den Planvorlagen soll eine Fläche von 2.500 qm befestigt werden und auf dieser Fläche sollen 18 Boxen für Schüttgüter, 5 Parkplätze sowie ein Bürocontainer und eine Waage errichtet werden.
der Betriebsbeschreibung sollen in den Boxen ausschließlich Naturmaterialien in verschiedenen Arten und Körnungen für den Verkauf gelagert werden. Hierbei handelt es sich um folgende Güter: Randnummer 3
GB. Die Antragstellerin bat hierauf mit Email vom 24.03.2014 um Aussetzung der Frist des § 36 BauGB und Überlassung einer Betriebsbeschreibung. Diese wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.03.2014 übersandt. Mit Schreiben vom 15.05.2014 teilte die Antragstellerin mit, dass sie ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen nicht herstelle. Nachdem die Beigeladene ihre Planvorlagen überarbeitet hatte, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.07.2014 erneut um Stellungnahme
GB gebeten. Die Antragstellerin stellte ihr Einvernehmen mit Schreiben vom 23.09.2014 nicht her. Zur Begründung machte sie geltend, das Vorhaben befinde sich im Außenbereich, sei nicht privilegiert und beeinträchtige öffentliche Belange
GB. Nachdem die Beigeladene ihre Planvorlagen erneut geändert hatte, bat der Antragsgegner mit Schreiben vom 15.12.2014 die Antragstellerin noch einmal um Stellungnahme
GB. Die Antragstellerin lehnte mit Schreiben 09.02.2015 die Herstellung des Einvernehmens wiederum ab. Nach einer erneuten Überarbeitung der Planvorlagen durch die Beigeladene bat der Antragsgegner mit Schreiben vom 11.02.2016 erneut um Stellungnahme
GB. Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 24.03.2016 ihr Einvernehmen nicht her und teilte zur Begründung mit, dass Vorhaben sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. Außerdem sei eine Gefährdung des Grundwassers zu befürchten. Randnummer 5 Der Antragsgegner teilte hierauf der Antragstellerin mit Schreiben vom 10.06.2016 mit, dass er beabsichtige, das versagte Einvernehmen
1 LBO durch Erteilung der beantragten Genehmigung zu ersetzen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Vorhaben sei
GB im Außenbereich zulässig, da es einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb diene, öffentliche Belange nicht entgegen stünden und die Erschließung gesichert sei. Der Antragsgegner setzte der Antragstellerin eine Frist bis zum 14.07.2016. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2016 widersprach die Antragstellerin der Ersetzung des Einvernehmens. Randnummer 6 Mit Bauschein vom 10.10.2016 wurde der Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die Baugenehmigung für die „Errichtung von 18 Schütt-gutboxen in der Kiesgrube zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern mit einem Bürocontainer und einer Waage“ erteilt. Der Bauschein enthält u.A. die Bedingung, dass die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Regenwassers über die Straßenentwässerungsrinne in den B erteilt wird. Randnummer 7 In dem Bescheid ist zur Begründung der Ersetzung des Einvernehmens im Wesentlichen ausgeführt, das im Außenbereich befindliche Vorhaben in Form der Errichtung von Boxen zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern sei der bestehenden dortigen Kiesgrube zuzuordnen, die ihrerseits eine
GB privilegierte Anlage darstelle. Das Vorhaben sei Teil dieser Betriebsstelle. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich daher nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben diene dem gewerblichen Betrieb „Sand- und Kiesgrube" und werde vom Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit umfasst, da es der vorübergehenden Lagerung des abgebauten Materials bis zum Verkauf diene. Es stehe in räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb und stelle im Verhältnis zur Hauptanlage insgesamt eine untergeordnete Betätigung dar. Die Erschließung des Vorhabens sei gesichert, denn das Grundstück grenze direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche, die Zufahrt sei bereits vorhanden. Das Abwasser werde in den vorhandenen öffentlichen Straßenkanal, das Regenwasser in den Bommers-bach eingeleitet. Randnummer 8 Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Zwar stelle der aktuell gültige Flächennutzungsplan für das Grundstück des Vorhabens vom 30.06.2006 