Einzelfall der Zuerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots bei einem afghanischen Staatsangehörigen Leitsatz 1. Zur Zuerkennung eines Abschiebungsverbots bei einem afghanischen Staatsang
§ 60Abs. 7 Satz 1 Aufenth
G beschränkten Sperrwirkung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; zur auf
§ 60Abs. 7 Satz 1 Aufenth
G beschränkten Sperrwirkung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ist für das Bundesamt und die Gerichte allerdings in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung dann unbeachtlich, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer entweder aufgrund der allgemeinen Verhältnisse oder aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr für sein Leben zu erwarten ist, wenn also mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. 6 vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22, und vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22, und vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 Randnummer 24 Dem Kläger droht auf Grund der bei ihm bestehenden Erkrankung eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG, ohne dass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z.B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 7 vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003, 463, und vom 17.10.2006, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, 30.11.2016 - 5 K 2041/15 – und 10.10.2018 - 5 K 128/17 - vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003, 463, und vom 17.10.2006, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, 30.11.2016 - 5 K 2041/15 – und 10.10.2018 - 5 K 128/17 - Randnummer 25 Die Voraussetzungen liegen hier vor. Denn auf Grund der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung und den daraus resultierenden Folgen muss davon ausgegangen werden, dass für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Randnummer 26 Wie sich zunächst aus dem kinder- und jugendpsychiatrischen Abschlussbericht einer entsprechenden Fachklinik vom 15.11.2016 8 Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, K…, der Saarland Heilstätten GmbH, S… Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, K…, der Saarland Heilstätten GmbH, S… ergibt, litt der Kläger bereits seinerzeit an einer akuten Belastungsreaktion und Anpassungsstörungen sowie weiteren Risikofaktoren in der Eigenanamnese. In der Zusammenfassung dieses Abschlussberichts heißt es weiter: Randnummer 27 „Bereits jetzt ist ein pädagogischer Bedarf in engem Kontext mit der Gesamtproblematik von fachlicher Seite klar erkennbar. Eine kinder- und jugendpsychiatrische Komorbidität wird durch die instabilen psychosozialen Belastungsfaktoren teils begründet, teils verstärkt ... Die Jugendhilfemaßnahmen sind unabhängig von der ggf. noch durchgeführten weitergehenden kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik indiziert. Und fallspezifisch gegebenenfalls an einen möglichen vollstationären oder teilstationären Aufenthalt in unserer Klinik gebunden, da ohne eine solche Maßnahme weitere (z. B. kinder- und jugendpsychiatrische oder schulpsychologische Maßnahmen) nicht zielführend erscheinen ... Wir empfehlen weitere kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung in Form einer Langzeitpsychotherapie zur weiteren Stabilisierung und Aufarbeitung der komplexen und möglicherweise traumatischen Lebensgeschichte.