Verkehrsunfall in Frankreich unter Berücksichtigung französischer Regulierungsfristen Leitsatz 1.
französischem Sachrecht ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht gehalten, zur Schlüssigkeit seines auf Reparaturkostenbasis geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz seines Fahrzeugschadens Angaben zum Restwert des beschädigten Fahrzeugs zu machen. (Rn.51) 2. Für den Verzugszinsanspruch des Geschädigten gegen den gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer enthält das französische Versicherungsgesetzbuch besondere Vorschriften (Strafzinsen für nicht fristgerechtes Entschädigungsangebot sowie Verzugszinsen
Verurteilung). Die allgemeinen Verzugszinsregelungen der Artikel 1153 und 1153-1 französischer Code civil sowie der Artikel L.313-2 und L.313-3 französischer Code monétaire et financier werden von den Artikeln L.211-13 und Art. L.211-18 französischer Code des assurances verdrängt (entgegen LG Saarbrücken, Urt. v.
anzuerkennen, und bezifferte unter Beifügung des Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros R. M. (Bl. 9 ff. d.A.) den Schaden mit vorläufig 11.732,21 € (Reparaturkosten netto 10.275,53 € + Wertminderung 350 € + Sachverständigenhonorar netto 1.106,68 €). Zur Regulierung setzte die Klägerin eine Frist bis zum 25.05.2016. Am 26.04.2016 erklärte die Beklagte, dass sie ihre Haftung dem Grunde
anerkenne. Hierüber wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben der Regulierungsbeauftragten vom 02.05.2016 (Anlage B 2, Bl. 68 f. d.A.) informiert. Zugleich wurde u.a. um Mitteilung der Höhe des Restwertes gebeten und ausgeführt, die Wertminderung, die Nebenkosten und die Rechtsanwaltsgebühren seien
französischem Recht nicht erstattungsfähig. Am 03.06.2016 reichte die Klägerin Klage über einen Betrag von insgesamt 12.082,21 € ein (Reparaturkosten netto 10.275,53 € + Wertminderung 350 € + Sachverständigenhonorar netto 1.106,68 €; rechnerisch richtig: 11.732,21 Euro). Mit Schreiben vom 17.06.2016 (Anlage B1, Bl. 67 d.A.) teilte die Regulierungsbeauftragte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Beklagte inzwischen einen Vorschuss in Höhe von 5.000 € geleistet habe. Die Klage wurde der Beklagten am 28.06.2016 zugestellt (Bl. 51 d.A.); am selben Tag ging der Betrag von 5.000 € bei der Klägerin ein. Randnummer 4 Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in Höhe eines Betrags von 5.000 € für erledigt erklärt (Bl. 53 d.A.); dem ist die Beklagte entgegengetreten (Bl. 58 d.A.). Randnummer 5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass eine Teilerledigung eingetreten sei, weshalb der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen seien. Mit Schriftsatz vom 28.11.2016 (Bl. 74 ff. d.A.) hat sie eine Reparaturbestätigung des Sachverständigen R. M. (Bl. 79 d.A.) vorgelegt und vorgetragen, das klägerische Fahrzeug sei - insoweit unstreitig - inzwischen instandgesetzt worden. Zugleich hat sie ihre Klage um 3.844,21 € erweitert (Reparaturkosten netto 13.794,74 €, Wertminderung 400,00 €, Gutachterkosten netto 1.257,68 €, Nutzungsausfall 474,00 €; rechnerisch richtig 3.859,23 €). Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 20.12.2016 (Bl. 98 ff. d.A.) hat die Beklagte die Klageforderung in Höhe des klageerweiternd geltend gemachten Differenzbetrages von 3.859,23 € sofort anerkannt. Zugleich hat sie erklärt, die Vorschusszahlung von 5.000 € auf den Fahrzeugschaden zu verrechnen.
