Beamtenrecht: Indienstsetzung von Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei; Public Viewing anlässlich DFB-Pokalendspiel Leitsatz
(2). Randnummer 28 1. Unter den streitauslösenden Umständen findet eine Beteiligung der Personalvertretung nach § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG nicht statt. Dass der Beteiligte nach Erhalt der Einsatzanordnung vom 23.5.2017 nicht unverzüglich ein förmliches Mitbestimmungsverfahren eingeleitet hat, verletzt den Antragsteller daher entgegen seiner im Schreiben vom 24.5.2017 vertretenen Auffassung nicht in seinen Mitbestimmungsrechten. Randnummer 29 Der Beteiligte war nach der seitens der Bundespolizeidirektion Koblenz ergangenen Anforderung von Einsatzkräften vom 23.5.2017 und des Einsatzbefehls Nr. 1 vom 24.5.2017 gehalten, kurzfristig am 27.5.2017 zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main zwecks Gestellung eines Einsatzzuges und der Zugführung Polizeivollzugsbeamte zur Verfügung zu stellen. Gegenstand seiner diesbezüglich am 23.5.2017 getroffenen Anordnungen war ein - etwaige personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte des Antragstellers ausschließender - Einsatz im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG. Randnummer 30 Die Bundespolizeidirektion Koblenz ist gemäß den §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 BPolG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BPolZV die für die Länder Rheinland-Pfalz, Saarland und - soweit dort nicht die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main zuständig ist - Hessen zuständige Bundespolizeibehörde. Zur Aufgabenwahrnehmung unterstehen ihr mehrere Bundespolizeiinspektionen, u.a. die Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main und die örtlich für das Saarland zuständige und im Saarland angesiedelte Bundespolizeiinspektion Bexbach, deren Leiter der Beteiligte ist. Randnummer 31 Fallbezogen geht es um die Wahrnehmung bundespolizeilicher Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 BPolG am 27.5.2017 im Bundesland Hessen. Die unter dem 23.5.2017 - nach Aktenlage ohne vorherige Beteiligung des auf der Ebene der Bundespolizeidirektion Koblenz angesiedelten Gesamtpersonalrats - verfügte Anforderung von Einsatzkräften durch die Bundespolizeidirektion als vorgesetzte Dienstbehörde war für den Beteiligten hinsichtlich Zeit und Ort der Unterstützungsleistung sowie der Anzahl der abzustellenden Beamten bindend. Er musste zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung kurzfristig eruieren, ob er den Kräftebedarf ganz oder teilweise mit im regulären Dienst befindlichen Beamten abdecken kann oder im Wege einer Dienstplanänderung Beamte, die dienstfrei haben sollten, in den Dienst versetzt. Randnummer 32 Die Argumentation des Antragstellers, eine Abänderung des mitbestimmten Dienstplans wegen unvorhergesehener Einsatzmaßnahmen sei nach der Dienstvereinbarung nur in Bezug auf Einsatzanlässe innerhalb der Bundespolizeiinspektion Bexbach zulässig, verkennt den gesetzlichen Rahmen. Die Gestaltungsbefugnisse von Dienststelle und Personalrat reichen nicht so weit, Einsatzanlässe, die eine Änderung des Dienstplans bei unvorhergesehenen Einsatzmaßnahmen rechtfertigen, abweichend von höherrangigen Vorgaben zu definieren. Dienstvereinbarungen dürfen weder verbindliche gesetzliche Regelungen abbedingen 1 Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm., 14. Aufl. 2018, § 3 Rdnr. 1 Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm., 14. Aufl. 2018, § 3 Rdnr. 1 noch innerbehördliche Strukturen, insbesondere Anordnungsbefugnisse übergeordneter Dienstbehörden, unbeachtet lassen. Beamte der Bundespolizei sind gemäß § 58 Abs. 2 BPolG ungeachtet des örtlichen Zuständigkeitsbereichs ihrer Inspektion im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei zur Vornahme von Amtshandlungen befugt und im Fall eines entsprechenden Einsatzbefehls verpflichtet. Sollten daher Dienststelle und Personalrat bei Abschluss der Dienstvereinbarung tatsächlich die Vorstellung gehabt haben, eine kurzfristige Abänderung des mitbestimmten Dienstplans wegen eines