“ Randnummer 28 In einem als „Allgemeine Korrespondenz“ bezeichneten Schreiben dieser Fachklinik vom 17.05.2017 wird dem Kläger sodann eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. In dem Schreiben ist ausgeführt: Randnummer 29 „Der oben genannte Patient befindet sich seit September 2016 in der SHG-Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in Behandlung. Es waren 3 stationäre Behandlungen notwendig. Seit März 2017 ist er in unserer Institutsambulanz in A-Stadt in ambulanter Behandlung. Bei dem o.g. Patienten zeigte sich eine schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen, die sich in ausgeprägten Ängsten, aggitiertem Verhalten sowie autoaggressiven Impulsen äußerte. Im Rahmen der akuten Krankheitsphasen zeigte der Patient Wahninhalte, Verfolgungsideen und Ich-Störungen. Die Realitätswahrnehmung war deutlich beeinträchtigt. Unter medikamentöser Behandlung mit Olanzapin zeigte sich ein Rückgang der Ängste und eine verbesserte Realitätswahrnehmung. Weiterhin bestehen „Negativ-Symptome“ der psychotischen Störung in Form von Antriebsminderung, affektiver Verflachung, ausgeprägte Konzentrationsstörungen und verminderte Belastungsfähigkeit. Weiterhin bestehen auch Ängste und Grübelneigung. Eine Verringerung der Medikation wegen Nebenwirkungen (Gewichtzunahme, Bluthochdruck) führte sofort zu einer Zunahme der Ängste, vermehrter Unruhe und Schlafstörungen. Eine erneute stationäre Aufnahme zur Anpassung der Medikation ist geplant ... A. leidet an einer schweren psychiatrischen Erkrankung, die eine dauerhafte therapeutische Begleitung erfordert. Akute Exazerbationen der Grunderkrankung (ausgelöst durch Absetzen oder Reduktion der Medikation, psychische Belastung) führten in der Vergangenheit wiederholt zu Phasen mit selbstgefährdenden Verhaltensweisen, die stationäre Interventionen erforderlich machten. Mit therapeutischer Begleitung z.B. auch im Rahmen einer therapeutischen Rehabilitationsmaßnahme (z.B. im ATZ der SHG-Kliniken) kann jedoch ein weitgehender Symptomrückgang und eine gute soziale Integration erzielt werden.“ Randnummer 30 Im weiteren Verlauf ist zudem durch ein Schreiben (Arztbrief) des Marienkrankenhauses A-Stadt - Psychiatrie und Psychotherapie - vom 15.05.2018 belegt, dass der Kläger sich in der Zeit vom 17.04. bis 03.05.2018 erneut in stationärer Behandlung befand, und zwar wegen einer Anpassungsstörung und einer arteriellen Hypertonie; die Aufnahme erfolgt danach „aufgrund von Ängsten und Schlafstörungen.“ Randnummer 31 Aktuell ist darüber hinaus in einem Ärztlichen Attest des Herrn Dr. med. U. ..., Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie, A-Stadt, vom 15.01.2019 dargelegt, dass der Kläger einer längerfristigen fachärztlichen Behandlung, Verlaufskontrolle und Medikation bedarf: Randnummer 32 „Der Patient steht seit November 2017 in meiner fachärztlichen Behandlung. Er war 2015 im Alter von 16 Jahren aus Afghanistan nach Deutschland geflohen und war wegen schwerer Depression und Angstzuständen zunächst in der Kinder- und Jugendpsychiatrie K... behandelt worden. Im Frühjahr 2018 erfolgte stationär-psychiatrische Behandlung in A-Stadt. Unter neuroleptischer und antidepressiver Medikation ist eine gewisse Stabilisierung eingetreten. Zwischenzeitlich waren aber immer wieder Phasen verstärkter Angstreaktionen mit somatoformer Komponente zu verzeichnen, die eine psychiatrische Krisenintervention im ambulanten Bereich erforderlich machten ... Aufgrund der psychiatrischen Störung besteht die längerfristige Notwendigkeit der fachärztlichen Behandlung und Verlaufskontrolle unter etablierter Medikation mit Quetiapin, Olanzapin und Dominal. Im Falle einer Abschiebung wäre dies nicht mehr gewährleistet, was eine gesundheitsschädliche bis lebensbedrohliche Situation zur Folge haben könnte.“ Randnummer 33 Den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer psychischen Erkrankung ergebenden Anforderungen ist damit genüge getan. 