Abzug des Teilanerkenntnisses und der Verrechnung verbleibe ein Schaden von restlichen 5.610,51 €, der ebenfalls sofort anerkannt werde. Randnummer 7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, eine Darlegung des Restwertes sei auch
französischem Recht unerheblich, weil eine Reparatur von Anfang an beabsichtigt gewesen und zwischenzeitlich auch durchgeführt worden sei. Randnummer 8 Die Klägerin hat unter Aufrechterhaltung ihrer Teilerledigungserklärung zuletzt beantragt (Bl. 76, 103 d.A.), Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.082,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.5.2016, abzüglich am 28.6.2016 gezahlter 5.000 € sowie weitere 3.844,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 die Klage auch hinsichtlich der Teilbeträge von 1.106,68 € (Sachverständigenkosten) und 350 € (Wertminderung) anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt (Bl. 103 d.A.). Randnummer 11 Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei ursprünglich zum Fahrzeugschaden unschlüssig gewesen, weil darin der Restwert nicht dargelegt worden sei, ohne den ein Anspruch auf Ersatz fiktiv geltend gemachter Reparaturkosten nicht schlüssig dargelegt werden könne. Dies gelte in dem zugrunde liegenden französischen materiellen Schadensrecht in gleicher Weise wie im deutschen Recht. Wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorläge, was ohne Angabe des Restwertes nicht beurteilt werden könne, scheide
französischem Recht auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwertes aus; dieser werde ungeachtet dessen der Höhe und dem Grunde
bestritten.
französischem Recht sei das Sachverständigenhonorar nur unter der Voraussetzung erstattungsfähig, dass das Gutachten für die Schadensregulierung brauchbar sei. Hiervon könne vorliegend mangels Angabe des Restwertes nicht ausgegangen werden. Randnummer 12 Das Landgericht hat mit dem am 31.01.2017 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteil (Bl. 107 ff. d. A.) die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 10.926,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.106,68 € vom 26.5.2016 bis zum 12.12.2016 und aus 10.926,42 € seit dem 13.12.2016 zu zahlen; die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 90 % der Klägerin und zu 10 % der Beklagten auferlegt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Randnummer 13 Am 30.03.2017 hat die Beklagte die Sachverständigenkosten von 1.106,68 € sowie die Wertminderung von 350 € und Zinsen in Höhe von 158,66 € an die Klägerin gezahlt. In der Folgezeit wurde der erstinstanzlich ausgeurteilte Betrag nebst Zinsen vollständig gezahlt. Randnummer 14 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf teilweise Erledigung der Hauptsache in Höhe von 5.000 € weiter und begehrt die Zuerkennung weiterer Verzugszinsen sowie die Abänderung der Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin. Randnummer 15 Sie rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, ein erledigendes Ereignis sei deshalb nicht eingetreten, weil die Klage zu dem Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses unschlüssig gewesen sei. Dies sei zum einen deshalb falsch, weil
richtiger Auffassung das erledigende Ereignis nicht bereits durch Zahlung des Betrages von 5.000 € am 28.06.2016 eingetreten sei, sondern erst durch die Verrechnungserklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 20.12.2016. Zu diesem Zeitpunkt sei durch Vorlage des entsprechenden Reparaturnachweises die Reparatur des Kraftfahrzeugs jedoch erwiesen gewesen. Selbst wenn man das erledigende Ereignis in der Zahlung vom 28.06.2016 sehen wollte, könne dem Landgericht nicht gefolgt werden. Die Schlüssigkeit eines Parteivortrages bemesse sich danach, was im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen sei. In diesem Zeitpunkt sei die Reparatur des klägerischen Kraftfahrzeugs jedoch erwiesen gewesen. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, woher das Landgericht die Kenntnis haben wolle, dass es
