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Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer 5 K 1080/17 Urteil Versagung eines Jagdscheins für einen ... verurteilten Mörder, der nach Haftverbüßung l

Versagung eines Jagdscheins für einen ... verurteilten Mörder, der nach Haftverbüßung langjährig straffrei geblieben ist Leitsatz 1. Zur Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines b

Art. 2des Gesetzes vom 14.11.2018, BGBl.

I S. 1850 Bundesjagdgesetz vom 29.09.1976, BGBl I S. 2849,

Art. 2des Gesetzes vom 14.11.2018, BGBl.

I S. 1850 14 Abs. 1 und Abs. 6 SJG 7 Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG) vom 27.05.1998, ABl. S. 638,

das Gesetz vom 13.10.2015, ABl. I S. 712 Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG) vom 27.05.1998, ABl. S. 638,

das Gesetz vom 13.10.2015, ABl. I S. 712 i.V.m. § 10 Satz 1 Nr. 2 DV-SJG 8 Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) vom 27.01.2000, ABl. S. 268,

die Verordnung vom 18.03.2016, ABl. I S. 216 Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) vom 27.01.2000, ABl. S. 268,

die Verordnung vom 18.03.2016, ABl. I S. 216 ) zu Beginn des nächsten (gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG jeweils zum

  1. April beginnenden) Jagdjahres begehrt wird. Der Antrag des Klägers ist also vorliegend zukunfts- und nicht vergangenheitsbezogen. Damit hat sich der aus dem Jahr 2015 (vom ... . bzw. vom ... .) datierende Erteilungsantrag des Klägers hier nicht durch Zeitablauf derart erledigt, dass eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geboten wäre. 9 anders lag es in tatsächlicher Hinsicht offenbar in den vom OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, sowie von der Kammer mit Urteil vom 14.01.2009 - 5 K 689/09 -, UA S. 7, entschiedenen Fällen anders lag es in tatsächlicher Hinsicht offenbar in den vom OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, sowie von der Kammer mit Urteil vom 14.01.2009 - 5 K 689/09 -, UA S. 7, entschiedenen Fällen Randnummer 21 Die in diesem Sinne zu verstehende (§ 88 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Klage ist indes unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins zu Beginn des nächsten Jagdjahres zu. Der Bescheid der Beklagten vom ... .2015 und der Widerspruchsbescheid vom ... .2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Der vom Kläger mit seinen Vorsprachen vom ... .2015 bzw. (und nach der insofern allerdings sehr lückenhaften Aktenlage wohl eher) vom ... .2015 im Sinne des § 10 SVwVfG 10 zum Grundsatz der Formlosigkeit für Anträge im Verwaltungsverfahren vgl. auch Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  2. Aufl. 2017, § 22 Rz. 51 ff., m.w.N. zum Grundsatz der Formlosigkeit für Anträge im Verwaltungsverfahren vgl. auch Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  3. Aufl. 2017, § 22 Rz. 51 ff., m.w.N. bei der - nach § 15 Abs. 2 BJagdG i.V.m. §§ 2 Abs. 4 und Abs. 3 SJG zuständigen 11 § 48 Abs. 5 Satz 3 SJG bezieht sich bereits nach seinem Wortlaut lediglich auf den Fall, dass die oberste Jagdbehörde, also das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (§ 2 Abs. 2 SJG), von einer Stellungnahme der VJS abweichen oder deren Antrag nicht entsprechen will § 48 Abs. 5 Satz 3 SJG bezieht sich bereits nach seinem Wortlaut lediglich auf den Fall, dass die oberste Jagdbehörde, also das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (§ 2 Abs. 2 SJG), von einer Stellungnahme der VJS abweichen oder deren Antrag nicht entsprechen will - Beklagten beantragten Erteilung eines Jahresjagdscheins für drei Jagdjahre steht die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BJagdG entgegen. Nach Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Außerdem darf nach ihrem Satz 2 nur ein - hier nicht beantragter - Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (sog. Falknerjagdschein) beantragt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes (WaffG) 12 vom 11.10.2002, BGBl. I S. 3970,

Art. 1des Gesetzes vom 30.06.2017, BGBl.

I S. 2133 vom 11.10.2002, BGBl. I S. 3970,

Art. 1des Gesetzes vom 30.06.2017, BGBl.

I S. 2133 fehlen. Ausschlaggebend für die Zuverlässigkeit zum Erwerb eines Jagdscheins sind somit die Bestimmungen des § 17 BJagdG und zugleich diejenigen der §§ 5 und 6 WaffG. 13 vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz,

