VollzG liegt auch dann vor, wenn die unter
wirkung des abgelehnten Richters nach § 26a StPO beschlossene Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht. (Rn.20) Orientierungssatz Hat ein zuvor abgelehnter Richter die erforderliche Prüfung eines erneuten Ablehnungsgesuchs dadurch verhindert, dass er dieses aus formalen, offensichtlich nicht tragenden Erwägungen als unzulässig verworfen hat, so stellt dies nicht nur eine fehlerhafte Anwendung des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO dar, sondern beruht, wenn auch kein anderer Verwerfungsgrund vorliegt, auf einer grob fehlerhaften, offensichtlich unhaltbaren und daher willkürlichen Anwendung der Vorschrift. Eine solche willkürliche Annahme einer eigenen Zuständigkeit des abgelehnten Richters für die Entscheidung über weitere Ablehnungsgesuch verletzt zugleich das Grundrecht des Antragstellers auf den gesetzlichen Richter. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 2. November 2018, S V StVK 1634/17 Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - vom 2. November 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Saarbrücken - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen . 2. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500,-- EURO . Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller verbüßt nach vorangegangener Untersuchungshaft seit dem 17. März 2016 die gegen ihn wegen Untreue in 18 Fällen
Urteil des Landgerichts Stuttgart von diesem Tag verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten. Diese Strafe wurde seit dem 12. April 2016 im geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vollstreckt. Randnummer 2
an die Strafvollstreckungskammer gerichtetem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG vom 27.12.2017 (Bl. 1 ff. d. A.) beantragte der Antragsteller unter Berufung auf Verfahrensmängel und inhaltliche Mängel hinsichtlich der Fortschreibung des Vollzugsplans, Randnummer 3 „den Vollzugsplan vom 13.12.2017 aufzuheben und die AGin zu verpflichten über die Verlegung des Ast in den offenen Vollzug sowie über den Umfang der Lockerungsgewährung gemäß § 38 I Nr. 2 und Nr. 3 SLStrVollzG ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden.“ Randnummer 4
Schreiben vom 27.02.2018 (Bl. 17 ff. d. A.) lehnte der Antragsteller die zur Entscheidung berufene Richterin der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken wegen Besorgnis der Befangenheit ab (erster Befangenheitsantrag). Sein Ablehnungsgesuch stützte er insbesondere auf eine angeblich unsachgemäße Verfahrensleitung der zur Entscheidung berufenen Richterin im vorliegenden Verfahren und in weiteren von dem Antragsteller anhängig gemachten, im Einzelnen näher bezeichneten Verfahren nach § 109 StVollzG sowie auf die angebliche Missachtung von Verfahrensvorschriften.
Beschluss vom 1. März 2018 (Bl. 21 f. d. A.) verwarf die abgelehnte Richterin das Ablehnungsgesuch gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig, da „ein
tel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben“ sei. Randnummer 5
Schreiben vom 23.03.2018 (Bl. 41 f. d. A.) lehnte der Antragsteller die zur Entscheidung berufene Richterin abermals wegen Besorgnis der Befangenheit ab, wobei er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass die durch den Beschluss vom 1. März 2018 erfolgte Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 27.02.2018 durch die abgelehnte Richterin selbst nicht nur rechtswidrig, sondern willkürlich sei, da sich die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 27.02.2018 vorgetragenen Tatsachen aus den Akten ergäben und daher nicht der Glaubhaftmachung bedurft hätten (zweiter Befangenheitsantrag). Auch dieses Ablehnungsgesuch verwarf die abgelehnte Richterin
Beschluss vom 9. April 2018 (Bl. 44 f. d. A.) gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig, da „ein
tel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben“ sei. Randnummer 6 Daraufhin lehnte der Antragsteller die zur Entscheidung berufene Richterin
Schreiben vom 13.04.2018 (Bl. 48 ff. d. A.) erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da auch der Beschluss vom 9. April 2018 willkürlich sei und sich die abgelehnte Richterin unzulässig „zum Richter in eigener Sache“ gemacht habe (dritter Befangenheitsantrag). Dieses Ablehnungsgesuch verwarf die abgelehnte Richterin
Beschluss vom 7. Mai 2018 (Bl. 51 f. d. A.) ebenfalls gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig, nunmehr