ein § 25 SNG-Biotop dar. Allerdings sei diese Fläche im Flächennutzungsplan vom 22.12.1978 als Fläche für Sandabbau dargestellt gewesen und die Antragsgegnerin habe im Bauantragsverfahren zur „Erweiterung der Sandgrube zum Abbau von Kies und Sand um 6,03 ha auf 7,44 ha mit Wiederverfüllung und Rekultivierung" mit Schreiben vom 23.01.2007 das gemeindliche Einvernehmen hergestellt. Die nun beantragte Errichtung von Boxen zum Vorhalten von Schüttgütern stelle eine zum Abbau von Kies und Sand untergeordnete Betätigung dar, welcher die Darstellung im aktuellen Flächennutzungsplan nicht losgelöst von der genehmigten Hauptanlage entgegengehalten werden könne. Wollte man weiter danach differenzieren, ob in den Schüttgutboxen betriebsfremde Stoffe bis zur Weiterveräußerung gelagert würden, so sei auch die Lagerung solcher Materialien nach Maßgabe von § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Denn die Ausführung oder Benutzung des Vorhabens beeinträchtigte nicht öffentliche Belange. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens zur Erweiterung der Sandgrube habe die Darstellung des Biotops bereits Rechtswirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund könne die Gemeinde ihre Einvernehmensversagung - ebenso wenig wie bei dem privilegierten Teil der Anlage - nicht auf einen etwaigen Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes stützen. Randnummer 9 Die Gemeinde könne ihr Einvernehmen auch nicht aufgrund einer etwaigen Gefährdung der Wasserwirtschaft versagen. Zwar liege das Vorhaben innerhalb der weiteren Schutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung vom 29.11.2007.
1 Satz 2 Nr. 19 der Verordnung seien in der weiteren Schutzzone III insbesondere Baustofflager verboten, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen könne. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung könne die Untere Wasserbehörde auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Ausnahmen zulassen. Da in den geplanten Schüttboxen ausschließlich Naturmaterialien gelagert würden und die gesamte Oberflächenentwässerung über einen Anschluss an den öffentlichen Kanal erfolge, sei aus Sicht des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständiger Fachbehörde eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen, so dass vorliegend keine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei. Daher habe die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und das versagte Einvernehmen sei zu ersetzen. Randnummer 10 Der Bauschein wurde der Antragstellerin am 14.10.2016 zugestellt. Randnummer 11 Mit Schriftsatz vom 11.11.2016, beim Antragsgegner eingegangen am 14.11.2016, hat die Antragstellerin gegen den Bauschein vom 10.10.2016 Widerspruch erhoben. Randnummer 12 Die Baugenehmigung kann derzeit auf Grund der fehlenden wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht ausgenutzt werden. Randnummer 13 Am 14.12.2016 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, ihr fehle es nicht deshalb an dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die streitbefangene Baugenehmigung unter der Bedingung erteilt worden sei, dass die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Regenwassers über die Straßenentwässerungsrinne in den Bommersbach erteilt werde. Der Umstand, dass die streitbefangene Baugenehmigung unter einer aufschiebenden Bedingung stehe, lasse das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht entfallen. Denn zum einen sei nicht auszuschließen, dass diese Bedingung noch vor Abschluss des Klageverfahrens eintrete und die Beigeladene dann mangels aufschiebender Wirkung das geplante Bauvorhaben „ins Werk setzen" dürfe. Hinzu komme, dass sie keinen Einfluss auf den Zeitpunkt und die Dauer des Eintritts dieser Bedingung habe. Zuletzt läge darin eine durch Sachgründe nicht gerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zum Gericht, denn sie wäre dann gezwungen, von sich aus laufend nachzuforschen, ob die Bedingung eingetreten sei, mit der Folge, dass sie Gefahr liefe, von dem Bedingungseintritt nicht rechtzeitig zu erfahren. Randnummer 14 Bei dem geplanten Bauvorhaben handele es sich nicht um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und es beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Errichtung