  1. Aufl. 2010, § 17 Rz. 25; Metzger, in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht,
  2. Aufl. 2011, § 17 BJagdG Rz. 13; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24/06 -, juris, Rz. 67, wonach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf die Zuverlässigkeitsregelungen des Waffengesetzes verweist; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.2007 – 1 A 425/07 -, juris, Rz. 6, wonach es sich im Jagdscheinerteilungsverfahren nach den konkreten Umständen richtet, ob die Zuverlässigkeitsregelungen des § 17 Abs. 4 BJagdG oder diejenigen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG maßgeblich sind vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz,
  3. Aufl. 2010, § 17 Rz. 25; Metzger, in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht,
  4. Aufl. 2011, § 17 BJagdG Rz. 13; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24/06 -, juris, Rz. 67, wonach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf die Zuverlässigkeitsregelungen des Waffengesetzes verweist; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.2007 – 1 A 425/07 -, juris, Rz. 6, wonach es sich im Jagdscheinerteilungsverfahren nach den konkreten Umständen richtet, ob die Zuverlässigkeitsregelungen des § 17 Abs. 4 BJagdG oder diejenigen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG maßgeblich sind Randnummer 23 Vorliegend rechtfertigen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BJagdG Tatsachen die Annahme, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das folgt hier zwar nicht bereits aus der Regelvermutung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a BJagdG. Nach dieser besitzen Personen die erforderliche (jagdrechtliche) Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die, soweit hier von Interesse, wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind, wobei in die Frist die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Dem Eingreifen der Regelvermutung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a BJagdG steht somit entgegen, dass der wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung verurteilte Kläger bereits im Februar 2005 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen wurde und damit seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung am 27.09.1988 auch unter Nichteinrechnung seiner Anstaltsverwahrung (mehr als) fünf Jahre bereits vor der Antragstellung im Februar bzw. April 2015 vergangen sind. 14 vgl. dazu allgemein auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.10.2012 - 21 ZB 12.539 -, juris, Rz. 12 vgl. dazu allgemein auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.10.2012 - 21 ZB 12.539 -, juris, Rz. 12 Erst recht gilt dies hinsichtlich des für das Verpflichtungsbegehren des Klägers maßgeblichen Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung am 12.12.
  5. 15 zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.2017 - 1 A 425/17 -, juris, Rz. 7 zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.2017 - 1 A 425/17 -, juris, Rz. 7 Randnummer 24 Nichts anderes ergibt sich insoweit aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Danach besitzen Personen die ebenso erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit nicht, die rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind; dabei wird auch insoweit gemäß § 5 Abs. 3 WaffG in diese Frist die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, nicht eingerechnet. Dem Eingreifen dieser absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit steht somit ebenfalls entgegen, dass die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe des Klägers aufgrund des Beschlusses des Landgerichts A-Stadt vom ... .2005 - ... - mit Wirkung vom ... .2005 zur Bewährung ausgesetzt wurde und er nach Aktenlage am ... .2005 aus der Strafhaft entlassen wurde, 16 Schreiben des Landespolizeipräsidiums ... vom ....2015, Bl. 5 der Beiakte Schreiben des Landespolizeipräsidiums ... vom ....2015, Bl. 5 der Beiakte und damit seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung am ... .1988 auch unter Nichteinrechnung seiner Anstaltsverwahrung (jedenfalls einige Tage mehr als) zehn Jahre vor seiner Antragstellung am ... . bzw. ... .2015 vergangen sind. Auch insofern gilt dies erst recht hinsichtlich des für das Verpflichtungsbegehren des Klägers maßgeblichen Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung am 12.12.
  6. Randnummer 25 Die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des Jagdrechts folgt vorliegend jedoch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG. Danach und nach der im Wesentlichen wortgleichen Bestimmung des (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m.) § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Randnummer 26 Dem Gesetz liegt ein Zuverlässigkeitsbegriff zugrunde, welcher zunächst die ordnungsgemäße Durchführung der Jagd schützt, darüber hinaus aber vor allem auch der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit dient, die sich aus dem Besitz von Waffen und Munition ergeben können. 17 vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, Rz. 22; vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12/95 -, juris, Rz. 27 vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, Rz. 22; vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12/95 -, juris, Rz. 27 Nachdem der unbestimmte Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit 18 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.03.2006 - 1 Q 2/06 -, juris, Rz. 5 vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.03.2006 - 1 Q 2/06 -, juris, Rz. 5 im Jagd- und Waffenrecht angeglichen ist und der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG dem von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG entspricht, kann insoweit zudem auf die gleichen Auslegungsmaßstäbe und die waffenrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Eine missbräuchliche Verwendung liegt danach vor, wenn schuldhaft, in der Regel mindestens bedingt vorsätzlich, von der Schusswaffe oder der Munition ein Gebrauch gemacht wird, der vom Recht nicht gedeckt wird. 19 vgl. VG München, Urteil vom 04.03.2015 - M 7 K 14.5564 -, juris, Rz. 19; N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht,
  7. Aufl. 2015, § 5 WaffG Rz. 9, m.w.N. vgl. VG München, Urteil vom 04.03.2015 - M 7 K 14.5564 -, juris, Rz. 19; N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht,
