Rechtmäßigkeit der Geltendmachung von Haus- und Grundstücksanschlusskosten Leitsatz Zum Kostenerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG (Rn.23) Orientierungssatz Gemeinden können bestimmen, dass ihnen
§ 113Nr. 237 Vgl. so ausdrücklich BVerw
G, Beschluss vom 11.11.1991 - 4 B 190.
§ 113Nr.
237 . So liegt der Fall hier. Nach der std. Rspr. der Kammer wäre die Klage, wenn die Widerspruchsfrist tatsächlich versäumt worden wäre, die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses, den Widerspruch als verfristet und daher unzulässig zurückzuweisen also rechtmäßig wäre, unzulässig, da der Kostenerstattungsbescheid mangels der Sachurteilsvoraussetzung des ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO bestandskräftig geworden wäre 3 Vgl. nur das Urteil der früheren
- und nunmehrigen
- Kammer des VG vom 18.09.2000- 11 K 195/98- Vgl. nur das Urteil der früheren
- und nunmehrigen
- Kammer des VG vom 18.09.2000- 11 K 195/98- . Die Beantwortung der Frage, ob der Widerspruch verfristet ist, bedürfte vor dem Hintergrund des unter Zeugenbeweis gestellten klägerischen Vortrags jedoch einer Beweisaufnahme 4 Der im Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung, das Schreiben vom 12.01.2015, dessen Zugang beim Beklagten in Streit steht, erfülle die Formerfordernisse des § 70 VwGO nicht und stelle daher keinen Widerspruch dar, vermag die Kammer vor dem Hintergrund, dass bei der Ermittlung des wirklichen Willens zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Bürgers davon auszugehen ist, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, NJW 1991, 508 m.w.N., nicht zu folgen. Der im Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung, das Schreiben vom 12.01.2015, dessen Zugang beim Beklagten in Streit steht, erfülle die Formerfordernisse des § 70 VwGO nicht und stelle daher keinen Widerspruch dar, vermag die Kammer vor dem Hintergrund, dass bei der Ermittlung des wirklichen Willens zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Bürgers davon auszugehen ist, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, NJW 1991, 508 m.w.N., nicht zu folgen. , wohingegen die Begründetheit der erhobenen Anfechtungsklage ohne weiteres zu verneinen ist, da der Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 15.12.2014 rechtmäßig ist und die Kläger schon von daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 21 Die Kostenrechnung vom 15.12.2014 über 1.690,94 € für die Erneuerung eines Wasserhausanschlusses in der A-Straße stellt einen auf §§ 13, 28 der Wasserversorgungssatzung vom 22.11.2010 i.V.m. § 9 der Wassergebührensatzung vom 20.12.2006 gestützten Kostenerstattungsbescheid dar. Randnummer 22 Diese satzungsmäßigen Bestimmungen entsprechen den rechtlichen Vorgaben der landesgesetzlichen und damit höherrangigen Regelungen des § 10 Abs. 1 KAG. Randnummer 23 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden (durch Satzung) bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungs-und Entsorgungsanlagen in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet werden. § 10 Abs. 1 KAG sieht damit ein öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vor, der weder Steuer noch Beitrag noch Gebühr, sondern eine Entgeltleistung sui generis ist 5 Vgl. nur satt vieler: Gerichtsbescheid der ehemaligen
- und nunmehrigen
- Kammer vom 27.08.1993 -11 K 129/01-; std. Rspr. Vgl. nur satt vieler: Gerichtsbescheid der ehemaligen
- und nunmehrigen
- Kammer vom 27.08.1993 -11 K 129/01-; std. Rspr. und für den deshalb die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes auch entsprechend gelten (§ 10 Abs. 2 KAG). Von daher ist auch § 2 Abs. 1 KAG zu beachten, wonach kommunale Abgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht und der Fälligkeit bestimmen. Randnummer 24 All diese Voraussetzungen erfüllen die satzungsrechtlichen Bestimmungen des § 9 Wassergebührensatzung. Der Erstattungsanspruch betrifft den Hausanschluss im Sinne des § 13 Abs. 1 der Wasserversorgungsatzung, also die Leitung von der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes bis zur Hauptabsperrvorrichtung (§ 9 Abs. 1 Wassergebührensatzung). Der Aufwand für die hier in Rede stehende Erneuerung ist nach § 9 Abs. 2 Wassergebührensatzung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten und nach § 9 Abs. 7 Wassergebührensatzung zwei Wochen nach Zugang der „Rechnung“ fällig (dieser Begriff ist vor dem Hintergrund, dass in § 9 Abs. 1 Wassergebührensatzung ausdrücklich auf § 10 Abs. 1 KAG hingewiesen wird („... erhebt der WZV A-Stadt von den Grundstückseigentümern ... öffentlich-rechtliche Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz.“) unschädlich). Randnummer 25 Ist somit entgegen der klägerischen Auffassung eine Anspruchsgrundlage vorhanden verfängt auch ihr übriger gegen die Heranziehung gerichtete Vortrag nicht. Randnummer 26 Die Kläger haben, wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen ergibt, einen Auftrag für die Erneuerung des in Rede stehenden Wasserhausanschlusses unter der Geltung der Wasserversorgungssatzung sowie der Wassergebührensatzung erteilt 6 Vgl. Bl. 2, 7, 7 R der Verwaltungsakte KRA 170/17 Vgl. Bl. 2, 7, 7 R der Verwaltungsakte KRA 170/17 . Randnummer 27 Es trifft auch nicht zu, dass im Rahmen der Erneuerung dieses Wasserhausanschlusses keine kostenerstattungspflichtigen Erdarbeiten durchgeführt worden sind 7 So der Vortrag der Kläger, vgl. Schriftsatz der Kläger vom 25.05.2018, Bl.3, 4 der Gerichtsakte: „… dass die Firma Energis Netzgesellschaft mbH bereits einen Versorgungsgraben vor dem streitgegenständlichen Hausanwesen errichtet hatten, sodass der Anschluss im offenen Graben hergestellt wurde. …Allerdings ist richtig, dass die Beklagte einen Wasseranschluss hergestellt hat. Sie tat dies aber – zur Wiederholung – im offenen Graben .“). So der Vortrag der Kläger, vgl. Schriftsatz der Kläger vom 25.05.2018, Bl.3, 4 der Gerichtsakte: „… dass die Firma Energis Netzgesellschaft mbH bereits einen Versorgungsgraben vor dem streitgegenständlichen Hausanwesen errichtet hatten, sodass der Anschluss im offenen Graben hergestellt wurde. …Allerdings ist richtig, dass die Beklagte einen Wasseranschluss hergestellt hat. Sie tat dies aber – zur Wiederholung – im offenen Graben .“). . Der Fall zeigt die Besonderheit auf, dass sowohl der Gasanschluss, die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Fa. energis, als auch der Wasserhausanschluss, durch den Beklagten, im Zuge einer einzigen Tiefbaumaßnahme, die durch die Fa. SAG GmbH durchgeführt wurde, erneuert wurde. Randnummer 28 Insoweit sind bei der Kostenermittlung dieser eigentlich getrennt zu wertenden Arbeiten die beitragsrechtlichen Grundsätze der sog. „sowieso-Kosten“ vergleichbar heranzuziehen 8 Vgl. hierzu nur Beschluss der früheren
- und nunmehrigen
- Kammer des VG vom 08.12.2008- 11 L 564/08-, juris Vgl. hierzu nur Beschluss der früheren
- und nunmehrigen
- Kammer des VG vom 08.12.2008- 11 L 564/08-, juris . Dabei handelt es sich um diejenigen Kosten, die bei einer von den Ausbauarbeiten getrennten Durchführung der z.B. Kanal- bzw. Leitungsarbeiten „sowieso“ angefallen wären, hier also die Kosten für die Öffnung und die Wiederherstellung der Oberflächendecke (einschl. Montagegrube) sowohl für den Gas- als auch den Wasserhausanschluss. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte ist im Ausbaubeitragsrecht davon auszugehen, dass eine durch eine Verbindung von Kanal- und Ausbauarbeiten bewirkte Kostenersparnis sowohl der Kanal- als auch der Ausbaumaßnahme angemessen zugute kommen muss. Denn es wäre mangels eines dies rechtfertigenden Grundes willkürlich, die Ersparnis nur zu Gunsten der einen Maßnahme zu berücksichtigen und lediglich die insoweit beitragspflichtigen Personen zu entlasten. Deshalb mindert sich in einem solchen Fall der beitragsfähige Aufwand (auch) für die Ausbaumaßnahme um einen bestimmten Anteil der Kosten für die Ausbauarbeiten, die zugleich der Kanalbaumaßnahme, d.h. deren Abschluss durch Aufbringung der neuen Oberfläche mit Unterbau, zugute gekommen sind, also zur Durchführung beider Maßnahmen erforderlich waren 9 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.2005 -1 R 1/05-, m.w.N, juris Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.2005 -1 R 1/05-, m.w.N, juris . Diese Grundsätze gelten entsprechend hinsichtlich der Erneuerung der Wasserversorgung 10 Vgl. hierzu nur Beschluss der früheren
