Personalvertretungsrecht; Abänderung des mitbestimmten Dienstplans; Indienstsetzung von Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei; Planung und Vorhersehbarkeit eines Einsatzes Leitsatz
(2). Randnummer 34 1. Unter den streitauslösenden Umständen findet eine Beteiligung der Personalvertretung nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG nicht statt. Dass der Beteiligte nach Erhalt der Einsatzanordnung vom 14./15.2.2017 nicht unverzüglich ein förmliches Mitbestimmungsverfahren eingeleitet hat, verletzt den Antragsteller daher entgegen seiner in den Schreiben vom 17. und 23.2.2017 vertretenen Auffassung nicht in seinen Mitbestimmungsrechten. Randnummer 35 Der Beteiligte war nach der seitens der Bundespolizeidirektion Koblenz ergangenen Anforderung von Einsatzkräften vom 14.2.2017 und des Einsatzbefehls Nr. 1 vom 15.2.2017 gehalten, kurzfristig am 18.2.2017 zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main acht Polizeivollzugsbeamte zur Verfügung zu stellen. Gegenstand seiner diesbezüglich am 15.2.2017 getroffenen Anordnungen war ein - etwaige personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte des Antragstellers ausschließender - Einsatz im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG. Randnummer 36 Die Bundespolizeidirektion Koblenz ist gemäß den §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 BPolG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BPolZV die für die Länder Rheinland-Pfalz, Saarland und - soweit dort nicht die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main zuständig ist - Hessen zuständige Bundespolizeibehörde. Zur Aufgabenwahrnehmung unterstehen ihr mehrere Bundespolizeiinspektionen, u.a. die Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main und die örtlich für das Saarland zuständige und im Saarland angesiedelte Bundespolizeiinspektion Bexbach, deren Leiter der Beteiligte ist. Randnummer 37 Fallbezogen geht es um die Wahrnehmung bundespolizeilicher Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 BPolG am 18.2.2017 im Bundesland Hessen. Die unter dem 14./15.2.2017 - nach Aktenlage ohne vorherige Beteiligung des auf der Ebene der Bundespolizeidirektion Koblenz angesiedelten Gesamtpersonalrats - verfügte Anforderung von Einsatzkräften durch die Bundespolizeidirektion als vorgesetzte Dienstbehörde war für den Beteiligten, insbesondere nachdem seine telefonische Remonstration ohne Erfolg geblieben war, hinsichtlich Zeit und Ort der Unterstützungsleistung sowie der Anzahl der abzustellenden Beamten bindend. Er musste zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung kurzfristig eruieren, ob er den Kräftebedarf ganz oder teilweise mit im regulären Dienst befindlichen Beamten abdecken kann oder im Wege einer Dienstplanänderung Beamte, die dienstfrei haben sollten, in den Dienst versetzt. Dabei war sein Handlungsspielraum durch den Umstand, dass am 18.2.2017 im Saarland, also seinem originären Zuständigkeitsbereich, zwei weitere Fußballbegegnungen stattfanden, die begleitende Einsätze seiner Dienststelle erforderten, begrenzt. Randnummer 38 Die Argumentation des Antragstellers, eine Abänderung des mitbestimmten Dienstplans wegen unvorhergesehener Einsatzmaßnahmen sei nach der Dienstvereinbarung nur in Bezug auf Einsatzanlässe innerhalb der Bundespolizeiinspektion Bexbach zulässig, verkennt den gesetzlichen Rahmen. Die Gestaltungsbefugnisse von Dienststelle und Personalrat reichen nicht so weit, Einsatzanlässe, die eine Änderung des Dienstplans bei unvorhergesehenen Einsatzmaßnahmen rechtfertigen, abweichend von höherrangigen Vorgaben zu definieren. Dienstvereinbarungen dürfen weder verbindliche gesetzliche Regelungen abbedingen 1 Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm., 14. Aufl. 2018, § 3 Rdnr. 1 Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm., 14. Aufl. 2018, § 3 Rdnr. 1 noch innerbehördliche Strukturen, insbesondere Anordnungsbefugnisse übergeordneter Dienstbehörden, unbeachtet lassen. Beamte der Bundespolizei sind gemäß § 58 Abs. 2 BPolG ungeachtet des örtlichen Zuständigkeitsbereichs ihrer Inspektion im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei zur Vornahme von Amtshandlungen befugt und