  8. Aufl. 2015, § 5 WaffG Rz. 9, m.w.N. Ein leichtfertiger Umgang erfordert regelmäßig einen hohen, zumindest aber einen gesteigerten Grad von - meist bewusster - Fahrlässigkeit, der objektiv der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts (§§ 276, 277 BGB) gleichkommt, subjektiv aber die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters zugrunde legt; er kommt etwa in Betracht, wenn der Betreffende aus besonderer Gleichgültigkeit handelt, sich keine Rechenschaft über sein Tun ablegt oder unüberlegt oder vorschnell handelt. 20 vgl. VG München, Urteil vom 04.03.2015 - M 7 K 14.5564 -, juris, Rz. 19; N. Heinrich, in: Steindorf, a.a.O., § 5 WaffG Rz. 10 f., m.w.N. vgl. VG München, Urteil vom 04.03.2015 - M 7 K 14.5564 -, juris, Rz. 19; N. Heinrich, in: Steindorf, a.a.O., § 5 WaffG Rz. 10 f., m.w.N. Randnummer 27 Weiter ist davon auszugehen, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG und § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine Besorgnis umfassen, der Waffen- bzw. Munitionsbesitzer werde mit seinen Waffen bzw. seiner Munition nicht so umgehen, dass andere Personen nicht zu Schaden kommen können. 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - I C 94.76-, DÖV 1979, 567, sowie Beschluss vom 03.03.1994 - 1 B 8.94-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1997 - 20 A 1399/96 -, sowie Beschluss vom 02.06.2003 - 20 B 847/03 - (jeweils zu § 40 Abs. 1 WaffG a.F.); VG Münster, Urteil vom 26.09.2006 - 1 K 972/04 -, juris, Rz. 16 vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - I C 94.76-, DÖV 1979, 567, sowie Beschluss vom 03.03.1994 - 1 B 8.94-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1997 - 20 A 1399/96 -, sowie Beschluss vom 02.06.2003 - 20 B 847/03 - (jeweils zu § 40 Abs. 1 WaffG a.F.); VG Münster, Urteil vom 26.09.2006 - 1 K 972/04 -, juris, Rz. 16 Gefordert ist eine zukunftsbezogene Beurteilung unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind. Bei der zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. 22 vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51 vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51 Mithin sind die Risiken, die mit jedem Waffen- bzw. Munitionsbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. 23 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2013 - 16 A 2255/12 -, juris, Rz. 7, sowie Beschluss vom 31.05.2010 - 20 B 782/10 -, m.w.N. vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2013 - 16 A 2255/12 -, juris, Rz. 7, sowie Beschluss vom 31.05.2010 - 20 B 782/10 -, m.w.N. Randnummer 28 Mit dahingehenden tatsächlichen Würdigungen bewegen sich Behörden und Gerichte in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die allgemein zugänglich sind. Prognosen der vom Gesetz verlangten Art können daher grundsätzlich ohne Hinzuziehung von (ggf. weiteren) Sachverständigen getroffen werden. 24 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.09.1998 - 6 B 94.98-, und vom 09.01.1990 - 1 B 1.90-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1997, a.a.O., und Beschluss vom 02.06.2003, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26.09.2006 - 1 K 972/04 -, juris, Rz. 18 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.09.1998 - 6 B 94.98-, und vom 09.01.1990 - 1 B 1.90-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1997, a.a.O., und Beschluss vom 02.06.2003, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26.09.2006 - 1 K 972/04 -, juris, Rz. 18 Um die unwiderlegbar vermutete Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG beziehungsweise nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG annehmen zu können, sind allerdings konkrete Tatsachen erforderlich, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Kläger in Zukunft mit Waffen oder Munition in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird; bloße Vermutungen genügen insoweit nicht. 25 vgl. VG München, Urteil vom 04.03.2015 - M 7 K 14.5564 -, juris, Rz. 20 vgl. VG München, Urteil vom 04.03.2015 - M 7 K 14.5564 -, juris, Rz. 20 Die geforderte individuelle - gerade den potentiellen Jagdscheininhaber und Waffenbesitzer treffende - und zukunftsorientierte Aussage muss sich mit anderen Worten auf Tatsachen stützen, die die Folgerung zulassen, dieser verdiene das nach dem Jagd- und Waffenrecht stets zu fordernde Vertrauen nicht, er werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. 26 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.09.1998 - 6 B 94.98-, und vom 09.01.1990 - 1 B 1.90-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1997, a.a.O., und Beschluss vom 02.06.2003, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26.09.2006 - 1 K 972/04 -, juris, Rz. 18 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.09.1998 - 6 B 94.98-, und vom 09.01.1990 - 1 B 1.90-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1997, a.a.O., und Beschluss vom 02.06.2003, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26.09.2006 - 1 K 972/04 -, juris, Rz. 18 Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die konkrete Gefahr besteht, dass sich ein früheres Verhalten wiederholt. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist auch nicht etwa der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft nicht sorgsam mit Waffen und Munition umgehen; Maßstab ist eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. 27 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.11.2013 - 21 CS 13.1758-, juris, Rz. 9, und Beschluss vom 04.12.2013 - 21 CS 13.1969-, juris, Rz. 14, m.w.N.; VG München, Beschluss vom 07.05.2018 - M 7 S 18.970-, juris, Rz. 26, und Urteil vom 15.02.2017 - M 7 K 16.4911 -, juris, Rz. 23; VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 - Au 8 K 18.1059 -, juris, Rz. 23 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.11.2013 - 21 CS 13.1758-, juris, Rz. 9, und Beschluss vom 04.12.2013 - 21 CS 13.1969-, juris, Rz. 14, m.w.N.; VG München, Beschluss vom 07.05.2018 - M 7 S 18.970-, juris, Rz. 26, und Urteil vom 15.02.2017 - M 7 K 16.4911 -, juris, Rz. 23; VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 - Au 8 K 18.1059 -, juris, Rz. 23 Angesichts des möglichen Schadens im Falle einer Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt. 28 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2013 - 16 A 2255/12 -, juris, Rz. 7, sowie Beschluss vom 31.05.2010 - 20 B 782/10 -, m.w.N. vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2013 - 16 A 2255/12 -, juris, Rz. 7, sowie Beschluss vom 31.05.2010 - 20 B 782/10 -, m.w.N. Zerstört wird das erforderliche Vertrauen namentlich durch festgestellte körperliche oder geistige Mängel sowie durch jedes Verhalten, aus dem sich auf Grund anzuerkennender Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf eine fortwirkende psychische Disponiertheit des Waffen- bzw. Munitionsbesitzers zu schadenstiftendem Verhalten, wie etwa eine Neigung zur Leichtfertigkeit oder zur Gewaltanwendung oder andere Charaktermängel, herleiten lässt. 