VfG vorliegen. (Rn.43) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Palästinenser aus dem Libanon arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 15.03.2016 legal vom Libanon per Flugzeug nach Brüssel und gelangten von dort auf dem Landweg in das Bundesgebiet. Sie beantragen am 05.04.2016 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Randnummer 2 Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 12.04.2016 gab der Kläger zu 1) an, er habe sich über einen Mittelsmann von der tschechischen Botschaft in Beirut Schengen-Visum ausstellen lassen. Für die Arbeit des Mittelmannes hätten sie 30.000 $ bezahlt. Dafür hätte er sie nach Deutschland bringen sollen. Der Schlepper habe sie aber bereits in Belgien verlassen und hätte die beiden Reisepässe und 800 € gestohlen. Für diese Reise habe er sein Haus und alles andere verkauft, was er an wertvollen Dingen besessen habe. Sie hätten bis zu ihrer Ausreise am 15.03.2016 im Flüchtlingslager für Palästinenser in Sour gelebt. Derzeit lebten sie bei ihrem Sohn in D.. Sein Sohn sei 2010 nach Deutschland gekommen. Er sei mit einer Deutschen verheiratet und habe selbst drei hier geborene Kinder. Weiterhin habe er noch fünf Söhne und zwei Töchter, die im Libanon lebten. Die Kinder seien ebenfalls verheiratet und hätten eigene Kinder. Sie lebten in den Flüchtlingslagern. Gleiches gelte für seine Geschwister. Er sei von 1969 bis 2006 1 In der mündlichen Verhandlung im Verfahren 3 K 856/17 am 24.04.2018 erklärte der Kläger zu 1), er habe nur bis zum Jahre 1993 gedient und zwar bei der Al Fatah In der mündlichen Verhandlung im Verfahren 3 K 856/17 am 24.04.2018 erklärte der Kläger zu 1), er habe nur bis zum Jahre 1993 gedient und zwar bei der Al Fatah Berufssoldat gewesen. Danach habe er auf Zitrusplantagen gearbeitet, um die Familie zu ernähren, das heißt Land bestellt und bei der Ernte geholfen. Zu Erkrankungen befragt erklärte der Kläger zu 1), er habe gelegentlich Asthma und ein Kortisonspray dagegen. Zur Asylbegründung gab der Kläger zu 1) an, dass er und seine Frau in Ruhe, Frieden und Sicherheit leben wollten. In den palästinensischen Lagern des Heimatlands gäbe es sehr viele Probleme, unter anderem würde auch willkürlich auf Menschen geschossen. Die finanziellen Mittel reichten zudem nicht aus, um ein einigermaßen normales Leben führen zu können. Zudem gäbe es für Menschen wie sie, die gesundheitlich angeschlagen seien, keine entsprechenden Einrichtungen innerhalb der Lager. Sie würden als Palästinenser im Libanon zudem sehr stark benachteiligt. Man müsse zahlreiche Hürden auf sich nehmen, um auch nur halbwegs vernünftig leben zu können. Nur weil sie Palästinenser seien, würde man ihnen Rechte aberkennen, die anderswo jeder Mensch sein Eigen nennen könne. Diese Umstände seien der Grund für ihr schweres Leben im Libanon. Als seine Frau drei Monate zu Besuch bei ihrem Sohn und bei ihrer Schwester hier in Deutschland gewesen sei, habe sie mit Begeisterung festgestellt, wie respektvoll der menschliche Umgang in diesem Land sei. Die Bürger hätten sie freundlich und vor allem als Mensch behandelt, anders als im Libanon. Genau das wünsche er sich für sie beide. Bei einer Rückkehr habe er keine Angst. Das habe mit Angst nichts zu tun. Sie hätten ja ihr Haus verkaufen müssen und deswegen habe er nichts mehr, worauf er zurückgreifen könne. Bei der Rückkehr habe er nichts mehr von Wert in seinem Heimatland. Hier in Deutschland sei seine Familie. Im Libanon sei Krieg, zwar nicht alltäglich, allerdings gäbe es für sei Palästinenser dort nur Probleme und sie hätten so gut wie keine Rechte. Er sei ebenso wie seine Frau begeistert von Deutschland. Man könne hier in Ruhe und Frieden leben. Hier werde man menschlich und mit Respekt behandelt. Randnummer 3 Die Klägerin zu 2) gab in ihrer Anhörung an, sie würden derzeit nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung in A-Stadt, wo sie eigentlich gemeldet seien, wohnen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung lebten sie derzeit bei ihrem Sohn und dessen Familie. Im Libanon habe sie noch einen Bruder und sechs Schwestern. Sie sei bereits vom 31.01.2015 bis zum 24.04.2015 in Deutschland gewesen. Sie leide unter Bluthochdruck, habe unverheilte Verletzungen in ihrer Schulter aufgrund eines Sturzes und sei Diabetikerin. Ihr gehe es also gesundheitlich nicht gerade gut. Asylbegründend erklärte die Klägerin zu 2), dass sie als Palästinenser im Libanon verachtet würden. Es gäbe keine Gesetze, keine Wohnung, keine Unterstützung für Palästinenser. Zudem seien sie