gehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 29. Oktober 2019, 2 A 300/18, Urteil
gehend BVerwG, 16. Dezember 2020, 5 B 1/20, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, dem wegen einer von Geburt an bestehenden Tetraspastik ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen H, aG, B und RF zuerkannt wurde, beantragte mit Schreiben vom 19.08.2015 für sein vom 01.09.2015 bis 31.08.2016 befristetes Arbeitsverhältnis – er arbeitete
einem Arbeitsgeberwechsel ab dem 01.09.2015 als Verwaltungsfachangestellter in Vollbeschäftigung (Entgeltgruppe 5 TVöD-V) im Jobcenter Saarpfalz-Kreis, Geschäftsstelle Homburg – eine Arbeitsassistenz. Randnummer 2 Auf
frage des Beklagten teilte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 20.10.2015 mit, dass der Kläger im Bereich der Kundentheke mit dem Schwerpunkt telefonische Beratung und Auskunftserteilung beschäftigt sei. Der zeitliche Aufwand sei abhängig von der Intensität der eingehenden Kundenanfragen; eine Hilfsnotwendigkeit bei der telefonischen Tätigkeit sei nicht gegeben. Allerdings benötige der Kläger Hilfe beim Einkuvertieren und der Weitergabe von Schriftstücken, dem Lochen und Abheften von Unterlagen, dem Kopieren von Vorlagen, der Zuordnung und dem Weiterleiten von Gesprächsvermerken sowie der unmittelbaren Beschaffung und der Rückgabe von physischen Akten und Schriftstücken in den verschiedenen Stockwerken des Jobcenters. Neben der telefonischen Beratung arbeite der Kläger in den Sachgebieten Leistungsgewährung sowie Markt- und Integration mit. Auch insoweit benötige der Kläger Hilfe. Überdies bestehe die beschriebene Hilfsnotwendigkeit bei den anfallenden administrativen Tätigkeiten, wie etwa dem Leeren der Postfächer und der Verteilung der Schriftstücke an die jeweiligen Fachabteilungen. Die Wochenarbeitszeit des Klägers betrage 39 Stunden, was 7,8 Stunden Tagesarbeitszeit bedeute. Die tägliche Arbeitszeit sei in der Regel so eingeteilt, dass etwa 5 Stunden für Telefondienst, 2 Stunden in den Sachgebieten Leistungsgewährung sowie Markt- und Integration und 0,8 Stunden für administrative Tätigkeiten anfielen. Die Einsatzgebiete des Klägers lägen im Servicebereich des Jobcenters und könnten täglich bedarfsabhängig in Beginn und Dauer zeitlich variieren, wobei schnelle, auch mehrfache Wechsel zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen im Tagesgeschäft notwendig seien, sodass er eine permanente Assistenz während der gesamten Arbeitszeit benötige. Zudem müsse der Kläger an externen Besprechungen im Jobcenter sowie an externen Schulungen teilnehmen, was eine unmittelbare Mobilität voraussetze. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 25.01.2016 teilte der Integrationsfachdienst gegenüber dem Beklagten mit, dass am 18.01. sowie 21.01.2016 eine ganztägige Arbeitsplatzbeobachtung am Arbeitsplatz des Klägers stattgefunden habe, in deren Rahmen Gespräche mit dem Kläger und seinem Arbeitsassistenten – dessen Vater – geführt worden seien. Der Telefondienst umfasse den größten Teil der täglichen Arbeitszeit, wobei der Kläger im Rahmen dieser Tätigkeit gelegentlich darauf angewiesen sei, physische Akten einzusehen bzw. Antragsformulare auszudrucken und zu verschicken. Zwischen den Telefonaten und den damit verbundenen Dokumentationsarbeiten erfasse er Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Kunden, wozu die jeweiligen Bescheinigungen circa viermal täglich aus den Fächern der Poststelle entnommen würden und sodann eine weitere Zuordnung erfolge. Sofern ein Meeting in der Geschäftsstelle St. Ingbert stattfinde, müsse der Kläger diese Geschäftsstelle mit dem eigenen PKW aufsuchen. Wenn Archivarbeit anfalle, müssten Akten im Archivkeller in die entsprechenden Regale einsortiert oder aus denselben entnommen werden. Der Kläger sei mit einem manuell zu betreibenden Rollstuhl versorgt, da in den unteren Extremitäten keine mobilitätsrelevante Funktion vorhanden sei. Beide Arme seien im Schultergelenk nicht funktionsrelevant zu bewegen, wobei Rumpfstabilität weitgehend gegeben sei. In den Ellenbogen sei ein Beugen und Strecken nur eingeschränkt ausführbar. Abduktion in den Handgelenken sei ausführbar, Adduktion und Rotation hingegen nicht. Ein Bewegen und Greifen der rechten (dominanten) Hand sei nur eingeschränkt möglich, wobei das Funktionsbild bei der linken Hand nahezu identisch sei. Die bestehenden Einschränkungen hätten zur Folge, dass der Kläger feinmotorische Tätigkeiten nur sehr begrenzt und mit erheblichem, zeitlichem Mehraufwand ausführen könne, wobei ein handschriftliches Schreiben mit Anforderungen an die Lesbarkeit nicht möglich sei. Die Funktionseinschränkungen wirkten sich auf den Arbeitsprozess dergestalt aus, dass der Kläger bei allen Wegstrecken auf die Hilfe eines Assistenten angewiesen sei, da er seinen Rollstuhl alleine nur sehr mühsam und langsam fortbewegen könne. Den Telefondienst könne er größtenteils ohne fremde Unterstützung wahrnehmen, sei jedoch auf Hilfe angewiesen, wenn er Akten zum Beantworten von Kundenfragen benötige. Entsprechendes gelte, wenn er ein Antragsformular zur Absendung bringen müsse. Zudem sei eine Unterstützung bei der Abholung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von