dem anzuwendenden materiellen französischen Schadensrecht eines Vortrages zum Restwert bedurft hätte. Im Übrigen hätten zu keiner Zeit vernünftige Zweifel daran bestehen können, dass kein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Die angefochtene Entscheidung stelle sich auch deshalb als rechtsfehlerhaft dar, weil das Landgericht die Klage insoweit als unschlüssig abgewiesen habe, ohne zuvor gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen. Randnummer 16 Hinsichtlich des Verzugsschadens habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte bereits seit 26.05.2016 nicht nur aus den geltend gemachten Sachverständigenkosten von 1.106,68 €, sondern aufgrund der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung mit ausreichend bemessener Regulierungsfrist in Höhe der Klageforderung in Verzug gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine schlüssige Anspruchsdarlegung nicht Verzugsvoraussetzung. Zur Begründung eines Verzugsschadens sei es ausreichend, die Forderung der Höhe
zu beziffern und eine Zahlungsfrist zu setzen. Das Landgericht habe verkannt, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Höhe seines Schadensersatzanspruchs gar nicht detailliert darlegen und erst recht nicht gegenüber dem Geschädigten vorprozessual unter Beweis stellen müsse. Es gehe mit dem Geschädigten heim, wenn der vorprozessual bezifferte, aber noch nicht bewiesene Anspruch im Prozess
gewiesen werde. Dies sei das Risiko eines jeden regulierungsunwilligen Haftpflichtversicherers. Randnummer 17 Schließlich sei die Kostenentscheidung nicht
vollziehbar,
dem die Klägerin trotz des eindeutigen Tenors mit 90 % der Kosten belastet worden sei. Ein sofortiges Anerkenntnis habe nicht vorgelegen, da die Beklagte zunächst Klageabweisung beantragt habe. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt sinngemäß (Bl. 128, 147 d.A.), Randnummer 19 in Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 31.01.2017 (Az. 5 O 52/16) Randnummer 20
gewiesen worden sei, weil grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bestehe, wenn die Reparaturkosten ihn übersteigen und fiktiv abgerechnet werde. Mangels Schlüssigkeit der ursprünglichen Klage sei das von ihr erklärte Anerkenntnis auch sofort im Sinne von § 93 ZPO gewesen. Die Beklagte sei von Anfang an regulierungswillig gewesen; eine höhere Vorschusszahlung als 5.000 € sei, da der Restwert unbekannt gewesen sei, nicht möglich gewesen. Randnummer 26 Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 10.1.2017 (Bl. 102 ff. d. A.) und des Senats vom 22.03.2018 (Bl. 159 ff. d. A.) und vom 14.03.2019 (Bl. 238 f. d. A.) Bezug genommen. II. Randnummer 27 Die Berufung der Klägerin ist
den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig; insbesondere ist die erforderliche Berufungssumme erreicht: Randnummer 28 1. Der Beschwerdegegenstand für den ausschließlich auf Feststellung der Teilerledigung gerichteten Berufungsantrag zu 1 bestimmt sich
zutreffender Auffassung ohne Berücksichtigung des in erster Instanz weiterhin noch streitigen Teils allein
dem Kosteninteresse der Klägerin. Die Beschwer der Klägerin, die nicht zugleich die Entscheidung über die Hauptsache zum Gegenstand ihres Berufungsantrags macht, besteht somit in den Mehrkosten, mit denen sie aufgrund der Abweisung des Feststellungsantrags belastet ist, im Vergleich zu der Kostenlast, die sie zu tragen hätte, wenn die Klage ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2018 – VI ZB 26/17, MDR 2019, 54).
der damit anzustellenden Differenzrechnung beläuft sich das Kosteninteresse der Klägerin auf insgesamt 489,33 €: Randnummer 29 Kostenlast der Klägerin bei Klage ohne erledigten Teil: Randnummer 30 Streitwert bis 27.11.2016: 7.082,21 € Streitwert ab 28.11.2016 weitere: 3.844,21 € 10.926,42 € Randnummer 31 3,0 Gerichtsgebühren aus 10.926,42 € = 3x203 € = 609 € 2,5 RA-Gebühren aus 10.926,42 Euro = 2,5x604 € = 1.510 € zzgl. 20 € zzgl. 19 % MwSt = 1.820,70 € Randnummer 32 Kosten insgesamt: 609, -- € 1.820,70 € 1.820,70 € 4.250,40 € Randnummer 33 davon 90 % = 3.825,36 € Randnummer 34 Kostenlast der Klägerin bei Klage mit erledigtem Teil: Randnummer 35 Streitwert bis 27.11.2016: 12.082,21 € Streitwert ab 28.11.2016 weitere: 3.844,21 € 15.926,42 € Randnummer 36 3,0 Gerichtsgebühren aus 15.926,42 € = 3x293 € = 879 € 2,5 RA-Gebühren aus 15.926,42 Euro = 2,5x650 € = 1.625 € zzgl. 20 € zzgl. 19 % MwSt = 1.957,55 € Randnummer 37 Kosten insgesamt: 879, -- € 1.957,55 € 1.957,55 € 4.794,10 € Randnummer 38 davon 90 % = 4.314,69 € Randnummer 39 Das Kosteninteresse der Klägerin beläuft sich damit auf 4.314,69 € - 3845,36 € = 489,33 €. Randnummer 40
