3 KSVG (juris: KSVG SL) räumt den Gemeinden im Saarland beziehungsweise ihren Vertretungskörperschaften die Befugnis ein, festzulegen, dass bestimmte Angelegenheiten unter Ausschluss
Öffentlichkeit zu beraten sind. Hat
Gemeinderat das in seiner Geschäftsordnung (GO) für bestimmte Angelegenheiten, hier konkret "Grundstücksangelegenheiten", geregelt, so gilt das für die nach § 74 Nr. 6 KSVG (juris: KSVG SL) für die bei
Veräußerung,
Vermietung und einer Verpachtung von Grundvermögen
Gemeinde - lediglich - "zu hörenden" Ortsräte (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 KSVG (juris: KSVG SL)) sinngemäß. Ob sich
jeweilige Ortsrat zusätzlich noch eine eigene Geschäftsordnung gegeben hat oder nicht, ist nicht entscheidend. (Rn.22) 2. Ob, um Missbräuchen im Sinne einer bewussten "Verschiebung" von Verhandlungsgegenständen in den nichtöffentlichen Teil
Sitzungen entgegenzutreten, für den § 3 Nr. 4 IFG auf eine materielle, am jeweiligen Gegenstand orientierte Geheimhaltungspflicht abzustellen ist und damit im Ergebnis nicht allein
jeweiligen Gemeinde beziehungsweise ihrem Rat die Vorentscheidung über das Informationsrecht zum überlassen ist, bleibt offen. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 4. Dezember 2017, 3 K 107/16, Urteil Tenor
Antrag des Klägers auf Zulassung
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Dezember 2017 – 3 K 107/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt
Kläger.
Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1
Kläger begehrt Einsicht in die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil einer Sitzung des Ortsrats von A-Stadt. Randnummer 2 Im Juli 2009 verpachtete die Beklagte ein östlich des Wohnanwesens des Klägers (A-Straße) gelegenes, davon durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrenntes Teilstück
Parzelle Nr. 135/7 in Flur 8
Gemarkung A-Stadt für 10,- €/Jahr (in Worten: 10 Euro pro Jahr) an die Ehefrau des Klägers N... A... Das Pachtverhältnis war bis zum 31.7.2014 befristet und sollte sich bei Nichtkündigung um jeweils ein Jahr verlängern. Die vereinbarte Kündigungsfrist betrug drei Monate vor Ablauf. Unter dem 21.3.2014 kündigte die Beklagte den Pachtvertrag durch ihren Bürgermeister. Randnummer 3 Damals war das persönliche Verhältnis zwischen einerseits dem Kläger und dessen Ehefrau und andererseits dem seit 2012 im Amt befindlichen Bürgermeister
Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils durch diverse Streitigkeiten, Strafanzeigen und gerichtliche Auseinandersetzungen belastet. Im Zusammenhang mit
Übergabe
Kündigung stellte die Ehefrau des Klägers Strafanzeige gegen den Bürgermeister wegen einer behaupteten Tätlichkeit. Randnummer 4 In seiner Sitzung am 22.4.2014 war
Ortsrat A-Stadt in nicht öffentlicher Sitzung unter Punkt 6
Tagesordnung (TOP) unter dem Thema „nachträgliche Beschlussfassung zur Kündigung“ mit
Thematik befasst. Einen diesbezüglichen Auszug aus
Niederschrift hat
Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zur Gerichtsakte gereicht. 1 vgl. die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.7.2016 vgl. die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.7.2016 Darin heißt es: Randnummer 5 „Auszug aus
Niederschrift über die Sitzung des Ortsrates von A-Stadt am 22.4.2014 zu Punkt 6
nichtöffentlichen Tagesordnung: Randnummer 6 TOP 6: Nachträgliche Beschlussfassung zur Kündigung des Pachtvertrages mit Frau N... A., A-Straße, A-Stadt Randnummer 7 Beschluss :
Pachtvertrag wird gekündigt.
