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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 325/18 Beschluss Windkraftanlage und Denkmalschutz § 13 BImSchG, § 6 BImSchG, Art 14 GG, § 4 S 2 Ba

Windkraftanlage und Denkmalschutz Leitsatz 1. Der Begriff der (nicht nur vorübergehenden) „Beeinträchtigung“ ist nach dem eindeutigen Wortlaut des den Aspekt des umgebungsbezogenen Denkmalschutzes reg

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G 2004 vgl. das Saarländische Denkmalschutzgesetz vom 19.5.2004, Amtsblatt 2004 Seite 1498, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.10.2015, Amtsblatt 2015 Seite 790,

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G 2004 zugrunde zu legen sind, muss auch hier nicht vertieft werden. Da es sich um eine Genehmigungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) handelt, läge die vordringliche Prüfung eines Genehmigungsanspruchs nach dem aktuellen Recht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) sicher näher, weshalb vorliegend – der Einfachheit halber ohne inhaltliche Relevanz für das Ergebnis – hierauf abgestellt wird. Der von dem Beklagten angesprochene Begriff der (nicht nur vorübergehenden) „Beeinträchtigung“ ist nach dem eindeutigen Wortlaut des den Aspekt des umgebungsbezogenen Denkmalschutzes regelnden § 6 Abs. 2 SDschG 2018 zunächst einmal lediglich von Bedeutung für die Frage, ob überhaupt ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis besteht, dessen verfahrensrechtliche Umsetzung wegen der Konzentrationsvorgaben in den §§ 10 Abs. 5 SDSchG, 13 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 6 vgl. hierzu § 4 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1, 2 und der Nr. 1.6.2 im Anhang 1 der