Vm. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - Rs. C-463/06, Slg. 2007, I-11321 = NJW 2008, 819; BGHZ 176, 276). Danach besteht für den Kläger an seinem inländischen Wohnsitz in Deutschland ein Gerichtsstand für die Direktklage gegen die Beklagte. Denn ihm steht als Geschädigtem eines Verkehrsunfalls
Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, also auch in Frankreich, ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VI ZR 48/10, VersR 2011, 774; Palandt/Thorn, BGB,
2 ZPO zulässigen Feststellungsantrag der Klägerin als unbegründet erachtet (Ziffer 2 der Entscheidungsgründe). Eine Erledigung ist jedoch vorliegend eingetreten, weil die zunächst zulässige und begründete Klage
träglich gegenstandslos geworden ist (st. Rspr. BGH, vgl. BGHZ 106, 366). Zum Zeitpunkt der Zahlung des Vorschusses am 28.06.2016 war die am selben Tag zugestellte Klage zulässig und begründet; insbesondere war es zur Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich, die Höhe des Restwertes des Fahrzeugs anzugeben: Randnummer 47 aa) Mit der Klageschrift hat die Klägerin die Zahlung eines Betrags von 12.082,21 € ausdrücklich aufgrund einer fiktiven Schadensabrechnung verlangt, der sich zusammengesetzt hat aus den Netto-Reparaturkosten laut beigefügtem Gutachten in Höhe von 10.275,53 €, den Sachverständigenkosten von netto 1.106,68 € und einer Wertminderung laut Sachverständigengutachten von 350 €. Unschädlich ist es hierbei, dass sie keine Ausführungen dazu gemacht hat, ob das Fahrzeug bereits repariert wurde oder ob es in der Folgezeit noch repariert werden sollte, weil
dem maßgeblichen französischen Schadensrecht im Fall der fiktiven Abrechnung der Restwert des Fahrzeugs keine bei der Abrechnung zu berücksichtigende Rechnungsposition darstellt: Randnummer 48 aaa) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin auf Ersatz ihres unfallbedingten Schadens bestimmen sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat,
französischem Recht. Dies folgt aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Rom II-VO.
1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Die Regelung findet im Streitfall Anwendung, da es sich um einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall handelt, der
dem 11.01.2009 entstanden ist (vgl. Art. 32 Rom II-VO).
1 Rom II-VO ist bei Straßenverkehrsunfällen auf das Sachrecht des Tatortes, also den Unfallort abzustellen (Palandt/Thorn aaO Art. 4 Rom II Rn. 18; LG Saarbrücken NJW-RR 2012, 885; Urteil vom 11.05. 2015 – 13 S 21/15, NJW 2015, 2823). Dieser liegt in Frankreich. Randnummer 49 bbb) Das Landgericht, welches zutreffend von der Anwendbarkeit französischen Rechts ausgegangen ist, hat ohne weitere Begründung angenommen, dass
dem maßgeblichen französischen Sachrecht ebenso wie im deutschen Schadensrecht im Fall einer auch dort zulässigen fiktiven Abrechnung die Reparaturkosten lediglich bis zur Höhe der Differenz Wiederbeschaffungswert/Restwert erstattungsfähig sind. Randnummer 50 ccc)
dem Ergebnis des vom Senat zur Ermittlung des materiellen französischen Rechts gemäß § 293 ZPO eingeholten Rechtsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. C. W. (Bl. 194 ff. d.A.) ist indes von Folgendem auszugehen: Randnummer 51
dem französischen materiellen Sachrecht konnte die Klägerin im vorliegenden Fall, in dem unstreitig kein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag, die Erstattung der laut Schadensgutachten voraussichtlichen Reparaturkosten verlangen unabhängig von der Frage, wie hoch der Restwert des Fahrzeugs war (Rn. 43 = Seite 29 f. des Gutachtens). Randnummer 52
