statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die erforderliche Beschwer der Beklagte zu 2, die in erster Instanz obsiegt und nach der erstinstanzlichen Kostenentscheidung keine Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten aus dem Anwaltsvertrag vergütungspflichtig ist, wobei sich die geschuldeten Gebühren nach dem Streitwert richten und der für die Gerichtsgebühren gerichtlich festgesetzte Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (§ 32 Abs. 1 RVG). Dass die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin nach der erstinstanzlichen Kostenentscheidung einen Kostenerstattungsanspruch hat, beseitigt ihre Beschwer nicht (vgl. dazu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22. Januar 2016 – 10 W 53/15, NJW-RR 2016, 763, 764 Rn. 5; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl.,
OK KostR/Laube, 25. Edition,
58; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 252). Randnummer 2 Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 haben auch in der Sache insoweit Erfolg, als hinsichtlich der geltend gemachten Rückabwicklung des Kaufvertrags lediglich der einfache Wert des Rückzahlungsbegehrens der Klägerin anzusetzen war. Randnummer 3 Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat im Rahmen der Wertfestsetzung im vorliegenden Fall eine Addition der Werte der Klageanträge zu 1 und zu 2 insoweit zu unterbleiben, als sich beide Klageanträge auf die Rückzahlung des Kaufpreises beziehen. Randnummer 4 Sind Gegenstand eines Rechtsstreits mehrere Ansprüche, so werden nach § 39 Abs. 1
bzw. nach § 48 Abs. 1 Satz 1
i. V. mit § 5 Hs. 1 ZPO grundsätzlich die Einzelwerte zur Ermittlung des Streitwerts addiert. Dieser Grundsatz wird eingeschränkt durch die in den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes geregelten – hier von vornherein nicht einschlägigen – Additionsverbote (§§ 43 bis 45, 48 Abs. 3
) sowie das allgemeine Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität (BGH, Beschluss vom
, § 39 Rn. 2; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
11). Randnummer 5 Ein Fall wirtschaftlicher Identität der Ansprüche, bei dem eine Addition der Einzelwerte ausnahmsweise unterbleibt, ist in Bezug auf den mit dem Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1 als Verkäuferin des Fahrzeugs gerichteten Gewährleistungsanspruch und den mit dem Klageantrag zu 2 gegenüber der Beklagten zu 2 als Herstellerin des Fahrzeugs verfolgten Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs gegeben. Randnummer 6 Im Fall einer wie hier vorliegenden subjektiven Klagehäufung auf Beklagtenseite ist nach allgemeiner Auffassung von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen, wenn die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
17 f.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, a.a.O. Rn. 3667). Dies gilt auch, wenn gegen einen Streitgenossen auf Erfüllung und gegen den anderen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht geklagt wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, a.a.O. Rn. 3669). Randnummer 10 Der wirtschaftliche Wert des Klageantrags zu 2 geht im vorliegenden Fall indessen insoweit über das gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachte Zahlungsbegehren hinaus, als die Klägerin in diesem Zusammenhang auch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 in Bezug auf etwaige Steuernachforderungen sowie sonstige mögliche Schäden begehrt hat. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 – IV ZR 112/16, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29. März 2017 – IV ZR 61/16, juris Rn. 2) einen Wert von 4.000 € zu Grunde gelegt hat, begegnet dies keinen Bedenken und wird auch durch die Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen. Randnummer 11 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 68 Abs. 3
.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.