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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 2435/17 Urteil Sicherer Drittstaat Spanien § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG

Sicherer Drittstaat Spanien Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckba

Art. 3EMRK: VG des Saarlandes, Urteil vom 15.03.2017 – 3 K 908/16 – Rn.

122, juris. Vgl.

Art. 3EMRK: VG des Saarlandes, Urteil vom 15.03.2017 – 3 K 908/16 – Rn.

122, juris. Sollten staatliche Leistungen, auf die Anspruch besteht, im Einzelfall tatsächlich verzögert oder nicht gewährt werden, so haben die Betroffenen den Rechtsweg zu beschreiten; Spanien verfügt über ein rechtstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. 10 Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 –, Rn. 15 – 16, juris. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 –, Rn. 15 – 16, juris. Randnummer 27 Zudem lässt sich die Annahme einer Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung oder einer menschenunwürdigen Behandlung aus dem Vortrag der Kläger zu ihrer Situation in Spanien nicht entnehmen. Randnummer 28 Nach dem eigenen Vortrag der Kläger stand ihnen bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Wohnung zur Verfügung, die ihnen durch eine Hilfsorganisation vermittelt worden war. Entsprechendes hat die Klägerin zu 1.) auch im Rahmen ihrer Anhörung bestätigt. Da die Kläger bis zu ihrer Ausreise demnach durch eine private Hilfsorganisation unterstützt wurden, waren sie bislang nicht auf die Unterstützung durch den spanischen Staat angewiesen. Aus der Anhörung der Klägerin zu 1.) vom 17.11.2017 folgt ferner, dass sie und ihre Kinder in Spanien Zugang zu medizinischer Behandlung hatten, sodass auch nicht von unzureichenden medizinischen Versorgungssituation auszugehen ist. Randnummer 29 b. Überdies ist im Fall der Kläger im Falle einer erneuten Überstellung nach Spanien nicht vom Vorliegen einer menschenunwürdigen Behandlung in Gestalt einer landesweiten Gefahr für Leib und Leben auszugehen. Randnummer 30 Soweit die Kläger in der Anhörung vom 17.11.2017 in Abweichung zu ihren Angaben vom 27.10.2017 erstmals von einer Bedrohung durch ortsansässige Drogenhändler berichtet haben, ist dieser Vortrag unglaubhaft. Es ist bereits nicht nachzuvollziehen, warum die Klägerin zu 1.) die befürchtete Entführung ihrer Tochter durch Drogenhändler und die angebliche Hilfeverweigerung durch die spanische Polizei – beides, besonders einschneidende Erlebnisse – im Zuge der Antragstellung am 27.10.2017 nicht ansatzweise erwähnt hat. Zudem haben die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 2.) im Rahmen der Anhörung vom 17.11.2017 mehrfach in zeitlicher Hinsicht voneinander abweichende Angaben zu den angeblichen Vorfällen gemacht. So gab die Klägerin zu 1.) in der Anhörung am 17.11.2017 zunächst an, dass die Drohungen etwa zwei Monate nach dem Umzug in die Wohnung – also vier Monate vor der Ausreise – angefangen hätten. Auf weitere Nachfrage, warum sie dann nicht früher ausgereist sei, gab sie sodann an, dass die Drohungen erst einen Monat vor der Ausreise begonnen hätten. Der Kläger zu 2.) gab auf Nachfrage an, dass er zunächst drei Monate gut mit den Drogenhändlern befreundet gewesen sei und diese ihn einem Monat vor der Ausreise konkret bedroht hätten. Auf weitere Nachfrage gab der Kläger zu 2.) demgegenüber an, dass sie zwei Tage nach dem Ausspruch der Drohungen ausgereist seien. Danach haben die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 2.) im Rahmen der Anhörung bezüglich des zeitlichen Ablaufs des behaupteten Bedrohungsszenarios drei verschiedene Zeiträume angegeben. 11 Vgl. Bl. 75 ff. der Verwaltungsakte. Vgl. Bl. 75 ff. der Verwaltungsakte. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 2.) ausweislich des ärztlichen Attests vom 25.01.2018 gegenüber dem behandelnden Arzt – wiederum abweichend von den Angaben der Kläger im Zuge der Anhörung vor dem Bundesamt – geschildert hat, dass er bereits im Flüchtlingslager – also vor dem Umzug in die Wohnung – bedroht und zum Drogenhandel gezwungen worden sei. Diese Widersprüche konnten die Klägerin zu 1.) und der Kläger zu 2.) auch im Rahmen der informatorischen Anhörung durch das Gericht nicht bereinigen. Randnummer 31 Doch auch ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger über den behaupteten Konflikt mit der Gruppe der Drogenhändler, die nach Angaben der Klägerin zu 1.) aus 17 Personen bestehen soll, kann jedenfalls in Anbetracht der Ortsbezogenheit der behaupteten Ereignisse nicht angenommen werden, dass eine daraus resultierende Gefahr für die Kläger, sofern eine solche überhaupt hinreichend konkret wäre, landesweit besteht. 12 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 12, juris. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 12, juris. Randnummer 32 Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der spanische Staat grundsätzlich nicht willens und in der Lage ist, vor Übergriffen Schutz zu bieten beziehungsweise dagegen vorzugehen. 13 So auch: VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 –, Rn. 19, juris. So auch: VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 –, Rn. 19, juris. Randnummer 33