der Poststelle erforderlich; auch könne der Kläger die Bescheinigungen aufgrund der feinmotorischen Einschränkungen nicht auseinandersortieren. Hier erfolge die Unterstützung dergestalt, dass der Assistent das Geburtsdatum und den AU-Zeitraum vorlese, der Kläger den Kunden im System aufrufe, die Daten erfasse und sodann das Geschäftszeichen zwecks handschriftlichen Vermerks an den Assistenten mitteile. Bei Tätigkeiten in Außenstellen sei der Kläger zum Erreichen derselben auf die Unterstützung des Assistenten angewiesen, der beim Transfer zum PKW sowie beim Ein- und Aussteigen behilflich sein müsse. Ferner müsse der Assistent den Wagen fahren und beim Erreichen der Geschäftsstelle helfen. Sofern Archivarbeit anfalle, müssten im Prinzip alle Arbeitsschritte durch den Assistenten ausgeführt werden, weil die Kernkompetenz der Tätigkeit hier nicht erbracht werden könne; abgesehen von der Archivtätigkeit sei der Kläger durchaus in der Lage den Kernbereich seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zu verrichten. Im Beobachtungszeitraum seien zudem circa 30 Minuten für die Hilfestellung bei der Grundversorgung (Toilettengänge) angefallen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 30.03.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für die Dauer vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 einen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe bis zur Höhe von monatlich 1.501,50 Euro. Der Zuschuss sei zweckgebunden für den Einsatz einer notwendigen Arbeitsassistenz im Jobcenter des Arbeitgebers des Klägers. Auf Grundlage der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers sowie der vorliegenden Arbeitsplatzbeobachtungen des Integrationsfachdienstes werde die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz für täglich bis zu 6,5 Stunden anerkannt, wobei rein pflegerische Tätigkeiten während der Arbeitszeit von einer halben Stunde täglich sowie die administrativen Tätigkeiten von 0,8 Stunden täglich nicht als notwendige Arbeitsassistenz berücksichtigt würden. Pflegerische Tätigkeiten könnten aus der Ausgleichsabgabe nicht finanziert werden und die beschriebenen administrativen Tätigkeiten von 0,8 Stunden täglich könne der Kläger im Kern nicht selbst verrichten, so dass insoweit eine Assistenz nicht in Betracht komme. Bei bis zu 220 Arbeitstagen und 6,5 Stunden Assistenz bei einem Stundenlohn von 12,60 Euro ergäben sich insgesamt für 12 Monate 18.018,-- Euro und damit monatlich 1.501,50 Euro, wobei eventuelle Krankheits- und sonstige Ausfallzeiten nicht berücksichtigt seien. Gemäß Nr. 2.8 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen in der Fassung vom 15.04.2014 müssten Leistungen für die Arbeitsassistenz in einem vertretbaren Verhältnis zu dem für das Beschäftigungsverhältnis aufgewendeten Arbeitgeber-Brutto stehen und dürften im Regelfall 50 Prozent davon nicht überschreiten. Ausgehend von einem Arbeitgeberbruttoentgelt im Fall des Klägers von 2.975,08 Euro betrage danach die monatliche Leistung für die Arbeitsassistenz 50,46 % des Arbeitgeberbruttoentgeltes, was unter Berücksichtigung des Einzelfalles und der Leistungseinschränkungen infolge der Behinderung gerade noch vertretbar sei. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens werde die gewährte Leistung unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Behinderung des Klägers als angemessen und ausreichend angesehen, wobei sich eine Begrenzung des Anspruchs aus den aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln ergebe. Bei der Entscheidung sei berücksichtigt, dass bei der Arbeitsassistenz unvermeidliche Bereitschaftszeiten anfielen, weil der Kläger diejenigen Arbeiten, bei denen er auf keine Hilfe angewiesen sei (wie etwa das Telefonieren) unregelmäßig wahrnehme und zwischenzeitig immer wieder auf die Assistenz angewiesen sei. Daher seien neben der eigentlichen Unterstützung auch notwendige Bereitschaftszeiten anerkannt worden. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 13.04.2016, eingegangen beim Beklagten am 19.04.2016, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 30.03.2016 Widerspruch und begehrte die Kostenübernahme für die gesamte tägliche Arbeitszeit von 7,8 Stunden. Zwar spielten pflegerische Tätigkeiten (0,5 Stunden) keine Rolle bei der Arbeitsassistenz, jedoch müsse die Arbeitsassistenz auch in dieser (Warte-) Zeit bezahlt werden. Zudem sei die administrative Tätigkeit von 0,8 Stunden nicht zeitlich planbar und könne über den Arbeitstag verteilt sein, so dass auch insoweit eine Bezahlung notwendig sei. Des Weiteren erlaube die Höhe des bewilligten Stundenlohns nicht die Beauftragung sozialer Dienstleister, was für die gesicherte Ausführung der Bereitschaftsassistenzkraft notwendig sei, da nur diese eine Rückfallebene bei Ausfall bieten könnten. Überdies seien im Bescheid Pflegehilfstätigkeiten durch die Arbeitsassistenz (z.B. anziehen und ausziehen), das Einrichten und der Abbau des Arbeitsplatzes, die Mobilitätshilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes mit dem Pkw (morgens und abends) sowie der zeitliche Mehraufwand für externe Termine oder Schulungen nicht berücksichtigt worden.