Gemeindeverwaltung wird vorgeschlagen, die Altkleidercontainer auf dieser Fläche aufzustellen. Randnummer 8 Abstimmungsergebnis : Einstimmig “ Randnummer 9 Nachdem die Beklagte die Ehefrau des Klägers zuvor mehrfach vergeblich zur Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks aufgefordert hatte, erhob sie am im November 2014 gegen den Kläger und dessen Ehefrau Klage auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Dieser Klage hat das Amtsgericht St. Wendel mit Urteil im Juli 2016 entsprochen. 2 vgl. Amtsgericht St. Wendel, Urteil vom 6.7.2016 –15 C 749/14 – vgl. Amtsgericht St. Wendel, Urteil vom 6.7.2016 –15 C 749/14 – Die Berufung
Ehefrau des Klägers blieb ohne Erfolg. 3 vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 5.5.2017 – 10 S 99/16 – vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 5.5.2017 – 10 S 99/16 – Im Rahmen dieses Rechtsstreits hatte die Beklagte eine Kopie
Sitzungsniederschrift über den Beschluss des Ortsrats zu den Akten gereicht. Randnummer 10 Bereits im August 2015 hatte
Kläger ohne Erfolg bei
Beklagten "im Auftrage seiner Ehefrau" unter Bezugnahme auf das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) Einsicht in das Protokoll zum nichtöffentlichen Teil
Sitzung des Ortsrates A-Stadt vom 22.4.2014 begehrt. 4 vgl. den an den Kläger gerichteten Bescheid
Beklagten vom 22.9.2015 vgl. den an den Kläger gerichteten Bescheid
Beklagten vom 22.9.2015 Im Verlauf des anschließenden Widerspruchsverfahrens reichte die Beklagte eine Kopie
Niederschrift über den öffentlichen Teil
Ortsratssitzung vom 22.4.2014 zur Akte, aus
Sitzungsbeginn,
Sitzungsort und die Sitzungsteilnehmer zu ersehen sind.
Widerspruch des Klägers wurde im Januar 2016 zurückgewiesen. 5 vgl. den Bescheid des Kreisrechtsausschusses vom 20.1.2016 – KRA 7166-55/15 – vgl. den Bescheid des Kreisrechtsausschusses vom 20.1.2016 – KRA 7166-55/15 – Randnummer 11 Zur Begründung seiner im Februar 2016 erhobenen Klage hat
Kläger unter anderem die Ansicht vertreten, sein Recht auf Einsicht in die Niederschrift ergebe sich aus dem § 1 SIFG. Zugangsbeschränkungen, die dem Informationsanspruch gemäß § 1 SIFG entgegenstünden, bestünden nur bei verfassungsrechtlichen Belangen des Landesamtes für Verfassungsschutz. Auch Verschwiegenheitspflichten von Orts- oder Gemeinderäten könnten einen Informationsanspruch nicht ausschließen. In Bezug auf Grundstücksangelegenheiten sei keine Ausnahme zu machen.
Bürger nehme insoweit verfassungsrechtlich geschützte Kontrollrechte wahr. Er,
Kläger, bezweifle die Rechtmäßigkeit des
Kündigung des Pachtvertrags zugrundeliegenden Ortsratsbeschlusses. Zu einer wirksamen Kündigung habe es
Zustimmung des Ortsrats bedurft. Dessen Beschlussfassung sei am 22.4.2014 indes nur "protokollarisch" erfolgt. Allein
damalige Ortsvorsteher,
Bürgermeister
Beklagten und
Fraktionsvorsitzende
SPD hätten den Beschluss zur Kündigung des Pachtvertrages in einer "Dreierrunde" gefasst.
Kläger hat ferner behauptet, die Kündigung des Pachtvertrages durch die Beklagte sei allein auf persönliche Ressentiments des Bürgermeisters gegen ihn und seine Ehefrau zurückzuführen.
