GB zu erreichen. Mithin sei das Strafgericht von der Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen, ansonsten wäre auch eine strafrechtliche Verurteilung nicht zulässig gewesen. Damit stehe die Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. § 20 StGB gemäß § 57 Abs. 1 SDG auch für das Disziplinarverfahren fest. Nachdem der Beklagte in den Ruhestand versetzt worden sei, kämen gemäß § 5 Abs. 2 SDG gegen ihn als Disziplinarmaßnahmen nur noch die Kürzung des Ruhegehalts oder die Aberkennung des Ruhegehalts (Höchstmaßnahme) in Betracht. Eine Kürzung des Ruhegehalts scheide im konkreten Fall wegen des sogenannten absoluten Maßnahmeverbots des § 14 Abs. 1 Nr. 1 SDG, das sowohl die Behörde als auch das Disziplinargericht binde, deshalb aus, weil gegen den Beklagten wegen des hier in Rede stehenden Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden sei. Die Höchstmaßnahme scheide deshalb aus, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 SDG, wonach dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt werde, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, nicht vorlägen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SDG sei ein im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Von einem endgültigen Vertrauensverlust könne im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Zwar sei das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ganz erheblich. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn in einem Zeitraum von über vier Jahren in einer Größenordnung von 48.000 € betrüge, offenbare damit ein ganz erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belaste das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlässliche Vertrauensverhältnis nachhaltig. Dass der Beklagte neben seinem Dienstherrn auch seine private Krankenversicherung betrogen habe, runde das Tatbild negativ ab. Allerdings stelle die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle des Betrugs eines Beamten zu Lasten seines Dienstherrn nicht die disziplinarrechtliche Regelmaßnahme dar. Dazu seien die Fallgestaltungen beim innerdienstlichen Betrug zu unterschiedlich und im Vergleich zu Unterschlagung und Veruntreuung habe der innerdienstliche Betrug deswegen ein geringeres disziplinares Gewicht, weil das Fehlverhalten ausschließlich oder doch schwerpunktmäßig das dienstrechtliche Verhalten des Beamten zu seinem Dienstherrn, nicht aber entscheidend auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Recht- und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und in die Zuverlässigkeit der Beamtenschaft bei ihrer Amtsführung betreffe. Beim innerdienstlichen Betrug sei der Beamte regelmäßig dann aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorlägen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstünden, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertige, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich der Grundsatz entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne. Im vorliegenden Fall sei der Gesamtschaden mit über 75.000 € fünfzehn mal so hoch. Weiter erschwerend seien die Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens zu werten. Der Beklagte habe über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in insgesamt 100 Fällen Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle und seiner Versicherung eingereicht. Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen sei auch die seitens des Landgerichts ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu berücksichtigen. Beachtenswert sei dabei, dass das Amtsgericht den Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt gehabt habe, was zur von Gesetzes wegen eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses des Beklagten geführt hätte, wohingegen das Landgericht – bei gleichem Tatvorwurf – diese Freiheitsstrafe auf 11 Monate, also knapp unter die Grenze von 12 Monaten, herabgesetzt habe. Zur Begründung habe das Landgericht dabei unter anderem ausgeführt, im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sei strafmildernd zu werten, dass gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren anhängig sei, das nach Auffassung der Strafkammer – und dies sei dem Beklagten auch klar – dazu führen werde, dass er aus dem Dienst entlassen und damit seinen Beamtenstatus inklusive seiner Versorgungsbezüge verlieren werde; dies sei angesichts der seitens des Beklagten initiierten jahrelangen Betrugsserie, die nicht nur strafrechtlich geahndet werde, sondern darüber hinaus auch eine erhebliche Verletzung des beamtenrechtlichen Vertrauensverhältnisses seinem Arbeitgeber gegenüber darstelle, die logische Folge seines kriminellen Fehlverhaltens. Auch wenn die Logik dieser Strafzumessung nicht recht verständlich sei, mache sie indiziell doch deutlich, dass die Strafkammer das Verhalten des Beklagten gerade im Hinblick auf seinen Beamtenstatus als strafrechtlich sehr schwerwiegend bewertet habe. Gleichwohl scheide die Verhängung der Höchstmaßnahme im Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten aus. Zwar liege keiner der klassischen Milderungsgründe - eine unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage, eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat - vor. Jedoch sei auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens (Gutachten und Ergänzungsgutachten) von erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB auszugehen, die im Gegensatz zur früher über Jahrzehnte hinweg herrschenden Rechtsprechung, wonach dieser Umstand hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme grundsätzlich belanglos gewesen sei, nach der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verhängung der Höchstmaßnahme grundsätzlich ausschließe. Insoweit bestehe weder für den Kläger noch für die Disziplinarkammer die Bindungswirkung nach § 23 Abs. 1 SDG bzw. § 57 Abs. 1 SDG an das landgerichtliche Urteil, da es sich im Gegensatz zur Schuldfähigkeit als solcher nicht um einen die Strafbarkeit begründenden Umstand, sondern um einen bloßen Strafmilderungsgrund handele. Der Einschätzung der Strafkammer, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten durch die ständige Einnahme des Beruhigungsmittels Rohypnol herabgemindert gewesen sei,