9 vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, juris, und Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, NVwZ 2008, 330; vgl. dazu auch Urteile der Kammer vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 -, m.w.N., und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, juris, und Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, NVwZ 2008, 330; vgl. dazu auch Urteile der Kammer vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 -, m.w.N., und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 - Die vorgelegten ausführlichen und nachvollziehbaren psychiatrischen Atteste und Gutachten bilden hier - namentlich in ihrer Gesamtheit - eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bzgl. des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Klägers, die überdies aktuell fortbesteht. Diese bedarf danach ausdrücklich der längerfristigen fachärztlichen Behandlung, Verlaufskontrolle und Medikation; wäre diese nicht mehr gewährleistet, könnte dies eine gesundheitsschädliche bis lebensbedrohliche Situation zur Folge haben. Randnummer 34 Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen dahinstehen, ob die durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 eingeführten Vorschriften des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG vorliegend schon deshalb nicht eingreifen, weil sich diese Regelungen nicht auf gerichtliche Entscheidungen über die Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beziehen, sondern lediglich darauf, welchen Erfordernissen ärztliche Bescheinigungen genügen müssen, die der für die Prüfung von Duldungsgründen zuständigen Behörde vorgelegt werden. 10 vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - Randnummer 35 Auf Grund der mehrfach diagnostizierten behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Klägers sieht das Gericht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Insoweit ist maßgeblich, dass eine ausreichende Behandlung dieser Erkrankung nach Überzeugung des Gerichts in Afghanistan im Hinblick auf die dort bestehenden Mängel im Gesundheitswesen und das Erfordernis, über finanzielle Mittel zu verfügen, nicht gewährleistet ist. Die medizinische Versorgung in Afghanistan stellt sich auf Grund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte sowie einer schlechten baulichen und medizinischen Infrastruktur als unzureichend dar. Selbst in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Zwar ist das staatliche Gesundheitssystem laut Verfassung kostenfrei, de facto werden aber Patienten für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen und müssen Medikamente in aller Regel selbst beschafft werden; die Qualität der Behandlung ist stark einkommensabhängig. Hinzu kommt, dass aufgrund mehrerer Sicherheitsvorfälle zahlreiche medizinische Einrichtungen zumindest vorübergehend geschlossen werden mussten und das Internationale Komitee des Roten Kreuzes aktuell einen erheblichen Teil seines Personals im Land abgezogen hat. 11 Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.05.2018 Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.05.2018 Randnummer 36 Darüber hinaus existiert in Afghanistan keine staatliche Krankenversicherung; Medikamente müssen Patientinnen und Patienten in privaten Apotheken selbst kaufen. Außerdem werden diese häufig illegal eingeführt und sind von schlechter Qualität. Auch in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen müssen Patientinnen und Patienten in der Praxis und entgegen der Verfassung oft selbst für die Kosten von Medikamenten und auch für Behandlungskosten aufkommen; Korruption durchdringt das öffentliche Gesundheitswesen in Afghanistan bis hin zu den Beschaffungsabteilungen der Spitäler. 12 SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, Auskunft vom 05.04.2017, S. 4 f. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, Auskunft vom 05.04.2017, S. 4 f. Randnummer 37 Insbesondere ist die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Afghanistan nur unzureichend möglich. Es gibt nur in einigen größeren Städten wenige Kliniken, die zudem klein und überfüllt sind. 13 Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012 und vom 04.06.2013; Information von D-A-CH Kooperation Deutschland-Österreich-Schweiz „Afghanistan“ vom 09.12.2013, S. 53 ff.
(55)Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012 und vom 04.06.2013; Information von D-A-CH Kooperation Deutschland-Österreich-Schweiz „Afghanistan“ vom 09.12.2013, S. 53 ff.
