Befreiung einer Bestandsspielhalle vom Verbundverbot Leitsatz Einzelfallwürdigung im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (u.a. im Verfahren 1 B 248/18). (Rn.9) Orientierungssatz 1. Nach der gesetzlichen Konzeption der GlüStVtr SL 2012 § 29 Abs 4 S 2, SpielhG SL § 12 Abs 1 S 1 sind alle nach § 33i GewO erteilten Alterlaubnisse mit Ablauf des 30.6.2017 erloschen. Wird der Spielhallenbetrieb dennoch - wie vorliegend - weitergeführt, verbleibt es im Fall der Versagung einer gemäß SpielhG SL § 12 Abs 1 S 2 beantragten Erlaubnis zur Fortführung des Bestandsunternehmens dabei, dass dieses ab dem 1.7.2017 ohne die nach SpielhG SL § 2 Abs 1 S 1 notwendige Erlaubnis betrieben wird, wobei sich die Versagung dieser Erlaubnis tatbestandlich als eine „Entscheidung nach diesem Gesetz“ im Sinne des SpielhG SL § 9 Abs 3 darstellt. (Rn.14) 2. Wird unter diesen Gegebenheiten ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren angestrengt, ist zwar mit Blick auf GG Art 12 eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage verfassungsrechtlich geboten, nicht indes die von der Antragstellerin offenbar als angezeigt erachtete - sozusagen vorbehaltslose - Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 14. März 2019, 1 L 2012/18, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2019 - 1 L 2012/18 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin betreibt in verschiedenen Gemeinden im Saarland und weiteren neun Bundesländern Spielhallen, u.a. in S... am Standort „S...“ eine aufgrund ursprünglich gemäß § 33i GewO erteilter Erlaubnisse vom 2.10.2006 aus vier Einzelspielhallen bestehende Verbundspielhalle. Hinsichtlich der vier Betriebsstätten beantragte sie im Dezember 2016 jeweils die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 SSpielhG bis zum 31.5.2022, sowie eine Befreiung vom Verbundverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 1 SpielhG. Randnummer 2 Unter dem 14.5.2018 erging der verfahrensgegenständliche Bescheid, durch den für die Spielhalle mit der Bezeichnung „Spielhalle 4“ eine bis zum 30.6.2022 befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt und hinsichtlich der drei weiteren Spielhallen die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG und einer Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG abgelehnt wurde. Randnummer 3 Gegen die Ablehnung richtet sich die unter der Geschäftsnummer 1 K 841/18 bei dem Verwaltungsgericht anhängige Klage. Randnummer 4 Den verfahrensgegenständlichen Eilrechtschutzantrag auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis unter Befreiung vom Verbundverbot - hilfsweise auf Duldung des Weiterbetriebs der drei Spielhallen - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 14.3.2019, der Antragstellerin am 19.3.2019 zugestellt, als - allein - im Sinn des Hilfsantrags zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. II. Randnummer 5 Die zulässige Beschwerde mit dem Ziel, den Antragsgegner unter Abänderung des im Tenor bezeichneten Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu verpflichten, der Antragstellerin für die drei verfahrensgegenständlichen Spielhallen unter Befreiung vom Verbundverbot eine vorläufige Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen, hilfsweise deren Weiterbetrieb bis zu diesem Zeitpunkt zu dulden, bleibt ohne Erfolg. Randnummer 6 Das gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 u. 6 VwGO den Umfang der Prüfung durch den Senat beschränkende Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 18.4.2019 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Randnummer 7 1. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zielenden Hauptantrag unter dem Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Hauptsache als unzulässig erachtet und die materiell-rechtliche Prüfung daher auf den Hilfsantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb der drei Spielhallen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu dulden, beschränkt hat. Diese rechtliche Würdigung hat der Senat bereits mehrfach gebilligt. 1 vgl. z.B. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris Rdnr. 10, sowie zuletzt Beschluss vom 29.4.2019 – 1 B 28/19 –, juris vgl. z.B. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris Rdnr. 10, sowie zuletzt Beschluss vom 29.4.2019 – 1 B 28/19 –, juris Randnummer 8 Der hiergegen erhobene Einwand der Antragstellerin, die mit dem Hauptantrag begehrte vorläufige Erlaubnis sei angesichts ihrer zeitlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens beschränkten Geltungsdauer nicht identisch mit der im Klageverfahren erstrebten Erlaubnis und eine Vorwegnahme der Hauptsache scheide daher aus, verfängt nicht. Der angeführte Gesichtspunkt, eine auf den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens beschränkte Erlaubnis sei auflösend bedingt und unterscheide sich infolgedessen unter dem Blickwinkel einer Beschränkung der Berufsfreiheit erheblich von nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 bzw. 12 Abs. 2 SSpielhG erteilten Erlaubnissen, lässt außer Acht, dass nach dem Saarländischen Spielhallengesetz Erlaubnisse und Befreiungen ausschließlich befristet erteilt werden können (§ 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 12 Abs. 2 Satz 4 SSpielhG). Auch ihnen ist daher eine zeitlich beschränkte Geltung immanent, wobei die Anwendungshinweise zu § 12 SSpielhG unter Ziffer 4.4.3 letzter Spiegelstrich hinsichtlich Befreiungen von einer maximalen Geltungsdauer von fünf Jahren ausgehen. Randnummer 9 2. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen 2 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2018 - 4 B 179/18 -, juris OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2018 - 4 B 179/18 -, juris rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihr zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweiliger Rechtsschutz zuerkannt werden müsse, ist festzustellen, dass der Senat bereits mehrfach mit einer inhaltsgleichen Argumentation befasst war und diese unter den fallrelevanten Gegebenheiten als nicht tragfähig erachtet hat. Randnummer 10 3 OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Rdnr. 20 f. und vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 17 ff. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Rdnr. 20 f. und vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 17 ff. Hieran ist festzuhalten. Randnummer 11 Der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden in maßgeblichen Punkten. Dort war nach einer negativen Auswahlentscheidung und der damit einhergehenden Versagung der Spielhallenerlaubnis, gegen die der dortige Antragsteller geklagt hat, eine sofort vollziehbare Schließungsverfügung ergangen, hinsichtlich derer das Oberverwaltungsgericht beanstandet hat, dass die Behörde das ihr durch § 15 Abs. 2 GewO eröffnete Ermessen nicht ausgeübt habe. Vorliegend fehlt jeglicher Drittbezug. Die Erlaubnis für die mit Blick auf das Verbundverbot konkurrierende Spielhalle 4 wurde der Antragstellerin selbst und in Übereinstimmung mit ihrer Präferenzerklärung erteilt. Eine Schließungsverfügung ist nicht Verfahrensgegenstand. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verhält sich demgegenüber zu der Ermessensentscheidung, die bezogen auf eine Bestandsspielhalle nach einer dieser negativen Auswahlentscheidung anlässlich einer nachfolgenden Schließungsverfügung - Ausübung des Schließungsermessens - zu treffen ist, und sieht es für die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung als notwendig an, dass dem im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten Spielhallenbetreiber vor der vorgesehenen Schließung Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung der für ihn negativen Auswahlentscheidung im Rahmen eines Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes gegeben wird. 4 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2018, a.a.O., Ls. 2 u. Rdnrn. 44 u. 46 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2018, a.a.O., Ls. 2 u. Rdnrn. 44 u. 46 Randnummer 12 Die Annahme der Antragstellerin, aus diesen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.7.2018 leite sich das normative Argument ab, dass das Rechtsschutzinteresse der Spielhallenunternehmen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse bis zur Klärung in der Hauptsache überwiegt, verkennt, dass es im dortigen Verfahren um eine auf der Grundlage der Gewerbeordnung ergangene Schließungsverfügung ging, während fallbezogen die Erteilung einer Erlaubnis bzw. einer Befreiung nach Maßgabe des Saarländischen Spielhallengesetzes in Rede steht und insoweit - anders als in den Fällen des § 15 Abs. 2 GewO - kraft Gesetzes vorgegeben ist, dass Klagen gegen Entscheidungen und Anordnungen nach dem Saarländischen Spielhallengesetz keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 9 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG). Randnummer 13 Die Antragstellerin hält dem in ihrer