Griechenland möglicherweise entgegenstehenden Abschiebungshindernisses Leitsatz 1. Es kann offen bleiben, ob bei einer Abschiebung
Griechenland systemische Mängel die Gefahr einer Verletzung grund- und menschenrechtlicher Gewährleistungen in sich bergen würden. (Rn.22) 2. Zu einem Einzelfall (kranke Mutter mit drei minderjährigen kranken Kindern), in dem trotz eines Zusicherungsschreibens der griechischen Behörden einer Überstellung im Dublin III-Verfahren
Griechenland möglicherweise ein Abschiebungshindernis entgegenstehen kann. (Rn.46) (Rn.47)
Griechenland können systemische Mängel des dortigen Asylsystems entgegenstehen, weshalb regelmäßig die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung
Griechenland anzuordnen ist. (Rn.22) (Rn.27) (Rn.28) 3. Für minderjährige Kinder, die an einer schweren Erkrankung leiden, besteht für Griechenland grundsätzlich ein Abschiebungshindernis, da eine Verschlimmerung der Erkrankung aufgrund der prekären Versorgungslage für Flüchtlinge in Griechenland droht. (Rn.47) (Rn.48) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (Geschäfts-Nummer: 5 K 772/19) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.05.2019 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe Randnummer 1 Die Antragsteller wenden sich gegen ihre beabsichtigte Abschiebung
Griechenland. I. Randnummer 2 Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu
ihren Angaben am 14.04.2019
Deutschland ein. Die Antragstellerin zu
Griechenland eingereist, wo sie sich ca. fünf Monate in Athen aufgehalten habe; internationalen Schutz habe sie dort nicht beantragt oder erhalten.
Deutschland sei sie am 14.04.2019 über B-Stadt, wo ihr Bruder lebe, eingereist. Randnummer 5 Am 30.04.2019 erfolgte eine weitere persönliche Anhörung der Antragstellerin zu 1. 2 Persönliche Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG) Persönliche Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG) Dabei erklärte sie u.a., es treffe zu, dass sie in Griechenland gewesen sei und dort einen Asylantrag gestellt habe. Einen Termin zur Anhörung habe sie aber erst im März 2021 bekommen. Sie wolle nicht
Griechenland zurückkehren, da ihre Kinder krank seien; hierzu reichte sie Atteste eines in Griechenland für Ärzte ohne Grenzen tätigen Arztes und ärztliche Atteste aus Syrien ein. 3 Bl. 131 ff. der Bundesamtsakte 7810209-475 Bl. 131 ff. der Bundesamtsakte 7810209-475 Ihr Sohn (der Antragsteller zu 2.) habe aufgrund eines Bombenangriffs einen Hodenhochstand; er solle deswegen operiert werden. Aufgrund des Bombenangriffs habe ihre andere Tochter (die Antragstellerin zu 3.) einen Schädelbruch erlitten; beide Töchter hätten Probleme mit der Schilddrüse. Dies werde in den Attesten aus Syrien und aus Griechenland auch bestätigt. Ihre Kinder hätten Medikamente bekommen, aber im Moment nähmen sie keine. Auf Frage zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot bzw. dessen Befristung entgegenstehenden Tatsachen gab die Antragstellerin zu 1. an, ihr Bruder sei hier in Deutschland und ihre Kinder sollten hier behandelt werden. Randnummer 6 Ebenfalls am 30.04.2019 wurde die Antragstellerin zu 1. gemäß § 25 AsylG angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an, ihr Ehemann sei seit viereinhalb Jahren in Syrien inhaftiert; wo er untergebracht sei, wisse sie nicht. Sie habe fünf Kinder, drei seien mit ihr in Deutschland. Ihre beiden ältesten Töchter (G., geb., und Gh., geb.) seien noch in Griechenland und lebten in Athen bei einer Freundin; sie habe nicht genug Geld gehabt, um sie mit
Deutschland zu nehmen. Hinsichtlich ihres Reisewegs führte sie unter anderem aus, sie seien von Izmir mit dem Boot
Chios. Dort sei sie weniger als einen Monat gewesen. Sie habe dort die Atteste für ihre Kinder erhalten und sei anschließend
Athen in eine Aufnahmestelle gebracht worden. Die Lage dort sei ziemlich schlecht gewesen. Mit finanzieller Unterstützung ihrer Familie habe ein Schlepper die Reise
Deutschland organisiert. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt, gab die Antragstellerin zu 1. u.a. an, ihre ganze Familie sei in der Opposition gewesen und ihr Mann sei Ende 2015 in Syrien verhaftet worden; hierzu machte sie nähere Ausführungen.
der Verhaftung sei ihr Haus durch einen Luftangriff zerstört worden. Sie habe Armbrüche und eine Rückenverletzung erlitten und sechs Monate das Bett gehütet; das sei Anfang 2016 im Gebiet der Freien Syrischen Armee in Idlib gewesen. Randnummer 7 Am 02.05.2019 richtete die Antragsgegnerin ein Wiederaufnahmegesuch für die Antragsteller an Griechenland. Die griechischen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 16.05.2019 vorläufig ab; man sei dabei, die derzeit in Griechenland wohnhaften Familienmitglieder zu kontaktieren, was einige Zeit benötigen werde. Mit Schreiben vom 21.05.2019 stimmten die griechischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch für die Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO 4 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
G nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung der Antragstellerin
Griechenland an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei
G unzulässig, weil Griechenland aufgrund des dort gestellten Asylantrags für deren Behandlung zuständig sei (Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO). Daher werde der Asylantrag in Deutschland nicht materiell geprüft. Abschiebungsverbote
G lägen nicht vor. Insbesondere werde Art. 3 EMRK nicht verletzt. Erforderlich wäre die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung.