(55)Eine Behandlung von psychischen Erkrankungen findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. 14 Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012, vom 04.06.2013, vom 31.03.2014 und vom 31.05.2018 Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012, vom 04.06.2013, vom 31.03.2014 und vom 31.05.2018 Für Kabul wurde in der Vergangenheit berichtet, dass es lediglich zwei psychiatrische Einrichtungen geben soll, und zwar das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. 15 vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes 16 vom 31.05.2018 vom 31.05.2018 wird für die knapp vier Millionen Einwohner zählende Stadt Kabul von lediglich einer staatlichen Klinik mit 14 Betten zur stationären Behandlung berichtet. In Jalalabad und Herat soll es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle geben. Diese Anzahl von Behandlungsplätzen reicht jedoch kaum aus, um selbst in Kabul eine ausreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten. Ansonsten wird noch für Mazar-e Sharif von einer privaten Einrichtung berichtet, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen „behandelt“ oder es wird ihnen in einer „Therapie“ mit Brot, Wasser und Pfeffer der „böse Geist ausgetrieben“; außerdem wird auf Drogen zurückgegriffen. Psychische Erkrankungen werden von der Gesellschaft oft als „Bestrafung für Sünden“ angesehen; das Bewusstsein, dass psychische Erkrankungen dringend behandelt werden müssen, fehlt, und es ist üblich, psychisch kranke Familienmitglieder aus der Öffentlichkeit fernzuhalten. 17 SFH, aa.O., Auskunft vom 05.04.2017, S. 3 SFH, aa.O., Auskunft vom 05.04.2017, S. 3 Obwohl die Behandlungsbedarfe wegen der weiten Verbreitung solcher Erkrankungen akut sind, herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildetem Personal, namentlich an Psychiaterinnen und Psychiatern, Sozialarbeitenden, Psychologinnen und Psychologen sowie an angemessener Infrastruktur; es wird von „ungefähr drei ausgebildeten Psychiaterinnen und Psychiatern und zehn Psychologinnen und Psychologen für eine Bevölkerung von mehr als 30 Millionen Menschen“ berichtet. 18 SFH, a.a.O., Auskunft vom 05.04.2017, S. 3 SFH, a.a.O., Auskunft vom 05.04.2017, S. 3 Es gibt zwar aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. So finanziert die Bundesregierung Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan. 19 Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2015 und vom 19.10.2016 Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2015 und vom 19.10.2016 Psychische Erkrankungen sind jedoch in Afghanistan hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50 % der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörungen zeigen. 20 Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.05.2018; siehe auch SFH, Auskunft vom 05.04.2017, S. 2 f. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.05.2018; siehe auch SFH, Auskunft vom 05.04.2017, S. 2 f. Randnummer 38 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss daher davon ausgegangen werden, dass eine erforderliche psychotherapeutische und auch medikamentöse Behandlung der nachgewiesenen psychischen Erkrankung des Klägers in Afghanistan nicht in ausreichendem Umfang möglich ist und sich damit sein Zustand weiter verschlechtern würde, so dass für ihn im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht. Denn auf Grund der diagnostizierten Erkrankung einerseits und fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan andererseits sind hinsichtlich des Klägers gerade bei einer Rückkehr schwere psychische Beeinträchtigungen anzunehmen. Randnummer 39 Zudem muss auf Grund der in Afghanistan herrschenden wirtschaftlichen Situation davon ausgegangen werden, dass es für den Kläger, der hier überdies an einer Schwerhörigkeit des linken Ohrs leidet, 21 Kinder- und jugendpsychiatrischer Abschlussbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, K…, vom 15.11.2016, Seite 2 Kinder- und jugendpsychiatrischer Abschlussbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, K…, vom 15.11.2016, Seite 2 im Hinblick auf seine Erkrankung nicht möglich sein wird, bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, so dass auf Grund von Mangelernährung alsbald mit einer Gefahr für Leib und Leben zu rechnen ist. Denn nach sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht. So weist der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016 darauf hin, dass die Grundversorgung in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung sei. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit werde verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiere das ganze Jahr hindurch auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden – eigentlich die „Kornkammer“ – des Landes sei extremen Natureinflüssen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten hätten zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gälten. 