Grundbuchsache: Anwendbarkeit der Vollziehungsfrist einer einstweiligen Verfügung auf die Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einer vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung Leitsatz D
) deren Vollzug darstellt (vgl. Staudinger/Gursky
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§ 899, Rn.
65), so dass neben den Voraussetzungen des Grundbuchrechts auch die für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bestehenden Erfordernisse gegeben sein müssen (vgl. RG, Urteil vom
- Juni 1914 – V 21/14, RGZ 85, 163, 166; BayObLG, RPfleger 1981, 190; OLG Düsseldorf Rpfleger 1978, 216). Richtig ist weiter, dass die einstweilige Verfügung in Fällen wie den vorliegenden die Eintragungsbewilligung des § 19 GBO ersetzt (Demharter, Grundbuchordnung
- Aufl., § 19 Rn. 9). Die Eintragung des Widerspruchs rechtfertigt sie deshalb nur dann, wenn sie alle für die Eintragungsformel des Widerspruchs erforderlichen Angaben enthält, d.h. insbesondere gegen wen und gegen welches Recht der Widerspruch sich richtet und welches Recht bzw. welchen Berechtigten er schützt (Staudinger/Gursky
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§ 899, Rn. 64, 79; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985 – V ZB 5/84, NJW 1985, 3070 zu § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO; Bay
ObLG, RPfleger 1981, 190; OLG Düsseldorf, RPfleger 1978, 216; Augustin, in: RGRK 12. Aufl., § 885 Rn. 3 jew. zu § 885 GBO). Der Senat teilt auch die bereits in der Zwischenverfügung vom 19. März 2019 geäußerte Einschätzung des Grundbuchamtes, dass der mit dem Antrag vom 11. März 2019 zunächst eingereichte Titel diesen Anforderungen nicht genügte, soweit im Tenor „die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentumseintragung bei dem Grundstück ... pp. (Blatt ..., Flurstück .../... Gebäude und Freifläche), für die Antragsgegner im Grundbuch von Bexbach, Blatt ... in Abteilung II“ bestimmt worden war und sich diesem Ausspruch, auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungsgründe, nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen ließ, gegen wen und gegen welches Recht er sich richtete und welches Recht geschützt werden sollte. Ein Titel dieses Inhaltes war als Grundlage der Eintragung des begehrten Widerspruches nicht geeignet. 2. Randnummer 8 Nachdem sich die Antragstellerin in der Folgezeit erfolgreich um eine Berichtigung des Titels bemüht hat, worüber sie das Grundbuchamt bereits mit Schreiben vom 2. April 2019 informiert hatte (Bl. 39 GA), und den sie nach mehrfachem, zuletzt nicht mehr beschiedenem Fristverlängerungsgesuch mit ihrer Beschwerde vorgelegt hat (Bl. 61 ff. d.A.), durfte das Grundbuchamt die beantragte Eintragung aber nicht wie geschehen mit der Begründung verweigern, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei mittlerweile abgelaufen.
- a)Randnummer 9 Zwar trifft es zu, dass § 929 Abs. 2 ZPO die Vollziehung eines Arrestbefehls (bzw. einer einstweiligen Verfügung, § 936 ZPO) für unstatthaft erklärt, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Dabei gilt in den Fällen, in denen die Vollziehung – wie hier – durch Eintragung in das Grundbuch erfolgt, schon der Antrag des Gläubigers auf Eintragung beim Grundbuchamt als Vollziehung (§ 932 Abs. 3 ZPO; vgl. RG, Urteil vom 5. Februar 1913 – V 408/12, RGZ 81, 288; OLG Hamm, RPfleger 1995, 468; Vollkommer, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 932 Rn. 9). Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass die Vollziehungsfrist als gewahrt anzusehen ist, wenn der Gläubiger durch den Antrag auf Vollziehung alles seinerseits Mögliche und Erforderliche getan hat (vgl. OLG München, FGPrax 2016, 11; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 523). Die Wahrung der Vollziehungsfrist, die auch im Falle der späteren Berichtigung des Titels nach § 319 ZPO grundsätzlich nicht erneut beginnt (vgl. OLG Koblenz, WRP 1980, 576; OLG Düsseldorf, ZIP 1981, 540; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 929 Rn. 7), ist notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung. Ist der Antrag unvollständig oder mangelhaft, muss wie folgt unterschieden werden: Handelt es sich um grundbuchrechtliche Mängel, die mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO beanstandet werden können, wahrt der Antragseingang den Rang; vollstreckungsrechtliche Mängel, wie sie auch hier in Rede stehen, führen dagegen dazu, dass der Eintragungsantrag keine rangwahrende Wirkung nach § 17 GBO hat, sondern zurückgewiesen werden muss, wenn der Mangel nicht innerhalb der Vollziehungsfrist beseitigt wird (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2001 – V ZB 49/00, BGHZ 146, 361; OLG München, FGPrax 2016, 11; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 932 Rn. 8; Thümmel, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., § 932 Rn. 7; zur verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit der Regelung BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 – 2 BvR 1257/93, InVo 1996, 17).