der Rechtsprechung des EGMR seien an eine Konventionsverletzung strenge Maßstäbe anzulegen; 6 vgl. etwa EGMR, Entscheidung vom 02.04.2013 - 27725/10 -, Rz. 70 f., wonach - die bloße Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der Person schlechter als im ausweisenden Land sei, nicht ausreiche, um das in Art. 3 EMRK untersagte Mindestmaß an Misshandlung zu erreichen, - Art. 3 EMRK nicht als Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien (Mitgliedsstaaten) ausgelegt werden könne, jeder Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, - diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung beinhalte, Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten, und - auszuweisende Ausländer grundsätzlich nicht Anspruch auf Verbleib im Gebiet einer Vertragspartei geltend machen könnten, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen der Unterstützung oder Dienstleistungen zu erhalten, die der ausweisende Staat erbringe. vgl. etwa EGMR, Entscheidung vom 02.04.2013 - 27725/10 -, Rz. 70 f., wonach - die bloße Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der Person schlechter als im ausweisenden Land sei, nicht ausreiche, um das in Art. 3 EMRK untersagte Mindestmaß an Misshandlung zu erreichen, - Art. 3 EMRK nicht als Verpflichtung der Hohen Vertragsparteien (Mitgliedsstaaten) ausgelegt werden könne, jeder Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, - diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung beinhalte, Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten, und - auszuweisende Ausländer grundsätzlich nicht Anspruch auf Verbleib im Gebiet einer Vertragspartei geltend machen könnten, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen der Unterstützung oder Dienstleistungen zu erhalten, die der ausweisende Staat erbringe. demgegenüber stünden einzig außergewöhnliche, schwerwiegende humanitäre Gründe einer Dublin-Überstellung entgegen. Damit stehe fest, dass das absolut geschützte Menschenrecht aus Art. 3 EMRK nicht vor einfachen Rechtsverletzungen schütze. 7 vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rz. 23 ff. vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, Rz. 23 ff. Die Sicherstellung eines funktionierenden Dublin-Systems sei ein unerlässlicher Bestandteil der umfassenden Bemühungen zur Stabilisierung der Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik innerhalb Europas. Die Antragsgegnerin begrüße daher die Empfehlung der EU-Kommission, 8 siehe Empfehlung der Kommission vom 08.12.2016, C
EU-Standards untergebracht werde und dass das Schutzersuchen innerhalb der Vorgaben der EU-Gesetzgebung behandelt werde. Das Bundesamt sei mit BMI-Erlass vom 15.03.2017 aufgefordert worden, für Sachverhalte ab dem 15.03.2017 wieder Übernahmeersuchen an Griechenland gemäß der Dublin III-VO zu richten und in der Folge auch Überstellungen
Griechenland durchzuführen. 9 Im Einzelnen: „Übernahmeersuchen und Überstellungen bezüglich alleinstehender Personen, Ehepaaren, Familienverbänden ohne Problemkonstellationen (keine Kleinkinder, keine Erkrankungen, o.ä.) sowie der Personengruppe der Gefährder, für die ein griechischer EURODAC-Treffer der Kategorie 1 oder 2 ab dem 15.03.2017 vorliegt oder für die von den griechischen Behörden ein Aufenthaltstitel oder Visum
Dublin III-VO erteilt wurde, mit dem die Person ab dem 15.03.2017 eingereist ist, werden durchgeführt. Weiterhin wird zunächst auf Übernahmeersuchen und Überstellungen bezüglich vulnerabler Personen (unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Familien mit Kleinkindern, schwer kranke und sehr alte Menschen) an Griechenland verzichtet. Im Hinblick auf die von der Kommission in der Empfehlung vom 08.12.2016 vorgegebenen Bedingungen, bittet Deutschland die griechischen Behörden im Rahmen der Prüfung des Ersuchens um eine individuelle Zusicherung hinsichtlich der Maßgabe, dass oben genannte Personen in einer Aufnahmeeinrichtung, entsprechend der im EU-Recht festgesetzten Standards und insbesondere der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, untergebracht, dass sein oder ihr Antrag innerhalb der in der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU festgelegten Fristen bearbeitet und dass die Person in jeder anderen Hinsicht gemäß den EU-Rechtsvorschriften behandelt wird (Individuelle Zusicherung). Sollte Griechenland aufgrund von Verfristung (Nichtantwort auf ein Übernahmeersuchen) zuständig werden, wird die örtliche Liaisonbeamtin des Bundesamtes vor Bescheiderstellung kontaktiert und eine Zusicherung eingeholt.“ Im Einzelnen: „Übernahmeersuchen und Überstellungen bezüglich alleinstehender Personen, Ehepaaren, Familienverbänden ohne Problemkonstellationen (keine Kleinkinder, keine Erkrankungen, o.ä.) sowie der Personengruppe der Gefährder, für die ein griechischer EURODAC-Treffer der Kategorie 1 oder 2 ab dem 15.03.2017 vorliegt oder für die von den griechischen Behörden ein Aufenthaltstitel oder Visum
Dublin III-VO erteilt wurde, mit dem die Person ab dem 15.03.2017 eingereist ist, werden durchgeführt. Weiterhin wird zunächst auf Übernahmeersuchen und Überstellungen bezüglich vulnerabler Personen (unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Familien mit Kleinkindern, schwer kranke und sehr alte Menschen) an Griechenland verzichtet. Im Hinblick auf die von der Kommission in der Empfehlung vom 08.12.2016 vorgegebenen Bedingungen, bittet Deutschland die griechischen Behörden im Rahmen der Prüfung des Ersuchens um eine individuelle Zusicherung hinsichtlich der Maßgabe, dass oben genannte Personen in einer Aufnahmeeinrichtung, entsprechend der im EU-Recht festgesetzten Standards und insbesondere der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, untergebracht, dass sein oder ihr Antrag innerhalb der in der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU festgelegten Fristen bearbeitet und dass die Person in jeder anderen Hinsicht gemäß den EU-Rechtsvorschriften behandelt wird (Individuelle Zusicherung). Sollte Griechenland aufgrund von Verfristung (Nichtantwort auf ein Übernahmeersuchen) zuständig werden, wird die örtliche Liaisonbeamtin des Bundesamtes vor Bescheiderstellung kontaktiert und eine Zusicherung eingeholt.“ Der UNHCR habe die Entwicklungen im griechischen Asylsystem begutachtet, nehme die Empfehlung der EU-Kommission zur Wiederaufnahme von Dublin-Verfahren
Griechenland auf Basis individueller Zusicherungen zur Kenntnis und lehne diese Verfahrensweise explizit nicht ab. 10 Council of Europe, Commitee of Ministers DH-DD