der 18 Schüttgutboxen in der Kiesgrube der Beigeladenen zum Vorhalten von Schüttgütern mit einem Bürocontainer und einer Waage diene nicht einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Bei den Materialien, die in den Schüttgutboxen gelagert und zum Verkauf vorgehalten werden sollten, handele es sich nämlich teilweise um solche, die zunächst in einer anderen Betriebsstätte der Beigeladenen aufbereitet würden, bevor sie anschließend wieder zurück auf das Betriebsgelände der Beigeladenen verbracht und dort bis zum Verkauf gelagert würden. Bei dem Großteil der Stoffe, die in den Schüttgutboxen gelagert und zum Verkauf angeboten werden sollten, handele es sich um betriebsfremde Stoffe, also um solche Stoffe, die die Beigeladene nicht selbst in ihrer Kiesgrube gewinne. Der Umstand, dass in den geplanten Schüttgutboxen keine Materialien gelagert und zum Verkauf bereit gehalten werden sollten, die entweder vor Ort in der Kiesgrube der Beigeladenen gewonnen würden, also betriebsfremd seien, oder vor ihrer Lagerung zum Verkauf zur Aufarbeitung zunächst an einen anderen Ort verbracht werden müssten, um erst anschließend wieder auf das Betriebsgelände der Beigeladenen zum Verkauf verbracht zu werden, sei unstreitig. Diese Tätigkeiten dienten nicht einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb. Der Kiesabbau, den die Beigeladene vor Ort betreibe, sei zwar ortsgebunden, nicht aber auch auf die ausschließlich Verkaufszwecken dienende Lagerung von Stoffen, die entweder betriebsfremd seien oder vor ihrer Lagerung zum Verkauf an ganz anderer Stelle erst aufbereitet werden müssten. Randnummer 15 Fraglich könnte allenfalls sein, ob der Kiesabbaubetrieb der Beigeladenen und die ausschließlich zu Verkaufszwecken dienende Lagerung betriebsfremder Stoffe bzw. andernorts aufbereiteter Stoffe dazu führe, den Betrieb insgesamt nicht mehr als einen ortsgebundenen Betrieb ansehen zu können. Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig sei dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb, wenn - und soweit - er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspreche und wenn der ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Betrieb einer Verkaufsstätte für von außen angelieferte Materialien entspreche schon nicht als Folge technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen Kiesabbaubetriebes. Das Lagern und Verkaufen von betriebsfremden Stoffen bzw. von solchen Stoffen, die erst außerhalb des Betriebsgeländes aufbereitet würden, sei keine technisch bedingte Konsequenz eines Betriebs zum Abbau von Sand und Kies. Der Verkauf von betriebsfremden Stoffen und von solchen Materialien, die erst aufbereitet und gereinigt werden müssten, stelle lediglich eine von wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit geleitete Begleiterscheinung der Abgrabung dar, was für eine „Ortsgebundenheit" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht ausreiche. Dabei überwiege im Falle der Beigeladenen der Verkauf solcher Güter, die als betriebsfremde Stoffe erst von außerhalb angeliefert würden müssten. Allenfalls die Positionen 8 bis 12 der zum Verkauf bestimmten Schüttgüter würden in der Sand- und Kiesgrube der Beigeladenen gewonnen, dort aber nicht unmittelbar zum Verkauf gelagert, sondern erst nachdem sie andernorts aufbereitet werden müssten. Die Beigeladene möchte daher vergleichbar einem gewerblichen Baustoffgroßhandel im Außenbereich Materialien zum Verkauf lagern, was keine privilegierte Außenbereichsnutzung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB darstelle. Randnummer 16 Außerdem könne die von der Beigeladenen beabsichtigte Verkaufsstätte für Materialien nicht einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB „dienen“. Es fehle bereits an einem erforderlichen funktionalen Zusammenhang zwischen dem Kiesabbaubetrieb und der von der Beigeladenen beabsichtigten Herstellung einer Verkaufsstätte für solche Materialien, die erst von außerhalb auf das Betriebsgelände angeliefert werden. Eine Verkaufsstätte für Gesteinsmaterial würde aber ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs nicht an dem im Außenbereich gelegenen Standort der Beigeladenen durchführen. Randnummer 17 Durch das geplante Vorhaben der Beigeladenen würden öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Der Flächennutzungsplan stelle die fragliche Fläche als „Flächen für die Landwirtschaft" sowie eine Biotopfläche dar. Der Antragsgegner messe dem allerdings deshalb keine Bedeutung bei, weil sie im Jahr 2007 anlässlich der Erweiterung der Sandgrube der Beigeladenen ihr Einvernehmen erteilt habe, weshalb sie sich heute auf einen etwaigen Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht stützen dürfe. Dem sei entgegen zu halten, dass das damals von ihr anlässlich der Erweiterung der Sandgrube erteilte Einvernehmen keine Bindungswirkung für das jetzt von der Beigeladenen beabsichtigte Bauvorhaben habe. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege auch nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB vor, weil das Vorhaben die Wasserwirtschaft gefährde. Ausweislich der Stellungnahme der Grundwasser + Wasserversorgung GmbH vom 16.03.2015 resultiere aus hydrogeologischer Sicht ein Gefährdungspotential für den Trinkwasserbrunnen 2. Die vom Antragsgegner in Bezug genommene Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz setze sich nicht mit der Gefährdung der Wasserwirtschaft auseinander, sondern nehme zu der Frage Stellung, ob eine Ausnahmegenehmigung gem. § 5 der Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich sei. Hier falle auf, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zunächst in einer Stellungnahme am 30.09.2014 zumindest von einer Ausnahmegenehmigungspflicht ausgegangen sei, während in einer sich anschließenden Stellungnahme vom 18.11.2014 nunmehr die Auffassung vertreten werde, dass es einer Ausnahmegenehmigung nach der Wasserschutzgebietsverordnung nicht bedürfe. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz von seiner ursprünglichen Einschätzung abgerückt sei. Im Übrigen könne nicht ernsthaft vertreten werden, dass vorliegend eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei, da das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zweifelsfrei vom Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 19 der Wasserschutzgebietsverordnung umfasst sei. Randnummer 18 Hinzukomme, dass mit der Herstellung einer Verkaufsstelle für die von der Beigeladenen zum Verkauf vorgesehenen Materialien die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB verbunden sei. Randnummer 19 Zuletzt wäre die Erschließung nicht im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB gesichert. Die Beigeladene bestätige, dass eine Beseitigung des Niederschlagswassers nur unter Mitbenutzung eines in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Kanal erfolgen könne. Die Gemeinde habe hierzu ihre Zustimmung nicht erteilt. Eine Gestattung zur Einleitung des Niederschlagswassers in das Kanalnetz der Gemeinde Bous liege nicht vor, so dass die Erschließung nicht gesichert sei. Bislang liege lediglich eine Zustimmung des Landesamts für Straßenbau zur Nutzung des Straßengrabens vor. Das reiche jedoch für eine ausreichende Entwässerung nicht aus. Es solle kein Grundstück, das im Gebiet der Gemeinde liege, über den gemeindeeigenen Kanal der Gemeinde entwässert werden. Insofern scheide ein Anschluss- und Benutzungsrecht erkennbar aus. Das Grundstück, das entwässert werden solle, liege ausschließlich auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Schwalbach. Randnummer 20 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 21 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bauschein des Antragsgegners vom 10.10.2016 (Az.: 63-00261/14) für die Errichtung von 18 Schüttgutboxen in der Kiesgrube Griesborn-Bous zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern mit einem Bürocontainer und einer Waage anzuordnen. Randnummer 22 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 23 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 24 Er trägt vor, er sei zum Erlass der Baugenehmigung
1, 59 Abs. 1 LBO örtlich und sachlich zuständig. Seine Befugnis, das
GB versagte Einvernehmen der Antragstellerin im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens zu ersetzen, ergebe sich aus § 72 Abs.1 LBO. Das Verfahren zur Ersetzung des versagten Einvernehmens sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Antragstellerin sei vor Erlass der Genehmigung