29 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.09.1998 - 6 B 94.98-, und vom 09.01.1990 - 1 B 1.90-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1997, a.a.O., und Beschluss vom 02.06.2003, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26.09.2006 - 1 K 972/04 -, juris, Rz. 18 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.09.1998 - 6 B 94.98-, und vom 09.01.1990 - 1 B 1.90-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1997, a.a.O., und Beschluss vom 02.06.2003, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26.09.2006 - 1 K 972/04 -, juris, Rz. 18 Randnummer 29 In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nach sorgsamer Würdigung der im Verfahren insgesamt gewonnenen Erkenntnisse davon überzeugt, dass im Fall des Klägers nach wie vor die begründete Besorgnis einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen oder Munition besteht; er gewährleistet nach seinem Verhalten jedenfalls nicht mit der in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehenden erheblichen Gefahren gebotenen Wahrscheinlichkeit das erforderliche hinreichende Vertrauen darin, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. Randnummer 30 Dabei sind als konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass dieser das erforderliche Vertrauen in einen jederzeitigen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition nicht verdient, jedenfalls diejenigen Straftaten zu berücksichtigen, die im Bundeszentralregister eingetragen und noch nicht getilgt sind (§ 51 Abs. 1 BZRG). 30 vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.04.2012 - 21 ZB 12.33 -, juris, Rz. 12 f.; VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 - Au 8 K 18.1059 -, juris, Rz. 24 f., m.w.N. vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.04.2012 - 21 ZB 12.33 -, juris, Rz. 12 f.; VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 - Au 8 K 18.1059 -, juris, Rz. 24 f., m.w.N. Bei der hier erfolgten Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgt eine Tilgung indes nicht, § 45 Abs. 3 Nr. 1 BZRG. Im Übrigen gilt für die Erteilung von Jagdscheinen ohnehin kein absolutes Verwertungsverbot für getilgte oder zu tilgende Registereintragungen über Verurteilungen (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). 31 vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.04.2012 - 21 ZB 12.33 -, juris, Rz. 14; zu einem hier nicht einschlägigen Fall eines Widerrufs einer Waffenbesitzkarte vgl. dagegen BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12/95 -, juris, Rz. 14 ff. vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.04.2012 - 21 ZB 12.33 -, juris, Rz. 14; zu einem hier nicht einschlägigen Fall eines Widerrufs einer Waffenbesitzkarte vgl. dagegen BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12/95 -, juris, Rz. 14 ff. Den in dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts ... vom ... .1987 - ... - festgestellten Sachverhalt muss der Kläger daher gegen sich gelten lassen. Denn hinsichtlich der Bindung an die Tatbestandswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung sind nur enge und spezifische Ausnahmen gegeben. Diese betreffen Fälle, in denen die Verurteilung ersichtlich auf einem Rechtsirrtum beruht oder bei denen gewichtige Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Hinsicht fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Strafgerichte im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen. 32 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.09.2010 - 11 ZB 09.2002-, juris, Rz. 12, und Beschluss vom 09.06.2017 - 8 ZB 16.1841-, juris, Rz. 9, m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 - Au 8 K 18.1059 -, juris, Rz. 27, m.w.N. vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.09.2010 - 11 ZB 09.2002-, juris, Rz. 12, und Beschluss vom 09.06.2017 - 8 ZB 16.1841-, juris, Rz. 9, m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 - Au 8 K 18.1059 -, juris, Rz. 27, m.w.N. Konkrete Umstände solcher Art wurden vom Kläger, auch wenn er seine Tat nach wie vor abstreitet, nicht mit schlüssigen Argumenten oder Anhaltspunkten vorgetragen; solche sind auch nicht ersichtlich. Allerdings fällt die strafgerichtliche Verurteilung immer weniger ins Gewicht, je länger sie zurückliegt. 33 vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 - Au 8 K 18.1059 -, juris, Rz. 28, m.w.N. vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 - Au 8 K 18.1059 -, juris, Rz. 28, m.w.N. Randnummer 31 Die mithin für die erforderliche jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung im Ansatz weiterhin heranzuziehenden Ausführungen im Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts ... vom ... .1987 - ... -, aber auch der Inhalt der beigezogenen Akten und der in ihnen enthaltenen kriminalprognostischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten über den Kläger sowie teilweise auch sein Vortrag im vorliegenden Klageverfahren vermitteln danach das Bild eines Menschen, der nur eine begrenzte Fähigkeit zu tiefer menschlicher Bindung und einen Mangel an Empathie besitzt und sich mit seinen Charaktereigenschaften sowie den Gründen und Umständen seiner Tat nicht oder zumindest nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Der inzwischen mehr als 30 Jahre zurückliegende Zeitpunkt und die Singularität seiner Straftat, seine weitere Biographie und seine berufliche und gesellschaftliche Integration sowie die seit seiner Haftentlassung gegebene rechtliche Unbescholtenheit und auch sein glaubhaft erscheinendes Motiv für seinen Jagdscheinantrag in Gestalt der beabsichtigten Fortführung des elterlichen Wildgeheges sind zwar hier durchaus von erheblichem Gewicht. Diese Umstände stehen aber der Annahme der jagd- bzw. waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers mit Blick auf die bei seiner seinerzeitigen Tat zutage getretene enorme kriminelle Energie und Rücksichtslosigkeit bei der gebotenen Gesamtwürdigung im Ergebnis nicht entgegen. Das folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass der Kläger die ihm, wie das Schwurgericht seinerzeit ausführlich dargelegt hat, „in erdrückender Vielfalt“ nachgewiesene Täterschaft an der Vergewaltigung und Ermordung seiner damaligen Freundin nach wie vor leugnet und keinerlei Angaben zum Verbleib bzw. zur Beseitigung ihrer Leiche macht, was schon mit Blick auf die Situation ihrer Angehörigen und den Umstand, dass die Eltern der missbrauchten und ermordeten jungen Frau durch die klägerische Tat ihr einziges Kind verloren haben, den sachverständig diagnostizierten Mangel an Empathie bis heute ebenso bestätigt wie die fehlende bzw. nicht ausreichende eigene innere Aufarbeitung der Tat. Damit ist davon auszugehen, dass bei verständiger Würdigung aller in diesem Zusammenhang für und wider den Kläger sprechender Umstände der zukünftige Eintritt eines jagd- und waffenrechtlich fehlsamen Verhaltens nach wie vor nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, was für die Annahme der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausreicht. 