den Ausführungen des Sachverständigen nur von einer einzelnen Lehrmeinung in der französischen Rechtsliteratur (s. Kullmann (Hrsg.) – Péchinot, Lamy Assurances 2018, Wolters Kluwer, Rueil-Malmaison 2017, Rdn. 2955, vgl. Fußnote 45, Seite 15 des Gutachtens) vertreten und in der Rechtsprechung und der übrigen Literatur weder vertreten noch diskutiert. Die französische Rechtsprechung habe sich mit der Frage der Berücksichtigung des Restwertes bei über der Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten bislang nicht befasst, würde aber
Ansicht des Sachverständigen bei der Berechnung der Entschädigung auf Reparaturkostenbasis den Restwert nicht zulasten des Geschädigten berücksichtigen (Rn. 19 a.E., Seite 15 des Gutachtens). Der Annahme des Landgerichts, dass im vorliegenden Fall die Reparaturkosten lediglich bis zur Höhe der Differenz Wiederbeschaffungswert/Restwert erstattungsfähig seien, kann somit
dem Ergebnis des Rechtsgutachtens nicht gefolgt werden. Randnummer 53
der französischen Regulierungspraxis ist der Geschädigte nicht gehalten ist, zur Begründung seines Anspruchs Angaben zu einem etwaigen Restwert des Fahrzeugs zu machen, weil der Restwert in der Regel bereits durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt worden ist, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. In der Praxis der französischen Instanzgerichte stellt sich mithin in einem solchen Fall von vornherein nicht die Frage, ob der Geschädigte Angaben zum Restwert des Fahrzeugs machen muss. Zwar wird in der Praxis der französischen Instanzgerichte der Restwert bei der Berechnung der zu zahlenden Entschädigung regelmäßig von dem Wiederbeschaffungswert abgezogen, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug nicht dem Versicherer zur Verwertung überlässt (Cour d’appel d’Aix-en-Provence, 29. März 2018, Nr. 17/11093; Cour d’appel de Nouméa, 27. Oktober 2016, Nr. 16/00139; vgl. Rn. 18 = Seite 14 des Gutachtens). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Geschädigte
Reparaturkosten abrechnet (Rn. 19 und 20 = Seite 14 f. des Gutachtens). Randnummer 54
dem maßgeblichen französischen Sachrecht schlüssig vorgetragen hat. Dies hat der Sachverständige dahingehend beantwortet, dass die Klägerin (fiktive) Reparaturkosten unabhängig von der Frage verlangen konnte, wie hoch der Restwert des Fahrzeugs war. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus Art. 6 des Code de procédure Civil, sondern aus den Besonderheiten der französischen Schadensregulierungspraxis auf der Grundlage der Regelungen des französischen Versicherungsgesetzbuchs (Code des assurances): Randnummer 55 Aufgrund des zwischen den französischen Kfz-Haftpflichtversicherern abgeschlossenen Abkommens, der sog. „convention IRSA“, ist jeder Kfz-Versicherer jeweils Ansprechpartner seiner eigenen Versicherten. Somit beantragen die Beteiligten
einem Verkehrsunfall bei ihren eigenen Kfz-Versicherern eine Entschädigung, auch wenn sie nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Der Haftpflichtversicherer reguliert den Schaden seines eigenen Versicherten für Rechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers und nimmt bei diesem gegebenenfalls Regress, wenn dies
den Bedingungen des IRSA-Abkommens möglich ist (Chagny/Perdrix, Droit des assurances, 3. Aufl., LGDJ, Issy-les-Moulineaux 2014, Rdn. 833). Der mit dem Entschädigungsverlangen des Unfallopfers befasste Versicherer beauftragt einen unabhängigen (Art. L.326-6 Code de la route), öffentlich bestellten (Art. L.326-3f. Code de la route) Kfz-Sachverständigen mit der Schadensbegutachtung. Da der regulierende Versicherer somit in die Schadensregulierung nicht nur eingebunden ist, sondern diese sogar initiiert, ist der Restwert in der Regel bereits durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelt, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt (vgl. Rn. 23 = Seite 16 f. des Gutachtens). Gem. Art. R.211-37 Nr. 6 Code des assurances muss der Geschädigte dem Versicherer lediglich eine Beschreibung der Sachschäden übermitteln. Auf der Grundlage dieser Angaben des Geschädigten muss der Versicherer ein vollständiges Entschädigungsangebot formulieren; erachtet er die Beauftragung eines Sachverständigen für erforderlich, obliegt ihm die Einholung eines entsprechenden Gutachtens (Rn. 25 = Seite 21 des Gutachtens). Randnummer 56 Damit obliegt die Schadensbewertung im zwingenden, außergerichtlichen