1 Satz 1 LBO die Bekanntgabe des Bescheides. Maßgeblich für die
1 Satz 1 LBO die Bekanntgabe des Bescheides. Randnummer 69 Der Antragsgegner musste die Baugenehmigung auch nicht deswegen unberücksichtigt lassen, weil diese von einem „Dritten“ beantragt worden ist. Es steht dem Antragsgegner im Rahmen seines Ermessens frei, insoweit lediglich an die Eigentümerposition der Bewerber anzuknüpfen. Es überzeugt, wenn der Antragsgegner diesbezüglich ausführt, dass der Richtliniengeber eindeutig vorgegeben habe, dass vorhandener Grundbesitz, gleich ob bebaut oder unbebaut, zu Abzügen im Vergabeverfahren führen solle und es nicht Sinn der Richtlinie sei, „private Grundstückspekulationen durch privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten“ – etwa den Verweis auf die Beantragung der Baugenehmigung durch eine GmbH und nicht die Grundstückseigentümer selbst – zu fördern. Insoweit ist nicht von Belang, ob die Antragsteller zum heutigen Zeitpunkt angesichts der zwischenzeitlich in Kraft getreten Veränderungssperre keine deckungsgleiche Baugenehmigung mehr erhalten könnten. Denn es liegt eine wirksame Baugenehmigung vor, von der auch Gebrauch gemacht werden könnte. Randnummer 70 Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller, wonach „zum jetzigen Zeitpunkt [...] über die weitergehende Nutzung dieses Gebäudes noch keine endgültige Beschlussfassung erfolgt“ sei. Diesbezüglich ist nochmals festzustellen, dass eine Genehmigung für den Bau eines Mehrfamilienhauses auf den im Eigentum der Antragsteller stehenden Parzellen existiert und die Antragsteller weder vorgetragen haben, dass diese Baugenehmigung wider ihren Willen beantragt worden ist noch, dass innerhalb der Geltungsdauer dieser Genehmigung keine Realisierung des Bauprojektes unter ihrer Beteiligung erfolgen wird. Vielmehr haben sie sich lediglich wiederholend darauf beschränkt mitzuteilen, dass „jedenfalls derzeit“ keine Realisierung dieses Projektes beabsichtigt, beziehungsweise „noch keine endgültige Beschlussfassung erfolgt“ sei. Es steht dem Antragsgegner frei, in seine Entscheidungsfindung die Überlegung einzubeziehen, dass sich die Antragsteller angesichts der Laufzeit der Baugenehmigung – die erst 2020 endet –unmittelbar nach Abschluss des Vergabeverfahrens zur Realisierung des Bauprojektes entscheiden könnten. Randnummer 71 Soweit der Antragsgegner die Baugenehmigung schließlich derart berücksichtigt hat, dass er vier von den neun Wohneinheiten zu Lasten der Antragsteller bei der Punktevergabe eingerechnet hat, ist auch dies von seinem Vergabeermessen gedeckt. Mangels weiterer Angaben der Antragsteller zu der Umsetzung des Bauvorhabens erweist es sich nicht als willkürlich, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass der Bauantragsteller und die Eigentümer des Grundstücke jeweils zu ½ an dem Projekt beteiligt sind; wobei der Antragsgegner durch die Anrechnung von vier (von neun) Wohneinheiten zu Gunsten der Antragsteller abgerundet hat. Randnummer 72 Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob die Angaben der Antragsteller, wonach sie mit dem „Dritten“, der X GmbH, die für ihr Grundstück eine Baugenehmigung erwirkt hat, „nichts zu tun haben“, glaubhaft sind. Insoweit sei lediglich ergänzend und ohne dass dies vorliegend entscheidungserheblich wäre, darauf hingewiesen, dass an diesen Angaben erhebliche Zweifel bestehen dürften, weil 15 Wie aus allgemein zugänglichen Quellen folgt, vgl.: https://www.northdata.de/S.+GmbH,+M./Amtsgericht+S.+HRBX. Wie aus allgemein zugänglichen Quellen folgt, vgl.: https://www.northdata.de/S.+GmbH,+M./Amtsgericht+S.