der Anreise mit dem Fahrdienst sei er bereits auf die Hilfe der Assistenz angewiesen, weil der Fahrdienst
dem Aussteigen von seinen Pflichten entbunden sei. Daher brauche er ab dem Ausstieg bereits die Unterstützung durch die Assistenz, so auch bei Arbeitsende, was letztlich zusätzlich jeweils 10 Minuten für die Ankunft und die Abreise erfordere. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 01.05.2016 beanstandete der Kläger weiter, dass in dem Bescheid entgegen der Ziffer 4.1 der BIH-Empfehlungen keine pauschalen Regiekosten in Höhe von 30 Euro pro Monat ausgewiesen seien. Mit Schreiben vom 15.09.2016 vertiefte der Kläger seinen bisherigen Vortrag und wandte ein, dass bei der Entscheidung über Arbeitsassistenzleistungen kein Raum für Ermessenserwägungen sei. Die Empfehlungen der BIH dürften vorliegend nicht herangezogen werden, weil sie keinerlei verbindlichen Charakter aufwiesen und keine tauglichen Kriterien für die Kostenübernahme im erforderlichen Umfang enthielten. In seinem Fall sei die Kostenübernahme zum einen für die gesamte Arbeitszeit von 7,8 Stunden und darüber hinaus für die Zeiten der weiter benötigten Mobilitätshilfe zu gewähren. Auch zusätzlich anfallende Assistenzzeiten (z.B. für Schulungen und externe Termine) müssten bezahlt werden. Des Weiteren seien die Assistenzleistungen ausfallsicher auszugestalten, mit entsprechender Rückfallebene, so dass ein branchenüblicher Stundenlohn von 21,83 Euro sicherzustellen sei. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 29.07.2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er mit seinem bisherigen Arbeitgeber einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2017 geschlossen habe und sich weder sein Aufgabenbereich noch seine Tätigkeiten geändert hätten, sodass er auch für diesen Zeitraum eine Arbeitsassistenz beantrage. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 12.09.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für die Dauer vom 01.09.2016 bis zum 31.08.2017 einen Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe bis zur Höhe von monatlich 1.557,51 Euro und teilte mit, dass weiterhin eine Arbeitsassistenz für bis zu 6,5 Stunden täglich bei einem Stundenlohn von 13,07 Euro anerkannt werde, wobei eventuelle Krankheits- und sonstige Ausfallzeiten nicht berücksichtigt seien. Die Begründung des Bescheides entsprach im Übrigen den Ausführungen in dem Bescheid vom 30.03.2016. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 15.06.2016 und wiederholte seine bisherigen Einwände bezüglich der zeitlichen Begrenzung auf 6,5 Stunden sowie der Bemessung des Stundensatzes. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2016, dem Kläger ausgehändigt am 18.11.2016, hob der Widerspruchsausschuss den Bescheid vom 30.03.2016 betreffend den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2016 insoweit auf, als er die Nichtberücksichtigung der Aufwandspauschale für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters (Regiekosten in Höhe von 30 €) betraf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Randnummer 10 Der Kläger hat am 08.12.2016 Klage gegen den Bescheid vom 30.03.2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18.11.2016 erhoben. Neben der Vertiefung seines bisherigen Vortrages trägt er ergänzend vor, dass der durch den Beklagten bewilligte Betrag keine Vollzeitstelle erlaube, weil weder Pausen-, Urlaubs- noch Sozialleistungsansprüche der Arbeitsassistenz unter Zugrundelegung des Arbeitsrechts abgegolten werden könnten. Durch den Einsatz verschiedener privater Teilzeitkräfte für den 7,8 Stunden-Tag erhöhe sich das Risiko des Wegfalls der Arbeitsleistung, was sich auch auf ihn auswirke. Zudem erlaube die Höhe des durch den Beklagten angesetzten Stundenlohns nicht die Beauftragung sozialer Dienstleister, die eine Rückfallebene bei Ausfall der Assistenzkraft bieten könnten. Die entsprechenden Stundensätze für eine ungelernte Kraft lägen bei 16,92 € pro Stunde, sodass die bewilligten Sätze zu niedrig seien.