GB zu erreichen, könne im Hinblick auf § 21 StGB nicht gefolgt werden. Zwar sei sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Alkohol- oder Drogensucht, selbst wenn sie pathologischer Natur sei, für sich allein genommen noch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründe. Jedoch komme dies dann in Betracht, wenn eine Drogenabhängigkeit zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt habe oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leide und dadurch zu Beschaffungstaten getrieben werde. Die Diagnosen des Sachverständigen lauteten auf ICD 10 F 10.1 (schädlicher Gebrauch von Alkohol), ICD 10 F 13.2 (psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, d.h. Benzodiazepinabhängigkeit infolge des medizinisch nicht indizierten, ärztlicherseits pflichtwidrig verschriebenen Rohypnols) und ICD 10 F 60.7 (abhängige Persönlichkeitsstörung). Den Schweregrad der Abhängigkeit habe er mit "Drogenkonditionierung" (Stadium 4 einer vierstelligen Einteilung) festgestellt, einem Stadium, in dem der Drogenkonsum vorwiegend der Vermeidung von Entzugserscheinungen diene. Aufgrund dieser Diagnosen habe der Gutachter sodann auf eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB in Form einer suchtmittelinduzierten Persönlichkeitsveränderung geschlossen, die aufgrund der länger andauernden, ausgeprägten Suchtmittelabhängigkeit und dem damit verbundenen unwiderstehlichen Verlangen (Craving) nach dem Schlafmittel Rohypnol zu einem Persönlichkeitsverfall (Depravation) geführt habe, der durch die besondere, ebenfalls durch Abhängigkeit geprägte Patienten-/Arztbeziehung zwischen dem Beklagten und dem Arzt D..., der ihm im Rahmen dieser Beziehung eben dieses Rohypnol verschafft habe, noch verstärkt worden sei. Insgesamt habe der Sachverständige das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, einerseits im Sinne einer suchtbedingten Persönlichkeitsveränderung, andererseits im Sinne einer dependenten Persönlichkeitsorganisation erkannt. Auf Grundlage dieser sachverständigen Beratung habe die Kammer in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob die Steuerungsfähigkeit des Beklagten aufgrund einer Anomalie im Sinne des § 20 StGB hinsichtlich der von ihm begangenen Verfehlungen in erheblichem Maße vermindert war. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Steuerungsfähigkeit generell erheblich eingeschränkt war. Vielmehr sei ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Anomalie und den begangenen Verfehlungen erforderlich. Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit liege vor, wenn das Hemmungsvermögen des Täters infolge seiner Anomalie so stark herabgesetzt war, dass er den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Eine schwere Persönlichkeitsveränderung infolge der ab dem Jahr 2000 erfolgenden Einnahme des Schlafmittels Rohypnol habe nach den gutachterlichen Ausführungen im Tatzeitraum zwischen 2004 und 2008 beim Beklagten ohne Zweifel vorgelegen. Zwar handele es sich nicht um einen Fall typischer Beschaffungskriminalität. Indes sei der vorliegende Fall – aufgrund seiner Besonderheit, dass der behandelnde Arzt quasi als Dealer aufgetreten sei – damit durchaus insoweit vergleichbar, als davon auszugehen sei, dass die beim Beklagten bestehende Konditionierung ein unwiderstehliches Verlangen nach der Droge Rohypnol verbunden mit der Angst vor durch Entzug dieses Mittels drohenden Entzugserscheinungen bewirkt habe und dadurch i.V.m. der besonderen – ärztlich-manipulativen – Autorität seines "Dealers", des Arztes D..., zu dem er in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe, seine Steuerungsfähigkeit in erheblichem Maße herabgesetzt gewesen sei. Dabei bestehe auch – wie hinsichtlich § 21 StGB erforderlich – ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Abartigkeit des Beklagten und seinen konkret begangenen Taten; denn es sei im Kern um Rohypnollieferung gegen Durchführung und Aufrechterhaltung des Abrechnungsbetrugs gegangen. Dieser symptomatische Zusammenhang zwischen dem unwiderstehlichen Verlangen nach dem Schlafmittel Rohypnol einerseits und den begangenen Dienstpflichtverletzungen andererseits sei auch unabhängig davon zu bejahen, dass dieses Verlangen neben anderen Umständen dazu geführt habe, dass der Beklagte die erheblichen rechtswidrigen Taten begangen habe; er könne grundsätzlich nicht allein deshalb verneint werden, weil neben dem Verlangen nach Rohypnol weitere Persönlichkeitsmängel – etwa Geldgier – eine Disposition für die Begehung der Dienstpflichtverletzungen begründet hätten. Zusammenfassend stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte trotz der bei ihm infolge von Alkohol und – im Tatzeitraum – Rohypnol verursachten "schweren anderen seelischen Abartigkeit" i.S.d. § 20 StGB noch in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln, dass seine Schuldfähigkeit also vorgelegen habe, dass sein Hemmungsvermögen aber eben wegen dieses Zustandes so stark herabgesetzt gewesen sei, dass er den gerade in seiner speziellen Situation von dem Arzt D... ausgehenden Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermocht habe. Dieser Umstand habe das gesamte Dienstvergehen betroffen, da es stets um die gleiche Situation, nämlich Rohypnollieferung gegen Aufrechterhaltung des Abrechnungsbetrugs, gegangen sei. Dass es dem Beklagten und nicht nur dem Arzt D... dabei auch um die Aufrechterhaltung einer kriminellen Einnahmequellegegangen sei, stehe der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht entgegen. V. Randnummer 24 Gegen dieses, ihm am 12.10.2017 zugestellte, Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger am 8.11.2017 Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung vor, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung lediglich auf das Gutachten vom 21.12.2016 und das Ergänzungsgutachten vom 25.4.2017 gestützt. Diese Gutachten seien für sich genommen nicht tauglich, eine für das Verfahren angemessene Beurteilung abzugeben, da sie aufgrund von Sachverhaltsangaben entstanden seien, die dem von der Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 SDG erfassten Urteil des Landgerichts Saarbrücken in einigen entscheidenden Punkten entgegenstünden. Zumindest mittelbar liege eine unzulässige Umgehung der Bindungswirkung vor. Bereits das erste Gutachten vom 21.12.2016 sei nicht geeignet, eine verminderte Schuldfähigkeit zu begründen. Der dem Gutachten zugrunde liegende Sachverhalt sei in unzulässiger Weise erweitert und verändert worden. So werde davon ausgegangen, der behandelnde Arzt