Fälligkeit von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Leitsatz 1. Eine die Fälligkeit bewirkende Leistungsablehnung erfordert eine endgültige und erkennbar abschließende Stellungnahme des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen zu wollen, die so eindeutig ist, dass der Versicherungsnehmer daraus zweifelsfrei entnehmen kann, dass der Versicherer seine Eintrittspflicht ablehnt. (Rn.8) 2. Ermöglichen es die bisherigen Auskünfte nicht, eine abschließende Entscheidung über die Eintrittspflicht zu treffen und verweigert der Versicherungsnehmer die gebotene Mitwirkung an einer ärztlichen Begutachtung, so hat dies zur Folge, dass der Versicherer die Ermittlungen zur Feststellung seiner Leistungspflicht im Sinne des § 14 VVG nicht abschließen kann. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken, 14. Mai 2019, 14 O 20/19 Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 2019 – 14 O 20/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der am ... September 1989 geborene Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1. Dezember 2012 ein Versicherungsvertrag über einen „Berufsunfähigkeits-Schutz zum Einsteiger-Tarif“ (Versicherungsschein Nr. ..., Anlage A 1), bestehend aus einer Hinterbliebenen-Absicherung (Risikoversicherung) und einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Bestandteil dieses Vertrages sind u.a. die Bedingungen der Antragsgegnerin für die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung – Basis-Schutz (BB-BUZ, Anlage A3). Die für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit versicherte monatliche Rente beträgt 1.000,- Euro. Bei dem Antragsteller, der den Beruf des Friseurs erlernt hat und diesen in gesunden Tagen als Geselle in einem Frisiersalon ausübte, wurde am 21. März 2016 eine Fraktur des Kahnbeins der rechten Hand festgestellt. Im Jahr 2017 stellte er einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Eine daraufhin von der Antragsgegnerin eingeholte Auskunft des behandelnden Arztes des Orthopädisch-Chirurgischen Zentrums vom 18. September 2017 (Anlage A5) gelangte zu der Einschätzung, dass unter Berücksichtigung bestehender Einschränkungen des Antragstellers das Formen von Frisuren mit Fön, Kamm und Bürste bis zu 6 Stunden am Tag, Haare schneiden mit Schere und Maschine bis zu 4 Stunden am Tag und dass Termine mit Kunden zum Beraten und Verkaufen sowie Tönungen auftragen ganztags möglich sei. In einer weiteren Auskunft vom 25. Oktober 2017 (Bl. 44 f. GA) äußerte der behandelnde Orthopäde die Einschätzung, der Antragsteller „müsste weitgehend voll einsetzbar“ sein. Mit Schreiben vom 13. November 2017 (Anlage A 7) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass anhand der eingereichten Unterlagen der Nachweis einer Berufsunfähigkeit von zumindest 50 Prozent nicht erbracht sei und sie daher keine Leistungen erbringen könne; zugleich wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Angaben zu machen, sofern seiner Meinung nach der zuvor genannte Sachverhalt nicht richtig dargestellt worden sei. Mit Schreiben vom 1. März 2018 (Anlage A8) übersandte der Antragsteller weitere Unterlagen, darunter die Stellungnahme seines behandelnden Arztes vom 26. Februar 2018, in der ihm eine Verschlechterung seiner Situation attestiert wurde; danach sei das Formen von Frisuren mit Fön, Kamm und Bürste nur noch bis zu 4 Stunden am Tag, das Haare schneiden mit Schere und Maschine nur noch bis zu 2 Stunden am Tag möglich. Die Antragsgegnerin bestätigte mit Schreiben vom 27. März 2018 (Anlage A9) den Erhalt der Unterlagen und kündigte deren Auswertung an. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 teilte sie mit, dass zur abschließenden Überprüfung ihrer Entscheidung die Erstellung eines interdisziplinären orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens durch das Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtung erforderlich sei. Einer dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juni 2018 übermittelten Einladung zur auftragsgemäßen Begutachtung durch das Zentrum für Nervenheilkunde – Dres. ... pp. am 23. Juli 2018 kam der Antragsteller nicht nach. Das Angebot der Antragsgegnerin, einen anderen Gutachter zu beauftragen, lehnte er ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. September 2018 vertrat er die Auffassung, alle zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen lägen bereits vor, und die Antragsgegnerin habe nunmehr ihre Leistungspflicht anzuerkennen. Randnummer 2 Zur Begründung seines zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klageentwurfs hat der Antragsteller behauptet, er habe in gesunden Tagen primär die Haare der Kunden geschnitten, wobei er vornehmlich eine mit Daumen und Ringfinger geführte Haarschneideschere genutzt habe; einen zeitlich kaum ins Gewicht fallenden Anteil seiner Arbeitszeit habe er auf das Waschen, Föhnen und Färben von Haaren verwandt. Infolge der erlittenen Fraktur des Kahnbeins leide er bei Belastung des rechten Daumens an Krämpfen in der Muskulatur und Kribbelparästhesien, zudem sei der Daumen nur noch eingeschränkt opponierbar, die damit verbundenen Ermüdungserscheinungen und Schmerzen, an denen seine berufliche Wiedereingliederung gescheitert sei, träten vornehmlich beim Haareschneiden auf, da das verletzte Körperteil hier besonders belastet werde. Ausweislich einer Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 1. September 2017 (Anlage A 6) seien ihm berufliche Tätigkeiten, die eine kraftvolle Betätigung der rechten Hand, speziell des Daumens, erforderten, nicht mehr möglich. Für den Salon sei er nicht mehr brauchbar, wenn er keine Haare mehr schneiden könne, da keine andere Arbeit vorhanden sei, die seiner Qualifikation entspreche und die Beibehaltung seiner Bezahlung bei Vollzeit rechtfertigen könne. Eine Verpflichtung des Antragstellers, sich aufforderungsgemäß begutachten zu lassen, habe nicht bestanden, nachdem die Eintrittspflicht der Antragsgegnerin schon aufgrund der vorgelegten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit feststehe und die Antragsgegnerin gleichwohl ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 13. November 2017 abgelehnt habe. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat die Darlegungen des Antragstellers zum zuletzt ausgeübten Beruf für unzureichend gehalten. Aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen habe sie bislang nicht von einer dauerhaften Berufsunfähigkeit ausgehen können. Dabei habe der Antragsteller gegen seine vertraglichen Mitwirkungsobliegenheiten verstoßen, indem er der Aufforderung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung an einer Begutachtung nicht nachgekommen sei; hierdurch sei die Antragsgegnerin gehindert, ihre Leistungsprüfung abzuschließen, weshalb etwaige Ansprüche des Antragstellers jedenfalls derzeit nicht fällig seien. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei daher auch als mutwillig anzusehen. Randnummer 3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2019 (Bl. 71 ff. GA) hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Antragsteller habe trotz entsprechender Rüge der Antragsgegnerin die Voraussetzungen eines Leistungsanspruches nicht schlüssig dargelegt. Auch fehle es an der schlüssigen Darlegung, dass ein etwaiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 14 VVG fällig sei, nachdem die Antragsgegnerin mangels zulässigerweise eingeforderter Mitwirkung des Antragsstellers an einer Begutachtung durch einen Sachverständigen die notwendigen Erhebungen zum Leistungsfall nicht habe abschließen können. Randnummer 4 Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 14. Juni 2019 zum Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom „6. April 2019“, der darin weiter zu seiner früheren beruflichen Tätigkeit vorträgt und im Wesentlichen die Auffassung vertritt, die Prüfphase sei bereits durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. November 2017 beendet gewesen, und der das Landgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2019 nicht abgeholfen hat. II. Randnummer 5 Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, weil die mit der beabsichtigten Klage geltend gemachten Ansprüche – unbeschadet der Frage, ob die Voraussetzungen einer Leistungspflicht der Beklagten schlüssig dargelegt wurden; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 5 W 5/18, ZfS 2018, 523 – jedenfalls nicht fällig wären (§ 14 Abs. 1 VVG), die Klage daher zumindest als derzeit unbegründet abgewiesen werden müsste. 1. Randnummer 6 Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Nötige Erhebungen sind diejenigen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweigs anstellen muss, um den Versicherungsfall, seine Leistungspflicht und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung zu prüfen und abschließend festzustellen (Senat, Urteil vom 9. November 2005 – 5 U 286/05-26, NJW-RR 2006, 462); dies umfasst auch die Beschaffung der Unterlagen, die nötig sind, um den Versicherungsfall festzustellen und abschließend zu prüfen (Senat, Urteil vom 20. September 1995 – 5 U 84/95-10, VersR 1996, 1494). Damit korrespondieren Mitwirkungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers, die – wie hier, vgl. § 5 AVB – in den Versicherungsbedingungen vereinbart sein können und sich sonst nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 VVG auch aus dem Gesetz ergeben; danach kann der Versicherungsnehmer je nach Lage der Dinge gehalten sein, ihm gestellte Fragen zu beantworten, Unterlagen vorzulegen sowie ggf. – im Rahmen des Zumutbaren – an ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken (vgl. Lücke, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., § 7 BU Rn. 9). Nachdem die erforderlichen Unterlagen bei dem Versicherer vorliegen, ist diesem sodann noch eine gewisse Überlegungsfrist zuzugestehen; Fälligkeit tritt ein, wenn der Versicherer die ihm dann vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse geprüft hat und er weiß, ob und in welcher Höhe er leisten muss (Senat, Beschluss vom 26. Juli 2004 – 5 W 85/04-31, VersR 2004, 1301; OLG Karlsruhe, RuS 1999, 468; Reichel, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 21 Rn. 21). Bei all dem gilt freilich, dass nicht der vom Versicherer tatsächlich benötigte Zeitaufwand zugrunde zu legen ist, sondern derjenige, der nach den Umständen objektiv geboten ist. Stellt der Versicherer entgegen der ihm obliegenden Beschleunigungspflicht keine oder lediglich unnütze oder nicht sachdienliche Erhebungen an oder zieht er die Erhebungen ohne Grund in die Länge, so ist für die Fälligkeit der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären (Senat, Urteil vom 20. September 1995 – 5 U 84/95-10, VersR 1996, 1494; OLG Oldenburg, VersR 2010, 471; OLG Hamm, RuS 2015, 204). In gleicher Weise führt eine ernsthafte und endgültige Leistungsablehnung eines bestehenden Anspruchs zur Fälligkeit, weil der Versicherer auch dadurch zum Ausdruck bringt, er erachte die Ermittlungen für abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 – IV ZR 34/05, VersR 2002, 472; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 14 Rn. 3; Reichel, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 21 Rn. 9). 2. Randnummer 7 Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall an, so fehlt es, wie das Landgericht letztlich zutreffend angenommen hat, jedenfalls an der Fälligkeit eines vermeintlichen Leistungsanspruchs. Denn der Antragsgegnerin ist es hier mangels ausreichender Mitwirkung des Antragstellers bislang nicht ermöglicht worden, die notwendigen Erhebungen zu Grund und Höhe ihrer Leistungspflicht abzuschließen, wozu sie hier vorab berechtigt und verpflichtet war.
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