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Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer 3 K 757/18 Urteil Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes der Schulbuchausleihe; isolierte Anfechtu

Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes der Schulbuchausleihe; isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheides Leitsatz Zum Gleichbehandlungsgrundsatz. (Rn.27) Orientierungssatz

  1. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Saarland eine Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes der Schulbuchausleihe gewährt werden kann. (Rn.16)
  2. Die Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss kann ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO sein. (Rn.33) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,
  3. Juni 2019, 2 A 140/19, Beschluss nachgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,
  4. Juni 2019, 2 A 219/19, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 22.05.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheide aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.04.2018, KRA 9 und 10/18, vom 25.04.2018, als Einschreiben zur Post am 26.04.2018) gegen die Ablehnung der Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes der Schulbuchausleihe nach dem Schülerförderungsgesetz für ihre Kinder A. und R. durch die Bescheide des Beklagten vom 04.12.
  5. Randnummer 2 Sie trägt vor, die Widerspruchsbescheide seien formell rechtswidrig, da gegen § 16 Abs. 1 AGVwGO verstoßen worden sei. Sie habe am Termintag wegen eines Zahnarztbesuches nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss teilnehmen können. Dies habe sie dem Kreisrechtsausschuss vorab per mail mitgeteilt. Der Kreisrechtsausschuss habe aber trotzdem, in ihrer Abwesenheit, entschieden, mit der Folge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ihr stehe auch ein Anspruch auf Freistellung zu. Ihre Kinder erfüllten zwar nicht die Voraussetzungen des § 2 Schülerförderungsgesetzes, diese Norm verstoße aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG und Art. 12 SVerf, da das Schülerförderungsgesetz einer willkürlich zusammengestellten Gruppe von Personen, nämlich offenkundig denen, die Bescheide über Sozialleistungen vorlegen könnten, eine Lernmittelfreiheit zuerkenne, die durch kein sachliches Differenzierungskriterium erklärbar sei, wozu sie näher ausführt. Ausgeschlossen seien damit alle Menschen, die zwar über geringe finanzielle Mittel verfügten, jedoch keinen Bescheid i.S.v. § 2 Nr. 1-7 Schülerförderungsgesetz vorlegen könnten. Randnummer 3 Die Klägerin beantragt, Randnummer 4
  6. den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2018 Az. KRA 10/18 aufzuheben und den Beklagten - unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts - zu verpflichten, die Klägerin vom Leihentgelt für die Schulbuchausleihe im Schuljahr 2017/2018 für ihre Tochter A. freizustellen, Randnummer 5
  7. den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2018 Az. KRA 9/18 aufzuheben und den Beklagten - unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts - zu verpflichten, die Klägerin vom Leihentgelt für die Schulbuchausleihe im Schuljahr 2017/2018 für ihren Sohn R. freizustellen, Randnummer 6 hilfsweise, Randnummer 7 das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, ob § 2 des Schülerförderungsgesetzes des Saarlandes mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG vereinbar ist, Randnummer 8 äußerst hilfsweise, Randnummer 9 das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 97 Nr. 3 SVerf die Frage dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zur Entscheidung vorzulegen, ob § 2 des Schülerförderungsgesetzes des Saarlandes mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 12 SVerf vereinbar ist. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er trägt vor, über die Widersprüche habe trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden werden können, da sie ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens geladen worden sei und einen Vertagungsgrund nicht schlüssig und plausibel dargelegt habe. Die Kinder der Klägerin erfüllten die Voraussetzungen des § 2 Schülerförderungsgesetzes nicht. Der Kreis der Förderungsberechtigten sei in dieser Norm abschließend aufgeführt; eine eigenständige Prüfung der Bedürftigkeit siehe das Gesetz nicht vor. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. §§ 40, 42 Abs. 1, 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet. Randnummer 15 Die Bescheide des Beklagten vom 04.12.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 Die Kinder der Klägerin haben gemäß § 2 Schülerförderungsgesetz (im Folgenden: SchüföG) keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen, weil sie die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen. Randnummer 17 Nach § 2 Abs. 1 SchüföG werden von der Zahlung des Entgelts für die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Ausleihe förderberechtigte Schülerinnen und Schüler freigestellt, die an einer im Saarland organisierten und von Seiten des Ministeriums für Bildung genehmigten oder mit ihm vereinbarten entgeltlichen Ausleihe der in § 17a Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes genannten Schulbücher teilnehmen. Nach § 2 Abs. 2 SchüföG sind förderberechtigt im Sinne des Absatzes 1 Schülerinnen und Schüler, die
  8. Randnummer 18 nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt ist,