habe seine Stellung gegenüber dem Beklagten dergestalt ausgenutzt, dass eine zunehmende Abhängigkeit entstanden sei und der Beklagte sich gewissermaßen in einer ausweglosen Situation befunden hätte, in der er nicht anders gekonnt habe, als bei den Betrugshandlungen mitzuwirken. Weiter werde von einer Drohung berichtet, dass die Verordnungen von anderen Ärzten nicht fortgeführt würden. Ein solches Ausnutzen der Stellung durch den Arzt finde keinen Niederschlag im Strafurteil des Landgerichts Saarbrücken und hätte demnach nicht in die abschließende Bewertung des Verwaltungsgerichts einfließen dürfen. Dennoch bilde der Vortrag über die Arzt-/Patientenbeziehung bei „gleichzeitigem vertikalem Beziehungsgefälle“ die überwiegende Grundlage für die abschließende Bewertung des Gutachtens und im Ergebnis auch des Verwaltungsgerichts. Dem gegenüber habe der Beklagte selbst gemäß den Feststellungen des Landgerichts Saarbrücken „betont, dass es die Idee von ihm und dem Arzt D... war, sich auf unredliche Weise eine dauerhafte zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen“. Daraus werde eine gemeinschaftliche Tatbegehung deutlich, bei der beide gleichwertige Tatbeiträge geleistet hätten. Dies sei der einzige für das Verfahren relevante Sachverhalt, wie er sich aufgrund der Bindungswirkung des § 57 SDG ergebe. Die Bindungswirkung des Urteils erstrecke sich zwar nicht auf die Frage der verminderten Schuldfähigkeit, jedoch könne diese Frage nicht völlig losgelöst vom Sachverhalt betrachtet werden, da der Gutachter zu seinem Ergebnis nur deshalb gelangt sei, weil er in seinem Gutachten einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der von dem gerichtlich festgestellten Sachverhalt erheblich abweiche. Zwar unterliege der Sachverständige nicht der erwähnten Bindungswirkung. Jedoch dürfe das Gericht abweichende tatsächliche Feststellungen nicht zulassen, wenn keine offensichtliche Unrichtigkeit anzunehmen sei. Gründe, die auf eine Lösung von der Bindungswirkung gezielt hätten, seien nicht vorgetragen worden. Vielmehr sei in der öffentlichen Sitzung der Sachverhalt voll umfänglich und abschließend dargestellt worden. Insofern sei kein Grund dafür ersichtlich, den Sachverhalt im Gutachten zu erweitern. Das Gericht führe in seinem Urteil aus, dass es an die Feststellung des Strafurteils gebunden sei, halte sich aber nicht daran. Es sei nicht hinnehmbar, wenn das Verfahren durch Aussagen des Beklagten gegenüber dem Gutachter in bestimmte Bahnen gelenkt werde und so die vom Strafgericht festgestellten Tatsachen einer Änderung zugänglich gemacht würden. Der Gutachter stelle auf Seite 22 des Gutachtens klar, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vorliegen. Er schließe seine Bewertungen jedoch in der Folge damit ab, dass er die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben erachte. Zu diesem Ergebnis komme er aufgrund „der Besonderheit der Arzt-/Patientenbeziehung...und aufgrund der süchtigen Abhängigkeit“ (Seite 26). Beide Aspekte führten laut Gutachter kumulativ zu dem Ergebnis, dass eine verminderte Schuldfähigkeit vorläge. Dem behaupteten Sachverhalt komme somit eine erhebliche Bedeutung zu. Nicht geklärt sei die Frage, ob dieses Ergebnis auch bei dem eigentlich von der Bindungswirkung erfassten Sachverhalt bestehen bleiben könne. Bereits aus diesem Grund müsse ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint werden. Außerdem seien von dem Gutachter die Voraussetzungen des § 20 StGB als nicht gegeben angesehen worden, so dass § 21 StGB schon gar nicht zur Anwendung kommen könne, da eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit das Vorliegen eines der in § 20 bezeichneten Defekte voraussetze. Auf die Auswirkungen des Medikaments Rohypnol werde insgesamt nur unzureichend eingegangen. Obwohl dies eine der Kernfragen sei, werde nur kurz und sehr allgemein gehalten erklärt, dass es sich um eine abhängig machende Substanz handele. Dabei gehe der Gutachter gerade nicht auf die genauen Folgen der Abhängigkeit für die Steuerungsfähigkeit im konkreten Fall ein. Im Ergebnis sei das Gutachten nicht geeignet, einen Fall der verminderten Schuldfähigkeit darzustellen. Dies habe wohl zumindest in Teilen auch das Verwaltungsgericht so gesehen und ein Ergänzungsgutachten angeordnet. Auch das Ergänzungsgutachten sei mit Blick auf die vom Gericht aufgeworfenen Fragen wenig aussagekräftig. Zunächst falle auf, dass das Gutachten keine hinreichende Aussage über den Grad der Abhängigkeit im relevanten Tatzeitraum enthalte. Es werde lediglich pauschal angegeben, der Beklagte habe eine Abhängigkeit der Stufe 4 erreicht. Dies werde zumindest für den relevanten Tatzeitraum schon durch die Angaben des Gutachters selbst widerlegt. Dieser beschreibe den aus der Personalakte ersichtlichen Konsum von Alkohol und „zuletzt“ überwiegend von Benzodiazepinen. Diese Wortwahl spreche dafür, dass die Auswirkungen der Medikamenteneinnahme während des Tatzeitraums nicht durchgängig von übergeordneter Relevanz waren. Offensichtliche Einschränkungen ergäben sich lediglich aus der letzten Beurteilung. Diese spiegele den Zeitraum von 2007 bis 2010 wieder. Der Tatzeitraum von 2004 bis 2008 liege überwiegend vor der letzten Beurteilung, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass die Taten in einem Zeitraum begangen worden seien, in denen die Einschränkungen für Dritte gerade nicht deutlich erkennbar gewesen seien. Insoweit sei die Aussage des Gutachters falsch, dass aus der Personalakte erkennbar sei, dass die Persönlichkeitsveränderung im relevanten Zeitraum dokumentiert sei. Insgesamt gehe der Gutachter auf die vom Gericht aufgeworfene Frage, ob ein abnormer Seelenzustand zum Tatzeitpunkt vorlag, nicht näher ein. Es wäre im vorliegenden Fall von ganz entscheidender Bedeutung, in welchem Stadium auf der von dem Gutachten angelegten Skala von 1 bis 4 sich der Beklagte im relevanten Zeitraum befand. Dies gelte umso mehr, als der Gutachter selbst ausführe, dass der Beklagte „bei Begehung der Straftat nicht in einem Zustand akuten Rausches oder unter dem Eindruck von Entzugserscheinungen“ (Seite 14) gehandelt habe. In diesen Kontext passe auch, dass der Gutachter schreibe, Dr. D... habe das Medikament zuletzt zur Vermeidung von Entzugssymptomen verordnet. Dies spreche dafür, dass die Entzugserscheinungen jedenfalls nicht im gesamten Tatzeitraum in erheblichem Maße