G was die Bestimmung des "Mindestmaßes an Schwere" drohender Gefahren im Zielstaat der Abschiebung ("minimum level of security") oder eine "besonders gravierende Lage" im "besonderen Ausnahmefall" angeht, von vielen Umständen des jeweiligen Falls und speziell bei unter Erkrankungen leidenden Ausländerinnen und Ausländern beispielsweise von der Dauer der Behandlung, der daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und dem jeweiligen Gesundheitszustand abhängig und insoweit eine rechtsgrundsätzliche Klärung im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht möglich ist vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 –, NVwZ-RR 2019, 622, wonach das Vorliegen eines
G was die Bestimmung des "Mindestmaßes an Schwere" drohender Gefahren im Zielstaat der Abschiebung ("minimum level of security") oder eine "besonders gravierende Lage" im "besonderen Ausnahmefall" angeht, von vielen Umständen des jeweiligen Falls und speziell bei unter Erkrankungen leidenden Ausländerinnen und Ausländern beispielsweise von der Dauer der Behandlung, der daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und dem jeweiligen Gesundheitszustand abhängig und insoweit eine rechtsgrundsätzliche Klärung im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht möglich ist Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die eingeschränkte abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat. 8 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung Randnummer 8 Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) im erstinstanzlichen Verfahren liegt nicht vor. Die bloße, nicht näher substantiierte Behauptung in der Zulassungsbegründung, „das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vorbringen der Kläger nicht ansatzweise auseinandergesetzt“, reicht dafür nicht aus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gewährleistet das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Eine Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Auch das kann im konkreten Fall offensichtlich nicht angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil in zulässiger Weise insbesondere auf seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 3.9.2018 – 5 L 1057/18 – Bezug genommen, in dem unter anderem (Seite 7) auf eine nach der Auskunftslage ausreichende medizinische Versorgungsmöglichkeit für den Kläger zu 1) im Abschiebezielstaat (Slowakei) verwiesen wurde. Bemerkenswert erscheint im Übrigen, dass die Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, in deren Rahmen zusätzliche Gelegenheit bestanden hätte, sich zu der Sache und zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs gegenüber dem Gericht zu äußern. Vor allem mit Blick darauf erscheint es schon befremdlich, wenn sie nun eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung eines ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht reklamieren. 9 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 –, Leitsatz Nr. 18 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 20 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 –, Leitsatz Nr. 18 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 20 Randnummer 9 Sofern man in dem Hinweis auf die erstinstanzliche – nicht konkretisierte – Beweisanregung die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht sehen wollte, ist eine solche Rüge in einem Berufungszulassungsverfahren kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht förmlich, das heißt in mündlicher Verhandlung gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in vorbereitenden Schriftsätzen oder gar nur entsprechende schriftsätzliche "Beweisanregungen" sind insoweit nicht ausreichend. 10 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, SKZ 2012, 185, Leitsatz Nr. 26, BauR 2013, 442 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, SKZ 2012, 185, Leitsatz Nr. 26, BauR 2013, 442 Dass sich dem Verwaltungsgericht in konkreten Fall nach dem Sachvortrag der Kläger eine weitere Aufklärung sogar von Amts wegen zwingend hätte aufdrängen müssen, erschließt sich nicht. Randnummer 10 Die umfangreichen Ausführungen in dem Zulassungsantrag zu politischen Verhältnissen in Armenien, zum dortigen Sozialversicherungs- und medizinischen Versorgungssystem wie auch der Hinweis auf die dort angeblich fehlenden Behandlungsmöglichkeiten für den Kläger zu 1) sind nicht entscheidungserheblich, weil es im Dublinverfahren nur um einen Anspruch auf Selbsteintritt durch die Bundesrepublik Deutschland im Fall systemischer Mängel des Asylsystems in der Slowakei und um etwaige bezüglich dieses Landes bestehende Abschiebungsverbote geht. Der lapidare unsubstantiierte Hinweis darauf, „dass auch in der Slowakei die Verhältnisse andere sind als in der BRD“, genügt den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren sicher nicht. Randnummer 11 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Randnummer 13 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1 ) vgl. hierzu das durch Beschluss des Senats vom 26.9.2019 – 2 A 354/18 – abgeschlossene Verfahren 2 ) vgl. insoweit unter anderem das im erstinstanzlichen Verfahren zur Akte gereichte Attest des Allgemeinmediziners W. St., L., vom 8.8.2018 3) vgl. den Bescheid vom 13.7.2018 – 7468423-422 – 4) vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 3.9.2018 – 5 L 1057/18 – 5) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N. 6) vgl. dazu den Entlassungsbericht der Abteilung Innere Medizin vom 15.1.2019, wonach der Kläger zu 1) im Übrigen am 15.1.2019 „in gutem Allgemeinzustand, kreislaufstabil und beschwerdefrei“ entlassen wurde 7) vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 –, NVwZ-RR 2019, 622, wonach das Vorliegen eines
G was die Bestimmung des "Mindestmaßes an Schwere" drohender Gefahren im Zielstaat der Abschiebung ("minimum level of security") oder eine "besonders gravierende Lage" im "besonderen Ausnahmefall" angeht, von vielen Umständen des jeweiligen Falls und speziell bei unter Erkrankungen leidenden Ausländerinnen und Ausländern beispielsweise von der Dauer der Behandlung, der daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und dem jeweiligen Gesundheitszustand abhängig und insoweit eine rechtsgrundsätzliche Klärung im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht möglich ist 8) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung 9) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 –, Leitsatz Nr. 18 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 20 10 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, SKZ 2012, 185, Leitsatz Nr. 26, BauR 2013, 442
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