Einsatzes außerhalb des originären Zuständigkeitsbereichs solle nicht möglich sein, was aus Sicht des Fachsenats fernliegend erscheint, so wäre die entsprechende Regelung nicht rechtswirksam und die die Dienstvereinbarung abschließende salvatorische Klausel käme zum Zug. Randnummer 33 Die unter den aufgezeigten Umständen getroffene Entscheidung des Dienststellenleiters vom 23.5.2017, die Beamten der Dienstgruppe 4 seiner Dienststelle, die nach dem mitbestimmten Dienstplan am 27.5.2017 dienstfrei haben sollten, an diesem Tag unter Abweichung vom regulären Dienstplan in maximaler Verfügbarkeit zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main heranzuziehen, stellt sich als Anordnung eines Einsatzes im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG dar. Randnummer 34 Grundsätzlich räumt der Gesetzgeber den Personalvertretungen der Dienststellen der Bundespolizei (früher: des Bundesgrenzschutzes) dieselben Mitbestimmungsrechte ein wie allen anderen Personalvertretungen, wobei indes die Sonderregelungen des § 85 BPersVG zu beachten sind. Nach Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a der Vorschrift findet eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung nicht statt bei Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch die Einsatz oder Einsatzübungen geregelt werden. Die Vorschrift schränkt die Beteiligung nur insoweit ein, als dies zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Polizei des Bundes erforderlich ist. Diese könnte im Einsatzfall (und bei Einsatzübungen) empfindlich gestört werden, wenn dienstliche Anordnungen den komplizierten Verfahrensabläufen des Beteiligungsverfahrens unterworfen würden. 2 BVerwG, Beschluss vom 2012.1988 - 6 P 16/85 -, juris Rdnr. 26 BVerwG, Beschluss vom 2012.1988 - 6 P 16/85 -, juris Rdnr. 26 Mit Blick auf das Demokratieprinzip und den Grundsatz der demokratischen Legitimation - so das Bundesverfassungsgericht 3 BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rdnrn. 139 ff., 151 BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rdnrn. 139 ff., 151 - darf der Gesetzgeber die verantwortlichen Amtsträger durch die Zuerkennung von Mitbestimmungsrechten nicht in eine Lage bringen, in der sie Maßnahmen, die für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Amtsauftrags notwendig sind, nur um den Preis von Zugeständnissen durchsetzen können, die sie nicht oder nur mit Einschränkungen für sachgerecht halten und in die sie sonst nicht einzuwilligen bereit wären. In Bezug auf innerdienstliche Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen und dabei unvermeidlich die Interessen der beschäftigten Amtswalter berühren, verlangt das demokratische Prinzip Sicherungen für die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Amtsaufgaben. Dem ist für den Bereich der Bundespolizei einfachgesetzlich durch die Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG sowie durch die zu dieser Vorschrift ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung 4 z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998 - 5 A 10255/98 -, PersR 1999, 273 ff. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998 - 5 A 10255/98 -, PersR 1999, 273 ff. Rechnung getragen; hiernach sind die zeitlichen Aspekte polizeilicher Aufgabenerfüllung für die Auslegung des personalvertretungsrechtlichen Einsatzbegriffs maßgeblich. 5 BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, juris Rdnr. 8 BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, juris Rdnr. 8 Randnummer 35 Ein Einsatz im personalvertretungsrechtlichen Sinn mit der Folge des Ausschlusses von Beteiligungsrechten des Personalrats zeichnet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch aus, dass Polizeivollzugsbeamte nicht im Rahmen ihres normalen, regelmäßigen Dienstes zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben eingesetzt werden, sondern besondere Ereignisse oder Entwicklungen ein Abweichen von dem regelmäßigen Dienstplan in personeller, zeitlicher oder sonstiger Hinsicht erfordern, um die Funktionsfähigkeit der Polizei des Bundes zu wahren. Es geht um nicht vorhersehbare, über die Regelung des täglich wiederkehrenden Dienstes hinausgehende Lagen bzw. konkret eilbedürftige, als solche im Vorhinein nicht planbare Maßnahmen. 