vorlagen. Darauf deute auch die Aussage des Beklagten hinsichtlich einer Verbesserung seines Zustandes nach Einnahme des Medikaments hin. Diese Darstellung der Verbesserung des Zustandes übergehe das Gutachten in Gänze. Dies wäre jedoch von erheblicher Bedeutung gewesen, da dies Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand während der Tatbegehung ermöglicht hätte. In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass die Schuldfähigkeit nicht während der gesamten Dauer der Tathandlung vorliegen müsse. Es genüge zur Strafbarkeit, wenn sie in irgendeinem Zeitpunkt gegeben sei, in dem der Täter den Ablauf des Geschehens durch Tun oder Unterlassen gestalte. Da auch durch das Gutachten nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass die Schuldfähigkeit während des gesamten Tatzeitraums eingeschränkt war, sei bereits aus diesem Grund nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB auszugehen. Bezüglich der Suchtproblematik als solcher hebe der Gutachter generell hervor, dass das süchtige Verlangen auch in den Zeugenaussagen dokumentiert sei, da der Beklagte auch an Samstagen vorstellig geworden sei. Hier verkenne der Gutachter, dass etwa in der Aussage von Frau D... überwiegend die Rede davon sei, dass der Beklagte um die „Ausstellung von Rechnungen“ gebeten habe, nicht aber um die Verordnung eines Rezepts. Allgemein sei zu den beiden Gutachten anzumerken, dass die bloße Abhängigkeit von psychotropen Medikamenten für sich genommen noch keinen Grund darstelle, die Schuldfähigkeit des Beklagten anzuzweifeln. Sie führe für sich allein noch nicht zu einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge sei – so der BGH – bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt habe oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leide oder durch sie getrieben werde, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübe. Hierzu führe der Gutachter aus, dass der Beklagte „bei Begehung der Straftat nicht in einem Zustand akuten Rausches oder unter dem Eindruck von Entzugserscheinungen“ gehandelt habe. Zudem sei die Einsichtsfähigkeit in die Unrechtmäßigkeit der Tat zu keinem Zeitpunkt gestört gewesen. Allein die Einordnung der Krankheit als schwere andere seelische Abartigkeit reiche hierfür nicht aus. Die Krankheit müsse auch dazu geführt haben, dass der Beklagte unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Daran fehle es vorliegend; auch sei die Einsichtsfähigkeit nicht vermindert i.S.d. § 21 StGB gewesen. Insofern habe die psychische Störung nicht im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten gestanden, zumal eine Abhängigkeit, die sich gerade nicht tatmotivierend ausgewirkt habe, gänzlich bedeutungslos sei. So liege der Fall hier. Dafür spreche schon der Umstand, dass der Beklagte gerade nicht von der Beschaffung aufgrund von Entzugserscheinungen getrieben gewesen sei, sondern die vorliegend betreffenden Fälle solche seien, in denen Rezepte ohne Ausgabe von Medikamenten ausgestellt worden seien. Die Aussage des Gutachters, es handele sich hierbei um keinen Fall der Beschaffungskriminalität, zeige, dass er den Fall nicht in Gänze gewürdigt habe und lediglich die Aussagen des Beklagten werte. Der Hauptvorwurf begründe sich auf den fiktiven Privatliquidationen über tatsächlich nicht erbrachte ärztliche Leistungen und stehe in keinem Zusammenhang zur Suchtbehandlung. Anhaltspunkte, dass der Beklagte lediglich auf den Druck des Arztes hin mitgewirkt habe, seien nicht vom Sachverhalt erfasst. Die in beiden Gutachten vielfach thematisierte Arzt-/Patientenbeziehung sei zwar in ihrer Darstellung plausibel, finde jedoch keine Grundlage im gerichtlich festgestellten Sachverhalt. So sei im Urteil des Landgerichts ausgeführt, dass „der Beklagte und Dr. D... sich um das Jahr 2000 kennenlernten und im gleichen Hausanwesen wohnten. In der Folgezeit befreundete sich der Beklagte mit Dr. D...“. Daher sei davon auszugehen, dass es sich hier nicht um eine übliche Arzt-/Patientenbeziehung gehandelt habe, sondern man sich mit Blick auf den Tatplan freundschaftlich auf einer Höhe befunden habe. Dafür, dass der behandelnde Arzt hier gar seine Stellung ausgenutzt habe, um den Beklagten zum Mitwirken zu drängen, sei nichts ersichtlich. Wäre der Gutachter von einem Freundschaftsverhältnis der Beiden ausgegangen, hätte sein Votum im Hinblick auf die Steuerungsfähigkeit wohl anders ausfallen müssen. Nicht nachvollziehbar sei auch die Rahmen der Begutachtung vorgetragene Darstellung des Beklagten, dass er die betrügerischen Handlungen habe beenden wollen, aber von Dr. D... davon abgehalten worden sei. Dies werde nicht nur durch die oben angeführten Feststellungen im Urteil des Landgerichts Saarbrücken, sondern auch durch die Zeugenaussagen von Frau D... und Frau N…-W… widerlegt. Frau D... habe in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 15.1.2009 ausgeführt, dass sie regelrecht zur Ausstellung von Rechnungen bedrängt und auch noch nach dem Tod des Dr. D... um die Ausstellung von Rechnungen gebeten worden sei. Dies mache niemand, der eigentlich aufhören möchte und von einem anderen genötigt werde. Dieses Verhalten zeige, dass der Beklagte nicht aus Angst vor weiteren Entzugserscheinungen gehandelt habe und somit gerade kein symptomatischer Zusammenhang zwischen der seelischen Abartigkeit und der konkret begangen Tat bestanden habe. Nach dem Tod von Dr. D... habe der Beklagte keine weitere Verordnung von Rohypnol erwarten können. Dies zeige überdeutlich, dass die Angst vor drohenden Entzugserscheinungen nicht die treibende Kraft seines Handelns gewesen sei. Auch aus der Aussage von Frau W... vom 2.3.2009 ergebe sich, dass beide Männer als Partner eine Vereinbarung getroffen hatten, den Abrechnungsbetrug zu begehen. Die vom Gutachter aufgegriffene Behauptung des Beklagten, dieser habe sich aufgrund des Medikaments Rohypnol in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Dr. D... befunden, sei zumindest dergestalt eindeutig widerlegt, als dass sie den übergeordneten Antrieb des Beklagten darstellte. Auch die Aussage von Frau D... vom 10.6.2009, der Beklagte habe gegenüber ihrem Mann geäußert, dass er das Geld brauche, um sein Haus zu finanzieren, bestätige, dass der Schwerpunkt auf der Schaffung und dem Erhalt einer Einnahmequelle und nicht auf der Konditionierung des Medikaments gelegen habe. Die Suchtproblematik möge zwar parallel zu den begangenen Taten im Lauf der Behandlung zugenommen haben, jedoch sei sie aufgrund der eindeutigen Beweislage losgelöst von dem Abrechnungsbetrug zu betrachten und stehe in keinem Zusammenhang i.S.d. §§ 20 ff. StGB. Insgesamt falle das Votum des Gutachters deshalb so aus, weil der Sachverhalt im Gutachten anders dargestellt werde als er sich im Rahmen der Bindungswirkung an das Strafurteil darstelle. Trotz dieser offensichtlichen Abweichungen vom Inhalt des Strafurteils habe das Verwaltungsgericht in erster Linie die Stellungnahme des Gutachters zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht habe damit ein Gutachten zugrunde gelegt, das von seinem Inhalt her nicht Grundlage der Urteilsfindung hätte sein dürfen und dadurch zumindest mittelbar die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 SDG missachtet. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass das Landgericht die Grenzen der §§ 20, 21 StGB nicht als erreicht angesehen habe. Auch abseits der Bindungswirkung sei dies ein Hinweis dafür, dass hier nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Vorsitzende Richter darauf aufmerksam gemacht, dass ein weiteres Gutachten eine mögliche Entscheidung am Ende der mündlichen Verhandlung darstellen könne. Die Einholung eines weiteren Gutachtens werde von ihm, dem Kläger, nach wie vor begrüßt. Allein schon die Tatsache, dass der Sachverständige in seinem ersten Gutachten die Voraussetzungen des § 20 StGB ausdrücklich abgelehnt, jedoch § 21 StGB angenommen habe, zeige, dass eine Diskrepanz zwischen der medizinischen und der juristischen Einordnung vorliege. In dem Ergänzungsgutachten seien die vorherigen Aussagen zu § 20 StGB ohne weitere Anmerkung hinfällig und es werde eine seelische Abartigkeit angenommen. Allein diese Unstimmigkeiten hätten zu einem weiteren Gutachten führen müssen. Zwar handele es sich bei dem Arzt-/Patientenverhältnis um eine Erkenntnis im Rahmen der fachärztlichen Beurteilung. Jedoch habe der Sachverständige diese Erkenntnis in erster Linie von der Darstellung des Beklagten hergeleitet. Aus den Darstellungen der Strafgerichte sei hierfür nichts ersichtlich. Genau hier liege der Fehler. Die entscheidende Frage sei, woher das erstinstanzliche Gericht die Gewissheit herhole, dass sich das Arzt-/Patientenverhältnis so abgespielt hat wie im Gutachten vorgetragen. Unstreitig komme der Sachverständige aufgrund der „Besonderheit der Arzt-/Patientenbeziehung“ und „aufgrund der süchtigen Abhängigkeit“ zu seinem Ergebnis. Nicht geklärt sei, ob dieses Ergebnis auch ohne Missbrauch der Machtposition durch den Arzt bestehen bleiben könne. Bereits aus diesem Grund müsse ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint werden. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 dem Beklagten unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.10.2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 7 K 266/15 - das Ruhegehalt abzuerkennen. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Er macht geltend, entgegen der Ansicht des Klägers stellten sowohl das Gutachten des Sachverständigen Dr. R... vom 21.12.2016 als auch sein Ergänzungsgutachten vom 25.4.2017 eine taugliche Grundlage für die Überzeugungsbildung dar. Eine Umgehung der in § 57 Abs. 1 SDG enthaltenen Bindungswirkung sei nicht gegeben. Der den Gutachten zugrunde liegende Sachverhalt sei weder erweitert noch verändert worden, indem der Sachverständige ausführe, dass der Arzt seine Stellung ausgenutzt habe. Der Kläger verkenne, dass es sich insoweit um eine Erkenntnis im Rahmen der fachärztlichen Beurteilung und Schlussfolgerung handele. Seine Diagnosen im Gutachten vom 21.12.2016, nämlich ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD 10 F 10.1) und eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika (ICD 10 F 13.2) habe er um die andere seelische Abhängigkeit im Sinne einer abhängigen Persönlichkeit (ICD 10 F 60.7) erweitert. Diese Abhängigkeit habe während des gesamten Tatzeitraums vorgelegen. Als feststehenden Sachverhalt lege der Sachverständige zugrunde, dass der Betrug in einem Arzt-/Patientenverhältnis stattgefunden habe. Dies sei unstreitig der Fall. Die Behauptung des Klägers, die Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe selbst „betont, dass es die Idee von ihm und dem Arzt D... war, sich auf unredliche Weise eine dauerhafte zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen“, verdeutliche die gemeinsame Tatbegehung und stünde dem Arzt-Patienten-Verhältnis entgegen, treffe nicht zu. Dieses Zitat sei von dem Kläger aus dem Zusammenhang gerissen worden. Im Verhältnis von ihm, dem Beklagten, zu seiner Ehefrau sei es seine Idee gewesen. Der Initiator des Plans an sich sei aber der Arzt D... gewesen. Des ungeachtet betreffe dies auch nicht die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils. Eine solche in tatsächlicher Weise bindende Feststellung habe das Landgericht nicht getroffen. Abgesehen davon hätten die Verwaltungsgerichte für die von ihnen zu treffende Bemessungsentscheidung die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten bei der Tat im Sinne des § 21 StGB aufzuklären, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorlägen. Dieses Erfordernis beruhe auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach müsse die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen, die maßgebend auch vom Verschulden des Beamten abhänge. Insbesondere entfalle die Indizwirkung dann, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergäben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertige, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Der Sachverständige nehme eine Einstufung der Abhängigkeit in die Stufe 4 vor. Entgegen der Ansicht des Klägers sei nicht zweifelhaft, dass diese Einstufung während des gesamten Tatzeitraums zwischen 2004 und 2008 gegeben sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass bereits in den 1990er Jahren ärztlicherseits auf den Schlafentzug als auslösenden Faktor für die epileptischen Anfälle verwiesen worden sei und dem Beklagten, damit er überhaupt schlafen und seinen Dienst verrichten konnte, seit den 1990er Jahren Benzodiazepine (Normoc) verschrieben worden seien. Zugleich habe er mit den Entzugserscheinungen der Alkoholabhängigkeit zu kämpfen gehabt. Ab dem Jahr 2000 habe Herr D... ihm Rohypnol verschrieben. Auf dieses Medikament sei er angewiesen gewesen. Die Suchtproblematik habe der Sachverständige sowohl im Gutachten als auch im Ergänzungsgutachten herausgearbeitet. Die Medikamentenabhängigkeit finde ihren Niederschlag in den Urteilsgründen des Landgerichts u.a. auf Seite
