der Sachrüge nur die Anwendung des sachlichen Rechts im Strafbefehl oder Ersturteil an, ist die Revision unzulässig, da nicht der Strafbefehl oder das Ersturteil, sondern nur das angefochtene Prozessurteil Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. (Rn.9)
nachgewiesener Vertretungsvollmacht“ vertreten wird. Auch der Pflichtverteidiger bedarf einer solchen nachgewiesenen Vertretungsvollmacht, und zwar selbst dann, wenn er zuvor als Wahlverteidiger bevollmächtigt worden war. (Rn.20) 4. Voraussetzung für den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist, dass der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung ordnungsgemäß geladen war. Jedoch muss das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung, insbesondere die Behauptung, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht an seinem Wohnort geladen worden,
der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wozu alle hierfür maßgeblichen Umstände vorgetragen werden müssen. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend LG Saarbrücken,
Urteil vom 6. Dezember 2018 hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Saarbrücken den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
Betäubungsmitteln in 3 Fällen in nicht geringer Menge begangen in Tatmehrheit
unerlaubtem Handeltreiben
Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Randnummer 2 Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Saarbrücken – 11. Kleine Strafkammer –
Urteil vom 11. April 2019 gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen und zur Begründung ausgeführt: Der Angeklagte sei am 22.01.2019 rechtzeitig und ordnungsgemäß zu dem Hauptverhandlungstermin geladen worden, zu diesem jedoch nicht erschienen. Ein Entschuldigungsschreiben sei nicht zu den Akten gelangt. Entschuldigungsgründe seien auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
dem Aufruf der Sache sei über die Terminsstunde hinaus bis um 11.15 Uhr zugewartet worden. Die Nachschau im Gebäude sei ergebnislos verlaufen. Da auch kein Fall zulässiger Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger vorgelegen habe und auch eine Sachverhandlung in der Berufungsinstanz nicht erfolgt sei, sei seine Berufung gemäß § 329 StPO sofort zu verwerfen gewesen. Randnummer 3 Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger am 18.04.2019 Revision eingelegt, die er nach am 07.05.2019 erfolgter Zustellung des schriftlichen Urteils an ihn
am 07.06.2019 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag
mehreren Verfahrensrügen,
denen er insbesondere die Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend macht, sowie der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Randnummer 4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil
den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. II. Randnummer 5 Die gemäß § 333 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 341 StPO) sowie
der erhobenen allgemeinen Sachrüge form- und fristgerecht begründete (§§ 344, 345 StPO) Revision bleibt ohne Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen sind bereits unzulässig und die Sachrüge ist unbegründet, so dass sich die Revision insgesamt als unbegründet erweist. Randnummer 6 1. Nach § 337 Abs. 1 StPO kann die Revision allein darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Für die Anfechtung eines auf § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützten sogenannten Verwerfungsurteils gelten insoweit einige Besonderheiten. Randnummer 7 a) Da es sich um ein reines Prozessurteil handelt, richtet sich die Begründung des die sofortige Verwerfung aussprechenden Urteils nicht nach § 267 sondern nach § 34 StPO. Die Urteilsbegründung muss darlegen, dass die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO gegeben waren. Dies erfordert insbesondere die Darstellung und Auseinandersetzung
