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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 N 301/19 Beschluss Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung einer Pflicht aus einem unanfechtbaren Besch

Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung einer Pflicht aus einem unanfechtbaren Beschluss in einem asylrechtlichen Eilverfahren Leitsatz 1. Die Sperrwirkung des § 11 Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 20

§ 82Vw

GO Nr 19 = juris Rn. 27ff.; Aulehner in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 82 Rn. 8 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -,

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GO Nr 19 = juris Rn. 27ff.; Aulehner in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 82 Rn. 8 m.w.N. , ist unter Berücksichtigung des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht -wie vorliegend- dem Betroffenen ausnahmsweise unmöglich und unzumutbar ist 3 Vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -,

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GO Nr 19 = juris Rn. 40; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 82 Rn. 8 m.w.N. Vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -,

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GO Nr 19 = juris Rn. 40; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 82 Rn. 8 m.w.N. . Randnummer 4 Der Antrag zu

  1. ist begründet. Randnummer 5 Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gemäß § 172 VwGO liegen vor. Randnummer 6 Die Vollstreckung gegen eine Behörde wegen einer Verpflichtung, die aus einer auf Folgenbeseitigung gerichteten einstweiligen Anordnung resultiert, richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die einstweilige Anordnung auf Folgenbeseitigung gerichtet und damit dem explizit genannten Fall des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vergleichbar ist 4 Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 172 Rn.
  2. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 172 Rn.
  3. , nach § 172 VwGO 5 Ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn. 16 bis 24, juris, m.w.N. Ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn. 16 bis 24, juris, m.w.N. . Randnummer 7 Von der Anwendbarkeit des § 172 VwGO ist bei einer auf Folgenbeseitigung gerichteten einstweiligen Anordnung nach einer rechtswidrigen Abschiebungsmaßnahme eines Ausländers wegen der quasi-hoheitlichen Form der hier durchzuführenden Rückführung als Gegenstück zu der eindeutig hoheitlichen Abschiebung auszugehen, wenngleich sie im Kern nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern auf ein Realhandeln der Verwaltung gerichtet ist. Randnummer 8 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Randnummer 9 Die einstweilige Anordnung mit Beschluss des Gerichts vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 - ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der der Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin noch am gleichen Tage mittels EGVP (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 174 Abs.1 und 3 ZPO) zugestellt wurde, wie es § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 750 Abs. 1, 795 ZPO voraussetzen. Randnummer 10 Die einmonatige Vollziehungsfrist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO war vorliegend im Zeitpunkt der Antragstellung auf Androhung eines Zwangsgeldes am 07.03.2019 (Eingang bei Gericht) noch nicht abgelaufen. Randnummer 11 Einer Vollstreckungsklausel beziehungsweise Vollstreckbarkeitserklärung bedarf es bei einer einstweiligen Anordnung nicht, da diese kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist 6 Vgl. hierzu Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 168 Rn. 18; Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rn. 133; Kraft, in: Eyermann, a.a.O., § 168 Rn. 13 m.w.N. Vgl. hierzu Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 168 Rn. 18; Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rn. 133; Kraft, in: Eyermann, a.a.O., § 168 Rn. 13 m.w.N. . Randnummer 12 Mit der Antragsschrift vom 06.03.2019 liegt auch ein Antrag des Antragstellers als Vollstreckungsgläubiger auf Androhung eines Zwangsgeldes vor. Randnummer 13 Die Androhung eines Zwangsgeldes ist auch geboten. Die Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin hat die im Beschluss des Gerichts vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 - angeordneten vollstreckungsfähigen und hinreichend bestimmten Verpflichtungen bisher nicht