- und nunmehrigen
- Kammer des VG vom 08.12.2008 - 11 L 564/08-, juris Vgl. hierzu nur Beschluss der früheren
- und nunmehrigen
- Kammer des VG vom 08.12.2008 - 11 L 564/08-, juris , d.h. auf den vorliegenden Fall bezogen sind die tatsächlich entstandenen Kosten (ausschließlich) für die der Wasserversorgungsmaßnahme dienenden Arbeiten denjenigen Kosten gegenüberzustellen, die angefallen wären, wenn die Fa. energis zunächst zum Abschluss „ihrer“ Gasversorgungsarbeiten die Oberflächendecke in ihrem früheren Zustand wiederhergestellt und dann getrennt davon der Beklagte die (wiederhergestellte) Oberflächendecke zum Zwecke des Aushubs der Montagegrube für die Herstellung des Wasserversorgungsanschlusses wieder geöffnet hätte. Randnummer 29 Die durch die Verbindung von Wasserversorgungsmaßnahme einerseits und Gasversorgungsmaßnahme andererseits erzielten Kosteneinsparungen bei den für beide Maßnahmen erforderlichen Tiefbauarbeiten sind fallbezogen in einer der genannten Rechtsprechung entsprechenden Art und Weise gesondert erfasst und „angemessen“ aufgeteilt worden, wie sich den vorgelegten Verwaltungsunterlagen 11 Vgl. Aufmaß der Firma SAG, Bl. 6 der Verwaltungsakte KRA 170/17 mit einem Verteilungsschlüssel von 56% Wasser und 44% Gas, energis. Vgl. Aufmaß der Firma SAG, Bl. 6 der Verwaltungsakte KRA 170/17 mit einem Verteilungsschlüssel von 56% Wasser und 44% Gas, energis. entnehmen lässt. Randnummer 30 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Kläger gegen den nach alldem bestehenden Zahlungsanspruch des Beklagten auch nicht die Möglichkeit der Aufrechnung haben, da der klägerseits behauptete Gegenanspruch weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG i.V.m. § 226 Abs. 3 AO). Randnummer 31 Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Insoweit befindet sich in der vorgelegten Verwaltungsakte KRA 170/17 ein Aufmass der Firma SAG GmbH und eine Rechnung nebst Anlage vom 01.12.2014 über „..., … Straße …“, wobei bei den in Rechnung gestellten Leistungen für „Gas und Wasser“ ein Verteilungsschlüssel von „56% Wasser und 44% Gas (energis)“ verzeichnet ist, mit der Folge, dass die von der SAG in Rechnung gestellten Leistungen für die Kläger 56% betragen, vgl. Bl. 4,
- 6 der Akte 2) Vgl. so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11.11.1991 - 4 B 190.
§ 113Nr.
237 3) Vgl. nur das Urteil der früheren
- und nunmehrigen
- Kammer des VG vom 18.09.2000- 11 K 195/98- 4) Der im Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung, das Schreiben vom 12.01.2015, dessen Zugang beim Beklagten in Streit steht, erfülle die Formerfordernisse des § 70 VwGO nicht und stelle daher keinen Widerspruch dar, vermag die Kammer vor dem Hintergrund, dass bei der Ermittlung des wirklichen Willens zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Bürgers davon auszugehen ist, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, NJW 1991, 508 m.w.N., nicht zu folgen. 5) Vgl. nur satt vieler: Gerichtsbescheid der ehemaligen
- und nunmehrigen
- Kammer vom 27.08.1993 -11 K 129/01-; std. Rspr. 6) Vgl. Bl. 2, 7, 7 R der Verwaltungsakte KRA 170/17 7) So der Vortrag der Kläger, vgl. Schriftsatz der Kläger vom 25.05.2018, Bl.3, 4 der Gerichtsakte: „… dass die Firma Energis Netzgesellschaft mbH bereits einen Versorgungsgraben vor dem streitgegenständlichen Hausanwesen errichtet hatten, sodass der Anschluss im offenen Graben hergestellt wurde. …Allerdings ist richtig, dass die Beklagte einen Wasseranschluss hergestellt hat. Sie tat dies aber – zur Wiederholung – im offenen Graben .“). 8) Vgl. hierzu nur Beschluss der früheren
- und nunmehrigen
- Kammer des VG vom 08.12.2008- 11 L 564/08-, juris 9) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.2005 -1 R 1/05-, m.w.N, juris 10) Vgl. hierzu nur Beschluss der früheren
- und nunmehrigen
- Kammer des VG vom 08.12.2008 - 11 L 564/08-, juris 11) Vgl. Aufmaß der Firma SAG, Bl. 6 der Verwaltungsakte KRA 170/17 mit einem Verteilungsschlüssel von 56% Wasser und 44% Gas, energis.