Bürgermeister
Beklagten habe seine Machtposition als Amtsträger ausgenutzt. Randnummer 12 Die Beklagte hat erstinstanzlich mitgeteilt, dass
seitens des Klägers auch im vorliegenden Verfahren vorgelegte Auszug aus
Niederschrift zur Ortsratssitzung vom 22.4.2014 die Seite des Protokolls sei, die sich auf die Kündigung des Pachtvertrages unter dem Tagesordnungspunkt 6 beziehe;
Rest des Protokolls betreffe diesen Tagesordnungspunkt nicht. Des Weiteren hat sie die Ansicht vertreten, das Einsichtsrecht des Klägers ergebe sich weder aus dem SIFG noch aus dem Kommunalen Selbstverwaltungsgesetz (KSVG). Durch die Möglichkeit einer nachträglichen Offenlegung eines Abstimmungsergebnisses einer nichtöffentlichen Sitzung könne weder
Vertraulichkeitsschutz noch die offene Meinungsbildung gewährleistet werden. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, Randnummer 14 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 22.9.2015 sowie des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.1.2016 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises St. Wendel die Beklagte zu verpflichten, ihm gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 SIFG Akteneinsicht in den nichtöffentlichen Teil
Niederschrift
Sitzung des Ortsrates A-Stadt vom 22.4.2014 über die nachträgliche Beschlussfassung zur Kündigung des Pachtvertrages mit Frau N... A., A-Straße in A-Stadt zu gewähren, Randnummer 15 2. festzustellen, dass
Bürgermeister
Beklagten nicht ermächtigt war, die Kündigung des besagten Pachtvertrags gegenüber
Pächterin auszusprechen, Randnummer 16 im Dezember 2017 abgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, hinsichtlich des ersten Klageantrags spreche bereits vieles dafür, dass
Kläger kein Rechtsschutzinteresse habe. Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung habe nur, wer ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolge. Dies sei nicht
Fall, wenn ein Obsiegen dem jeweiligen Kläger keinen rechtlichen Vorteil bringe, weil er das mit seiner Klage Begehrte bereits auf anderem Wege erlangt habe. Hiervon dürfte vorliegend auszugehen sein. Hier spreche eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass
Teil
Niederschrift
Ortsratssitzung vom 22.4.2014, in den
Kläger Einsicht begehre, seitens
Beklagten bereits im zivilgerichtlichen Verfahren und dann vom Kläger selbst im hiesigen Verfahren vollständig vorgelegt worden sei. Vernünftige Zweifel daran, dass es sich um einen unvollständigen Protokollauszug handele, bestünden nicht. Bei
Niederschrift dürfte es sich vielmehr um eine weithin übliche Ergebnisniederschrift handeln, in
nur die Ergebnisse
Tagesordnungspunkte dokumentiert würden, nicht jedoch die einzelnen Diskussionsbeiträge im Zusammenhang mit
Beschlussfassung. Es gebe keinen ernstlichen Zweifel, dass die Auskunft des Prozessbevollmächtigten
Beklagten zutreffe, dass
Rest des Protokolls nicht den TOP 6 betreffe. Mithin könne
Kläger durch das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren kein Mehr an Informationen erlangen.
Antrag auf Einsicht in die Niederschrift über eine Ortsratssitzung, die
en nichtöffentlichen Teil betreffe, sei jedenfalls unbegründet.
Anspruch ergebe sich nicht aus dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG). Einem Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht stehe
4 IFG entgegen,
einen Informationszugangsanspruch ausschließe, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliege.
