlich über den genannten 10 % liegen. 49 vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar,
- Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 – 1 KN 152/10 –, juris, jeweils m.w.N. vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar,
- Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 – 1 KN 152/10 –, juris, jeweils m.w.N. Ohnehin bietet dieses Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden. 50 vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2016 – 2 B 220/15 –, KommJur 2016, 194 Dies ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, ob sich die Auswirkungen im konkreten Einzelfall noch im zumutbaren Bereich bewegen oder nicht. Der genannte Grenzwert hat insoweit Indizwirkung. Randnummer 54 Die formelle Abstimmung der Antragsgegnerin mit den Belangen der Antragstellerin ist vorliegend nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kommt es auf eine effektive Beteiligung und nicht auf das Ergebnis des Verfahrens an. Im konkreten Planaufstellungsverfahren ist es Sache der planenden Gemeinde, sich in geeigneter Weise Kenntnis über die konkreten Auswirkungen der von ihr planerisch ermöglichten Vorhaben auf die benachbarten Gemeinden zu verschaffen, um so deren Belange mit dem nötigen Gewicht in ihrer Abwägung einstellen zu können. Erfolgt dies nicht, liegt neben einer Verletzung des Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB nahe. 51 vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, BauR 2011, 963 vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 10320/09.OVG –, BauR 2011, 963 Dieses steht seit der Neufassung des Baugesetzbuchs im Jahre 2004, wonach Ermittlungs- und Gewichtungsfehler nicht mehr als Mängel der Abwägung gelten, 52 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 487/07 –, n.v. vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.6.2009 – 2 C 487/07 –, n.v. als verfahrensrechtlich begriffener Teilaspekt selbständig neben den inhaltlichen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und das Gebot nach § 2 Abs. 2 BauGB. 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 – 4 CN 3.08 –, BRS 76 Nr. 7 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 – 4 CN 3.08 –, BRS 76 Nr. 7 Die Antragstellerin wurde sowohl während des Bebauungsplanverfahrens 54 vgl. die Aufstellung der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange in der Abwägungsdokumentation vgl. die Aufstellung der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange in der Abwägungsdokumentation als auch schon zuvor bei der raumordnerischen Beurteilung im vereinfachten Raumordnungsverfahren der Landesplanungsbehörde umfassend beteiligt. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin eingewandten Belange ermittelt, berücksichtigt und gewichtet. Ein Defizit bei der Ermittlung des Sachverhalts hat die Antragstellerin im Übrigen auch nicht vorgetragen. Randnummer 55 Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Abwägungsdokumentation 55 vgl. Bl. 2060 (Ordner IV) der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin vgl. Bl. 2060 (Ordner IV) der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Einkaufscenter Enklerplatz beziehungsweise die insoweit geltend gemachte Belange gegen das Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB, hier ergänzt durch § 2 Abs. 2 BauGB, auch im Ergebnis gerecht abgewogen. 56 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2018 – 2 C 427/17 –, juris vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.2.2018 – 2 C 427/17 –, juris Die Ermächtigung zur eigenverantwortlichen Bauleitplanung (§ 2 Abs. 1 BauGB) durch die Gemeinden umfasst die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit, die sich auf alle für die Planung relevanten Gesichtspunkte zur Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe sowie zur Bewältigung der aufgeworfenen Probleme und Interessenkonflikte erstreckt. Sie unterliegt – wie jede staatliche Planung – nur den rechtsstaatlichen Bindungen des Abwägungsgebots und ist in diesem Umfang auch gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Die Gerichte sind allerdings nicht befugt, eigene für „besser“ gehaltene Vorstellungen zur planerischen Bewältigung aufgeworfener Probleme an die Stelle der von dem hierzu vom Gesetzgeber ermächtigten Planungsträger getroffenen Entscheidung zu setzen. Randnummer 56 Die Antragsgegnerin hat ihre Planungsabsichten bezüglich des Einzelhandels in ihrem Gebiet in einem kommunalen Einzelhandelskonzept festgelegt, das zuletzt im Juli 2015 fortgeschrieben wurde. 57 vgl. Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin Fortschreibung 2015 von I Marktforschung vgl. Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin Fortschreibung 2015 von I Marktforschung Um die Attraktivität der Antragsgegnerin zu steigern, hat sie in ihrem Stadtentwicklungskonzept das Ziel formuliert, die Einzelhandelsfunktion in der City aufzuwerten. Der Umsetzung dieses Ziels dient die Errichtung des Einkaufszentrums auf dem Enklerplatz. Nach dem § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind auch Einzelhandelskonzepte als Belange im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Randnummer 57 Die Antragstellerin macht zu Unrecht einen gerichtlich überprüfbaren Abwägungsmangel geltend, weil sie die Auswirkungsanalyse des Büros D & Partner vom 20.8.2017 als Basis einer Abwägung für ungeeignet hält. Bei der Bestimmung der interkommunalen Verträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben handelt es sich um eine auf eine Vielzahl von Parametern gestützte Prognose des Planungsträgers. Hierbei sind die Umsatzumverteilung, die Verkaufsflächen und deren Produktivität im Sinne von tatsächlicher Raumleistung des Vorhabens sowie Prognosen zum Käuferverhalten und Einzugsgebieten maßgeblich. Hinzu treten qualitative Kriterien wie die Attraktivität und Nachhaltigkeit des Angebots sowie flankierende Maßnahmen wie zum Beispiel Sortimentsbeschränkungen. Derartige Prognosen hat das Gericht daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt der Satzungsentscheidung verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Das umfasst die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und die Frage, ob das Ergebnis nachvollziehbar begründet wurde. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. 58 vgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.1998 – 11 A 53.97 –, DVBl 1998, 1088 vgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.1998 – 11 A 53.97 –, DVBl 1998, 1088 Randnummer 58 Gemessen daran begegnet die Auswirkungsanalyse von D & Partner vom 20.8.2013 keinen durchgreifenden Bedenken. Das Gutachten basiert auf Erhebungen über die im zonierten Einzugsgebiet (Marktgebiet) gebundene beziehungsweise die aus ihm abfließende Nachfrage (Kaufkraftpotenzial), differenziert nach den vom Vorhaben vorgesehenen Sortimenten und Umsatzumverteilungsquoten bezogen auf die jeweiligen Sortimentsgruppen. Zur Ermittlung der Auswirkungen durch das Ansiedlungsvorhaben wurde ein adaptiertes Prognoseverfahren auf der Basis eines so genannten Gravitationsmodells verwandt. Sämtliche Erhebungen fanden im März/April 2012 statt. Die Gutachter gehen davon aus, dass das aktuelle Marktgebiet der Antragsgegnerin deutlich größer sei als der von der Landesplanung zentralörtlich definierte mittelzentrale Verflechtungsbereich. Ein weiterer Grund dafür sei neben dem relativ guten Einzelhandelsangebot die sehr hohe Anzahl an Einpendlern. Homburg sei ein wichtiger Arbeitsstandort in der Region, so dass ein hoher Pendlerüberschuss zu verzeichnen sei. Bezogen auf die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin betrage der positive Pendler-Saldo 38 % von diesem Wert. Im Vergleich dazu betrage der positive Pendler-Saldo im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Antragstellerin nur 9 %. Ferner sei festgestellt worden, dass sich das Einkaufsverhalten seit der Festlegung des mittelzentralen Verflechtungsbereichs der Antragsgegnerin im Landesentwicklungsplan
NVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noc