geht, und damit die Gefahr eines unmittelbaren und mittelbaren Attraktivitätsverlustes und einer Minderung der Leistungsfähigkeit des Hauptgeschäftsbereichs. Ein Ausschluss muss nicht deshalb unterbleiben, weil er für einzelne öffentliche oder private Belange
teilige Folgen mit sich bringt. (Rn.73) 3. Eine Stellplatzsatzung, die regelt, dass zusätzlich je Geldspielgerät zwei Parkplätze
gewiesen werden müssen, ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig. (Rn.49) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines türkischen Spezialitätenrestaurants mit 30 Sitzplätzen in ein türkisches Spezialitätenrestaurant mit 30 Sitzplätzen und maximal 3 Geldspielgeräten. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, A-Straße ..., Flur ..., Flurstück .... Teile des darauf befindlichen Gebäudes hat der Kläger an Herrn S. A. vermietet, der dort ein türkisches Spezialitätenrestaurant mit 30 Sitzplätzen betreibt. Die hierfür erforderliche Baugenehmigung wurde Herrn A. als damaligem Bauherrn am 12.09.2012 erteilt. Im Zuge dieses Baugenehmigungsverfahrens hat Herr A. gegenüber dem Beklagten erklärt, dass er in seinem Restaurant keine Geldspielgeräte aufstellen werde. Diese Erklärung wurde ausdrücklicher Bestandteil der erteilten Baugenehmigung. Randnummer 3 Am 05.03.2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zur „Nutzungsänderung türkisches Spezialitäten-Restaurant in ein türkisches Spezialitäten-Restaurant mit insgesamt 30 Besucherplätzen und maximal 3 Geldspielgeräten sowie Anlegen von 6 Parkplätzen“. Randnummer 4 In den Bauvorlagen ist ein Gastraum des Restaurants mit 30 Besucherplätzen und einer Fläche von 90,90 qm dargestellt. Vor dem Grundstück zur H. sind die als „Stellplätze 1, 2, 3 und 4“ und hinter dem Vorhabengrundstück die als „Stellplätze 5, 6, 7, 8, 9 und 10“ bezeichneten Stellplätze dargestellt. Die Fahrgassenbreite ist im Bereich des Stellplatzes Nr. 5 mit 2,76 m vermaßt. Die Zuwegung zu den im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenen Stellplätzen soll
der Planung über einen schmalen, ausweislich der in den Akten befindlichen Flurkarte vom 26.01.2015 ca. 3 m breiten Weg erfolgen, zu dem unter anderem die Flurstücke ... und ... gehören, die beide weder im Eigentum des Klägers noch im Eigentum der Beigeladenen stehen. Randnummer 5 Mit angefochtenem Bescheid vom 05.08.2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung ist ausgeführt, das Vorhaben sei nur hinsichtlich des Anlegens der sechs Stellplätze genehmigungspflichtig, da die Nutzung des Grundstücks als türkisches Spezialitätenrestaurant mit 30 Besucherparkplätzen mit Bauschein vom 12.09.2012 genehmigt worden sei. Das Erfordernis der zusätzlich notwendigen Stellplätze ergebe sich aus dem Aufstellen der drei Geldspielgeräte.
Nr. 6.1 der Anlage der Stellplatzsatzung der Beigeladenen seien je Geldspielautomat zusätzlich zwei Stellplätze herzustellen. Somit seien vorliegend sechs Stellplätze für das Bauvorhaben erforderlich, die laut den Bauvorlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich hergestellt werden sollten. Die Zufahrt zu diesen beantragten Stellplätzen solle über einen teilweise geteerten Weg führen, der nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei. Dieser Weg stehe bisher nur als Zufahrt zu privat genutzten Garagen bzw. Grundstücksflächen zur Verfügung. Für einen erhöhten Verkehr aufgrund der gewerblichen Nutzung sei der vorhandene Weg nicht ausgelegt. Die regelmäßige Erschließung zu dem beantragten Vorhaben sei daher nicht gegeben. Aus diesem Grund sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben. Die Anordnung der sechs Stellplätze entspreche darüber hinaus auch nicht der Vorschrift des § 4 Abs. 3 der Garagenverordnung. Danach müsse die Breite von Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Garagenstellplätzen dienten, bestimmten Anforderungen entsprechen. Vorliegend sei eine Fahrgassenbreite von drei Metern erforderlich. Dem Lageplan zufolge betrage die Fahrgassenbreite im Bereich des Stellplatzes 5 aber nur 2,76 m. Die Beigeladene habe das Einvernehmen zu dem beantragten Bauvorhaben gemäß § 36 BauGB nicht erteilt. Als Begründung habe sie angegeben, dass von den vor dem Gebäude dargestellten vier Stellplätzen nur drei genutzt werden könnten, da ein Baum die Nutzung eines der dargestellten Stellplätze unmöglich mache. Aufgrund der beantragten Nutzung zu gewerblichen Zwecken sei mit einer wesentlichen Erhöhung der Verkehrsbelastung zu rechnen und damit sei die Erschließung zu den notwendigen sechs Stellplätzen nicht gegeben. Damit habe die Beigeladene zu Recht das Einvernehmen zu dem beantragten Vorhaben wegen fehlender Erschließung nicht hergestellt. Randnummer 6 Der Bescheid wurde dem Kläger am 11.08.2015 zugestellt. Randnummer 7 Am 28.08.2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.08.2015 ein. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die beantragte Nutzungsänderung hätte in jedem Fall erteilt werden müssen, da es für den primär begehrten Restaurantbetrieb mit drei Geldspielautomaten nicht der Schaffung zusätzlicher Stellplätze bedürfe. Nichts anderes folge aus der Stellplatzsatzung der Beigeladenen. Diese sei offenkundig rechtswidrig und damit nichtig. Es sei in sich widersprüchlich und schlichtweg ausgeschlossen, dass ein Geldspielgerät, das nur von einer Person und nicht von mehreren Personen gleichzeitig bespielt werden könne, einen Stellplatzmehrbedarf von zwei Stellplätzen auslösen solle. In Schank- und Speisewirtschaften bildeten Geldspielgeräte ohnehin eine bloße Nebenleistung von untergeordneter Bedeutung. Deshalb sei es denklogisch ausgeschlossen, dass sich der Stellplatzbedarf durch ihre Aufstellung signifikant erhöhe. Da die Stellplatzsatzung rechtswidrig sei, habe es der Schaffung zusätzlicher Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich überhaupt nicht mehr bedurft, weshalb jedenfalls der beantragten Nutzungsänderung stattzugeben gewesen wäre. Die Ablehnung der Baugenehmigung sei indes auch deshalb rechtswidrig, weil die Erschließung der Stellplätze gesichert sei. Es liege zumindest eine tatsächliche öffentliche Straße vor, da der Weg als Zufahrt zur Garagen- bzw. Grundstücksfläche zur Verfügung stehe. Auch im Fall einer gewerblichen Nutzung werde die Straße ausschließlich von Pkw genutzt werden. Dass die Straße für diese Nutzung nicht ausgelegt sei, sei weder ersichtlich noch dargetan. Die Erschließung sei daher gesichert. Die Ausführungen zu § 4 Abs. 3 Garagenverordnung könnten nicht
vollzogen werden. Insbesondere sei nicht klar, woher die genannten Anforderungen genommen würden. Diese ergäben sich jedenfalls nicht aus der Garagenverordnung. Randnummer 8 In seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 18.12.2015 führte der Beklagte ergänzend aus, da die Zufahrt zu den streitigen Stellplätzen über fremde Grundstücke verlaufe, müsse die Zufahrt durch Eintragung einer Baulast gesichert werden (§§ 5 und 83 LBO). Außerdem sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte die Stellplatzsatzung bei baurechtlichen Vorhaben bis zu einer Entscheidung über die angebliche Rechtswidrigkeit der Satzung anwenden müsse. Randnummer 9 Am 26.11.2015 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Ortsmitte A-Stadt“. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2016 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch des Klägers zurück: Er habe keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
1 Satz 3 LBO gelte § 64 Abs. 1 Satz 1 LBO auch für Nutzungsänderungen von Anlagen, für deren Errichtung und Änderung bei geänderter Nutzung
Satz 1 ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen wäre. Dabei werde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
2 Nr. 2 LBO vom 18.02.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.07.2015 (
folgend „LBO 2004 neu“ genannt), unter anderem die Übereinstimmung des Vorhabens mit den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 85 LBO 2004 (neu) geprüft.
1 Nr. 7 LBO 2004 (neu) könnten die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften über die Herstellungspflicht von Stellplätzen oder Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder für bestehende bauliche Anlagen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebiets erlassen, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erforderten. Von dieser Ermächtigung habe die Beigeladene mit der „Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen in Teilbereichen des Ortsteiles A-Stadt der Gemeinde A-Stadt - Stellplatzsatzung A-Stadt“, welche am 13.09.2012 bekannt gemacht worden sei und die
deren § 7 am 14.09.2012 in Kraft getreten sei, Gebrauch gemacht. Das Vorhabengrundstück liege im räumlichen Geltungsbereich der Stellplatzsatzung. Das beantragte Vorhaben sei
1 LBO 2004 (neu) genehmigungspflichtig, da durch das Aufstellen von drei Geldspielgeräten die Stellplatzsatzung zu beachten sei und somit eine Nutzungsänderung gegenüber der mit Bauschein vom 19.12.2012 erteilten Genehmigung wegen des erhöhten Stellplatzbedarfs für das beantragte Vorhaben gegeben sei. Nichts anderes ergebe sich aus § 88 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 (neu). Der Bauantrag des Klägers sei vor Inkrafttreten der Änderung der LBO am 04.09.2015 eingeleitet worden. Auch bei Anwendung des § 64 LBO vom 18.02.2004 (LBO 2004 alt) könne der Widerspruch des Klägers keinen Erfolg haben, da es sich um kein verfahrensfreies Vorhaben
LBO 2004 (alt) sowie kein genehmigungsfreigestelltes Vorhaben
LBO 2004 (alt) handele und somit eine Nutzungsänderung gegenüber der mit Bauschein vom 12.09.2012 erteilten Genehmigung wegen des erhöhten Stellplatzbedarfs für das beantragte Vorhaben gegeben sei. Zwar sei
2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 (alt) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Zulässigkeit des Vorhabens lediglich
den Vorschriften des Bauplanungsrechts und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts zu prüfen. Jedoch sei anerkannt, dass zumindest in Fällen offenkundiger und auf Dauer nicht behebbarer Rechtsverstöße außerhalb des Prüfprogramms eine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde bestehen könne, die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zu versagen. Das geplante Vorhaben verstoße bereits offenkundig gegen die Stellplatzsatzung der Beigeladenen.