6 BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1988, vom 29.6.1992 - 6 PB 5/92 -, und vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, jew. juris BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1988, vom 29.6.1992 - 6 PB 5/92 -, und vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, jew. juris Der Personalrat ist - so das Bundesverwaltungsgericht - an Einzelmaßnahmen, die sich an besonderen Ereignissen (etwa an der Grenze) orientieren und die der alsbaldigen Ausführung bedürfen, nicht zu beteiligen, insbesondere, wenn in Abweichung von bestehenden generellen Regelungen zur Behebung drohender Gefahr ein Tätigwerden angeordnet wird, weil der Bundesgrenzschutz/die Bundespolizei anderenfalls als Folge der Einschaltung der Personalvertretung die ihm/ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht erfüllen könnte. 7 BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988, a.a.O., Rdnr. 28 BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988, a.a.O., Rdnr. 28 Randnummer 36 Die Notwendigkeit, am 27. Mai zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main Polizeivollzugsbeamte zur Verfügung zu stellen, war für den Beteiligten unter den konkreten Gegebenheiten zur Zeit der Dienstplanerstellung im April 2017 unter den konkreten Gegebenheiten nicht vorhersehbar bzw. nicht planbar. Randnummer 37 Dem steht nicht entgegen, dass der Termin des Pokal-Endspiels im April 2017 bereits feststand (a), und die von dritter Seite getroffene Entscheidung, in der Commerzbank-Arena, dem Heimatstadion der SG Frankfurt, ein Public Viewing zu veranstalten, durchaus geeignet erschien, das Interesse von Fans, die nicht mit einem der drei Sonderzüge nach Berlin reisen, auszulösen (b). Randnummer 38 Eine Verletzung in Beteiligungsrechten infolge einer verzögerten Sachbehandlung seitens der übergeordneten Dienstbehörde unter dem Aspekt einer „hausgemachten“ Dringlichkeit scheidet aus (c). Randnummer 39
- a)Eine die Anwendung des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG ausschließende Vorhersehbarkeit des Einsatzanlasses leitet sich nicht allein aus dem Umstand her, dass der Termin des Pokal-Endspiels bereits im April bekannt war. Randnummer 40 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst in Bezug auf terminlich feststehende, jährlich wiederkehrende Ereignisse, wie etwa Hexennacht oder Kundgebungen zum 1. Mai, anerkannt, dass die „Nichtvorhersehbarkeit der Lage“ sich aus mangelnder Planbarkeit herleiten kann. 8 BVerwG, Beschluss vom 29.6.1992, a.a.O., Rdnr. 4 BVerwG, Beschluss vom 29.6.1992, a.a.O., Rdnr. 4 Auch in Bezug auf seit langem terminlich feststehende Ereignisse ist angesichts der Vielfalt an Einflussfaktoren, insbesondere bei schnell wechselnder überörtlicher polizeilicher Lagebeurteilung, möglich, dass für den Dienststellenleiter erst kurzfristig einzuschätzen ist, ob ein über die normale Schichtbesetzung hinausgehender Bedarf an Einsatzkräften besteht. 9 OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.1991 - 5 A 10571/91.OVG -, amtl. Abdr. S. 10 f. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.1991 - 5 A 10571/91.OVG -, amtl. Abdr. S. 10 f. Maßgeblich für die Annahme einer erst kurzfristig möglichen verlässlichen Einschätzung sind die Umstände des Einzelfalls. Randnummer 41 Vorliegend steht der Erwägung des Antragstellers, eine frühzeitige Planung sei versäumt worden, in Bezug auf den Beteiligten bereits entgegen, dass das in Rede stehende Public Viewing in Hessen stattfand und der Beteiligte als Leiter der Bundespolizeiinspektion Bexbach mit dem Zuständigkeitsbereich Saarland für Einsatzplanungen in Hessen nicht zuständig war bzw. ist. Insoweit unterscheidet der Sachverhalt sich von den Konstellationen, die üblicherweise Gegenstand der Rechtsprechung sind, dadurch dass der fragliche Einsatz nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Dienststelle erfolgte, sondern zur Unterstützung einer benachbarten Inspektion von der übergeordneten Dienstbehörde angeordnet worden ist. Der Beteiligte selbst konnte zu keinem Zeitpunkt verlässlich abschätzen, ob sich bei den hessischen Kollegen anhand der Lageeinschätzung und des Personalbestands am 27.5.2017 ein Unterstützungsbedarf realisieren würde und ob die gemeinsame übergeordnete Dienststelle gerade seine Dienststelle, gegebenenfalls mit welcher Personalanforderung, zur Unterstützung heranziehen würde. Unter diesen Umständen war der Einsatz am 27.5.2017 trotz des feststehenden Spieltermins für den Beteiligten nicht vorhersehbar bzw. planbar. Randnummer 42