Beschwerdebegründung entgegen, bereits der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 SSpielhG sei nicht eröffnet. Das streitgegenständliche Begehren sei ein Verpflichtungsbegehren, für das diese Regelung ausgehend von der in § 80 VwGO zum Ausdruck kommenden verwaltungsprozessualen Systematik nicht konzipiert sei. Dies trifft im Grundsatz zu, berücksichtigt aber nicht ausreichend die vorliegend relevante spezifisch spielhallenrechtliche Ausgangslage, die sich dadurch auszeichnet, dass der Erlaubnisbewerber bisher auf der Grundlage einer gewerberechtlichen Erlaubnis eine bestandsgeschützte Spielhalle betrieben hat. Randnummer 14 Nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV, 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG sind alle nach § 33i GewO erteilten Alterlaubnisse mit Ablauf des 30.6.2017 erloschen. Wird der Spielhallenbetrieb dennoch - wie vorliegend - weitergeführt, verbleibt es im Fall der Versagung einer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG beantragten Erlaubnis zur Fortführung des Bestandsunternehmens dabei, dass dieses ab dem 1.7.2017 ohne die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG notwendige Erlaubnis betrieben wird, wobei sich die Versagung dieser Erlaubnis tatbestandlich als eine „Entscheidung nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 9 Abs. 3 SSpielhG darstellt. Das Gesetz sieht für eine gegen die Versagung der Erlaubnis gerichtete Klage mit dem gleichzeitig verfolgten Ziel der Erlaubniserteilung keine Sonderregelung des Inhalts vor, dass das Erlöschen der Alterlaubnis während des Klageverfahrens vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgesetzt wäre. Die Fortführung des Spielbetriebs bleibt vielmehr nach der gesetzlichen Konzeption ungeachtet einer zur Klärung der Rechtslage erhobenen Verpflichtungsklage während des laufenden Klageverfahrens unerlaubt. Randnummer 15 Wird unter diesen Gegebenheiten ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren angestrengt, ist zwar mit Blick auf Art. 12 GG eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage verfassungsrechtlich geboten, nicht indes die von der Antragstellerin offenbar als angezeigt erachtete - sozusagen vorbehaltslose - Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren. Die - knappe - Gesetzesbegründung zu § 12 Abs. 3 SSpielhG lässt für ein abweichendes Normverständnis keinen Raum. Dort heißt es ohne jegliche Differenzierung nach Klagearten, dass gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ohne ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren eröffnet ist sowie dass Klagen keinen Suspensiveffekt haben. 5 Landtags-Drucksache 15/15 vom 15.5.2012, S. 75 Landtags-Drucksache 15/15 vom 15.5.2012, S. 75 Hiernach wollte der Gesetzgeber ausnahmslos sicherstellen, dass alle Entscheidungen nach dem Spielhallengesetz, also auch die Versagung einer Erlaubnis für den Fortbetrieb einer Bestandsspielhalle über den 30.6.2017 hinaus, nur durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mithin durch eine gerichtliche Anordnung im Einzelfall und damit aufgrund einer Einzelfallprüfung „suspendiert“ werden kann. Randnummer 16 Auch Art. 19 Abs. 4 GG vermag die Sichtweise der Antragstellerin nicht zu stützen. Mit Blick auf diese verfassungsrechtliche Vorgabe ist allerdings in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Gerichte in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art gehalten sind, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern - soweit möglich - abschließend zu prüfen. Soweit eine vollständige Aufklärung, insbesondere der Sachlage mit den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht möglich ist, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, in die die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend einzustellen sind. 6 OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 17 ff., und vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 12 ff. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 17 ff., und vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 12 ff. Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang sind durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlasst. Randnummer 17 3. Soweit die Antragstellerin im Rahmen der Härtefallprüfung unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut eine ausschließlich standortbezogene Betrachtung als geboten erachtet und eine unternehmensbezogene Betrachtung als ausgeschlossen ansieht, trifft zunächst zu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SSpielhG - soweit es um die Anforderungen des Mindestabstandsgebots geht -, des Satzes 1 Nr. 2, des Satzes 2 Nr. 1 und des Satzes 2 Nr. 2 der Vorschrift naturgemäß betriebsstätten- bzw. standortbezogen zu prüfen sind. Eine unternehmensbezogene Betrachtung ist der Regelung indes sowohl hinsichtlich der in Satz 1 Nr. 1 angesprochenen allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen als auch im Rahmen der Prüfung, ob eine unbillige Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 vorliegt, gesetzesimmanent. Die insoweit für den Fall, dass mehrere Spielhallen betrieben werden, gebotene unternehmensbezogene Betrachtung ist die unausweichliche Konsequenz des mit der Neuregelung verbundenen Ziels, die Dichte der Spielhallenstandorte und die Anzahl der Spielgeräte im Interesse des Spielerschutzes nachhaltig zu verringern. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 7 BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris und des Bundesverwaltungsgerichts 8 BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris ist geklärt, dass dieses Ziel es rechtfertigt, dass bisher erlaubte Bestandsspielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist zu schließen sind, die hiermit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen den Spielhallenbetreibern grundsätzlich zuzumuten sind und Ausnahmen hiervon eine Härtefallregelung voraussetzen. Ist aber selbst dem Betreiber einer Einzelspielhalle deren Schließung nach Ablauf der Übergangsfrist grundsätzlich zumutbar und gilt anderes nur ausnahmsweise, wenn er durch die Schließung in besonders gravierender Weise in seiner beruflichen Tätigkeit betroffen ist, so schließt dies in Fällen, in denen mehrere Spielhallen betrieben werden, eine im Ergebnis allein standortbezogene Prüfung, ob eine eine Ausnahme rechtfertigende unbillige Härte vorliegt, aus. Denn sonst würde größeren Unternehmen weit weniger als Einzelunternehmen zugemutet. Sobald ein einzelner Standort eines größeren Unternehmens infolge des Verbundverbots unrentabel und in seiner Existenz nachhaltig gefährdet würde, läge die Annahme eines zur Fortführung des Standorts berechtigenden Härtefalls nahe, sodass die Anzahl der vom Gesamtunternehmen betriebenen Standorte im größtmöglichen Umfang erhalten bliebe, was indes den Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags diametral entgegenlaufen würde. Der von der Antragstellerin vermisste normative Anknüpfungspunkt findet sich demgemäß im Gesetzeszweck. Randnummer 18 Die Maßgeblichkeit einer unternehmensbezogenen Betrachtung ergibt sich im Übrigen bereits aus den Ziffern 2.5.2 und 4.4.3 der Anwendungshinweise vom 7.6.2016. Randnummer 19 Es trifft auch nicht zu, dass Betreiber, die eine Vielzahl von Spielhallen unterhalten, durch eine unternehmensbezogene Betrachtung gegenüber Betreibern, die nur eine Spielhalle unterhalten, benachteiligt werden, da ihnen ein weitreichenderer, und im Ergebnis strengerer Maßstab zur Erteilung einer Härtefallerlaubnis auferlegt werde. Denn der Maßstab ist in allen Konstellationen der gleiche. Der Senat hat zu den Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung bereits ausgeführt, dass vertrauensgeschützte Dispositionen eine unbillige Härte zur Folge haben können, wenn ihre Fortwirkung über den 30.6.2017 hinaus für den Betreiber nicht durch frühzeitige Bemühungen um eine Vertragsaufhebung bzw. -anpassung abzuwenden war, und sie in Kombination mit der Schließung der Spielhalle, in die investiert wurde, eine konkret absehbare, durch eine ordnungsgemäße und vorausschauende Geschäftsführung nicht vermeidbare - gegebenenfalls sogar existenzbedrohende - wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens bewirken. 9 z.B. Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnr. 35 z.B. Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnr. 35 Dass eine durch die Schließung eines Standorts bedingte wirtschaftliche Schieflage eines Spielhallenunternehmens statistisch gesehen eher zu erwarten sein wird, wenn das Unternehmen nur eine oder nur wenige Spielhallen betreibt, ist nicht Folge eines weniger strengen Maßstabs, sondern das Spiegelbild des Ausmaßes der unternehmerischen Tätigkeit. Randnummer 20 4. Fehl gehen auch die Einwände der Antragstellerin in Bezug auf die Befreiungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 3 SSpielhG. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.