2 Satz 1 Stellplatzsatzung der Beigeladenen sei die Anzahl der notwendigen Stellplätze anhand der Richtzahlenliste zu ermitteln, die als Anlage 1 Bestandteil der Satzung sei.
Ziff. 6.1 seien für Gaststätten von örtlicher Bedeutung ab 35 qm Bruttogastraumfläche ein Stellplatz je 10 Sitzplätze sowie zusätzlich zwei Stellplätze je Geldspielautomat herzustellen.
den Bauvorlagen sei ein Gastraum mit 30 Besucherplätzen und einer Fläche von 90,90 qm geplant. Somit betrage die erforderliche Stellplatzzahl danach für die geplante Nutzung als Gaststätte 2,5 Stellplätze.
1 Satz 3 Stellplatzsatzung sei aufzurunden, wenn die
folgende Dezimalstelle mindestens oder größer als 5 sei. Daher seien
Ziff. 6.1 der Richtzahlenliste drei Stellplätze erforderlich. Wegen der geplanten drei Geldspielautomaten seien sechs weitere Stellplätze erforderlich. Der Stellplatzbedarf für das Vorhaben betrage daher insgesamt neun Stellplätze. Zwar seien
den Bauvorlagen zehn Stellplätze dargestellt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass zumindest einer der vor dem Vorhabengrundstück in den Bauvorlagen dargestellten Stellplätze an der Hauptstraße tatsächlich nicht nutzbar sei, da sich dort ein Baum befinde. Darüber hinaus sei der geplante Stellplatz Nr. 5 aufgrund der zu geringen Fahrgassenbreite nicht als notwendiger Stellplatz zu berücksichtigen. Des Weiteren sei
der geplanten Anordnung der Stellplätze für den Kreisrechtsausschuss unerfindlich, wie in der Praxis die Ausfahrt aus der Stellplatzanlage erfolgen solle, da bereits keine ausreichende Wendemöglichkeit vorgesehen sei. Ein rückwärtiges Ausfahren aus einer ca. 47 m langen Stellplatzanlage biete keine Gewähr dafür, dass bei der Benutzung der Anlage die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gewahrt werde. Zumindest würden unzumutbare Belästigungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 LBO verursacht. Darüber hinaus sei die Erschließung
GB nicht gesichert. Die Erschließung könne wegemäßig nicht gesichert sein, wenn die vorhandenen Straßen durch den vom Vorhaben zu erwartenden Verkehr so belastet würden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sei. Die Breite und der anhand der Lichtbilder der Ortsbesichtigung des Beklagten vom 08.01.2016 erkennbare Ausbauzustand des Weges seien absolut unzureichend, um die erfahrungsgemäß mit einer gewerblichen Nutzung einhergehende Erhöhung der Verkehrsbelastung zu bewältigen. Aufgrund der geringen Breite sei bereits nicht ersichtlich, wie ein reibungsloser Begegnungsverkehr erfolgen solle. Darüber hinaus solle die Zuwegung zu den dargestellten rückwärtigen Stellplätzen Nr. 5 bis 10 zumindest teilweise über Grundstücke erfolgen (Flurstücke ... und/oder ...), die weder im Eigentum des Klägers noch der Beigeladenen stünden. Abgesehen davon, dass die Widerspruchsbehörde die Stellplatzsatzung trotz etwaiger Gültigkeitsbedenken ihrer Entscheidung zugrunde zu legen habe, vermöge der Rechtsausschuss keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Stellplatzsatzung der Beigeladenen zu erkennen. Es sei bereits nicht ersichtlich, warum ein Geldspielautomat nur von einer Person gleichzeitig bespielt werden könne. Ein Geldspielgerät könne zumindest in kurzer zeitlicher Abfolge
einander von mehreren Personen bespielt werden, so dass pro Geldspielgerät mehrere potentielle Spielteilnehmer auch zeitgleich in der Gaststätte anwesend sein könnten. Randnummer 11 Der Beklagte habe auch nicht über den Antrag des Klägers unter Außerachtlassung des in den Bauvorlagen befindlichen Stellplatznachweises entscheiden müssen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass nur das gesamte beantragte Vorhaben genehmigt bzw. abgelehnt werden könne. Da das beantragte Vorhaben aufgrund der geplanten Aufstellung von drei Geldspielgeräten einen im Vergleich zu dem mit dem Bauschein von 2012 zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöse und daher nur bei
weis dieser Stellplätze verwirklicht werden dürfe, fehle dem Kläger das Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung einer Baugenehmigung, wenn die notwendigen Stellplätze nicht
gewiesen oder abgelöst seien. Der Kläger habe auch nicht konkret und substantiiert dargelegt, wie er der Stellplatzsatzung der Beigeladenen auf andere Art und Weise, etwa durch eine Ablösung, Rechnung tragen wolle. Randnummer 12 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20.01.2016 zugestellt. Randnummer 13 Am 10.02.2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Randnummer 14 Am 28.04.2016 hat der Gemeinderat den Bebauungsplan „Ortsmitte A-Stadt“ als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss ist am 06.05.2016 ortsüblich bekannt gemacht worden, die Bekanntmachung ist jedoch erfolgt, ohne dass der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt war. In einem ergänzenden Verfahren ist der Bebauungsplan am 28.03.2017 erneut ausgefertigt und der Satzungsbeschluss am 06.04.2017 erneut ortsüblich bekannt gemacht worden. Randnummer 15
diesem Bebauungsplan liegt das Vorhabengrundstück in einem zentralen Versorgungsbereich, in dem Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes nicht zulässig sind, sofern diese Geldspielgeräte aufweisen. Randnummer 16 Unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens macht der Kläger geltend, die Stellplatzsatzung der Beigeladenen sei rechtswidrig und daher nichtig. Sie sei folglich unanwendbar mit dem Ergebnis, dass das Erfordernis des
