Zur Zurückstufung eines Beamten wegen des außerdienstlichen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Dateien Leitsatz Disziplinarrechtliche Würdigung des außerdienstlichen Besitzes kinder- und juge
§ 77BBG – den „Ansehensverlust“ nicht mehr.
Ungeachtet dessen ist der Aspekt der Erhaltung des allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung weiterhin auch in Bezug auf außerdienstliche Dienstvergehen von Bedeutung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, Rn. 11 ff, juris § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG erwähnt zwar –
§ 77BBG – den „Ansehensverlust“ nicht mehr.
Ungeachtet dessen ist der Aspekt der Erhaltung des allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung weiterhin auch in Bezug auf außerdienstliche Dienstvergehen von Bedeutung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, Rn. 11 ff, juris . Randnummer 62 Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Maßgebend hierfür ist die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im besonderen Maße, die sich entweder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung oder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne beziehen muss 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 11 f. und 16 ff. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 11 f. und 16 ff. . Randnummer 63 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das außerdienstliche Verhalten in Bezug auf den konkreten Dienstposten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Die Rechtsstellung des Beamten wird vielmehr maßgeblich durch sein Statusamt geprägt. Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn.
- Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn.
- . Ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen beurteilt werden 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn.
- Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn.
- . Randnummer 64 Zu seinem Amt in diesem Sinne weist das private Verhalten des Beamten grundsätzlich nur mittelbar Bezüge auf, wenn es etwa die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Darüber hinaus kann ein sachlicher Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich für einen besonderen Dienstbezug sprechen. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn.
- Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn.
- . Randnummer 65 Dies zugrunde gelegt, fehlt zwar dem außerdienstlichen Verhalten des Beklagten ein derart enger Bezug zu seinem Statusamt, der bereits unabhängig von der konkreten Verfehlung und deren Ausmaß eine Qualifikation als Dienstvergehen rechtfertigen könnte. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften weist keinen engen sachlichen Bezug zu dem dienstlichen Aufgabenbereich eines Steuerbeamten auf. Ein solcher Beamter hat weder - wie etwa ein Lehrer - dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehört die Bekämpfung von Straftaten - wie bei Polizeibeamten 26 Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - - zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Insbesondere ist einem Steuerbeamten nicht eine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Randnummer 66 Die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn.
- Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn.
- . Randnummer 67 Der Beklagte hat sich durch das festgestellte außerdienstliche Verhalten jedenfalls eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 StGB a. F. schuldig gemacht. In der zur Tatzeit geltenden Fassung hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren festgelegt. Bereits dieser Strafrahmen führt zur Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn.
- Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn.
- . Randnummer 68 Das Dienstvergehen rechtfertigt bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte eine Zurückstufung des Beklagten. Demgegenüber ist eine Entfernung aus dem Dienst (noch) nicht angezeigt. Randnummer 69 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. 29 Zum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, die § 13 SDG entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, vom 25.10 2007 - 2 C 43/07, vom 29.
- 2008 - 2 C 59.07 - und vom 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Zum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, die § 13 SDG entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, vom 25.10 2007 - 2 C 43/07, vom 29.
- 2008 - 2 C 59.07 - und vom 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris In Bezug auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden die Zumessungsregeln des § 13 Abs. 1 SDG in Abs. 2 der Vorschrift in der Weise konkretisiert, dass bei Vorliegen eines schweren Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend („ist“) erfolgt, wenn der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens kommt den spezifischen Amtspflichten, gegen die der Beamte verstoßen hat, ein entscheidendes Gewicht zu. Dabei sind die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), Form und Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie die unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte zu berücksichtigen 30 Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m.w.N. Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m.w.N. . Randnummer 70 Schwerwiegende Vorsatzstraftaten können generell einen Vertrauensverlust bewirken, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führen kann. Dies kann nach der vom Gericht geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Besitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten 31 Vgl. die Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9/14, 2 C 19/14 und 2 C 25/14 -, juris; dieser Rechtsprechung folgend nur Urteil der Kammer vom 29.
- und 23.09.2016 - 7 K 1273/14 - Vgl. die Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9/14, 2 C 19/14 und 2 C 25/14 -, juris; dieser Rechtsprechung folgend nur Urteil der Kammer vom 29.
- und 23.09.2016 - 7 K 1273/14 - . Die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien trägt zwar zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei. Beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen fehlt es jedoch an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder. Die Variationsbreite möglicher Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften ist zu groß, um bereits deliktstypisch und damit generell von einer die Höchstmaßnahme indizierenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im Einzelfall bestimmt werden 32 Vgl. Urteil der Kammer vom 29.
- und 23.09.2016 - 7 K 1273/14 - Vgl. Urteil der Kammer vom 29.