beide gesundheitlich sehr angegriffen. Im Heimatland hätten sie nicht die finanziellen und pharmazeutischen Mittel gehabt, sich behandeln zu lassen. Weder sie noch ihre Kinder könnten die Kosten der teuren Behandlungen aufbringen. Die Kinder hätten allesamt ihre eigenen Probleme und Verbindlichkeiten. Da sie ihr Haus für die Reise nach Deutschland verkauft hätten, würde ihnen bei einer Rückkehr im Libanon nichts mehr zum Leben bleiben. Als Palästinenserin könne man im Libanon kein menschenwürdiges Leben führen. Es herrsche reine Willkür. Randnummer 4 Am 02.04.2016 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte im Asylverfahren und beantrage festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 1, Abs. 5, hilfsweise Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Zur Begründung trug er vor, bei den Klägern handele es sich um palästinensische Flüchtlinge aus dem Libanon, die in dem palästinensischen Camp Al Rashidieh im Libanon gelebt hätten. Sie hätten es in dem Camp nicht mehr ausgehalten. Es sei unmöglich gewesen, die Erkrankungen der Kläger dort entsprechend behandeln zu lassen. Die Klägerin zu 2) leide unter mehreren Bandscheibenvorfällen und unter Bluthochdruck, ebenso an Diabetes. Eine Gallenoperation habe sie ebenfalls über sich ergehen lassen müssen. Der Kläger zu 1) leide an Asthma und habe dadurch vor allem Probleme mit der Lunge. Die medizinische Versorgung sei sehr schlecht. Ohne entsprechende Zahlungen seien keine medizinischen Leistungen zu erwarten. Vor allem auch im Hinblick auf das Alter falle es den Klägern immer schwerer, in dem Camp zu bleiben. Randnummer 5 Im Hinblick auf die Erteilung der tschechischen Visa wurde ein Dublin-Verfahren eingeleitet, wobei die tschechischen Behörden unter dem 04.08.2016 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärten. Mit Bescheid der Beklagten vom 05.08.2016 wurden die Asylanträge als unzulässig abgelehnt und die Abschiebungen in die Tschechische Republik angeordnet. Hiergegen legten die Kläger beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage ein (5 K 1277/16) und suchten um vorläufigen Rechtsschutz nach (5 L 1278/16). Mit Beschluss vom 06.09.2016 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Eine für den 10.01.2017 geplante Rückführung nach Prag konnte aufgrund von Widerstandshandlungen der Betroffenen nicht durchgeführt werden 2 Blatt 196, 198 der Verwaltungsunterlagen Blatt 196, 198 der Verwaltungsunterlagen . Mit Bescheid der Beklagten vom 04.04.2017 wurde der Bescheid vom 05.08.2016 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben. Das Klageverfahren 5 K 1277/16 wurde durch Beschluss vom 07.04.2017 eingestellt. Randnummer 6 Mit Bescheid der Beklagten vom 13.04.2017 wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zu erkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Zugleich wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise in den Libanon aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Randnummer 7 Die hiergegen am 05.05.2017 vor dem VG des Saarlandes erhobene, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte, Klage 3 K 856/17 wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.04.2018 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Randnummer 8 „Der Bescheid des Bundesamtes der Beklagten vom 13.04.2017 ist, soweit er angefochten worden ist, rechtmäßig. Randnummer 9 Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG . Randnummer 10 Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 13.04.2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich mit dem Vorbringen der Kläger in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Herkunftsland der Kläger -den Libanon- bezogen auf die aktuelle Erkenntnislage, auch und gerade zur Lage der dort lebenden Palästinenser, zutreffend dar. Die Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung der Kammer zum Herkunftsland Libanon 3 Vgl. nur Urteile vom 19.05.2017 -3 K 2262/16, 3 K 2263/16, 3 K 822/16, 3 K 2374/16- und vom 11.04.2018 -3 K 852/17, 3 K 696/17, 3 K 853/17, 3 K 397/17 und 3 K 398/17-; speziell zur Lage der Palästinenser auch Sächs. OVG, Beschluss vom 20.01.2016 -5 A 163/15.A-, juris, sowie VG Berlin, Urteil vom 09.02.2018 -34 K 466.16 A-, juris, auf deren Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird. Vgl. nur Urteile vom 19.05.2017 -3 K 2262/16, 3 K 2263/16, 3 K 822/16, 3 K 2374/16- und vom 11.04.2018 -3 K 852/17, 3 K 696/17, 3 K 853/17, 3 K 397/17 und 3 K 398/17-; speziell zur Lage der Palästinenser auch Sächs. OVG, Beschluss vom 20.01.2016 -5 A 