2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis“ , SKZ 2009, 206, 207-208 vgl. zu den in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung derartiger bauaufsichtlicher Anordnungen im Einzelnen: Bitz, „
2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis“ , SKZ 2009, 206, 207-208 Randnummer 14 Da die Kläger in der nach dem Darlegungsgebot (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) hier maßgeblichen Begründung ihres Zulassungsantrags die im Übrigen hinsichtlich ihrer Richtigkeit keinen ernsthaften Bedenken unterliegende bodenrechtliche Einordnung der verfügungsbetroffenen Grundstücke als im Bebauungsplan „Auf der“ ausgewiesenes reines Wohngebiet (§§ 30 Abs. 1 BauGB, 3 BauNVO, Parzelle Nr. 764/1, Wohnhausgrundstück) beziehungsweise als zumindest faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 3 oder 4 BauNVO, Parzelle Nr. 775/2) nicht in Frage stellen, muss darauf nicht eingegangen werden. Gleiches gilt für die in der Verfügung enthaltene zahlenmäßige Begrenzung der Zulässigkeit der Hundehaltung als Annex zum Wohnen als solche. Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt. 5 vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 – 2 W 9/02 –, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 – 2 W 47/95 –, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 B 1196/13 – NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 – 2 ZB 10.1618 –, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 – 1 ME 233/08 –, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 – 5 S 2771/02 –, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 – 2 W 9/02 –, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 – 2 W 47/95 –, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 B 1196/13 – NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 – 2 ZB 10.1618 –, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 – 1 ME 233/08 –, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 – 5 S 2771/02 –, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst. Deswegen kommt es insoweit nicht darauf an, ob es im Jahr 2017 keine (weiteren) Anzeigen wegen Lärmbelästigung gegeben hat oder ob die umgebende Wohnbebauung beziehungsweise die dort wohnenden Nachbarn, wie von den Klägern behauptet, sich „mangels Lärmbelästigung oder sonstiger Beeinträchtigungen“ gestört fühlen oder nicht. Dass sich ein konkreter Grenznachbar, wie aus einer Vielzahl von Beschwerden nach Aktenlage ergibt, sehr wohl „gestört“ fühlt, ist im Übrigen unstreitig. Randnummer 15 Soweit die Kläger vor dem Hintergrund geltend machen, es „gehe eben nicht um die Haltung von Hunden, sondern um das Besuchsrecht Dritter mit deren Hunden“, da sie selbst nur zwei Hunde hielten und weitere Hunde lediglich auf ihrem Grundstück – mit den jeweiligen Halterinnen und Haltern – „zu Besuch“ seien, wobei sie – die Kläger – ähnlich wie ein Mieter oder eine Mieterin in seiner/ihrer Wohnung „so viel Besuch empfangen könnten, wie sie wollten“, ist dieser gedankliche Ansatz völlig ungeeignet, das vorliegende baurechtliche Problem konkurrierender beziehungsweise gegenläufiger störender Nutzungen in einem gegenüber Störungen vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig eingestuften Wohngebiet zu „lösen“. Vielmehr geht es hier darum, ob eine Kleintierhaltung umfangmäßig noch als Ausfluss des Wohnens angesehen werden kann, also gewissermaßen typischerweise „dazu gehört“ (§§ 3, 4, 14 Abs. 1 BauNVO). Randnummer 16 Nach Aktenlage hatte der Beklagte als Untere Bauaufsichtsbehörde mit Blick auf seinen ordnungsrechtlichen Auftrag nach § 57 Abs. 2 LBO vorliegend – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – allen Grund, hier eine insoweit „im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften“ stehende Benutzung im Sinne des § 82 Abs. 2 LBO anzunehmen. Insofern ist nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen davon auszugehen, dass objektive Anhaltspunkte für eine das Maß des Zulässigen überschreitende Tierhaltung der Bauaufsichtsbehörde ausreichend Anlass bieten, um dagegen einzuschreiten. Das war hier unzweifelhaft der Fall. Dabei geht es nicht darum, ob die bei den zahlreichen Kontrollen festgestellten Hunde auf dem Grundstück nach einer Halterummeldung woanders gemeldet und deswegen nur „zu Besuch“ sind. Wo die einzelnen Hunde für das Finanzamt „gemeldet“ sind, spielt baurechtlich keine Rolle. Randnummer 17 Der Beklagte hat eine Vielzahl von Kontrollen auf dem Anwesen der Kläger durchgeführt, diese Ortseinsichten jeweils sorgfältig, zumeist auch mit Fotoaufnahmen dokumentiert und dabei immer eine die zugelassene Zahl an Hunden überschreitende Anzahl an Tieren – jeweils der Rasse Siberian Husky – angetroffen. Dass er daraus den Schluss gezogen hat, dass sich regelmäßig