← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 C 44/18 Urteil Normenkontrolle bezüglich einer Veränderungssperre; Bestandsüberplanung; Innenstadt §

Normenkontrolle bezüglich einer Veränderungssperre; Bestandsüberplanung; Innenstadt Leitsatz 1. Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrol

§ 14Abs. 2 Bau

GB mit Blick auf den Art. 14 GG vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.9.1992 – 4 NB 35.92 –, BRS 54 Nr. 72,

§ 14Abs. 2 Bau

GB mit Blick auf den Art. 14 GG Mit Blick auf den auch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ansprechenden Sachvortrag der Antragsteller sei hier – nur ergänzend – erwähnt, dass dieses Grundrecht im Rahmen behördlicher Genehmigungsverfahren allein einen ansonsten nach der Gesetzeslage nicht bestehenden Genehmigungsanspruch für ein Bauvorhaben nicht zu begründen vermag. Daher kann auf sich beruhen, zu welchem Zeitpunkt das von dem Antragstellern auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal angesprochene, nach ihrem Vortrag für die eigenen Bauabsichten Vorbild gebende Gebäude P... Straße 25 von der Bauaufsicht der Antragsgegnerin genehmigt wurde. Dass – dies dürfte unstreitig sein und wird auch durch den Verweis auf die Existenz von baulichen „Missgriffen“ im „Quartier“ verdeutlicht – zumindest bis zum Sommer 2017 eine im Vergleich zu den ab diesem Zeitpunkt verfolgten Planungsabsichten großzügigere, jedenfalls nicht zu einem „Gegensteuern“ Anlass gebende Genehmigungspraxis auf der Grundlage des § 34 BauGB praktiziert wurde, erlangt daher insoweit keine Bedeutung. Randnummer 35