weises der dem Vorhaben entsprechenden Anzahl an Stellplätzen entfalle. Primär gehe es dem Kläger um die Erteilung einer Baugenehmigung, die das Aufstellen von Geldspielgeräten nicht mehr verbiete. Die Stellplatzsatzung verstoße gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbotes. Es sei widersprüchlich, dass ein Gerät, das denklogisch nur von einer und nicht von mehreren Personen gleichzeitig bespielt werden könne, einen Stellplatzmehrbedarf von zwei Stellplätzen auslösen solle. Hinter dieser Regelung der Beigeladenen stehe der kommunalpolitische Wille, das bundesrechtlich durch die Vorgaben der SpielV für zulässig erklärte Aufstellen von bis zu drei Geldspielgeräten in Gaststätten „durch die Hintertür“ zu verhindern. Die Richtzahlen erwiesen sich damit als willkürlich und konterkarierten die Vorgaben der SpielV. Darüber hinaus verstoße die Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dass die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben sei, wenn eine Richtzahl doppelt so viele Stellplätze wie Spielgeräte vorsehe, habe die Kammer bereits mit ihrem Urteil vom 25.03.2015 - 5 K 1092/13 - in einem fast identisch gelagerten Fall bestätigt. Die Rechtsprechung der Kammer lasse sich 1:1 auf den vorliegenden Fall übertragen. Im Vergleich zu dem von der Kammer bereits entschiedenen Fall komme vorliegend erschwerend hinzu, dass es sich nicht um Geldspielgeräte in einer Spielhalle handele, sondern um solche in einem Restaurant, das ganz überwiegend zum Verzehr von Speisen und Getränken aufgesucht werde. Bildeten Geldspielgeräte in Gaststätten aber eine bloße Nebenleistung von untergeordneter Bedeutung, sei es denklogisch ausgeschlossen, dass sich durch ihre Aufstellung der Stellplatzbedarf signifikant erhöhe. Selbst wenn die Stellplatzsatzung rechtmäßig und damit anwendbar wäre, stünde dies dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Die vom Beklagten gegen das Anlegen weiterer sechs Stellplätze vorgetragenen Einwände träfen nicht zu. Die Erschließung der Stellplätze sei gesichert, denn der zum hinteren Grundstücksbereich führende Weg stelle zumindest eine tatsächlich öffentliche Straße dar. Dass die Zufahrt weder vollständig im Eigentum des Klägers noch der Beigeladenen stehe, sei unbeachtlich. Es komme nur darauf an, dass die Wegbenutzung nicht gegen den Willen des Verfügungsberechtigten verstoße. Durch die gewerbliche Nutzung werde kein erhöhtes Verkehrsaufkommen ausgelöst, das der vorhandene Weg nicht mehr tragen könne. Die auf § 4 Abs. 3 Garagenverordnung gestützten Einwände des Beklagten gegen den Stellplatz Nr. 5 könnten nicht
vollzogen werden. Bereits die tatbestandliche Anwendbarkeit der Vorschrift erscheine fraglich. § 4 Abs. 3 Garagenverordnung beziehe sich ausdrücklich auf diejenigen Teile der Fahrgassen, an denen keine Garagenstellplätze lägen oder die nicht unmittelbar der Zu- und Abfahrt von Garagenstellplätzen dienten. Die in Bezug genommene Fahrgassenbreite von 2,76 m gehöre jedoch offensichtlich zu einer Fahrgasse, die der Zu- und Abfahrt diene und zugleich unmittelbar am Stellplatz Nr. 5 liege. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die insgesamt ca. 47 m lange Stellplatzanlage nur durch rückwärtiges Fahren verlassen werden könne. Das Wenden eines Pkw sei ohne weiteres möglich. Randnummer 17 Soweit die Beklagte sich nunmehr auf einen im Mai 2016 in Kraft getretenen Bebauungsplan berufe, fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung für einen bauleitplanerischen Ausschluss von Gaststätten mit Geldspielgeräten, da das Vorhandensein von Geldspielgeräten den Charakter einer Schank- und Speisewirtschaft nicht tangiere. Denn Geldspielgeräte dürften
den Vorgaben der SpielV nur in solchen Schank- und Speisewirtschaften aufgestellt werden, die sich
ihrem Leistungsangebot als Gaststätten im herkömmlichen Sinne darstellen, d.h. die von den Besuchern in erster Linie zur Wahrnehmung der gaststättentypischen Tätigkeiten aufgesucht würden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV dürften Geldspielgeräte dagegen nicht in Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben und Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spiele, aufgestellt werden. Gleiches gelte gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV für die sog. erlaubnisfreien Gaststätten. Sofern es sich nicht um eine spezifische Gattung von Schank- und Speisewirtschaften handele, scheide eine bauplanungsrechtliche Feinsteuerung denknotwendig aus. Unabhängig davon seien auch keine städtebaulichen Gründe ersichtlich, die einen Ausschluss tragen könnten. Dies gelte umso mehr, als es sich bei dem in Rede stehenden Vorhaben nicht um den Betrieb der sog. Mikro-Gastronomie handele, wo Spielgeräte bereits gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SpielV nicht aufgestellt werden dürften. Dass Schank- und Speisewirtschaften, in denen Geldspielgeräte lediglich eine untergeordnete Rolle spielten, eine besondere städtebauliche Bedeutung zukommen könne, sei denklogisch ausgeschlossen. Eine Ausschlussregelung lasse sich allenfalls gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigen, da Schank- und Speisewirtschaften nicht insgesamt ausgeschlossen seien. Der Ausschluss entspreche nicht den Anforderungen dieser Bestimmung, da er keine bestimmte Anlage bezeichne. § 1 Abs. 9 BauNVO erfordere neben dem Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe, dass sich diese auf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen bezögen. Der Bebauungsplan und seine Begründung müssten daher erkennen lassen, dass mit der Festsetzung ein bestimmter Typ von baulichen Anlagen erfasst werde. Diese Forderung sei nur dann erfüllt, wenn eine Gattungsbezeichnung gewählt würde, die einer allgemeinen und anerkannten Anlageart von städtebaulicher Relevanz entspreche. 