22 vgl. nur Urteile der Kammer vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -, vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - vgl. nur Urteile der Kammer vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -, vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - Randnummer 40 Schon in seinem Gutachten an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 07.10.2010 verweist Dr. D... u.a. darauf, dass 36 % der Afghanen in absoluter Armut lebten. Das durchschnittliche Monatseinkommen in Afghanistan betrage 35 $. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan seien inzwischen so dramatisch, dass ein alleinstehender Rückkehrer keinerlei Aussicht habe, sich aus eigener Kraft eine Existenz zu schaffen. Auch betrage die Arbeitslosenquote in Kabul schätzungsweise 60 %. Das einzige „soziale Netz“, das in Afghanistan in der Lage sei, einen älteren Arbeitslosen aufzufangen, sei die Großfamilie und/oder der Freundeskreis. Bereits in früheren Auskünften (etwa vom 21.08.2008 und vom 03.12.2008) hatte Dr. D... die Versorgungslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul als katastrophal bezeichnet. Amnesty International weist in seiner Stellungnahme vom 20.12.2010 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof ebenfalls darauf hin, dass sich die schon in den letzten Jahren hoch problematische Versorgungslage in Afghanistan noch weiter verschlechtert habe. Eines der dringenden Probleme sei heute bedingt durch eine andauernde Dürre die Nahrungsmittelversorgung. Die Lebensmittelpreise hätten sich entsprechend vervielfacht. Nichtregierungsorganisationen und andere internationale Organisationen würden durch die zunehmenden Anschläge in ihrer humanitären Arbeit noch stärker eingeschränkt als bisher. Auch in Kabul verschlechtere sich die ohnehin verheerende humanitäre Situation weiter, die vor allem durch den rasanten Bevölkerungsanstieg und die kriegsbeschädigte Infrastruktur bedingt sei. Es herrsche akute Wohnungsnot. Der Großteil der Einwohner von Kabul lebe in slumähnlichen Wohnverhältnissen. Es fehlten sanitäre Einrichtungen und vor allem die Trinkwasserversorgung sei sehr schlecht. Randnummer 41 Zwar ist nach der Rechtsprechung der Kammer 23 vgl. Urteile vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - vgl. Urteile vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - auf Grund der vorliegenden Auskünfte auch davon auszugehen, dass für alleinstehende Rückkehrer nach Afghanistan grundsätzlich ausreichende Möglichkeiten bestehen, das Überleben zu sichern. So besteht nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Koblenz vom 23.08.2011 für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige ohne Ausbildung, die der Landessprache mächtig sind, grundsätzlich die Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Obwohl in Afghanistan nach wie vor Menschen an Mangelernährung stürben, seien dem Auswärtigen Amt keine solche Fälle von Rückkehrern bekannt. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass diese Personengruppe sich ausschließlich von Tee und Brot ernähren müsse. In einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. K... an das OVG Rheinland-Pfalz vom 08.06.2011 ist ausgeführt: Randnummer 42 „Die Tatsache, dass trotz verbesserter Bildungschancen nach dem Niedergang des Taliban-Regimes weiterhin 65 bis 75 Prozent der Bevölkerung Analphabeten sind, besagt auch, dass die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ihren Lebensunterhalt unter afghanischen Verhältnissen auch ohne jegliche Ausbildung oder Fremdsprachenkenntnisse bestreiten muss. Personen mit abgeschlossener formaler Berufsausbildung oder Studienabschluss sind weiterhin die Ausnahme in Afghanistan. Das heißt, dass die Mehrheit der afghanischen arbeitsfähigen Bevölkerung männlich und ohne jegliche Ausbildung ist und unter diesen Voraussetzungen sowohl den eigenen als auch den Unterhalt weiterer Familienangehöriger sichern muss ... Das Existenzminimum für eine Person kann durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, die Ernährung für eine Familie wohl kaum. Es wird geschätzt, dass rund 40 % der afghanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben. Das Pro-Kopf-Einkommen wurde für 2005 mit 300 US-Dollar angegeben ... Von rd. 3.000 Rückkehrerfällen in den vergangenen fast zehn Jahren sind uns keine Fälle bekannt geworden, die aufgrund von Hunger oder Unterernährung verstorben sind. Die Monitoringzeiträume für einen Rückkehrerfall beziehen sich hier auf bis zu ein Jahr ... Es gibt eine Reihe von Schwierigkeiten für Rückkehrer, insbesondere für unfreiwillige. Fälle mit Todesfolge aufgrund von Mangelernährung sind aber nicht feststellbar. Migranten, denen es gelungen ist, schwierige Wege und Situationen bis nach Europa zu meistern, gehören zum mobileren Teil der afghanischen Bevölkerung und schaffen es erfahrungsgemäß, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Überleben sicher können.“ Randnummer 43 Dies gilt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht für Fälle, in denen der Betroffene selbst auf medizinische Betreuung angewiesen und deshalb nicht in der Lage ist, sein Überleben durch Arbeit zu sichern. 24 vgl. Urteile vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - vgl. Urteile vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - Es ist davon auszugehen, dass das aufgrund seiner Erkrankung auch auf den Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan zutrifft. 