dessen Zustellung in Gang gesetzt (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom
Bußgeldbescheid vom 14.12.2018 setzte die Zentrale Bußgeldbehörde des Saarlandes gegen die Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 33 km/h eine Geldbuße in Höhe von 340,-- € fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Randnummer 2 Nachdem die Betroffene gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt und die Staatsanwaltschaft die Akte dem Amtsgericht St. Ingbert unter Hinweis darauf, dass einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss nicht widersprochen werde, im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung die Staatsanwaltschaft nicht teilzunehmen beabsichtige und auf Terminsnachricht verzichtet werde, vorgelegt hatte, hat der zuständige Bußgeldrichter des Amtsgerichts St. Ingbert zunächst Termin zur Hauptverhandlung auf den 06.06.2019 bestimmt. In diesem Termin hat er die Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme ausgesetzt und der Betroffenen aufgegeben, ihr bisheriges Vorbringen „zur beruflichen Situation und den Umständen zur Tatzeit“ innerhalb einer Frist von zwei Wochen konkret darzulegen und zu belegen. Zugleich heißt es in dem betreffenden Hauptverhandlungsprotokoll, es bestehe „Einvernehmen, dass ggf. im Beschlusswege entschieden wird.“
Schriftsatz vom 19. Juni 2019, in dem die aufgegebenen Darlegungen erfolgten, hat die Verteidigerin der Betroffenen
geteilt, es bestehe „für den Fall, dass kein Fahrverbot verhängt wird, Einverständnis
einer Entscheidung im Beschlussverfahren.“ Randnummer 3 Daraufhin hat das Amtsgericht
Beschluss vom 24. Juni 2019 gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h eine Geldbuße von 480,-- € festgesetzt. Die Gründe dieses Beschlusses lauten: „Von der Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.“ Randnummer 4 Gegen diesen der Verteidigerin am 16.07.2019 zugestellten Beschluss hat diese
am 17.07.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt. Randnummer 5
Beschluss vom 12. September 2019 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 346 Abs. 1 StPO i. V.
G als unzulässig verworfen, da die Betroffene das Rechtsmittel nicht begründet habe. Randnummer 6 Gegen diesen ihr am 23.09.2019 zugestellten Beschluss hat die Verteidigerin
am 23.09.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts beantragt. Sie meint, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde habe, da der Beschluss vom 24. Juni 2019 keine Gründe enthält und solche auch nicht gemäß § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG zur Akte gelangt sind, noch nicht zu laufen begonnen und demgemäß auch nicht geendet. Vorsorglich hat sie für den Fall der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat sie geltend gemacht, eine Fristversäumung sei nicht durch die Betroffene verschuldet, und u. a. – die Richtigkeit des Vorbringens anwaltlich versichernd – vorgetragen: Sie sei von der Betroffenen
der Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beauftragt worden und habe dieser zugesagt, sie werde das Rechtsbeschwerdeverfahren durchführen und die Betroffene müsse sich um nichts weiter kümmern. Eine womöglich verspätete Begründung des Rechtsmittels durch die Verteidigerin sei der Betroffenen erst am 19.09.2019 bekannt geworden, als ihr der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. September 2019 zugegangen sei. Zugleich hat die Verteidigerin die Rechtsbeschwerde
der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Randnummer 7 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 12. September 2019 aufzuheben. II. Randnummer 8 Der Betroffenen ist auf ihren vorsorglich gestellten Antrag, über den das zuständige Rechtsbeschwerdegericht (§ 46 Abs. 1 StPO i. V.
G) zunächst zu entscheiden hat, da die Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde dem Verfahren nach § 346 Abs. 2 StPO i. V.
G die Grundlage entzieht (vgl. BGH, Beschl. v. 06.08.2013 – 1 StR 245/13, juris Rn. 3; Senatsbeschlüsse vom
G sind die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil oder dessen Beschluss nach § 72 OWiG angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil oder der Beschluss nach § 72 OWiG noch nicht zugestellt, beginnt die Frist
der Zustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO i. V.