- b)Dass die so veranlasste Anordnung vom 23.5.2017 durch eine „hausgemachte“ Dringlichkeit bedingt war, weil sich den Verantwortlichen die Notwendigkeit, zusätzliche Kräfte aus benachbarten Inspektionen heranzuziehen, bereits vor Erstellung des regulären Dienstplans für den Monat Mai hätte aufdrängen müssen, ist weder konkret aufgezeigt noch unter den bekannten Umständen naheliegend. Randnummer 43 Insbesondere kann dem Beteiligten eine Vorhersehbarkeit und ein daraus resultierendes Planungsversäumnis nicht allein mit der Begründung, ein solch reges Interesse der Fans am Besuch des Public Viewing sei schon im April oder zumindest Anfang Mai abzusehen gewesen, vorgehalten werden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem bereits erwähnten Umstand, dass die Planung von Großereignissen im Bundesland Hessen nicht in seine Zuständigkeit fällt. Randnummer 44
- c)Der Antragsteller ist schließlich nicht unter dem Aspekt einer etwaigen Vorenthaltung von Mitbestimmungsrechten infolge einer „hausgemachten“ von der übergeordneten Dienststelle zu verantwortenden Dringlichkeit der Einsatzmaßnahme in seinen Beteiligungsrechten verletzt. Randnummer 45 Partner der Mitbestimmung, Mitwirkung und sonstigen Beteiligung (§§ 66 ff. BPersVG) sind die Dienststelle, für die ihr Leiter handelt (§§ 6 und 7 BPersVG), und die aus dem Kreis der bei ihr Beschäftigten gewählte Personalvertretung (§§ 12 und 32 BPersVG). Demgemäß steht dem Antragsteller personalvertretungsrechtlich als ihm zugeordnete Dienststelle allein die Bundespolizeiinspektion Bexbach, nicht die dieser übergeordnete Dienststelle, die Bundespolizeidirektion Koblenz, gegenüber. Randnummer 46 Im Übrigen ist die Frage, ob der auf der Direktionsebene angesiedelte Personalrat im Vorfeld der Anordnung der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 23.5.2017 mit der Angelegenheit hätte befasst werden müssen, weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch fiele ihre Prüfung in die örtliche Zuständigkeit des Fachsenats. 10 vgl. zur Problematik: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.9.1998, a.a.O.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O. vgl. zur Problematik: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.9.1998, a.a.O.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O. Randnummer 47 Abgesehen hiervon sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich ein Vorliegen von Planungsversäumnissen seitens der die Gestellung von Unterstützungskräften einfordernden übergeordneten Dienststelle nicht aufdrängt. Randnummer 48 Zwar trifft zu, dass der Einsatzbefehl für eine Großveranstaltung, beispielsweise ein Public Viewing anlässlich eines DFB-Pokalendspiels, nicht von vornherein mitbestimmungsfrei ist, es vielmehr auf die Gegebenheiten im Einzelfall ankommt. Allerdings reicht allein die Möglichkeit, dass eine angekündigte Veranstaltung sich bei entsprechender Resonanz der Fans zu einer Großveranstaltung entwickeln kann und dann unter den Umständen des Einzelfalls umfangreiche Maßnahmen zur Sicherung von Bahnanlagen und Reisenden notwendig machen könnte, nicht aus, auch schon ohne konkrete Erkenntnisse zur Gefahrenlage eine grundsätzliche Pflicht der Bundespolizei zu einer rein vorsorglichen Planung zu begründen. Randnummer 49 Der Bundespolizeidirektion Koblenz lagen ausweislich der Anlassübersicht vom 10.4.2017 zu diesem Zeitpunkt noch keine Erkenntnisse vor, die einen Großeinsatz der Bundespolizei nahegelegt hätten. Planungsversäumnisse seitens der die Gestellung von Unterstützungskräften einfordernden übergeordneten Dienststelle sind ebenfalls nicht erkennbar. Aus der Anlassübersicht für den Bereich der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 10.4.2017 (Bl. 3 d. VA) ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt für das DFB-Pokal-Finale kein Unterstützungsbedarf angemeldet war und seitens der Bundespolizeidirektion Koblenz von einem Kräfteeinsatz im Regeldienst ausgegangen wurde. Erst unter dem 18.5.2017 erfolgte eine Kräfteanforderung seitens der Bundespolizeiinspektion Frankfurt. