1 Satz 1 Nr. 1 SAIG vgl.
1 Satz 1 Nr. 1 SAIG aufgeführten Berufe des Architekten, des Innenarchitekten, des Landschaftsarchitekten und des Stadtplaners angesprochen. Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht dargelegt, aus welchen Gründen es die Zuverlässigkeit in Bezug auf den Beruf „Architekt“ verneint. Diese Argumentation wird weder durch die obigen Ausführungen der Klägerin noch durch ihren Vortrag auf Seite 8 der Zulassungsbegründungsschrift, es sei nicht ersichtlich, warum sie die fremdnützigen Tätigkeiten gegenüber ihrem Auftraggeber (Vertretung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, Beratung wegen Baukosten usw.) nicht zuverlässig wahrnehmen solle, substantiiert in Frage gestellt. Der letztgenannte Einwand setzt sich insbesondere nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats auseinander, wonach den im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz fixierten Berufsaufgaben eines Architekten innewohnt, dass dieser auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln hat. 4 OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2015, a.a.O. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2015, a.a.O. Randnummer 10 Soweit die Klägerin schließlich meint, jedenfalls die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung unterliege ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, kann ihr nicht gefolgt werden. Randnummer 11 Sie rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe die weitestgehend fehlenden Parallelen ihres Gastgewerbes und ihres Architekturbüros außer Acht gelassen. So sei die Steuerhinterziehung im Bescheid der Beklagten unzutreffend als berufliches Fehlverhalten bezeichnet. Da sie die Steuerhinterziehung bei der Ausübung eines anderen Berufs begangen habe, fehle indes jeglicher Zusammenhang zum Beruf der Architektin und es gebe daher keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren steuerrechtlichen oder sonstigen Verpflichtungen bei der Ausübung des Architektenberufs nicht nachkommen - etwa Architektenhonorare nicht ordnungsgemäß versteuern - werde. Dieser Vortrag verkennt erneut, dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht auf die Annahme gestützt ist, es sei zu befürchten, dass die Klägerin ihren steuerlichen Pflichten als Architektin nicht nachkommen werde. Zudem fehlt auch in diesem Zusammenhang eine substantiierte Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Annahme, dass die begangene Straftat einen Bezug zu dem Beruf als Architektin aufweise (S. 8 f. des Urteils). Soweit sie im Weiteren berücksichtigt haben will, dass nicht sie selbst, sondern der Mitgesellschafter und ein Angestellter die Barkasse manipuliert hätten, ändert dies nichts daran, dass dies in Absprache mit ihr geschehen und sie demgemäß als Mittäterin verurteilt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso ihr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abweichend von ihrer strafgerichtlich festgestellten Verantwortung zugute gehalten werden sollte, dass sie die Vornahme der zur Steuerhinterziehung notwendigen Tathandlungen anderen überlassen hat. Der Einwand, dass Architektenhonorare typischerweise nicht in bar bezahlt würden und eine Wiederholung der hinsichtlich der Gaststätte konkret praktizierten Tatausführung daher ausscheide, geht am Kern des Problems, nämlich der erheblichen kriminellen Energie zur Erlangung rechtswidriger Vermögensvorteile, vorbei. Dass die Klägerin ihren beruflichen Pflichten als Architektin in der Vergangenheit nachgekommen sein dürfte - aus der Aktenlage ergibt sich nichts Gegenteiliges -, stellt die erstinstanzliche, im Einzelnen begründete Argumentation, der Vermögensbezug der begangenen Straftat rechtfertige die Befürchtung, die Klägerin könne auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Architektin die von ihr zu betreuenden Vermögensinteressen ihrer Auftraggeber aus Eigennutz gefährden, nicht in Frage. Randnummer 12 Der Einwand, Zweifel an ihrer beruflichen Zuverlässigkeit als Architektin könnten sich auch nicht aus einem vermeintlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber Berufskollegen ergeben, lässt außer Acht, dass er auf ein Argument der Beklagten zielt, das das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht aufgegriffen und sich nicht zu Eigen gemacht hat. Randnummer 13 Soweit die Klägerin der Sichtweise der Beklagten, ihr Fehlverhalten könne den Berufsstand des Architekten in Misskredit bringen, entgegentritt, bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner vertieften Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen. Wenngleich sich diese Sichtweise zumindest im Ansatz im erstinstanzlichen Urteil in der Formulierung, die Klägerin habe sich als Architekt untragbar gemacht, wiederspiegelt, ist das Urteil nicht, jedenfalls nicht entscheidungstragend auf diese Annahme gestützt. Entscheidungstragend ist vielmehr die rechtliche Würdigung, die Klägerin habe sich als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 SAIG erwiesen, deren Richtigkeit durch das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht erschüttert wird. Randnummer 14 Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Randnummer 15 Eine Rechtsstreitigkeit weist grundsätzliche Bedeutung auf, wenn sie eine konkrete in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Rechts- bzw. Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 5 Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 124 Rdnr. 10 Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 124 Rdnr. 10 Randnummer 16 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verurteilung wegen einer im Rahmen einer gewerblichen Betätigung begangenen Steuerhinterziehung die Annahme der Unzuverlässigkeit für den gleichzeitig ausgeübten Beruf des Architekten rechtfertigt, sind allein die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, u.a. Art, Dauer und Schwere des strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens, sowie die an die Ausübung des Berufs des Architekten zu stellenden Anforderungen entscheidend. Eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht. Es bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass sich die Relevanz einer gravierenden Straftat, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, nicht auf die Frage einer etwaigen Unwürdigkeit, einen freien Beruf auszuüben, reduzieren lässt, sondern dass diese Straftat - je nach den Umständen des Einzelfalls – durchgreifende Bedenken hinsichtlich der insoweit erforderlichen Zuverlässigkeit, etwa als Architekt, begründen kann. Randnummer 17 Dass schließlich die Löschung in der Architektenliste und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts die Klägerin in ihrer durch Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit berühren, steht außer Frage, vermag dem Zulassungsantrag aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, vorliegend in Gestalt des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, geregelt werden. Dieses sieht in den §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 SAIG vor, dass die Eintragung in der Architektenliste zu löschen ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die betroffene Person die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht bejaht. Ein Zulassungsgrund ist nach allem Gesagten nicht dargetan. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 19 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 14.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 20 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Fußnoten 1) u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2019 - 1 A 99/18 -, juris Rdnr. 7 m.w.N. 2) OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2015 - 1 A 405/14 -, juris Rdnr. 50 m.w.N. 3) vgl.
GO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 124 Rdnr. 10
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