allen erkennbaren Entschuldigungsgründen, ganz gleich, ob sie vom Angeklagten vorgebracht oder sonst für das Gericht ersichtlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom
der Sachrüge nur die Anwendung des sachlichen Rechts im Strafbefehl oder Ersturteil an, ist die Revision unzulässig, da nicht der Strafbefehl oder das Ersturteil, sondern nur das angefochtene Prozessurteil Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (vgl. vorgen. Senatsbeschluss; OLG Köln NJW 2001, 1223; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA 2002, 171; Löwe-Rosenberg/Gössel, a.a.O.,Rn. 98). Randnummer 10 Wird ein Verwerfungsurteil
einer auf die allgemeine Sachrüge hindeutenden Behauptung angegriffen, das Ausbleiben des Angeklagten habe nicht als unentschuldigt angesehen werden dürfen, ist wegen der besonderen Verfahrenslage immer auch zu prüfen, ob nicht in Wirklichkeit damit die Verfahrensrüge der unrichtigen Anwendung des § 329 StPO auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt erhoben werden soll. Die Sachrüge kann in die Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO umgedeutet werden, sofern sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (vgl. Löwe-Rosenberg/Gössel, a.a.O., Rn. 99; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 49; SK-StPO/Frisch,
der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rn. 48 sowie z.B. BayObLG NJW 2001, 1438 und die vorgenannten Entscheidungen des Senats). Randnummer 15 2. Gemessen an diesen Anforderungen muss der Revision vorliegend der Erfolg versagt bleiben. Randnummer 16
dessen Vertretung in der Berufungshauptverhandlung bevollmächtigt worden ist, er den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vertreten wollte und er die Vertretungsvollmacht nachgewiesen hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.01.2006 – 2 Ss 509/05, juris Rn. 15; OLG Celle NStZ 2013, 615 f. – juris Rn. 13; OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.03.2014 – 1 Ss 15/14, juris Rn. 4; KG, Beschl. v. 16.05.2014 –
dessen Vertretung in der Berufungshauptverhandlung bevollmächtigt worden zu sein und die entsprechende Vertretungsvollmacht in der Berufungshauptverhandlung nachgewiesen zu haben. Vielmehr stellt er sich ausdrücklich auf den Standpunkt, seine erstinstanzlich erfolgte Bestellung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten sei ausreichend gewesen, diesen in der Berufungshauptverhandlung zu vertreten. Das trifft indes nicht zu. Randnummer 20
nachgewiesener Vertretungsvollmacht“ vertreten wird. Es entspricht daher – soweit ersichtlich – einhelliger und auch vom Senat vertretener Auffassung, dass auch der Pflichtverteidiger einer solchen nachgewiesenen Vertretungsvollmacht bedarf, und zwar selbst dann, wenn er zuvor als Wahlverteidiger bevollmächtigt worden war. Denn
der Bestellung zum Pflichtverteidiger erlischt gemäß § 168 BGB analog eine zuvor erteilte Vollmacht und die besondere Vertretungsvollmacht ergibt sich auch nicht per se aus der Pflichtverteidigerbestellung. Der Pflichtverteidiger ist vielmehr ebenso wenig wie der Wahlverteidiger der (allgemeine) Vertreter des Angeklagten, sondern dessen Beistand, der einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat, so dass der Pflichtverteidiger – ebenso wie der Wahlverteidiger – einer (gegebenenfalls erneut erteilten) ausdrücklichen Vertretungsvollmacht bedarf (vgl. OLG Celle NStZ 2013, 615 f. – juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2014 – III-5 RVs 11/14, juris Rn. 4; OLG Köln StraFo 2016, 21 f. – juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) -; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 329 Rn. 6). Randnummer 21
1 i. V.