Ankündigung des Überstellungstermins möglich. Ferner sicherten die griechischen Behörden eine Inempfangnahme und eine Aufklärung „des Antragstellers“ über die weitere Vorgehensweise durch die Flughafenpolizei und einen Dolmetscher zu, um einen ordentlichen Einstieg in das dortige Asylverfahren i.S.d. Richtlinie Nr. 2013/32/EU zu gewährleisten. Ergänzend sei zu erwähnen, dass Hinweise auf eine unzureichende Unterbringung und Versorgung in Griechenland den Ausführungen „der Antragstellerin“ nicht zu entnehmen seien. Es sei somit vielmehr davon auszugehen, dass eine adäquate Unterbringung und Versorgung auch im Falle der Rückkehr erfolgen werde. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1. im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens geltend gemacht habe, dass sie nicht
Griechenland, sondern eine Zukunft in Deutschland wolle, begründe keine systemischen Mängel des griechischen Asylverfahrens; persönliche Präferenzen könnten bei der Zuständigkeitsbestimmung nicht berücksichtigt werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Ebenso fehlten Gründe für die Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 4 GRCh vorliege. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei gleichfalls zu verneinen, wie näher ausgeführt wird. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. In Anlehnung an Art. 8 EMRK genieße die Familieneinheit einen besonderen Schutz. Der Vortrag der Antragstellerin zu 1., sie habe ihren Bruder im Bundesgebiet, könne einer Abschiebungsanordnung jedoch nicht entgegengehalten werden. Eine Überstellung der Antragsteller in den zuständigen Mitgliedstaat stelle keine Verletzung der Familieneinheit dar, denn es handele sich bei der erwähnten Person nicht um einen Familienangehörigen im Sinne der Definition in Art. 2 lit. g Dublin III-VO. Eine darüber hinaus besonders schützenswerte Bindung sei von der Antragstellerin zu
Griechenland nicht zumutbar; das Asylsystem in Griechenland leide an erheblichen systemischen Mängeln, wie sie unter Bezugnahme auf verschiedene Dokumente näher ausführen. 12 VG Trier, Urteil vom 12.07.2018 - 9 K 207/17.TR -, juris; Report of the Commissioner for human rights of the Council of Europe following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018, vom 06.11.2018, www.coe.int; Bundeszentrale für politische Bildung: A. Papoutsi, Aktuelle Entwicklungen der griechischen Flüchtlings- und Aylpolitik, vom 20.03.2019, www.bpb.de; Deutschlandfunk vom 27.05.2019, Das Elend in den Lagern auf den griechischen Inseln; Zeit Online vom 05.04.2019, Flüchtlinge in Griechenland hoffen auf Grenzöffnung VG Trier, Urteil vom 12.07.2018 - 9 K 207/17.TR -, juris; Report of the Commissioner for human rights of the Council of Europe following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018, vom 06.11.2018, www.coe.int; Bundeszentrale für politische Bildung: A. Papoutsi, Aktuelle Entwicklungen der griechischen Flüchtlings- und Aylpolitik, vom 20.03.2019, www.bpb.de; Deutschlandfunk vom 27.05.2019, Das Elend in den Lagern auf den griechischen Inseln; Zeit Online vom 05.04.2019, Flüchtlinge in Griechenland hoffen auf Grenzöffnung Sie hätten auf ihren Ende 2018 gestellten Asylantrag einen Anhörungstermin erst für März 2021 erhalten. Die Antragstellerin zu 1. leide an Schmerzen im linken Handgelenk
einer Unterarmfraktur
einem Luftangriff. Die Antragsteller zu
Griechenland verschlechtern würde, sei weder vorgetragen worden noch sei diese ersichtlich. Außer den Überweisungsunterlagen für die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 4. seien keine medizinischen Unterlagen aus Deutschland zum
weis einer behandlungsbedürftigen Erkrankung vorgelegt worden. Die in Griechenland auf Englisch ausgestellten medizinischen Unterlagen beträfen lediglich die Antragstellerin zu
Griechenland. Der Antrag ist daher statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Randnummer 17 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 18 Bei der Entscheidung darüber, ob die aufschiebende Wirkung einer (zulässigen) Klage anzuordnen ist, ist das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (§ 75 AsylG) gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das antragstellerische Interesse regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Randnummer 19 Fallbezogen erscheint der Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens jedenfalls noch nicht hinreichend absehbar und überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin. Randnummer 20
1 lit. b, 20 Abs. 5 Dublin III-VO ist der Staat, in dem ein um internationalen Schutz
suchender zuerst einen Antrag gestellt hat, verpflichtet, diesen wieder aufzunehmen. Randnummer 21 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Für die Antragsteller ist ein Eurodac-Treffer für Griechenland festgestellt worden. Dementsprechend wurde am 02.05.2019 ein Übernahmeersuchen an die griechischen Behörden gerichtet. Diese haben dem Ersuchen am 21.05.2019 zugestimmt und sich zur Aufnahme der Antragsteller bereiterklärt. Eine Überprüfung, ob der die (Wieder-)Aufnahme erklärende Staat für die Prüfung des Asylantrags objektiv zuständig ist, kann der Asylbewerber dabei nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsregelungen der Dublin III-VO grundsätzlich an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt. 15 vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - Rs. C-394/12-, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2015 - 14 A 1140/14.A -, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich das Gericht zu Eigen macht; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2015 - 14 B 12.30323 -, sowie BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, beide juris vgl. hierzu ausführlich EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - Rs. C-394/12-, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2015 - 14 A 1140/14.A -, jeweils zit. n. juris, deren überzeugende Ausführungen sich das Gericht zu Eigen macht; vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2015 - 14 B 12.30323 -, sowie BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, beide juris Die Frage, ob die Antragsteller tatsächlich in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben ist hingegen für das vorliegende Verfahren letztlich ohne Belang, da Griechenland auch dann gemäß Art. 13 Dublin III-VO für das Verfahren der Antragsteller zuständig wäre, wenn sie dort keinen Antrag gestellt hätten bzw. haben sollten. Im Übrigen sprechen für eine tatsächliche Antragstellung in Griechenland bereits der Eurodac-Treffer hinsichtlich einer Asylantragstellung am 04./05.10.2018 sowie das Übernahmeschreiben der griechischen Behörden vom 21.05.2019, wonach die Antragsteller am 05.10.2018 Asylantrag gestellt haben. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1.,
dem sie bei ihrem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 25.04.2019 noch erklärt hat, keinen internationalen Schutz in Griechenland beantragt zu haben, sodann bei ihrer persönlichen Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 30.04.2019 angegeben hat, in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben; letzterem entspricht auch ihr Vortrag im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren. Randnummer 22 2. Ob der Zuständigkeit Griechenlands demgegenüber bereits Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entgegensteht, kann hier im Ergebnis offenbleiben. Allerdings kann
