GO unter Hinweis auf die insoweit einhellige Rechtsprechung aller Senats des Bundesverwaltungsgerichts vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6.6.1997 – 4 B 167.96 –, NVwZ-RR 1998,
GO unter Hinweis auf die insoweit einhellige Rechtsprechung aller Senats des Bundesverwaltungsgerichts Der Asylantrag eines in Deutschland „nachgeborenen“ Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG unzulässig. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Mitgliedstaat, in den die Eltern des Kindes aus einem Drittstaat kommend eingereist sind und in dem sie auf ihren Antrag hin internationalen Schutz erhalten haben, in entsprechender beziehungsweise erweiternder Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III VO auch für die Durchführung des Asylverfahrens des Kindes zuständig ist. 6 ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2019 – 10 LA 218/18 – InfAuslR 2019, 214 ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2019 – 10 LA 218/18 – InfAuslR 2019, 214 In diesem Zusammenhang hat der VGH Mannheim zu Recht darauf verwiesen, dass für eine entsprechende Anwendung des Gedankens des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III VO insbesondere spricht, dass die Verordnung insgesamt nach dem jedenfalls bei Neugeborenen zwingend grundrechtlich vorgegebenen Grundsatz der untrennbaren Familieneinheit konstruiert ist, der anderenfalls durchbrochen werden könnte. 7 vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 14.3.2018 – A 4 S 544/18 –, NVwZ-RR 2018, 629, unter Verweis darauf, dass es den Eltern des nachgeborenen Kindes nach einer Rückführung – dort in Litauen – gemäß Art. 9 Dublin III-VO freistehe, ob sie dort einen Asylantrag für ihr Neugeborenes stellen oder ob sie die in den Art. 23 Abs. 2, 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen ohne ein solches Asylverfahren beziehen vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 14.3.2018 – A 4 S 544/18 –, NVwZ-RR 2018, 629, unter Verweis darauf, dass es den Eltern des nachgeborenen Kindes nach einer Rückführung – dort in Litauen – gemäß Art. 9 Dublin III-VO freistehe, ob sie dort einen Asylantrag für ihr Neugeborenes stellen oder ob sie die in den Art. 23 Abs. 2, 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen ohne ein solches Asylverfahren beziehen Randnummer 11 Hinsichtlich der zweiten von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Frage verweist sie auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim, wonach eine „Anordnung“ der Abschiebung erst möglich sei, wenn feststehe, dass diese auch durchgeführt werden könne. Aus der Begründung des Zulassungsantrags erschließt sich nicht, welche „zitierte Entscheidung des VGH BaWü“ gemeint ist. Der zuvor genannte Beschluss, der auch in dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Verfahren zitiert wurde, betraf einen Berufungszulassungsantrag von in Litauen anerkannten Eltern eines in Deutschland „nachgeborenen“ Kleinkindes. In dem Fall sah das Gericht Veranlassung, sich mit den auch hier „diskutierten“ Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Im Zusammenhang mit der zu erwartenden Abschiebung der Eltern heißt es dann – soweit hier von Belang – dort weiter, für den Fall, dass sich Litauen weigere, auch das Neugeborene ins Land zu lassen beziehungsweise im Sinne des im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) verankerten Grundsatzes der Wahrung der Familieneinheit das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, und das Kind deswegen nicht mit den Eltern nach Litauen abgeschoben werden könne, könnten diese in eine ausländerrechtliche Rechtsposition nach dem § 25 Abs. 5 AufenthG „hineinwachsen“. Dem lässt sich allenfalls die Rechtsauffassung entnehmen, dass für den Fall, dass feststeht, dass der Drittstaat die Übernahme auch des minderjährigen Kindes verweigert, sich insoweit auch rechtliche Konsequenzen für die Familie insgesamt ergeben. Ob für diese Konstellation einer feststehenden Nichtübernahme durch den Drittstaat auch bereits eine Abschiebungsandrohung unzulässig wäre, bräuchte in dem Berufungsverfahren der Klägerin nach gegenwärtigem Stand nicht entschieden zu werden. So liegt der Sachverhalt vorliegend nicht. Randnummer 12 Da die Klägerin die Feststellung in der erstinstanzlichen Entscheidung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach dem § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in der Begründung des Zulassungsantrags nicht aufgreift, muss darauf mit Blick auf den Darlegungsgrundsatz (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht eingegangen werden. 8 vgl. zur Situation von Rückkehrern nach Lettland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2017 – 2 A 410/17 –, bei Juris, wonach die Situation in Lettland, was die Behandlung anerkannter Schutzberechtigter anbelangt, es nicht nahe legt, dass das Bundesamt von sich aus im Zusammenhang mit geplanten Rückführungen nach Lettland generell und per se in eine Überprüfung des Vorliegens systemischer Mängel oder in eine nähere auf den jeweiligen Ausländer oder die jeweilige Ausländerin bezogene individuelle Prüfung einer drohenden konventionswidrigen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG oder einer dort drohenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eintreten muss vgl. zur Situation von Rückkehrern nach Lettland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2017 – 2 A 410/17 –, bei Juris, wonach die Situation in Lettland, was die Behandlung anerkannter Schutzberechtigter anbelangt, es nicht nahe legt, dass das Bundesamt von sich aus im Zusammenhang mit geplanten Rückführungen nach Lettland generell und per se in eine Überprüfung des Vorliegens systemischer Mängel oder in eine nähere auf den jeweiligen Ausländer oder die jeweilige Ausländerin bezogene individuelle Prüfung einer drohenden konventionswidrigen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG oder einer dort drohenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eintreten muss Randnummer 13 Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Randnummer 15 Der Beschluss ist unanfechtbar. Fußnoten 1) vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.7.2017 – 7136312-475 – 2) vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 14.5.2019 – 3 K 1252/17 – 3) vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.4.2018 – 7430732-475 – 4) vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N. 5) vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6.6.1997 – 4 B 167.96 –, NVwZ-RR 1998,
GO unter Hinweis auf die insoweit einhellige Rechtsprechung aller Senats des Bundesverwaltungsgerichts 6) ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2019 – 10 LA 218/18 – InfAuslR 2019, 214 7) vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 14.3.2018 – A 4 S 544/18 –, NVwZ-RR 2018, 629, unter Verweis darauf, dass es den Eltern des nachgeborenen Kindes nach einer Rückführung – dort in Litauen – gemäß Art. 9 Dublin III-VO freistehe, ob sie dort einen Asylantrag für ihr Neugeborenes stellen oder ob sie die in den Art. 23 Abs. 2, 24 bis 35 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Leistungen ohne ein solches Asylverfahren beziehen 8) vgl. zur Situation von Rückkehrern nach Lettland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2017 – 2 A 410/17 –, bei Juris, wonach die Situation in Lettland, was die Behandlung anerkannter Schutzberechtigter anbelangt, es nicht nahe legt, dass das Bundesamt von sich aus im Zusammenhang mit geplanten Rückführungen nach Lettland generell und per se in eine Überprüfung des Vorliegens systemischer Mängel oder in eine nähere auf den jeweiligen Ausländer oder die jeweilige Ausländerin bezogene individuelle Prüfung einer drohenden konventionswidrigen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG oder einer dort drohenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eintreten muss
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.