der Begründung, der fehlenden Angabe eines Grundes zur Ablehnung stehe der hier vorliegende Fall gleich, dass ein Ablehnungsantrag wiederholt auf den gleichen Grund gestützt werde und keine neuen Tatsachen vorgebracht und keine neuen
tel der Glaubhaftmachung beigebracht werden. Randnummer 7 Nachdem der Vollzugsplan am 13.06.2018 erneut fortgeschrieben worden war, hat der Antragsteller
Schreiben vom 25.06.2018 (Bl. 55 f. d. A.) erklärt, dass die Anträge aus der Antragsschrift vom 27.12.2017 nunmehr als Fortsetzungsfeststellungsanträge weiterverfolgt würden. Randnummer 8 Am 27.06.2018 wurde der Antragsteller in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Ottweiler, Teilanstalt Saarlouis verlegt (Bl. 57 d. A.). Zwei Drittel der
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2016 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe werden am 10.04.2019 verbüßt sein; das Strafende ist auf den 20.01.2021 notiert. Randnummer 9
Beschluss vom 2. November 2018 (Bl. 63 ff. d. A.) hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Begehren des Antragstellers durch seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Ottweiler erledigt habe und ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme - dem Vollzugsplan - nicht gegeben sei. Randnummer 10 Gegen diesen dem Antragsteller am 11.11.2018 zugestellten Beschluss hat dessen Verfahrensbevollmächtigte
Schriftsatz vom 13. November 2018 (Bl. 68 ff. d. A.) - vorab per Telefax beim Landgericht Saarbrücken eingegangen am selben Tag - Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie
der Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts begründet hat.
der Verfahrensrüge macht sie die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend. Der angefochtene Beschluss sei von der Richterin am Landgericht ... pp. verfasst worden, nachdem diese - was näher ausgeführt wird - durch die drei Ablehnungsgesuche vom 27.02, 23.03. und 13.04.2018 wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt worden sei und diese Ablehnungsgesuche
Beschlüssen vom
VollzG), form- und fristgerecht eingelegt sowie - sowohl
der erhobenen Sachrüge als auch
der Verfahrensrüge der Entscheidung durch eine abgelehnte Richterin - form- und fristgerecht begründet worden (§ 116 Abs. 2 Satz 1, § 118 StVollzG i. V.
VollzG). Randnummer 13 b) Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG (i.V.
VollzG) sind gegeben. Randnummer 14 aa) Zwar ist die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch nicht im Hinblick auf die erhobene Sachrüge geboten. Denn die Rechtsfragen im Zusammenhang
dem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug sowie der Versagung der Lockerungseignung bzw. - wie hier - des Umfangs gewährter Vollzugslockerungen gerichteten Fortsetzungsfeststellungsantrag sind geklärt und die angefochtene Entscheidung weicht hiervon nicht in entscheidungserheblicher Weise ab (vgl. hierzu den die Fortschreibung des Vollzugsplans des Antragstellers vom 16.11.2017 betreffenden Senatsbeschluss vom 13. August 2018 - Vollz (Ws) 5/18 - m. w. N.). Randnummer 15
der Folge negativer Auswirkungen auf eine etwaige Bewährungsentscheidung zu Unrecht verweigert worden sei. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Antragsteller bereits am 27.06.2018 in den offenen Vollzug verlegt wurde und der Zweidrittelzeitpunkt (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) erst am 10.04.2019 erreicht sein wird. Randnummer 17
der angefochtenen Entscheidung auch nicht von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19.08.2014 (1 Ws 213/14, StraFo 2014, 523 ff. und juris) abgewichen. In jenem Beschluss wurde das Interesse eines Sicherungsverwahrten an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung von Lockerungen in einem Vollzugsplan „im Hinblick auf das
einer Freiheitsentziehung als tiefgreifendem Grundrechtseingriff verbundene Rehabilitierungsinteresse“ bejaht. Ein vergleichbarer Fall liegt hier - abgesehen davon, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Sicherungsverwahrten, sondern um einen Strafgefangenen handelt - deshalb nicht vor, weil dem Antragsteller durch die Vollzugsplanfortschreibung vom 13.12.2017 nicht Lockerungen versagt, sondern zugebilligt wurden (ab Januar 2018 2x monatlich 8 Stunden Alleinausgänge, ab April 2018 2x monatlich Langzeitausgänge zu je 48 Stunden) und er lediglich deren Umfang (Dauer, Häufigkeit, Abstufung) als rechtswidrig beanstandet hat. Randnummer 18 bb) Es ist jedoch geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die - zulässig erhobene (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i. V.