25 vgl. nur Urteil der Kammer vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - vgl. nur Urteil der Kammer vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - Randnummer 44 Unabhängig von der nach der Rechtsprechung der Kammer weiterhin zu verneinenden Frage einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer allgemeinen Gefährdung 26 vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - ist im Übrigen hinsichtlich der Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul durch Kampfhandlungen und Anschläge bewaffneter Gruppierungen darauf hinzuweisen, dass - gerade auch nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 (Abschn. II.2.2) - die Provinz Kabul in 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen aufwies; obwohl sie zugleich die bevölkerungsreichste Provinz darstellt, lag danach auch relativ die Bedrohungslage für Zivilisten in Kabul im Jahr 2017 leicht über dem landesweiten Durchschnitt. Auch nach den Angaben der UNAMA in ihrem Halbjahresbericht von Juli 2017 27 Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 ist für die Provinz Kabul weiterhin die höchste Zahl an zivilen Opfern belegt, und zwar vorwiegend in Kabul City. Die Opferzahlen übersteigen diejenigen der Vorjahre; die Anschlagswahrscheinlichkeit in der Stadt Kabul im Jahr 2017 hat sich gegenüber den Vorjahren erhöht. 28 EASO, „Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72 EASO, „Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72 Die Vereinten Nationen erklärten im Februar 2018 die Sicherheitslage wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen („high-profile“) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Gruppen ausgeführt wurden, für „sehr instabil“; diese Angriffe machten außerdem die Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte deutlich. 29 zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46 zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46 In der Hauptstadt Kabul sollen Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal („terrorists to hire“) existieren, die von Taliban- und anderen Gruppierungen verwendet werden. 30 BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N. Zugleich wird Afghanistan durch die Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern, vor allem aus den Nachbarländern Iran und Pakistan, sowie von Binnenvertriebenen vor große Herausforderungen gestellt, wie sich aus der Zusammenfassung des angeführten Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 ergibt. Die Absorptionsfähigkeit der genutzten Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer bereits stark in Anspruch genommen (Abschn. II.3 des Lageberichts vom 31.05.2018). Auch der UNHCR 31 Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 berichtet, dass die Aufnahmekapazität Kabuls aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, der Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen sowie im Dienstleistungsbereich, „äußerst eingeschränkt“ ist. Bereits in den Jahren 2013 und 2014 sollen nahezu drei Viertel (73,8 %) der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt haben. 32 vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. In der Provinz Nangarhar, die die meisten Rückkehrer zu verzeichnen hat - doppelt so viel wie Kabul -, sind 69 % der Bewohner von sog. informellen Siedlungen Rückkehrer; die Zustände dort gelten besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse als „besorgniserregend“. 33 BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N. Die Grundversorgung ist in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer in besonderem Maße gilt; hinzu kommt, dass für 2018 eine Dürre mit erheblichen Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Versorgung der Bevölkerung vorhergesagt wird (Abschn. IV.1.1 des Lageberichts vom 31.05.2018). Randnummer 45 Das Gericht sieht es deshalb auf Grund der Erkrankung des Klägers als wenig wahrscheinlich an, dass dieser durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten in Afghanistan sein Existenzminimum sichern könnte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf Grund fehlender Möglichkeiten, für seine Ernährung zu sorgen, der Gefahr des Hungertodes oder zumindest einer Mangelernährung mit den entsprechenden gesundheitlichen Folgen ausgesetzt wäre. Aus diesen Gründen liegen auch die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 des § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Abs. 5 AufenthG greift nicht ein, da es sich im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers um einen Einzelfall handelt. Selbst wenn der Kläger, was kaum unterstellt werden kann, ggf. in Kabul von karitativen Einrichtungen unterstützt werden könnte, kann seitens des Gerichts jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass diese zudem für die medizinische Versorgung und Behandlung aufkämen, die zudem, wie dargelegt, (wenn überhaupt) fast nur in einer größeren Stadt wie Kabul angeboten wird. Ebenso kann nicht angenommen werden, dass es ausreichend ist, den Kläger im Falle einer Rückkehr zunächst mit einem Vorrat an Medikamenten auszustatten. Randnummer 46 Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans. III. Randnummer 47 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, waren die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO - insofern - zunächst diesem aufzuerlegen. Soweit sodann der Kläger mit der verbliebenen Klage obsiegt hat, trägt allerdings die Beklagte die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens nach § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 30 Abs. 1 RVG in der seit dem 25.08.2015 geltenden Fassung nunmehr einheitlich 5.000.