163/15.A-, juris, sowie VG Berlin, Urteil vom 09.02.2018 -34 K 466.16 A-, juris, auf deren Ausführungen ergänzend Bezug genommen wird. . Randnummer 11 Die Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung geben keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Soweit die Kläger nunmehr erstmals vortragen, sei seien wegen einer Pilgerreise des Klägers zu 1) seit dem Jahre 2006 von der Al Fatah verfolgt worden, weil die Al Fatah ihn der Mitgliedschaft in der Hamas bezichtigt habe, ist dieses Vorbringen unglaubhaft. Randnummer 12 Für den Nachweis des individuellen Schicksals in der Heimat, aus dem der Asylbewerber seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet, genügt wegen der häufig bestehenden sachtypischen Beweisschwierigkeiten in der Regel eine Glaubhaftmachung. Dazu reicht auch in tatsächlich zweifelhaften Fällen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit aus, der Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen 4 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379
VfG) erfüllt sind, folglich Wiederaufgreifensgründe vorliegen. Randnummer 19 Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Antragsteller geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt .haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) bestehen (Nr. 3). Randnummer 20 § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000, 2 BvR 39/98, DVBI 2000,1048-1050). Randnummer 21 Demzufolge ist ein schlüssiger Vortrag, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt, ausreichend. Weiterhin ist der Antrag nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt hat. Randnummer 22 Der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Randnummer 23 Eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordert, dass sich der der früheren Entscheidung zugrunde gelegte entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich tatsächlich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Randnummer 24 Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 03.03.2000, DVBI 2000,1048-1050) ein schlüssiger und objektiv geeigneter Sachvortrag erforderlich aber auch ausreichend, um das Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu. bejahen. Soweit das Gesetz verlangt, dass eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Betroffenen vorliegt, beinhaltet dies nicht die zusätzliche Voraussetzung, dass auch die neue Entscheidung zu Gunsten des Betroffenen ergehen muss. Ausreichend ist vielmehr, dass die Änderung der Sachlage geeignet ist, sich möglicherweise zu Gunsten des Betroffenen auszuwirken. Randnummer 25 Die Antragsteller haben keine neuen Gründe vorgebracht, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeiführen könnten. Vielmehr stützten sie ihren Folgeantrag auf die bereits im Erstverfahren erwähnten Probleme als Palästinenser im Libanon, die mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2017 als unglaubhaft abgelehnt wurden. Die getroffene Entscheidung wurde durch das Urteil des VG des Saarlandes vom 24.04.2018 am 08.06.2018 rechtskräftig. Demnach sind vor dem Hintergrund der vorgetragenen Gründe und dem Fehlen neuer Beweismittel keine Anhaltspunkte ersichtlich, woraus sich eine für die Antragsteller günstigere Schutzgewährung ergeben könnte. Randnummer 26 Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sachlage ist somit im vorliegenden Fall nicht gegeben.
VfG vorliegen 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 -9 C 41/99-, juris und NVwZ 2000, 940 ff. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 -A 11 S 1203/19-, juris Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 -9 C 41/99-, juris und NVwZ 2000, 940 ff. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 -A 11 S 1203/19-, juris . Danach liegt ein Grund für die Wiederaufnahme nur vor, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung im Asylverfahren herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Antragsteller muss zudem ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und den Wiederaufnahmegrund binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem er von diesem Kenntnis erlangt hat, geltend machen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Maßstab der gerichtlichen Prüfung sind dabei nur die Wiederaufgreifensgründe, die von dem Antragsteller geltend gemacht werden; diesem obliegt es innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, bezüglich aller der von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegründe schlüssig darzulegen 10 BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.