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass drei Sonderzüge mit Fans von Frankfurt nach Berlin fahren würden, was einen entsprechenden Bedarf an Einsatzkräften bedingte, sowie dass für das Public Viewing in Frankfurt im Vorverkauf bereits 15.000 Karten verkauft waren und die Veranstalter mit 20.000 Besuchern rechneten. Die Karten konnten als Ticket im Rhein-Main-Verkehrsverbund benutzt werden. Unter diesen Gegebenheiten ist plausibel dargetan, dass die Notwendigkeit eines dem Andrang der Fußballfans personell Rechnung tragenden Einsatzes der Bundespolizei zur Aufgabenerfüllung im Bereich der Bahnanlagen gemäß § 3 BPolG erst kurz vor dem Veranstaltungstag offenbar wurde. Die bereits durch die Sicherung des Sonderzugverkehrs personell beanspruchte Bundespolizeiinspektion Frankfurt und die Bundespolizeidirektion Koblenz mussten auf das zusätzliche große Interesse der Fußballfans am Public Viewing und die prognostizierte Nutzung der Bahn und der der Deutschen Bahn AG zugehörigen Bahnhöfe im Umfeld des Veranstaltungsortes durch Veranstaltungsbesucher reagieren. Nach der nicht substantiiert in Frage gestellten Begründung der Einsatzanordnung haben nicht nur die zur Verfügung stehenden Kräfte der zuständigen Inspektion Frankfurt, sondern auch die Kräfte der vorrangig heranzuziehenden Bundesbereitschaftspolizei und der eigenen Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit der Bundespolizeidirektion Koblenz nicht ausgereicht, um den Bedarf abzudecken, so dass am 23.5.2017 auf die Einsatzkräfte der Bundespolizeiinspektion Bexbach zurückgegriffen wurde. Randnummer 50 Unterschwellig dürfte die Argumentation des Antragstellers dahin zu verstehen sein, dass er im Interesse einer weitestmöglichen Verwirklichung der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte eine Organisationsobliegenheit des Beteiligten und insbesondere der ihm übergeordneten Dienststelle anmahnt, die dienstlichen Abläufe nicht nur, was ohnehin kontinuierlich geschieht, darauf zu überwachen, ob sich Einsatzsituationen im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG anbahnen könnten, sondern bei Großveranstaltungen der vorliegend in Rede stehenden Art sozusagen grundsätzlich und zunächst rein vorsorglich - und vor allem unter Beteiligung des auf der Direktionsebene angesiedelten Personalrates bzw. ggfs. des Antragstellers - für den Fall, dass der Einsatz notwendig werden sollte, einen Einsatzplan zu erstellen. Randnummer 51 Einer solchen Handhabung regelmäßiger vorsorglicher Einsatzplanungen unter Beteiligung der Personalvertretung dürfte zwar aus Rechtsgründen nichts entgegenstehen, da ein eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren aus Gründen zeitgerechter polizeilicher Aufgabenerfüllung abgebrochen werden könnte, wenn die mit dem Einsatz verfolgte polizeiliche Amtsaufgabe bei Verzögerung durch das noch im Gang befindliche Mitbestimmungsverfahren gefährdet würde. 11 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O., im Nachgang zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998, a.a.O. vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O., im Nachgang zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998, a.a.O. Auch käme dies dem verständlichen Interesse der Bundespolizeibeamten an Planungssicherheit entgegen. Andererseits muss gesehen werden, dass frühzeitige im Wesentlichen rein vorsorgliche Planungen mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden und in großem Umfang fehlerbehaftet wären. Zudem ist es zwar die Pflicht aller Dienststellen, die Beteiligungsrechte