VfG angehört und ihr dadurch Gelegenheit gegeben worden, innerhalb der gesetzten Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Das Einvernehmen der Antragstellerin sei
3 Satz 1 LBO formgerecht durch die Genehmigung ersetzt worden. Randnummer 25 Vorliegend begründe die Antragstellerin ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen nicht um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handele. Ihrer Ansicht nach sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und es würden öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt. Ein ortsgebundener Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 BauGB liege indes vor. Denn das im Außenbereich befindliche Vorhaben in Form der Errichtung von Boxen zum Vorhalten von verschiedenen Schüttgütern sei der bestehenden dortigen Kiesgrube zuzuordnen, die ihrerseits eine
GB privilegierte Anlage darstelle. Das Vorhaben sei Teil dieser Betriebsstelle, da es der vorübergehenden Lagerung des abgebauten Materials bis zum Verkauf diene. Es stehe im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb und stelle im Verhältnis zur Hauptanlage insgesamt eine untergeordnete Betätigung dar. Das Vorhaben diene daher dem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die Antragstellerin stelle sich auf den Standpunkt, dass der Betrieb einer Verkaufsstätte für von außen angelieferte Materialien schon nicht als Folge technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen Kiesabbaubetriebes entspreche. Das Lagern und Verkaufen von betriebsfremden Stoffen bzw. von solchen Stoffen, die erst außerhalb des Betriebsgeländes aufbereitet würden, sei keine technisch bedingte Konsequenz eines Betriebs zum Abbau von Sand und Kies. Der Verkauf von betriebsfremden Stoffen und von solchen Materialien, die erst aufbereitet und gereinigt werden müssten, stelle lediglich eine von wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit geleistete Begleiterscheinung der Abgrabung dar, was für eine „Ortsgebundenheit" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht ausreiche. Wollte man demzufolge weiter danach differenzieren, ob in den Schüttgutboxen betriebsfremde Stoffe bis zur Weiterveräußerung gelagert würden, so sei auch die Lagerung solcher Materialien - nach Maßgabe von § 35 Abs. 2 BauGB - zulässig. Denn die Ausführung oder Benutzung des Vorhabens beeinträchtige nicht öffentliche Belange. Randnummer 26 Anders als bei einem privilegierten Vorhaben stelle zwar ein Widerspruch des beabsichtigten (sonstigen) Bauvorhabens zum Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB regelmäßig eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belanges dar. Vorliegend liege der Fall indes anders. Denn auch bei sonstigen Vorhaben, die nicht privilegiert seien, werde ein hinreichend konkretisierter Planungswille der betreffenden Gemeinde gefordert, der vorliegend indes zu bezweifeln sei. Zwar stelle der aktuell gültige Flächennutzungsplan der Antragstellerin vom 30.06.2006 für das Grundstück des Vorhabens ein Biotop
Allerdings sei diese Fläche im Flächennutzungsplan der Antragstellerin vom 22.12.1978 als Fläche für Sandabbau dargestellt gewesen und die Antragstellerin habe im Bauantragsverfahren zur „Erweiterung der Sandgrube zum Abbau von Kies und Sand um 6,03 ha auf 7,44 ha mit Wiederverfüllung und Rekultivierung" das gemeindliche Einvernehmen hergestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Darstellung des Biotops bereits Rechtswirkung entfaltet. Die nun beantragte Errichtung von Boxen zum Vorhalten von Schüttgütern stelle eine zum Abbau von Kies und Sand untergeordnete Betätigung dar, welcher nun die Darstellung im aktuellen Flächennutzungsplan nicht losgelöst von der genehmigten Hauptanlage entgegengehalten werden könne. Vor diesem Hintergrund könne die Gemeinde ihre Einvernehmensversagung - ebenso wenig wie bei dem privilegierten Teil der Anlage - nicht auf einen etwaigen Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans stützen. Randnummer 27 Die Antragstellerin könne ihr Einvernehmen auch nicht aufgrund einer etwaigen Gefährdung der Wasserwirtschaft versagen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB). Das Vorhaben liege zwar innerhalb der weiteren Schutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung vom 29.11.2007.
