Zu den disziplinarrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen das Reisekostenrecht Leitsatz Verstoß gegen Reisekostenrecht (hier: § 3 Abs. 5 S. 1 SRKG) als innerdienstliches Dienstvergehen eines Bürgerme
§ 14BDG; Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm.
5 zu § 14 SDG). Aus demselben Grunde (Einheit des Dienstvergehens) kommt auch eine Verjährung nach § 15 SDG nicht in Betracht. Randnummer 46
- Bemessung der Disziplinarmaßnahme Randnummer 47 Sie haben ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Randnummer 48 Nach § 13 Abs. 1 SDG ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (Eigengewicht der Verfehlung). Ferner ist zu berücksichtigen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, Az.: 2 C 12.04). Randnummer 49 Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, Az.: 1 D1/04, juris). Randnummer 50 Insoweit ist Folgendes festzustellen: Randnummer 51 Im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung hat sich die Bemessung einer etwaigen Disziplinarmaßnahme an den Dienstpflichtverletzungen beim Tatkomplex Reisekosten zu orientieren. Hierbei gibt den Ausschlag, dass Sie sich selbst zu Lasten des Dienstherrn bereichert und in einem Falle zugleich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Ihre Wahrheitspflicht verletzt haben. Erschwerend kommen die mit Ihrer herausgehobenen Amtsstellung verbundene Vorbildfunktion und die Auswirkungen Ihres Handelns auf die zuständigen Mitarbeiter der Verwaltung hinzu. Randnummer 52 Demgegenüber treten die Dienstpflichtverletzungen beim Tatkomplex Darlehen in ihrem Eigengewicht zurück, da insoweit (nur) gegen Verfahrensbestimmungen verstoßen wurde. Hinzu kommt, dass hierbei kein Schaden entstanden ist. Randnummer 53 Beim Persönlichkeitsbild ist anzumerken, dass Sie disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sind. Andererseits haben Sie sich trotz mehrfacher Belehrungen seitens Ihrer Mitarbeiter nicht von weiteren Dienstpflichtverletzungen bei der Abrechnung von Reisekosten abhalten lassen. Hinsichtlich der Prüfung weiterer Aspekte des Persönlichkeitsbildes lassen sich keine entlastenden Tatsachen feststellen: Weder haben Sie in einer wirtschaftlichen Notlage noch in einer psychischen Ausnahmesituation gehandelt. Für eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat ist nichts ersichtlich. Randnummer 54 Wären Sie noch im aktiven Dienst, so wäre Ihr selbstbegünstigendes Handeln zu Lasten des Dienstherrn bezüglich des Tatkomplexes Reisekosten fraglos geeignet, das Ihnen von der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen erheblich zu beeinträchtigen. Aufgrund der von Ihnen vorgenommenen Eingriffe in Rechte des Gemeinderates beim Tatkomplex Darlehen gilt für Ihr Vertrauensverhältnis zu diesem Gremium nichts anderes. Randnummer 55 Im Ergebnis haben Sie ein schweres Dienstvergehen begangen. Randnummer 56 Ihr Verhalten erfordert als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung des Ruhegehalts um 12 v. H. für die Dauer von 18 Monaten. Randnummer 57 Der Kürzungsbruchteil (12 v. H.) berücksichtigt Ihre mit Schreiben Ihres Rechtsanwalts vom 07.04.2017 dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse. Er erscheint auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2001 (Az.: 1 D 29/00), das bis zur Besoldungsgruppe A16 einen Regelkürzungssatz von 10 v. H. vorgesehen hat, angesichts Ihres auf der Besoldungsgruppe B2 fußenden Ruhegehalts als angemessen. Randnummer 58 Die Dauer der Kürzung Ihres Ruhegehalts (18 Monate) wird durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt. Angesichts der oben dargestellten erschwerend zu berücksichtigen den Umstände bei der Tatbegehung insbesondere beim Tatkomplex Reisekosten und der damit verbundenen erheblichen Vertrauensschädigung erscheint die festgesetzte Kürzungsdauer von 18 Monaten, mithin die Hälfte des zulässigen Zeitraums, ebenfalls als angemessen.“ Randnummer 59 Die Disziplinarverfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.07.2017 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Randnummer 60 Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 18.08.2017, bei Gericht eingegangene Klage. Randnummer 61 Der Kläger hat sich wie folgt eingelassen: Randnummer 62 Der Beklagte gehe hinsichtlich der Reise nach Köln davon aus, dass er die E-Mail vom 17.05.2015 nur versandt habe, um seiner privaten Reise nach Köln einen dienstlichen Anstrich zwecks Erstattung der Reisekosten geben zu können. Dieser Rückschluss des Beklagten sei mehr als weit hergeholt. Damit werde unterstellt, dass er in betrügerischer Absicht weit vorausschauend dienstliche Schreiben beziehungsweise E-Mails erfinde und verfasse, um sich persönlich zu bereichern. Dass diese Auffassung unzutreffend sei, gehe bereits aus der Tatsache hervor, dass er damit habe rechnen müssen, dass Frau V auf die Mail auch reagiere. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass Frau V ihn am 18.05.2015 zum Beispiel noch telefonisch kontaktiert hätte, um sich mit ihm über seine Mail auszutauschen und einen Termin zu vereinbaren. In diesem Fall würde sicherlich kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Reise nach Köln um eine Dienstfahrt handele. Allein die Tatsache, dass der Kontakt mit Frau V nicht zustande gekommen sei, mache aus der Dienstfahrt keine Privatreise. Maßgeblich für diese Unterscheidung sei die Frage, ob es für die Reise einen dienstlichen Anlass gegeben habe. Dies sei zu bejahen, da er nach Köln gefahren sei, um sich mit Frau V zu treffen. Dass das Treffen nicht zustande gekommen sei, sei unschädlich. Gleiches gelte auch für die Tatsache, dass er in Köln seine Tochter getroffen habe, die dort lebe. Festzuhalten bleibe, dass auch in einem Disziplinarverfahren zugunsten des Beamten die Unschuldsvermutung gelte. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass der Dienstherr den Nachweis zu erbringen habe, dass er von Anfang an vorgehabt habe, in Köln keine dienstlichen Termine wahrzunehmen. Aufgrund der besagten E-Mail an Frau V vom 17.05.2015 könne hiervon nicht ausgegangen werden. Von einem vorsätzlichen Vortäuschen einer Dienstfahrt könne somit keine Rede sein. Er habe aufgrund der dienstlichen Veranlassung der Fahrt davon ausgehen dürfen, dass er einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten habe, unabhängig davon, dass der Termin mit Frau V nicht zustande gekommen sei. Hinsichtlich der Reisekostenabrechnungen vom 05.07.2009 und 10.09.2012 unterstelle der Beklagte ebenfalls einen Sachverhalt, der so nicht ermittelt und festgestellt worden sei. So stütze sich der Beklagte darauf, dass er angeblich von Mitarbeitern immer wieder darauf hingewiesen worden sei, dass die Reisekostenanträge rechtzeitig einzureichen seien. Wann diese Hinweise genau erfolgt seien, führe der Beklagte in seiner Disziplinarverfügung allerdings nicht aus. Lediglich für den Hinweis vom 21.09.2012, d. h. also nach Einreichung des letzten streitgegenständlichen Kostenantrags, gebe es einen schriftlichen Vermerk des Herrn R. Ob er darüber hinaus im Vorfeld der streitgegenständlichen Anträge konkret auf die Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Reisekosten hingewiesen worden sei, stehe nicht fest. Folglich dürfe der Beklagte diese für ihn belastende Behauptung für seine Disziplinarverfügung nicht heranziehen. Im Übrigen seien offensichtlich die Bediensteten der Gemeindeverwaltung A-Stadt davon ausgegangen, dass ihm die Fahrtkostenerstattungen Randnummer 63 unabhängig von den laufenden Fristen zufließen sollten, da es sich unstreitig um Dienstfahrten gehandelt habe. Jedenfalls könne nach der bereits im Disziplinarverfahren erwähnten Entscheidung des OVG Lüneburg von einem Beamten disziplinarrechtlich nicht verlangt werden, dass er von sich aus eine Zahlung, auf die er materiell-rechtlich einen Anspruch habe, zurückweise, wenn der Dienstherr sie ihm eigentlich zufließen lassen wolle. Dies gelte nach Ansicht des OVG Lüneburg sogar dann, wenn es sich um eine ungerechtfertigte Überzahlung eines Beihilfebetrages handele, auf die der Beamte keinen Anspruch habe. Erst recht könne eine Auszahlung disziplinarrechtlich nicht geahndet werden, wenn der Erstattungsanspruch des Beamten tatsächlich bestehe und lediglich eine formelle Frist nicht eingehalten worden sei. Dem Vorwurf der Darlehensvergabe der Gemeinde A-Stadt an den Schullandheimverein sei entgegen zu halten, dass alle Fraktionen und ihre Mitglieder des Gemeinderates über den Vorgang informiert gewesen seien. In dem Vorstand des Schullandheimvereins, der das Darlehen mit der Gemeinde vereinbart habe, seien die Spitzen der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen vertreten gewesen. Der Beschluss des Vereinsvorstandes, ein entsprechendes Darlehen bei der Gemeinde zu beantragen, sei einstimmig gefasst worden. Vonseiten der Fraktionsvorsitzenden sei ihm zu erkennen gegeben worden, dass sie und ihre Fraktionen mit der Auszahlung des Darlehens einverstanden seien. Vor diesem Hintergrund habe er davon ausgehen können, dass die weitere