1 Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.01.1991 - 3 S 1684/90 -, NVwZ-RR 1992, 117. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24.01.1991 - 3 S 1684/90 -, NVwZ-RR 1992, 117. Die Begründung zum Planentwurf qualifiziere Schank- und Speisewirtschaften mit bis zu drei Geldspielgeräten selbst bei überwiegend gastronomischer Prägung als besondere Gewerbebetriebe, die zugleich die Merkmale einer Vergnügungsstätte erfüllten. Ein derartiger „Zwitter“ sei dem Bauplanungsrecht fremd und liefe den Vorgaben der SpielV zuwider. Das Vorhandensein von Geldspielgeräten sei
alledem nicht geeignet, im Bereich der Schank- und Speisewirtschaften einen eigenständigen Anlagentypus zu begründen. Bei Geldspielgeräten handele es sich vielmehr um einen Annex zu der im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung. Insofern scheide auch ein Ausschluss durch einen Bebauungsplan aus. Sofern es in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 20 heiße, Schank- und Speisewirtschaften mit Geldspielgeräten zögen ein Publikum an, welches dort seinem Spieltrieb
gehe und nur wegen der Geldspielgeräte die Örtlichkeiten aufsuche, handele es sich um eine unzutreffende Pauschalbehauptung. Dominiere in einer Schank- und Speisewirtschaft der Spielbetrieb, handele es sich nicht mehr um eine Schank- und Speisewirtschaft, sondern um eine Vergnügungsstätte. Entsprechende Exzesse ließen sich nicht nur bauordnungsrechtlich, sondern auch und gerade gewerbe- und glücksspielrechtlich unterbinden. Solange das Aufstellen von Geldspielgeräten in Schank- und Speisewirtschaften zulässig sei, müsse die Beigeladene dies akzeptieren. Randnummer 18 Ferner sei dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Beigeladenen vom 06.04.2017 zu entnehmen, dass der Bebauungsplan „Ortsmitte A-Stadt“ im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB am 28.03.2017 erneut ausgefertigt und rückwirkend zum 06.05.2016 in Kraft gesetzt worden sei. Es bestünden Bedenken daher hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans. Randnummer 19 Mit Beschluss vom 12.09.2017 ist das Verfahren im Hinblick auf das Normenkontrollverfahren vor dem OVG des Saarlandes betreffend den Bebauungsplan „Ortsmitte A-Stadt“ - 2 C 427/17 - ruhend gestellt worden. Randnummer 20 Am 03.04.2018 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass das Verfahren als statistisch erledigt gilt, da es vor mehr als sechs Monaten zum Ruhen gebracht wurde, ohne dass es innerhalb dieser Frist wieder aufgenommen oder fortgesetzt bzw. wieder betrieben worden ist. Randnummer 21 Mit Beschluss vom 22.05.2018 - 2 C 427/17 - hat das OVG des Saarlandes den Normenkontrollantrag als unzulässig zurückgewiesen. Randnummer 22 Mit Schriftsatz vom 09.07.2018 hat der Beklagte beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Randnummer 23 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 24
geholt worden und der Bebauungsplan sei dadurch rückwirkend zum 06.05.2016 in Kraft gesetzt worden. Randnummer 31 Gegen den Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften mit Geldspielgeräten durch den Bebauungsplan bestünden keine Bedenken. § 1 Abs. 9 BauNVO erlaube eine Feinsteuerung dahingehend, dass bestimmte Arten der in den Baugebietsvorschriften der BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen für zulässig oder für nicht zulässig erklärt werden könnten. Differenzierungen
NVO müssten sich auf bestimmte Anlagetypen beziehen. Differenzierungskriterien könnten sowohl Gattungsbezeichnungen und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien (etwa Verkaufs- oder Geschossflächen) sein. Die gewählten Kriterien müssten eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagentypen gewährleisten und sich auf einen Anlagentyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden sei. Dass eine Festsetzung einen bestimmten Anlagentyp betreffe, müsse aus dem Bebauungsplan bzw. dessen Begründung oder aus den zu seiner Begründung beigefügten Unterlagen hervorgehen. Dabei könne die einen Bebauungsplan erlassende Gemeinde auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen. Ausreichend sei, wenn dem durch hinreichend bestimmte Kriterien definierten Anlagentyp eine städtebauliche Bedeutung zukomme, die insbesondere in der Prägung des Gebietscharakters liege. Randnummer 32 Diesen Anforderungen werde die hier einschlägige Festsetzung des Bebauungsplans gerecht. Anders als der Kläger meine, sei das Vorhandensein von Geldspielgeräten in einer Schank- und Speisewirtschaft geeignet, einen eigenständigen Anlagentypus zu begründen, dem unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Bereich, für den die Festsetzung gelte, städtebauliche