4 IFG überlasse den besonderen Geheimnisschutz damit den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim zu halten sei, bleibe auch unter
Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim. Zwar habe sich
Ortsrat keine Geschäftsordnung gegeben, die als "besondere Rechtsvorschrift" im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG angesehen werden könnte. Jedoch gelte sinngemäß die Gemeindeordnung über die Öffentlichkeit (§ 40 KSVG) mit
Maßgabe, dass auch Angelegenheiten, die
Gemeinderat, ein Ausschuss, die Bürgermeisterin oder
Bürgermeister gegenüber dem Ortsrat als vertraulich bezeichne, unter Ausschluss
Öffentlichkeit zu behandeln seien. Da gemäß § 40 Abs. 3 KSVG die Geschäftsordnung des Gemeinderates festlegen könne, dass bestimmte Angelegenheiten unter Ausschluss
Öffentlichkeit zu behandeln seien, und auf dieser gesetzlichen Grundlage § 9 Satz 2 Nr. 3
Geschäftsordnung für den Gemeinderat
Beklagten bestimme, dass Grundstücksangelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlichen Sitzungen zu behandeln seien, habe das Gleiche für
en Behandlung in Ortsratssitzungen zu gelten. Die durch nichtöffentliche Behandlung einer Grundstücksangelegenheit bewirkte Geheimhaltung im Gemeinderat würde konterkariert, wenn die diesbezüglich durchzuführende Anhörung des Ortsrates in öffentlicher Sitzung erfolgte. Das damit hinsichtlich Grundstücksangelegenheiten angeordnete besondere Amtsgeheimnis im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG sei auch gerechtfertigt. Diese Gegenstände wiesen regelmäßig ein erhöhtes Streit- und Konfliktpotential auf und seien mit besonderer Sensibilität zu behandeln. Dem nachträglich mit Schreiben vom 11.5.2017 gestellten Feststellungsantrag, dass
Bürgermeister
Beklagten nicht ermächtigt gewesen sei, die Kündigung des besagten Pachtvertrags gegenüber
Ehefrau des Klägers auszusprechen, stehe ungeachtet sonstiger Zulässigkeitsfragen jedenfalls das unabdingbare, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis
rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des § 121 Nr. 1 VwGO entgegen, das eine erneute gerichtliche Nachprüfung eines Anspruchs verbiete, über den ein Gericht bereits rechtskräftig entschieden habe. Über die begehrte Feststellung sei durch das amtsgerichtliche Urteil, gegen das
Kläger kein Rechtsmittel eingelegt habe, und im Verhältnis zwischen seiner Ehefrau und
Beklagten durch das landgerichtliche Urteil bereits rechtskräftig entschieden worden. Amtsgericht wie Landgericht hätten festgestellt, dass die Kündigung des Pachtvertrages durch den Bürgermeister
Beklagten wirksam ausgesprochen werden konnte und dass es keiner Zustimmung des Gemeinderates bedurft habe. Eine Zustimmung des Ortsrates sei mithin erst recht nicht erforderlich gewesen. Er besitze lediglich ein gemeindeinternes Anhörungsrecht. Randnummer 17
Kläger begehrt die Zulassung
Berufung gegen dieses Urteil. II. Randnummer 18 Dem Antrag des Klägers auf Zulassung
Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.12.2017 – 3 K 107/16 –, durch das seine Klage auf Gewährung von Akteneinsicht in die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil
Sitzung des Ortsrats von A-Stadt am 22.4.2014 über die nachträgliche Beschlussfassung zu Kündigung des Pachtvertrages zwischen
Beklagten und seiner Ehefrau beziehungsweise seine Feststellungsklage betreffend die fehlende Befugnis des Bürgermeisters
Beklagten zur Kündigung dieses Pachtvertrags zum 31.7.2014 abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Randnummer 19 Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen.