einer „Inforichtlinie“ des Beklagten zum persönlichen Budget sei die Helferstunde für eine ungelernte Kraft mit 21,83 € anzusetzen. Zudem müssten die Ermessenserwägungen darauf ausgerichtet sein, dem Schwerbehinderten mit Mitteln der Ausgleichsabgabe einen Betrag zuzuwenden, mit dem auf dem Arbeitsmarkt eine seinen behinderungsbedingten Bedürfnissen entsprechende Assistenzkraft
Maßgabe seines Wunsch- und Wahlrechtes zu finden sei. Hierbei werde die Höhe der Mittel nur durch den Begriff der Notwendigkeit begrenzt. Dem Beklagten sei es somit verwehrt, die Kostenübernahme unbesehen der jeweiligen Einzelfallkonstellation auf den in der BIH-Richtlinie grundsätzlich vorgesehenen Höchstbetrag zu beschränken. Ohnehin seien die Richtlinien des BIH nur Empfehlungen. So dürfe der Beklagte bei der Festsetzung des Betrages nicht von Verhältnissen ausgehen, die dem realen Arbeitsmarkt und der Situation eines Arbeitgebers nicht entsprächen. Daher müsse der Beklagte die in seinem Fall anfallenden Zusatzkosten berücksichtigen und dürfe keinen lebensfremden Stundenlohn zugrunde legen. Überdies dürfe der Beklagte seine Entscheidung nicht davon abhängig machen, ob und ggf. in welchem Umfang Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stünden. Dies sei mit dem Verbot der Benachteiligung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht vereinbar. Randnummer 11
dem der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12.09.2016 betreffend den Zeitraum 01.09.2016 bis 31.08.2017 mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2017, dem Kläger zugestellt am 15.02.2017, abgesehen von der Zuerkennung von Regiekosten i.H.v. 30 € ebenfalls zurückgewiesen worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.02.2017 den Bescheid vom 12.09.2016 sowie den
folgenden Widerspruchsbescheid vom 13.02.2017 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.11.2016 sowie des Bescheides vom 12.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2017 zu verpflichten, für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.08.2017 die Kosten einer Arbeitsassistenz zu einem Stundenlohn von 21,83 € für eine tägliche Arbeitszeit von 7,8 Stunden und darüber hinausgehende Assistenzzeiten für Pflegehilfstätigkeiten (An- und Ausziehen), das Einrichten und den Abbau des Arbeitsplatzes, die Bewältigung des Weges vom Fahrzeug zu und von der Arbeitsstätte sowie für Schulungen und externe Termine zu einem Stundenlohn von 21,83 € zu bewilligen, Randnummer 14 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 30.03.2016 sowie vom 12.09.2016 und den
folgenden Widerspruchsbescheiden, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war . Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Die gemäß §§ 40, 42, 44, 68 ff. VwGO zulässigen Verpflichtungsklagen sind unbegründet. Die streitgegenständlichen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er kann weder eine über 6,5 Stunden hinausgehende tägliche Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz (1.) noch eine Erhöhung des Stundensatzes der Arbeitsassistenz (2.) verlangen. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Assistenzzeiten wegen eines zusätzlichen Unterstützungsbedarfs (Pflegehilfstätigkeiten, Einrichten und Abbau des Arbeitsplatzes, Bewältigung des Weges vom Fahrzeug zu und von der Arbeitsstätte beziehungsweise der Wahrnehmung von externen Terminen oder Schulungen) (
eine Unterstützung des schwerbehinderten Menschen bei der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. 2 Vgl. VGH Hessen, Urteil vom
4 SGB IX a.F. muss die Arbeitsassistenz „notwendig“ sein. Das Gesetz enthält keine näheren Angaben darüber, wann eine Arbeitsassistenz „notwendig“ im Sinne des § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. ist. Notwendig im Sinne der Norm sind diejenigen Kosten, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die – dem Zweck der Regelung entsprechend – den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht, wobei auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abzustellen ist. Es kommt bezogen auf den Einzelfall darauf an, ob der Schwerbehinderte ohne eine Arbeitsassistenz nicht in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit so wahrzunehmen, wie es den Zielsetzungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gem. § 102 Abs. 2 SGB IX a.F. entspricht.