- € beträgt. Deshalb ist das Unterliegen des Klägers im Umfang der Klagerücknahme im Verständnis von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO als geringfügig zu werten. 34 ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteile vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 - und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 - ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteile vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 - und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 - Mit anderen Worten kann sich also das Unterliegen des Klägers im Umfang der Klagerücknahme kostenrechtlich im Ergebnis nicht auswirken; denn im Umfang der Klagerücknahme sind keine weiteren Kosten entstanden. Das hat zur Folge, dass die diesbezügliche formale Kostenlast des Klägers ins Leere geht und auf der Grundlage des einheitlichen Gegenstandswerts materiell die Beklagte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt. Randnummer 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Fußnoten 1) Tagesschau, in: https://www.tagesschau.de/ausland/is-taliban-101.html 2 ) ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Zwangsrekrutierung junger Afghanen durch die Taliban - a-8093-5
(8085)- 3) Bl. 32 ff. d.A. 4) vgl. zur Neufassung der Vorschrift auch Urteil der Kammer vom 30.11.2016 - 5 K 2041/16 -, m.w.N. 5) vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000 - 1 B 165.00 -, Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 2; zur auf
§ 60Abs. 7 Satz 1 Aufenth
G beschränkten Sperrwirkung vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 6) vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 21.09.1999 - 9 C 9.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22, und vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 7) vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003, 463, und vom 17.10.2006, a.a.O.; vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, 30.11.2016 - 5 K 2041/15 – und 10.10.2018 - 5 K 128/17 - 8) Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, K…, der Saarland Heilstätten GmbH, S… 9) vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, juris, und Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, NVwZ 2008, 330; vgl. dazu auch Urteile der Kammer vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 -, m.w.N., und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 - 10) vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - 11) Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.05.2018 12) SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, Auskunft vom 05.04.2017, S. 4 f. 13) Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012 und vom 04.06.2013; Information von D-A-CH Kooperation Deutschland-Österreich-Schweiz „Afghanistan“ vom 09.12.2013, S. 53 ff.
(55)14) Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012, vom 04.06.2013, vom 31.03.2014 und vom 31.05.2018 15) vgl. auch Urteile der Kammer vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - 16) vom 31.05.2018 17) SFH, aa.O., Auskunft vom 05.04.2017, S. 3 18) SFH, a.a.O., Auskunft vom 05.04.2017, S. 3 19) Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2015 und vom 19.10.2016 20) Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.05.2018; siehe auch SFH, Auskunft vom 05.04.2017, S. 2 f. 21) Kinder- und jugendpsychiatrischer Abschlussbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, K…, vom 15.11.2016, Seite 2 22) vgl. nur Urteile der Kammer vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -, vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - 23) vgl. Urteile vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - 24) vgl. Urteile vom 12.06.2018 - 5 K 2579/16 -, vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 -, vom 30.11.2016 - 5 K 2041/15 - und vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - 25) vgl. nur Urteil der Kammer vom 04.02.2016 - 5 K 65/15 - 26) vgl. nur Urteil der Kammer vom 30.05.2018 - 5 K 2713/16 - 27) Afghanistan protection of civilians in armed conflict midyear report 2017 28) EASO, „Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation“, Dezember 2017, S. 72 29) zitiert nach BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 20 und S. 46 30) BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 48, m.w.N. 31) Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 32) vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan?, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76, m.w.N. 33) BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, a.a.O., S. 328 f., m.w.N. 34) ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Urteile vom 03.08.2018 - 5 K 1385/16 - und vom 10.10.2018 - 5 K 128/17 -