  1. Für die erste Verlängerung einer Veränderungssperre um ein Jahr stellt der § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB keine besonderen, gesteigerten Anforderungen. Aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung im Verfahren der Bauleitplanung kommt, ist für die Zulässigkeit dieser Verlängerung der Veränderungssperre grundsätzlich unerheblich. 20 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.1.1993 – 4 B 258.92 –, BRS 55 Nr. 96, wonach es die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers ist, die Gemeinde innerhalb von drei Jahren, für welche eine Veränderungssperre und eine erste Verlängerung beschlossen werden kann, nicht unter den Zwang zu stellen, ihre Arbeitsweise nach Zeit und Intensität näher rechtfertigen zu müssen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.1.1993 – 4 B 258.92 –, BRS 55 Nr. 96, wonach es die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers ist, die Gemeinde innerhalb von drei Jahren, für welche eine Veränderungssperre und eine erste Verlängerung beschlossen werden kann, nicht unter den Zwang zu stellen, ihre Arbeitsweise nach Zeit und Intensität näher rechtfertigen zu müssen Das enthob die Antragsgegnerin allerdings nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Veränderungssperre im April 2019 fortbestanden, insbesondere ob diese für eine sachgerechte Planung weiterhin erforderlich war. 21 vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
  2. Auflage 2019, § 17 Rn 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
  3. Auflage 2019, § 17 Rn 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH Das ist nach den Abläufen geschehen. Inhaltlich kann im Grundsatz auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ausweislich der übersandten Aufstellungsvorgänge beabsichtigt die Antragsgegnerin nach einer Bestandsaufnahme der vorhandenen Nutzungen künftig die Festsetzung eines in insgesamt 4 Zonen gegliederten urbanen Gebiets nach § 6a BauNVO 2017 entlang der K... Straße (MU 2) und der Nordostseite der F... Straße (MU 1), an der P... Straße und im nordwestlichen Bereich der A... Straße (MU 3a) sowie an der Westseite der G... Straße einschließlich der Bebauung im Eckbereich G... Straße/A... Straße (MU 3b) mit weiteren detaillierten Maßfestsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) jeweils zu der Zahl der zulässigen Vollgeschosse in Anlehnung an verschiedene vorhandene Gebäudetypen (§§ 16 Abs. 2 Nr. 3, 20 BauNVO), zu Grund- und Geschossflächenzahlen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO) und zu First- und Traufhöhen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BauNVO). Insoweit sollen nach gegenwärtigem Stand (Entwurf 15.3.2019) für das auch die Parzelle der Antragsteller umfassende Gebiet MU 3b beispielsweise eine maximale Firsthöhe von 14 m und Traufhöhen zwischen 5,50 m und 10 m vorgegeben werden (Gebäude „Mustertyp 2“). Über Baugrenzen (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 23 Abs. 3 BauNVO) sollen von der überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der Bebauungsblöcke vorhandene bisherige Freiflächen in Form von Innenhöfen ausgenommen werden. Dass in dem Entwurf ungeachtet der erwähnten bauteilbezogenen Höhenbegrenzungen jedenfalls in der Legende zu dem Luftbild auf Seite 12 der Begründung nach wie vor von einer „Geschossigkeit im Dach (I)“ zusätzlich zu 3 Geschossen „in der Fassade“ im Rahmen einer Festsetzung von maximal zuzulassenden vier (Voll-)Geschossen nach §§ 20 BauNVO, 2 Abs. 5 LBO (Planzeichnung zum Bebauungsplan) die Rede ist, muss hier nicht weiter hinterfragt werden. Jedenfalls ist vor dem Hintergrund nach den vorliegenden Unterlagen festzustellen, dass die Antragsgegnerin positive, insbesondere über eine reine Absicht zur Verhinderung des Bauvorhabens der Antragsteller weit hinausreichende planerische Vorstellungen für das Gebiet entwickelt und – bezogen auf den Verlängerungszeitpunkt der Veränderungssperre – fortgeschrieben hat. Auch insoweit kann daher nicht von einer „Negativplanung“ ausgegangen werden. Ob diese nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben letztlich rechtlich zulässig in einem Bebauungsplan umgesetzt wird, ist – wie erwähnt – im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend. Randnummer 36 Insgesamt ist der Normenkontrollantrag daher zurückzuweisen. II. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Randnummer 38 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 39 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 40 B e s c h l u s s Randnummer 41 Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 9.2.2018 – 2 C 44/18 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- € festgesetzt. Randnummer 42 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. die Satzung betreffend die örtlichen Bauvorschriften der Kreisstadt S… zur Gestaltung und zum Schutz und zur Erhaltung des Orts- und Straßenbildes sowie zur Durchführung bestimmter gestalterischer Absichten in Teilbereichen der Innenstadt (Altstadtsatzung) vom 11.11.1985 2) vgl. das Schreiben des Landesdenkmalamtes an die Untere Bauaufsichtsbehörde vom 8.6.2017 – LDA Schr/SLS 527 – 3) vgl. den Bescheid der Antragsgegnerin – UBA – vom 30.8.2017 – 63-436/16-ws/ai – 4) vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2019 – 2 C 313/18 –, bei juris 5) vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteile vom 4.4.2019 – 2 C 313/18 –, vom 7.2.2019 – 2 C 629/17 –, vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 –, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich lediglich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 6) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, AS 36, 242, dazu BVerwG, Beschluss vom 22.7.2008 – 4 BN 18.08 –, juris 7) so etwa BVerwG, Beschluss vom 30.9.1992 – 4 NB 35.92 –, BRS 54 Nr. 72 8) vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 –, BauR 2004, 634, speziell für im Flächennutzungsplan als Flächen für Windenergieanlagen dargestellte Gebiete 9) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.2.2004 – 1 W 1/04 –, BRS 67 Nr. 126 10) vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 – 4 CN 16.03 –, BRS 67 Nr. 11; OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2019 – 2 C 313/18 –, juris 11) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.11.2016 – 2 B 183/16 –, BRS 84 Nr. 56 („Fröhner Wald“) 12) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.7.2013 – 2 B 57/13 –, SKZ 2014, 31, Leitsatz Nr. 16 13) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.1.2013 – 2 B 340/12, 2 B 341/12 –, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 19 14) vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, juris, und Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 15) vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, BRS 66 Nr. 120 16) vgl. hierzu beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/04 –, BRS 67 Nr. 122, Beschlüsse vom 17.11.2016 – 2 B 283/16 –, SKZ 2017, 70, Leitsatz Nr. 33, 17) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.6.2014 – 2 B 209/14 –, BauR 2014, 1823, wonach beispielsweise bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse grundsätzlich keiner Verwirkung unterliegen, st. RSpr 18) vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 5.8.1993 – 1 A 11772/92 –, BRS 55 Nr. 130, wo die Gemeinde sich gegen eine Baugenehmigung wandte, mit der nach umfangreichem Schriftverkehr eine „ziegelrote Dacheindeckung“ bei einem Wohngebäude genehmigt worden war 19) vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.9.1992 – 4 NB 35.92 –, BRS 54 Nr. 72,

§ 14Abs. 2 Bau

GB mit Blick auf den Art. 14 GG 20) vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.1.1993 – 4 B 258.92 –, BRS 55 Nr. 96, wonach es die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers ist, die Gemeinde innerhalb von drei Jahren, für welche eine Veränderungssperre und eine erste Verlängerung beschlossen werden kann, nicht unter den Zwang zu stellen, ihre Arbeitsweise nach Zeit und Intensität näher rechtfertigen zu müssen 21) vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 17 Rn 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.