im Fall eines entsprechenden Einsatzbefehls verpflichtet. Sollten daher Dienststelle und Personalrat bei Abschluss der Dienstvereinbarung tatsächlich die Vorstellung gehabt haben, eine kurzfristige Abänderung des mitbestimmten Dienstplans wegen eines Einsatzes außerhalb des originären Zuständigkeitsbereichs solle nicht möglich sein, was aus Sicht des Fachsenats fernliegend erscheint, so wäre die entsprechende Regelung nicht rechtswirksam und die die Dienstvereinbarung abschließende salvatorische Klausel käme zum Zug. Randnummer 39 Die unter den aufgezeigten Umständen getroffene Entscheidung des Dienststellenleiters vom 15.2.2017, dass acht Beamte seiner Dienststelle, die nach dem mitbestimmten Dienstplan am 18.2.2017 dienstfrei haben sollten, an diesem Tag unter Abweichung vom regulären Dienstplan zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main herangezogen werden und ab 11:00 Uhr am Hauptbahnhof Wiesbaden Dienst zu leisten haben, stellt sich als Anordnung eines Einsatzes im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG dar. Randnummer 40 Grundsätzlich räumt der Gesetzgeber den Personalvertretungen der Dienststellen der Bundespolizei (früher: des Bundesgrenzschutzes) dieselben Mitbestimmungsrechte ein wie anderen Personalvertretungen, wobei indes die Sonderregelungen des § 85 BPersVG zu beachten sind. Nach Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a der Vorschrift findet eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung nicht statt bei Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch die Einsatz oder Einsatzübungen geregelt werden. Die Vorschrift schränkt die Beteiligung nur insoweit ein, als dies zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Polizei des Bundes erforderlich ist. Diese könnte im Einsatzfall (und bei Einsatzübungen) empfindlich gestört werden könnte, wenn dienstliche Anordnungen den komplizierten Verfahrensabläufen des Beteiligungsverfahrens unterworfen würden. 2 BVerwG, Beschluss vom 2012.1988 - 6 P 16/85 -, juris Rdnr. 26 BVerwG, Beschluss vom 2012.1988 - 6 P 16/85 -, juris Rdnr. 26 Mit Blick auf das Demokratieprinzip und den Grundsatz der demokratischen Legitimation - so das Bundesverfassungsgericht 3 BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rdnrn. 139 ff., 151 BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rdnrn. 139 ff., 151 - darf der Gesetzgeber die verantwortlichen Amtsträger durch die Zuerkennung von Mitbestimmungsrechten nicht in eine Lage bringen, in der sie Maßnahmen, die für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Amtsauftrags notwendig sind, nur um den Preis von Zugeständnissen durchsetzen können, die sie nicht oder nur mit Einschränkungen für sachgerecht halten und in die sie sonst nicht einzuwilligen bereit wären. In Bezug auf innerdienstliche Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen und dabei unvermeidlich die Interessen der beschäftigten Amtswalter berühren, verlangt das demokratische Prinzip Sicherungen für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Amtsaufgaben. Dem ist für den Bereich der Bundespolizei einfachgesetzlich durch die Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG sowie durch die zu dieser Vorschrift ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung 4 z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998 - 5 A 10255/98 -, PersR 1999, 273 ff. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998 - 5 A 10255/98 -, PersR 1999, 273 ff. Rechnung getragen; hiernach sind die zeitlichen Aspekte polizeilicher Aufgabenerfüllung für die Auslegung des personalvertretungsrechtlichen Einsatzbegriffs maßgeblich. 5 BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, juris Rdnr. 8 BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, juris Rdnr. 8 Randnummer 41 Ein Einsatz im personalvertretungsrechtlichen Sinn mit der Folge des Ausschlusses von Beteiligungsrechten des Personalrats zeichnet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch aus, dass Polizeivollzugsbeamte nicht im Rahmen ihres normalen, regelmäßigen Dienstes zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben eingesetzt werden, sondern besondere Ereignisse oder Entwicklungen ein Abweichen von dem regelmäßigen Dienstplan in personeller, zeitlicher oder sonstiger Hinsicht erfordern, um die Funktionsfähigkeit der Polizei des Bundes zu wahren. Es geht um nicht vorhersehbare, über die Regelung des täglich wiederkehrenden Dienstes hinausgehende Lagen bzw. konkret eilbedürftige, als solche im Vorhinein nicht planbare Maßnahmen. 