  9. Randnummer 19 Waisenrente oder Waisengeld erhalten,
  10. Randnummer 20 zur Bedarfsgemeinschaft von Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gehören,
  11. Randnummer 21 Förderschulen besuchen - ausgenommen Berufsschuleinrichtungen für Behinderte - sowie in Schulen der Regelform gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf,
  12. Randnummer 22 selbst oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  13. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  14. September 2008 (BGBl. I S. 1856), in der jeweils geltenden Fassung sind,
  15. Randnummer 23 im Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern des Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  16. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  17. März 2009 (BGBl. I S. 416), in der jeweils geltenden Fassung leben,
  18. Randnummer 24 zum Haushalt von Empfängerinnen und Empfängern von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom
  19. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  20. März 2009 (BGBl. I S. 634), in der jeweils geltenden Fassung gehören. Randnummer 25 Bei den unter Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 bis 7 genannten Personen liegt eine Förderberechtigung bereits vor, wenn die dort genannten Leistungen innerhalb des Antragsjahres, spätestens aber bis zum Ablauf der Antragsfrist, in Anspruch genommen werden. Randnummer 26 Diese Voraussetzungen liegen bei den Kindern der Klägerin unstreitig nicht vor. Auf das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten wird entgegen der bis zum Jahre 2009 gültigen Rechtslage nicht mehr abgestellt 1 Vgl. ausführlich zu dieser Rechtslage nur Urteil der früheren
  21. und nunmehrigen
  22. Kammer des VG des Saarlandes vom 19.02.2009 -11 K 263/08-, juris Vgl. ausführlich zu dieser Rechtslage nur Urteil der früheren
  23. und nunmehrigen
  24. Kammer des VG des Saarlandes vom 19.02.2009 -11 K 263/08-, juris . Eine Härtefallregelung sieht das Gesetz nicht vor, sie ist auch nicht erforderlich. Der saarländische Gesetzgeber geht für den Bereich des allein von ihm zu regelnden Schülerförderungsrechts davon aus, dass etwaige sich aus der gesetzlichen Regelung ergebende Härten hinzunehmen sind. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da auf die Leistungen nach dem Schülerförderungsgesetz weder auf grundrechtlicher Basis noch aufgrund des Sozialstaatsprinzips ein unmittelbarer Anspruch besteht, sondern sich dieser ausschließlich aus der gesetzlichen Regelung, dem Schülerförderungsgesetz, und nur in den Grenzen dieser Regelung ergibt 2 Vgl. so schon das Urteil des VG des Saarlandes vom 19.02.2009 -11 K 263/08-, juris Vgl. so schon das Urteil des VG des Saarlandes vom 19.02.2009 -11 K 263/08-, juris . Insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich keine für die Klägerin günstigere Beurteilung. Randnummer 27 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können 3 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 -1 BvR 981/17 u.a.-, juris und BVerfG, Beschlüsse vom
  25. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100> und vom
  26. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68> m.w.N; Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 -1 BvR 981/17 u.a.-, juris und BVerfG, Beschlüsse vom
  27. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100> und vom
  28. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68> m.w.N; . Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  29. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100> m.w.N. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  30. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100> m.w.N. . Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können 5 Vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerwG, Urteil vom
  31. April 2014 - 5 C 16.13 - IÖD 2014, 153 <154>) sowie Urteil vom 29.03.2018 -5 C 14/16-, juris Vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerwG, Urteil vom
  32. April 2014 - 5 C 16.13 - IÖD 2014, 153 <154>) sowie Urteil vom 29.03.2018 -5 C 14/16-, juris . So verhält es sich hier nicht. Zwar erhalten Personengruppen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nrn. 1-7 SchüföG, wie die Kinder der Klägerin, nicht erfüllen, keine Leistungen und es erfolgt auch keine Einkommensprüfung im Sinne einer Bedürftigkeit; dies ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Gesetzgeber im Bereich der hier in Rede stehenden gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  33. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <254> m.w.N. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  34. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <254> m.w.N. . Es ist "größte Zurückhaltung" geboten, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen 7 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  35. Februar 1982 - 2 BvL 6/78 und 2 BvL 8/79 - BVerfGE 60, 16 <42> und vom
  36. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 <121> Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  37. Februar 1982 - 2 BvL 6/78 und 2 BvL 8/79 - BVerfGE 60, 16 <42> und vom
  38. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 <121> . Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Gesetzgeber, soweit er eine Leistung freiwillig gewährt, grundsätzlich auch finanzpolitische Erwägungen berücksichtigen und haushaltsmäßig begrenzte öffentliche Mittel gezielt - unter Bevorzugung einzelner und Benachteiligung anderer Personengruppen - einsetzen darf 8 Vgl. BVerfG, Urteile vom