erfüllt. Dem Tenor des zuvor genannten Beschlusses der Kammer lässt sich eindeutig und ohne Notwendigkeit einer weiteren Auslegung die Verpflichtung entnehmen, dem Antragsteller "binnen sieben Tagen" eine Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten zu ermöglichen. Randnummer 14 Im aktuellen Entscheidungszeitpunkt wurde diese Verpflichtung trotz angemessener Erfüllungsfrist, innerhalb derer es der Behörde billigerweise zugemutet werden konnte, ihrer Verpflichtung nachzukommen, noch nicht erfüllt. Es liegt eine grundlose Säumnis 7 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968 - I WB 31.68 -, NJW 1969, 476; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2010 - 13 E 201/10 -, juris Rn. 6; Schmidt-Kötters in Beck-OK VwGO, Posser/Wolff,
  4. Edition, Stand 01.07.2017, § 172, Rn 21 m.w.N. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968 - I WB 31.68 -, NJW 1969, 476; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2010 - 13 E 201/10 -, juris Rn. 6; Schmidt-Kötters in Beck-OK VwGO, Posser/Wolff,
  5. Edition, Stand 01.07.2017, § 172, Rn 21 m.w.N. vor. Randnummer 15 Ausgehend von der Zustellung des die Verpflichtung anordnenden Beschlusses der Kammer am 15.02.2019 per EGVP sind im Entscheidungszeitpunkt bereits volle 24 Tage, seit Zurückweisung des Abänderungsantrages der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27.02.2019, übersandt per EGVP am selben Tage 12 Tage verstrichen, ohne dass die an Recht und Gesetz gebundene (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) Antragsgegnerin irgendwie geartete Anstrengungen unternommen hat, der ihr auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Randnummer 16 Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 08.03.2019 sind sämtlich nicht geeignet, eine andere Bewertung zu tragen. Randnummer 17 Eine seitens der Antragsgegnerin „vorsorglich“ beantragte Verweisung an die
  6. Kammer hatte nicht zu erfolgen. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht um eine ausländerrechtliche Streitigkeit, die in die Zuständigkeit der
  7. Kammer fiele, sondern um ein asylrechtliches Verfahren, was sich ohne Weiteres aus dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Verfahrensgegenstand ergibt. Da es sich hierbei um ein Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beziehungsweise ein Annexverfahren hinsichtlich Abschiebungsverboten in Bezug auf einen Drittstaat handelte, war und ist die Zuständigkeit der
  8. Kammer begründet. Das Verfahren wird insbesondere nicht bereits dadurch zu einem ausländerrechtlichen Verfahren, dass die Antragsgegnerin den gegen sie ergangenen unanfechtbaren Gerichtsbeschluss unter eindrucksvoller Missachtung ihrer Bindung an Recht und Gesetz ignoriert, nachdem sie zuvor im den Ausgangsverfahren 3 L 167/19 und 3 K 2121/18 zugrundeliegenden Sachverhalt bereits die ihr bekannte ständige Rechtsprechung der Kammer wie des OVG des Saarlandes in vorliegender Fallgestaltung unbeachtet ließ. Randnummer 18 Die weiter seitens der Antragsgegnerin behauptete rechtliche Unmöglichkeit liegt nicht vor. Die Kammer verweist hierzu auf die bereits im Beschluss vom 15.02.2019 gemachten Ausführungen 8 Beschluss der Kammer vom 15.02.2019, 3 L 167/19, Seite 17, m.w.N. Beschluss der Kammer vom 15.02.2019, 3 L 167/19, Seite 17, m.w.N. , mit denen sich die Antragsgegnerin auseinanderzusetzen nicht aufgehalten hat. Randnummer 19 Die Höhe des Zwangsgeldes kann gemäß § 172 Satz 1 VwGO bis zu 10.000,- Euro betragen und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der gerichtliche Beschluss muss den Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe androhen. Für die Auswahl der Höhe kommt es allein auf die Prognose an, welcher Betrag erforderlich ist, um den Schuldner zur Rechtstreue zu bewegen; dabei können das Erfüllungsinteresse des Gläubigers, die Erfahrungen des Gerichts mit der Behörde sowie deren Hartnäckigkeit bei der Verweigerung der Erfüllung im konkreten Einzelfall in die Beurteilung eingestellt werden. Auch die erstmalige Androhung darf den Höchstbetrag erreichen. Denn das Verhältnismäßigkeitsprinzip hier anzuwenden, hieße, den ihm immanenten Schutz des Bürgers vor der öffentlichen Gewalt in sein Gegenteil zu verkehren. Da die öffentliche Hand als Vollstreckungsschuldner finanziell grundsätzlich leistungsfähig ist, dürfte in Fällen der vorliegenden Art der Zugriff auf das Höchstmaß des Zwangsgeldes gerechtfertigt sein, um überhaupt rasch wirkenden Beugedruck zu erzeugen 9 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn 63, juris, m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 172 Rn. 42 ff. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn 63, juris, m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 172 Rn. 42 ff. . Randnummer 20 Gemessen an diesen Maßstäben hält die Kammer vorliegend mit Blick auf die besondere Dringlichkeit und das besonders hohe Interesse des Antragstellers an einer schnellen Rückführung wegen der Gefährdung gewichtiger individueller Rechtsgüter sowie der angesichts völlig fehlender Bemühungen um eine Rückholung des Antragstellers durch hartnäckige Verweigerung der Antragsgegnerin gegenüber einer zeitnahen Durchsetzung der ihr auferlegten Verpflichtung die Androhung eines Zwangsgeldes mit dem gesetzlichen Höchstmaß von 10.000,- Euro für angemessen und zugleich geboten, um die Antragsgegnerin zu einer unverzüglichen Erfüllung anzuhalten, zu der sie schon seit 24 Tagen verpflichtet ist. Randnummer 21 Der Antragsgegnerin kann unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles nach Auffassung der Kammer innerhalb der im Tenor festgesetzten Vollziehungsfrist von weiteren drei Tagen ab Beschlussfassung billigerweise zugemutet werden, zur Vermeidung des nunmehr angedrohten Zwangsgeldes der fortbestehenden Verpflichtung aus dem Beschluss des Gerichts vom 15.02.2019 - 3 L 167/19 - nachzukommen, zumal sie während des laufenden Verfahrens Gelegenheit hatte, entsprechende Bemühungen zu entfalten. Anhaltspunkte für tatsächliche Hindernisse hat die Antragsgegnerin ob ihrer grundsätzlichen auf unzutreffenden rechtlichen Erwägungen beruhenden Verweigerungshaltung nicht vorgebracht. Randnummer 22 Die von dem Antragsteller in seiner Antragsschrift im Hauptantrag zu
  9. begehrte Frist von zwei Werktagen ist nach Einschätzung des Gerichts indes zu kurz bemessen, um die erforderlichen Schritte für die Rückführung des Antragstellers einzuleiten und umzusetzen, sodass der insoweit über den zusprechenden Tenor hinausgehende Antrag abzulehnen war. Randnummer 23 Für den nach verständiger Auslegung unter Beachtung des Begehrens des Antragstellers (§ 88 VwGO analog) als hilfsweise gestellt anzusehenden Antrag zu
  10. ist (im Vollstreckungsverfahren) eine Rechtsgrundlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon, dass diesem hilfsweise gestellten Antrag mit Blick auf den zu
  11. gestellten und zugunsten des Antragstellers beschiedenen Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, wäre er unbegründet. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung im gerichtskostenfreien Verfahren (§ 83b AsylG) folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Davon, dem Antragsteller einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er hinsichtlich eines geringen Teils -namentlich der von ihm begehrten kürzeren Fristsetzung und des hilfsweise gestellten Antrages zu 2.- unterliegt, hat die Kammer mit Blick auf § 155 Abs.1 Satz 3 VwGO abgesehen. Fußnoten 1) VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn. 2, juris; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand
  12. EL September 2018, § 172 Rn
  13. 2) BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -,

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GO Nr 19 = juris Rn. 27ff.; Aulehner in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 82 Rn. 8 m.w.N. 3) Vgl. VG Gelsenkirchen, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 -,

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GO Nr 19 = juris Rn. 40; Aulehner, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 82 Rn. 8 m.w.N. 4) Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 172 Rn.

  1. 5) Ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn. 16 bis 24, juris, m.w.N. 6) Vgl. hierzu Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 168 Rn. 18; Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rn. 133; Kraft, in: Eyermann, a.a.O., § 168 Rn. 13 m.w.N. 7) Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968 - I WB 31.68 -, NJW 1969, 476; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2010 - 13 E 201/10 -, juris Rn. 6; Schmidt-Kötters in Beck-OK VwGO, Posser/Wolff,
  2. Edition, Stand 01.07.2017, § 172, Rn 21 m.w.N. 8) Beschluss der Kammer vom 15.02.2019, 3 L 167/19, Seite 17, m.w.N. 9) Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018 – 8 L 1359/18 –, Rn 63, juris, m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 172 Rn. 42 ff.

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