34 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.04.2012 - 21 ZB 12.33 -, juris, Rz. 20, m.w.N.; vgl. auch N. Heinrich, in: in Steindorf, a.a.O., § 5 WaffG Rz. 9, m.w.N. vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.04.2012 - 21 ZB 12.33 -, juris, Rz. 20, m.w.N.; vgl. auch N. Heinrich, in: in Steindorf, a.a.O., § 5 WaffG Rz. 9, m.w.N. Randnummer 32 Insofern wird auch auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids Bezug genommen, denen die Kammer diesbezüglich folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO): Randnummer 33 „Der Stadtrechtsausschuss kommt nach Würdigung aller vorliegenden Tatsachen - wie schon zuvor die Widerspruchsgegnerin - zu dem Ergebnis, dass der Widerspruchsführer absolut unzuverlässig im Sinn von § 17 Abs. 3 Nr. 1 JagdG und § 5 Randnummer 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist. Randnummer 35 Dabei werden die durch die Umstände der Tat zum Vorschein getretenen Charaktermängel des Widerspruchsführers durch die vorgelegten Gutachten bestätigt. Randnummer 36 Auf Grund der Umstände der Tat sowie der vorliegenden Gutachten steht insbesondere fest, dass der Widerspruchsführer zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse und Antriebe bereit ist, sich über die geltende Rechtsordnung hinwegzusetzen, sofern er dies nach einer Kosten-Nutzen-Analyse als für ihn vorteilhaft erachtet. Randnummer 37 An dieser Stelle sei klargestellt, dass es in diesem Verfahren und dieser Prognose nicht darum geht, ob zu befürchten ist, dass der Widerspruchsführer unter Missbrauch einer Waffe ein weiteres Tötungsdelikt begehen könnte. Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage, ob Anhaltspunkte vorliegen, die die Besorgnis rechtfertigen, der Widerspruchsführer könnte nicht jederzeit ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen. Randnummer 38 Der Widerspruchsführer hat hauptsächlich aus Rache und Hass seine feste Freundin, die sich von ihm trennen wollte, vergewaltigt, erwürgt und ihre Leiche entsorgt. Dabei war er sich seiner Antriebe voll bewusst und in der Lage, diese zu kontrollieren (Urteil S. 136). Er hat die Tat wie die Entsorgung der Leiche geplant und keineswegs in einem unkontrollierten, spontanen Affekt ausgeführt. Randnummer 39 In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass er auch um den Preis des Todes ... nicht bereit war, seinen Besitzanspruch aufzugeben und ihre Entscheidung zu respektieren, künftig ihr Leben nicht mehr mit ihm gestalten zu wollen. (Urteil S. 149) Das Schwurgericht entnahm dem Tatgeschehen eine Paarung von hemmungsloser Eigensucht getragenem Hass und Erbarmungslosigkeit, Rohheit und Brutalität. Randnummer 40 Die Tat und die Umstände ihrer Begehung sind hierbei Ausdruck der in den vorgelegten Gutachten beschriebenen Charaktereigenschaften des Widerspruchsführers. Randnummer 41 Aus den vorgelegten Gutachten geht hervor, Randnummer 42 dass der Widerspruchsführer über ein „geradezu überdurchschnittliches Maß an vorausschauendem Planen und Abwägen von Handlungsalternativen" verfügt, (Gutachten von Prof. Dr. ... vom ... .2000, S. 25), Randnummer 43 dass seine Rückfallgefährdung hinsichtlich eines weiteren Tötungsdeliktes auf Grund dieser Charaktereigenschaften als gering eingeschätzt wurde, da er „aus der Erfahrung heraus, dass er trotz des Nichtvorhandenseins der Leiche ... aufgrund von Indizien des Mordes an ihr überführt wurde," für sich „den Schluß ... gezogen haben" wird, „daß ein solches Vorgehen sich für ihn nicht lohnt." (Gutachten von Prof. Dr. ... vom ... .2000, S. 25), Randnummer 44 dass der Widerspruchsführer eine narzisstische Persönlichkeit besitzt, Randnummer 45 dass er hohe Ansprüche an die eigene Person hat, Randnummer 46 dass er bestrebt ist, im Mittelpunkt zu stehen, Randnummer 47 dass er eine leichte Kränkbarkeit besitzt, Randnummer 48 dass Hinweise für Starrheit und Perfektionismus vorliegen, Randnummer 49 dass er zu Affektverdrängung neigt und das Leben rational in den Griff bekommen Randnummer 50 möchte (Gutachten von Prof. Dr. ... ... vom ... .2003, S. 69), Randnummer 51 dass Hinweise vorliegen, dass er eine begrenzte Fähigkeit zu tiefer mitmenschlicher Bindung und einen Mangel an Empathie besitzt (Gutachten von Prof. Dr. ... ... vom ... .2003, S. 70), Randnummer 52 dass er Verhüllungstendenzen und neurotische Abwehrmechanismen aufweist, die „nicht nur eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Tat und den Tatumständen erschweren, sondern auch mit sich selber und den durchaus konfliktträchtigen Auffälligkeiten und Akzentuierungen seiner Persönlichkeit und die ihm auch eine Auseinandersetzung mit seiner Biographie erschweren." (Gutachten von Prof. Dr. ... ... vom 20.03.2003), Randnummer 53 dass Neigungen zur Kontaktvermeidung, zu Misstrauen, zur Rationalisierung und Intellektualisierung und zur Affektverdrängung bestehen (Gutachten Prof. Dr. ... ... vom ... .2004) und das Absolvieren der Studien in Haft Ausdruck dieser Abwehrmechanismen entspricht und Randnummer 54 dass er sich mit seinen Charaktereigenschaften sowie mit den Umständen der Tat nicht auseinandergesetzt hat. Randnummer 55 Nach alldem besitzt der Widerspruchsführer Charaktereigenschaften, die es ihm ermöglicht haben, den Mord an einem geliebten Menschen zu planen und diesen kaltblütig und brutal zu begehen, um seine auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur vorhandenen Bedürfnisse und Antriebe zu befriedigen, wobei die Urteilsbegründung und die Ausführungen in den Gutachten dafür sprechen, dass dies nicht das Ergebnis einer Kurzschlusshandlung, sondern einer Kosten-Nutzen-Analyse war. Auch die Prognose hinsichtlich seiner Rückfallgefährdung und seiner Gefährlichkeit, die sich allein auf eine der Tat vergleichbare Straftat bezieht, stützt sich maßgeblich darauf, dass er auf Grund seiner Intelligenz gelernt hat, dass ihm auch ein guter Plan und eine fehlende Leiche nicht vor Entdeckung und Strafe schützt und dass ihn eine weitere Kosten-Nutzen-Analyse von der Begehung einer vergleichbaren Tat abhalten werde. Randnummer 56 Die bekannten Charaktereigenschaften zwingen die Befürchtung auf, dass der Widerspruchsführer ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung hat und auch im Umgang mit Waffen bereit sein wird, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen und seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse Vorrang einzuräumen.