- b)Randnummer 10 Jedoch finden die §§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 ZPO im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil es sich bei dem als Grundlage der begehrten Eintragung vorgelegten Titel nicht – wie an sich in § 899
vorgesehen – um eine einstweilige Verfügung (§§ 935, 938 ZPO) handelt, sondern um eine – in Familienstreitsachen kraft Gesetzes an die Stelle der einstweiligen Verfügung tretende – einstweilige Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG (zur Problematik: Weber, FamRZ 2018, 238). Die Vorschriften über die Vollziehungsfrist, die das Grundbuchamt zur Anwendung gebracht hat, gelten nämlich unmittelbar nur für das Arrestverfahren (§§ 916 ff. ZPO), und dies gemäß § 119 Abs. 2 FamFG – mit gewissen Einschränkungen – auch in Familienstreitsachen im Sinne des § 112 FamFG; außerdem sind sie auf das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 936 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 936 Rn. 2). Anders liegt es dagegen, wenn der Titel – wie hier – im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach den §§ 49 ff., 119 Abs. 1 FamFG erlassen wurde. Die Vollstreckung eines solchen Titels, dessen inhaltliche Richtigkeit das Grundbuchamt nicht zu prüfen hat (OLG Karlsruhe, JFG 3, 421; Staudinger/Gursky
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§ 899, Rn. 76), richtet sich – nur – nach den §§ 53, 119 Abs. 1 Fam
FG, die eine dem § 929 Abs. 2 ZPO vergleichbare Regelung zur Vollziehungsfrist nicht enthalten (Giers, in: Keidel, FamFG
- Aufl., § 53 Rn. 1; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG
- Aufl., § 53 Rn. 4; Soyka, in: MünchKomm-FamFG
- Aufl., § 53 Rn. 4). Sonstige Bestimmungen, die eine entsprechende Anwendung der §§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 ZPO auf dieses Verfahren ermöglichen könnten, enthält das FamFG – bei systematisch zutreffender Betrachtung – nicht: § 120 Abs. 1 FamFG, der wegen der Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen auf die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung verweist, wird durch die speziellere Regelungskette der §§ 53, 119 Abs. 1 FamFG verdrängt (Giers, in: Keidel, a.a.O., § 53 Rn. 1; Weber, FamRZ 2018, 238, 239; a.A. AG Herford, FamRZ 2013, 970 m. abl. Anm. Friederici/Sommer, FamRZ 2013, 1834). § 119 Abs. 2 FamFG, auf den das Grundbuchamt rekurriert, betrifft nur den Arrest und nicht den – hier gegebenen – Fall einer einstweiligen Anordnung. c) Randnummer 11 Bei dieser Sachlage durfte das Grundbuchamt, dem der berichtigte Titel spätestens mit Einlegung der Beschwerde vorlag, den Eintragungsantrag vom
- März 2019 nicht wegen des Ablaufes der Vollziehungsfrist zurückweisen, und es wird deshalb über diesen Antrag erneut unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung zu entscheiden haben. Der Senat erachtet es unter den gegebenen Umständen für sachgerecht, die abschließende Entscheidung dem Grundbuchamt zu überantworten, nachdem die Zurückweisung des Antrages lediglich auf formale Gründe gestützt wurde und eine weitergehende Prüfung und Entscheidung in der Sache bislang nicht erfolgt ist.
- Randnummer 12 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Nach § 25 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG ist das Verfahren im Beschwerderechtszug gebührenfrei, Aufwendungen werden nicht erstattet. Randnummer 13 Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht zuzulassen.