Vortrag des Klägers begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an
Richtigkeit
erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine besondere rechtliche Schwierigkeit
Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), geschweige denn eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Randnummer 20 Ernstliche Zweifel an
Richtigkeit
angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis 6 vgl. allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab
Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist, seither ständige Rechtsprechung vgl. allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab
Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist, seither ständige Rechtsprechung begründet nicht
Vortrag des Klägers, es treffe nicht zu, dass ein Interesse
Beklagten an
„Geheimhaltung
Entscheidung bezüglich des Pachtvertrags“ nicht bestehe. Bereits in dem erstinstanzlichen Urteil wurde – nach Aktenlage richtig – festgehalten, dass es sich bei
vom Kläger zur Einsichtnahme begehrten Niederschrift über die Behandlung
bereits zuvor ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrags zwischen seiner Ehefrau und
Beklagten in
Sitzung des Ortsrats A-Stadt am 22.4.2014 in nichtöffentlicher Sitzung um ein so genanntes Ergebnisprotokoll handelt, das das Abstimmungsthema und das einstimmige Ergebnis
Abstimmung festhält. Von dem maßgeblichen Teil
Niederschrift zu TOP 6 liegt dem Kläger eine von ihm selbst zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemachte Ablichtung vor. Welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn sich für ihn aus einer weiteren „Akteneinsicht“ in diese Niederschrift ergeben könnte, erschließt sich nicht. Auf den ausführlichen Hinweis des Vorsitzenden
3. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2017, dass nach
beigezogenen Akte des Amtsgerichts, in
sich
gleiche Auszug aus
Niederschrift über die Sitzung des Ortsrats befinde, kein vernünftiger Zweifel mehr bestehe, dass
Auszug, was den Beratungsgegenstand „Kündigung des Pachtvertrags“ betreffe, vollständig sei, da es sich um eine Ergebnisniederschrift handele, in
keine einzelnen Diskussionsbeiträge festgehalten seien, hat
Kläger im Schriftsatz vom 12.8.2017 lediglich allgemeine Darlegungen zum Sinn
„Kontrollfunktion“ des Bürgers gegenüber „Amtspersonen“ gemacht, eine aus seiner Sicht ungerechtfertigt abweichende Handhabung in anderen Fällen behauptet und anschließend auf mündliche Verhaltung verzichtet. Dem Vortrag
Beklagten im Berufungszulassungsverfahren, dass
Kläger den thematisch einschlägigen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll bereits besitze,
mit Schriftsatz vom 4.3.2015 auch in dem amtsgerichtlichen Verfahren 15 C 749/14 von ihr vorgelegt worden sei, ist
Kläger auch nicht mehr entgegen getreten. Randnummer 21 Fragen zu den – nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt – ohnehin nicht erforderlichen Gründen für die Nichtverlängerung des befristeten Pachtvertrages oder möglicher Absichten
Beklagten für eine künftige Nutzung
Fläche, etwa in Form
vom Ortsrat „vorgeschlagenen“ Aufstellung von Containern für eine Altkleidersammlung, sind für die Frage eines Einsichtsrechts irrelevant.
Inhalt des Sitzungsprotokolls mag aus Sicht des Klägers „defizitär“ oder – soweit das in
Kürze überhaupt denkbar ist – „falsch“ sein.
im Sachbericht dieser Entscheidung noch einmal nachzulesende Inhalt
Niederschrift insoweit steht fest und ist dem Kläger – ungeachtet von Fragen
Berechtigung mit Blick auf eine Geheimhaltungsbedürftigkeit – auch bekannt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich in
Tat um eine bereits im Rahmen
Sachentscheidungsvoraussetzung eines für jeden Rechtsbehelf zu fordernden „schutzwürdigen Interesses“ als unzulässig zu wertende, weil erkennbar „unnötige“ Inanspruchnahme von Gerichten.
Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf ein „anderes“, inhaltlich seinen wie auch immer gearteten Vorstellungen entsprechendes Sitzungsprotokoll. Welche sonstigen Auseinandersetzungen in gerichtlicher oder außergerichtlicher Form
Kläger und seine Ehefrau mit dem Bürgermeister
Beklagten haben, spielt dabei offensichtlich keine Rolle. Randnummer 22 Vor dem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit
Frage, ob
Inhalt
Niederschrift für den Fall, dass er ihm bisher noch nicht bekannt wäre,
Geheimhaltungspflicht unterläge und daher nach §§ 1 Abs. 1 SIFG, 3 Nr. 4 IFG ein Informationsanspruch ausgeschlossen wäre. Im Verhältnis zum Kläger wurde jedenfalls insoweit keine „Geheimhaltung“ praktiziert. Ob die im erstinstanzlichen Urteil genannten kommunalrechtlichen Vorschriften insoweit generell eine entsprechende Schranke für die in geheimer – nichtöffentlicher – Sitzung kommunaler Vertretungsorgane behandelte Gegenstände begründen, liegt vom Ansatz her nahe, weil ansonsten zum einen
Sinn
nichtöffentlichen Behandlung entfiele und zum anderen die Mitglieder des Gremiums sich nicht mehr auf eine vertrauliche Behandlung ihrer Tätigkeit insoweit verlassen könnten. Im Übrigen spricht sehr viel für die Richtigkeit
Argumentation des Verwaltungsgerichts.
3 KSVG räumt den Gemeinden im Saarland beziehungsweise ihren Vertretungskörperschaften die Befugnis ein, festzulegen, dass bestimmte Angelegenheiten unter Ausschluss
Öffentlichkeit zu beraten sind. Das hat
Gemeinderat
Beklagten unstreitig in § 9 Satz 2 Nr. 3 seiner Geschäftsordnung (GO) für „Grundstücksangelegenheiten“ geregelt, was alles andere als sachfremd erscheint. Nach § 74 Nr. 6 KSVG gelten für die bei
Veräußerung,
Vermietung und einer Verpachtung von Grundvermögen
Gemeinde – lediglich – „zu hörenden“ Ortsräte (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 KSVG) sinngemäß die Vorschriften
Gemeindeordnung unter anderem über die Öffentlichkeit (§ 40 KSVG) mit
Maßgabe, dass auch Angelegenheiten, die
Gemeinderat, ein Ausschuss, die Bürgermeisterin oder
Bürgermeister gegenüber dem Ortsrat als vertraulich bezeichnen, unter Ausschluss
Öffentlichkeit zu behandeln sind. Ob sich
Ortsrat von A-Stadt zusätzlich noch eine eigene Geschäftsordnung gegeben hat oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Das Gebot vertraulicher Behandlung von Grundstücksangelegenheiten
Beklagten erfasst nach
beschriebenen Rechtslage auch den lediglich „zu hörenden“ Ortsrat. Auf die Widersinnigkeit
Begrenzung
Vertraulichkeit nur auf den Gemeinderat hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Bei dem Einsichtsrecht in Sitzungsprotokolle geht es auch sicher nicht um die Verhinderung von – immer möglichen – „Absprachen im Hinterzimmer“, die, sofern sie überhaupt zu beanstanden wären, bei lebensnaher Betrachtung – wenn es sie gäbe – auch sicher nicht im Protokoll wiedergegeben würden. Randnummer 23 Ob man des ungeachtet, um Missbräuchen im Sinne einer bewussten „Verschiebung“ von Verhandlungsgegenständen in den nichtöffentlichen Teil
Sitzungen entgegenzutreten, für den § 3 Nr. 4 IFG auf eine materielle, am jeweiligen Gegenstand orientierte Geheimhaltungspflicht abstellen muss und damit im Ergebnis nicht allein
jeweiligen Behörde die Vorentscheidung über das Informationsrecht überlassen kann, ist allgemein umstritten. Gerade diese Frage stellt sich allerdings – wie gesagt – hier nicht, da eine entsprechende Geheimhaltung zugunsten des Ortsrats hinsichtlich des Protokollinhalts hier nicht praktiziert wurde. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit im konkreten Fall eine abweichende Handhabung geboten gewesen wäre oder dass hier von Seiten