den dort niedergelegten Grundsätzen soll die Hilfeleistung ermöglichen, dass sich der schwerbehinderte Mensch im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen behaupten kann und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beruflich tätig ist. Die begleitende Hilfe soll verhindern, dass der schwerbehinderte Mensch in seiner sozialen Stellung absinkt. Dem Begriff der Arbeitsassistenz ist dabei immanent, dass ein Anspruch lediglich auf eine unterstützende, gezielt den behinderungsbedingten
teil ausgleichende Arbeitskraft gerichtet sein kann, wobei die Arbeit im Kern vom schwerbehinderten Mensch selbst geleistet werden muss. 3 Vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil des VG des Saarlandes vom 08.04.2014 – 3 K 940/13 – (m.w.N.). Vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil des VG des Saarlandes vom 08.04.2014 – 3 K 940/13 – (m.w.N.). Randnummer 22 Ausgehend hiervon ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von Arbeitsassistenzkosten im streitigen Zeitraum dem Grunde
gegeben. Randnummer 23 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung weit überwiegend selbst erbringt, wobei er diesbezüglich aufgrund seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen auf Hilfestellungen durch eine Assistenzkraft angewiesen ist. Allerdings kann der Kläger keine Erhöhung des bereits bewilligten zeitlichen Umfangs der Assistenzleistung von 6,5 Stunden auf 7,8 Stunden verlangen. Randnummer 24 Soweit täglich im Schnitt 0,8 Stunden seiner Arbeitszeit auf „Archivarbeit“ entfällt, ist festzustellen, dass diese Tätigkeiten
der Stellungnahme des Fachdienstes vom 25.01.2016 vollständig durch die Hilfskraft vorgenommen werden müssen. 4 Vgl. die Stellungnahme des Fachdienstes, Bl. 38 der Verwaltungsakte, 2.6-7105-109/
5 Satz 1 SGB IX a.F. werden Verpflichtungen anderer durch Arbeitsassistenzleistungen nicht berührt. Da ein bestehender Pflegebedarf durch Leistungen der Pflegeversicherung, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB XI u. a. für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen gewährt werden, abgedeckt wird, ist insoweit die Leistung der Arbeitsassistenz subsidiär. 8 Vgl. Schmitz/Fraunhoffer , in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX,
kein weitergehender Anspruch zu. Randnummer 27 Zwar besteht auf die Bewilligung einer Arbeitsassistenz bei Vorliegen der Voraussetzungen
4 SGB IX a. F. ein Rechtsanspruch dem Grunde
, allerdings kann der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz aus § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. nur in begrenzter Höhe bestehen. Randnummer 28 Es dürfte zwar zweifelhaft sein, ob bezüglich der Höhe der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz die Vorgabe in der BIH-Empfehlung, wonach Leistungen der Arbeitsassistenz in einem vertretbaren Verhältnis zu dem für das Beschäftigungsverhältnis aufgewendeten Arbeitgeberbrutto stehen müssen und daher im Regelfall 50 Prozent hiervon nicht überschreiten dürfen (Ziffer 2.8 der BIH-Empfehlungen), mit geltendem Bundesrecht in Einklang steht. So beinhaltet Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention UN-BRK) 9 Die UN-Behindertenrechtskonvention ist
dem Gesetz vom
dem Gesetz vom
4 SGB IX a. F. sind in der Sache durch die Verfügbarkeit entsprechender Mittel aus der Ausgleichsabgabe – die nicht nur für die Kosten der Arbeitsassistenz, sondern auch noch für andere Aufgaben des Integrationsamts verwendet werden müssen – begrenzt. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16 –, Rn. 22, juris. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16 –, Rn. 22, juris. Ferner gebieten die öffentlich-rechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Begrenzung des Leistungsumfangs. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind allgemeine Rechtsgebote, denen alles öffentliche Verwaltungshandeln unterliegt, 12 Vgl. BSG, Urteil vom 29.02.1984 – 8 RK 27/82 –, BSGE 56, 197-201, Rn. 18, juris.Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit sind im Sozialrecht zudem an verschiedenen Stellen gesetzlich verankert. So bestimmt § 75 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, dass für die Erbringung von Leistungen durch externe Leistungserbringer die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit gelten.Die Neufassung des SGB IX benennt die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit als allgemeine Grundsätze der Eingliederungshilfe im 2. Teil des zum 01.01.2018 in Kraft getreten SGB IX.