1 Satz 2 Nr. 19 der Verordnung seien in der weiteren Schutzzone III insbesondere Baustofflager verboten, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen könne. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung könne die Untere Wasserbehörde auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung Ausnahmen zulassen. Diesbezüglich sei die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) als zuständige Untere Wasserbehörde maßgeblich. Da in den geplanten Schüttboxen ausschließlich Naturmaterialien gelagert würden und die gesamte Oberflächenentwässerung über einen Anschluss an den öffentlichen Kanal erfolge, sei aus Sicht des LUA als zuständiger Fachbehörde eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen mit der Folge, dass vorliegend keine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei. Inwiefern die Antragstellerin mit dem Vorhaben eine Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung in Verbindung bringe, sei nicht nachvollziehbar. Denn das Vorhaben sei der privilegierten Kiesgrube räumlich-funktional untergeordnet und stelle zu der Hauptnutzung einen geringfügigen Anteil dar. Randnummer 28 Liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die sonstigen Vorhaben nicht vor, sei die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht bevorrechtigter Vorhaben im Außenbereich nicht dem Verwaltungsermessen überlassen. Auf ihre Zulassung bestehe vielmehr - unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums nach Art. 14 GG - ein Rechtsanspruch. Maßgeblich zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass ausweislich der Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 10.10.2016, „ausschließlich Naturmaterialien in verschiedenen Arten und Körnungen für den Verkauf gelagert werden". Die Lagerung von naturbelassenen Stoffen sei im Gegensatz zu bspw. Bauschuttrecyclinganlagen außenbereichsverträglich. Randnummer 29 Auch die Erschließung des Vorhabens sei gesichert, denn das Grundstück grenze direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche. Die Zufahrt sei bereits vorhanden. Das Abwasser werde in den vorhandenen öffentlichen Straßenkanal, das Regenwasser in den Bommersbach eingeleitet. Randnummer 30 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 31 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 32 Sie führt aus, der Antrag sei schon mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Ausweislich des Bauscheins vom 10.10.2016 sei die Baugenehmigung unter der Bedingung erteilt worden, dass eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Regenwasser über die Straßenentwässerungsrinne in den Bommers-bach erteilt werde. Diese Bedingung sei nicht erfüllt. Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis sei bisher nicht einmal beantragt worden. Damit stehe fest, dass sie von der Baugenehmigung solange keinen Gebrauch machen könne, bis nicht eine noch zu beantragende wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser unstrittigen Rechtslage sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin ein Interesse an der beantragten Entscheidung haben könnte, und zwar jedenfalls vor Erlass eines Widerspruchsbescheides, unterstellt bis dahin bestünde die Möglichkeit einer Ausnutzung der Baugenehmigung. Bis zum Ergehen einer wasserrechtlichen Erlaubnis bestünde die Möglichkeit einer Klärung der Sach- und Rechtslage im laufenden Widerspruchsverfahren bzw. in einem sich möglicherweise anschließenden Klageverfahren. Ein Bedürfnis für eine Entscheidung
GO bestehe nicht. Randnummer 33 Die Erschließung des Vorhabens sei gesichert. Die Abwasserbeseitigung solle im „Trennsystem" erfolgen. Im „Bürocontainer" anfallendes Schmutzwasser solle unter Nutzung eines bereits teilweise vorhandenen - privaten - Kanals am bestehenden Schacht 804 in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet werden (Indirekt-einleitung). Gegen diese Schmutzwasserbeseitigung habe die Antragstellerin im Verfahren keinerlei Einwände erhoben, schließlich bestehe ein Anschlussrecht, wobei darauf hinzuweisen sei, dass auf dem Grundstück zu früherer Zeit ein Betriebsgebäude inklusive Aufenthalts- und Sanitärräumen sowie Bagger- und Lkw-Garagen existiert hätten. Was die Niederschlagswasserbeseitigung angehe, sei im Verfahren streitig gewesen, ob dieses ebenfalls über den bestehenden Schacht 804 in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet werden könne. Aus hydraulischen Gründen sei dies seitens der Antragstellerin verneint worden, so dass die jetzt genehmigte