  39. April 1987 - 1 BvL 8/84 und 1 BvL 16/84 - BVerfGE 75, 40 <72> und vom
  40. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90 und 1 BvR 761/91 - BVerfGE 87, 1 <45> Vgl. BVerfG, Urteile vom
  41. April 1987 - 1 BvL 8/84 und 1 BvL 16/84 - BVerfGE 75, 40 <72> und vom
  42. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90 und 1 BvR 761/91 - BVerfGE 87, 1 <45> . Allerdings genügen derartige Erwägungen und insbesondere das Bemühen, staatliche Ausgaben zu vermeiden, für sich genommen nicht, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen. Randnummer 29 Erforderlich ist vielmehr ein darüber hinausgehender sachlicher Differenzierungsgrund 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  43. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <259> m.w.N. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  44. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <259> m.w.N. . Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die, wie vorliegend, an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom
  45. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom
  46. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15 . Zumindest innerhalb des weiten Rahmens diese fürsorgerischen Leistungen betreffend sind als legitime hochrangige Ziele des Gesetzgebers auch die Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu berücksichtigen 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  47. Juni 2004 -2 BvL 5/00- m.w.N. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  48. Juni 2004 -2 BvL 5/00- m.w.N. . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht ist. Dabei ist er - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten 12 BVerfG, Beschlüsse vom
  49. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318 f.> und vom
  50. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 <182 f.>, jeweils m.w.N., juris BVerfG, Beschlüsse vom
  51. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318 f.> und vom
  52. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 <182 f.>, jeweils m.w.N., juris . Randnummer 30 Danach ist es hier nicht zu beanstanden, dass die Befreiung vom Entgelt der Schulbuchausleihe, d.h. die Frage der Förderungsberechtigung der Schüler und Schülerinnen, an den in § 2 Abs. 2 Nr. 1-7 SchüföG genannten Voraussetzungen festgemacht wird. Soweit die Klägerin und ihre Kinder anders behandelt werden gegenüber Antragstellern, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, fehlt es aufgrund des Akteninhalts bereits an einer Ungleichbehandlung, weil es sich mit Blick auf den Bezug der in § 2 Abs. 2 Nrn. 1-7 genannten „Sozialleistungen“ um ungleiche Gruppen mit erheblichen Unterschieden im Hinblick auf ihre Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse handelt. Im Übrigen ist diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt bzw. der saarländische Gesetzgeber war zur hier gewählten typisierenden und pauschalierenden Regelung im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich berechtigt. Müssten die Behörden jeder im Einzelfall geltend gemachten Bedürftigkeit im Sinne einer Unterschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze nachgehen, würde sie dies – wie die frühere Rechtslage eindrucksvoll bewiesen hat – vor beträchtliche und kostenintensive Sachaufklärungen stellen. Auch für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger ergibt sich durch das Abstellen auf die in § 2 Abs. 2 Nrn. 1-7 genannten Voraussetzungen eine Gesetzeslage, die klar erkennbar zeigt, ob eine Befreiung in Betracht kommt. Diese nunmehrige Einfachheit des Rechts mit einer den Betroffenen zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung ist hier als legitimes hochrangiges Ziel des Gesetzgebers im Rahmen der Prüfung des Willkürverbots mit Gewicht zu beachten. Randnummer 31 Nach alldem konnte die Kammer eine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 2 SchüföG nicht gewinnen, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bzw. an den Saarländischen Verfassungsgerichtshof nach Art. 97 Nr. 3 SVerf i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt. Randnummer 32 Im Weiteren kann die Klägerin auch nicht die isolierte Aufhebung der aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.04.2018 ergangenen Widerspruchsbescheide vom 25.04.2018 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beanspruchen. Randnummer 33 Zwar kann gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Widerspruchsbescheid dann alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt als eine zusätzliche Beschwer auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Als eine wesentliche Verfahrensvorschrift in diesem Sinne ist dabei etwa der Anspruch eines Beteiligten im Widerspruchsverfahren auf rechtliches Gehör anzusehen, so dass als Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere auch die sachlich unbegründete Ablehnung der Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss in Betracht kommt 13 Vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2010 -10 K 1788/09-, juris Vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2010 -10 K 1788/09-, juris . Randnummer 34 Voraussetzung für das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist jedoch, dass der betroffene Beteiligte