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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 B 255/19 Beschluss Widerruf einer Erledigungserklärung § 161 Abs 2 S 1 VwGO, § 142 BGB, § 123 BGB, §

Widerruf einer Erledigungserklärung Leitsatz Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Erledigungserklärung solange widerrufen werden, wie die Erledigungserklärung der

§ 161Vw

GO Nr. 92 und vom 22.1.1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; zitiert nach juris Urteile vom 15.11.1991 - 4 C 27.

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GO Nr. 92 und vom 22.1.1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; zitiert nach juris kann eine Erledigungserklärung solange widerrufen werden, wie die Erledigungserklärung der Gegenseite dem Gericht noch nicht zugegangen ist. Die Prozesslage ist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend gestaltet, da erst die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zur Beendigung des Streitverfahrens führen. Widerrufen werden kann eine Erledigungserklärung außerdem, wenn ein - hier ersichtlich nicht vorliegender - Restitutionsgrund (vgl. § 580 ZPO) gegeben ist. Die für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregeln (§§ 119, 123, 142 BGB) sind auf Prozesshandlungen nicht analog anwendbar 3 BVerwG, Beschluss vom 7.8.1998 – 4 B 75/98 –, NVwZ-RR 1999, 407; juris BVerwG, Beschluss vom 7.8.1998 – 4 B 75/98 –, NVwZ-RR 1999, 407; juris . Ein Widerruf kann allerdings auch in Betracht kommen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten 4 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.8.1998 – 4 B 75.98 – NVwZ-RR 1999, 407; zitiert nach juris vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.8.1998 – 4 B 75.98 – NVwZ-RR 1999, 407; zitiert nach juris . Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Betreffende durch eine unzutreffende richterliche Belehrung oder Empfehlung zu einer bestimmten prozessualen Erklärung bewogen worden ist 5 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2005 – 9 C 8/04 –, NVwZ-RR 2005, 739; zitiert nach juris vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2005 – 9 C 8/04 –, NVwZ-RR 2005, 739; zitiert nach juris . Das ist hier nicht anzunehmen. Die Mitteilung der Berichterstatterin vom 7.8.2019 an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, in dem diese auf das nach Aktenlage fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für das Eilrechtsschutzbegehren sowie die mittlerweile eingetretene Erledigung der ordnungsbehördlichen Untersagungsverfügung hingewiesen und anheimgestellt wurde, eine verfahrensbeendende Erklärung abzugeben, war zutreffend und entsprach bei der sich aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers darbietenden Sachlage auch allgemein der üblichen gerichtlichen Praxis (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Denn der richterliche Hinweis erfolgte erst, nachdem der Antragsteller in der Beschwerdebegründung 6 Schriftsatz vom 6.8.2019 Schriftsatz vom 6.8.2019 vorgetragen hatte, der Hund, dessen Haltung ihm mit der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin untersagt worden war, sei mittlerweile im Tierheim eingeschläfert worden. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat sich nach Eingang der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin bei Gericht und damit nach Beendigung der Rechtshängigkeit des Verfahrens zwar darauf berufen, der Antragsteller habe auf nochmalige Nachfrage mitgeteilt, er sei wohl „falsch verstanden worden“; er habe lediglich vermutet, dass sein Hund eingeschläfert worden sei, wisse es aber nicht, da man ihm im Tierheim keine Auskunft erteilen würde. Dieser Umstand gebietet jedoch keine andere Bewertung, da die Hauptsacheerledigungserklärung letztlich aufgrund eines in der Sphäre des Antragstellers liegenden Irrtums bzw. Missverständnisses veranlasst wurde und daher der Bindungswirkung seiner Prozesserklärung unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht entgegensteht. Soweit der Antragsteller des Weiteren geltend macht, eine tatsächliche Erledigung sei nicht eingetreten, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die prozessbeendigende Wirkung der Erledigungserklärungen unerheblich ist, ob der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt ist 7 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 161 Rdnr. 10 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 161 Rdnr. 10 . Damit bleibt die Hauptsacheerledigungserklärung des Antragstellers wirksam und bindend. Eine Prüfung in der Sache hat danach nicht mehr zu erfolgen. Randnummer 3 Vorliegend entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Verfahren ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Wird das Verfahren - wie hier - erst in der Rechtsmittelinstanz für erledigt erklärt, so kommt es darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Dem entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter II. im Beschluss des Senats vom 24.9.2019 - 2 D 256/19 - Bezug genommen, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in dem erstinstanzlichen Beschluss vom 9.7.2019 zurückgewiesen worden ist. Randnummer 4 Die Festsetzung des Streitwertes auf die Hälfte des Hauptsachewertes findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Randnummer 5 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 66, vom 29.12.2004 – 1 U 3/04 und 1 U 4/04 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 67, vom 31.5.2006 – 2 Q 3/06 –, SKZ 2006, 227, Leitsatz Nr. 82, vom 24.5.2007 – 2 R 6/07 und 2 R 7/07 –, vom 15.1.2008 – 2 A 15/07 –, SKZ 2008, 231 Leitsatz Nr. 68, und vom 21.12.2011 – 2 B 353/11 –, SKZ 2012, 100, Leitsatz Nr. 56 2) Urteile vom 15.11.1991 - 4 C 27.

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GO Nr. 92 und vom 22.1.1998 - 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; zitiert nach juris 3) BVerwG, Beschluss vom 7.8.1998 – 4 B 75/98 –, NVwZ-RR 1999, 407; juris 4) vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.8.1998 – 4 B 75.98 – NVwZ-RR 1999, 407; zitiert nach juris 5) vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2005 – 9 C 8/04 –, NVwZ-RR 2005, 739; zitiert nach juris 6) Schriftsatz vom 6.8.2019 7) Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 161 Rdnr. 10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.