G). Randnummer 11 a) Zwar wird die Frist des § 345 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur (und erst)
der Zustellung des vollständigen,
den Gründen versehenen Urteils in Lauf gesetzt (vgl. Löwe-Rosenberg/Franke, StPO,
hin die für seine Rechtsmittelbegründung maßgebliche Fassung in Händen hält (vgl. BayObLG VRS 93, 175 f.; Rebmann/ Roth/Herrmann, a. a. O., § 79 Rn. 20). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn es an den Gründen des Urteils oder des Beschlusses nach § 72 OWiG irreparabel fehlt (vgl. BayObLG, a. a. O., S. 176; vgl. zu weiteren Beispielen auch: Löwe-Rosenberg/ Franke, a. a. O.; SK-StPO/Frisch, a. a. O., § 345 Rn. 9). Um einen solchen Fall handelt es sich – was die Verteidigerin und die Generalstaatsanwaltschaft übersehen haben – hier. Eine – vorliegend auch nicht erfolgte – nachträgliche Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts St. Ingbert vom
der in § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG getroffenen Regelung ergibt – nur für den Fall vor, dass die Verfahrensbeteiligten auf eine Begründung verzichtet haben und das Gericht deshalb von einer Begründung abgesehen hat, aber gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sähe man dies anders, würde dem Gericht die Möglichkeit, zunächst von einer Beschlussbegründung abzusehen und diese erst nachträglich im Falle der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu den Akten zu bringen, unabhängig vom Vorliegen eines Verzichts der Verfahrensbeteiligten auf eine Beschlussbegründung eröffnet und damit die Bestimmung des § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG weitgehend leer laufen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
Schriftsatz vom 19. Juni 2019 für den Fall, dass kein Fahrverbot verhängt wird, erklärten Einverständnis
einer Entscheidung im Beschlussverfahren erblickt werden. Denn das bloße Einverständnis
einer Entscheidung im Beschlussverfahren enthält nicht zugleich die Erklärung, es werde auch auf die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG verzichtet. Randnummer 15 c) Demgemäß war die einmonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, die sich aufgrund der am 16.07.2019 wirksam (§ 145a Abs. 1 StPO i. V.
G) erfolgten Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Juni 2019 an die Verteidigerin nahtlos an die am 23.07.2019 abgelaufene einwöchige Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 341 Abs. 1 StPO i. V.
G) anschloss, am 23.08.2019 abgelaufen, so dass die erst am 23.09.2019
Schriftsatz der Verteidigerin vom selben Tag erfolgte Begründung der Rechtsbeschwerde verspätet war. Randnummer 16 2. Gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist der Betroffenen jedoch auf ihren gemäß § 45 StPO i. V.
G zulässigen Antrag hin gemäß § 44 Satz 1 StPO i. V.
G Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. An der Nichteinhaltung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde trifft die Betroffene kein Verschulden. Die Fristversäumung ist nach der glaubhaft gemachten Darlegung ihrer Verteidigerin auf deren Verschulden zurückzuführen, wovon die Betroffene weder Kenntnis hatte noch haben musste. Damit ist ein eigenes Verschulden der Betroffenen ausgeschlossen, da ihr ein Verschulden ihrer Verteidigerin in der Regel und so auch hier nicht zuzurechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom
der Gewährung der Wiedereinsetzung der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach § 346 Abs. 2 StPO i. V.
G erledigt (vgl. Senatsbeschluss vom
G. III. Randnummer 19 Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 341 Abs. 1 StPO i. V.
G) sowie – nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – form- und fristgerecht begründete (§§ 344 f. StPO i. V.
G),
hin zulässig Rechtsbeschwerde hat bereits
der erhobenen Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt. Randnummer 20 Der angefochtene Beschluss vom 24. Juni 2019 ist auf die erhobene Sachrüge hin – unabhängig davon, dass er auch den nach § 72 Abs. 6 Satz 2 OWiG erforderlichen Hinweis auf den Inhalt des Bußgeldbescheids nicht enthält – schon deshalb aufzuheben, weil er die nach § 72 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 OWiG vorgeschriebene Begründung nicht enthält. Danach muss die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG,
dem eine Geldbuße festgesetzt wird, im Wesentlichen den Anforderungen genügen, die gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i. V.
PO an die Begründung eines nicht freisprechenden Urteils gestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom
14 Abs. 3 SVerf dann anzunehmen ist, wenn es bei einer Geschwindigkeitsmessung an Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang fehlt und sich ein Betroffener – selbst ohne nähere Begründung – gegen das Messergebnis wendet und ein Fehlen von Rohmessdaten rügt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2019 - Ss Bs 63/2019 (54/19 OWi) -).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.