die Aufhebung oder Verlegung des Termins rechtzeitig unter Darlegung hinreichend gewichtiger und schutzwürdiger Gründe beantragt hat. Zwar hat die Klägerin am 13.04.2018 per mail einen Terminverlegungsantrag gestellt 14 Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte KRA 9/18 Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte KRA 9/18 , nach dem ihr die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 19.04.2018 am 24.03.2018 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden war 15 Vgl. Bl. 18, 20 der Verwaltungsakte KRA 9/18 Vgl. Bl. 18, 20 der Verwaltungsakte KRA 9/18 . Auf den Hinweis des Kreisrechtsausschusses vom 16.04.2018, dass bislang u.a. keine Glaubhaftmachung der behaupteten Terminkollision vorliege 16 Vgl. Bl. 24 der Verwaltungsakte KRA 9/18 Vgl. Bl. 24 der Verwaltungsakte KRA 9/18 , antwortete die Klägerin mit mail vom 17.04.2018, machte geltend, „dass Sie mir den Termin am ersten Osterschulferientag zugestellt haben, was mir sehr unverständlich erschien, da es in dem Verfahren um Bücher geht und Ihnen deshalb bewusst sein musste, dass Familien mit schulpflichtigen Kindern in der Regel in der Ferienzeit verreisen“ 17 Vgl. Bl. 25 der Verwaltungsakte KRA 9/18 Vgl. Bl. 25 der Verwaltungsakte KRA 9/18 , „... so dass Sie erst nach Rückkehr aus dem Urlaub Kenntnis erlangt habe“ 18 Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte KRA 9/18 (mail vom 13.04.2018) Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte KRA 9/18 (mail vom 13.04.2018) und erklärte, dass es sich um einen Zahnarzttermin handele. Den angeblichen Zahnarzttermin hat sie jedoch nicht durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht. Randnummer 35 Überdies unterfiele der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten selbst bei Annahme einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht der isolierten Aufhebung, weil die getroffene Entscheidung nicht im Verständnis von § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruhte. Ein „Beruhen“ im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift für die materielle Beschwer kausal ist. Es muss die Möglichkeit bestehen, dass sich der Verfahrensmangel auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG, wonach die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat 19 Std. Rspr. des VG des Saarlandes, vgl. nur Urteile vom 18.06.2009 -10 K 152/09- und vom 18.09.2009 -10 K 660/08-, m.w.N. Std. Rspr. des VG des Saarlandes, vgl. nur Urteile vom 18.06.2009 -10 K 152/09- und vom 18.09.2009 -10 K 660/08-, m.w.N. . Randnummer 36 Von letzterem ist hier aber ohne Weiteres auszugehen, da sich die Ausgangsbescheide vom 04.12.2017 als rechtmäßig darstellen und die Klägerin auch im vorliegenden Klageverfahren nichts vorgebracht hat, was die Widerspruchsbehörde zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte veranlassen können. Eine isolierte Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 25.04.2018 aus dem genannten Grunde kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 37 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Vgl. ausführlich zu dieser Rechtslage nur Urteil der früheren
  53. und nunmehrigen
  54. Kammer des VG des Saarlandes vom 19.02.2009 -11 K 263/08-, juris 2) Vgl. so schon das Urteil des VG des Saarlandes vom 19.02.2009 -11 K 263/08-, juris 3) Vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 -1 BvR 981/17 u.a.-, juris und BVerfG, Beschlüsse vom
  55. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100> und vom
  56. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68> m.w.N; 4) Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  57. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100> m.w.N. 5) Vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerwG, Urteil vom
  58. April 2014 - 5 C 16.13 - IÖD 2014, 153 <154>) sowie Urteil vom 29.03.2018 -5 C 14/16-, juris 6) Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  59. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <254> m.w.N. 7) Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  60. Februar 1982 - 2 BvL 6/78 und 2 BvL 8/79 - BVerfGE 60, 16 <42> und vom
  61. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 <121> 8) Vgl. BVerfG, Urteile vom
  62. April 1987 - 1 BvL 8/84 und 1 BvL 16/84 - BVerfGE 75, 40 <72> und vom
  63. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90 und 1 BvR 761/91 - BVerfGE 87, 1 <45> 9) Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  64. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <259> m.w.N. 10) Vgl. BVerwG, Urteil vom
  65. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15 11) Vgl. BVerfG, Beschluss vom
  66. Juni 2004 -2 BvL 5/00- m.w.N. 12) BVerfG, Beschlüsse vom
  67. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318 f.> und vom
  68. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 <182 f.>, jeweils m.w.N., juris 13) Vgl. nur VG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2010 -10 K 1788/09-, juris 14) Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte KRA 9/18 15) Vgl. Bl. 18, 20 der Verwaltungsakte KRA 9/18 16) Vgl. Bl. 24 der Verwaltungsakte KRA 9/18 17) Vgl. Bl. 25 der Verwaltungsakte KRA 9/18 18) Vgl. Bl. 21 der Verwaltungsakte KRA 9/18 (mail vom 13.04.2018) 19) Std. Rspr. des VG des Saarlandes, vgl. nur Urteile vom 18.06.2009 -10 K 152/09- und vom 18.09.2009 -10 K 660/08-, m.w.N.

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