“ Randnummer 57 Soweit der Kläger diesen überzeugenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde im vorliegenden Klageverfahren in tatsächlicher Hinsicht im Kern damit entgegengetreten ist, er habe seit seiner im ... 2005 erfolgten Strafaussetzung bewiesen, dass von ihm keine Gefährdung ausgehe, so dass es an einer Konkretisierung der behaupteten abstrakten Gefährdung fehle, ist daran zwar zutreffend, dass dem Umstand seines seit nunmehr nahezu 14 Jahren straffreien Verhaltens hier, wie ausgeführt, durchaus erhebliches Gewicht zukommt. Gleichwohl stehen diese Umstände, wie ebenfalls ausführlich dargelegt, der Annahme seiner jagd- bzw. waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit mit Blick auf seine bei der seinerzeitigen Tat zutage getretene enorme kriminelle Energie und Rücksichtslosigkeit, seine in den verschiedenen Sachverständigengutachten aufgezeigten Charaktereigenschaften und auch die weitere Leugnung und ausreichende innere Aufarbeitung der Tat bei der gebotenen Gesamtwürdigung zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis nicht entgegen. Daran vermag auch die vom Kläger angeführte günstige Prognose der Sachverständigen und daran anknüpfend der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich seiner künftigen Straffreiheit, die sich bisher auch zweifellos als belastbar erwiesen hat, nichts entscheidend zu ändern. Denn diese gutachterliche Prognose bezieht sich schon im Ansatz auf eine künftige Nichtbegehung von Straftaten als Voraussetzung einer Aussetzung seiner lebenslangen Freiheitsstrafe, nicht jedoch auf seine waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit als Voraussetzung einer Jagdscheinerteilung. Dass diese polizeirechtliche Zuverlässigkeit anderen Maßstäben unterliegt und insbesondere ein uneingeschränktes Vertrauen in einen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition erfordert, bedarf keiner erneuten Darlegung. Unabhängig davon bestehen aber entgegen den Angriffen des Klägers gegen die Entscheidungen der Beklagten keine Bedenken, die angeführten Einschätzungen der Sachverständigen hinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers bei der Beurteilung seiner waffen- und jagdrechtlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. Dass diese ein differenziertes Bild prägender Wesenszüge des Klägers und auch der Motive seines nunmehr straffreien Verhaltens vermitteln, wurde ebenfalls dargelegt. Ein hinreichendes Vertrauen darin, dass der durch seine schwere Straftat insofern erheblich belastete Kläger (nicht nur künftig straffrei bleiben, sondern darüber hinaus auch) jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen wird, vermag demgegenüber nach intensiver Abwägung aller Gesichtspunkte auch die Kammer nicht zu gewinnen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger nach seiner Strafaussetzung zur Bewährung bis ... 2009 Therapiegespräche wahrgenommen hat, was indes insofern wenig ergiebig erscheint, als er damit einer entsprechenden Bewährungsauflage der Strafvollstreckungskammer nachgekommen ist und er diese Therapiegespräche nach dem Erlass des Strafrestes offenbar nicht weitergeführt hat. Der Vortrag des Klägers in seiner Klagebegründung, er habe zu keiner Zeit Bereitschaft gezeigt, sich „auch im Umgang mit Waffen“ über geltendes Recht hinwegzusetzen, erodiert sodann ein Vertrauen in die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers noch eher, als dass er dieses stärkt. Der darin liegende Hinweis, dass er seine damalige Freundin nicht unter Anwendung einer Waffe getötet hat - sondern nach den strafgerichtlichen Feststellungen mit bloßen Händen erwürgt hat -, ist nämlich nicht ernstlich geeignet, einen höheren Grad des Vertrauens in seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu vermitteln. Randnummer 58 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach der amtlichen Begründung zum
  9. Rechtsbereinigungsgesetz 35 BT-Drs. 510/80, S. 50 BT-Drs. 510/80, S. 50 die Anknüpfung der Rechtsprechung zur Vermutungsregelung des § 17 BJagdG a.F. an eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat, die keinen Bezug zum Umgang mit einer Schusswaffe hatte, als mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar und zu pauschal angesehen wurde. 36 vgl. insoweit OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, Rz. 24, m.w.N. vgl. insoweit OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, Rz. 24, m.w.N. Vorliegend zeigt jedoch gerade eine konkrete und fallbezogene Betrachtung, dass der Kläger nach den strafgerichtlichen Feststellungen sein Opfer „mit großem Kraftaufwand mehrere Minuten lang“ würgte, und weist dies auf die „Unbarmherzigkeit, Rohheit und Brutalität dieser Tat gegen seine frühere Geliebte“ hin, wie bereits das Schwurgericht des Landgerichts ... in seinem Urteil vom ... .1987 - ... - überzeugend ausführt. 37 Urteilsabdruck S. 18 und S. 135 Urteilsabdruck S. 18 und S. 135 Nachgerade ein derartiger schwerer Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit erweist sich aber als waffen- und jagdrechtlich von besonderem Gewicht. 