Erledigung bei Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers Orientierungssatz 1. Hat sich ein Verwaltungsakt vor einer Entscheidung durch das angerufene Gericht durch Zurücknahme ode
Artikel 23des Gesetzes vom 17.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist. Gültig ab 01.01.2018, vgl. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234),
Artikel 23des Gesetzes vom 17.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist. – vorliegend greift noch § 85 SGB IX in der Fassung vom
- August 2015 (a.F.) – zuständige Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung über die Abwägung der Interessen des jeweiligen (schwerbehinderten) Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes einerseits und der Interessen des jeweiligen Arbeitgebers an einer möglichst wirtschaftlichen und reibungslosen Führung des Betriebs andererseits ausschließlich den „historischen Sachverhalt“ des jeweiligen Einzelfalls zugrunde zu legen. Demnach ist bei der im Ermessenswege zu treffenden Entscheidung über die Erteilung einer Zustimmung zur Kündigung jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. 8 Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14.02.2011 – B 3 K 10.918 –, Rn. 23, juris. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14.02.2011 – B 3 K 10.918 –, Rn. 23, juris. Randnummer 30 Danach hängt die durch den Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung von diversen individuellen Gesichtspunkten ab. So ist bei der Abwägungsentscheidung unter anderem zu berücksichtigten, welche alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen und mit welchen wirtschaftlichen Belastungen die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber verbunden ist. Diese Umstände sind von Fall zu Fall unterschiedlich und können sich im Laufe der Zeit verändert darstellen. 9 Vgl. hierzu: VG Magdeburg, Urteil vom 24.10.2013 – 4 A 155/13 –, Rn. 24, juris (m.w.N.). Vgl. hierzu: VG Magdeburg, Urteil vom 24.10.2013 – 4 A 155/13 –, Rn. 24, juris (m.w.N.). Randnummer 31 Eine Wiederholungsgefahr kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil eventuell zu befürchten ist, dass der Beklagte im Falle einer erneuten Kündigung die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen individuellen Umstände nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar spricht vorliegend einiges dafür, dass der Beklagte in seiner Ermessensentscheidung einen möglichen Ursachenzusammenhang zwischen der zur Anerkennung der Schwerbehinderung führenden (psychischen) Erkrankung des Klägers und den zur Kündigung führenden Vorwürfen des Arbeitgebers nicht hinreichend i.S.d. § 20 SGB X untersucht hat. Allerdings kann keineswegs pauschal davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in zukünftigen Fällen generell die individuellen Gesichtspunkte bei seiner Prüfung außer Acht lässt; 10 Vgl. hierzu: VG Magdeburg, Urteil vom 24.10.2013 – 4 A 155/13 –, Rn. 25, juris. Vgl. hierzu: VG Magdeburg, Urteil vom 24.10.2013 – 4 A 155/13 –, Rn. 25, juris. hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, dass es sich bei jeder Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Kündigung um eine Einzelfallentscheidung handelt. Randnummer 32 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Klägers zu bejahen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 20/12 –, Rn. 16, juris. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 20/12 –, Rn. 16, juris. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt sowohl an einer Diskriminierung als auch an einer Außenwirkung. In dem angefochtenen Bescheid, der nur den Beteiligten bekannt ist, findet sich nichts, was geeignet wäre, den Kläger herabzuwürdigen. Im ersten Teil des Bescheides wird lediglich der Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Bewertung erfolgt im Wesentlichen eine Interessenabwägung. Beleidigende oder sonst herabwürdigende Passagen gibt es nicht. Randnummer 33 Weitere berechtigte Interessen i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sind weder durch den Kläger dargetan noch ersichtlich. II. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2,
- Hs. VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Vgl. hierzu den gerichtlichen Hinweis vom 06.08.2018, Bl. 219 der Gerichtsakte. 2) Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 – 7 C 5.08 – Rn., 14, juris. 3) Vgl. Prütting , in: MüKoZPO,
- Auflage 2016, § 278 ZPO, Rn.
- 4) Vgl. Bl. 214 der Gerichtsakte. Hierzu: Wolfsteiner , in: MüKoZPO,
- Auflage 2016, § 794 ZPO, Rn. 35 –
- 5) Vgl. u.a. Urteil der Kammer vom 11.05.2012 – 3 K 358/11 –, Rn. 23, juris. 6) Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 – 4 C 12/04 –, Rn. 8, juris. 7) Gültig ab 01.01.2018, vgl. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234),
Artikel 23des Gesetzes vom 17.
Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist. 8) Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14.02.2011 – B 3 K 10.918 –, Rn. 23, juris. 9) Vgl. hierzu: VG Magdeburg, Urteil vom 24.10.2013 – 4 A 155/13 –, Rn. 24, juris (m.w.N.). 10) Vgl. hierzu: VG Magdeburg, Urteil vom 24.10.2013 – 4 A 155/13 –, Rn. 25, juris. 11) Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 20/12 –, Rn. 16, juris.