Bedeutung zukomme. Durch Spielgeräte erfahre die Gaststätte eine erhebliche Nutzungsänderung bzw. -erweiterung. Sie diene nicht mehr allein dazu, Speisen und Getränke anzubieten; sie ziehe mit Hilfe der Spielgeräte ein Publikum an, welches dort seinen Spieltrieb befriedigen könne und nur wegen dieser Geräte diese Örtlichkeiten aufsuche. Die Anziehungskraft werde nicht nur anhand der exponierten Aufstellung der Spielgeräte, sondern auch aufgrund der werbenden Hinweise auf die Spielmöglichkeiten verstärkt. Zudem könne sich der Spielbetrieb infolge des dort zulässigen Genusses alkoholischer Getränke ungehemmter als in einer reinen Spielhalle entfalten. Gaststätten mit Glücksspielgeräten würden dadurch zu besonderen Gewerbebetrieben, die auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichtet seien. Ob man so weit gehen könne, dass infolge dessen solche Gaststätten zugleich die Merkmale einer Vergnügungsstätte erfüllten, möge dahingestellt bleiben. Davon habe sich der Gemeinderat der Beigeladenen leiten lassen und dies in die Begründung des Bebauungsplanes ausführlich und eingehend unter Bezugnahme auf die im zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen anzutreffenden Verhältnisse begründet. Auch würden die besonderen städtebaulichen Voraussetzungen i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegen. Dabei müssten Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht nicht vorliegen. Gemeint sei vielmehr, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben müsse. Solche speziellen Gründe seien in der Begründung des Bebauungsplans auf S. 4 und S. 20 ff. ausführlich dargelegt worden: Randnummer 33 „- Im Ortskern der Beigeladenen ist Glücksspiel bereits in nicht unerheblichem Maße vorhanden, wobei die städtebaulichen Herausforderungen von Nutzungen mit Geldspielgeräten vergleichbar sind mit den Herausforderungen von Spielhallen. Randnummer 34 - Für das Gebiet der Beigeladenen besteht insbesondere aufgrund der Grenzlage und der in Frankreich weitaus strikteren Gesetzgebung der Branche ein erhöhtes Ansiedlungsinteresse.“ Randnummer 35 Ziel der Festsetzungen des Bebauungsplans sei die Vermeidung
teiliger Auswirkungen durch die Entwicklung der Ortsmitte zu einer großen „Spielhalle" und zu einem Vergnügungsviertel. Tragende städtebauliche Gründe für den Ausschluss sind ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auf S. 20 ff. Randnummer 36 „- die Verhinderung der Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsfunktion, Randnummer 37 - die Verhinderung der Beeinträchtigung von Wohnnutzungen und anderen schutzbedürftigen Anlagen im und angrenzend an den zentralen Versorgungsbereich sowie eine Konzentration zentraler Funktionen im zentralen Versorgungsbereich, und Randnummer 38 - die Verhinderung der Beeinträchtigung bereits erfolgter bzw. geplanter städtebaulicher Maßnahmen im zentralen Versorgungsbereich.“ Randnummer 39 Auf S. 21 f. der Begründung des Bebauungsplans werde näher dargelegt, dass Nutzungen mit Geldspielgeräten die noch vorhandenen Betriebe der Nahversorgung und den weiteren kleinteiligen und hochwertigen Einzelhandel aus dem zentralen Versorgungsbereich verdrängten bzw. Ansiedlungswillige an einer Ansiedlung hindern könnten mit der Folge einer Reduzierung der Standortattraktivität und der weiteren Folge weiterer Kaufkraftabflüsse. Zudem werde vermieden, dass leerstehende Immobilien durch Nutzungen mit Geldspielgeräten „besetzt" und so die Boden- und Mietpreise verzerrt würden, weil durch Nutzungen mit Geldspielgeräten oftmals höhere Renditeerwartungen bestünden mit der Folge, dass höhere Immobilien-, Miet- und Grundstückspreise gezahlt würden, was zu einer unerwünschten Verdrängung im innerstädtischen Bereich und zu einer Gefährdung des Gebietscharakters im städtebaulichen Umfeld und damit zu einem „Trading-down-Effekt" führe. Das damit verbundene Ziel einer Sicherung der Ortsmitte als attraktives und leistungsfähiges Versorgungszentrum stelle einen speziellen städtebaulichen Belang dar, der eine Festsetzung auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertige. Randnummer 40 Das Gericht hat die Örtlichkeit am 22.02.2017 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen. Randnummer 41 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11.07.2018, 20.07.2018 und 07.08.2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten, der Gegenstand der Beratung war. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 44 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Randnummer 45 Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 46 Der Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid vom 10.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2016 nicht in seinen Rechten verletzt, weil er keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 47 Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Baugenehmigung sind die §§ 60, 64 und 73 der Landesbauordnung in der Fassung vom 18.02.2004 geändert durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, des Saarländischen
barrechtsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 15. Juli 2015 (LBO 2015). Da der Kläger nicht
2 LBO 2015 die Entscheidung
dem zur Zeit der Antragstellung geltenden materiellen Recht verlangt hat, ist die geänderte Fassung der Landesbauordnung anzuwenden.
