Umbenennung einer „Franz-von-Papen Straße“; posthume Aberkennung einer Ehrenbürgerschaft Leitsatz 1. Die Straßenumbenennung ist ein adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgeme
§ 75Satz 1 Vw
GO als Untätigkeitsklage zulässig ist; die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO unterstellt die Kammer mit Blick auf die Rechtsausführungen in der Entscheidung des BGH vom 18.09.1979 -VI ZR 140/78- und im Urteil des VG Neustadt vom 22.10.2018 -3 K 751/18.NW-, juris. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat er vor Klageerhebung mehrmals bei der Beklagten die Umbenennung der Straße beantragt -damit ist dem bei einer Verpflichtungsklage zu fordernden Antragserfordernis, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 -5 C 11.94-, juris, Genüge getan- ohne Antwort erhalten zu haben, so
§ 75Satz 1 Vw
GO als Untätigkeitsklage zulässig ist; die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO unterstellt die Kammer mit Blick auf die Rechtsausführungen in der Entscheidung des BGH vom 18.09.1979 -VI ZR 140/78- und im Urteil des VG Neustadt vom 22.10.2018 -3 K 751/18.NW-, juris. , aber unbegründet, da dem Kläger kein diesbezüglicher Anspruch zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 22 Mit der Entfernung des Straßenschildes ist rechtlich eine diese Straße betreffende Umbenennung gemeint. Die Straßenumbenennung ist ein adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung, der seitens der betroffenen Grundstückseigentümer im Wege des Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO) angreifbar ist oder deren hier begehrter Erlass im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO) erstritten werden kann, wobei sich die Benennung bzw. Umbenennung der hier in Rede stehenden Gemeindestraße als Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises und damit als Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt, bei deren Wahrnehmung der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird 7 Vgl. nur Beschluss der früheren
- und nunmehrigen
- Kammer des VG des Saarlandes vom 22.07.1997 -11 F 28/97- Vgl. nur Beschluss der früheren
- und nunmehrigen
- Kammer des VG des Saarlandes vom 22.07.1997 -11 F 28/97- . Es ist dabei Ausdruck der Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde, auch mit Blick auf ihre verfügbaren sachlichen und personellen Mittel selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und wie sie mit der Sachlage einer Umbenennung umgeht 8 Vgl. hierzu Barczak, Verwaltungsrechtliche und verwaltungshistorische Fragen der Umbenennung von Straßen und Entziehung von Ehrenbürgerschaften -Zugleich ein Beitrag zum Umgang der Kommunen mit den langen Schatten der Vergangenheit-, DÖV 2014, 643 ff, 650 Vgl. hierzu Barczak, Verwaltungsrechtliche und verwaltungshistorische Fragen der Umbenennung von Straßen und Entziehung von Ehrenbürgerschaften -Zugleich ein Beitrag zum Umgang der Kommunen mit den langen Schatten der Vergangenheit-, DÖV 2014, 643 ff, 650 . Es liegt daher eine Ermessensentscheidung vor, die einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), wobei das Gericht in Ansehung des Gewaltenteilungsgrundsatzes des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzten kann und darf 9 Vgl. statt vieler nur: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
- Auflage 2017, § 114 Rdnr. 1 m.w.N. Vgl. statt vieler nur: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