3 Buchst. c) EMRK vereinbar erachtet, wenn einem in der Berufungsverhandlung erschienenen vertretungsbereiten Verteidiger nicht gestattet wird, den abwesenden Angeklagten zu vertreten. Begründet hat er dies
dem Recht des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung durch einen Anwalt, welches zu den tragenden Grundlagen eines fairen Verfahrens gehöre und welches der Angeklagte nicht allein dadurch verliere, dass er zur Verhandlung nicht erscheine. Die Frage, welche Voraussetzungen seitens des Angeklagten vorliegen müssen, damit ihn ein bestimmter Anwalt in der Berufungsverhandlung vertreten darf, insbesondere wie die entsprechende Bevollmächtigung zu erteilen ist, war indes nicht Gegenstand des Urteils des EGMR, weshalb der deutsche Gesetzgeber
am 25.07.2015 in Kraft getretenem Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl I, S.1332) gerade im Hinblick auf das vorgenannte Urteil des EGMR § 329 StPO dahingehend neu gefasst hat, dass nunmehr grundsätzlich in allen Fällen eine Vertretung des ausgebliebenen Angeklagten durch einen Verteidiger möglich ist, an dem Erfordernis einer besonderen schriftlichen Vertretungsvollmacht, seit dem am 01.01.2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl I, S. 2208) an dem Erfordernis einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht jedoch festgehalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) -; zur Unbehelflichkeit ähnlich gelagerten Verteidigervorbringens vgl. auch: KG, Beschl. v. 16.05.2014 –
der Revision beanstandet wird, dass die Gründe des angefochtenen Berufungsurteils „keinerlei Angaben zum Inhalt der Ladung, z.B. ob in dieser Ort und Zeit der Hauptverhandlung zutreffend wiedergegeben sind, oder zur Zustellung der Ladung“ enthielten und sich ihnen insbesondere nicht entnehmen lasse, „wo der Angeklagte geladen wurde, ob die Ladung persönlich übergeben wurde, ob diese lediglich in seinen Machtbereich gelangt ist und durch wen die Übergabe der Ladung erfolgt ist (zuverlässiger Zusteller?)“ (Ziffer I. 2 der Revisionsbegründung), genügt das Vorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Randnummer 23 Zwar weist der Verteidiger zutreffend darauf hin, dass Voraussetzung für den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist, dass der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung ordnungsgemäß geladen war (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, a. a. O., § 329 Rn. 9; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 329 Rn. 3, jeweils m. w. N.). Jedoch muss das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung, insbesondere die Behauptung, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht an seinem Wohnort geladen worden,
der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wozu gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle hierfür maßgeblichen Umstände vorgetragen werden müssen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2005, 114 f. – juris Rn. 8; KG NStZ 2009, 111 f. – juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 329 Rn. 48; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 329 Rn. 14; SK-StPO/Frisch, a. a. O., § 329 Rn. 68). Daran fehlt es hier.
dem Revisionsvorbringen werden lediglich nach Ansicht des Verteidigers nicht ausreichende Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zum Inhalt der Ladung gerügt, ohne dass mögliche Fehler der Ladung auch nur ansatzweise aufgezeigt werden. Insbesondere wird noch nicht einmal behauptet, der Angeklagte habe unter der Anschrift, unter der ihm die Ladung zur Berufungshauptverhandlung am 22.01.2019 gemäß § 37 Abs. 1 StPO i. V.
ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt wurde, zum – allein maßgebenden – Zustellungszeitpunkt nicht gewohnt. Randnummer 24 cc) Ferner macht der Verteidiger geltend, der Angeklagte sei in der Ladung „allenfalls über die Folgen seines Ausbleibens gemäß § 323 Abs. 1 StPO belehrt worden. Eine darüber hinausgehende Belehrung dahingehend, dass es dem Angeklagten möglich war sich in dem Verfahren vertreten zu lassen, dafür jedoch eine Vertretungsvollmacht erforderlich ist“, habe die Ladung nicht enthalten, was der Verteidiger daraus herleitet, dass es in dem von dem Vorsitzenden der Berufungskammer bei der Verfügung vom 17.01.2019 (Bl. 153 d. A.) verwendeten Formular „< Terminsbestimmung Berufung (StPO) >“ unter Ziffer 4. „Laden“ bezüglich der Ladung des Angeklagten lediglich heißt: „Angekl.
Hinweis gemäß § 323 Abs. 1 StPO“. Der „Hinweis gemäß § 323 Abs. 1 StPO“ enthalte nur die
teilung über die Folgen des Ausbleibens des Angeklagten. Die Hinweispflichten für Verhandlungen in Abwesenheit eines Angeklagten und der Hinweis auf die Anforderungen an eine Vertretung ergäben sich jedoch aus § 234 StPO i. V.