  1. BImSchV über genehmigungsbedürftige Anlagen vgl. hierzu § 4 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1, 2 und der Nr. 1.6.2 im Anhang 1 der
  2. BImSchV über genehmigungsbedürftige Anlagen über eine Beteiligung der Landesfachbehörde sicherzustellen wäre. Davon zu trennen ist die Frage der Genehmigungsfähigkeit : Nach § 10 Abs. 2 SDSchG ist eine wegen einer „Beeinträchtigung“ erforderliche Genehmigung insoweit alternativ zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen überwiegen, denen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann. Schon das zeigt, dass dem Denkmalschutzgesetz des Saarlandes entgegen der in der Antragsbegründung des Beklagten vom 17.12.2018 geäußerten Ansicht nicht das Ziel entnommen werden kann, das Erscheinungsbild eines Baudenkmals generell vor jeglichen „Beeinträchtigungen“ zu bewahren oder dass sogar nur die Feststellung einer bloß „möglichen Beeinträchtigung“ ausreichend wäre. Randnummer 10 Dies verdeutlicht, dass die von dem Beklagten in den Vordergrund seiner Argumentation gestellte Frage einer „Beeinträchtigung“ des Baudenkmals „Missionshaus“ nach der gesetzlichen Konstruktion zunächst einmal nur relevant ist für die Feststellung, ob im Genehmigungsverfahren überhaupt eine Beteiligung der Denkmalfachbehörde zu erfolgen hat. Das eine Versagung der Genehmigung, sofern nicht im Sinne der zweiten Alternative des § 10 Abs. 2 SDSchG 2018 ohnehin andere Belange in der Abwägung als vorrangig einzustufen sind, rechtfertigende „Entgegenstehen“ von „Gründen des Denkmalschutzes“ muss vielmehr notwendig über eine bloße „Beeinträchtigung“ hinausgehen. Erforderlich ist daher insoweit gewissermaßen die Feststellung einer qualifizierten „Beeinträchtigung“. Die Rechtsprechung fordert daher in dem Zusammenhang in der Regel zumindest eine wesentliche Beeinträchtigung. Randnummer 11 Als „wesentliche“ Beeinträchtigung eines Denkmals ist dabei zwar nicht nur – wie bei dem allgemeinen bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot (§ 4 Satz 2 LBO) – eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der Anlage in der Umgebung und dem Denkmal hervorgerufen wird. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. 7 vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2013 – 2 Bs 283/13 –, NordÖR 2014, 26 vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2013 – 2 Bs 283/13 –, NordÖR 2014, 26 Das bedeutet aber nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten. Sie müssen sich vielmehr an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen. Hierfür ist eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung anzustellen. 8 8 vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 16.12.2015 – 2 Bs 218/15 –, NordÖR 2016, 118 und vom 2.5.2018 – 3 Bs 39/18 –, BauR 2018, 1391<Ensembleschutz> vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 16.12.2015 – 2 Bs 218/15 –, NordÖR 2016, 118 und vom 2.5.2018 – 3 Bs 39/18 –, BauR 2018, 1391<Ensembleschutz> Diese Fragen stellen sich insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Windkraftanlagen, die aufgrund ihrer Größe in einem vergleichsweise weiten räumlichen Umfeld „umgebungsrelevant“ und deshalb viel eher als kleinere bauliche Anlagen geeignet sind, mit denkmalschutzrechtlichen Belangen in Konflikt zu treten. Randnummer 12 Bei den so umschriebenen Merkmalen für die wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals bleibt es daher bei weitgehend wertungsoffenen Formulierungen. Strukturell ähnlich wie bei den allgemeinen umgebungsbezogenen bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverboten (§ 4 Satz 2 LBO) 9 vgl. hierzu grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 28.6.1955 – I C 146.53 –, BVerwGE 2, Nr. 46 vgl. hierzu grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 28.6.1955 – I C 146.53 –, BVerwGE 2, Nr. 46 bedarf die allgemeine Begrifflichkeit des § 10 Abs. 2
  3. Alt. SDSchG 2018 allerdings unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und mit Blick auf die grundrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) einer an den Kriterien der normativen Bestimmtheit zu orientierende Konkretisierung in der Rechtsanwendung, letztlich im Streitfall durch die Gerichte. Randnummer 13 Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Genehmigungsanspruch der Klägerin (§§ 4, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) auch unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten bejaht. Die Richtigkeit des Ergebnisses wird durch die Begründung des Zulassungsantrags nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat sich im März 2016 selbst einen Eindruck von der konkreten Örtlichkeit verschafft, sich zu dem in der denkmalbehördlichen Stellungnahme angesprochenen „Beobachtungsstandpunkt auf der L 307“ begeben, sich dabei einen eigenen Eindruck verschafft und anschließend in dem angefochtenen Urteil eine ausführliche und sorgfältige einzelfallbezogene, zuvor im Tatbestand in den Einzelheiten wiedergegebene und unschwer nachzuvollziehende Beurteilung vorgenommen. Einer Wiederholung bedarf es hier nicht. Randnummer 14 Dass die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 10 Abs. 2 SDSchG 2018 in diesen Fällen in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier – einen Eindruck von der Örtlichkeit, insbesondere auch von der baulichen Situation in der Umgebung, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses der Bewertung begründen können. 10 vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38 vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38 Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 15 Soweit der Beklagte insoweit darauf hinweist, dass sich „die Notwendigkeit der Beurteilung im Einzelfall in der Rechtsprechung allgemein durchgesetzt“ habe, ist der Vortrag schwer nachzuvollziehen. Genau das ist auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts gewesen und eine entsprechende Beurteilung wurde – wie gesagt – in dem Urteil auch vorgenommen. Welche denkmalschutzrechtliche Relevanz dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2003 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10 zukommen sollte, erschließt sich ebenso wenig. Die Entscheidung befasst sich mit mehreren Teilfortschreibungen eines Regionalplans, die jeweils Vorranggebiete für Windenergieanlagen festlegten, verhält sich insbesondere zu der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und fordert dafür eine schlüssige gesamträumliche Planungskonzeption. Randnummer 16 Soweit der Beklagte ferner einwendet, dass weder die einschlägige denkmalfachliche Praxis noch die Rechtsprechung eine „Kategorisierung von Beeinträchtigungen anhand von Abständen zwischen Baudenkmal und geplanter Maßnahme“ kenne, bleibt darauf zu hinzuweisen, dass der sicherlich schon in Bezug auf Sichtverbindungen und dergleichen wesentliche Aspekt dieses Abstands (hier: 2.400 m) vom Verwaltungsgericht nicht „kategorisiert“, sondern neben anderen Aspekten bezogen auf den konkreten Fall hinsichtlich der Beeinträchtigungswirkung in die Gesamtwürdigung einbezogen wurde. Der Hinweis in der Antragsbegründung (Seite 4), die Frage, „ob eine Maßnahme ganz oder teilweise sichtbar sein müsse, um das Erscheinungsbild eines Baudenkmals zu beeinträchtigen, sei fachlich oder fachrechtlich ohne Belang“, ist eigentlich unverständlich. Es ist nicht nachzuvollziehen, wie ein „Erscheinungsbild“ – für irgendeinen Betrachter – „beeinträchtigt“ sein sollte, obwohl man diese Beeinträchtigung nicht sieht. Ob das „fachlich oder fachrechtlich“ anders gesehen wird, kann keine Rolle spielen. Randnummer 17 Der in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls verneinten Frage eines Vorliegens sonstiger Genehmigungshindernisse außerhalb des Denkmalschutzrechts muss und kann hier mit Blick auf das eingangs erwähnte Darlegungserfordernis im Zulassungsverfahren (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht weiter nachgegangen werden. Randnummer 18
  4. Die Sache weist entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigenden „besonderen“ rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese Annahme setzte voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt nur vor, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. 12 vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2019 – 6 A 91/18 – vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2019 – 6 A 91/18 – Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden. Diese Voraussetzungen werden mit dem Antrag des Beklagten bereits nicht ausreichend dargelegt, wenn er den Zulassungstagbestand wiedergibt und insoweit lediglich pauschal geltend macht, dass die Rechtssache aufgrund der „sich stellenden denkmalfachlichen Fragestellungen besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise“. Das ist nicht zu erkennen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen werden. Auch insoweit gilt ferner der zuvor erwähnte Grundsatz der Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung in einem Rechtsmittelverfahren in gleicher Weise für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 13 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 A 437/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 25, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 3.1.2008 – 2 A 182/07 –, BRS 73 Nr. 146, BauR 2009, 805, vom 11.1.2007 – 2 Q 35/06 –, BRS 71 Nr. 95, und vom 21.6.2007 – 2 A 152/07 –, NVwZ-RR 2008, 161 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 A 437/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 25, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 3.1.2008 – 2 A 182/07 –, BRS 73 Nr. 146, BauR 2009, 805, vom 11.1.2007 – 2 Q 35/06 –, BRS 71 Nr. 95, und vom 21.6.2007 – 2 A 152/07 –, NVwZ-RR 2008, 161 Allein dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme, die Sache sei in tatsächlicher Hinsicht „besonders“ schwierig. Randnummer 19
  5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Da sich aus dem Antragsvorbringen damit insgesamt kein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO) ergibt, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 21 Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei wurde der in den Antragsunterlagen genannte Herstellungsaufwand (angegebene Gesamtkosten 2.820.000,- €) zugrunde gelegt und hiervon nach der Vorgabe in der Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs, an der sich der Senat in diesen Fällen orientiert, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Teilbetrag von 10 % in Ansatz gebracht. Randnummer 22 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bescheid des Beklagten vom 9.12.2014 – Az. 4.1/113449/Bona – 2) vgl. den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 12.2.2016 – Az. 65.1.2 – 312/15 – 3) vgl. den „Fachbeitrag Denkmalschutz zur Beurteilung der Beeinträchtigungswirkung auf das Missionshaus ...“ vom 20.7.2016 mit Visualisierung der Anlagen 4) vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither ständige Rechtsprechung 5) vgl. das Saarländische Denkmalschutzgesetz vom 19.5.2004, Amtsblatt 2004 Seite 1498, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.10.2015, Amtsblatt 2015 Seite 790,