- und 23.09.2016 - 7 K 1273/14 - . Randnummer 71 Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten 33 Vgl. dazu, dass dies auch für innerdienstlich begangene Straftaten gilt, OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m. N. aus der Rspr. des BVerwG Vgl. dazu, dass dies auch für innerdienstlich begangene Straftaten gilt, OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m. N. aus der Rspr. des BVerwG . Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind 34 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 23, und - 2 C 13.10 -, juris Rdn.
- Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 23, und - 2 C 13.10 -, juris Rdn.
- . Randnummer 72 Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften hat das BVerwG aus dem zwischen dem 01.04.2004 und dem 04.11.2008 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (so auch der Strafrahmen des hier in Rede stehenden Zeitraums vom 05.11.2008 bis 26.01.2015) geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen sei. Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier zu beurteilenden Tatbegehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 29 ff. m. w. N. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 29 ff. m. w. N. . Randnummer 73 Anderes hat nur zu gelten, wenn das außerdienstliche Dienstvergehen einen hinreichenden Bezug zum Amt im statusrechtlichen Sinne des Beamten aufweist. Dann reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bilddateien weist – wie dargelegt – solch einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Steuerbeamten jedoch nicht auf. Randnummer 74 Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt gleichwohl nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion angeknüpft werden 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 37 f., dem folgend nur Urteil der Kammer vom 10.02.2017 - 7 K 1965/15 - Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 37 f., dem folgend nur Urteil der Kammer vom 10.02.2017 - 7 K 1965/15 - . Randnummer 75 Gegen den Beklagten ist wegen zweier selbständiger Handlungen (Verschaffung und Besitz kinderpornographischer Schriften) im Strafverfahren eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt worden, wobei die Einzelstrafen mit 60 Tagessätzen veranschlagt wurden. Aus der Festsetzung einer Geldstrafe kann daher schon nicht auf eine besondere, die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigende Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens geschlossen werden 37 Dieser Umstand kann, da er für den Beklagten spricht, in den Blick genommen werden, obwohl die Kammer den Feststellungen des Strafbefehls nicht folgt. Dieser Umstand kann, da er für den Beklagten spricht, in den Blick genommen werden, obwohl die Kammer den Feststellungen des Strafbefehls nicht folgt. . Randnummer 76 Eine solche "besondere" Verwerflichkeit liegt hier auch ansonsten noch nicht vor. Zwar handelt es sich beim Besitz der genannten kinderpornographischen Bild- und Videodateien und auch in Bezug auf die jugendpornographischen Dateien (§ 184c Abs. 4 StGB a.F.) im Hinblick auf die Anzahl bereits um ein schweres Dienstvergehen. Denn wenn es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen auch an einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, darf nicht verkannt werden, dass diese bei der Herstellung dieser Art von Pornographie regelmäßig durch Erwachsene real sexuell missbraucht werden. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen insbesondere männlichen Erwachsenen und insbesondere, wenn er mit oraler, vaginaler oder gar analer Penetration verbunden ist, verursacht bei dem Kind indes immer ganz erhebliche physische Schmerzen und Verletzungen; noch wesentlich gravierender sind die hierdurch bewirkten psychischen Verletzungen, die häufig zu einer lebenslangen Traumatisierung des sexuell missbrauchten Kindes führen. Randnummer 77 Gleichwohl bewegt sich das Verhalten des Beklagten angesichts der Breite möglicher Taten im Umfeld der Kinderpornographie noch nicht im Bereich besonderer Verwerflichkeit. Es fanden sich keinerlei Hinweise, dass der Beklagte kinderpornographisches Material an andere weiterleitete, wie der Täter im Fall des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 19/
- Auch beging er keine Begleittaten, wie der Täter im Fall des Bundesverwaltungsgerichts 2 C 25/
- Schließlich speicherte er selbst nichts im Tatzeitpunkt straf- bzw. disziplinarrechtlich Relevantes aktiv ab, legte insbesondere keine strukturierten Ablagen an und vertraute insbesondere darauf, dass die ihm bekannten Datenbestände durch deren „Verschaffer“, Herr C., gelöscht würden. Damit hatte das von ihm begangene Dienstvergehen noch nicht das Gewicht, das zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme erforderlich ist. Auf dieser Grundlage ist dann weiter mildernd zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegend in Rede stehenden Verfehlung nach Aktenlage um die einzige handelt, die sich der Beklagte jemals hat zu Schulden kommen lassen. Da vor dem Hintergrund seines gesamten Persönlichkeitsbildes auch nicht mehr die Gefahr besteht, dass sich der Beklagte in kinderpornographisch geprägtem Internetmilieu bewegen wird, so kann unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände noch nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 SDG ausgegangen werden. Randnummer 78 Die ausgesprochene Zurückstufung ist allerdings zwingend geboten. Gründe, die mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens die Verhängung einer milderen Maßnahme als die Zurückstufung ermöglichten, liegen nicht vor. Die beträchtliche Anzahl und der Inhalt der Bild- und Videodateien lassen eine mildere Maßnahme nicht in Betracht kommen. Randnummer 79 Angesichts der verbleibenden Schwere des begangenen Dienstvergehens kann auch die über dreijährige Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens 38 Vgl. allgemein zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme, BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63/11 – (Fall eines über 10 Jahre dauernden Disziplinarverfahrens) Vgl. allgemein zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme, BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63/11 – (Fall eines über 10 Jahre dauernden Disziplinarverfahrens) nicht zu einer Milderung in dem Sinne führen, dass von einer Zurückstufung abgesehen werden müsste, zumal einerseits der Beklagte selbst durch einen Antrag nach § 62 SDG für eine Verfahrensbeschleunigung hätte sorgen können und er andererseits während dieses gesamten Zeitraums sein volles Gehalt als Steueroberinspektor erhielt, wohingegen eine früher erfolgende Zurückstufung gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SDG auch zu einer früheren Gehaltsminderung geführt hätte. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 S. 2 SDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Fußnoten 1) Hervorhebungen im Original 2) Bl. 26 der Disziplinarakte 3) Vgl. Bl. 67-69 der Disziplinarakte 4) Bl. 75, 76 der Disziplinarakte 5) Bl. 99 der Disziplinarakte 6) Bl. 107-129 der Disziplinarakte 7) Bl. 132 der Disziplinarakte 8) Bl. 50 der Gerichtsakte, Schriftsatz vom 01.10.2018 9) Bl. 69a, 69b der Gerichtsakte, Schriftsatz vom 15.04.2019 10 ) Vgl. nur Urteil der Kammer vom 06.12.2013 -7 K 480/13- und bereits zum früheren Recht, das seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch anders ausgelegt wurde, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 23.08.1990 - 6 R 2/89 -, juris. 11) Vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rdn. 39 12) Vgl. Schriftsätze des Beklagten vom 01.10.2018, S. 2, 3 und vom 15.04.2019, S.2 13) Vgl. Bl. 49, 50 der Gerichtsakte 14) Hervorhebungen durch das Gericht 15) Vgl. Bl. 69a, 69b der Gerichtsakte 16) Hervorhebungen durch das Gericht 17) Vgl. nur OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2010 -1 Ss 166/10-, juris; vgl. auch BGH Urteil vom 28.03.2018 -2 StR 311/17-, wonach Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist und dementsprechend der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien entfällt; siehe auch Hörnle in Münchener Kommentar zum StGB,
- Auflage 2017, § 184b StGB, Rdnr. 40 ff., insbesondere Rdnr. 44 zum Besitz mehrerer Personen. 18) Vgl. nur OLG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2010 - 1 Ss 166/10 -, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.03.2018 - 2 StR 311/17 -, wonach Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist und dementsprechend der Besitz erst bei vollständig gelöschten Dateien entfällt. 19) Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D 1.08 -, juris Rdn.
- 20) Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn. 16 f 21) § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG erwähnt zwar –
§ 77BBG – den „Ansehensverlust“ nicht mehr.
Ungeachtet dessen ist der Aspekt der Erhaltung des allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung weiterhin auch in Bezug auf außerdienstliche Dienstvergehen von Bedeutung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, Rn. 11 ff, juris 22) Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 11 f. und 16 ff. 23 ) Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn.
- 24 ) Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn.
- 25 ) Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn.
- 26 ) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - 27 ) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn.
- 28 ) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rdn.
- 29) Zum Bedeutungsgehalt der gesetzlichen Begriffe in § 13 BDG, die § 13 SDG entsprechen, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 -, vom 25.10 2007 - 2 C 43/07, vom 29.
- 2008 - 2 C 59.07 - und vom 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris 30) Vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m.w.N. 31) Vgl. die Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9/14, 2 C 19/14 und 2 C 25/14 -, juris; dieser Rechtsprechung folgend nur Urteil der Kammer vom 29.
- und 23.09.2016 - 7 K 1273/14 - 32) Vgl. Urteil der Kammer vom 29.
- und 23.09.2016 - 7 K 1273/14 - 33) Vgl. dazu, dass dies auch für innerdienstlich begangene Straftaten gilt, OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.02.2018 - 6 A 375/17 - m. N. aus der Rspr. des BVerwG 34) Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rdn. 23, und - 2 C 13.10 -, juris Rdn.
- 35) Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 29 ff. m. w. N. 36 ) Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdn. 37 f., dem folgend nur Urteil der Kammer vom 10.02.2017 - 7 K 1965/15 - 37) Dieser Umstand kann, da er für den Beklagten spricht, in den Blick genommen werden, obwohl die Kammer den Feststellungen des Strafbefehls nicht folgt. 38) Vgl. allgemein zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme, BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63/11 – (Fall eines über 10 Jahre dauernden Disziplinarverfahrens)