GB zu erreichen, herabgemindert war.“ Strafrichterliche Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit entfalten im Disziplinarverfahren deshalb keine Bindungswirkung, weil von ihnen eine strafgerichtliche Verurteilung nicht abhängt und sie lediglich für die Strafzumessung relevant sind. Aus diesem Grund müssen die hierzu erforderlichen Tatsachen im Disziplinarverfahren selbst festgestellt werden. 10 Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2018, § 23 Rdnr. 15 Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2018, § 23 Rdnr. 15 Unabhängig davon finden sich in dem Strafurteil keine tatsächlichen Feststellungen zu der von dem Gutachter für die Einschränkung der freien Willensbildung bei dem Beklagten als maßgeblich erachteten Besonderheit der Arzt-/Patentenbeziehung und der infolge der langjährigen süchtigen Abhängigkeit bestehenden Depravation. Schon deshalb kann nicht davon gesprochen werden, dass der Sachverhalt in dem Gutachten „in unzulässiger Weise erweitert und verändert wurde“ . Die insoweit mit Hilfe des Gutachters erfolgte Aufklärung entspricht vielmehr der Pflicht des Disziplinargerichts, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit maßgeblichen Tatsachen selbst festzustellen. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris; sowie BVerwG, Beschluss vom 23.5.2017 - 2 B 51.16 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris; sowie BVerwG, Beschluss vom 23.5.2017 - 2 B 51.16 -, juris Der Gutachter Dr. R... hat am Ende seines Ergänzungsgutachtens nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass, sofern im Strafverfahren eine forensische Begutachtung in Auftrag gegeben worden wäre, zwangsläufig auch die Arzt-/Patientenbeziehung thematisiert worden wäre. Allein der Umstand, dass insofern, d.h. insbesondere zu der „Abhängigkeit“ des Beklagten von seinem Arzt, dessen Ausnutzung seiner Stellung und der Angst des Beklagten, keine weiteren Verordnungen des Suchtmittels Rohypnol ausgestellt zu bekommen, keine Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts getroffen wurden, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass diese Umstände im vorliegenden Disziplinarverfahren keine Berücksichtigung finden dürfen. Tatsächliche Feststellungen in dem Strafurteil können die Disziplinargerichte nur insoweit binden, als sie getroffen wurden. Fehlt es dagegen an tatsächlichen Feststellungen, kommt eine Bindungswirkung nach § 23 Abs. 1 SDG nicht in Betracht. Insoweit bedarf es auch keiner Ausführungen dazu, ob wegen offenkundiger Unrichtigkeit eine Befugnis des Gerichts zur Abweichung bzw. Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen gegeben ist. 12 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.8.2017 - 2 B 34.17 - und vom 26.8.2010 - 2 B 43.10 -, jeweils bei juris Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.8.2017 - 2 B 34.17 - und vom 26.8.2010 - 2 B 43.10 -, jeweils bei juris Abgesehen davon gab bereits der Hinweis in dem Urteil des Landgerichts, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten durch die ständige Einnahme des Beruhigungsmittels Rohypnol herabgemindert war, genügend Anlass zu weiterer Aufklärung. Randnummer 42 Soweit der Kläger in dem Zusammenhang weiter geltend macht, aus den Feststellungen des Landgerichts Saarbrücken, wonach der Beklagte betont habe, „dass es die Idee von ihm und dem Arzt D... war, sich auf unredliche Weise eine dauerhafte zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen“ , werde eine gemeinschaftliche Tatbegehung deutlich, bei der beide gleichwertige Tatbeiträge geleistet hätten, hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass dieses Zitat aus dem Zusammenhang gerissen worden sei. Im Verhältnis von ihm, dem Beklagten, zu seiner Ehefrau sei es seine Idee gewesen. Dieses Vorbringen erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der gemeinsamen Anklageerhebung gegen beide Ehegatten plausibel. Auch sonst lassen sich dem Strafurteil keine Hinweise auf die von dem Kläger behauptete „Gleichwertigkeit“ der Tatbeiträge entnehmen. Erst Recht findet sich dort kein Anhaltspunkt dafür, dass sich Arzt und Patient „auf gleicher Höhe“ befunden haben. In dem Strafurteil ist vielmehr, ohne dass auf die Besonderheit der Arzt-/Patentenbeziehung eingegangen wird, lediglich von einem „gemeinsamen Tatplan“ (S. 6) die Rede. Der von dem Kläger behauptete Widerspruch zu den strafrechtlichen Feststellungen liegt daher nicht vor. Randnummer 43 Entgegen der Auffassung des Klägers sind das Gutachten und das Ergänzungsgutachten von Dr. R...hinreichend aussagekräftig, um als Grundlage für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Klägers im gesamten Tatzeitraum zu dienen. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht ein Ergänzungsgutachten für erforderlich angesehen und in Auftrag gegeben hat, kann der Kläger nichts Gegenteiliges herleiten. Soweit er vorträgt, in dem Gutachten werde lediglich pauschal angegeben, der Beklagte habe eine Abhängigkeit der Stufe 4 erreicht, lässt dies die weitergehenden Angaben in dem Ergänzungsgutachten außer Betracht. Dort ist dazu ausgeführt, dass als Stadium 4 eine Drogenkonditionierung bezeichnet werde. In diesem Stadium diene der Drogenkonsum vorwiegend der Vermeidung von Entzugserscheinungen. Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit sei in aller Regel nur gerechtfertigt, wenn Stadium 3 oder 4 erreicht seien. Auch der in dem Zusammenhang von dem Kläger geäußerten Schlussfolgerung, die Beschreibung des aus der Personalakte ersichtlichen Konsums von Alkohol und „zuletzt“ überwiegend von Benzodiazepinen durch den Gutachter 13 S. 10 des Ergänzungsgutachtens S. 10 des Ergänzungsgutachtens spreche dafür, dass die Auswirkungen der Medikamenteneinnahme während des Tatzeitraums nicht durchgängig von übergeordneter Relevanz gewesen seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Die betreffende Äußerung des Gutachters ist ersichtlich auf die Entwicklung der Abhängigkeit vom Alkohol hin zu Benzodiazepinen bezogen, die bereits vor dem Zeitraum der Tatbegehung (2004 bis 2008) erfolgte. In dem ärztlichen Attest des praktischen Arztes Thomas Dehnen vom 10.8.2015 ist dazu ausgeführt: „Die zunächst verordneten Medikamente (Normoc, Aponal etc.) hatten jedoch zu starke Nebenwirkungen bzw. einen zu hohen „hang over“, so dass der Patient schließlich auf Rohypnol (Flunitrazepam) eingestellt wurde (1996/1997). Im Verlauf der Jahre entwickelte sich natürlich eine Abhängigkeit und eine Gewöhnung, so dass der Tablettenkonsum langsam auf die heutige Dosierung von 5-6 Tbl./Tag angewachsen ist.