Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nach Eigenreparatur; Ersatz von Umsatzsteuer auf beschaffte Ersatzteile und fiktiver Beilackierungskosten Leitsatz
(10)– abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 761,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2018 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 31.3.2018 in ... ereignet hat. Die Beklagte, deren Einstandspflicht nicht im Streit steht, hat auf die vorgerichtlich vom Sachverständigen der Klägerseite ermittelten Nettoreparaturkosten von 6.887,- Euro unter Verweis auf einen von ihr erstellten Prüfbericht lediglich 6.397,30 Euro ausgeglichen. Den Restbetrag von 489,70 Euro macht die Klägerin unter Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens ebenso geltend wie Mehrwertsteuer in Höhe von (230,95 + 41,19=) 272,14 Euro, die im Rahmen einer Eigenreparatur bei der Anschaffung einer Ersatztür nebst Zierleisten angefallen sein soll. Sie hat beantragt, Randnummer 2 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 761,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2018 zu zahlen. Randnummer 3 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Randnummer 4 Sie meint, die vom Sachverständigen einbezogenen Beilackierungskosten seien nicht ersatzfähig; außerdem könne die Klägerin bei der gewählten fiktiven Abrechnung Mehrwertsteuer nicht ersetzt verlangen. Randnummer 5 Das Erstgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage als unschlüssig abgewiesen, weil die Klägerin trotz Hinweises nicht dargelegt habe, ob sie fiktiv oder konkret abrechne. Randnummer 6 Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Sie meint, sie habe - anders als vom Erstgericht angenommen - ihren Schaden sehr wohl eindeutig, nämlich fiktiv, abgerechnet. Dies sei ihr entgegen der Auffassung der Beklagten auch bei tatsächlich vorgenommener Instandsetzung des Fahrzeuges nicht verwehrt. Randnummer 7 Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und die erstinstanzliche Entscheidung unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verteidigt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5.4.2019 Bezug genommen. II. Randnummer 8 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache uneingeschränkt Erfolg. Randnummer 9 1. Der Auffassung des Erstgerichts, die Klage sei unschlüssig, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Vielmehr hat die Klägerin ihren Anspruch wegen der offenstehenden (fiktiven) Beilackierungskosten hinreichend beziffert und unter Beweis gestellt. Die Ersatzfähigkeit solcher Kosten ist auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Wie die Kammer erst kürzlich entschieden hat, kann auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Ersatz von Beilackierungskosten bestehen, soweit der Geschädigte deren Erforderlichkeit dargelegt und bewiesen hat (vgl. Kammer ZfS 2018, 683 mit Verweis auf OLG Hamm, ZfS 2017, 565; LG Arnsberg, NJW-RR 2017, 1178; zum Meinungsstand NJW-Spezial 2017, 394, 395). Dies dürfte auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen, wonach die Ersatzfähigkeit fiktiver UPE-Aufschläge - nichts anderes dürfte auch für fiktive Beilackierungskosten gelten - sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18 -, juris). Randnummer 10 2. Die Geltendmachung fiktiver Wiederherstellungskosten ist hier auch - entgegen der Ansicht der Beklagtenseite - nicht dadurch eingeschränkt, dass die Klägerin eine Reparatur des Fahrzeugs, wie sich aus den in der Sitzung vorgelegten Lichtbildern nunmehr zweifelsfrei ergibt, selbst vorgenommen hat. Zwar wird vereinzelt vertreten, der ersatzfähige Schaden am Kfz sei auch nach sach- und fachgerecht durchgeführter Eigenreparatur bei fiktiver Schadensabrechnung auf die tatsächlich entstandenen Bruttokosten beschränkt (OLG Schleswig DAR 2017, 145; vgl. auch die von der Beklagten vorgelegten Hinweisbeschlüsse des LG Hannover v. 24.11.2016 - 9 S 16/16 sowie des LG Berlin v. 1.8.2016 - 42 S 91/16). Solches ergibt sich aus der zur Begründung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3.12.2013 (VI ZR 24/13) indes nicht. Dort hatte der BGH für den Fall, dass der Geschädigte von der Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur in einer Fachwerkstatt Gebrauch gemacht hatte, entschieden, dass der zur Wiederherstellung erforderliche Betrag den tatsächlich angefallenen Bruttoreparaturkosten entspricht, weil er nicht anders zu behandeln sei, als wenn der Schädiger ihn im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zulässigerweise auf diese Reparaturmöglichkeit verwiesen hätte. Mit einer Eigenreparatur ist dies indes nicht vergleichbar. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, kann der Geschädigte von dem Schädiger im Rahmen einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich nur auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien (Karosserie-) Werkstatt, nicht aber auf die Durchführung einer Eigenreparatur verwiesen werden. Von den Fällen abgesehen, in denen der Geschädigte, etwa als Verkehrsbetrieb, üblicherweise selbst repariert (BGHZ 54, 82; 61, 56), stellt die Eigenreparatur eine überobligatorische Maßnahme des Geschädigten dar, deren Ersparnis dem Schädiger nach den Grundsätzen über den Vorteilsausgleich nicht zugutekommt (vgl. BGHZ 61, 56; Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 -, juris unter II 1). Die Beschränkung des Eigenreparierenden auf die ihm tatsächlich entstandenen Kosten kommt somit nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Randnummer 11 3. Dass die geltend gemachten Beilackierungskosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ersatzfähig sind, hat die Beweisaufnahme ergeben. Der gerichtliche Sachverständige ………. hat hierzu in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass die spezielle Lackierung des Klägerfahrzeugs (Perleffektcolor-Lackierung) wie auch der Umstand, dass mit Ausnahme der rückwärtigen Seitenwand ein großer Teil der Seitenflächen (Tür und Kotflügel) neu zu lackieren ist, eine Farbangleichung in dem geltend gemachten Umfang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erforderlich mache, was auch den entsprechenden Empfehlungen von Verbänden und Sachverständigen entspreche. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Beilackierungskosten in Höhe von 489,70 Euro gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Wiederherstellung erforderlich sind. Randnummer 12 4. Soweit die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung daneben auch den Ersatz von Mehrwertsteuer in Höhe von (230,95 + 41,19=) 272,14 Euro verlangt, der für den Ankauf von Ersatzteilen angefallen sei, ist auch dieser Anspruch begründet. Randnummer 13
- a)Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag (BT-Drs. 14/7752 S. 23; BGH, Urteile vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 11 mwN; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181 Rn. 10). Randnummer 14
- b)Daraus hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass der Geschädigte, der seinen Anspruch auf eine Ersatzbeschaffung lediglich fiktiv abrechnet, weil er eine Ersatzbeschaffung nicht oder nur zu geringeren Kosten durchgeführt hat oder aus anderen Gründen von einer konkreten Abrechnung der ihm entstandenen Kosten Abstand nimmt, geschlossen, der Geschädigte könne hier lediglich den Nettowiederbeschaffungswert ersetzt verlangen. Einer Geltendmachung der im Rahmen des tatsächlich durchgeführten Ersatzkaufs angefallenen Mehrwertsteuer stehe insoweit das Verbot der Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung entgegen. Dies gelte auch dann, wenn bei der fiktiven Abrechnung unter Verweis auf einen tatsächlich getätigten Ersatzkauf der im Gutachten ausgewiesene Brutto-Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt werde. Die in der vom Geschädigten gewählten fiktiven Schadensabrechnung enthaltene Umsatzsteuer auf den Wiederbeschaffungswert bleibe nämlich jeweils fiktiv, weil sie tatsächlich nicht angefallen sei, während das tatsächlich getätigte Ersatzbeschaffungsgeschäft, bei dem Umsatzsteuer angefallen ist, vom Geschädigten nicht abgerechnet werde (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 - VI ZR 40/18 -, juris Rz. 7 m.w.N.). Randnummer 15
- c)Ob Umsatzsteuer, die bei der Durchführung einer Eigenreparatur beim Ankauf von Ersatzteilen angefallen ist, dem Geschädigten zu ersetzen ist, hat der Bundesgerichtshof demgegenüber offen gelassen (BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 - VI ZR 24/13 -, juris Rz. 13 und Urteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15 -, juris Rz. 17, jew. m.w.N.). Die Kammer ist der Auffassung, dass in solchen Fällen das Vermischungsverbot dem Ersatz der Umsatzsteuer nicht entgegensteht. Randnummer 16
- aa)Das Verbot der Vermischung konkreter und fiktiver Abrechnung würde allerdings schon dann nicht eingreifen, wenn die Geltendmachung der Kosten der durchgeführten Eigenreparatur eine konkrete Abrechnung darstellen würde. Insoweit hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Ersatzfähigkeit eines Reparaturschadens, dessen Kosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 130% überstiegen, die Abrechnung eines Geschädigten, der eine Eigenreparatur durchgeführt hatte, auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens über die Wiederherstellungskosten in einer Reparaturwerkstatt als konkrete Abrechnung behandelt, wenn und soweit das wirtschaftliche Ergebnis der Reparatur in einer Fachwerkstatt gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2009 - VI ZR 119/09 -, juris). Daraus folgt indes nicht, dass der selbstreparierende Geschädigte anders zu behandeln ist als der Geschädigte, der sein Fahrzeug in einer günstigeren Werkstatt reparieren lässt und hierbei ebenfalls das gleiche wirtschaftliche Ergebnis erzielt. Rechnet dieser auf Gutachtenbasis ab, stellt dies eine fiktive Schadensabrechnung dar (vgl. BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 - VI ZR 24/13 -, juris). Die Kammer geht daher davon aus, dass die Abrechnung des selbst reparierenden Geschädigten, der - wie hier - nicht seine tatsächlich angefallene Arbeitszeit nebst Ersatzteilkosten, sondern die gedachten Kosten einer Reparatur in einer gewerblichen Werkstatt geltend macht, eine fiktive Schadensabrechnung darstellt (vgl. BGHZ 61, 56; 162, 170; OLG Köln VersR 2017, 964; vgl. auch Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 249 Rn. 78; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB Rn. 138 sowie ZfS 2019, 4, jew. mwN). Randnummer 17
- d)In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird die Umsatzsteuer, die dem selbst reparierenden Geschädigten, der seinen Schaden fiktiv abrechnet, bei Anschaffung von Ersatzteilen entsteht, überwiegend für erstattungsfähig gehalten (vgl. LG Stendal, Urt. v. 19.12.2013 - 22 S 35/13 - juris; LG Bremen, Urt. v. 24.05.2012 - 7 S 277/11 - juris Rn. 20; LG Bückeburg, Urt. v. 29.09.2011 - 1 O 86/11 - juris Rn. 33; LG Hagen, Urt. v. 02.07.2009 - 10 O 24/09 - juris Rn. 6 ff.; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, Kap. 4 II 2 a Rn. 8; MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 393; Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 249 Rn. 27; Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 249 BGB Rn. 84; Vieweg, in: Staudinger/Eckpfeiler