Beklagten beziehungsweise des Ortsrats A-Stadt ganz bewusst eine sachlich erkennbar nicht veranlasste „Verschiebung“ in den nichtöffentlichen Teil
Sitzung zur „Verschleierung“
Angelegenheit oder
gleichen stattgefunden hätte. Randnummer 24 Soweit
Kläger die Frage anspricht, womit die Beklagte die Kündigung des im Übrigen von
Höhe her einen eher „symbolischen“ Pachtzins ausweisenden Pachtvertrages „gerechtfertigt“ hat, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich um einen von vornherein befristeten Vertrag handelte, dessen Kündigung oder Nichtverlängerung keiner „Rechtfertigung“ bedurfte, zumal weder
Kläger noch die Ehefrau einen Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages hatten. Die Frage
wirksamen Beendigung des Schuldverhältnisses ist übrigens – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – von den zuständigen Zivilgerichten rechtskräftig und damit abschließend beantwortet worden. Die von dem Kläger auch im Zulassungsverfahren erneut als „noch nicht ergangen“ reklamierte „verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu dieser Frage“ verbietet sich – auch aus gutem Grund – daher nach § 121 VwGO. Die Pflicht zur Herausgabe des von ihm mitgenutzten Grundstücks ist untrennbar mit
Frage
Wirksamkeit
Beendigung des Vertrags mit
Ehefrau verbunden und das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass
Kläger selbst gegen das amtsgerichtliche Urteil kein Rechtmittel eingelegt hat. Ernstliche Zweifel an
Richtigkeit
erstinstanzlichen Entscheidung sind daher auch unter dem Aspekt nicht begründet. Was die von dem Kläger beziehungsweise von seiner Ehefrau als
ehemaligen Pächterin
hier zur Rede stehenden Fläche gegenüber ihrem Wohnanwesen bekämpfte, von
Beklagten nach
Kündigung des Pachtvertrags ins Auge gefasste künftige Benutzung als Standort für Altkleidercontainer angeht, 7 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2017 – 1 B 778/17 –, NVwZ-RR 2018 381 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2017 – 1 B 778/17 –, NVwZ-RR 2018 381 ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Beklagte nach ihren Erklärungen in dem einschlägigen Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht inzwischen von diesem Vorhaben offenbar Abstand genommen hat. 8 vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2018 – 5 K 1131/17 – vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2018 – 5 K 1131/17 – Ob
Kläger oder seine Ehefrau, was
1. Senat in dem genannten, tragend auf Fragen
ordnungsgemäßen Ausübung eines Ermessens bei
Standortauswahl begründeten Beschluss vom Dezember 2017 übrigens als eher unwahrscheinlich angesehen hat, von den tatsächlichen Auswirkungen
Container her unzumutbar beeinträchtigt worden wären, spielt auch von daher keine Rolle. Randnummer 25 Letzteres gilt auch für die Richtigkeit
Behauptung, dass
Bürgermeister
Beklagten durch den von ihm – dem Kläger – erhobenen Vorwurf von „Amtsmissbrauch, Korruption und Verletzung nationaler Vergabe- und Wettbewerbsklauseln“ durch die „eigenmächtige Beauftragung von Waldrodungsarbeiten im November 2013“ dazu veranlasst worden sei, seine persönlichen Abneigungen gegen ihn und seine Ehefrau „auszuleben“ und einen „regelrechten Deal“ mit dem Ortsvorsteher und den Fraktionsvorsitzenden zu machen. Diese Art
„Motivsuche“ durch den Kläger betrifft den vorliegenden Streitgegenstand nicht. Randnummer 26 Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich gleichzeitig, dass
Rechtsstreit keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dafür kommt es nicht allein darauf an, ob die Rechtssache – wie
Kläger meint – „signifikant vom Spektrum
in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht“. Allein die „Abgelegenheit“ oder „Exotik“ des vom Gericht zu bearbeitenden Rechtsgebiets begründet keine „besondere Schwierigkeit“.