38 vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, Rz. 25, m.w.N. vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, Rz. 25, m.w.N. Unabhängig davon, dass, wie der Kläger mehrfach betont, aus dem Leugnen der Tat - hinsichtlich der strafvollstreckungsrechtlichen Prognose künftiger Straffreiheit - nicht ohne weiteres auf den Fortbestand der Gefährlichkeit geschlossen werden können mag (die Leugnung der Tat allerdings im Rahmen der Sozialprognose die Tatbewertung als Indiz fortbestehender Gefährlichkeit erschweren kann), 39 so BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.03.1998 - 2 BvR 77/97 -, juris, Rz. 51 so BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.03.1998 - 2 BvR 77/97 -, juris, Rz. 51 folgt aus dem Umstand, dass er die ihm nachgewiesene Täterschaft an der Vergewaltigung und Ermordung seiner damaligen Freundin nach wie vor leugnet und auch keinerlei Angaben zum Verbleib bzw. zur Beseitigung ihrer Leiche macht, wie dargelegt, dass der Kläger sich damit offensichtlich auch bis heute noch nicht in angemessener Weise auseinandersetzen kann, was ein Fortbestehen des sachverständig diagnostizierten Mangels an Empathie indiziert. Dass der Kläger einen nachvollziehbaren Grund für sein Begehren auf Jagdscheinerteilung dargelegt hat, vermag dieses für das erforderliche hinreichende Vertrauen in seine allzeitige waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit schwerwiegende Defizit nicht auszugleichen. Randnummer 59 Ferner macht der Kläger in rechtlicher Hinsicht geltend, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. Abs. 3) WaffG verankerte zehnjährige Ausschlussfrist differenziere nicht hinsichtlich der Schwere eines Verbrechens, so dass diese auch auf seine Verurteilung anzuwenden sei. Dies ist zwar insofern zutreffend, als daher in der Tat ein Rückgriff auf (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m.) § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a WaffG als Rechtsgrundlage für die Versagung eines Jagdscheins, wie oben dargelegt, ausgeschlossen ist (und erst recht ein solcher auf die Regelversagungsvorschrift des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a BJagdG, für die lediglich eine fünfjährige Ausschlussfrist Anwendung findet). Die genannte Zehnjahresfrist gilt jedoch nicht für den weiteren Versagungstatbestand des (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m.) § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG und ebenso nicht für die Parallelvorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG, die vorliegend die Versagungsentscheidung gegenüber dem Kläger tragen. Auf diese Versagungstatbestände lässt sich die fünf- bzw. zehnjährige Ausschlussfrist auch nicht übertragen. Sie ermöglicht nämlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die Erteilung eines Jagdscheins aus anderen rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. 40 vgl. Urteil der Kammer vom 14.01.2009 - 5 K 689/08 -, UA S. 8 f. vgl. Urteil der Kammer vom 14.01.2009 - 5 K 689/08 -, UA S. 8 f. Das folgt nicht nur aus Wortlaut und Systematik der Normen, sondern auch aus deren Zweck. Dieser besteht, wie dargelegt, darin, die Risiken, die mit jedem Waffen- bzw. Munitionsbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Insbesondere stellen sich die an eine rechtskräftige Verurteilung anknüpfenden Versagungstatbestände einschließlich der hierzu normierten Ausschlussfristen nicht etwa als die Anwendung weiterer Versagungstatbestände und namentlich der Generalklausel des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG als lex specialis verdrängende oder auch nur steuernde Sondervorschriften dar. 41 zum hier nicht einschlägigen Verhältnis von § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BJagdG vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.2007 - 1 A 425/07 -, juris, Rz. 6 zum hier nicht einschlägigen Verhältnis von § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BJagdG vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.2007 - 1 A 425/07 -, juris, Rz. 6 Vielmehr sind die verschiedenen Versagungstatbestände nach deren Wortlaut, Systematik und Zweck ohne weiteres nebeneinander anwendbar. Andernfalls käme es nämlich zu einer vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollten waffen- und jagdrechtlichen Privilegierung insbesondere von rechtskräftig verurteilten Verbrechern, denen nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfristen ihre ihrer Verurteilung zugrunde liegende Tat auch nicht mehr nach den allgemeinen bzw. weiteren Versagungstatbeständen entgegengehalten werden könnte. Mit dem dargelegten, das Jagd- und Waffenrecht beherrschenden Grundsatz der Risikominimierung ließe sich das erkennbar nicht vereinbaren. Randnummer 60 Nach allem und unter sorgfältiger Abwägung all dieser Gesichtspunkte ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nach seinem Verhalten bei verständiger Würdigung kein hinreichendes Vertrauen darin gewährleistet, dass er mit dem in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehenden erheblichen Gefahren gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, so dass es ihm im Rahmen der gebundenen Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG und §§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG an der für die begehrte Jagdscheinerteilung erforderlichen jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt. Ob es dem Kläger für eine Jagdscheinerteilung vor dem Hintergrund seiner Straftat überdies an der persönlichen Eignung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG mangelt, 42 vgl. dazu nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2012 - OVG 11 S 58.12 -, juris, Rz. 19 vgl. dazu nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2012 - OVG 11 S 58.12 -, juris, Rz. 19 kann unter diesen Umständen dahinstehen. Randnummer 61 Daher ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 62 Die Berufung wird nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO nicht vorliegen. Randnummer 63 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziff. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
  10. Fußnoten 1) LG Saarbrücken, Beschluss vom ….1999 - … -; Saarl. OLG, Beschluss vom … - … -; LG Saarbrücken, Beschluss vom ….2004 - … - 2 ) „Aus diesen Feststellungen und Überlegungen ist zu schließen, dass der Proband die Zeitspanne der Lockerungen und Beurlaubungen für sich in beruflicher Hinsicht gut genutzt hat, dass er sich auch als zuverlässig und vertrauenswürdig bewährt hat, dass er sich auch - wenn gleich mit gewissen Einschränkungen - einem Sozialleben in Freiheit angepasst hat und dieses konfliktfrei bewältigt hat. Insofern gibt es keine Hinweise dafür, dass sich bei einer Entlassung ein Risiko ergibt, dass seine durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit erneut auftreten wird. Eine derartige Risikoeinschätzung gilt jedoch niemals unbegrenzt und für alle Situationen. Es muß deshalb auch nach seiner Entlassung dafür gesorgt werden, dass die Situationen möglichst konstant bleiben und dass der Proband auf Situationen vorbereitet ist, die möglicherweise auch im Entferntesten erneute Risiken bergen. Aus diesem Grund erscheint eine Fortsetzung der Therapie auch nach einer Entlassung sinnvoll und notwendig, weil der Proband bei den Lockerungen konfliktträchtigen Situationen aus dem Weg gegangen ist, Konflikte deshalb nicht erlebt und auch nicht durchgestanden hat." 3) dort S. 88 4) dort S. 89 5) dort S. 91 f. 6) Bundesjagdgesetz vom 29.09.1976, BGBl I S. 2849,