“ In dem Urteil des Landgerichts wird auf S. 5 in chronologischer Abfolge geschildert, dass der Beklagte den Arzt Dr. D...um das Jahr 2000 herum kennen lernte, er sich von diesem das Schmerzmittel Rohypnol verschreiben ließ und beide Anfang des Jahres 2004 übereingekommen sind, sich auf betrügerische Weise zu Lasten der Beihilfestelle und der D... eine zusätzliche dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Ab wann eine Abhängigkeit des Beklagten vorgelegen hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Auch die weiteren Versuche des Klägers darzulegen, dass die verminderte Schuldfähigkeit nicht im gesamten Tatzeitraum vorgelegen habe, verfangen nicht. Aus der von dem Gutachter zum Beleg einer suchtmittelinduzierten Persönlichkeitsveränderung erfolgte Bezugnahme auf den letzten Beurteilungszeitraum (16.10.2007 bis 15.10.2010), in dem deutliche Einschränkungen vorgelegen hätten, lässt sich dies nicht herleiten. Dass die Persönlichkeitsveränderung des Beklagten nicht bereits in der früheren Beurteilung vom Januar 2008 (Beurteilungszeitraum 16.10.2004 bis 15.10.2007) ihren Niederschlag gefunden hat, kann ebenso gut darauf beruhen, dass die Veränderung für Dritte möglicherweise zunächst nicht erkennbar war bzw. von diesen nicht bemerkt wurde. Dass der Gutachter, der in dem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts ausdrücklich danach gefragt worden war, ob die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verfehlungen (Zeitraum von März 2004 bis August 2008) erheblich vermindert war, seine Bewertung in zeitlicher Hinsicht einschränken wollte, ist nicht ersichtlich. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Einschätzung des Gutachters auf den gesamten Tatzeitraum bezieht. In dem Ergänzungsgutachten ist, ohne dass dies zeitlich näher eingegrenzt wird, ausgeführt, dass es sukzessive zur Entwicklung einer Benzodiazepinabhängigkeit, später sich verselbständigend in eine Drogenkonditionierung, gekommen sei. 14 S. 11 des Ergänzungsgutachtens S. 11 des Ergänzungsgutachtens Soweit der Kläger aus der Äußerung in dem Gutachten, Dr. D... habe das Medikament „zuletzt“ zur Vermeidung von Entzugssymptomen verordnet, den Schluss zieht, dies spreche dafür, dass die Entzugserscheinungen jedenfalls nicht im gesamten Tatzeitraum in erheblichem Maße vorgelegen hätten, ist dies spekulativ. Der in dem Zusammenhang zusätzlich erfolgte Hinweis des Klägers auf die Aussage des Beklagten hinsichtlich einer Verbesserung seines Zustandes nach Einnahme des Medikaments hilft ebenfalls nicht weiter, da dies einer Drogenkonditionierung im Tatzeitraum nicht widerspricht, sondern eine solche im Gegenteil eher bestätigt, da es bei einer Abhängigkeit von einem Suchtmittel geradezu typisch ist, dass sich die Befindlichkeit nach Einnahme vorübergehend subjektiv verbessert. Die Abhängigkeit des Beklagten im Tatzeitraum wird des Weiteren nicht durch das Vorbringen des Klägers in Frage gestellt, soweit der Gutachter hervorgehoben habe, dass das süchtige Verlangen auch in den Zeugenaussagen dokumentiert sei, wonach der Beklagte auch an Samstagen vorstellig geworden sei, verkenne der Gutachter, dass etwa in der Aussage von Frau D... überwiegend die Rede davon sei, dass der Beklagte um die „Ausstellung von Rechnungen“ gebeten habe, nicht aber um die Verordnung eines Rezepts. Abgesehen davon, dass der Fokus der Zeugenbefragung auf den Betrugshandlungen und nicht auf der Abhängigkeit des Beklagten gelegen hat, kann mit „Ausstellung von Rechnungen“ durchaus auch die Verordnung eines Rezepts oder aber beides gemeint gewesen sein. Auf die - vom Gutachter festgestellten - Auswirkungen der Sucht im Tatzeitraum hat dies keinen Einfluss. Im Übrigen ist, wenn sich trotz erschöpfender Aufklärung nicht ohne vernünftige Zweifel ausschließen lässt, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens gegeben war, hiervon nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast 15 Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2018, § 13 Rdnr. 31 Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2018, § 13 Rdnr. 31 bzw. unter entsprechender Heranziehung des strafrechtlichen Grundsatzes „in dubio pro reo“ 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.2012 - 2 B 78.11 -, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.2012 - 2 B 78.11 -, juris auszugehen. Randnummer 44 Soweit der Kläger geltend macht, die bloße Abhängigkeit von psychotropen Medikamenten führe für sich allein regelmäßig noch nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit, hat der Gutachter darüber hinaus weitere Gesichtspunkte (Drogenkonditionierung, Angst vor Entzugserscheinungen, Depravation, Besonderheit des Arzt-/Patientenverhältnisses) aufgezeigt, die die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit beim Beklagten rechtfertigen. Darauf, dass er „bei Begehung der Straftat nicht in einem Zustand akuten Rausches oder unter dem Eindruck von Entzugserscheinungen“ gehandelt hat und die Einsichtsfähigkeit in die Unrechtmäßigkeit der Tat zu keinem Zeitpunkt gestört gewesen ist, kommt es nicht an. Vielmehr genügt es, dass er unfähig war, nach dieser Einsicht zu handeln. Das Vorbringen des Klägers, der Hauptvorwurf begründe sich auf den fiktiven Privatliquidationen über tatsächlich nicht erbrachte ärztliche Leistungen und stehe in keinem Zusammenhang zur Suchtbehandlung, lässt insbesondere die in dem Gutachten und dem Ergänzungsgutachten ausführlich geschilderten Besonderheiten des Arzt-/Patientenverhältnisses außer Acht. Dass dieses in dem Strafurteil nicht thematisiert wurde, ist – wie oben erwähnt – ohne Bedeutung. Randnummer 45 Der Versuch des Klägers, mit Hilfe der Aussagen der (im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommenen) Zeuginnen D... und W... darzulegen, dass die Angst vor drohenden Entzugserscheinungen nicht die treibende Kraft für das Handeln des Beklagten gewesen sei und der Schwerpunkt auf der Schaffung