der Personalvertretung zu wahren, aber nicht die Aufgabe der Bundespolizei, alles denkbar Mögliche zu unternehmen, um einem Ausschluss der Beteiligungsrechte der Personalvertretung infolge eines Eingreifens des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG weitestmöglich entgegenzuwirken. Randnummer 52 Nach allem Gesagten bleibt zusammenfassend festzustellen, dass ein Planungsversäumnis des Beteiligten nicht zu erkennen ist. Er war angesichts der Anordnungen der Bundespolizeidirektion Koblenz vom 23.5.2017 gehalten, kurzfristig zum 27.5.2017 Beamte zur Unterstützung der Bundespolizeiinspektion Frankfurt/Main abzustellen. Dass er sich angesichts der im eigenen Zuständigkeitsbereich zur fraglichen Zeit anstehenden Aufgabenerfüllung veranlasst sah - was auch der Antragsteller nicht als sachwidrig bezeichnet - zu diesem Zweck Beamte, die nach dem Dienstplan dienstfrei haben sollten, in Dienst zu setzen, ist rechtlich als Anordnung eines Einsatzes im Sinn des § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG zu qualifizieren. Eine Beteiligung des Antragstellers findet unter solchen Gegebenheiten nicht statt. Randnummer 53 2. Ungeachtet dessen verletzt die Abänderung des mitbestimmten Dienstplans schon deshalb keine Mitbestimmungsrechte des Antragstellers, weil die angeordnete Maßnahme unter den streitauslösenden Umständen ohnehin nicht der Mitbestimmung unterliegt. Randnummer 54 Der Personalrat hat nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Fallbezogen will der Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob an einem im Dienstplan für eine bestimmte Dienstgruppe als dienstfrei (DF*) gekennzeichneten Wochentag in Abweichung hiervon durch Anordnung des Dienststellenleiters eine Indienstsetzung der dieser Dienstgruppe zugehörigen Polizeivollzugsbeamten erfolgt, beteiligt werden. Randnummer 55 Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in früheren Jahren dahin ausgelegt, dass die Personalvertretung nicht über das „ob“ von Mehrarbeit oder Überstunden mitzubestimmen habe, weil diesbezügliche Entscheidungen allein dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterlägen und die Mitbestimmung demgemäß nur die Festlegung der Tage und Tageszeiten, zu denen vom Dienststellenleiter angeordnete Mehrarbeit oder Überstunden geleistet werden sollen, zum Gegenstand habe. 12 BVerwG, Beschlüsse vom 20.7.1984 - 6 P 16/83 -, juris Ls. und Rdnrn. 21 ff., und vom 9.10.1991 - 6 P 12/90 -, juris Rdnr. 17 BVerwG, Beschlüsse vom 20.7.1984 - 6 P 16/83 -, juris Ls. und Rdnrn. 21 ff., und vom 9.10.1991 - 6 P 12/90 -, juris Rdnr. 17 In neuerer Zeit leitet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 75 Abs. 4 BPersVG, nach der sich die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unter bestimmten Voraussetzungen auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden, beschränkt, her, dass sich die Mitbestimmung auf die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet wird, erstrecken kann 13 BVerwG, Beschluss vom 30.6.2005 - 6 P 9/04 -, juris Rdnrn. 12, 16 ff., 24 ff. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2005 - 6 P 9/04 -, juris Rdnrn. 12, 16 ff., 24 ff. , sofern die Anordnung von Mehrarbeit nicht bereits durch Erfordernisse des Betriebsablaufes bedingt ist, die die Maßnahme für den Dienststellenleiter als alternativlos erscheinen lassen. 14 BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005 - 6 P 1/05 -, juris Ls. 3 und Rdnr. 33 BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005 - 6 P 1/05 -, juris Ls. 3 und Rdnr. 33 So habe die Entscheidung, ob auf einen in der Dienststelle aufgetretenen zusätzlichen Arbeitsbedarf mit der Anordnung von Überstunden reagiert werden soll oder ob die Neueinstellung eines Beschäftigten zweckmäßiger wäre, einen kollektiven Bezug, der die Beteiligung des Personalrats rechtfertige. Ungeachtet dessen erfasse das Mitbestimmungsrecht nicht die Fälle, in denen zwischen der Erkenntnis, dass Überstunden und Mehrarbeit notwendig werden, und ihrer Anordnung so wenig Zeit verbleibt, dass das Mitbestimmungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden könne. 