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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat 2 A 300/18 Urteil Arbeitsassistenz für Verwaltungsfachangestellten Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 102 Abs 4 SGB

Arbeitsassistenz für Verwaltungsfachangestellten Leitsatz 1. § 102 Abs. 4 SGB IX (juris: SGB 9) (nunmehr: § 185 Abs. 5 SGB IX (juris: SGB 9)) begründet einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden An

§ 102Abs.

4 SGB IX a.F. ist eine verwaltungsinterne Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Arbeitsassistenz geschaffen worden. Nach Nr. 2.

  1. dieser Empfehlungen in der zum streitgegenständlichen Zeitraum angewendeten Fassung vom 15.4.2014 ist eine Arbeitsassistenz der Sache nach notwendig, wenn dem Assistenznehmer erst durch diese Leistung eine wettbewerbsfähige Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten möglich wird. Hiervon ist angesichts der erheblichen körperlichen Einschränkungen des Klägers in Folge der von Geburt an bestehenden Tetraspastik auszugehen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Randnummer 22 Der in § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. gewährte Anspruch wird allerdings der Höhe nach durch den Begriff der Notwendigkeit begrenzt. Sinn und Zweck des SGB IX ist die Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. 6 Vgl. dazu den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom
  2. Mai 2000, Drucksache 298/00, S. 28): „Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist die sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebende Verpflichtung für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, noch nicht ausreichend eingelöst. Mit einem 'Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter' soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden". Vgl. dazu den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom
  3. Mai 2000, Drucksache 298/00, S. 28): „Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist die sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebende Verpflichtung für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, noch nicht ausreichend eingelöst. Mit einem 'Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter' soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden". Notwendig im Sinne von Sinne § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. sind daher diejenigen Kosten, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die - dem Zweck der Regelung entsprechend - den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht. Randnummer 23 Die erwähnten von dem Beklagten herangezogenen BIH-Empfehlungen liefern taugliche Anhaltspunkte zur Ausfüllung des Begriffs der Notwendigkeit. Hierzu ist in Ziffer 2.8 der BIH-Empfehlungen in der von dem Beklagten angewendeten Fassung vom 15.4.2014 vorgesehen gewesen, dass die Leistung der Arbeitsassistenz in einem vertretbaren Verhältnis zu dem für das Beschäftigungsverhältnis aufgewendeten Arbeitgeberbrutto stehen müssen und daher im Regelfall 50 % hiervon nicht überschreiten dürfen. Dies ist jedoch in den BIH-Empfehlungen vom 20.12.2018 - offenbar aus der Einsicht heraus, dass die 50 %-Grenze zu unangemessenen Ergebnissen führen kann - nach oben korrigiert worden. Ziffer 8.2 dieser Empfehlungen 7 Vgl. Ziff. 8.2 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellern (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz

§ 185Abs.

5 SGB IX, Stand: 20.12.2018 Vgl. Ziff. 8.2 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellern (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz

§ 185Abs.