und dem Erhalt einer Einnahmequelle gelegen habe, scheitert bereits deshalb, weil die Zeuginnen zu den Umständen der Tatbegehung, nicht aber zu den aus der Sicht des Gutachters für die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit maßgebenden Tatsachen - der Besonderheit der Arzt-/Patientenbeziehung sowie der aufgrund der langjährigen süchtigen Abhängigkeit bestehenden Depravation 17 Vgl. S. 4 des Ergänzungsgutachtens Vgl. S. 4 des Ergänzungsgutachtens - vernommen wurden. Beide Zeuginnen haben im Übrigen erklärt, dass der Beklagte ihrer Meinung nach abhängig sei. Zu dieser Einschätzung waren sie offenbar (allein) aufgrund der häufigen Verschreibung großer Mengen des Schlafmittels Rohypnol gelangt. Die Beurteilung des Ausmaßes der Abhängigkeit des Beklagten und der Frage, was die maßgeblichen Beweggründe für sein Handeln waren, setzt dagegen besondere Fachkenntnisse voraus, die den Zeuginnen fehlen. Schon deshalb erscheint es spekulativ, aus den erwähnten Zeugenaussagen zuverlässig herleiten zu wollen, was den überwiegenden Antrieb für die Betrugshandlungen des Beklagten dargestellt hat. Randnummer 46 Das weitere Vorbringen des Klägers, der Sachverständige leite seine Erkenntnisse in erster Linie von der Darstellung des Beklagten her, lässt unberücksichtigt, dass der Gutachter daneben den umfangreichen Akteninhalt, insbesondere die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen, verwertet und seinen Gutachten zugrunde gelegt hat. Abgesehen davon liegt es in der Natur der Sache und stellt eine Selbstverständlichkeit dar, dass in derartigen Gutachten die Angaben des Patienten berücksichtigt werden, sofern sie denn glaubhaft sind. Insoweit hat der Gutachter festgestellt, dass aus seiner Sicht keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beklagten bestehen. 18 Vgl. S. 9 des Ergänzungsgutachtens Vgl. S. 9 des Ergänzungsgutachtens Die (auch) aus den Angaben des Beklagten gewonnene fachärztliche Beurteilung, die auf der besonderen medizinischen Sachkunde des Gutachters beruht, ist der Entscheidung des Gerichts zugrundezulegen, sofern das/die Gutachten in sich schlüssig und überzeugend sind. Deshalb bedurfte es auch keiner besonderen Begründung des Verwaltungsgerichts dazu, woher es „die Gewissheit herhole, dass sich das Arzt-/Patientenverhältnis so abgespielt hat wie im Gutachten vorgetragen“ . Davon zu trennen ist die - auf der Grundlage der eingeholten medizinischen Gutachten - zu beurteilende Frage, ob die Voraussetzungen für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer schweren seelischen Abartigkeit vorliegen. Dies ist eine Rechtsfrage, die von den Verwaltungsgerichten ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten ist. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris; sowie BVerwG, Beschluss vom 11.1.2012 - 2 B 78.11 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris; sowie BVerwG, Beschluss vom 11.1.2012 - 2 B 78.11 -, juris Da die juristische Bewertung und Einordnung Sache des Gerichts ist, schmälern die von dem Kläger gerügten „Unstimmigkeiten“ in dem ersten Gutachten bei der Einordnung zu den §§ 20, 21 StGB den Beweiswert der eingeholten Gutachten nicht entscheidend. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil eine solche „Unstimmigkeit“ nach dem Ergänzungsgutachten nicht mehr besteht. Die dort gemachten Ausführungen, insbesondere zu der Besonderheit der Arzt-/Patientenbeziehung und der Abhängigkeit des Beklagten sind substantiell, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Deshalb ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich. 20 Vgl. Stuhlfauth in: Bader, VwGO, 6. Aufl., § 98 Rdnr. 31 Vgl. Stuhlfauth in: Bader, VwGO, 6. Aufl., § 98 Rdnr. 31 Randnummer 47 Nach Vornahme der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG geforderten prognostischen Gesamtwürdigung 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens (Gutachten und Ergänzungsgutachten) von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB auszugehen ist und er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat, so dass die Verhängung der Höchstmaßnahme ausscheidet. Eine andere Maßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts kommt nach den §§ 5 Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 SDG nicht in Betracht. Randnummer 48 Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 77 Abs. 4, 78 Abs. 1 SDG, 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 50 Die Voraussetzungen der §§ 69 SDG, 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Fußnoten 1) st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 28.2. 2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 2) Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252; sowie BVerwG, Urteil vom 24.5.2007 - 2 C 28.06 -, juris 3) Vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 22.3.2016 - 3 LD 1.14 -, juris 4) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.2012 - 2 B 78.11 -, juris (unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25.3.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173) 5) Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris; sowie BVerwG, Beschluss vom 23.5.2017 - 2 B 51.16 -, juris 6) Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris (m.w.N.) 7) Vgl. Wikipedia, wonach Craving für Substanzverlangen steht 8) Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris 9) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.2012 - 2 B 78.11 -, juris 10) Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2018, § 23 Rdnr. 15 11) Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris; sowie BVerwG, Beschluss vom 23.5.2017 - 2 B 51.16 -, juris 12) Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.8.2017 - 2 B 34.17 - und vom 26.8.2010 - 2 B 43.10 -, jeweils bei juris 13) S. 10 des Ergänzungsgutachtens 14) S. 11 des Ergänzungsgutachtens 15) Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2018, § 13 Rdnr. 31 16) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.2012 - 2 B 78.11 -, juris 17) Vgl. S. 4 des Ergänzungsgutachtens 18) Vgl. S. 9 des Ergänzungsgutachtens 19) Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris; sowie BVerwG, Beschluss vom 11.1.2012 - 2 B 78.11 -, juris 20) Vgl. Stuhlfauth in: Bader, VwGO, 6. Aufl., § 98 Rdnr. 31 21) Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 2 C 59.07 -, juris
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