dieser Vorschrift eine Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat unmöglich sein, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Randnummer 23 Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund empirisch feststellbarer Defizite bei der praktischen Umsetzung ganz oder in weiten Teilen funktionslos werden lassen. 16 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, InfAuslR 2014, 352 Dabei ist
dem dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem innewohnenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zunächst grundsätzlich zu vermuten, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
den Kriterien der Dublin III-Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh 18 Art. 4 GRCh bestimmt in Anlehnung an und in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Art. 4 GRCh bestimmt in Anlehnung an und in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. ausgesetzt zu werden, ist die oben bezeichnete Vermutung als widerlegt anzusehen. 19 vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 -, NVwZ 2014, 129 Randnummer 24 Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die vorbezeichneten Ge-währleistungen ist, dass die in Rede stehende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreicht, deren Ausmaß sich
den Umständen des Einzelfalls bemisst. 20 vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, NVwZ 2011, 413 Solange dieses Mindestmaß an Schwere nicht erreicht ist, reicht allein der Umstand, dass der
der Dublin III-Verordnung zuständige Staat womöglich gegen verschiedene Regeln verstößt, die
der Aufnahmerichtlinie 21 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom
Lage des Einzelfalles als unakzeptabel darstellen und gravierend genug sind, die Menschenwürde des Betroffenen zu verletzen. 26 vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O. vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Az. 30696/09 -, a.a.O. Randnummer 27
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.01.2011 (30696/09; M.S.S. v. Belgium and Greece) wies das Asylsystem in Griechenland zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung erhebliche strukturelle Mängel auf, weshalb Asylbewerber sehr geringe Chancen hätten, dass ihr Antrag und ihre Beschwerde von den griechischen Behörden ernsthaft geprüft würden. Mangels eines wirksamen Rechtsbehelfs seien sie nicht gegen eine willkürliche Abschiebung in ihr Herkunftsland geschützt. 27 vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 125, 187 und 300 ff. vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 125, 187 und 300 ff. Im Hinblick auf die Mängel im griechischen Asylsystem hat auch die Bundesrepublik Deutschland seit dem 19.01.2011, zunächst befristet für ein Jahr, keine Überstellungen mehr
Griechenland
der Dublin-Verordnung vorgenommen. 28 vgl. VG Hannover, Beschluss vom
der Rechtsprechung der Kammer letztlich offen, ob die Verhältnisse in Griechenland weiterhin solche Mängel aufweisen, die als systemische Schwachstellen im oben beschriebenen Sinne die Gefahr einer Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK in sich bergen würden. In ihrem Beschluss vom 31.01.2018 - 5 L 128/18 - hat die Kammer dazu Folgendes ausgeführt: Randnummer 29 „Zwar hat die Bundesregierung mit Wirkung ab dem 15. März 2017 ihre bisherige Nichtüberführungspraxis
Griechenland auf Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 wieder aufgegeben. Zuvor waren auch aufgrund der genannten Entscheidung des EGMR seit 2011 systemische Mängel des griechischen Asylsystems angenommen worden. Wurden demnach bis vor wenige Monate die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge in Griechenland noch als unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK eingestuft, so bedarf die nunmehr gegenteilige Annahme einer hinreichend verlässlichen, auf Tatsachen gestützten Grundlage, die den Schluss zulässt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland zwischenzeitlich
haltig geändert haben. Derartige belastbare Erkenntnisse liegen gegenwärtig allerdings nicht vor, so dass in der Rechtsprechung
wie vor die Ansicht vertreten wird, dass im griechischen Aufnahmeverfahren insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte systemische Mängel bestehen. Randnummer 30 Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 03.07.2017 - 4 L 782/17.A –; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25.07.2017 - 12 L 1364/17.A - und vom 26.10.2017 - 12 L 4591/17.A -; VG Bremen, Beschluss vom 20.10.2017 - 5 V 2274/17 -; VG Berlin, Beschluss vom 30.11.2017 - 23 K 463.17 A -, jew. juris.“ Randnummer 31 Auch
der Rechtsprechung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes kann Flüchtlingen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Einzelfall jedenfalls ein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungshindernissen zustehen. Es treffe zwar zu, dass Griechenland Mitglied der Europäischen Union sei und daher prinzipiell die Vermutung bestehe, dass auch anerkannte Flüchtlinge gemäß den Vorschriften der EMRK behandelt würden.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichte der Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten allerdings, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet bestimmte Leistungen zu verschaffen. Hier sähen die europäischen Richtlinien, konkret die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, Mindeststandards vor, wie anerkannte Flüchtlinge zu behandeln seien.
diesen Maßstäben bestehe im entschiedenen Einzelfall ein Abschiebungsverbot
G.
der auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegten Erkenntnislage seien Rückkehrer in Griechenland völlig auf sich allein gestellt und über einen langen Zeitraum gezwungen, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln. Da - im von der
Griechenland einem Schweregrad an Beeinträchtigungen ausgesetzt, der den Schutzbereich des Art. 3 EMRK erreiche, decke sich nicht mit den aktuellen Erkenntnissen des Bundesamtes zur Situation in Griechenland, nicht ausreiche, um den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu genügen. Randnummer 32
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Trier ist gleichfalls davon auszugehen, dass
der Auskunftslage jedenfalls in den Jahren 2012 bis 2015 eine sorgfältige Sachprüfung der Asylanträge in Griechenland