PO, auf die ausdrücklich nicht hingewiesen worden sei (Ziffer I. 3 der Revisionsbegründung). Auch
diesem Vorbringen ist keine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge erhoben. Randnummer 25 aaa) Zwar gehört zu einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung, die – wie bereits ausgeführt – Voraussetzung für die Verwerfung seiner Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist, auch der nach § 323 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche Hinweis auf die – im konkreten Fall in Betracht kommenden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Mai 2018 - 1 Ws 81 + 82/18 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 323 Rn. 3; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 323 Rn. 4) – Folgen seines Ausbleibens (vgl. OLG Oldenburg StraFo 2009, 114 – juris Rn. 10; StraFo 2009, 336 f. – juris Rn. 7; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.04.2018 – 2 OLG 2 Ss 240/17, juris Rn. 15 ff.; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 329 Rn. 3; SK-StPO/Frisch, § 329 Rn. 15). Der Angeklagte, der Berufung eingelegt hat, muss daher in der Ladung zur Berufungshauptverhandlung unter anderem deutlich darauf hingewiesen werden, dass sein Rechtsmittel ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, wenn bei Beginn des Hauptverhandlungstermins weder er noch ein Verteidiger
nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen ist und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist (§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO). Randnummer 26 bbb) Jedoch muss – wie vorstehend unter bb) ausgeführt – das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung und damit auch das Fehlen des nach § 323 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlichen Hinweises auf die im konkreten Fall in Betracht kommenden Folgen des Ausbleibens
der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wozu – wie ebenfalls vorstehend unter bb) ausgeführt – gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle hierfür maßgeblichen Umstände vorgetragen werden müssen. Daran fehlt es auch hier. Das Vorbringen des Verteidigers ist bereits in sich nicht schlüssig, weil er einerseits behauptet, der Angeklagte sei in der Ladung zur Berufungshauptverhandlung gemäß § 323 Abs. 1 StPO auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen bzw. „allenfalls“ hierüber belehrt worden, anderseits aber, dass die Ladung eine „darüber hinausgehende Belehrung“ über die Vertretung und die hierfür erforderliche Vertretungsvollmacht nicht enthalten habe und der Angeklagte auf die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach § 232 StPO und die sich aus § 234 StPO ergebenden Anforderungen an eine Vertretung nicht hingewiesen worden sei. Ein Hinweis auf § 234 StPO ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (vgl. KK-StPO/Gmel, a. a. O., § 232 Rn. 4). Ein Hinweis nach § 232 Abs. 1 Satz 1 StPO kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und daher die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nach dieser Vorschrift von vornherein nicht gegeben waren. Der nach § 323 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens beinhaltet gerade die Belehrung über die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, also auch über die Voraussetzungen einer Vertretung durch einen Verteidiger. Auf welche konkrete Folge seines Ausbleibens der Angeklagte in der Ladung zur Berufungshauptverhandlung nicht hingewiesen worden sein soll, erschließt sich daher aus dem Revisionsvorbringen nicht. Insbesondere fehlt es an der
teilung des konkreten Inhalts des in der Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung gemäß § 323 Abs. 1 Satz 2 StPO erteilten Hinweises auf die Folgen seines Ausbleibens, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob der erteilte Hinweis den gesetzlichen Anforderungen genügen würde, falls das Revisionsvorbringen zutrifft. Randnummer 27 ccc) Soweit der Verteidiger meint, ein Angeklagter, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, müsse darüber hinaus darauf gesondert hingewiesen werden, dass die Vertretung durch einen Verteidiger auch in diesem Fall den Nachweis einer gesonderten Vertretungsvollmacht erfordert, entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage. Randnummer 28 dd) Schließlich lässt sich auch dem weiteren Vorbringen in der Revisionsbegründung,