Regulierungsverfahren dem Versicherer. Dieser trägt das Risiko, dem Geschädigten eine ausreichend hohe Entschädigung anzubieten. Angaben zum Restwert muss der Geschädigte nicht machen. Diese Verteilung der Darlegungslast im versicherungsrechtlichen, außergerichtlichen Regulierungsverfahren muss auch auf ein gerichtliches Verfahren ausstrahlen, da der Geschädigte andernfalls grundsätzlich gezwungen wäre, bereits während des möglicherweise mehrere Monate dauernden außergerichtlichen Verfahrens vorsorglich rechtswahrend ein eigenes Schadensgutachten in Auftrag zu geben, damit ihm im Fall eines Rechtsstreits nicht vorgeworfen werden kann, nicht alle Umstände, die für seinen Anspruch maßgeblich sind, darlegen und beweisen zu können. Dies würde die Zielsetzung des Gesetzgebers, ein opferfreundliches, in der Verantwortung der Versicherungsunternehmen liegendes Entschädigungsverfahren zu schaffen, konterkarieren. Die Darlegungslast für den Restwert des Unfallfahrzeugs bei Entschädigungsklagen des Geschädigten liegt folglich beim Versicherer (Rn. 26 = Seite 21 f. des Gutachtens). Den Umstand einer dennoch eventuell voreilig erhobenen Klage kann die französische Instanzrechtsprechung im Rahmen der Kostentragung berücksichtigen (Rn. 27 = Seite 22 des Gutachtens). Randnummer 57
französischem Recht nicht gehalten war, zur Schlüssigkeit ihres Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten Angaben zum Restwert ihres Fahrzeugs zu machen mit der Folge, dass ihre Klage insoweit ursprünglich zulässig und begründet war; dies war auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin festzustellen. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang zwar nicht darauf berufen, dass das erledigende Ereignis nicht in der Zahlung der 5.000 € am 28.06.2016, sondern erst in der Verrechnungserklärung mit Schriftsatz vom 20.12.2016 (Bl. 99 d.A.) liege. Erfüllungshandlungen wie die Zahlung einer Geldschuld stellen in aller Regel einen Erledigungsgrund dar (Zöller/Althammer, ZPO,
dem maßgeblichen französischen Sachrecht nicht, wie die Klägerin meint, schon seit dem 26.05.2012 in Verzug mit der gesamten Klageforderung: Randnummer 60 a)
b) Rom-II-Verordnung richtet sich die Zinsforderung als Teil des Haftungsumfangs
dem Deliktsstatut (vgl. LG Saarbrücken NJW-RR 2012, 885; NJW 2015, 2823; LG Düsseldorf IPRspr 2011, 92; AG Frankenthal, Urteil vom 15.10.2014 - 3a C 158/13, juris; AG München zfs 2013, 566; aA LG Lübeck, IPRspr 2010, 120). Ob die Beklagte sich mit der Zahlung auch der geltend gemachten Netto-Reparaturkosten schon mit Ablauf der gesetzten Regulierungsfrist bis zum 25.05.2016 in Verzug befand, richtet sich demnach ebenfalls
französischem Recht. Randnummer 61 b) Soweit das Landgericht die Höhe der Verzugszinsen in Anwendung des § 287 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bestimmt hat, hat die Berufung dies ausdrücklich nicht angegriffen. Auch soweit das Landgericht Verzugszinsen aus 1.106,68 € bereits ab dem vom 26.05.2016 zugesprochen hat, ist dies von der Beklagten, die keine eigene Berufung eingelegt hat, nicht angegriffen. Ein weitergehender Zinsanspruch steht der Klägerin jedoch
dem Ergebnis des Rechtsgutachtens, welches insoweit von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen worden ist, nicht vor dem 26.08.2016 zu: Randnummer 62 aa) Für den Verzugszinsenanspruch des Geschädigten gegen den gegnerischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer enthält das französische Versicherungsgesetzbuch besondere Vorschriften (Strafzinsen für nicht fristgerechtes Entschädigungsangebot sowie Verzugszinsen
Verurteilung). Die allgemeinen Verzugszinsenregelungen sind in den Artikeln 1153 und 1153-1 Code civil sowie in den Artikeln L.313-2 und L.313-3 Code monétaire et financier enthalten, werden aber von Artikel L.211-13 Code des assurances verdrängt (Cass. civ. 2, 10.10.2002, Nr. 00-13832, Bull. civ. II, Nr. 219, S. 172; Miguet/Taisne, Intérets moratoires, JurisClasseur Procédure civile, Fasc. 515, Stand: 20.08.2014, Rdn. 151). Randnummer 63 bb) Gemäß Art. L.211-9 Abs. 1 Code des assurances ist der Haftpflichtversicherer eines schadensverursachenden Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Unfallopfer innerhalb von drei Monaten