vom Kläger in dem Zusammenhang erneut angesprochene Beschluss des 1. Senats vom Dezember 2017 betrifft einen anderen Gegenstand und lässt keinen Bezug zum Einsichtsrecht erkennen. Randnummer 27 Schließlich hat die Rechtssache auch erkennbar keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft,
en Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 9 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 A 556/17 –, juris , ständige Rechtsprechung vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 A 556/17 –, juris , ständige Rechtsprechung Randnummer 28 Ob den zuletzt genannten formalen Anforderungen an die Grundsatzrüge im konkreten Fall genügt wurde, kann offen bleiben.
Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, „ob eine sinngemäße Anwendung einer nicht existierenden Geschäftsordnung den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 3 IFG erfüllen kann oder ob
Ausnahmetatbestand nur dann als gegeben angenommen werden darf, wenn
Tatbestand
Bestimmung auf die die Verweigerung
Information gestützt wird, unmittelbar erfüllt ist“. Das angestrebte Rechtsmittelverfahren lässt insoweit keine grundsätzlich Klärung erwarten. Die im ersten Teil
Frage problematisierte, vom Kläger verneinte, Maßgeblichkeit
Zuweisung von „Grundstückangelegenheiten“ in den nichtöffentlichen Teil
Behandlung im Gemeinderat (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 GO) auch für die Anhörung des Ortsrats ist nach den einschlägigen Regelungen des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes, insbesondere nach § 74 Nr. 6 KSVG zu bejahen, ohne dass es eines Berufungsverfahrens bedarf. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen dazu Bezug genommen. Die Frage des Bestehens einer materiellen Geheimhaltungspflicht nach Maßgabe des – wohl gemeinten – § 3 Nr. 4 IFG, hier also letztlich eines Missbrauchs bei
Zuordnung des konkreten Sachverhalts zu den „Grundstücksangelegenheiten“, ist keine grundsätzlich klärungsfähige Frage, sondern nur einzelfallbezogen zu beurteilen. Das belegen auch die folgenden umfangreichen Ausführungen des Klägers zu angeblichen „geheimen Absprachen im Hinterzimmer“ und zu einer angenommenen Befangenheit“ des Bürgermeisters als „Amtsperson“ bei
Entscheidung über die Aufstellung von Altkleidercontainern, die – weil es, wie gesagt, eines „Kündigungsgrundes“ für die Beendigung des von vornherein einer Befristung unterliegenden Pachtvertrags nicht bedurfte – anderweitig geklärt werden musste und, wie beschrieben, inzwischen nach Abschluss eines eigenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch geklärt ist. Das Protokoll
Ortsratssitzung enthält auch keine weiteren Informationen dazu. Auf die vom Kläger ferner angesprochenen allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen und die Zielsetzung des Informationsfreiheitsrechts 10 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.2018 – 2 A 452/17 –, bei juris vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.2018 – 2 A 452/17 –, bei juris muss daher hier nicht weiter eingegangen werden. Randnummer 29 Da das Vorbringen des Klägers insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung
Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist
Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Randnummer 31
Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.7.2016 2) vgl. Amtsgericht St. Wendel, Urteil vom 6.7.2016 –15 C 749/14 – 3) vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 5.5.2017 – 10 S 99/16 – 4) vgl. den an den Kläger gerichteten Bescheid
Beklagten vom 22.9.2015 5) vgl. den Bescheid des Kreisrechtsausschusses vom 20.1.2016 – KRA 7166-55/15 – 6) vgl. allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab
Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist, seither ständige Rechtsprechung 7) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2017 – 1 B 778/17 –, NVwZ-RR 2018 381 8) vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.9.2018 – 5 K 1131/17 – 9) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 A 556/17 –, juris , ständige Rechtsprechung 10) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.6.2018 – 2 A 452/17 –, bei juris
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.