- Auflage 2017, § 114 Rdnr. 1 m.w.N. . Hieraus folgt zwangsläufig, dass dem Kläger, der kein Anlieger der in Rede stehenden Straße ist, kein subjektives Recht auf ein Einschreiten der Gemeinde zusteht, da die Gemeinde mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung ausschließlich und allein im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung handelt, selbst wenn sie dabei eine Ehrung von einem ihrer Bürger oder ihrer Bürgerinnen verbindet 10 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2018 -11 A 1948/17-, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.07.1983 -7 B 99/83-, juris sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.04.2019 -2 D 305/18- Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2018 -11 A 1948/17-, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.07.1983 -7 B 99/83-, juris sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.04.2019 -2 D 305/18- . Der Kläger hat hinsichtlich einer Umbenennung auch kein "Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch". Die Aufhebung einer fehlerhaften Ermessensentscheidung kann nur erreichen, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist. Der Kläger könnte aber durch die Ermessensausübung im Rahmen der von ihm eingeforderten Umbenennung nicht in seinen Rechten verletzt sein, denn es gibt, wie soeben dargelegt, keine seinem Schutz dienende Norm, die die Beklagte verpflichten würde, bei der hier begehrten Ermessensausübung (auch noch vorrangig) die Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen bleibt das Begehren des Klägers, aus den von ihm vorgetragenen Gründen 11 Vgl. Schriftsatz vom 07.08.2019 („Klageerweiterung“), Bl. 284 der Gerichtsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 09.08.2019 Vgl. Schriftsatz vom 07.08.2019 („Klageerweiterung“), Bl. 284 der Gerichtsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 09.08.2019 das den Sohn, Franz von Papen junior, betreffende Straßenschild zu entfernen 12 Vgl. Bl. 273 ff. der Gerichtsakte Vgl. Bl. 273 ff. der Gerichtsakte , ebenfalls erfolglos. Randnummer 23 Dies in den Blick nehmend bleibt auch der weitere Klageantrag, mit dem der Kläger unter Ziffer
- des Schriftsatzes vom 13.07.2018 eine „Feststellungklage“, mit dem Ziel festzustellen, dass „Verwaltungen der Kommunen im Saarland kein Recht haben und auch in der Vergangenheit nicht hatten Straßen nach verurteilten Kriegsverbrechern des NS-Regimes zu benennen....“ erhebt, in der Sache wegen des weiten Ermessens der Beklagten erfolglos 13 Vgl insoweit auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.04.2019 -2 D 305/18-, auf dessen Ausführungen hier ergänzend Bezug genommen wird. Vgl insoweit auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.04.2019 -2 D 305/18-, auf dessen Ausführungen hier ergänzend Bezug genommen wird. . Randnummer 24 Ebenfalls erfolglos bleibt der Klageantrag, „den dem Kriegsverbrecher Franz von Papen von der Gemeinde B-Stadt verliehenen Titel des Ehrenbürgers -auch post mortem- abzuerkennen.“. Dabei kann dahinstehen, ob es eine solche Ehrenbürgerschaft überhaupt gibt, denn es gibt keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Entziehung der Ehrenbürgerschaft. § 23 KSVG regelt das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen. Nach § 23 Abs. 3 KSVG werden das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen verwirkt, wenn die Trägerin oder der Träger die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden. Damit wird auf die Regelung des § 45 StGB und eine Verurteilung des Geehrten Bezug genommen, woraus folgt, dass dies nur gegenüber einem Lebenden erfolgen kann; die Ehrenbürgerschaft erlischt mit dem Tod des Beliehenen. Bei verstorbenen „Personen des NS-Regimes“ kann -also auch insoweit eine Ermessensentscheidung- der Gemeinderat (vgl. § 35 Ziffer 3 KSVG als actus contrarius) wohl die Feststellung treffen, dass die Verleihung von Ehrenbürgerrechten rechtswidrig war (vgl. Erlass des MdI vom 16.11.1993, Az. C2-4203-02); eine den klägerischen Anspruch tragende Rechtsgrundlage stellt dies aber nicht dar 14 Vgl. Lehne/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: September 2016, § 23 Anm. 3 Vgl. Lehne/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: September 2016, § 23 Anm. 3 . Randnummer 25 Zudem ist zu berücksichtigen: die fallbezogen begehrte posthume Aberkennung gegenüber Dritten, die keine