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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat 1 A 103/18 Beschluss Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftungsklage; Erledigung vor Rechtshängigkeit

Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftungsklage; Erledigung vor Rechtshängigkeit; Rehabilitationsinteresse Leitsatz 1. Die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, begründet kein schutzwürdiges I

§ 113Abs. 1 Vw

GO Nr. 8 Rdnr. 16 ff StRspr. BVerwG, Urteil vom 21.3.2013 - 3 C 6/12 -, Juris, Rdnr. 14; Beschluss vom 4.10.2006 - 6 B 64/06 -, Juris, Rdnr. 10; Urteil vom 11.11.1999 - BVerwG 2 A 5.98 -,

§ 113Abs. 1 Vw

GO Nr. 8 Rdnr. 16 ff Randnummer 29 Nach diesen Maßstäben ist ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse des Klägers nicht gegeben. Weder die auf der Grundlage der Bestenauslese getroffene Entscheidung selbst, die ausgewählten Bewerber bei der Vergabe der Gastprofessur dem Kläger vorzuziehen, noch die hierfür im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung, die Qualifikation der erfolgreichen Bewerber weise im Vergleich zu der des Klägers die höhere Passgenauigkeit zu dem in der Ausschreibung vorgegebenen Anforderungsprofil auf, sind bei objektiver Betrachtung geeignet, den Kläger als Person oder als Wissenschaftler in seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen oder in sonstiger Weise herabzuwürdigen. Insbesondere die nähere Begründung der Auswahlentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 29.3.2016 orientiert sich an einem Vergleich der Qualifikationen der Konkurrenten und des Klägers am Anforderungsprofil der Ausschreibung, ist sachlich gehalten und lässt eine diskriminierende, die persönlichen oder beruflichen Belange des Klägers missachtende Sachbehandlung nicht erkennen. Randnummer 30 Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es für das Vorliegen eines Rehabilitierungsinteresses nicht darauf an, ob die Auswahlentscheidung in der Sache rechtmäßig ergangen ist. Dies ist, falls ein Rehabilitierungsinteresse anzuerkennen ist, erst eine Frage der Begründetheit des Feststellungsantrags, 5 BVerwG, Urteil vom 21.3.2013, wie vor, Rdnr. 16 BVerwG, Urteil vom 21.3.2013, wie vor, Rdnr. 16 die sich vorliegend indes nicht stellt. Deshalb führen auch die Ausführungen des Klägers, mit denen er die Zurückweisung seiner Bewerbung in der Sache als haltlos angreift, bezogen auf die hier in Rede stehende Rechtsfrage nicht weiter. Randnummer 31 Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen, dass er sich in einem überschaubaren Kreis von Spezialisten für die portugiesische Literatur und habilitierten Romanisten auf dem Gebiet der Lusitanistik bewege und die Ablehnung einer Bewerbung in zwei kurz auf einander folgenden Fällen sich auf die weitere Karriere negativ auswirken könne. Da Auswahlentscheidung und Auswahlgründe keine rehabilitierungsbedürftige Diskriminierung enthalten, kann der Kläger allein aus dem etwaigen Bekanntwerden der Entscheidung in seinem beruflichen oder sozialen Umfeld nichts zu seinen Gunsten herleiten. Randnummer 32 1.2 In Bezug auf die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte Aufhebung des Widerspruchsbescheides hat das Verwaltungsgericht ein Rechtsschutzinteresse mit der Begründung verneint, dass dem Kläger eine isolierte Aufhebung des (mittlerweile) erledigten Widerspruchsbescheides lediglich mit Blick auf den von ihm geplanten Amtshaftungsprozess gegen die Beklagte hätte von Nutzen sein können, was allerdings nicht der Fall sei, weil diese Amtshaftungsklage - wie dargelegt - offenbar aussichtslos sei. Die hiergegen gerichtete Argumentation des Klägers, dass ihm ein Klarstellungsanspruch über den Negativbescheid nach dessen Erledigung zustehe, da ihm dessen Hinnahme wegen des rechtswidrigen Regelungsgehalts in gleich zwei Fällen nicht zuzumuten sei, setzt sich mit den einschlägigen Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und zeigt daher ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Randnummer 33

  1. Die Rechtsache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Randnummer 34 Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ist gegeben, wenn der Antragsteller geltend macht, dass die Sache - in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht - überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufweist, den Normalfall an Schwierigkeit erheblich übersteigt oder der Schwierigkeitsgrad signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt. 6 Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
  2. Auflage, § 124 Rdnr. 33 Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
  3. Auflage, § 124 Rdnr. 33 Randnummer 35 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers schon in Bezug auf die gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes auch nicht ansatzweise gerecht. Randnummer 36 Fehlerhaft ist bereits der Ansatz der Ausführungen des Klägers, wonach der Zulassungsgrund dann vorliege, wenn „der Angriff des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gibt, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machen“. Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung werden aber von dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst und sind, wie dargelegt, fallbezogen nicht gegeben. Demzufolge erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers zu dem in Rede stehenden Zulassungsgrund in einer summarischen Wiederholung der gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Erwägungen, legen aber eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache nicht dar. Randnummer 37 Ungeachtet der unzureichenden Darlegung des Zulassungsgrundes vermag der Senat allerdings mit Blick auf die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung in der Sache nicht zu erkennen, dass die Schwierigkeit des Verwaltungsrechtsstreits signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt. Randnummer 38
  4. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 39 Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn in dem angestrebten Berufungsverfahren die Klärung einer bisher ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenlage zu erwarten ist. 7 Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, wie vor, Rdnr. 41 Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, wie vor, Rdnr. 41 Randnummer 40 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob es sachgerecht ist, bei der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs prinzipiell und ausschließlich die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Klage zu bewerten, oder ob nicht zunächst der Anspruch auf Wahrung des Primärrechtsschutzes in Form der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns im Vordergrund steht“, ist aus den dargelegten Gründen nicht klärungsbedürftig, sondern durch die aufgezeigte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Randnummer 41
  5. Zu dem mit Schriftsatz vom 9.8.2018 im Weiteren angeführten Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt kein sachliches Vorbringen vor, so dass Ausführungen nicht veranlasst sind. Randnummer 42 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 43 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. In der Begründung folgt der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Randnummer 44 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1999 – 7 B 72/99 -, Juris, Rdnr. 4; Urteile vom 27.3.1998 - 4 C 14/96 -, Juris, Rdnr. 17; vom 27.6.1997 - 8 C 23/96 -, Juris, Rdnr. 21; vom 20.1.1989 - 8 C 30/87 -, Juris, Rdnr. 9 2 ) OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.1991 - 1 R 10/91 -, Juris 3) BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 2 C 6/11 -, Juris, Rdnr. 12; OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.5.2019 - 1 A 102/16 -, Juris Rdnr. 101; Beschluss vom 29.9.2015 - 1 A 30/15 -, Juris, Rdnr. 17 ff 4) StRspr. BVerwG, Urteil vom 21.3.2013 - 3 C 6/12 -, Juris, Rdnr. 14; Beschluss vom 4.10.2006 - 6 B 64/06 -, Juris, Rdnr. 10; Urteil vom 11.11.1999 - BVerwG 2 A 5.98 -,

§ 113Abs. 1 Vw

GO Nr. 8 Rdnr. 16 ff 5) BVerwG, Urteil vom 21.3.2013, wie vor, Rdnr. 16 6) Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 124 Rdnr. 33 7 ) Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, wie vor, Rdnr. 41

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