Planung Gegenstand des Bauscheins vom 10.10.2016 sei. Im Zusammenhang mit dem Vorhaben anfallendes Niederschlagswasser werde über den nördlich der L verlaufenden Straßengraben in den eingeleitet (Direkteinleitung). Dazu liege ein Gestattungsvertrag mit dem Landesbetrieb für Straßenbau vor. Soweit danach ein „gemeindlicher Kanal" mit benutzt werde, sei ein Zustimmungsbedürfnis der Antragstellerin nicht ersichtlich, weil ausweislich des Gestattungsvertrags auf dem Gelände der Beigeladenen anfallendes Niederschlagswasser - vermischt mit auf der L anfallendem Niederschlagswasser - abgeleitet werden dürfe. Der Gestattungsvertrag sei unter Berücksichtigung sowohl der rechtlichen Situation vor Ort als auch unter Berücksichtigung der Planung durch das Ingenieurbüro geschlossen worden. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs sei die Antragstellerin vollumfänglich informiert. Im Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung unter Mitbenutzung eines „gemeindlichen Kanals" sei im Übrigen zu beachten, dass es sich bei diesem um einen alten Kanal handele, der in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehe. Über diesen sei bereits vor Bau der Umgehungsstraße (L) sog. „Hangwasser" der ehemaligen Straßenböschung abgeleitet worden. Der Gemeinde sei der Sachverhalt der zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung bekannt. Der Indirekteinleitung in den „gemeindlichen Kanal" der Gemeinde sei zugestimmt worden. In diesem Zusammenhang bestehe auch Einigkeit darüber, dass sie für die Einleitung von Niederschlagswasser, das auf dem Betriebsgelände anfalle, zukünftig Abwassergebühren zu zahlen habe, letztlich als Folge der insoweit bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde. Auch insofern sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin vorliegend eine Rechtsposition im Sinne einer Zustimmungsbedürftigkeit des Vorhabens haben könnte. Letztlich komme es in diesem Zusammenhang also nur darauf an, dass für die Direkteinleitung ein Wasserrecht erteilt werde, weil das bisher bestehende Wasserrecht das vom Betriebsgelände der Beigeladenen abfließende Niederschlagswasser nicht mengenmäßig mit erfasse. Die schon angesprochene Bedingung sei deshalb folgerichtig. Randnummer 34 Ein Vorhaben sei schon dann im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn bis zur Herstellung des Gebäudes damit zu rechnen sei, dass die Erschließungseinrichtungen auf Dauer zur Verfügung stehen würden. Dies sei der Fall, da die Abwasserbeseitigung im „Trennsystem" erfolgen solle. Schmutzwasser werde in den vorhandenen Mischwasserkanal und Niederschlagswasser über den Straßenentwässerungskanal in den eingeleitet. Für die Einleitung des Niederschlagswassers in den bedürfe es einer noch zu beantragenden wasserrechtlichen Erlaubnis. Insofern sei auch der Bauschein bedingt, sodass sichergestellt sei, dass das Vorhaben bei Herstellung erschlossen sein werde. Die Einleitung in den erfolge über einen Straßenentwässerungskanal, der nach einem Gestattungsvertrag mit der Straßenbauverwaltung mitbenutzt werden könne. Soweit ferner ein gemeindlicher Kanal der Gemeinde für die Einleitung in Anspruch genommen werde, habe die Gemeinde signalisiert, dass sie gegen die Mitbenutzung ihres Kanals nichts einzuwenden habe. Randnummer 35 Es sei keinesfalls feststellbar, dass die Antragstellerin ein überwiegendes Interesse daran haben könnte, eine aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die Baugenehmigung vom 10.10.2016 angeordnet zu erhalten. Der Antragsgegner müsse sich mit der Argumentation der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Erlass eines Widerspruchsbescheides auseinandersetzen. Im Falle einer negativen Entscheidung bleibe es der Antragstellerin selbstverständlich vorbehalten, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Solange die angesprochene Bedingung der Baugenehmigung nicht erfüllt sei, könne und werde die Beigeladene von dem Bauschein vorn 10.10.2016 keinen Gebrauch machen. II. Randnummer 36 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11.11.2016 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.10.2016 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Randnummer 37 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1
GB privilegiert und kann auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Randnummer 56 Es fällt nicht unter die - im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehenden - Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BauGB.