2 Satz 2 SGB IX müssen Vereinbarungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. § 123 SGB IX fasst damit für das Recht der Eingliederungshilfe allgemeine Grundsätze zusammen, die bis dahin im SGB XII verankert waren, vgl. hierzu: BT-Drs. 18/9522, Bl. 292 sowie Bieritz-Harder , in: Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX,
2 Satz 2 SGB IX müssen Vereinbarungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. § 123 SGB IX fasst damit für das Recht der Eingliederungshilfe allgemeine Grundsätze zusammen, die bis dahin im SGB XII verankert waren, vgl. hierzu: BT-Drs. 18/9522, Bl. 292 sowie Bieritz-Harder , in: Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 5. Auflage 2019, § 123 Rn. 1 ff. sodass sich jede Mittelverwendung durch die öffentliche Hand hieran auszurichten hat. Der Begriff "Wirtschaftlichkeit" beschreibt eine günstige Zweck-Mittel-Relation im Sinne eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den angebotenen Leistungen und den hierfür geforderten Entgelten. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 – 5 C 29/97 –, BVerwGE 108, 56-63, Rn. 11, juris. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 – 5 C 29/97 –, BVerwGE 108, 56-63, Rn. 11, juris. Das Gebot der „Sparsamkeit“ soll die Anerkennung unnötiger Kosten verhindern und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln
dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit auszuwählen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 – 5 C 29/97 –, BVerwGE 108, 56-63, Rn. 13, juris. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 – 5 C 29/97 –, BVerwGE 108, 56-63, Rn. 13, juris. Sofern also günstigere und zugleich zumutbare Alternativen bestehen, muss sich der Schwerbehinderte grundsätzlich hierauf verweisen lassen. Vorliegend ist überdies zu sehen, dass die Mittel, die den Integrationsämtern aus der Ausgleichabgabe zufließen, regelmäßig zur Finanzierung langfristiger finanzieller Verpflichtungen und dauerhafter Aufgabenschwerpunkte eingesetzt werden müssen, was entsprechend
haltige, langfristige Finanzplanungen und Rücklagenbildungen erforderlich macht. Würde man der Vorstellung eines gebundenen Anspruchs in Bezug auf die Kostenhöhe folgen, so griffe das sogenannte „Windhundprinzip.“ Sobald die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz dem Grunde
bestätigt wäre, bestünde ein in der Höhe unbegrenzter Anspruch – losgelöst von dem Aufgabenfeld und der Befähigung der jeweiligen Assistenzkraft – auf Kostenübernahme. Dass dieses Ergebnis für den öffentlichen Haushalt nicht hingenommen werden kann, ist offensichtlich. Danach besteht jedenfalls bezüglich der Ausgestaltung des Leistungsumfangs, also der Kostenhöhe, kein gebundener Anspruch, sondern ein Ermessen der Integrationsämter, die aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel anhand sachgerechter Kriterien im Rahmen der Übernahme von Kosten notwendiger Arbeitsassistenz einzusetzen. 15 Vgl. hierzu m.w.N. zu der Rechtsprechung betreffend die Frage, ob § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bezüglich der Kostenhöhe ein Ermessen eröffnet, die diesbezüglich überzeugenden Ausführungen des VGH Hessen, Urteil vom 19.06.2018 – 10 A 923/17 –, Rn. 31 - 33, juris, denen sich die Kammer anschließt.Die Kammer konnte die Frage der Ermessensausübung in Bezug auf die Höhe der Lohnkosten in dem Urteil vom 08.04.2014 – 3 K 940/13 – seinerzeit offen lassen. Soweit in der Entscheidung vom 08.04.2014 auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.05.2011 – 6 B 1/09 – verwiesen wurde, ist festzustellen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwar hinsichtlich der Höhe der Kosten kein Ermessen begründet sah, jedoch davon ausging, dass die Kosten jedenfalls auf ihre Sachangemessenheit hin zu überprüfen seien – vergleichbar eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, wobei seinerzeit ein Stundenlohn von 8,60 € für einfache Hilfstätigkeiten als sachangemessen eingestuft wurde –, sodass auch für den Fall, dass man ein Ermessen bezüglich der Kostenhöhe verneinen würde, jedenfalls eine Prüfung der Angemessenheit der Kosten vorzunehmen wäre. Vgl. hierzu m.w.N. zu der Rechtsprechung betreffend die Frage, ob § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bezüglich der Kostenhöhe ein Ermessen eröffnet, die diesbezüglich überzeugenden Ausführungen des VGH Hessen, Urteil vom 19.06.2018 – 10 A 923/17 –, Rn. 31 - 33, juris, denen sich die Kammer anschließt.Die Kammer konnte die Frage der Ermessensausübung in Bezug auf die Höhe der Lohnkosten in dem Urteil vom 08.04.2014 – 3 K 940/13 – seinerzeit offen lassen. Soweit in der Entscheidung vom 08.04.2014 auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.05.2011 – 6 B 1/09 – verwiesen wurde, ist festzustellen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwar hinsichtlich der Höhe der Kosten kein Ermessen begründet sah, jedoch davon ausging, dass die Kosten jedenfalls auf ihre Sachangemessenheit hin zu überprüfen seien – vergleichbar eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, wobei seinerzeit ein Stundenlohn von 8,60 € für einfache Hilfstätigkeiten als sachangemessen eingestuft wurde –, sodass auch für den Fall, dass man ein Ermessen bezüglich der Kostenhöhe verneinen würde, jedenfalls eine Prüfung der Angemessenheit der Kosten vorzunehmen wäre. Randnummer 30 Dies zugrunde gelegt ist die streitige Entscheidung des Beklagten, im Fall des Klägers Arbeitsassistenzkosten im Umfang von 12,60 € beziehungsweise von 13,07 € zu übernehmen, nicht unangemessen. Randnummer 31