+HRBX. der Antragsteller zu 1.) und der Geschäftsführer der X GmbH, Herr F., ausweislich ihres Firmenprofils, gemeinsam die Geschäftsführung der S. GmbH innehaben, diese Gesellschaft an der Wohnadresse des Antragstellers zu 1.) gemeldet ist, über die dieselbe Telefonnummer wie die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zu 1.) zu erreichen ist und sich ferner mit der „Projektierung von Investitionsprojekten“ befasst. Randnummer 73 Da der Antragsgegner im Rahmen seines Vergabeermessens jedenfalls bezüglich der Antragsteller zulässigerweise auf ihr Grundeigentum und den bloßen Bestand der Baugenehmigung abstellen durfte, war auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz eine weitere Nachforschung über eine etwaige heutige oder frühere gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Antragsteller an der X GmbH und den von ihnen noch im Rahmen der Bewerbung bezeichneten „Vorvertrag“ mit dem Bauantragsteller entbehrlich. Randnummer 74 bb. Die Vergabeentscheidung lässt auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen. Randnummer 75 Ein Rechtsverstoß betreffend die Punktevergabe für die ehrenamtlichen Tätigkeiten der Antragsteller ist nicht ersichtlich. Das diesbezügliche Vorgehen des Antragsgegners erweist sich weder als gleichheitswidrig noch willkürlich. Weder die Zugehörigkeit des Antragstellers zu 2.) zum Gemeinderat des Antragsgegners noch die Tätigkeit der Antragstellerin zu 1.) für den Förderverein des Kindergartens begründen die Vergabe zweier weiterer Punkte in der Kategorie „Ehrenamtliche Tätigkeit“. Randnummer 76 Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass für ehrenamtliche Tätigkeiten gemäß Ziffer 4 der Richtlinie maximal 12 Punkte vergeben werden können; diese 12 Punkte können dann erreicht werden, wenn alle sechs Kategorien der Bewertungskriterien jeweils mit 2 Punkten belegt sind. Randnummer 77 Der Antragsgegner überschreitet nicht seinen Ermessensspielraum, wenn er die Richtlinien derart zur Anwendung bringt, dass in jeder der 6 Kategorien (vgl. die „Bewertungskriterien für ehrenamtliche (freiwillige und unentgeltliche) Tätigkeiten“) maximal zwei Punkte vergeben werden. Durch die Beschränkung der Punkte in den einzelnen Kategorien kann im Ergebnis ein besonders vielfältiges soziales Engagement besonders gewürdigt werden. Dieses Vorgehen entspricht überdies der langjährigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners. Da für den Antragsteller zu 2.) in der Kategorie 1 „Sozialer, caritativer und kirchlicher Bereich, politische Gremien“ bereits die Tätigkeit für die Arbeiterwohlfahrt mit zwei Punkten berücksichtigt wurde, konnte sich seine Tätigkeit für den Gemeinderat („Funktion in einem politischen Gremium“) in dieser Kategorie nicht mehr punkterhöhend auswirken. Entsprechendes gilt für die Antragstellerin zu 1.). Zum einen dürfte gegen die Berücksichtigung ihrer Tätigkeit in dem Förderverein des Kindergartens schon sprechen, dass sie diese Tätigkeit bereits im Jahr 2014 eingestellt hat. Zum anderen hat sie für ihre Tätigkeit im Förderverein der Grundschule zwei Punkte erhalten, sodass sie nicht noch zusätzlich zwei Punkte für eine Tätigkeit aus derselben Kategorie (Kategorie 1) beanspruchen kann; insoweit gilt das oben Gesagte. Randnummer 78 Zudem entspricht die Differenzierung nach dem Lebensalter der Kinder dem Willen des Richtliniengebers. Die Unterscheidung beruht auf der nachvollziehbaren Überlegung, dass Kinder im Vorschulalter sozial schutzbedürftiger sind, als ältere Kinder. Diese Differenzierung ist weder willkürlich, noch sachwidrig. Zumal der Richtliniengeber davon ausgehen kann, dass Kinder den elterlichen Haushalt in der Regel bei Erreichen eines gewissen Lebensalters