GB ist unter anderem ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Zunächst handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Dies setzt voraus, dass das betreffende Gewerbe unmittelbar nach seinem Gegenstand und seinem Wesen - und nicht etwa nur aus Gründen der Rentabilität und der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit - nur an der fraglichen Stelle betrieben werden kann, weil ein Betrieb dieser Art, wenn er nicht seinen Zweck verfehlen soll, auf die geographische oder geologische Eigenart dieser Stelle angewiesen ist (wie z. B. eine Kiesgrube, eine Zechenanlage, eine Torfgrube oder eine Anlage für Erdölgewinnung und Erdgasgewinnung). Es kommt dagegen nicht darauf an, dass der Betrieb einen festen Standort hat, von dem aus er betrieben wird, oder dass der Betrieb selbst etwa nur „ortsfest" und gerade an dieser Stelle sich besonders gut und ertragreich betreiben lässt, oder ob er an eben dieser Stelle geographisch oder aus sonstigen Gründen optimal unterzubringen ist. Randnummer 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1976 - IV C 43.74 -, BVerwGE 50, 346 = NJW 1977, 119 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 126 = BauR 1976, 257 = DÖV 1976, 565.; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 35 Rdnr.
GB zulässig. Nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Diese Privilegierung stellt einen Auffangtatbestand für solche privilegierten Vorhaben dar, die von den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht erfasst werden. Es handelt sich um solche Vorhaben, die in bestimmter Weise zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind. Randnummer 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = DVBl 1994, 1141 = ZfBR 1994, 290 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 297 = BauR 1994, 730 = DÖV 1995, 68 = NVwZ 1995, 64 = BRS 56 Nr. 72 und Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6/11 -, ZfBR 2011, 481 = BauR 2011, 1299 = BRS 78 Nr. 115; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, a.a.O., § 35 Rdnr.
GB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange, die von Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden können, werden beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählt. Das Gesetz bezeichnet in § 35 Abs. 3 BauGB absolute Schranken, bei deren Vorliegen eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange anzunehmen ist, ohne dass es noch auf eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen ankäme. Eine Art „Abwägung" kann im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 BauGB allenfalls in Betracht kommen, wenn es (namentlich unter Berücksichtigung der Privilegierung eines Vorhabens) um die Gewichtigkeit der durch ein Vorhaben berührten öffentlichen Belange und damit darum geht, ob überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt. Das, was im Einzelfall als beeinträchtigter bzw. entgegenstehender Belang beurteilt werden muss, kann, anders ausgedrückt, als Belang unterschiedlich zu bewerten sein, je nachdem, was für ein Vorhaben ihm gegenübersteht. Eine der bereits festgestellten Beeinträchtigung öffentlicher Belange sich noch anschließende Abwägung öffentlicher und privater Belange hingegen ist im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB ebenso wenig zugelassen, wie diese Vorschrift eine Handhabe dafür bietet, die Beeinträchtigung eines bestimmten öffentlichen Belangs nachträglich noch gegen andere öffentliche Belange zu kompensieren. Randnummer 76 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.1974 - IV C 10.71 -, DÖV 1974, 566 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109 = DÖV 1974, 566 = BauR 1974,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.