1 LBO 2015 bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO 2015 nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 48 Die Baugenehmigung ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO 2015 zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Findet wie vorliegend das vereinfachte Genehmigungsverfahren für das Vorhaben Anwendung, sind
2 LBO 2015 von den Baugenehmigungsbehörden lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens
den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts ausgenommen die Anforderungen
der Arbeitsstättenverordnung sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Abstandsflächen und das barrierefreie Bauen sowie den Örtlichen Bauvorschriften zu prüfen. Randnummer 49 Zunächst ist festzustellen, dass der Erteilung der Baugenehmigung nicht die Stellplatzsatzung der Beigeladenen entgegensteht, da von deren Unwirksamkeit auszugehen ist, so dass von dem Kläger nicht der
weis von 6 weiteren Stellplätzen verlangt werden kann. Randnummer 50 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Stellplatzsatzung ist § 85 Abs. 1 Nr. 7 LBO. Danach können die Gemeinden durch Satzung Örtliche Bauvorschriften über die Herstellungspflicht von Stellplätzen oder Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder für bestehende bauliche Anlagen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebiets erlassen, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordern. Randnummer 51 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. § 85 Abs. 1 Nr. 7 LBO erfordert, dass die mit einer darauf gestützten Satzung verfolgte Absicht gebietsspezifisch sein muss. Gegenstand der Festsetzungen müssen Besonderheiten sein, die gerade für das von der Satzung erfasste Gebiet charakteristisch sind. Dagegen kann es nicht ausreichen, dass eine Gemeinde mit ihrer Satzung Absichten verfolgt, die für das gesamte Gemeindegebiet in gleicher Weise verfolgt werden könnten. Das Tatbestandsmerkmal „in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes“ beinhaltet eine klare Einschränkung der Ermächtigung. Örtliche Bauvorschriften
1 Nr. 7 LBO dürfen nur für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden. Daraus folgt umgekehrt, dass eine derartige Satzung
dem Willen des Gesetzgebers nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden darf. Es muss vielmehr ein teilgebietsspezifisches Konzept verfolgt werden. 2 VG des Saarlandes, Urteil vom
Ziffer 6.1 sind bei Gaststätten von örtlicher Bedeutung ab 35 qm Bruttogastraumfläche 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze, zusätzlich 2 Stellplätze je Geldspielautomat vorzuhalten. Diese Regelung ist im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Willkürfreiheit zu beanstanden. So folgt aus diesen Grundsätzen, dass Regelungen über die Anzahl der für eine bestimmte Nutzung erforderlichen Stellplätze berücksichtigen müssen, inwieweit tatsächlich dadurch ein Stellplatzbedarf ausgelöst wird. Randnummer 54 Eine Anforderung von 2 Stellplätzen je Geldspielgerät ist
Überzeugung der Kammer jedoch im Hinblick auf den mit einer Gaststätte verursachten ruhenden Verkehr und die Anforderungen, die sich aus § 47 Abs. 1 LBO ergeben, nicht rechtmäßig. Randnummer 55
der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer können für Gaststätten mit bis zu drei Geldspielgeräten keine höheren Anforderungen gelten als für Spielhallen. Zu beachten ist aber auch, dass bei einer Gaststätte der Schwerpunkt auf der Bewirtung liegen muss, da ansonsten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV keine Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass pro Geldspielgerät ein zusätzlicher Bedarf von zwei Stellplätzen anfällt. Die bisher geforderten drei Stellplätze entsprechen auch den Regelungen des außer Kraft getretenen Garagenerlasses (vgl. Ziffer 6.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf). 3 VG des Saarlandes, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Bebauungsplan als gemeindliche Satzung vor seiner Bekanntmachung auszufertigen. 4 BVerwG, Beschluss vom 15.4.1987 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 [203], und vom 24.5.1989 - 4 NB 10.89 - juris. BVerwG, Beschluss vom 15.4.1987 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200 [203], und vom 24.5.1989 - 4 NB 10.89 - juris. Daran fehlte es ursprünglich. Randnummer 61