15 BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005, a.a.O., Rdnrn. 28 und 31 BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005, a.a.O., Rdnrn. 28 und 31 Hiernach gilt nicht nur hinsichtlich der Festlegung des Beginns und des Endes zusätzlich angeordneter Arbeitszeit 16 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9.10.1991, a.a.O., Ls. 1 und Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.3.1996 - 17 L 2265/96 -, juris Ls.1; HessVGH, Beschluss vom 27 11.1985 - HPV TL 1500/85 -, juris Ls. 2 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9.10.1991, a.a.O., Ls. 1 und Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.3.1996 - 17 L 2265/96 -, juris Ls.1; HessVGH, Beschluss vom 27 11.1985 - HPV TL 1500/85 -, juris Ls. 2 , sondern auch hinsichtlich der Entscheidung, ob Mehrarbeit - fallbezogen an einem bestimmten Tag eine von Dienstplan abweichende Indienstsetzung - angeordnet wird, dass ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur besteht, wenn unterschiedliche Dispositionsmöglichkeiten zur Auswahl stehen, das „ob“ von Mehrarbeit bzw. deren zeitliche Lage mithin verhandelbar sind, und zwischen Anordnung und Ableistung der Mehrarbeit genügend Zeit zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens verbleibt. Randnummer 56 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Fachkammer zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller ein aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG herzuleitendes Mitbestimmungsrecht unter den Streit auslösenden Umständen nicht zusteht, weil der von der Bundespolizeidirektion Koblenz verfügte Verstärkungseinsatz hinsichtlich des „ob“ des Einsatzes und hinsichtlich Ort und Zeit des Dienstes sowie hinsichtlich der Gestellung eines Einsatzzuges für den Leiter der Bundespolizeiinspektion Bexbach und den Personalrat nicht verhandelbar gewesen ist. Randnummer 57 Für eine Kostenentscheidung besteht in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keine Veranlassung. Randnummer 58 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 23, 33 RVG i.V.m. 52, 63 GKG und 61 ArbGG und berücksichtigt Nr. 31 Personalvertretungsrecht der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 59 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt (§§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Fußnoten 1) Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm., 14. Aufl. 2018, § 3 Rdnr. 1 2) BVerwG, Beschluss vom 2012.1988 - 6 P 16/85 -, juris Rdnr. 26 3) BVerfG, Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 -, juris Rdnrn. 139 ff., 151 4) z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998 - 5 A 10255/98 -, PersR 1999, 273 ff. 5) BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, juris Rdnr. 8 6) BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1988, vom 29.6.1992 - 6 PB 5/92 -, und vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, jew. juris 7) BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988, a.a.O., Rdnr. 28 8) BVerwG, Beschluss vom 29.6.1992, a.a.O., Rdnr. 4 9) OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.1991 - 5 A 10571/91.OVG -, amtl. Abdr. S. 10 f. 10) vgl. zur Problematik: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.9.1998, a.a.O.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O. 11) vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 4.2.1999, a.a.O., im Nachgang zu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.9.1998, a.a.O. 12) BVerwG, Beschlüsse vom 20.7.1984 - 6 P 16/83 -, juris Ls. und Rdnrn. 21 ff., und vom 9.10.1991 - 6 P 12/90 -, juris Rdnr. 17 13) BVerwG, Beschluss vom 30.6.2005 - 6 P 9/04 -, juris Rdnrn. 12, 16 ff., 24 ff. 14) BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005 - 6 P 1/05 -, juris Ls. 3 und Rdnr. 33 15) BVerwG, Beschluss vom 12.9.2005, a.a.O., Rdnrn. 28 und 31 16) vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 9.10.1991, a.a.O., Ls. 1 und Rdnr. 17; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.3.1996 - 17 L 2265/96 -, juris Ls.1; HessVGH, Beschluss vom 27 11.1985 - HPV TL 1500/85 -, juris Ls. 2