6 BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1988, vom 29.6.1992 - 6 PB 5/92 -, und vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, jew. juris BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1988, vom 29.6.1992 - 6 PB 5/92 -, und vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, jew. juris Der Personalrat ist - so das Bundesverwaltungsgericht - an Einzelmaßnahmen, die sich an besonderen Ereignissen (etwa an der Grenze) orientieren und die der alsbaldigen Ausführung bedürfen, nicht zu beteiligen, insbesondere, wenn in Abweichung von bestehenden generellen Regelungen zur Behebung drohender Gefahr ein Tätigwerden angeordnet wird, weil der Bundesgrenzschutz/die Bundespolizei anderenfalls als Folge der Einschaltung der Personalvertretung die ihm/ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht erfüllen könnte. 7 BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988, a.a.O., Rdnr. 28 BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988, a.a.O., Rdnr. 28 Randnummer 42 Die Notwendigkeit, am 18. Februar zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main acht Polizeivollzugsbeamte zur Verfügung zu stellen, war für den Beteiligten zur Zeit der Dienstplanerstellung im Januar 2017 unter den konkreten Gegebenheiten nicht vorhersehbar bzw. nicht planbar. Randnummer 43 Dem steht weder entgegen, dass der Termin der Fußballbegegnung im Januar 2017 bereits seit geraumer Zeit feststand (a), noch dass die Dienststelle jedenfalls seit Erhalt des Schreibens der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 30.12.2016 darüber unterrichtet war, dass in Hessen an den Wochenenden des Monats Februar 2017 mehrere Fußballbegegnungen stattfinden sollten, die eine besondere Einsatzrelevanz entfalten könnten, und die vorgesetzte Behörde es daher als angezeigt erachtete, dass alle ihr untergeordneten Bundespolizeiinspektionen, unter anderem die Bundespolizeiinspektion Bexbach, im Rahmen der Dienstplanerstellung für den Monat Februar den eigenen Vario- bzw. Sonderdienst am 5. Februar (Sonntag) sowie am 11., 18. und 25. Februar (jeweils Samstag) zwecks etwaiger unterstützender Bereitstellung von Einsatzkräften mit „Dienst“ vorplanen (b). Randnummer 44 Eine Verletzung in Beteiligungsrechten infolge einer verzögerten Sachbehandlung seitens der übergeordneten Dienstbehörde unter dem Aspekt einer „hausgemachten“ Dringlichkeit scheidet aus (c). Randnummer 45
- a)Eine die Anwendung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG ausschließende Vorhersehbarkeit des Einsatzanlasses leitet sich nicht allein aus dem Umstand her, dass der Termin der fraglichen Fußballbegegnung frühzeitig bekannt war. Randnummer 46 Zunächst ist nicht im Streit, dass nicht jedes Drittligaspiel einen Einsatzanlass solchen Umfangs auslöst, dass ein Bedarf an Unterstützung durch benachbarte Inspektionen als naheliegend zu prognostizieren wäre. Randnummer 47 Überdies ist selbst in Bezug auf terminlich feststehende, jährlich wiederkehrende Ereignisse, wie etwa Hexennacht oder Kundgebungen zum 1. Mai, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die „Nichtvorhersehbarkeit der Lage“ sich aus mangelnder Planbarkeit herleiten kann. 8 BVerwG, Beschluss vom 29.6.1992, a.a.O., Rdnr. 4 BVerwG, Beschluss vom 29.6.1992, a.a.O., Rdnr. 4 Auch in Bezug auf seit langem terminlich feststehende Ereignisse ist angesichts der Vielfalt an Einflussfaktoren, insbesondere bei schnell wechselnder überörtlicher polizeilicher Lagebeurteilung, möglich, dass für den Dienststellenleiter erst kurzfristig einzuschätzen ist, ob ein über die normale Schichtbesetzung hinausgehender Bedarf an Einsatzkräften besteht. 9 OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.1991 - 5 A 10571/91.OVG -, amtl. Abdr. S. 10 f. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.1991 - 5 A 10571/91.OVG -, amtl. Abdr. S. 10 f. Maßgeblich für die Annahme einer erst kurzfristig möglichen verlässlichen Einschätzung sind die Umstände des Einzelfalls. Randnummer 48 Vorliegend steht der Erwägung des Antragstellers, eine frühzeitige Planung sei versäumt worden, in Bezug auf den Beteiligten bereits entgegen, dass das in Rede stehende Fußballspiel in Hessen stattfand und der Beteiligte als Leiter der Bundespolizeiinspektion Bexbach mit dem Zuständigkeitsbereich Saarland für Einsatzplanungen in Hessen nicht zuständig war bzw. ist. Insoweit unterscheidet der Sachverhalt sich von den Konstellationen, die üblicherweise Gegenstand der Rechtsprechung sind, dadurch, dass der fragliche Einsatz nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erfolgte, sondern zur Unterstützung einer benachbarten Inspektion von der übergeordneten Dienstbehörde angeordnet worden ist. Der Beteiligte selbst konnte zu keinem Zeitpunkt verlässlich abschätzen, ob sich bei den hessischen Kollegen anhand der Lageeinschätzung und des Personalbestands am 18.2.2017 ein Unterstützungsbedarf realisieren würde und ob die gemeinsame übergeordnete Dienststelle gerade seine Dienststelle, gegebenenfalls mit welcher Personalanforderung, zur Unterstützung heranziehen würde. Unter diesen Umständen war der Einsatz am 18.2.2017 trotz des seit langem feststehenden Spieltermins für den Beteiligten nicht vorhersehbar bzw. planbar. Randnummer 49
- b)Eine Vorhersehbarkeit und ein daraus resultierendes Planungsversäumnis kann dem Beteiligten auch nicht unter Hinweis auf das Schreiben der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 30.12.2016 vorgehalten werden. Randnummer 50 Mit diesem Schreiben hat die Bundespolizeidirektion Koblenz die ihr unterstellten Inspektionen sowie die eigene Mobile Kontroll- und Überwachungseinheit zur Vororientierung und zwecks Veranlassung vorbereitender Maßnahmen in Kenntnis gesetzt, dass im Rahmen der Dienstplanung für den Monat Februar vorsorglich vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung der maximalen Verfügbarkeit eigener Kräfte und zur Realisierung etwaiger inspektionsübergreifender Kräftegestellung angezeigt seien, weshalb an vier im Einzelnen bezeichneten Wochenendtagen, u.a. am 18.2., der eigene Vario- bzw. Sonderdienst, neben den nach eigener Beurteilung vorzuplanenden Einsatzanlässen im eigenen Inspektionsbereich, mit „Dienst“ vorzuplanen sei. Damit hat die vorgesetzte Dienststelle frühzeitig informiert, dass ein Unterstützungsbedarf zwar nicht sicher absehbar ist, aber immerhin möglich werden könnte. Randnummer 51 Die so begründete Anordnung der vorgesetzten Dienststelle, die hinsichtlich der Bundespolizeiinspektion Bexbach bezüglich des 18.2.2017 relevant geworden ist, wollte der Beteiligte bei Erstellung des Dienstplans für den Monat Februar hinsichtlich aller vier Wochenendtermine umsetzen und hat hiervon allein wegen der Intervention des Antragstellers, der mitgeteilt hatte, einer solchen Planung nicht zuzustimmen, abgesehen. Randnummer 52 Dass der Beteiligte dem Anliegen des Antragstellers, zunächst zuzuwarten, ob die seitens des Gesamtpersonalrats bei der Bundespolizeidirektion Koblenz angemahnte Beteiligung bezüglich deren Anordnung, an besagten Tagen im Dienstplan anstelle von Vario- bzw. Sonderdienst „Dienst“ vorzuplanen, fruchten wird, entsprochen hat, kann ihm im Nachhinein seitens des Antragstellers nicht als ein Unterlassen gebotener frühzeitiger Planung entgegengehalten werden. Randnummer 53
- c)Der Antragsteller ist nicht unter dem Aspekt einer etwaigen Vorenthaltung von Mitbestimmungsrechten infolge einer „hausgemachten“ von der übergeordneten Dienststelle zu verantwortenden Dringlichkeit der Einsatzmaßnahme in seinen Beteiligungsrechten verletzt. Randnummer 54 Partner der Mitbestimmung, Mitwirkung und sonstigen Beteiligung (§§ 66 ff. BPersVG) sind die Dienststelle, für die ihr Leiter handelt (§§ 6 und 7 BPersVG), und die aus dem Kreis der bei ihr Beschäftigten gewählte Personalvertretung (§§ 12 und 32 BPersVG). Demgemäß steht dem Antragsteller personalvertretungsrechtlich als ihm zugeordnete Dienststelle allein die Bundespolizeiinspektion Bexbach, nicht die dieser übergeordnete Dienststelle, die Bundespolizeidirektion Koblenz, gegenüber. Randnummer 55 Im Übrigen ist die im Hintergrund der Argumentation des Antragstellers stehende Forderung, der Gesamtpersonalrat habe im Vorfeld der Abfassung und Versendung des Schreibens vom 30.12.2016 seitens der Bundespolizeidirektion Koblenz mit der Angelegenheit befasst werden müssen, weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch fiele ihre Prüfung in die örtliche Zuständigkeit des Fachsenats. 