dem alten Verfahrensregime nicht gewährleistet war und dort zumindest bis Mitte 2013 systemische Mängel in der Bearbeitung von Asylanträgen vorlagen. 31 vgl. Urteil vom 12.07.2018 - 9 K 207/17.TR -, juris, Rz. 26 und 28; vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 11.01.2018 - 11 B 87/18-, juris, Rz. 14ff. vgl. Urteil vom 12.07.2018 - 9 K 207/17.TR -, juris, Rz. 26 und 28; vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 11.01.2018 - 11 B 87/18-, juris, Rz. 14ff. Für die Prüfung der Asylanträge sei die Polizei zuständig gewesen. Die Polizisten hätten oft nicht über das notwendige Wissen über die Herkunftsländer verfügt und dementsprechend ihrer Aufgabe, die Asylanträge zu prüfen, nicht gerecht werden können. Voreingenommenheit der Polizisten und Willkür seien verbreitet gewesen. In der Praxis seien für die persönlichen Anhörungen oft keine Dolmetscher verfügbar gewesen, so dass Anhörungen mehrmals verschoben worden seien. Es sei von unzureichender Qualität der Übersetzungen berichtet worden. Zudem sei von Fällen berichtet worden, in denen die Übersetzer von den Asylbewerbern Geld für ihre Tätigkeit verlangt hätten. Den Asylbewerbern seien keine detaillierten Gründe für die Ablehnung ihrer Asylanträge mitgeteilt worden. Ein rechtliches Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung sei den Antragstellern dadurch erschwert worden, dass sie über die ihnen zustehenden Rechte nicht in einer ihnen verständlichen Sprache informiert worden seien. Der Mangel an Dolmetschern habe zur Folge gehabt, dass viele Rechtsbehelfe mangels Sprachkenntnissen nicht erhoben werden konnten. 32 National Country Reports Greece der Asylum Information Database vom 01.06.2013, S. 15 bis 23, vom 01.12.2013, S. 18 bis 28, vom 31.07.2014, S. 25 bis 37 und vom 27.04.2015, S. 30 bis 43 National Country Reports Greece der Asylum Information Database vom 01.06.2013, S. 15 bis 23, vom 01.12.2013, S. 18 bis 28, vom 31.07.2014, S. 25 bis 37 und vom 27.04.2015, S. 30 bis 43 Auch das U.S. Department of State führe aus, dass Nichtregierungsorganisationen im Hinblick auf das griechische Asylsystem im Jahr 2014 von Problemen hinsichtlich des Rechtsbehelfssystems und von unzureichender Übersetzung, unzureichender rechtlicher Beratung und von Diskriminierung berichtet hätten. 33 Human Rights Report 2014 des U.S. Department of State vom 25.06.2015, S. 14 Human Rights Report 2014 des U.S. Department of State vom 25.06.2015, S. 14 Randnummer 33 Noch weitergehend ist
der, allerdings in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht unstreitigen, Rechtsprechung des VG Magdeburg davon auszugehen, dass Griechenland nicht die Kernanforderungen des Art. 3 EMRK erfüllt; es bestehe ein Abschiebungsverbot wegen drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von anerkannten Schutzberechtigten und Flüchtlingen
Griechenland. 34 vgl. nur Beschluss vom 16.04.2018 - 8 B 91/18 -, juris, Ls. 2, m.w.N. vgl. nur Beschluss vom 16.04.2018 - 8 B 91/18 -, juris, Ls. 2, m.w.N. Zu einem Fall, in dem allerdings insofern abweichend von der vorliegenden Konstellation keine individuelle Zusicherung des Zielstaats vorlag, hat das Gericht Folgendes ausgeführt: 35 a.a.O., juris, Rz. 16 ff., m.w.N.; a.A. etwa VG Augsburg, Urteil vom 07.06.2017 - Au 5 K 17.32168 -, juris a.a.O., juris, Rz. 16 ff., m.w.N.; a.A. etwa VG Augsburg, Urteil vom 07.06.2017 - Au 5 K 17.32168 -, juris Randnummer 34 „
einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (...) ergibt sich, dass aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland für die Antragstellerin, für den, soweit für das Gericht ersichtlich, eine konkret-individuelle Zusicherung seitens der griechischen Behörden fehlt, die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht (...). Randnummer 35
einer Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage droht der Antragstellerin im Falle einer Abschiebung
Griechenland die Gefahr, einer solchen Situation ausgesetzt zu sein, in der sie
der Ankunft über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hat und damit „auf der Straße“ sich selbst überlassen sein wird. Dabei wird insbesondere auf die vom VG Berlin (Urteil v. 30.11.2017, 23 K 463.17 A ; juris) durchgeführte Beweiserhebung durch Auskunft des Auswärtigen Amtes verwiesen. Maßgeblich ist hierbei nicht nur, dass anerkannte Schutzberechtigte
der Rechtsordnung grundsätzlich den gleichen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleistungen, wie griechische Bürger haben (...), sondern dass diese formellen Garantien auch tatsächlich zur Befriedigung von im Einzelfall bestehender elementarer Bedürfnisse führen, um ein menschenunwürdiges Dasein zu vermeiden (...). Randnummer 36 Zu dem im Februar 2017 eingeführten sozialen Solidaritätseinkommen (...), das auch anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich beantragen können, haben diese nur in der Theorie Zugang zu dieser griechischen Sozialhilfe. Praktisch ist es für sie unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen (...), weil sie keinen Zugang zu den Dokumenten und
weisen erhalten, die für die Beantragung erforderlich sind. Die Voraussetzungen zur Beantragung des sozialen Solidaritätseinkommens sind u.a. eine Steuernummer, welche auch für die Aufnahme einer Arbeit notwendig ist, eine Sozialversicherungsnummer, die Angabe einer Adresse und die Vorlage eines Mietvertrags oder einer behördlichen Bescheinigung über die Obdachlosigkeit, ein
weis des Familienstands sowie ein Bankkonto (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Berlin vom 11. Oktober 2017 - im Folgenden: Auswärtiges Amt -, S. 2, 4 f.). Rückkehrer aus anderen EU-Staaten, wie die Antragstellerin, haben im Übrigen schon deshalb keinen Zugang zum sozialen Solidaritätseinkommen, weil dieses einen einjährigen legalen Aufenthalt in Griechenland voraussetzt, der durch eine inländische Steuererklärung des Vorjahres
zuweisen ist (vgl. Auswärtiges Amt, S. 2, 3 f.). Randnummer 37 Griechenland gewährleistet zudem entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 34 Richtlinie 2011/95/EU nicht den Zugang zu Integrationsprogrammen. Derartige Integrationspläne für Neuankömmlinge, auch solche, die besonderer Hilfe bedürfen, gibt es nicht. Es gibt keinerlei finanzielle oder soziale Unterstützung, die für Hilfsbedürftige einen angemessenen Lebensstandard, ausreichende Verpflegung und Unterkunft garantieren würde (...). In Bezug auf die Versorgung mit einer Unterkunft fehlt zudem eine effektive stattliche Obdachlosenfürsorge. In den zwei von der Stadtverwaltung Athen betriebenen Obdachlosenherbergen (insgesamt 212 Plätze) waren Mitte 2017 bereits keine Plätze mehr frei und 40 Personen standen bereits auf der Warteliste. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die fehlenden staatlichen Integrationsprogramme durch die Maßnahmen der Nichtregierungsorganisationen kompensiert werden. So werden Plätze in einer vom Roten Kreuz betriebenen Herberge nur an Personen vergeben, die schon mehrere Jahre in Griechenland leben (...). Daher droht dem Rückkehrer im Falle der Abschiebung
Griechenland