GB kann der Rechtsmangel einer fehlenden oder fehlerhaften Ausfertigung durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden und der Bebauungsplan kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Ein erneuter Satzungsbeschluss ist dabei nicht erforderlich. 5 Vgl. dazu VGH München, Urteil vom 20.6.2005 - 25 N 04.1299, 25 N 04.2512 -; OVG Münster, Urteil vom 4.6.2003 - 7a D 108/00.NE -; OVG Koblenz, Urteil vom 8.1.2004 - 1 C 11 444/03 -; BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 - 4 B 60.96 -; auch BVerwG, Urteil vom 10.8.2000 - 4 CN 2.99 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch,
GB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder bestimmte Arten dieser Nutzungen nicht oder nur ausnahmsweise zulässig sind. Diese Festsetzungen können dabei für Teile des räumlichen Geltungsbereichs unterschiedlich getroffen werden (§ 9 Abs. 2a S. 1 Hs. 2 BauGB). Ebenfalls müssen sie sich nicht auf den gesamten Innenbereich beziehen. Sie können vielmehr auf einen Teilbereich davon beschränkt werden, soweit dies städtebaulich begründet ist. 6 OVG Münster, Urteil vom 22.11.2010 - 7 D 1/09 -, BauR 2011, 789. OVG Münster, Urteil vom 22.11.2010 - 7 D 1/09 -, BauR 2011, 789. Städtebaulicher Grund in diesem Sinne kann etwa sein, dass in einem bestimmten Teil des Innenbereichs ein besonderer Ansiedlungsdruck besteht. Randnummer 64 Zweck der Regelungsmöglichkeiten
GB ist die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. 7 BVerwG, Beschluss vom 6.8.2013 - 4 BN 8.13 -, ZfBR 2013,
der Vorschrift können bestimmte Arten der
1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen ausgeschlossen oder für nur ausnahmsweise zulässig erklärt werden. Voraussetzung ist, dass es um Nutzungen geht, die ohne den aufzustellenden Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässig wären. 9 Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch,
geht, und damit die Gefahr eines unmittelbaren und mittelbaren Attraktivitätsverlustes und einer Minderung der Leistungsfähigkeit des Hauptgeschäftsbereichs. Randnummer 76 Das OVG des Saarlandes hat in seinem Beschluss vom 22.05.2018 - 2 C 427/17 – zum vorliegenden Bebauungsplan ausgeführt: Randnummer 77 „Eine Planung muss nicht deshalb unterbleiben, weil sie für einzelne öffentliche oder private Belange
teilige Folgen mit sich bringt. Die sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Verpflichtung, diese Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, erschöpft sich darin, die für und gegen das Planvorhaben sprechenden Belange anzuführen und zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Es bleibt der Gemeinde unbenommen, ein legitimes Planungsziel um den Preis der Zurücksetzung kollidierender Belange zu verwirklichen. Im vorliegenden Fall besteht ein legitimes Planungsziel der Antragsgegnerin darin, der in der Ortsmitte bestehenden Gefahr eines Umkippens in ein Vergnügungsviertel entgegen zu wirken und die Sicherung der Ortsmitte als attraktives und leistungsfähiges Versorgungszentrum zu erreichen. Dass dabei der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, ist nicht ersichtlich.“ Randnummer 78 Die erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Randnummer 79 Die Beigeladene hat sich in der Begründung der Festsetzungen zu dem angegriffenen Bebauungsplan ebenfalls tragend auf diese Erwägungen gestützt. Insbesondere hat sie die vor Ort vorhandene jeweilige Nutzung erfasst und sich im Hinblick auf die Stärkung der zentralen Versorgungsfunktion und zur Sicherung bereits erfolgter/geplanter städtebaulicher Maßnahmen im zentralen Versorgungsbereich für einen Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sofern diese Geldspielgeräte aufweisen, entschlossen. Randnummer 80 Insoweit schließt auch die Tatsache, dass mit der SpielV bereits eine gesetzliche Regelung bzgl. dem Aufstellen von Geldspielgeräten in Schank- und Speisewirtschaft sowie Betrieben des Beherbergungsgewerbes besteht, weitere Festsetzungen betreffend Geldspielgeräten in einem Bebauungsplan nicht aus, sofern derartige Festsetzungen - wie vorliegend - städtebaurechtlich gerechtfertigt sind. Randnummer 81 Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu Ziffer 2 - dies betrifft auch die Festsetzungen zu Ziffer 1.2 - sind somit nicht nichtig. Randnummer 82 Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die textlichen Festsetzungen und modifizierten Ausschlüsse in dem Bebauungsplan „Ortsmitte A-Stadt“. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es auch nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört, ungefragt in die Suche
Fehlern beim Zustandekommen einer kommunalen Satzung und damit in die inzidente Normenkontrolle einzusteigen. 17 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 - 9 B 54.07 -, juris, sowie Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.