Einholung eines förmlichen Beschlusses des Gemeinderates für die Vereinbarung des Darlehens nicht erforderlich gewesen sei. Zudem handele es sich bei den verschiedenen Reisekostenabrechnungen nicht um ein einheitliches Dienstvergehen. Bereits der zwischen den Abrechnungen liegende Zeitraum von sechs Jahren spreche gegen eine rechtliche Einordnung als Tateinheit. Bei gerade einmal vier streitgegenständlichen Reisekostenabrechnungen über einen so langen Zeitraum könne nicht von einem zusammenhängenden "Dauervergehen" gesprochen werden. Bei der Reisekostenabrechnung bezüglich der Kölnfahrt im Jahr 2015 habe er auch nicht im Geringsten an seine Reisekostenabrechnungen aus dem Jahr 2009 oder 2012 gedacht. Zwischen den Reisekostenabrechnungen bestünde kein innerer Zusammenhang. Hinzu komme, dass der Vorwurf, den der Beklagte ihm im Hinblick auf die Abrechnung der Reisekosten für die Kölnreise mache, ein ganz anderer sei als der für die Abrechnungen aus den Jahren 2009 und
- Während es bei Letzteren nämlich ausschließlich um die bereits abgelaufene Frist zur Einreichung der Abrechnungen gehe, behaupte der Beklagte, dass er bei der Kölnreise die Fahrtkosten einer privaten Reise als Dienstreise habe abrechnen wollen. Eine durchgehend einheitliche Vorgehensweise sei somit auch nicht ansatzweise erkennbar. Entgegen der Ansicht des Beklagten seien die zu spät eingereichten Fahrtkostenanträge aus 2009 und 2012 auch lediglich als zu vernachlässigender Annex zu der Fahrtkostenabrechnung für die Kölnfahrt anzusehen. Somit seien die einzelnen Fahrtkostenabrechnungen als eigenständige Tatkomplexe anzusehen. Da der Tatkomplex "Kölnfahrt" Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sei und dieses Strafverfahren bekanntlich nach § 153a StPO eingestellt worden sei, dürfe dieses Verhalten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 SDG nicht mehr disziplinarrechtlich verfolgt werden. Gleiches gelte auch für den Tatkomplex Darlehen Schullandheim. Auch die Darlehensvergabe der Gemeinde A-Stadt an den Schullandheimverein sei Gegenstand des gleichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 05 Js 409/15 gewesen. Das gesamte Verfahren sei durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10.03.2016 und 01.04.2016 nach § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt. Das Maßnahmeverbot des § 14 SDG greife somit auch im Hinblick auf den Tatkomplex Darlehen Schullandheimverein. Nach § 15 Abs. 2 SDG dürfe eine Kürzung des Ruhegehalts zudem nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung mehr als drei Jahre vergangen seien. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift könnten somit die Fahrtkostenabrechnungen vom 05.07.2009 und 10.09.2012 disziplinarrechtlich nicht mehr verfolgt werden. Die Rechtsansicht des Beklagten, dass eine Verjährung nach § 15 SDG nicht eingetreten sei, da es sich um ein einheitliches Dienstvergehen handele, sei, wie schon dargelegt, falsch. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ziehe der Beklagte lediglich den Tatkomplex Reisekostenabrechnungen heran. Zu Recht weise der Beklagte darauf hin, dass es beim Tatkomplex Darlehen an den Schullandheimverein lediglich um den Vorwurf eines formalen Verstoßes gegen die Vorgaben des KSVG gehe. Allerdings verkenne der Beklagte, dass auch beim Tatkomplex Reisekostenabrechnungen, jedenfalls was die Abrechnungen aus den Jahren 2009 und 2012 anbelangt, lediglich formale Fehler eine Rolle spielten. Unstreitig stünde ihm nämlich ein Fahrtkostenerstattungsanspruch für die abgerechneten Dienstfahrten gegen seinen Dienstherren zu. Die Abrechnungen seien lediglich verspätet eingereicht worden. Auch dies sei als bloßer Formfehler anzusehen und rechtfertige keinesfalls die Kürzung der Ruhebezüge eines Beamten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er in den 26 Jahren, in denen er Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt gewesen sei, disziplinarrechtlich nie in Erscheinung getreten sei. Ihm dann wegen zu spät eingereichter Fahrtkostenabrechnungen die Dienstbezüge zu kürzen, sei völlig unangemessen und unverhältnismäßig. Randnummer 64 Der Kläger beantragt, Randnummer 65 die Disziplinarverfügung vom 19.07.2017 aufzuheben. Randnummer 66 Das beklagte Landesverwaltungsamt, das dem Vortrag des Klägers unter Verweis auf die Ausführungen in der Disziplinarverfügung entgegengetreten ist, beantragt, Randnummer 67 die Klage abzuweisen. Randnummer 68 Das Gericht hat zu dem gegen den Kläger erhobenen Vorwurf „
- Tatkomplex Reisekosten 1.