seiner Ankunft über einen nicht absehbaren Zeitraum die Gefahr der Obdachlosigkeit ohne jede finanzielle Absicherung des Existenzminimums (...). Viele international Schutzberechtigte, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Anmietung einer Wohnung verfügen, bleiben daher obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in erbärmlichen Zuständen – oft ohne Elektrizität, fließend Wasser oder Toiletten (...). Randnummer 38 Die zumindest in der Anfangszeit
der Rückkehr bestehende Gefahr der Obdachlosigkeit sowie die daran anknüpfende Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist zwar ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn das Bundesamt durch individuelle Zusicherungen des Zielstaates der Rückführung sichergestellt hat, dass dem anerkannten Schutzberechtigten in diesem Staat eine Unterkunft für einen angemessenen Zeitraum gestellt wird (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, Rn. 28 und 32, juris). Eibe solche individuelle Zusicherung liegt nicht vor und wird von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen.“ Randnummer 39 Andere Verwaltungsgerichte gehen demgegenüber davon aus, dass lediglich die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands stets einzelfallbezogen mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Antragstellers zu erfolgen hat. So führt etwa das VG Augsburg in seinem Urteil vom 07.06.2017 - Au 5 K 17.32168 - Folgendes aus: Randnummer 40 „
der aktuellen Auskunftslage gewährt Griechenland anerkannt Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung (...). In der Praxis sorgt jedoch die schlechte wirtschaftliche und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte ... Randnummer 41 Grundsätzlich haben Flüchtlinge und Asylsuchende den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei (...). Randnummer 42 Letztlich haben die anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland die gleichen (limitierten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (...). Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalen Schutzstatus in Griechenland mögen zwar sehr schwierig sein, zumal sie – anders als die griechische Bevölkerung – in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Einem gesunden und arbeitsfähigen Mann – wie dem Kläger – ist es in Griechenland möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (...). Randnummer 43
der aktuellen Auskunftslage verfügt Griechenland mithin über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei sonderschutzbedürftigen Personen kann sich demzufolge die Verweigerung von staatlicher Hilfeleistung zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Aspekt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland betroffen wird, von seiner individuellen Situation ab. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands hat damit einzelfallbezogen stets mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Antragstellers zu erfolgen (vgl. VG Saarl., B.v. 27.12.2016 – 3 L 2691/16 – juris, VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 – W 2 S 17.31032 – juris Rn. 26 ).“ Randnummer 44 3. Bleibt demnach
der zitierten Rechtsprechung der Kammer offen, ob in Griechenland systemische Schwachstellen die Gefahr einer Verletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK in sich bergen würden, und stellt sich zudem die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung insoweit als eher uneinheitlich dar, so bestehen jedoch fallbezogen jedenfalls im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und den gesundheitlichen Zustand der Antragsteller gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bundesamtsbescheids. Randnummer 45 Aufgrund des vorgetragenen und im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens hinreichend belegten gesundheitlichen Zustandes der Antragsteller sowie ihrer familiären Verhältnisse könnte zu ihren Gunsten nämlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, zumindest aber ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis
G als von der Antragsgegnerin zu prüfendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegen. 36 vgl. auch Beschluss der Kammer vom 19.06.2018 - 5 L 635/18 - (Einzelfall der beabsichtigten Abschiebung eines u.a. querschnittsgelähmten Antragstellers
Polen), m.w.N. vgl. auch Beschluss der Kammer vom 19.06.2018 - 5 L 635/18 - (Einzelfall der beabsichtigten Abschiebung eines u.a. querschnittsgelähmten Antragstellers
Polen), m.w.N. Denn es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG auch für die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zuständig ist. Da Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Anordnung
G ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, diese also tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist, hat das Bundesamt in diesem Rahmen – anders als bei der Entscheidung
G im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse
G (einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) umfassend zu prüfen. 37 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, m.w.N. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, m.w.N. Dies gilt auch dann, wenn der Duldungsgrund erst
dem Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist. 38 Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 34a Rz. 22 Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 34a Rz. 22 Randnummer 46 Für eine solche Fallkonstellation liegen hier aufgrund des substantiiert vorgetragenen gesundheitlichen Zustandes der Antragsteller ernstliche Anhaltspunkte vor. Mit Rücksicht auf das Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit
1 GRCh kann sich fallbezogen ein Abschiebungshindernis ergeben. 39 vgl. auch Beschluss der Kammer vom 19.06.2018 - 5 L 635/18 -, m.w.N. vgl. auch Beschluss der Kammer vom 19.06.2018 - 5 L 635/18 -, m.w.N. Auch
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die in der Grundrechtecharta verankerten Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung der Dublin-Vorschriften zu berücksichtigen. 40 vgl. EuGH, Urteil vom 06.06.2013 - C-648/11 -, InfAuslR 2013, 299 vgl. EuGH, Urteil vom 06.06.2013 - C-648/11 -, InfAuslR 2013, 299 Randnummer 47 Vorliegend erscheint eine relevante Verschlimmerung des Gesundheitszustands der Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung
Griechenland beachtlich wahrscheinlich. Das gilt jedenfalls für den Antragsteller zu 4., der ausweislich der vorgelegten medizinischen Unterlagen an Kryptorchismus leidet. Wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zur (offen bleibenden) Frage systemischer Mängel im griechischen Asylsystem ergibt, stellt sich die Versorgungssituation für Asylsuchende weiterhin jedenfalls als prekär dar und ist zumindest davon auszugehen, dass das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für Schutzsuchende in Griechenland betroffen wird, von seiner individuellen Situation abhängt. Unbeschadet der hier (wenn auch nicht in der Gerichtssprache Deutsch) vorliegenden individuellen Zusicherung des Zielstaates hinsichtlich einer Unterbringung in einer Familienunterkunft und einer auch im Übrigen richtlinienkonformen Behandlung muss zunächst gesehen werden, dass es sich bei der Antragstellerin zu 1. jedenfalls derzeit um eine alleinerziehende Mutter von drei kranken minderjährigen Kindern handelt. Auch wenn