dem geltend gemacht wird, die schriftlichen Urteilsgründe erfüllten „auch nicht die Anforderungen an ein Verwerfungsurteil im Hinblick auf die Prüfung von vorgebrachten Entschuldigungsgründen“ (Ziffer I. 4. der Revisionsbegründung), keine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge entnehmen. Randnummer 29 aaa) Der Verteidiger trägt zur Begründung dieser Rüge vor, er habe in der Berufungshauptverhandlung vom 11.04.2019 – was durch das Hauptverhandlungsprotokoll belegt wird –
geteilt, dass ihm „als aktuelle Adresse des Angeklagten“ die „... Straße in ... und damit eine andere Adresse als diejenige, unter der der Angeklagte zu diesem Berufungshauptverhandlungstermin geladen wurde („... pp.), „bekannt sei.“ Daher sei die von dem Vorsitzenden der Berufungskammer daraufhin in der Sitzungspause eingeholte Auskunft des Einwohnermeldeamts, wonach der Angeklagte weiterhin unter der Ladungsanschrift („... pp.) wohnhaft sei, „nicht geeignet, die bestehenden Zweifel am Zugang der Ladung auszuräumen.“ Randnummer 30 bbb) Im Hinblick darauf, dass allein der Umstand, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung am 11.04.2019 möglicherweise woanders wohnte als zum Zeitpunkt der rund 2 ½ Monate zuvor erfolgten Zustellung der Ladung zu diesem Termin an den Angeklagten, von vornherein als Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ausscheidet, ist dieses Vorbringen bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung gerügt werden soll. Die Rüge ist aber unzulässig, weil die für das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung maßgeblichen Umstände nicht
geteilt werden (vgl. vorstehend unter bb)). Mögliche Fehler der Ladung werden auch an dieser Stelle der Revisionsbegründung nicht ansatzweise aufgezeigt. Insbesondere wird weiterhin nicht behauptet, der Angeklagte habe unter der Anschrift, unter der ihm die Ladung zur Berufungshauptverhandlung am 22.01.2019 gemäß § 37 Abs. 1 StPO i. V.
ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt wurde, zum – allein maßgebenden – Zustellungszeitpunkt nicht gewohnt. Randnummer 31 ccc) Die Rüge hätte aber selbst dann keinen Erfolg, wenn man in dem Vorbringen des Verteidigers eine zulässig ausgeführte Rüge eines Verstoßes gegen § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO wegen Verkennung des Rechtsbegriffs der genügenden Entschuldigung erblicken wollte.
dieser Angriffsrichtung wäre die Rüge jedenfalls unbegründet, weil der vorgetragene Umstand – wie ausgeführt (vgl. vorstehend unter bbb)) – von vornherein nicht geeignet ist, das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung zu entschuldigen, so dass es einer Auseinandersetzung hiermit in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht bedurfte (vgl. OLG Hamm StraFo 2004, 211 f. – juris Rn. 12; OLG Hamburg, Beschl. v. 07.01.2016 – 2 Rev 87/15 - 1 Ss 166/15, juris Rn. 12). Randnummer 32 ddd) Soweit dem weiteren Vorbringen zu dieser Rüge im Hinblick darauf, dass der Verteidiger meint, das Berufungsgericht hätte „weitere Nachforschungen“ (Überprüfung der von ihm genannten aktuellen Adresse des Angeklagten durch die Polizei) anstellen müssen und es sei aufgrund der dargelegten Umstände „seiner von Amts wegen bestehenden Pflicht zur Prüfung nicht nachgekommen“, auch die Erhebung einer Aufklärungsrüge zu entnehmen sein könnte, genügt das Vorbringen ebenfalls nicht den an eine solche Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Denn es wird nicht
geteilt, was die vermissten Nachforschungen ergeben hätten (vgl. KK-StPO/Paul, a. a. O., § 329 Rn. 14). Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet, weil selbst dann, wenn die polizeilichen Nachforschungen ergeben hätten, dass der Angeklagte am Tag der Berufungshauptverhandlung unter der von dem Verteidiger genannten Adresse wohnte, dies keinen Rückschluss darauf zugelassen hätte, wo der Angeklagte zum Zeitpunkt der rund 2 ½ Monate zuvor erfolgten Zustellung der Ladung zum Berufungshauptverhandlungstermin wohnte, so dass sich die Berufungskammer zu einer dahingehenden Aufklärung nicht gedrängt sehen musste. Randnummer 33 b) Die ebenfalls erhobene Sachrüge ist unbegründet, da fehlende Verfahrensvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse, die dem angefochtenen Urteil entgegengestanden hätten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Randnummer 34 Danach war die Revision des Angeklagten
der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.