- Reise nach Köln“ Beweis erhoben durch schriftlich Befragung der Zeugin V; insoweit wird auf deren Antworten vom 23.12.2017 und 04.01.2018 verwiesen 2 Bl. 97 und 120 der Gerichtsakte Bl. 97 und 120 der Gerichtsakte . Randnummer 69 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Verfügungen der Kammer vom 06.09.2017 3 Bl. 19 der Gerichtsakte Bl. 19 der Gerichtsakte , 02.11.2017 4 Bl. 30 ff. der Gerichtsakte Bl. 30 ff. der Gerichtsakte und 05.07.2018 5 Bl. 93 ff. der Gerichtsakte Bl. 93 ff. der Gerichtsakte , der Akten der Staatsanwaltschaft (05 Js (KO) 409/15) 6 In diesem gegen des Kläger geführten Strafverfahren wurde bezüglich des Tatvorwurfs des Betrugs (Reise nach Köln) gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 800 € als Auflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentliche Klage abgesehen; im Übrigen erfolgte die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, vgl. Bl. 875 der Strafakte. In diesem gegen des Kläger geführten Strafverfahren wurde bezüglich des Tatvorwurfs des Betrugs (Reise nach Köln) gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 800 € als Auflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentliche Klage abgesehen; im Übrigen erfolgte die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, vgl. Bl. 875 der Strafakte. sowie der vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere der Disziplinarakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 70 Die Anfechtungsklage ist gemäß §§ 45 S. 1, 41, 52 Abs. 2, 3 S. 1 SDG, 42, 74 Abs. 1 S. 2, 75, 57 Abs. 1, Abs. 2, 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 19 Abs. 2 AGVwGO zulässig. Randnummer 71 Zwar hat die Kammer mit Verfügung vom 06.09.2017 darauf hingewiesen, Randnummer 72 „…dass vorliegend Zweifel an der Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens gem. § 41 I 2 SDG bestehen. Randnummer 73 Das Landesverwaltungsamt hat hier gem. §§ 84 II, 83 II 1 SDG weder als oberste Dienstbehörde, sondern als Dienstvorgesetzter gehandelt, noch ist es gem. § 83 II 2 SDG oberste Dienstbehörde.“. Randnummer 74 Das beklagte Landesverwaltungsamt teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 20.10.2017 mit, Randnummer 75 „…Ein Widerspruchsverfahren findet nach § 41 Absatz 1 Satz 2 SDG nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist. Hintergrund dieser Regelung ist laut amtlicher Begründung (vgl. Landtagsdrucksache 13/560 vom 18.08.2005, Seite 80) die in der disziplinaren Praxis gemachte Erfahrung, dass sich die nochmalige Bescheidung durch dieselbe Behörde nicht bewährt hat, da sie im Regelfall zu einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung führt, ohne dass im Ergebnis mit ihr ein effektiver Rechtsschutzgewinn verbunden wäre. Der Gesetzgeber misst damit dem Beschleunigungsgebot des § 4 SDG ein höheres Gewicht zu als der erneuten Überprüfung einer disziplinaren Entscheidung durch die Ausgangsbehörde. Randnummer 76 „Der obersten Dienstbehörde gleichzuachten ist die Aufsichtsbehörde (z. B. das Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde), die nach § 83 Absatz 1 Satz 1 die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnimmt" (so Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm. 4 zu § 41 SDG). Entsprechendes gilt für das Landesverwaltungsamt in Bezug auf die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnisse gegenüber Bürgermeistern nach § 83 Absatz 2 SDG i. V.m. § 59 Absatz 6 KSVG. Denn nach § 59 Absatz 6 KSVG nimmt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde gegenüber dem Bürgermeister im Falle des § 83 Absatz 2 SDG die Kommunalaufsichtsbehörde, d.h. das Landesverwaltungsamt, wahr. Randnummer 77 Sind Disziplinarbefugnisse gegenüber einem Bürgermeister wahrzunehmen, der sich – wie vorliegend - im Ruhestand befindet, so gilt nach § 84 Absatz 2 SDG die für aktive Bürgermeister geltende Regelung des § 83 Absatz 2 SDG entsprechend mit der Folge, dass sich hinsichtlich der disziplinaren Zuständigkeit zwischen aktiven Bürgermeistern und Bürgermeistern im Ruhestand kein Unterschied ergibt. Die Anwendung des § 83 Absatz 2 SDG führt durch dessen Verknüpfung mit der Zuständigkeitsregelung des § 59 Absatz 6 KSVG auch für Bürgermeister im Ruhestand dazu, dass die disziplinare Zuständigkeit bei der Randnummer 78 Kommunalaufsichtsbehörde verbleibt (vgl. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm. 3 zu § 84 SDG). Randnummer 79 Die dargelegte Rechtsauffassung dürfte auch der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entsprechen. Ich verweise insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 06.05.2011 -7 K 1617/10-. Randnummer 80 Daher gehe ich davon aus, dass ein Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall nicht stattfindet.“ Randnummer 81 Die Kammer erwiderte daraufhin mit Verfügung vom 02.11.2017: Randnummer 82 „Die Ausführungen des Beklagten erscheinen vor dem Hintergrund der Junckerschen Kommentierung vertretbar. Randnummer 83 Allerdings sei auf folgendes hingewiesen: § 59 KSVG regelt Grundlegendes zum Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Organ, Leiter und Beamter der Gemeinde; die Vorschrift betrifft seine Stellung in der Gemeindeverwaltung und -verfassung und bezieht sich daher auf den aktiven Bürgermeister. Folgerichtig nimmt § 59 Abs. 6 KSVG lediglich auf § 83 Abs. 2 SDG und nicht auch auf § 84 SDG Bezug. Die – entsprechende – Anwendbarkeit des § 83 Abs. 2 SDG im Rahmen des § 84 SDG ergibt sich allein aus § 84 Abs. 2 SDG, ohne die Modifizierung durch § 59 Abs. 6 KSVG. Dessen Regelungsgehalt und Wortlaut sowie die Gesetzessystematik sprechen vielmehr gegen die Sicht des Beklagten. Dies erkennt zunächst auch Juncker in seiner Kommentierung zu § 84 SDG. Seine anschließenden Ausführungen, der Gesetzgeber könne "schwerlich gewollt haben, dass in Disziplinarsachen gegenüber einem Bürgermeister im aktiven Dienst allein das Landesverwaltungsamt entscheidet, gegenüber einem Bürgermeister im Ruhestand aber als oberste Dienstbehörde die oberste Kommunalaufsichtsbehörde, somit das Innenministerium, zuständig sein soll", erscheinen angesichts des Umstands, dass einerseits gerade das Disziplinarrecht aktive Beamte und Ruhestandsbeamte sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich immer wieder unterschiedlich behandelt und dass andererseits der vorliegend hervorgehobene Umstand des Beschleunigungsgebots bei einem im Ruhestand befindlichen Bürgermeister weniger ins Gewicht fällt als bei einem aktiven, bei dem ein laufendes Disziplinarverfahren nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Gemeindeverwaltung haben kann, wenig überzeugend. Randnummer 84 Eine Rechtsprechung der Kammer zu der vorliegend in Rede stehenden Konstellation existiert nicht. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung betraf eine Disziplinarklage des Landesverwaltungsamts gegen einen im Ruhestand befindlichen Bürgermeister. Angesichts der Regelung des § 34 Abs. 2 SDG, wonach die Disziplinarklage bei aktiven Beamten "durch die oberste Dienstbehörde", bei Ruhestandsbeamten demgegenüber "durch den oder die nach § 84 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten oder zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben" wird, also nicht zwingend durch die oberste Dienstbehörde, erschien es hinnehmbar, die Disziplinarklage des Landesverwaltungsamts zuzulassen. Sollte dies fehlerhaft gewesen sein, wird die Kammer in Zukunft anders verfahren müssen. Es ändert jedenfalls nichts daran, dass gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SDG ein Widerspruchsverfahren nur dann nicht stattfindet, wenn die angefochtene Entscheidung – hier also die Disziplinarverfügung – durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist, woran es – wie dargelegt – hier fehlen dürfte. Randnummer 85 Die Problematik dürfte vorliegend letztlich allerdings keine Rolle mehr spielen. Denn entweder ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, dann ist die Klage innerhalb der Klagefrist rechtzeitig erhoben worden, oder sie ist unzutreffend, dann ist der Widerspruch 7 Anm. der Kammer: Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.09.2017 Widerspruch eingelegt, vgl. Bl. 23-25 der Gerichtsakte Anm. der Kammer: Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.09.2017 Widerspruch eingelegt, vgl. Bl. 23-25 der Gerichtsakte angesichts fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der dann gemäß §§ 3 S. 1 SDG, 58 Abs. 2 S. 1 VwGO geltenden Jahresfrist ebenfalls rechtzeitig erhoben worden, und die Klage wird im Entscheidungszeitpunkt zumindest als Untätigkeitsklage gemäß §§ 52 Abs. 2 SDG, 75 VwGO zulässig sein.