5 SGB IX, Stand: 20.12.2018 bestimmt nunmehr, dass bei Menschen mit einem Assistenzbedarf von mehr als der Hälfte der eigenen täglichen Arbeitszeit die Grenze von 100 % des Arbeitgeberbruttos nicht überschritten werden soll. Diese Koppelung des Leistungsumfangs für die Arbeitsassistenz mit der Höhe des Bruttolohns, der in dem geförderten Arbeitsverhältnis erzielt wird, stellt ein sachgerechtes, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werdendes Kriterium dar. Randnummer 24 Von daher hält der Senat bei Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles die von dem Beklagten ausgehend von dem Bruttolohn des Klägers (2.975,08 €) und der erwähnten 50 %-Grenze von dem Beklagten bewilligten Kosten in einer Höhe von 1.501,50 € bzw. 1.557,51 € monatlich - bei einem Stundenlohn von 12,60 € bzw. 13,07 € - für die Arbeitsassistenz nicht für angemessen. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Arbeitsassistenz lediglich um eine Unterstützung der Lohnarbeit des schwerbehinderten Menschen und damit um eine ihrer Natur nach hierzu untergeordnete Tätigkeit handelt, die sich zumeist in einfachen Handreichungen und allgemeinen Hilfestellungen erschöpft. 8 Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 19.6.2018 - 10 A 923/17 -, juris Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 19.6.2018 - 10 A 923/17 -, juris Nach Ziffer 2.2 der (aktuellen) BIH-Empfehlungen vom 20.12.2018 kann die Arbeitsassistenz in Form des Arbeitgebermodells oder in Form des Dienstleistermodells durchgeführt werden. Dem schwerbehinderten Menschen steht es grundsätzlich frei, welches Modell er wählt. Dieses Wahlrecht wird nur beschränkt durch das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, soweit dem schwerbehinderten Menschen Alternativen tatsächlich zur Verfügung stehen und zumutbar sind. Der Kläger hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass ihm das Arbeitsgebermodell nicht zuzumuten ist. Er hat in dem Zusammenhang nachvollziehbar auf das hohe wirtschaftliche Risiko aufgrund des Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und aufgrund der Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben sowie auf die Notwendigkeit, beim Arbeitsgebermodell mindestens zwei Assistenzkräfte zu verpflichten, um Ausfallzeiten z.B. durch Urlaub oder Krankheit abzusichern, hingewiesen. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen ist, zu dem von dem Beklagten bewilligten Stundenlohn auf der Grundlage des Dienstleistungsmodells eine Arbeitsassistenz zu finden. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er bisher „notgedrungen“ die Arbeitsassistenz übernommen und dafür seine berufliche Tätigkeit als Ingenieur zurückgestellt hat. Dass der Kläger zu den bewilligten Kosten auf der Grundlage des Dienstleistungsmodells eine Arbeitsassistenz hätte finden können, hat der Beklagte nicht substantiiert behauptet. Zwar fällt insoweit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht „lohnerhöhend“ ins Gewicht, dass die Tätigkeit besonderes Vertrauen erfordert, da in vielen Bereichen des Arbeitslebens die Arbeitgeber in besonderem Maße darauf angewiesen sind, ihren Mitarbeitern Vertrauen entgegenzubringen, damit die Arbeit erfolgreich bewältigt werden kann. Dieser Umstand hat daher für sich genommen nicht ein solches Gewicht, dass er eine höhere Entlohnung der Arbeitsassistenz nach sich ziehen müsste. Darauf sowie auf die Frage, zu welchem Preis die regionalen Anbieter, zu denen insbesondere das Deutsche Rote Kreuz (DRK) und der Arbeiter Samariter Bund (ASB) gehören, eine Arbeitsassistenz als Dienstleister in dem hier fraglichen Zeitraum angeboten haben, muss hier nicht weiter eingegangen werden. Nach den (eigenen) Richtlinien des Beklagten über „Das Persönliche Budget im Saarland – Für mehr Selbstbestimmung und Selbständigkeit“, in denen auf die Absicht, Menschen mit Behinderungen mehr Selbstbestimmung und die Wahlfreiheit, den „Einkauf“ von Leistungen eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt regeln zu können, hingewiesen wird, ist für eine „Helferstunde (ungelernte Kraft)“ ein Persönliches Budget in Höhe von 21,83 € „verpreislicht“. Als budgetfähig wird dort zudem ausdrücklich unter anderem „die Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. der Einsatz einer Arbeitsassistenz)“ bezeichnet. Hieran muss sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren festhalten lassen. Bei den durch die Arbeitsassistenz für den Kläger zu erbringenden Leistungen handelt es sich - wie erwähnt - um einfache Tätigkeiten, für die eine besondere Qualifikation nicht erforderlich ist. Daher ist eine Übernahme der entsprechenden Kosten für eine ungelernte Kraft ausreichend, aber auch - und darauf kommt es im vorliegenden Verfahren an - notwendig. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf einen Stundensatz in der von ihm beantragten Höhe von 21,83 €. Randnummer 25 Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz für eine tägliche Arbeitszeit von 7,3 Stunden gegen den Beklagten. Die Bewilligung eines Umfangs von lediglich 6,5 Stunden täglich lässt außer Acht, dass die Anwesenheit der Arbeitsassistenz für den Kläger während seiner gesamten Arbeitszeit ständig notwendig und unabdingbar ist. Nach den Angaben seines Arbeitgebers in dem Schreiben vom 20.10.2015 variieren die Einsatzgebiete des Klägers im Servicebereich des Jobcenters täglich bedarfsabhängig in Beginn und Dauer, wobei schnelle, auch mehrfache Wechsel zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen im Tagesgeschäft notwendig sind, so dass er eine permanente Assistenz während der gesamten Arbeitszeit benötigt. Der von dem Beklagten vorgenommene Abzug von 0,8 Stunden für administrative Tätigkeiten (Archivarbeiten), die der Kläger nicht selbst verrichten kann, wird dem nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat selbst eingeräumt, dass diese Zeiten nicht planbar und zudem zeitlich variabel sind. Die von dem Beklagten gleichwohl vorgenommene Trennung wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht und widerspricht dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Zum Ausgleich bestehender Behinderungen sieht § 102 Abs. 4 SGB IX a.F. einen Anspruch auf Übernahme von Kosten einer Arbeitsassistenz vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Teilnahme am Arbeitsleben nicht allein der Erzielung von Erwerbseinkommen, sondern auch der Selbstverwirklichung und der Teilhabe am normalen Leben dient. 9 Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 17.2.2017 - 1 L 178/17 -, juris Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 17.2.2017 - 1 L 178/17 -, juris Zwar geht aus der Stellungnahme des Integrationsamts vom 25.1.2016 hervor, dass, sofern Archivarbeit anfällt, im Prinzip alle Arbeitsschritte durch den Assistenten ausgeführt werden müssen. Dieser Aufgabenteil hat jedoch vom Umfang her nur eine klar untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zu den sonstigen Aufgaben des Klägers an seinem Arbeitsplatz. Abgesehen von der Archivtätigkeit ist der Kläger in der Lage, den Kernbereich seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit zu verrichten. Die Herausnahme eines verhältnismäßig kleinen Teils der Tätigkeit aus der Bewilligung der Kosten für die Arbeitsassistenz wird - wie erwähnt - der Lebenswirklichkeit, die vorliegend durch schnelle, mehrfache Wechsel zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen im Tagesgeschäft gekennzeichnet ist, nicht gerecht. Angesichts der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers erscheint es durchaus fraglich, ob es überhaupt einen Arbeitsplatz gibt, an dem er zu 100 Prozent den Kernbereich seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit allein verrichten kann. Von den Arbeitgebern kann auch nicht verlangt werden, entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Vielmehr geht es bei den finanziellen Leistungen zur Arbeitsassistenz darum, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu sichern. Diesem Ziel läuft die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung zuwider. Randnummer 26 Anderes gilt hinsichtlich des - berechtigten - Abzugs 0,5 Stunden für die Unterstützung des Klägers bei den Toilettengängen. Die Arbeitsassistenz soll lediglich in Bezug auf die Arbeitstätigkeit die Benachteiligung durch die Behinderung kompensieren. Die pflegerische Versorgung schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz ist keine Arbeitsassistenz, da ein innerer Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bei der Ausführung von pflegerischen Tätigkeiten fehlt. Der lediglich zeitliche Zusammenhang mit der Arbeit reicht hierfür nicht. Zuständig für die pflegerische Versorgung sind die Träger der Kranken- und Pflegeversicherung. Konkret heißt dies, dass allgemeine pflegerische und betreuerische Maßnahmen, zu denen auch die Hilfe bei den Toilettengängen gehört, über die Pflegekasse, d.h. aus dem Pflegegeld, zu finanzieren ist, auch wenn die betreffenden Unterstützungsmaßnahmen während der beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz erforderlich sind. 10 Vgl. Ziff. 4 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellern (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz

§ 185Abs.

5 SGB IX, Stand: 20.12.2018 Vgl. Ziff. 4 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellern (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz

§ 185Abs.

5 SGB IX, Stand: 20.12.2018 Randnummer 27 Soweit der Kläger die erwähnten 0,5 Stunden aufgrund der Wartezeit des Arbeitsassistenten vergütet bekommen möchte, besteht ebenfalls kein entsprechender Anspruch aus § 102 Abs. 4 SGB IX. Es handelt es sich insoweit nicht um Kosten, die den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags betreffen. Randnummer 28 Der Berufung ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Sollte der - aufgrund des Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht verifizierbare - Vortrag des Klägers zutreffen, wonach der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum bisher noch überhaupt nichts, d.h. nicht einmal die von ihm selbst als notwendig erachteten und bewilligten Kosten der Arbeitsassistenz gezahlt, hat, wäre dies angesichts der unbestrittenen Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz im Fall des Klägers, der während des Rechtsstreits von ihm vorgelegten Rechnungen und im Hinblick darauf, dass die betreffenden Bescheide hinsichtlich des Bewilligungsteils nicht angefochten wurden und daher insoweit bestandskräftig geworden sind, nicht verständlich. Der Kläger hätte dann einen Anspruch auf Zahlung der gesamten den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden und aufgrund des Tenors zu errechnenden Summe auf einen Schlag. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 31 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Fußnoten 1) Vgl. nunmehr § 185 Abs. 5 SGB IX n.F. 2) Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2018 - 5 C 9/16 -, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.10.2017 - OVG 6 B 86.15 -, a.A. VGH Kassel, Urteil vom 19.6.2018 - 10 A 923/17 -, jeweils bei juris 3) OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.10.2017 - OVG 6 B 86.15 -, juris 4) Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2018 - 5 C 9/16 -, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.2.2016 - 3 LB 17/15 -, a.A. VGH Kassel, Urteil vom 19.6.2018 - 10 A 923/17 - (m.w.N.), jeweils bei juris 5) Vgl. Ziff. 2.1 der BIH-Empfehlungen (Stand: 15. April 2014) 6) Vgl. dazu den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 18. Mai 2000, Drucksache 298/00, S. 28): „Menschen mit Behinderungen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen ist die sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergebende Verpflichtung für Politik und Gesellschaft, sich aktiv um die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Beruf zu bemühen, noch nicht ausreichend eingelöst. Mit einem 'Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter' soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden". 7) Vgl. Ziff. 8.2 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellern (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz

§ 185Abs.

5 SGB IX, Stand: 20.12.2018 8) Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 19.6.2018 - 10 A 923/17 -, juris 9) Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 17.2.2017 - 1 L 178/17 -, juris 10) Vgl. Ziff. 4 der Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellern (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz

§ 185Abs.

5 SGB IX, Stand: 20.12.2018

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