dem Vortrag des Klägers, dem Bericht des Arbeitgebers vom 20.10.2015 sowie der Stellungnahme des Fachdienstes vom 25.01.2016 handelt es sich bei den durch die Assistenzkraft zu erbringenden Leistungen um solche, für die eine besondere Qualifikation, insbesondere eine Ausbildung mit dem Schwerpunkt Behindertenbetreuung im Arbeitsleben (wie etwa eine sonderpädagogischen Ausbildung oder eine Ausbildung in medizinischen Berufen, z.B. Krankenschwester bzw. -pfleger), nicht erforderlich ist. Die im Fall des Klägers benötigten Assistenzleistungen sind einfache, wenn auch notwendige Handreichungen und Hilfestellungen. Im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen, die vorliegend an die Arbeitsassistenz gestellt werden, erweist sich der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Bruttostundenlohn von 12,60 € bzw. 13,07 € als bedarfsgerecht; 16 Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 – 6 B 1/09 – a.a.O., das bei vergleichbaren Assistenzleistungen ein Stundensatz von 8,60 € als angemessen angesehen hat; die Bedarfsgerechtigkeit gilt auch in Ansehung des gesetzlichen Mindestlohns, der derzeit bei 8,84 € liegt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 – 6 B 1/09 – a.a.O., das bei vergleichbaren Assistenzleistungen ein Stundensatz von 8,60 € als angemessen angesehen hat; die Bedarfsgerechtigkeit gilt auch in Ansehung des gesetzlichen Mindestlohns, der derzeit bei 8,84 € liegt. hierbei ist zu sehen, dass diese Beträge dem Stundenlohn in der Entgeltgruppe 2, Entgeltordnung des TV-L entsprechen und die Entgeltgruppe 2 gerade einfache Tätigkeiten im Büro- und Buchhaltungsbereich – wie sie vorliegend erforderlich sind –erfasst. 17 Vgl. Anlage 1 zu Ziff. 4 der Empfehlungen zur Arbeitsassistenz: Ermittlung des Entgeltes (BIH). Vgl. Anlage 1 zu Ziff. 4 der Empfehlungen zur Arbeitsassistenz: Ermittlung des Entgeltes (BIH). Umstände, die vorliegend eine andere Bewertung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Randnummer 32 Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass im Fall des Klägers sein Vater die Assistenzleistungen erbringt. Zwar dürften die familiären Bindungen sicherlich für die im Falle des Klägers auch erforderlichen, jedoch nicht zur Arbeitsassistenz zählenden, pflegerischen und betreuerischen Maßnahmen von Belang sein. Für das Gericht ist durchaus
vollziehbar, dass der Kläger eine besonders vertrauensvolle Assistenzkraft benötigt. Dass die Tätigkeit besonderes Vertrauen erfordert und der Kläger auf die Zuverlässigkeit der Assistenzkraft angewiesen ist, fällt aber nicht „lohnerhöhend“ ins Gewicht; dies – der Umstand, dass ein Arbeitgeber in besonders hohem Maße darauf angewiesen ist, seinen Mitarbeitern Vertrauen entgegenzubringen – ist in vielen Bereichen der Wirtschaft der Fall. 18 So bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 08.04.2014 – 3 K 940/13 –. So bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 08.04.2014 – 3 K 940/13 –. Randnummer 33 Ein Vergleich der vorliegenden Assistenzvergütung mit den im Rahmen des persönlichen Budgets
2 SGB IX a.F. trägerübergreifend als „Komplexleistung“ gezahlten Stundensätzen einer Assistenz ist aufgrund der Systematik der Regelungen des SGB IX nicht möglich. Das persönliche Budget ist allein eine besondere Form der Leistungsausführung, 19 Vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R -, juris Vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R -, juris es stellt insbesondere keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar und bedarf zwingend einer – hier fehlenden – Zielvereinbarung in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. 20 Vgl. § 4 Budgetverordnung; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11-, juris. Vgl. § 4 Budgetverordnung; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11-, juris. Randnummer 34 3. Soweit der Kläger eine Erhöhung der Assistenzzeit für Pflegehilfstätigkeiten (An- und Ausziehen) sowie das Einrichten und den Abbau des Arbeitsplatzes begehrt, besteht auch insoweit kein Anspruch auf eine weitergehende Bewilligung. Selbst unterstellt, dass das „Anziehen und Ausziehen“ kein Teil der pflegerischen Grundversorgung – zu der die Arbeitsassistenz subsidiär wäre –, sondern Teil des alltäglichen Ankommens und Verlassens der Arbeitsstätte ist, nicht