  1. Die Kläger haben überdies keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegen die Beklagte. Randnummer 34 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Randnummer 35 Es dahinstehen, ob die ärztliche Bescheinigung vom 26.03.2018 tatsächlich hinreichend belegt, dass bei der Klägerin zu 1.) gegenwärtig keine Reisefähigkeit wegen einer Risikoschwangerschaft vorliegt. Denn fehlende Reisefähigkeit wäre ein Umstand, der nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten fiele. Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu entscheiden, erstreckt sich nur auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind solche Hindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Demgegenüber fallen Hindernisse, die der Vollstreckung einer Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde (inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse), nicht unter § 60 Abs. 7 AufenthG. Sie sind nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen. Für die Abgrenzung zwischen inlandsbezogenen und zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen ist maßgeblich, ob die Gefahren sich erst im Zielland der Abschiebungen konkretisieren, 14 Vgl. zu alledem OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 10, juris. Vgl. zu alledem OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 10, juris. sodass eine sich bereits in Deutschland realisierende fehlende Reisefähigkeit in Folge einer Risikoschwangerschaft kein seitens der Beklagten zur berücksichtigender Umstand ist. Randnummer 36 Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen der Kläger betreffend die Drogensucht des Klägers zu 2.). In der Anhörung am 17.11.2017 gab der Kläger zu 2.) selbst an, dass er seit seiner Ankunft in Deutschland keine Drogen mehr konsumiere und er auch keine Entzugserscheinungen gehabt habe. Danach liegt nach dem eigenen Vortrag der Kläger jedenfalls keine Drogensucht des Klägers zu 2.) – hier unterstellt, dass eine solche tatsächlich bestanden hat, was angesichts der von dem Kläger zu 2.) angegebenen fehlenden Entzugserscheinungen zweifelhaft sein dürfte – mehr vor. Randnummer 37 Was die durch die Kläger vorgebrachte psychische Situation des Klägers zu 2.) betrifft, merkt das Gericht an, dass das erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 25.01.2018 lediglich die Schilderungen des Klägers zu 2.) zu der behaupteten Bedrohung durch die Drogenhändler wiedergibt und daran anknüpfend ausgeführt wird, dass der er im Falle einer Abschiebung nach Spanien „von einer erneuten Traumatisierung bedroht“ sei, sodass von der Abschiebung abgeraten werde. Diese ärztliche Bescheinigung, in der noch nicht einmal eine Diagnose gestellt wird, ist nicht ansatzweise zum Nachweis einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geeignet. 15 Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest zum Nachweis einer Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 – 3 A 352/09 –, Rn. 230, juris. Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest zum Nachweis einer Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 – 3 A 352/09 –, Rn. 230, juris. Zudem folgt hieraus im Übrigen nicht, dass eine Behandlung des Klägers zu 2.) in Spanien nicht möglich wäre. 16 Vgl. Beschluss der Kammer vom 07.12.2016 – 3 L 2539/16 –, Rn. 14, juris. Vgl. Beschluss der Kammer vom 07.12.2016 – 3 L 2539/16 –, Rn. 14, juris. Randnummer 38 Soweit die Kläger sich weiter darauf berufen, dass der Kläger zu 2.) zwischenzeitlich mit Erfolg ein Berufsbildungszentrum besuche und in Deutschland bessere Bildungschancen habe, so sind dies inlandsbezogene Umstände, die sich jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht auswirken. Randnummer 39 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzuweisen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Die Klage der Kläger zu 1.) bis 5.) gegen den Bescheid vom 17.05.2016 wurde durch Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2017 abgewiesen, Az. 5 K 699/
  2. 2) Vgl. Bl. 2 und 38 der Gerichtsakte. 3) Vgl. beispielsweise zu Bulgarien: Urteil der Kammer vom 09.06.2016 – 3 K 550/16 – und nachfolgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 737/17 –, Rn. 18 ff., juris, das zu dem Begriff der „erniedrigenden“ Behandlung auf den EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, verweist, wonach darunter eine Behandlung zu verstehen sei, die eine Person demütigte oder herabwürdige und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeige oder die sie herabmindere oder bei dem Betroffenen Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorrufe, die geeignet seien, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. 4) Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6/13 –, Rn. 27, juris. 5) Vgl. EGMR, Urteil vom 04.11 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) –, juris 6) Vgl. hierzu m.w.N.: OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 741/17 –, Rn. 25, juris. 7) Vgl. Urteil der Kammer vom 05.06.2018 – 3 K 2342/17 –; VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 –, Rn. 15, juris. 8) Vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6-3000-056/16, S.
  3. 9) Vgl.

Art. 3EMRK: VG des Saarlandes, Urteil vom 15.03.2017 – 3 K 908/16 – Rn.

122, juris. 10) Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 –, Rn. 15 – 16, juris. 11) Vgl. Bl. 75 ff. der Verwaltungsakte. 12) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 12, juris. 13) So auch: VG Würzburg, Beschluss vom 23.05.2018 – W 8 S 18.50234 –, Rn. 19, juris. 14) Vgl. zu alledem OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2015 – 2 A 128/15 –, Rn. 10, juris. 15) Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest zum Nachweis einer Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 – 3 A 352/09 –, Rn. 230, juris. 16) Vgl. Beschluss der Kammer vom 07.12.2016 – 3 L 2539/16 –, Rn. 14, juris.

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