10 vgl. zur Problematik: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.9.1998, a.a.O.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O. vgl. zur Problematik: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.9.1998, a.a.O.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O. Randnummer 56 Abgesehen hiervon sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich ein Vorliegen von Planungsversäumnissen seitens der die Gestellung von Unterstützungskräften einfordernden übergeordneten Dienststelle nicht aufdrängt. Randnummer 57 Zwar trifft zu, dass der Einsatzbefehl für eine Großveranstaltung, beispielsweise eine Fußballbegegnung, nicht von vornherein mitbestimmungsfrei ist, es vielmehr auf die Gegebenheiten im Einzelfall ankommt. Allerdings reicht allein die Möglichkeit, dass eine angekündigte Veranstaltung sich bei entsprechender Resonanz der Fans zu einer Großveranstaltung entwickeln kann und dann unter den Umständen des Einzelfalls umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung von Bahnanlagen und Reisenden notwendig machen könnten, nicht aus, auch schon ohne konkrete Erkenntnisse zur Gefahrenlage eine grundsätzliche Pflicht der Bundespolizei zu einer rein vorsorglichen Planung zu begründen. Randnummer 58 Der Beteiligte hat insoweit - wie das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat - anhand des Verwaltungsvorgangs im Einzelnen dargelegt, dass die behördliche Praxis dahin geht, zwecks einer validen Einsatzplanung eine perspektivische Beurteilung im Wege einer kontinuierlich im 14-Tages-Rhythmus fortgeschriebenen bundesweiten Lageprognose durchzuführen, und dass eine verlässliche Einschätzung des Kräfte- und gegebenenfalls Unterstützungsbedarfs unter Umständen erst kurz vor dem Ereignis erfolgen könne. Bei Fußballbegegnungen spielten etwa die sich aus der Tabellenentwicklung ergebende Spielbrisanz und - falls mehrere Spiele zeitnah stattfinden - die Prognose sich bei der An- und Abreise kreuzender Wege verschiedener Fangruppierungen eine Rolle. Randnummer 59 Unterschwellig dürfte die Argumentation des Antragstellers dahin zu verstehen sein, dass er im Interesse einer weitestmöglichen Verwirklichung der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte eine Organisationsobliegenheit des Beteiligten und insbesondere der ihm übergeordneten Dienststelle anmahnt, die dienstlichen Abläufe nicht nur, was ohnehin kontinuierlich geschieht, darauf zu überwachen, ob sich Einsatzsituationen im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG anbahnen könnten, sondern bei Großveranstaltungen der vorliegend in Rede stehenden Art sozusagen grundsätzlich und zunächst rein vorsorglich - und vor allem unter Beteiligung des auf der Direktionsebene angesiedelten Personalrates bzw. ggfs. des Antragstellers - für den Fall, dass der Einsatz notwendig wird, einen Einsatzplan zu erstellen. Randnummer 60 Einer solchen Handhabung regelmäßiger vorsorglicher Einsatzplanungen unter Beteiligung der Personalvertretung dürfte zwar aus Rechtsgründen nichts entgegenstehen, da ein eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren aus Gründen zeitgerechter polizeilicher Aufgabenerfüllung abgebrochen werden könnte, wenn die mit dem Einsatz verfolgte polizeiliche Amtsaufgabe bei Verzögerung durch das noch im Gang befindliche Mitbestimmungsverfahren gefährdet würde. 