Art. 2des Gesetzes vom 14.11.2018, BGBl.

I S. 1850 7) Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG) vom 27.05.1998, ABl. S. 638,

das Gesetz vom 13.10.2015, ABl. I S. 712 8) Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG) vom 27.01.2000, ABl. S. 268,

die Verordnung vom 18.03.2016, ABl. I S. 216 9) anders lag es in tatsächlicher Hinsicht offenbar in den vom OVG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, sowie von der Kammer mit Urteil vom 14.01.2009 - 5 K 689/09 -, UA S. 7, entschiedenen Fällen 10) zum Grundsatz der Formlosigkeit für Anträge im Verwaltungsverfahren vgl. auch Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 22 Rz. 51 ff., m.w.N. 11) § 48 Abs. 5 Satz 3 SJG bezieht sich bereits nach seinem Wortlaut lediglich auf den Fall, dass die oberste Jagdbehörde, also das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (§ 2 Abs. 2 SJG), von einer Stellungnahme der VJS abweichen oder deren Antrag nicht entsprechen will 12) vom 11.10.2002, BGBl. I S. 3970,

Art. 1des Gesetzes vom 30.06.2017, BGBl.

I S. 2133 13) vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz,

  1. Aufl. 2010, § 17 Rz. 25; Metzger, in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht,
  2. Aufl. 2011, § 17 BJagdG Rz. 13; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24/06 -, juris, Rz. 67, wonach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf die Zuverlässigkeitsregelungen des Waffengesetzes verweist; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.2007 – 1 A 425/07 -, juris, Rz. 6, wonach es sich im Jagdscheinerteilungsverfahren nach den konkreten Umständen richtet, ob die Zuverlässigkeitsregelungen des § 17 Abs. 4 BJagdG oder diejenigen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG maßgeblich sind 14) vgl. dazu allgemein auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.10.2012 - 21 ZB 12.539 -, juris, Rz. 12 15) zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.2017 - 1 A 425/17 -, juris, Rz. 7 16) Schreiben des Landespolizeipräsidiums ... vom ....2015, Bl. 5 der Beiakte 17) vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, Rz. 22; vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12/95 -, juris, Rz. 27 18) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.03.2006 - 1 Q 2/06 -, juris, Rz. 5 19) vgl. VG München, Urteil vom 04.03.2015 - M 7 K 14.5564 -, juris, Rz. 19; N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht,
  3. Aufl. 2015, § 5 WaffG Rz. 9, m.w.N. 20) vgl. VG München, Urteil vom 04.03.2015 - M 7 K 14.5564 -, juris, Rz. 19; N. Heinrich, in: Steindorf, a.a.O., § 5 WaffG Rz. 10 f., m.w.N. 21) vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - I C 94.76-, DÖV 1979, 567, sowie Beschluss vom 03.03.1994 - 1 B 8.94-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 69; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1997 - 20 A 1399/96 -, sowie Beschluss vom 02.06.2003 - 20 B 847/03 - (jeweils zu § 40 Abs. 1 WaffG a.F.); VG Münster, Urteil vom 26.09.2006 - 1 K 972/04 -, juris, Rz. 16 22) vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51 23) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2013 - 16 A 2255/12 -, juris, Rz. 7, sowie Beschluss vom 31.05.2010 - 20 B 782/10 -, m.w.N. 24) vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.09.1998 - 6 B 94.98-, und vom 09.01.1990 - 1 B 1.90-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1997, a.a.O., und Beschluss vom 02.06.2003, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26.09.2006 - 1 K 972/04 -, juris, Rz. 18 25) vgl. VG München, Urteil vom 04.03.2015 - M 7 K 14.5564 -, juris, Rz. 20 26) vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.09.1998 - 6 B 94.98-, und vom 09.01.1990 - 1 B 1.90-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1997, a.a.O., und Beschluss vom 02.06.2003, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26.09.2006 - 1 K 972/04 -, juris, Rz. 18 27) vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.11.2013 - 21 CS 13.1758-, juris, Rz. 9, und Beschluss vom 04.12.2013 - 21 CS 13.1969-, juris, Rz. 14, m.w.N.; VG München, Beschluss vom 07.05.2018 - M 7 S 18.970-, juris, Rz. 26, und Urteil vom 15.02.2017 - M 7 K 16.4911 -, juris, Rz. 23; VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 - Au 8 K 18.1059 -, juris, Rz. 23 28) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2013 - 16 A 2255/12 -, juris, Rz. 7, sowie Beschluss vom 31.05.2010 - 20 B 782/10 -, m.w.N. 29) vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.09.1998 - 6 B 94.98-, und vom 09.01.1990 - 1 B 1.90-, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1997, a.a.O., und Beschluss vom 02.06.2003, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 26.09.2006 - 1 K 972/04 -, juris, Rz. 18 30) vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.04.2012 - 21 ZB 12.33 -, juris, Rz. 12 f.; VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 - Au 8 K 18.1059 -, juris, Rz. 24 f., m.w.N. 31) vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.04.2012 - 21 ZB 12.33 -, juris, Rz. 14; zu einem hier nicht einschlägigen Fall eines Widerrufs einer Waffenbesitzkarte vgl. dagegen BVerwG, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12/95 -, juris, Rz. 14 ff. 32) vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.09.2010 - 11 ZB 09.2002-, juris, Rz. 12, und Beschluss vom 09.06.2017 - 8 ZB 16.1841-, juris, Rz. 9, m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 - Au 8 K 18.1059 -, juris, Rz. 27, m.w.N. 33) vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2018 - Au 8 K 18.1059 -, juris, Rz. 28, m.w.N. 34) vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.04.2012 - 21 ZB 12.33 -, juris, Rz. 20, m.w.N.; vgl. auch N. Heinrich, in: in Steindorf, a.a.O., § 5 WaffG Rz. 9, m.w.N. 35) BT-Drs. 510/80, S. 50 36) vgl. insoweit OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, Rz. 24, m.w.N. 37) Urteilsabdruck S. 18 und S. 135 38) vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.1994 - 1 L 83/94 -, juris, Rz. 25, m.w.N. 39) so BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.03.1998 - 2 BvR 77/97 -, juris, Rz. 51 40) vgl. Urteil der Kammer vom 14.01.2009 - 5 K 689/08 -, UA S. 8 f. 41) zum hier nicht einschlägigen Verhältnis von § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BJagdG vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.11.2007 - 1 A 425/07 -, juris, Rz. 6 42) vgl. dazu nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2012 - OVG 11 S 58.12 -, juris, Rz. 19

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