vollziehbar, warum die Hilfe beim „Anziehen und Ausziehen“ – etwa der Jacke bei einer kälteren Witterung – nicht innerhalb der zur Verfügung stehenden Assistenzzeit von 6,5 Stunden erfolgen können soll. Im Übrigen sind auch das Einrichten und der Abbau des Arbeitsplatzes arbeitsalltägliche Begleitaufgaben, für die der Assistent innerhalb der bewilligten Zeit von 6,5 Stunden unterstützend zur Verfügung steht. Randnummer 35 4. Überdies kann der Kläger keine Erhöhung der Assistenzzeiten unter Hinweis auf den Weg vom Fahrzeug des Fahrdienstes bis zur Arbeitsstelle begehren. Der Weg von dem Fahrzeug des Fahrdienstes bis zur Arbeitsstelle und umgekehrt ist Teil des Anreise- bzw. Abreiseweges und unterfällt somit nicht der Arbeitsleistung. Das Integrationsamt kann im Rahmen der Arbeitsassistenz
4 SGB IX a.F. ausschließlich Geldleistungen für die arbeitsplatzbezogene Unterstützung gewähren. Dem daneben bestehenden Unterstützungsbedarf des Klägers ist auf anderer Ebene zu begegnen. Randnummer 36 5. Eine Erhöhung der Assistenzzeiten wegen der Wahrnehmung „externer Termine“ kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hat bereits nicht dargetan, dass die „externen Termine“ außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfänden, sodass die Bewilligung der Assistenzleistung unter Berücksichtigung der üblichen täglichen Arbeitszeit die Wahrnehmung externer Termine ermöglicht. Soweit der Kläger eine umfangreichere zeitliche Bewilligung unter Hinweis auf den Besuch von Schulungen begehrt, ist festzustellen, dass er bereits nicht dargelegt hat, wann und in welchem zeitlichen Umfang er Schulungen besucht hat. Im Übrigen können Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen der Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten in Gestalt von Zuschüssen bei
weis der Teilnahme
AV) durch die zuständige Behörde gewährt werden. Eine pauschale zeitliche Erhöhung der Assistenzzeiten sieht das Gesetz hierfür nicht vor. II. Randnummer 37
allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 38 Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Fußnoten 1) § 33 Abs. 8 SGB IX a.F. kommt vorliegend als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht; die von § 33 Abs. 8 S. 2 Nr. 3 SGB IX a.F. erfasste Arbeitsassistenz ist eine befristete Hilfe zum Einstieg in den Arbeitsmarkt, wobei die durch Assistenz entstehenden Kosten zwar durch das Integrationsamt erbracht werden, jedoch von dem zuständigen Rehabilitationsträger zu erstatten sind, vgl. § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX a.F. Vorliegend erfolgt die Leistung jedoch nicht als Berufseinstiegsmaßnahme, sondern als zeitlich unbefristete Förderung durch das Integrationsamt aus der Ausgleichsabgabe i.S.d. § 102 Abs. 4 SGB IX a.F., vgl. hierzu: Busch , in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX,
dem Gesetz vom
2 Satz 2 SGB IX müssen Vereinbarungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. § 123 SGB IX fasst damit für das Recht der Eingliederungshilfe allgemeine Grundsätze zusammen, die bis dahin im SGB XII verankert waren, vgl. hierzu: BT-Drs. 18/9522, Bl. 292 sowie Bieritz-Harder , in: Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 5. Auflage 2019, § 123 Rn. 1 ff. 13) Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 – 5 C 29/97 –, BVerwGE 108, 56-63, Rn. 11, juris. 14) Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 – 5 C 29/97 –, BVerwGE 108, 56-63, Rn. 13, juris. 15) Vgl. hierzu m.w.N. zu der Rechtsprechung betreffend die Frage, ob § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. bezüglich der Kostenhöhe ein Ermessen eröffnet, die diesbezüglich überzeugenden Ausführungen des VGH Hessen, Urteil vom 19.06.2018 – 10 A 923/17 –, Rn. 31 - 33, juris, denen sich die Kammer anschließt.Die Kammer konnte die Frage der Ermessensausübung in Bezug auf die Höhe der Lohnkosten in dem Urteil vom 08.04.2014 – 3 K 940/13 – seinerzeit offen lassen. Soweit in der Entscheidung vom 08.04.2014 auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.05.2011 – 6 B 1/09 – verwiesen wurde, ist festzustellen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zwar hinsichtlich der Höhe der Kosten kein Ermessen begründet sah, jedoch davon ausging, dass die Kosten jedenfalls auf ihre Sachangemessenheit hin zu überprüfen seien – vergleichbar eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals, wobei seinerzeit ein Stundenlohn von 8,60 € für einfache Hilfstätigkeiten als sachangemessen eingestuft wurde –, sodass auch für den Fall, dass man ein Ermessen bezüglich der Kostenhöhe verneinen würde, jedenfalls eine Prüfung der Angemessenheit der Kosten vorzunehmen wäre. 16) Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 – 6 B 1/09 – a.a.O., das bei vergleichbaren Assistenzleistungen ein Stundensatz von 8,60 € als angemessen angesehen hat; die Bedarfsgerechtigkeit gilt auch in Ansehung des gesetzlichen Mindestlohns, der derzeit bei 8,84 € liegt. 17) Vgl. Anlage 1 zu Ziff. 4 der Empfehlungen zur Arbeitsassistenz: Ermittlung des Entgeltes (BIH). 18) So bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 08.04.2014 – 3 K 940/13 –. 19) Vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R -, juris 20) Vgl. § 4 Budgetverordnung; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 - L 5 R 3442/11-, juris.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.