“ Randnummer 86 Die danach zulässige Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Randnummer 87 Der Kläger hat vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das die verhängte Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigt und jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten als unzweckmäßig erscheinen lässt. Randnummer 88 Dass in dem Verhalten des Klägers in Bezug auf die Abrechnung einer Reise nach Köln und weiterer Reisekostenabrechnungen sowie der Vergabe des Darlehens an das Schullandheim ein innerdienstliches Dienstvergehen liegt, hat das Landesverwaltungsamt in seiner Disziplinarverfügung überzeugend dargelegt; hierauf wird gemäß §§ 3 S. 1 SDG, 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Relevante Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe diesbezüglich sind nicht ersichtlich. Randnummer 89 Die seitens des Klägers angeführten Umstände ändern am Vorliegen eines Dienstvergehens nichts. Randnummer 90 Hinsichtlich der Reisekostenabrechnung für die Fahrt nach Köln konnte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht davon ausgehen, aufgrund seiner Mail an die Zeugin V vom 17.05.2015, die um 19.43 Uhr abgesandt wurde, dienstlich veranlasst am 18.05.2015 nach Köln fahren zu können. Aufgrund der schriftlichen Aussagen der Zeugin V, Mitarbeiterin der KGSt in Köln, steht fest, dass zu diesem Zeitpunkt kein dienstliches Treffen zwischen ihr und dem Kläger vereinbart war und er vor dem Hintergrund seiner Kontakte zur KGSt im Jahre 2015 auch nicht davon ausgehen konnte, einen Termin vor Ort mit der Zeugin V so kurzfristig vereinbaren zu können 8 Vgl. hierzu die Schreiben der Zeugin Vogel vom 21.07.2018, Bl. 97 der Gerichtsakte, sowie vom 27.12.2018, Bl. 120 der Gerichtsakte Vgl. hierzu die Schreiben der Zeugin Vogel vom 21.07.2018, Bl. 97 der Gerichtsakte, sowie vom 27.12.2018, Bl. 120 der Gerichtsakte . Diese Aussagen der Zeugin V im Klageverfahren decken sich mit den von ihr im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemachten Angaben 9 Vgl. Bl. 541-546, 784-787 der Strafakte 05 Js (KO) 409/15 Vgl. Bl. 541-546, 784-787 der Strafakte 05 Js (KO) 409/15 . Randnummer 91 Dessen ungeachtet ergibt sich aus der Formulierung der Mail des Klägers vom 17.05.2015 an die Zeugin V Randnummer 92 „Hallo S, Randnummer 93 ich bin aus dem Urlaub zurück und würde mich gerne mit Dir kurzschließen bzgl. der IKZ-Projekte im Saarland. Können wir Morgen oder übermorgen miteinander reden?“, Randnummer 94 dass es sich dabei schon vom objektiven Erklärungsinhalt nach nicht um eine konkrete Vereinbarung eines Termins vor Ort in Köln für den
- oder 19.05.2015 gehandelt hat („Können wir…miteinander reden?“). Selbst wenn der Kläger auf der Grundlage dieser Mail davon ausgegangen sein sollte, er hätte mit der Zeugin V einen Termin in Köln auch ohne eine von ihr erhaltene Bestätigung vereinbart, hätte er, nach dem festgestanden hat, dass dieser Termin nicht zustande gekommen ist, die Fahrt nach Köln, nach dem er dann dort zusammen mit seiner Ehefrau den Geburtstag seiner Tochter gefeiert hat, nicht reisekostenrechtlich als Dienstfahrt abrechnen dürfen. Randnummer 95 Hinsichtlich der weiteren Reisekostenverstöße hat die Kammer mit Verfügung vom 05.07.2018 auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 96 „Hinsichtlich A. 1.2 "Weitere Reisekostenverstöße" der Disziplinarverfügung geht der Kläger offenbar davon aus, dass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung allein darin besteht, dass "lediglich eine formelle Frist nicht eingehalten wurde." 10 Blatt 4 der Klagebegründung vom 31.01.2018, erster Abschnitt am Ende. Blatt 4 der Klagebegründung vom 31.01.2018, erster Abschnitt am Ende. Diese Sicht dürfte seinem Verhalten nicht gerecht werden. Bei der Frist des § 3 Abs. 5 S. 1 SRKG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, deren Versäumung zum Erlöschen des Anspruchs führt. Es steht daher nicht im Ermessen der Gemeinde, einem erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gestellten Antrag zu entsprechen. Eine Verlängerung der Frist ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht möglich. Ein erloschener Anspruch ist begrifflich einer Erfüllung nicht mehr zugänglich. 11 11Vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst,
- Update 5/2018, § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung, Rn. 6, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.12Vgl. Seite 4 der Verfügung, mittlerer Abschnitt am Ende. 11Vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst,