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G 2004 6) vgl. hierzu § 4 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1, 2 und der Nr. 1.6.2 im Anhang 1 der 4. BImSchV über genehmigungsbedürftige Anlagen 7) vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2013 – 2 Bs 283/13 –, NordÖR 2014, 26 8) vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 16.12.2015 – 2 Bs 218/15 –, NordÖR 2016, 118 und vom 2.5.2018 – 3 Bs 39/18 –, BauR 2018, 1391<Ensembleschutz> 9) vgl. hierzu grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 28.6.1955 – I C 146.53 –, BVerwGE 2, Nr. 46 10) vgl. zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, SKZ 2016, 116, ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 – 2 A 317/11 –, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 – 2 A 395/11 –, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des „Einfügens“ anhand der in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 – 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38 11 ) vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 – 4 C 4.02 –, BRS 66 Nr. 10 12) vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2019 – 6 A 91/18 – 13 ) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2014 – 2 A 437/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 25, vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, LKRZ 2009, 142, vom 3.1.2008 – 2 A 182/07 –, BRS 73 Nr. 146, BauR 2009, 805, vom 11.1.2007 – 2 Q 35/06 –, BRS 71 Nr. 95, und vom 21.6.2007 – 2 A 152/07 –, NVwZ-RR 2008, 161

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