dem Eingang des Entschädigungsantrags ein Angebot zu unterbreiten oder den Antrag zu bescheiden. Da es sich bei der Klägerin um eine im Ausland ansässige Gesellschaft handelt, beträgt die Frist vier Monate (Art. R.211-35 Satz 2 Code des assurances). Für die Mitteilung der Angaben
Art. R.211-37 Code des assurances hat der Geschädigte sechs Wochen und, wenn es sich um eine im Ausland ansässige Gesellschaft handelt, einen weiteren Monat Zeit. Macht der Geschädigte die Angaben nicht fristgerecht, ist die dem Versicherer zustehende viermonatige, ab dem Entschädigungsantrag laufende Frist, innerhalb welcher der Versicherer dem Geschädigten ein Entschädigungsangebot unterbreiten oder den Antrag ablehnen muss, ausgesetzt (Art. R.211-31 Code des assurances). Enthält die erste Antwort des Geschädigten nicht alle für ein Entschädigungsangebot erforderlichen Angaben, verfügt der Versicherer über eine Frist von zwei Wochen, um die noch fehlenden Angaben anzufordern (Art. R.211-33 Abs. 1 Code des assurances). Das in Art. L.211-9 Code des assurances vorgeschriebene Angebot muss alle Schadenspositionen enthalten und einzeln bewerten. Dies geht aus Art. R.211-40 Abs. 1 Code des assurances hervor. Ein unvollständiges Angebot steht einem nicht erfolgten Angebot gleich. Erfolgt keine fristgerechte, vollständige Antwort, ordnet Art. L.211-13 Code des assurances einen Strafzins in Höhe des doppelten gesetzlichen Zinssatzes auf die Entschädigungssumme an von dem Ende der Frist bis zu dem Tag, an dem das Angebot gemacht oder das Urteil rechtskräftig wird. Diese Strafzinsen können durch den Richter herabgesetzt werden, wenn den Versicherer entlastende Umstände vorliegen (vgl. Rn. 33 bis 36 = Seite 25 f. des Gutachtens). Berechnungsgrundlage für die Zinsen ist entweder der volle Betrag des vollständigen Entschädigungsangebots oder der im Urteil festgestellten Entschädigung (Cass. crim., 13.12.2011, Nr. 11-80134; Cass. crim., 13.12.2011, Nr. 11-82013; Cass. civ. 2, 12.05.2011, Nr. 10-17148; Cass. civ. 2, 15.04.2010, Nr. 09-14042; Responsabilité civile et assurances (RCA) 2010, com. 179; Cass. crim., 18.09.2007, Nr. 06-88171, Bull. crim., Nr. 208; vgl. Rdn. 37 a.E. = Seite 27 f. des Gutachtens). Vorab geleistete, anzurechnende Teilzahlungen mindern die Berechnungsgrundlage nicht (Cass. civ. 2, 7.12.2006, Nr. 05-19628; vgl. Rn. 37 a.E. = Seite 27 f. des Gutachtens). Soweit es in Rn. 45 a.E. des Gutachtens heißt, etwaige vorher erfolgte Teilzahlungen seien in die Bemessungsgrundlage „miteinzurechnen“, ist dies, wovon der Senat sich durch Rückfrage bei dem Sachverständigen versichert hat, in Übereinstimmung mit den Ausführungen in Rn. 37 a.E. des Gutachtens so zu verstehen, dass etwaige Teilzahlungen nicht in Abzug zu bringen sind. Randnummer 64 cc) Die auf eine durch gerichtliche Entscheidung festgestellte Forderung laufenden Zinsen erhöhen sich gemäß Art. L.211-18 Code des assurances
Ablauf einer Frist von zwei Monaten
der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung um 50 %,
weiteren zwei Monaten um 100 % (vgl. Rn. 38 = Seite 28 des Gutachtens). Randnummer 65
anerkannt hat, ist davon auszugehen, dass sie den Entschädigungsantrag spätestens an diesem Tag erhalten hat. Mithin endete die Frist für die Abgabe des Angebots grundsätzlich am 26.08.2016. Die Angaben
Art. R.211-37 Code des assurances hat die Beklagte nicht angefordert, so dass eine etwaige Aussetzung der Frist
Art. R.211-31 Code des assurances nicht in Betracht kommt. Die Erklärung der Beklagten vom 26.04.2016, ihre Haftung dem Grunde
anerkennen zu wollen, stellte kein vollständiges Entschädigungsangebot dar. Ein solches lag
den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erst in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 vor, in der die Beklagte die Klage auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten und der Wertminderung anerkannt hat. Randnummer 67 ff) Daher schuldet die Beklagte im Ergebnis gemäß Art. L.211-13 Code des assurances Zinsen in Höhe des doppelten gesetzlichen Zinssatzes (nur) für den Zeitraum vom 26.08.2016 bis zum 10.01.