verlassen. Hierbei steht die Festlegung der Altersgrenze, ab der ein Punkteabschlag erfolgt, im Ermessen des Richtliniengebers. Randnummer 79 Gegen die Punktevergabe im Übrigen haben die Antragsteller nichts eingewandt. Auch insoweit ist jedenfalls kein willkürliches oder gleichheitswidriges Handeln des Antragsgegners ersichtlich. Randnummer 80 Es kann dahinstehen, ob den Beigeladenen jeweils mehr Punkte als die bereits zuerkannten zustehen. Denn jedenfalls sind die Antragsteller aus den dargestellten Gründen hinter den Beigeladenen platziert, nämlich mit 26 Punkten auf dem 6. Rangplatz, sodass sie erst an sechster Stelle einen Bauplatz wählen dürfen und damit nicht die vorläufige Untersagung der Vergabe von drei Bauplätzen ihrer Wahl (Nr. 12, 13 und 14) – die durch die vorrangig Platzierten gewählt werden könnten – beanspruchen können. Ebenso ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Belang, ob und auf welche Weise die Antragsteller mit den Beigeladenen im Vorfeld dieses Rechtsstreits über die Auswahl der Bauplätze verhandelt haben. Randnummer 81 b. Darüber hinaus können die Antragsteller ihr Begehren auch nicht auf den ersten Vergabebescheid vom 25.01.2018, also die ursprünglich an sie vergeben 41 Punkte und den damit verbundenen 2. Rangplatz stützen. Es kann dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass ihnen in diesem Bescheid lediglich 41 Punkte und damit weniger Punkte als dem Beigeladenen zu 3.) zuerkannt wurden. Denn die Rücknahme des Bescheides vom 25.01.2018 (Ziffer 1 des Bescheides vom 22.05.2018) ist jedenfalls offensichtlich rechtmäßig, was sich aus dem Beschluss in der Parallelsache, Az.: 3 L 768/18, ergibt, der den Beteiligten bekannt ist. Randnummer 82 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Antragstellern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beigeladenen einen förmlichen Antrag gestellt haben und damit das Risiko eingegangen sind, auf der Grundlage von § 154 Abs. 3 VwGO im Falle des Unterliegens an den Kosten des Verfahrens beteiligt zu werden. Fußnoten 1) Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 CE 07.266 –, BayVBl 2008, 86, VG München, Beschluss vom 24. Juli 2015 – M 11 E 15.1923 –, Rn. 47, juris sowie Beschluss vom 25.11.2003 – M 1 E 03.5151 –, Rn. 18, juris. 2) Vgl. VG München, Beschluss vom 25.11.2003 – M 1 E 03.5151 –, juris. 3) Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 CE 07.266 –, juris. 4) Vgl. hierzu auch das Verfahren 3 L 768/18. 5) Vgl. hierzu: VG München, Beschluss vom 25.11.2003 – M 1 E 03.5151 –, Rn. 20, juris unter Hinweis auf VG München, Urteil vom 27.02.1996 – M 1 K 95.174 –, juris. 6) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, Rn. 23 ff., juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 05.05.2017 – 3 L 704/17 –, Rn. 17, juris. 7) Vgl. allgemein zum sogenannten „Einheimischenmodell“: Grziwotz , ZfIR 2017, 761. 8) Vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 19.07.2016 – M 1 K 16.1554 –, Rn. 19, juris (m.w.N.). 9) Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 – 3 C 25/02 –, Rn. 14, juris. 10) Vgl. VG München, Beschluss vom 24.07.2015 – M 11 E 15.1923 –, Rn. 54, juris. 11) Vgl. VG München, Urteil vom 19.07. 2016 – M 1 K 16.1554 –, Rn. 22, juris (m.w.N.). 12) Vgl. VG München, Urteil vom 19.07. 2016 – M 1 K 16.1554 –, Rn. 22, juris. 13) Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 – 3 C 25/02 –, Rn. 19, juris. 14) Maßgeblich für die
1 Satz 1 LBO die Bekanntgabe des Bescheides. 15) Wie aus allgemein zugänglichen Quellen folgt, vgl.: https://www.northdata.de/S.+GmbH,+M./Amtsgericht+S.+HRBX.
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