11 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O., im Nachgang zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998, a.a.O. vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O., im Nachgang zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998, a.a.O. Auch käme dies dem verständlichen Interesse der Bundespolizeibeamten an Planungssicherheit entgegen. Andererseits muss gesehen werden, dass frühzeitige im Wesentlichen rein vorsorgliche Planungen mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden und in großem Umfang fehlerbehaftet wären. Zudem ist es zwar die Pflicht aller Dienststellen, die Beteiligungsrechte der Personalvertretung zu wahren, aber nicht die Aufgabe der Bundespolizei, alles denkbar Mögliche zu unternehmen, um einem gesetzlichen Ausschluss der Beteiligungsrechte der Personalvertretung infolge eines Eingreifens des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG weitestmöglich entgegenzuwirken. Randnummer 61 Nach allem Gesagten bleibt zusammenfassend festzustellen, dass ein Planungsversäumnis des Beteiligten nicht zu erkennen ist. Er war angesichts der Anordnungen der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 14./15.2.2017 gehalten, kurzfristig zum 18.2.2017 Beamte zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main abzustellen. Dass er sich angesichts der im eigenen Zuständigkeitsbereich zur fraglichen Zeit anstehenden Aufgabenerfüllung veranlasst sah - was auch der Antragsteller nicht als sachwidrig bezeichnet - zu diesem Zweck Beamte, die nach dem Dienstplan dienstfrei haben sollten, in Dienst zu setzen, ist rechtlich als Anordnung eines Einsatzes im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG zu qualifizieren. Eine Beteiligung des Antragstellers findet unter solchen Gegebenheiten nicht statt. Randnummer 62 2. Ungeachtet dessen verletzt die Abänderung des mitbestimmten Dienstplans schon deshalb keine Mitbestimmungsrechte des Antragstellers, weil die angeordnete Maßnahme unter den streitauslösenden Umständen ohnehin nicht der Mitbestimmung unterliegt. Randnummer 63 Der Personalrat hat nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Fallbezogen will der Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob an einem im Dienstplan für eine bestimmte Dienstgruppe als dienstfrei (DF*) gekennzeichneten Wochentag in Abweichung hiervon durch Anordnung des Dienststellenleiters eine Indienstsetzung der dieser Dienstgruppe zugehörigen Polizeivollzugsbeamten erfolgt, beteiligt werden. Randnummer 64 Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in früheren Jahren dahin ausgelegt, dass die Personalvertretung nicht über das „ob“ von Mehrarbeit oder Überstunden mitzubestimmen habe, weil diesbezügliche Entscheidungen allein dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterlägen und die Mitbestimmung demgemäß nur die Festlegung der Tage und Tageszeiten, zu denen vom Dienststellenleiter angeordnete Mehrarbeit oder Überstunden geleistet werden sollen, zum Gegenstand habe. 12 BVerwG, Beschlüsse vom 20.7.1984 - 6 P 16/83 -, juris Ls. und Rdnrn. 21 ff., und vom 9.10.1991 - 6 P 12/90 -, juris Rdnr. 17 BVerwG, Beschlüsse vom 20.7.1984 - 6 P 16/83 -, juris Ls. und Rdnrn. 21 ff., und vom 9.10.1991 - 6 P 12/90 -, juris Rdnr. 17 In neuerer Zeit leitet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 75 Abs. 4 BPersVG, nach der sich die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unter bestimmten Voraussetzungen auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden, beschränkt, her, dass sich die Mitbestimmung auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet wird, erstrecken kann 13 BVerwG, Beschluss vom 30.6.2005 - 6 P 9/04 -, juris Rdnrn. 12, 16 ff., 24 ff. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2005 - 6 P 9/04 -, juris Rdnrn. 12, 16 ff., 24 ff. , sofern die Anordnung von Mehrarbeit nicht bereits durch Erfordernisse des Betriebsablaufes bedingt ist, die die Maßnahme für den Dienststellenleiter als alternativlos erscheinen lassen. 14 BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005 - 6 P 1/05 -, juris Ls. 3 und Rdnr. 33 BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005 - 6 P 1/05 -, juris Ls. 3 und Rdnr. 33 So habe die Entscheidung, ob auf einen in der Dienststelle aufgetretenen zusätzlichen Arbeitsbedarf mit der Anordnung von Überstunden reagiert werden soll oder ob die Neueinstellung eines Beschäftigten zweckmäßiger wäre, einen kollektiven Bezug, der die Beteiligung des Personalrats rechtfertige. Ungeachtet dessen erfasse das Mitbestimmungsrecht nicht die Fälle, in denen zwischen der Erkenntnis, dass Überstunden und Mehrarbeit notwendig werden, und ihrer Anordnung so wenig Zeit verbleibt, dass das Mitbestimmungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden könne. 