mehr als die „wohnakzessorisch“ nach § 14 Abs. 1 BauNVO tolerierbare Anzahl von Hunden dort aufhält, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Das rechtfertigte offensichtlich sein Einschreiten. Randnummer 18 Bei der nach Aktenlage ersten dokumentierten Kontrolle im Juni 2015 hat die Klägerin selbst ausweislich des darüber gefertigten Kontrollberichts angegeben, dass auf dem Grundstück 7 bis 8 Hunde gehalten würden. Die Mitglieder dieses „Huskyrudels“ sind auf den Fotos in der Akte zu sehen. Auch im Oktober 2015 hat der Beklagte durch seine Mitarbeiter 8 Hunde festgestellt. Ausweislich eines Vermerks des Sachbearbeiters über ein mit der Klägerin am 5.1.2016 geführtes Telefonat hat diese damals zwar behauptet, dass die Anzahl der Hunde „durch Verschenkung reduziert“ worden sei, dass aber alle damals sogar 8 bis 10 Hunde auf dem eigenen Grundstück tagsüber „zum Spielen und Austoben zusammengeführt“ würden. Bei einer Kontrolle am 7.3.2016, bei der die Kläger nicht angetroffen wurden, machten sich nach dem darüber gefertigten Bericht „beim Klingeln mindestens zwei Hunde bemerkbar“. Im Außenbereich seien 4 Hunde festgestellt worden, wobei der „Geräuschpegel durch Bellen und Jaulen hoch“ gewesen sei. Auch bei dieser Gelegenheit wurden Fotos gefertigt. Am 27.4.2016 hat der Kläger bei einer weiteren Kontrolle ferner erklärt, auf dem Grundstück befänden sich 10 Hunde, von denen aber 8 nur „zu Besuch“ seien. Am 14.6.2016 gab er an, dass sich 6 Hunde auf dem Grundstück befänden, davon 4 „zu Besuch“. Dass bei diesen Gelegenheiten auch die angeblichen Halterinnen oder Halter „zu Besuch“ waren, ist den Akten übrigens nicht zu entnehmen. In einem anschießenden Telefonat am selben Tag hat der Kläger dann ausweislich eines darüber gefertigten Vermerks erklärt, außer 2 Hunden hielten sich auch die anderen, zwischenzeitlich bei den Nachbarn gemeldeten 8 Hunde „täglich“ zu Besuch auf seinem Grundstück auf. Ausweislich dieser Niederschrift soll der Kläger auf den von dem Mitarbeiter des Beklagten geäußerten Vorhalt, dass die Behauptung, die Hunde befänden sich nachts stets wieder bei den Nachbarn, erheblichen Bedenken begegne, erklärt haben, das sei seine „Version“, die es „zu widerlegen gelte“. Dazu ist zu sagen, dass der Beklagte nach den vor Ort getroffenen Feststellungen, nachvollziehbar angenommen hat, dass die „Version“ der „Besuchshunde“ lediglich ein durch die Kontrollen des Beklagten veranlasster „Trick“ beziehungsweise vorgeschoben ist. Dass daraufhin im Juni 2016 auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO ein auf die Überschreitung der Haltung von zwei Hunden bezogenes ordnungsbehördliches Verbot unter Einbeziehung der „Besuchshunde“ erging, ist danach ohne Weiteres nachzuvollziehen und war rechtlich auch gerechtfertigt. Auch mehrere danach durchgeführte unangemeldete Kontrollen ergaben bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung immer die Anwesenheit von mehr als zwei Hunden bereits außerhalb der Gebäude auf dem Grundstück. Randnummer 19 Da das Vorbringen der Kläger somit keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet und auch sonst keinen Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Randnummer 21 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bescheid des Beklagten vom 22.6.2016 – 00460-15-06 – 2) vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 18.10.2016 – KRA 7215-35/16 3) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 – 2 A 383/17 –, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31, zu einem Fall des „Auswechselns“ der Begründung durch die Widerspruchsbehörde 4) vgl. zu den in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen für die rechtliche Beurteilung derartiger bauaufsichtlicher Anordnungen im Einzelnen: Bitz, „
2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis“ , SKZ 2009, 206, 207-208 5) vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.11.2002 – 2 W 9/02 –, SKZ 2003, 86, Leitsatz Nr. 93, zu vier erwachsenen Tieren und einem Welpen eines Schlittenhunderudels, vom 17.11.1995 – 2 W 47/95 –, Doggenhaltung im Wohngebiet, und vom 19.1.1990 – 2 W 28/89 –, zur Begrenzung der Haltung von Hunden der Rassen Collies und Bobtails , OVG Münster, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 B 1196/13 – NVwZ-RR 2014, 376, VGH München, Beschluss vom 23.8.2010 – 2 ZB 10.1618 –, juris, betreffend die Begrenzung der Haltung von Schäferhunden auf zwei Tiere, im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2008 – 1 ME 233/08 –, BRS 73 Nr. 72; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.3.2003 – 5 S 2771/02 –, BRS 66 Nr. 78, wonach sogar in einem Mischgebiet das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein kann
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