VollzG; vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 338 Rn. 29) - Rüge, der angefochtene Beschluss sei von einer
Recht als befangen abgelehnten Richterin erlassen worden, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Von der angefochtenen Entscheidung geht eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus, weil die Strafvollstreckungskammer jedenfalls
ihren Beschlüssen vom
der erhobenen Verfahrensrüge auch begründet. Auf die ebenfalls erhobene Sachrüge kommt es daher nicht an. Es liegt der absolute Rechtsbeschwerdegrund nach § 338 Nr. 3 StPO i. V.
VollzG vor. Randnummer 20 Danach ist eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn an ihr ein Richter
gewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch
Unrecht verworfen worden ist.
Unrecht verworfen ist ein Ablehnungsgesuch nicht nur in den Fällen seiner sachlichen Begründetheit, sondern auch dann, wenn die unter
wirkung des abgelehnten Richters nach § 26a StPO beschlossene Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 275 ff.; BGH NStZ 2006, 705 ff.; NStZ-RR 2009, 142; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 338 Rn. 28; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 338 Rn. 59; Löwe-Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 65). So liegen die Dinge hier. Randnummer 21
ihrem Beschluss vom 9. April 2018 das zweite Ablehnungsgesuch
der formalen Erwägung, ein
tel zur Glaubhaftmachung sei nicht angegeben, und
ihrem Beschluss vom 7. Mai 2018 das dritte Ablehnungsgesuch ebenfalls
dem formalen Argument, der Antragsteller habe keine neuen Tatsachen vorgetragen und keine neuen
tel der Glaubhaftmachung beigebracht, gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen, so dass sie die Ablehnungsgründe nicht inhaltlich geprüft und sich nicht zum „Richter in eigener Sache“ gemacht hat. Randnummer 24 bb) Hierbei hat sie jedoch nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller sein zweites und drittes Ablehnungsgesuch jeweils auf die - nicht nur pauschal behauptete - willkürliche Annahme der Unzulässigkeit des jeweils vorangegangenen Ablehnungsgesuchs gestützt hat und in einem solchen Fall regelmäßig nach § 27 StPO zu verfahren ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 275, 278; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 26a Rn. 4a) und auch im vorliegenden Fall zu verfahren gewesen wäre. Denn das Vorbringen des Antragstellers bedingte jeweils eine inhaltliche Auseinandersetzung
den Gründen der jeweiligen Vorentscheidung - bezüglich des zweiten Ablehnungsgesuchs also
den Gründen des Beschlusses vom 1. März 2018 und bezüglich des dritten Ablehnungsgesuchs
den Gründen des Beschlusses vom 9. April 2018 -, welche die abgelehnte Richterin nicht leisten konnte, ohne zwangsläufig in eigener Sache zu entscheiden. Sie hätte nämlich zumindest inzident untersuchen müssen, ob der Vortrag in dem jeweils vorangegangenen Ablehnungsgesuch tatsächlich der Glaubhaftmachung bedurfte oder ob dies, weil sich das Tatsachenvorbringen des Antragstellers - wie dieser
Recht geltend gemacht hat - aus den Akten ergab, nicht der Fall war; danach war eine - der abgelehnten Richterin untersagte - Auseinandersetzung
jenen Vorgängen unabdingbar. Randnummer 25 cc) Die erforderliche Prüfung durch den nach § 27 StPO zuständigen Richter hat die abgelehnte Richterin
ihren Beschlüssen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.