15 BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005, a.a.O., Rdnrn. 28 und 31 BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005, a.a.O., Rdnrn. 28 und 31 Hiernach gilt nicht nur hinsichtlich der Festlegung des Beginns und des Endes zusätzlich angeordneter Arbeitszeit 16 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9.10.1991, a.a.O., Ls. 1 und Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.3.1996 - 17 L 2265/96 -, juris Ls.1; HessVGH, Beschluss vom 27 11.1985 - HPV TL 1500/85 -, juris Ls. 2 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9.10.1991, a.a.O., Ls. 1 und Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.3.1996 - 17 L 2265/96 -, juris Ls.1; HessVGH, Beschluss vom 27 11.1985 - HPV TL 1500/85 -, juris Ls. 2 , sondern auch hinsichtlich der Entscheidung, ob Mehrarbeit - fallbezogen an einem bestimmten Tag eine von Dienstplan abweichende Indienstsetzung - angeordnet wird, dass ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur besteht, wenn unterschiedliche Dispositionsmöglichkeiten zur Auswahl stehen, das „ob“ von Mehrarbeit bzw. deren zeitliche Lage mithin verhandelbar sind, und zwischen Anordnung und Ableistung der Mehrarbeit genügend Zeit zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens verbleibt. Randnummer 65 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Fachkammer zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller ein aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG herzuleitendes Mitbestimmungsrecht unter den Streit auslösenden Umständen nicht zusteht, weil der von der Bundespolizeidirektion Koblenz verfügte Verstärkungseinsatz hinsichtlich des „ob“ des Einsatzes und hinsichtlich Ort und Zeit des Dienstes sowie hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Unterstützungskräften für den Leiter der Bundespolizeiinspektion Bexbach und den Personalrat nicht verhandelbar gewesen ist. Randnummer 66 Für eine Kostenentscheidung besteht in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keine Veranlassung. Randnummer 67 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 23, 33 RVG i.V.m. 52, 63 GKG und 61 ArbGG und berücksichtigt Nr. 31 Personalvertretungsrecht der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 68 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Fußnoten 1) Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm., 14. Aufl. 2018, § 3 Rdnr. 1 2) BVerwG, Beschluss vom 2012.1988 - 6 P 16/85 -, juris Rdnr. 26 3) BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rdnrn. 139 ff., 151 4) z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998 - 5 A 10255/98 -, PersR 1999, 273 ff. 5) BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, juris Rdnr. 8 6) BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1988, vom 29.6.1992 - 6 PB 5/92 -, und vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, jew. juris 7) BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988, a.a.O., Rdnr. 28 8) BVerwG, Beschluss vom 29.6.1992, a.a.O., Rdnr. 4 9) OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.1991 - 5 A 10571/91.OVG -, amtl. Abdr. S. 10 f. 10) vgl. zur Problematik: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.9.1998, a.a.O.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O. 11) vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O., im Nachgang zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998, a.a.O. 12) BVerwG, Beschlüsse vom 20.7.1984 - 6 P 16/83 -, juris Ls. und Rdnrn. 21 ff., und vom 9.10.1991 - 6 P 12/90 -, juris Rdnr. 17 13) BVerwG, Beschluss vom 30.6.2005 - 6 P 9/04 -, juris Rdnrn. 12, 16 ff., 24 ff. 14) BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005 - 6 P 1/05 -, juris Ls. 3 und Rdnr. 33 15) BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005, a.a.O., Rdnrn. 28 und 31 16) vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9.10.1991, a.a.O., Ls. 1 und Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.3.1996 - 17 L 2265/96 -, juris Ls.1; HessVGH, Beschluss vom 27 11.1985 - HPV TL 1500/85 -, juris Ls. 2