Aktenlage davon auszugehen sein dürfte, dass sich ihr Ehemann entgegen ihrem Vortrag nicht in Syrien, sondern in Griechenland aufhält, so ist doch zu berücksichtigen, dass sich dort offenbar zwei weitere minderjährige Töchter befinden, von denen wohl jedenfalls die Tochter G. internistisch behandlungsbedürftig sein dürfte. 41 siehe dazu das Ärztliche Attest einer Fachklinik in Damaskus (Bl. 134 f. der Bundesamtsakte), wonach offenbar innere Erkrankungssymptome („Lymphknoten ???“) vorliegen, die möglicherweise einen Herzinfarkt bzw. Schlaganfälle und Störungen verursachen könnten und deshalb behandlungsbedürftig erscheinen siehe dazu das Ärztliche Attest einer Fachklinik in Damaskus (Bl. 134 f. der Bundesamtsakte), wonach offenbar innere Erkrankungssymptome („Lymphknoten ???“) vorliegen, die möglicherweise einen Herzinfarkt bzw. Schlaganfälle und Störungen verursachen könnten und deshalb behandlungsbedürftig erscheinen Die in den Blick zu nehmende individuelle Situation ist daher, eine erfolgreiche Familienzusammenführung in Griechenland bereits unterstellt, voraussichtlich von einer siebenköpfigen Familie mit jedenfalls drei minderjährigen kranken Kindern, den Antragstellern zu 2. bis 4., und einer ebenfalls erkrankten Mutter, der Antragstellerin zu 1., gekennzeichnet. Ihre Lebensumstände unterscheiden sich mithin erheblich von der insoweit im Allgemeinen angeführten Lage alleinstehender gesunder und arbeitsfähiger junger männlicher Erwachsener. Demgegenüber sollen auch
der einschlägigen Empfehlung der EU-Kommission vulnerable Personen - um die es sich bei den Antragstellern
derzeitiger Aktenlage aber handeln dürfte - wegen fehlender Unterbringungs- und Betreuungskapazitäten nicht überstellt werden. 42 siehe Empfehlung der Kommission vom 08.12.2016, C
dem im angefochtenen Bundesamtsbescheid angesprochenen BMI-Erlass vom 15.03.2017. Randnummer 48 Vor allem aber erscheint der hier
Aktenlage konkret gebotene zeitnahe Zugang zu effektiver gesundheitlicher Versorgung gleich mehrerer Familienangehöriger angesichts der dargelegten prekären Gesamtsituation in Griechenland - selbst wenn man mit dem VG Augsburg 43 a.a.O. a.a.O. davon ausgeht, dass Flüchtlinge und Asylsuchende theoretisch den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung haben wie griechische Staatsbürger - in tatsächlicher Hinsicht nicht ohne Zweifel. Die Antragsgegnerin hat zwar im angefochtenen Bescheid näher vorgetragen, dass eine medizinische Behandlung der Antragsteller auch in Griechenland möglich sei. 44 Im Einzelnen: „Die von der Antragstellerin zu 1.) vor dem Bundesamt geltend gemachten gesundheitlichen Gründe des Antragstellers zu 2.) (Hodenprobleme, Operation notwendig) und der Antragstellerin zu 3.) (Schädelbruch und Schilddrüsenprobleme) weisen nicht auf einen solchen Sachverhalt hin. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Probleme nicht auch in Griechenland behandelt werden können. Diesbezüglich trug die Antragstellerin nichts Gegenteiliges vor. Auch weisen die medizinischen Unterlagen aus Griechenland vielmehr auf eine bereits erfolgte medizinische Behandlung hin. Zudem bleiben die vorgetragenen Leiden der Antragsteller unspezifisch. Es bleibt bereits offen, ob die Antragstellerin zu 3.) noch unter dem Schädelbruch leidet. Eine medizinische Versorgung der Antragsteller ist auch in Griechenland gewährleistet. Ein Abschiebungsverbot
G kann auch aus den eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Irak und Griechenland nicht erkannt werden, da diese bereits nicht von in Deutschland anerkannten Ärzten ausgestellt wurden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine medizinische Versorgung ausschließlich in Deutschland zu erfolgen hätte. Auch wird keine „erhebliche“ Gefahr i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG umschrieben.
G wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer ein im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht … Registrierten Flüchtlingen wird schon vor einer Asylentscheidung grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechischen Staatsangehörigen medizinische Versorgung gewährt. Seit Gesetz vom 20. Februar 2016 haben sie – im Rahmen des gegenüber privaten Anbietern eingeschränkten GKV-Leistungskatalogs - einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem. Faktisch sind die staatlichen Kliniken (die Mehrzahl der Kliniken ist privat) allerdings aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet. Es gibt in Griechenland – das grundsätzlich in anderen Fachbereichen eine ausreichende Zahl an v.a. in Privatpraxen organisierten Ärzten hat - nicht ausreichend Fachpersonal für psychische Behandlungen, deren Bedarf auf Grund der Krise schon bei der griechischen Bevölkerung über das Maß der vorhandenen Versorgung gestiegen ist. Eine gesonderte staatliche Unterstützung für Opfer von Gewalt, Folter oder Menschenhandel besteht nicht. Die Berufsgruppe der Ärzte ist dazu besonders stark vom Phänomen des Brain Drain betroffen. Der Zugang zu Medikamenten z.B. zur Krebstherapie, die nicht über das Krankenhausbehandlungssystem zugänglich sind, stößt teilweise auf Engpässe.“ Im Einzelnen: „Die von der Antragstellerin zu 1.) vor dem Bundesamt geltend gemachten gesundheitlichen Gründe des Antragstellers zu 2.) (Hodenprobleme, Operation notwendig) und der Antragstellerin zu 3.) (Schädelbruch und Schilddrüsenprobleme) weisen nicht auf einen solchen Sachverhalt hin. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Probleme nicht auch in Griechenland behandelt werden können. Diesbezüglich trug die Antragstellerin nichts Gegenteiliges vor. Auch weisen die medizinischen Unterlagen aus Griechenland vielmehr auf eine bereits erfolgte medizinische Behandlung hin. Zudem bleiben die vorgetragenen Leiden der Antragsteller unspezifisch. Es bleibt bereits offen, ob die Antragstellerin zu 3.) noch unter dem Schädelbruch leidet. Eine medizinische Versorgung der Antragsteller ist auch in Griechenland gewährleistet. Ein Abschiebungsverbot
G kann auch aus den eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Irak und Griechenland nicht erkannt werden, da diese bereits nicht von in Deutschland anerkannten Ärzten ausgestellt wurden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine medizinische Versorgung ausschließlich in Deutschland zu erfolgen hätte. Auch wird keine „erhebliche“ Gefahr i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG umschrieben.
G wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer ein im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht … Registrierten Flüchtlingen wird schon vor einer Asylentscheidung grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechischen Staatsangehörigen medizinische Versorgung gewährt. Seit Gesetz vom
überwiegender Fachmeinung bei einer operativen Behandlung diese mit Vollendung des ersten Lebensjahres abgeschlossen sein sollte; hinzu kommt das Risiko von Fertilitätsstörungen. Für eine zeitnahe Behandlungsbedürftigkeit spricht auch der Umstand, dass für den Antragsteller zu 4. offenbar bereits für den 28.05.2019 ein OP-Termin vorgesehen war. siehe www.wikipedia .de (Stichwort „Hodendystopie“), wonach das Risiko für die Entstehung eines Hodentumors ohne entsprechende Therapie 32-mal höher ist als bei normal deszendierten Hoden und
überwiegender Fachmeinung bei einer operativen Behandlung diese mit Vollendung des ersten Lebensjahres abgeschlossen sein sollte; hinzu kommt das Risiko von Fertilitätsstörungen. Für eine zeitnahe Behandlungsbedürftigkeit spricht auch der Umstand, dass für den Antragsteller zu
Griechenland derzeit voraussichtlich entgegen. Randnummer 50 Im Übrigen bezieht sich der Bundesamtsbescheid offensichtlich auf die Verhältnisse in Griechenland bis zum Jahr 2017, ohne auf zwischenzeitliche Entwicklungen einzugehen, wohingegen die Antragstellerseite auch auf jüngste Dokumente über die Situation in Griechenland Bezug nimmt. Die Antragsgegnerin dürfte im angefochtenen Bescheid überdies hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. unzutreffend davon ausgehen, dass es offen bleibe, ob diese noch unter dem erlittenen Schädelbruch leide; denn ihr wurde
Aktenlage ärztlicherseits eine Epilepsieerkrankung attestiert, die medikamentös behandlungsbedürftig ist. 47 siehe Bl. 144 der Bundesamtsakte siehe Bl. 144 der Bundesamtsakte Bloß colorandi causa sei ferner darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bundesamtsbescheid offensichtlich fehlerhaft von einem Zustimmungsschreiben der griechischen Behörden vom „05.10.2017“ spricht. Insgesamt entsteht so jedenfalls der Eindruck, dass sich der angefochtene Bundesamtsbescheid eher an (nicht mehr ganz aktuellen) bausteinartigen Formulierungen und weniger an der konkreten individuellen Situation der Antragsteller vor dem Hintergrund der dargelegten wohl
wie vor krisenhaften Situation im Zielstaat orientiert. Randnummer 51 Aufgrund des dargelegten gesundheitlichen Zustandes der Antragsteller sowie ihrer familiären Verhältnisse liegen daher ernstliche Anhaltspunkte dafür vor, dass zu ihren Gunsten zumindest ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG als von der Antragsgegnerin zu prüfendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegen könnte. Daher stellen sich vorliegend sowohl die Feststellung in Ziffer 2 des Bescheids vom 22.05.2019 als auch die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 als jedenfalls möglicherweise rechtswidrig dar. 48 vgl. allgemein auch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B15.50124 -, juris vgl. allgemein auch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B15.50124 -, juris Die Hauptsacheentscheidung erscheint somit offen. Randnummer 52 Im Rahmen der mithin gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass dem Suspensivinteresse der Antragsteller im Hinblick auf den dargelegten Grundrechtsbezug und eine im Falle einer Abschiebung
Griechenland naheliegende faktische Vorwegnahme der Hauptsache erhebliches Gewicht zukommt. Zugleich wird das wohl grundsätzlich gleichwertige und ebenfalls durch eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache aufgrund eines möglichen Ablaufs der Überstellungsfrist bedrohte Vollstreckungsinteresse der Antragsgegnerin fallbezogen dadurch relativiert, dass auch die Reisefähigkeit der Antragsteller angesichts ihrer geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen nicht ohne weiteres gewährleistet erscheint, zumal für den Antragsteller zu
Dublin III-VO erteilt wurde, mit dem die Person ab dem 15.03.2017 eingereist ist, werden durchgeführt. Weiterhin wird zunächst auf Übernahmeersuchen und Überstellungen bezüglich vulnerabler Personen (unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Familien mit Kleinkindern, schwer kranke und sehr alte Menschen) an Griechenland verzichtet. Im Hinblick auf die von der Kommission in der Empfehlung vom 08.12.2016 vorgegebenen Bedingungen, bittet Deutschland die griechischen Behörden im Rahmen der Prüfung des Ersuchens um eine individuelle Zusicherung hinsichtlich der Maßgabe, dass oben genannte Personen in einer Aufnahmeeinrichtung, entsprechend der im EU-Recht festgesetzten Standards und insbesondere der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, untergebracht, dass sein oder ihr Antrag innerhalb der in der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU festgelegten Fristen bearbeitet und dass die Person in jeder anderen Hinsicht gemäß den EU-Rechtsvorschriften behandelt wird (Individuelle Zusicherung). Sollte Griechenland aufgrund von Verfristung (Nichtantwort auf ein Übernahmeersuchen) zuständig werden, wird die örtliche Liaisonbeamtin des Bundesamtes vor Bescheiderstellung kontaktiert und eine Zusicherung eingeholt.“ 10) Council of Europe, Commitee of Ministers DH-DD
Polen), m.w.N. 37) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, m.w.N. 38) Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 34a Rz. 22 39) vgl. auch Beschluss der Kammer vom 19.06.2018 - 5 L 635/18 -, m.w.N. 40) vgl. EuGH, Urteil vom 06.06.2013 - C-648/11 -, InfAuslR 2013, 299 41) siehe dazu das Ärztliche Attest einer Fachklinik in Damaskus (Bl. 134 f. der Bundesamtsakte), wonach offenbar innere Erkrankungssymptome („Lymphknoten ???“) vorliegen, die möglicherweise einen Herzinfarkt bzw. Schlaganfälle und Störungen verursachen könnten und deshalb behandlungsbedürftig erscheinen 42) siehe Empfehlung der Kommission vom 08.12.2016, C
G kann auch aus den eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Irak und Griechenland nicht erkannt werden, da diese bereits nicht von in Deutschland anerkannten Ärzten ausgestellt wurden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine medizinische Versorgung ausschließlich in Deutschland zu erfolgen hätte. Auch wird keine „erhebliche“ Gefahr i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG umschrieben.
G wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer ein im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht … Registrierten Flüchtlingen wird schon vor einer Asylentscheidung grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechischen Staatsangehörigen medizinische Versorgung gewährt. Seit Gesetz vom 20. Februar 2016 haben sie – im Rahmen des gegenüber privaten Anbietern eingeschränkten GKV-Leistungskatalogs - einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem. Faktisch sind die staatlichen Kliniken (die Mehrzahl der Kliniken ist privat) allerdings aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet. Es gibt in Griechenland – das grundsätzlich in anderen Fachbereichen eine ausreichende Zahl an v.a. in Privatpraxen organisierten Ärzten hat - nicht ausreichend Fachpersonal für psychische Behandlungen, deren Bedarf auf Grund der Krise schon bei der griechischen Bevölkerung über das Maß der vorhandenen Versorgung gestiegen ist. Eine gesonderte staatliche Unterstützung für Opfer von Gewalt, Folter oder Menschenhandel besteht nicht. Die Berufsgruppe der Ärzte ist dazu besonders stark vom Phänomen des Brain Drain betroffen. Der Zugang zu Medikamenten z.B. zur Krebstherapie, die nicht über das Krankenhausbehandlungssystem zugänglich sind, stößt teilweise auf Engpässe.“ 45) vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019, a.a.O. 46) siehe www.wikipedia .de (Stichwort „Hodendystopie“), wonach das Risiko für die Entstehung eines Hodentumors ohne entsprechende Therapie 32-mal höher ist als bei normal deszendierten Hoden und
überwiegender Fachmeinung bei einer operativen Behandlung diese mit Vollendung des ersten Lebensjahres abgeschlossen sein sollte; hinzu kommt das Risiko von Fertilitätsstörungen. Für eine zeitnahe Behandlungsbedürftigkeit spricht auch der Umstand, dass für den Antragsteller zu 4. offenbar bereits für den 28.05.2019 ein OP-Termin vorgesehen war. 47) siehe Bl. 144 der Bundesamtsakte 48) vgl. allgemein auch Bayerischer VGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B15.50124 -, juris
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