den obigen Grundsätzen teilweise begründet: Randnummer 69
bestätigt und mit Schreiben vom 02.05.2016 um weitere, ihrer Auffassung
notwendige Angaben zur Regulierung gebeten. Zugleich hat sie einen Vorschuss von 5.000 Euro geleistet. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 24.05.2016 eine Regulierungsfrist von 1 Monat bis zum 25.05.2016 gesetzt und am 03.06.2016 Klage erhoben. Randnummer 77 cc) Mit Blick auf die knapp bemessene Regulierungsfrist, das Anerkenntnis der Beklagten dem Grunde
und die bereits geleistete Teilzahlung durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, die Beklagte werde nur bei Klageerhebung Zahlung leisten. Auch bei Fällen mit Auslandsberührung ist die dem Pflichtversicherer einzuräumende Prüffrist
den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die allgemein anerkannte Frist von 4 bis 6 Wochen, gerechnet ab dem Zugang des spezifizierten Anspruchsschreibens, verlängern; das gilt insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen oder in Fällen mit Auslandsberührung (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 25.09.2017 – 4 W 18/17, VersR 2018, 696 m.w.N.). Randnummer 78 dd) Vorliegend ist vom Zugang des Anspruchsschreibens vom 25.04.2016 frühestens am 26.04.2016 auszugehen, so dass die allgemein anerkannte angemessene Regulierungsfrist erst
6 Wochen, mithin am 08.06.2016 geendet hatte. Die Klageeinreichung vom 03.06.2016 erfolgte damit noch vor Ablauf dieser Frist. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte
französischem Schadensrecht und der in Frankreich üblichen Regulierungspraxis gemäß den obigen Grundsätzen erst
Ablauf von vier Monaten, mithin mit Ablauf des 26.08.2016, zur Abgabe eines umfassenden Entschädigungsangebots verpflichtet war. Aus der Sicht der anwaltlich vertretenen Klägerin bestand damit am 03.06.2016 erst recht noch keine Veranlassung zur Klageerhebung. Randnummer 79 ee) Die erstmals mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 28.11.2016 geltend gemachten Anteile der Reparaturkosten (3.184,23 €), des Sachverständigenhonorars (151 €) und der Wertminderung (50 €) hat die Beklagte unmittelbar
Zustellung dieses Schriftsatzes und damit sofort anerkannt. Randnummer 80 b) Hinsichtlich des zugleich anerkannten Teilbetrags von 5.610,51 € betreffend den ursprünglich geltend gemachten Kfz-Schaden fehlte es jedoch an einem sofortigen Anerkenntnis: Wie oben ausgeführt, kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 28.11.2016 den
weis der Reparatur ihres Fahrzeugs geführt hat, so dass das erst daraufhin erklärte Anerkenntnis der Beklagten nicht mehr sofort i.S.d. § 93 ZPO erfolgt ist. Wenngleich der Beklagten, wie ausgeführt, eine angemessene Prüffrist einzuräumen ist, die unter Berücksichtigung der ihr zustehenden 4monatigen Frist
französischem Sachrecht großzügig zu beurteilen ist, hat die Beklagte den Anspruch in der Klageerwiderung vom 27.09.2016 zunächst bestritten, so dass ihr später erklärtes Anerkenntnis nicht mehr die Kostenfolge des § 93 ZPO auslösen konnte. Randnummer 81
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.