Angehörigen sind, stellt eine schlicht-hoheitliche Verwaltungsäußerung im Sinne eines Realaktes dar, wobei der Gemeinde bei der Aberkennungsentscheidung eine weite Entscheidungsfreiheit obliegt. Es ist eine kommunalpolitische Wertungsfrage, ob Personen aus heutiger Sicht als unwürdig anzusehen sind, weiterhin Ehrungen zu erfahren, die sich rechtlichen Direktiven weitgehend entzieht. Den Gemeinden ist dabei als Ausfluss des grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltungsrechts im Interesse des örtlichen Friedens das Recht zuzubilligen, eine Aufarbeitung den Historikern zu überlassen; es verbleibt eine bloße Willkürkontrolle 15 Vgl. nur Barczak, a.a.O., S. 650, 654 Vgl. nur Barczak, a.a.O., S. 650, 654 . Randnummer 26 Von daher wäre das im Wege der Leistungsklage zu verfolgende Begehren des Klägers auf Aberkennung der Ehrenbürgerschaft jedenfalls unbegründet, da nichts dafür ersichtlich ist, das eine Aberkennung einer im Jahre 1933 tatsächlich verliehenen Ehrenbürgerschaft aus einer irreversiblen Störung des Gemeindefriedens heraus in B-Stadt derzeit erforderlich wäre 16 Vgl. allgemein hierzu nur Barczak, a.a.O., S. 651 (zum vergleichbaren Fall der Straßenumbenennung) Vgl. allgemein hierzu nur Barczak, a.a.O., S. 651 (zum vergleichbaren Fall der Straßenumbenennung) und damit das der Gemeinde obliegende Ermessen sich zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden verdichten würde. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Fußnoten 1) Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 2.3.2010 - 8 BV 08.3320 - ; juris 2) Urteil vom 18.9.1979 - VI ZR 140/78 -; juris 3) Urteile vom 22.10.2018 - 3 K 751/18.NW, 3 K 802/18.NW - zitiert nach der Pressemitteilung in juris 4) Vgl. Bay VGH, Urteil vom 2.3.2010 aaO. 5) Vgl. das mit Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2018 eingereichte Foto, Bl. 36 der Gerichtsakte sowie Schriftsatz des Klägers vom 08.08.2019 nebst Fotos, Bl. 292, 293 der Gerichtsakte 6) Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat er vor Klageerhebung mehrmals bei der Beklagten die Umbenennung der Straße beantragt -damit ist dem bei einer Verpflichtungsklage zu fordernden Antragserfordernis, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 -5 C 11.94-, juris, Genüge getan- ohne Antwort erhalten zu haben, so
§ 75Satz 1 Vw
GO als Untätigkeitsklage zulässig ist; die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO unterstellt die Kammer mit Blick auf die Rechtsausführungen in der Entscheidung des BGH vom 18.09.1979 -VI ZR 140/78- und im Urteil des VG Neustadt vom 22.10.2018 -3 K 751/18.NW-, juris. 7) Vgl. nur Beschluss der früheren
- und nunmehrigen
- Kammer des VG des Saarlandes vom 22.07.1997 -11 F 28/97- 8) Vgl. hierzu Barczak, Verwaltungsrechtliche und verwaltungshistorische Fragen der Umbenennung von Straßen und Entziehung von Ehrenbürgerschaften -Zugleich ein Beitrag zum Umgang der Kommunen mit den langen Schatten der Vergangenheit-, DÖV 2014, 643 ff, 650 9) Vgl. statt vieler nur: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
- Auflage 2017, § 114 Rdnr. 1 m.w.N. 10) Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2018 -11 A 1948/17-, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.07.1983 -7 B 99/83-, juris sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.04.2019 -2 D 305/18- 11) Vgl. Schriftsatz vom 07.08.2019 („Klageerweiterung“), Bl. 284 der Gerichtsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 09.08.2019 12) Vgl. Bl. 273 ff. der Gerichtsakte 13) Vgl insoweit auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.04.2019 -2 D 305/18-, auf dessen Ausführungen hier ergänzend Bezug genommen wird. 14) Vgl. Lehne/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: September 2016, § 23 Anm. 3 15) Vgl. nur Barczak, a.a.O., S. 650, 654 16) Vgl. allgemein hierzu nur Barczak, a.a.O., S. 651 (zum vergleichbaren Fall der Straßenumbenennung)