- Update 5/2018, § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung, Rn. 6, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.12Vgl. Seite 4 der Verfügung, mittlerer Abschnitt am Ende. Dies bedeutet letztlich, dass die in Rede stehenden 2.665,36 € dem Kläger im Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht mehr zustanden und dass er diese zu Unrecht beantragt, erhalten und auch zu Unrecht bis zum heutigen Tage nicht zurückgezahlt hat; seinem Dienstherrn ist daher in dieser Höhe ein echter Schaden entstanden, den der Kläger bis zum heutigen Tage nicht wieder gut gemacht hat. Der Kläger dürfte sich auch nicht darauf berufen können, dass ihm dies nicht bewusst gewesen sei, da von einem Bürgermeister als Dienstvorgesetztem und oberster Dienstbehörde sämtlicher Gemeindebediensteter eine entsprechende Kenntnis erwartet werden muss. Da dem Kläger in der Disziplinarverfügung als Dienstpflichtverletzung auch vorgeworfen wird, den Betrag nicht zurückgezahlt zu haben, 12 und diese Unterlassung bis zum heutigen Tage andauert, dürfte – gleichgültig von welcher Betrachtung ausgegangen wird – insoweit auch schwerlich Verjährung eingetreten sein können. Da von einem Bürgermeister auch eine besondere Vorbildwirkung auszugehen hat, dürfte sein Verhalten insoweit auch nicht als bloße Bagatelle bzw. als Annex hinsichtlich der Reisekostenabrechnung für die Fahrt nach Köln eingesehen werden können. Daran, dass es sich bei den auf die Reisekosten bezogenen Verfehlungen um ein einheitliches Dienstvergehen handeln dürfte, dürfte angesichts des vergleichbaren Gegenstandes kein ernstlicher Zweifel bestehen.“ Randnummer 97 Daran wird auch in Ansehung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 13.08.2018 sowie seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2019 festgehalten 13 Vgl. dazu, dass der in Rede stehende Betrag bis heute nicht zurückgezahlt worden ist, Schriftsatz des bekl. Landesverwaltungsamtes vom 15.03.2019, Bl. 129 der Gerichtsakte Vgl. dazu, dass der in Rede stehende Betrag bis heute nicht zurückgezahlt worden ist, Schriftsatz des bekl. Landesverwaltungsamtes vom 15.03.2019, Bl. 129 der Gerichtsakte . Seinen Einwänden, er habe, wie wohl viele andere Bürgermeister, nicht gewusst, dass bei einem Überschreiten der Frist die Fahrtkosten nicht mehr an ihn ausbezahlt werden dürften, er sei davon ausgegangen, dass bei einer verspäteten Einreichung der Fahrtkostenanträge durchaus die Möglichkeit bestanden habe, diese zu kürzen, ist nach wie vor entgegenzuhalten, dass von einem Bürgermeister als Dienstvorgesetztem und oberster Dienstbehörde sämtlicher Gemeindebediensteter eine entsprechende Kenntnis darüber erwartet werden muss, dass es sich bei der Frist des § 3 Abs. 5 S. 1 SRKG um eine materielle Ausschlussfrist handelt, deren Versäumung zum Erlöschen des Anspruchs führt. Gerade dies unterscheidet den Fall des Klägers von dem, der der Entscheidung des OVG Lüneburgs (20 BD 1/14) zugrunde liegt, weil die Ursache der „Überzahlung“ vorliegend von dem Kläger selbst in Gang gesetzt wurde und er damit seine Wahrheitspflicht verletzt hat; darauf hat im Übrigen das beklagte Landesverwaltungsamt in seiner Disziplinarverfügung schon zutreffend hingewiesen. Daher hat das Landesverwaltungsamt zu Recht im „Tatkomplex Reisekosten“ ein Dienstvergehen in Gestalt eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Klägers zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG), eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Satz 2 BeamtStG) sowie eines Verstoßens gegen die in der allgemeinen Treuepflicht nach § 3 Abs. 1 BeamtStG wurzelnde Wahrheits- und Schadensabwendungspflicht gegenüber dem Dienstherrn gesehen. Randnummer 98 Hinsichtlich der Darlehensgewährung an das Schullandheim ist mit Blick auf den Vortag des Klägers im Klageverfahren, vonseiten der Fraktionsvorsitzenden sei ihm zu erkennen gegeben worden, dass sie und ihre Fraktionen mit der Auszahlung des Darlehens einverstanden seien, vor diesem Hintergrund habe er davon ausgehen können, dass die weitere Einholung eines förmlichen Beschlusses des Gemeinderates für die Vereinbarung des Darlehens nicht erforderlich gewesen sei, allein anzumerken, dass die dem Gemeinderat in diesem Fall zustehenden Rechte nach § 35 Nrn, 12 und 25 KSVG nicht zur Disposition des Bürgermeisters und der Fraktionsvorsitzenden stehen. Auch darüber müssen bei einem Bürgermeister entsprechende Kenntnisse erwartet werden. Randnummer 99 Die aufgeführten Dienstvergehen rechtfertigen die ausgesprochene Kürzung des Ruhegehalts. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 SDG ist die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Dabei ist nach § 13 Abs. 1 S. 3 SDG das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll gemäß § 13 Abs. 1 S. 4 SDG berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Diesbezüglich und hinsichtlich der Bewertung des klägerischen Vorbringens kann ebenfalls gemäß §§ 3 SDG, 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Landesverwaltungsamtes in der Disziplinarverfügung verwiesen werden, denen die Kammer folgt. Der Kläger hat insoweit nichts wirklich Neues vorgetragen; dies gilt insbesondere hinsichtlich seiner das Maßnahmeverbot (§ 14 SDG) und die Verjährung (§ 15 SDG) betreffenden Ausführungen, worauf die Kammer schon in ihrer obigen Verfügung vom 05.07.2018 hingewiesen hat. Mit Blick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist teils ergänzend, teils wiederholend in diesem Zusammenhang anzumerken: Die strafgerichtliche Entscheidung bezüglich des Tatvorwurfs des Betrugs (Reise nach Köln) gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 800 € als Auflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, erfasst nicht in vollem Umfang den historischen Geschehensablauf, der Gegenstand des hier in Rede stehenden Disziplinarverfahrens ist 14 Vgl. zu einem Fall einer Disziplinarmaßnahme wegen inkorrekter Fahrtkostenabrechnungen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2018 -3 A 10106/18.OVG-, juris Vgl. zu einem Fall einer Disziplinarmaßnahme wegen inkorrekter Fahrtkostenabrechnungen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2018 -3 A 10106/18.OVG-, juris . Setzt sich - wie vorliegend - ein Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen (Prinzip der Einheit des Dienstvergehens), von denen nicht alle strafrechtlich geahndet worden sind, so fehlt es an der notwendigen Deckungsgleichheit 15 Vgl. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm. 5 zu § 14 SDG sowie Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Anm.
§ 14BDG Vgl.
Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm. 5 zu § 14 SDG sowie Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Anm.
§ 14BDG . Randnummer 100 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 4, § 78 Abs. 1 SDG, 154 Abs. 1 Vw
GO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Gemeint ist offensichtlich der „17.05.2015“ 2) Bl. 97 und 120 der Gerichtsakte 3) Bl. 19 der Gerichtsakte 4) Bl. 30 ff. der Gerichtsakte 5) Bl. 93 ff. der Gerichtsakte 6) In diesem gegen des Kläger geführten Strafverfahren wurde bezüglich des Tatvorwurfs des Betrugs (Reise nach Köln) gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 800 € als Auflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentliche Klage abgesehen; im Übrigen erfolgte die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, vgl. Bl. 875 der Strafakte. 7) Anm. der Kammer: Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.09.2017 Widerspruch eingelegt, vgl. Bl. 23-25 der Gerichtsakte 8) Vgl. hierzu die Schreiben der Zeugin Vogel vom 21.07.2018, Bl. 97 der Gerichtsakte, sowie vom 27.12.2018, Bl. 120 der Gerichtsakte 9) Vgl. Bl. 541-546, 784-787 der Strafakte 05 Js (KO) 409/15 10) Blatt 4 der Klagebegründung vom 31.01.2018, erster Abschnitt am Ende. ) 11Vgl. Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 45. Update 5/2018, § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung, Rn. 6, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.12Vgl. Seite 4 der Verfügung, mittlerer Abschnitt am Ende. ) 13) Vgl. dazu, dass der in Rede stehende Betrag bis heute nicht zurückgezahlt worden ist, Schriftsatz des bekl. Landesverwaltungsamtes vom 15.03.2019, Bl. 129 der Gerichtsakte 14) Vgl. zu einem Fall einer Disziplinarmaßnahme wegen inkorrekter Fahrtkostenabrechnungen, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2018 -3 A 10106/18.OVG-, juris 15) Vgl. Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm. 5 zu § 14 SDG sowie Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Anm.
§ 14
BDG